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DGAP-HV: KION GROUP AG: Bekanntmachung der -5-

DJ DGAP-HV: KION GROUP AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.05.2017 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: KION GROUP AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
KION GROUP AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
11.05.2017 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2017-03-30 / 15:00 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
KION GROUP AG Wiesbaden ISIN: DE 000KGX8881 
WKN: KGX888 Einladung 
zur ordentlichen Hauptversammlung 
der KION GROUP AG 
am 11. Mai 2017 Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
wir laden Sie ein zur 
ordentlichen Hauptversammlung der KION GROUP AG, 
die am 
*Donnerstag, 11. Mai 2017, um 10.00 Uhr* (MESZ) 
im 
Gesellschaftshaus Palmengarten, 
Palmengartenstraße 11, 
60325 Frankfurt am Main 
stattfindet. 
 
*Tagesordnung* 
 
1.  *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
    gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten 
    Lageberichts für die KION GROUP AG und den Konzern 
    einschließlich des erläuternden Berichts zu den 
    Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des 
    Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* 
    Die genannten Unterlagen sind im Internet unter 
    www.kiongroup.com/hv veröffentlicht. Sie werden zudem 
    in der Hauptversammlung zugänglich sein und dort vom 
    Vorstand und - soweit es den Bericht des 
    Aufsichtsrats betrifft - vom Vorsitzenden des 
    Aufsichtsrats näher erläutert. 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
    Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. 
    Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 
    1, 1. Halbsatz Aktiengesetz (AktG) festgestellt. 
    Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu 
    diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung 
    vorgesehen. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2016* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
    Bilanzgewinn aus dem Geschäftsjahr 2016 in Höhe von 
    EUR 129.236.004,00 wie folgt zu verwenden: 
 
    Ausschüttung einer         EUR 
    Dividende von EUR 0,80 je  86.900.411,20 
    dividendenberechtigter 
    Stückaktie 
    Einstellung in andere      EUR 
    Gewinnrücklagen            42.250.000,00 
    Gewinnvortrag              EUR 85.592,80 
    Bilanzgewinn               EUR 
                               129.236.004,00 
 
    Der Gewinnverwendungsvorschlag beruht auf den am Tag 
    der Aufstellung des Jahresabschlusses durch den 
    Vorstand für das abgelaufene Geschäftsjahr 2016 
    dividendenberechtigten Stückaktien. Sollte sich die 
    Zahl dieser dividendenberechtigten Stückaktien bis 
    zur Hauptversammlung ändern, wird in der 
    Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
    Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der 
    unverändert eine Dividende von EUR 0,80 je für das 
    abgelaufene Geschäftsjahr 2016 dividendenberechtigter 
    Stückaktie vorsieht. In diesem Fall wird der auf 
    nicht dividendenberechtigte Stückaktien entfallende 
    Betrag auf neue Rechnung vorgetragen. 
 
    Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG in der ab 1. 
    Januar 2017 geltenden Fassung ist der Anspruch auf 
    die Dividende am dritten auf die Hauptversammlung 
    folgenden Geschäftstag fällig, also am 16. Mai 2017. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
    der KION GROUP AG für das Geschäftsjahr 2016* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im 
    Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitglieder des 
    Vorstands der KION GROUP AG für diesen Zeitraum zu 
    entlasten. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung des 
    Aufsichtsrats der KION GROUP AG für das Geschäftsjahr 
    2016* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im 
    Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitglieder des 
    Aufsichtsrats der KION GROUP AG für diesen Zeitraum 
    zu entlasten. 
5.  *Beschlussfassung über die Bestellung des 
    Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das 
    Geschäftsjahr 2017 sowie des Prüfers für die 
    prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts* 
 
    Gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des 
    Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die 
    Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
    München, zum Abschlussprüfer und zum 
    Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 und 
    zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des 
    verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts 
    für den Konzern für das erste Halbjahr des 
    Geschäftsjahrs 2017 zu bestellen. 
6.  *Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern* 
 
    Die Amtszeit sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder der 
    Anteilseigner endet mit Beendigung der 
    Hauptversammlung am 11. Mai 2017. Daher ist eine 
    Neuwahl der Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner 
    erforderlich. 
 
    Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 
    Abs. 1 des AktG, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 des 
    Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer 
    sowie § 9 Abs. 1 der Satzung der KION GROUP AG aus je 
    acht Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und 
    der Arbeitnehmer zusammen. Gemäß § 96 Abs. 2 
    Satz 1 AktG setzt sich der Aufsichtsrat zudem zu 
    mindestens 30 % aus Frauen und zu mindestens 30 % aus 
    Männern zusammen. Der Mindestanteil an Frauen und 
    Männern von je 30 % ist vom Aufsichtsrat gemäß § 
    96 Abs. 2 Satz 2 AktG insgesamt zu erfüllen (sog. 
    Gesamterfüllung), wenn nicht die Seite der 
    Anteilseigner- oder der Arbeitnehmervertreter der 
    Gesamterfüllung gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG 
    aufgrund eines mit Mehrheit gefassten Beschlusses 
    widerspricht. Der Aufsichtsrat der KION GROUP AG ist 
    derzeitig mangels Widerspruchs einer der Seiten des 
    Aufsichtsrats aufgrund der gesetzlich vorgesehenen 
    Gesamterfüllung insgesamt mit mindestens fünf Frauen 
    und mindestens fünf Männern zu besetzen, um das 
    Mindestanteilsgebot nach § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG zu 
    erfüllen. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf einen 
    entsprechenden Vorschlag des Nominierungsausschusses 
    des Aufsichtsrats und unter Berücksichtigung der vom 
    Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen 
    Ziele - vor zu beschließen, die nachfolgend 
    genannten Personen für die Zeit bis zur Beendigung 
    der Hauptversammlung, die über die Entlastung des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 
    beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen: 
 
    - Frau Birgit A. Behrendt, wohnhaft in 
      Birmingham, Michigan, USA, Vice President 
      und Corporate Officer, Einkauf (Globale 
      Programme und Operativer Einkauf) bei der 
      Ford Motor Company in Dearborn, Michigan, 
      USA; 
    - Herr Dr. Alexander Dibelius, wohnhaft in 
      Berlin, Managing Partner der CVC Capital 
      Partners (Deutschland) GmbH in Frankfurt 
      am Main; 
    - Herr Dr. John Feldmann, wohnhaft in 
      Mannheim, Vorsitzender des Aufsichtsrats 
      der KION GROUP AG in Wiesbaden und 
      ehemaliges Mitglied des Vorstands der BASF 
      SE in Ludwigshafen; 
    - Herr Jiang Kui, wohnhaft in Jinan, 
      Volksrepublik China, President der 
      Shandong Heavy Industry Group Co., Ltd. in 
      Jinan, Volksrepublik China; 
    - Frau Dr.-Ing. Christina Reuter, wohnhaft 
      in München, Head of Performance & 
      Improvement and Manufacturing Engineering, 
      Space Equipment Operations bei der Airbus 
      Defence and Space GmbH in Taufkirchen; 
    - Herr Hans Peter Ring, wohnhaft in München, 
      selbständiger Unternehmensberater in 
      München; 
    - Herr Tan Xuguang, wohnhaft in Weifang, 
      Volksrepublik China, Chairman des Board of 
      Directors der Shandong Heavy Industry 
      Group Co., Ltd. in Jinan, Volksrepublik 
      China; 
    - Frau Xu Ping, wohnhaft in Peking, 
      Volksrepublik China, Rechtsanwältin bei 
      der Rechtsanwaltskanzlei King & Wood 
      Mallesons in Peking, Volksrepublik China. 
 
    Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat als 
    Einzelwahl durchzuführen. Der Aufsichtsrat 
    beabsichtigt, Herrn Dr. Feldmann im Fall seiner 
    Wiederwahl in den Aufsichtsrat der Gesellschaft 
    erneut als Vorsitzenden des Aufsichtsrats 
    vorzuschlagen. 
 
    *Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG sowie 
    gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 5 bis 7 des Deutschen 
    Corporate Governance Kodex* 
 
    Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden 
    Aufsichtsräten und vergleichbaren Kontrollgremien: 
 
    - Sämtliche zur Wahl vorgeschlagenen 
      Personen sind derzeit bereits Mitglied des 
      Aufsichtsrats der Gesellschaft. 
    - Herr Dr. Dibelius ist Mitglied und 
      Vorsitzender des Aufsichtsrats der Diebold 
      Nixdorf Aktiengesellschaft, Paderborn, 
      sowie der Diebold Nixdorf International 
      GmbH, Paderborn, Mitglied des Board of 
      Directors der Diebold Nixdorf Inc., North 
      Canton, USA, sowie der CVC Capital 
      Partners (Luxembourg) Sarl, Luxembourg, 
      Luxemburg (jeweils 
      nicht-geschäftsführender Direktor), 
      Mitglied des Aufsichtsrats der Douglas 
      GmbH, Düsseldorf, der DOUGLAS HOLDING AG, 
      Düsseldorf, sowie der Kirk Beauty 
      Investments SA, Luxembourg, Luxemburg, und 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 30, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: KION GROUP AG: Bekanntmachung der -2-

Mitglied des Shareholders' Committee der 
      Tipico Group Ltd., St. Julian's, Malta. 
    - Herr Dr. Feldmann ist Mitglied des 
      Aufsichtsrats der HORNBACH Baumarkt AG, 
      Bornheim, der HORNBACH Holding AG & Co. 
      KGaA, Neustadt, und der HORNBACH 
      Management AG, Annweiler am Trifels. 
    - Herr Jiang Kui ist Mitglied des 
      Aufsichtsrats der Linde Hydraulics 
      Verwaltungs GmbH, Aschaffenburg, und der 
      Hydraulics Drive Technology Beteiligungs 
      GmbH, Aschaffenburg, sowie Mitglied des 
      Board of Directors der Ferretti 
      International Holding S.p.A., Mailand, 
      Italien, der Shandong Heavy Industry India 
      Private Ltd., Pune, Indien, und der 
      Weichai Power Co. Ltd., Weifang, 
      Volksrepublik China (jeweils 
      nicht-geschäftsführender Direktor). 
    - Herr Ring ist Mitglied des Aufsichtsrats 
      der Airbus Defence and Space GmbH, 
      Ottobrunn, der Elbe Flugzeugwerke GmbH, 
      Dresden, und der Fokker Technologies 
      Holding B.V., Papendrecht, Niederlande. 
    - Herr Tan Xuguang ist Mitglied des Board of 
      Directors der Ferretti International 
      Holding S.p.A., Mailand, Italien, und der 
      Ferretti S.p.A., Mailand, Italien (jeweils 
      nicht-geschäftsführender Direktor). 
 
    Im Übrigen sind die zur Wahl als Mitglieder des 
    Aufsichtsrats vorgeschlagenen Personen nicht Mitglied 
    in einem gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat oder in 
    einem vergleichbaren Kontrollgremium. 
 
    Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen 
    den zur Wahl als Mitglieder des Aufsichtsrats 
    vorgeschlagenen Personen und dem Unternehmen, den 
    Organen der KION GROUP AG sowie den wesentlich an der 
    KION GROUP AG beteiligten Aktionären über die 
    nachfolgend genannten Beziehungen hinaus keine 
    persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, deren 
    Offenlegung durch Ziffer 5.4.1 Abs. 5 des Deutschen 
    Corporate Governance Kodex empfohlen wird: 
 
    - Sämtliche zur Wahl vorgeschlagenen 
      Personen sind derzeit bereits Mitglied des 
      Aufsichtsrats der Gesellschaft. 
    - Herr Jiang Kui ist President der Shandong 
      Heavy Industry Group Co., Ltd. in Jinan, 
      Volksrepublik China, und Mitglied des 
      Board of Directors der Weichai Power Co. 
      Ltd. (nachfolgend auch '*Weichai Power*'). 
      Die Shandong Heavy Industry Group Co., 
      Ltd. ist mittelbar an Weichai Power 
      wesentlich beteiligt. Weichai Power ist 
      wesentlich an der KION GROUP AG beteiligt. 
    - Herr Tan Xuguang ist Chairman des Board of 
      Directors der Shandong Heavy Industry 
      Group Co., Ltd. in Jinan, Volksrepublik 
      China, Chairman des Board of Directors der 
      Weichai Holding Group Co., Ltd. in 
      Weifang, Volksrepublik China, und Chairman 
      des Board of Directors sowie Chief 
      Executive Officer von Weichai Power in 
      Weifang, Volksrepublik China. Die Shandong 
      Heavy Industry Group Co., Ltd. ist 
      mittelbar, die Weichai Holding Group Co., 
      Ltd. unmittelbar an Weichai Power 
      wesentlich beteiligt. Weichai Power ist 
      wesentlich an der KION GROUP AG beteiligt. 
    - Frau Xu Ping ist in erheblichem Umfang als 
      Rechtsanwältin für Weichai Power beratend 
      tätig. Weichai Power ist wesentlich an der 
      KION GROUP AG beteiligt. 
 
    Weitere Informationen zu den Kandidatinnen und 
    Kandidaten sind im Internet unter 
    www.kiongroup.com/hv veröffentlicht. 
7.  *Beschlussfassung über die Aufsichtsratsvergütung und 
    die entsprechende Satzungsänderung* 
 
    Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist in 
    § 18 der Satzung geregelt. Sie wurde vor dem 
    Börsengang der KION GROUP AG im Juni 2013 festgelegt 
    und seitdem nicht angepasst. Die nunmehr 
    vorgeschlagene Änderung soll den in der 
    Zwischenzeit eingetretenen wesentlichen 
    Änderungen der Rahmenbedingungen Rechnung 
    tragen. Unter anderem haben sich die 
    Marktgegebenheiten, die Positionierung der KION GROUP 
    AG im Marktumfeld und die Best Practices im Hinblick 
    auf die Aufsichtsratsvergütung geändert. Insbesondere 
    sind seit dem Jahr 2013 die zeitlichen und 
    inhaltlichen Anforderungen an den Aufsichtsrat der 
    Gesellschaft und seine Ausschüsse gestiegen. Die 
    vorgeschlagenen Änderungen der 
    Aufsichtsratsvergütung beruhen auf einer Untersuchung 
    durch einen externen Vergütungsberater. 
 
    Die jährliche Festvergütung der ordentlichen 
    Aufsichtsratsmitglieder soll von EUR 45.000,00 auf 
    EUR 55.000,00 angehoben werden. Der Vorsitzende des 
    Aufsichtsrats soll den dreifachen Betrag eines 
    ordentlichen Mitglieds erhalten, also EUR 165.000,00, 
    sein Stellvertreter den zweifachen Betrag eines 
    ordentlichen Mitglieds, also EUR 110.000,00. Zudem 
    soll die Vergütung der Mitgliedschaft im 
    Prüfungsausschuss von EUR 8.000,00 auf EUR 15.000,00 
    angehoben werden. Der Vorsitzende des 
    Prüfungsausschusses soll den dreifachen Betrag eines 
    ordentlichen Mitglieds erhalten, also EUR 45.000,00, 
    sein Stellvertreter den zweifachen Betrag eines 
    ordentlichen Mitglieds, also EUR 30.000,00. 
    Schließlich soll das Sitzungsgeld für die 
    Teilnahme an den Sitzungen des Aufsichtsrats und 
    seiner Ausschüsse von EUR 1.250,00 auf EUR 1.500,00 
    angehoben werden. 
 
    Die vorgeschlagene Änderung der 
    Aufsichtsratsvergütung soll auch dazu dienen, künftig 
    weiterhin qualifizierte Personen für eine Mitarbeit 
    im Aufsichtsrat zu gewinnen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
    folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    a) § 18 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 der 
       Satzung werden wie folgt neu gefasst: 
 
       '_1. Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält 
       neben dem Ersatz seiner Auslagen eine 
       feste jährliche Vergütung in Höhe von 
       55.000,00 Euro. Der Vorsitzende des 
       Aufsichtsrats erhält jährlich 165.000,00 
       Euro, der Stellvertreter des Vorsitzenden 
       erhält jährlich 110.000,00 Euro._ 
 
       2. Für die Mitgliedschaft im 
       Prüfungsausschuss erhalten 
       Aufsichtsratsmitglieder eine zusätzliche 
       Vergütung in Höhe von 15.000,00 Euro, für 
       den stellvertretenden Vorsitz im 
       Prüfungsausschuss eine zusätzliche 
       Vergütung in Höhe von 30.000,00 Euro, 
       sowie für den Vorsitz im 
       Prüfungsausschuss eine zusätzliche 
       Vergütung in Höhe von 45.000,00 Euro. Für 
       die Mitgliedschaft im Präsidialausschuss 
       erhalten Aufsichtsratsmitglieder eine 
       zusätzliche Vergütung in Höhe von 
       8.000,00 Euro, für den Vorsitz im 
       Präsidialausschuss eine zusätzliche 
       Vergütung in Höhe von 16.000,00 Euro. Die 
       Zusatzvergütung nach diesem Absatz setzt 
       voraus, dass der Ausschuss im 
       betreffenden Geschäftsjahr zumindest eine 
       Sitzung hatte.' 
 
       '4. Darüber hinaus erhalten die 
       Mitglieder des Aufsichtsrats für jede 
       Teilnahme an einer Präsenzsitzung des 
       Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse ein 
       Sitzungsgeld in Höhe von 1.500,00 Euro 
       pro Sitzungstag. Die Teilnahme im Wege 
       der Video- oder Telefonzuschaltung gilt 
       als Teilnahme in diesem Sinne. Für 
       mehrere Sitzungen, die an einem Tag 
       stattfinden, wird Sitzungsgeld nur einmal 
       gezahlt.' 
    b) Die unter lit. a) dieses 
       Tagesordnungspunkts genannten neuen 
       Regelungen zur Vergütung der 
       Aufsichtsratsmitglieder sind ab dem 1. 
       Juni 2017 anzuwenden. Bis zum 31. Mai 
       2017 sind die derzeit geltenden 
       Regelungen zur Vergütung der 
       Aufsichtsratsmitglieder anzuwenden. 
8.  *Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur 
    Vergütung der Vorstandsmitglieder* 
 
    Nach § 120 Abs. 4 AktG kann die Hauptversammlung über 
    die Billigung des Systems zur Vergütung der 
    Vorstandsmitglieder beschließen. Zuletzt wurde 
    das System der Vergütung der Vorstandsmitglieder der 
    KION GROUP AG, das seit dem 29. Juni 2013 unverändert 
    war, durch die Hauptversammlung vom 19. Mai 2014 
    gebilligt. Der Aufsichtsrat hat in seinen Sitzungen 
    am 29. Juni und am 28. September 2016 das System zur 
    Vergütung der Vorstandsmitglieder überprüft und eine 
    Änderung des Vergütungssystems mit Wirkung ab 
    dem 1. Januar 2017 beschlossen. Bei der 
    Überprüfung des Systems zur Vergütung der 
    Vorstandsmitglieder hat der Aufsichtsrat einen 
    externen Vergütungsberater einbezogen. 
 
    Daher soll nun das geänderte, seit dem 1. Januar 2017 
    geltende System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder 
    der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt werden. 
    Die Änderungen am System zur Vergütung der 
    Vorstandsmitglieder werden im Vergütungsbericht 
    zusätzlich zum bisherigen, für das Geschäftsjahr 2016 
    geltenden Vergütungssystem beschrieben. Der 
    Vergütungsbericht ist auf den Seiten 37 ff. des 
    Geschäftsberichts abgedruckt. Der Geschäftsbericht 
    ist Bestandteil der Unterlagen, die im Internet unter 
    www.kiongroup.com/hv zu Tagesordnungspunkt 1 
    zugänglich sind und die in der Hauptversammlung 
    zugänglich sein werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das seit dem 
    1. Januar 2017 geltende System zur Vergütung der 
    Vorstandsmitglieder zu billigen. 
9.  *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
    Genehmigten Kapitals 2017 und die entsprechende 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 30, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: KION GROUP AG: Bekanntmachung der -3-

Satzungsänderung* 
 
    Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 19. Mai 2014 
    zu Tagesordnungspunkt 8 wurde der Vorstand 
    ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 
    18. Mai 2019 (einschließlich) mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu 9.890.000 
    neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen 
    Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um 
    bis zu insgesamt EUR 9.890.000,00 zu erhöhen 
    (Genehmigtes Kapital 2014). 
 
    Das Genehmigte Kapital 2014 wurde im Geschäftsjahr 
    2016 vollständig ausgenutzt und ist daher erloschen. 
    Damit der Vorstand auch zukünftig die Möglichkeit 
    hat, mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Interesse 
    der Gesellschaft Finanzierungsmöglichkeiten zur 
    Wahrnehmung von Geschäftschancen und zur Stärkung der 
    Eigenkapitalbasis nutzen zu können, soll ein neues 
    Genehmigtes Kapital 2017 in Höhe von EUR 
    10.879.000,00 geschaffen werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende 
    Beschlüsse zu fassen: 
 
    a) Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
       2017 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, das 
       Grundkapital der Gesellschaft bis zum 10. 
       Mai 2022 (einschließlich) mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe 
       von bis zu 10.879.000 neuen, auf den 
       Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- 
       und/oder Sacheinlagen einmalig oder 
       mehrmals um bis zu insgesamt EUR 
       10.879.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes 
       Kapital 2017). Insgesamt darf der auf 
       Aktien, die auf der Grundlage des 
       Genehmigten Kapitals 2017 ausgegeben 
       werden, entfallende anteilige Betrag des 
       Grundkapitals 10 % des Grundkapitals nicht 
       überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt 
       des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
       Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 
       Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals ist 
       der anteilige Betrag des Grundkapitals 
       anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die 
       zur Bedienung von Schuldverschreibungen 
       mit Wandlungs- oder Optionsrecht oder mit 
       Wandlungs- oder Optionspflicht ausgegeben 
       werden können oder auszugeben sind, sofern 
       die Schuldverschreibungen während der 
       Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2017 
       ausgegeben werden. 
 
       Den Aktionären ist grundsätzlich das 
       gesetzliche Bezugsrecht auf die neuen 
       Aktien zu gewähren. Der Vorstand wird 
       jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
       Aktionäre nach näherer Maßgabe der 
       folgenden Bestimmungen ganz oder 
       teilweise, einmalig oder mehrmals 
       auszuschließen: 
 
       aa) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
           der Aktionäre auszunehmen; 
       bb) wenn und soweit dies erforderlich 
           ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern 
           von Wandlungs- oder Optionsrechten 
           und/oder den Inhabern bzw. 
           Gläubigern von mit Wandlungs- oder 
           Optionspflichten ausgestatteten 
           Finanzierungsinstrumenten, die von 
           der Gesellschaft oder von einem in- 
           oder ausländischen Unternehmen, an 
           dem die Gesellschaft unmittelbar 
           oder mittelbar mit der Mehrheit der 
           Stimmen und des Kapitals beteiligt 
           ist, ausgegeben wurden oder werden, 
           ein Bezugsrecht in dem Umfang zu 
           gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
           der Wandlungs- oder Optionsrechte 
           bzw. nach Erfüllung einer Wandlungs- 
           oder Optionspflicht zustünde; 
       cc) bei einer Kapitalerhöhung gegen 
           Bareinlagen gemäß oder 
           entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG, wenn der Ausgabebetrag der 
           neuen Aktien den Börsenpreis der 
           bereits börsennotierten Aktien der 
           Gesellschaft nicht wesentlich 
           unterschreitet und die unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts 
           ausgegebenen neuen Aktien einen 
           anteiligen Betrag von insgesamt 10 % 
           des Grundkapitals nicht 
           überschreiten, und zwar weder im 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
           Zeitpunkt der Ausnutzung des 
           Genehmigten Kapitals 2017. Auf diese 
           Begrenzung auf 10 % des 
           Grundkapitals ist der anteilige 
           Betrag des Grundkapitals 
           anzurechnen, der auf Aktien 
           entfällt, die während der Laufzeit 
           des Genehmigten Kapitals 2017 
           aufgrund einer Ermächtigung zur 
           Ausgabe neuer oder Veräußerung 
           eigener Aktien in direkter oder 
           entsprechender Anwendung von § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
           des Bezugsrechts ausgegeben bzw. 
           veräußert werden. Weiterhin ist 
           der anteilige Betrag des 
           Grundkapitals anzurechnen, der auf 
           Aktien entfällt, die zur Bedienung 
           von Schuldverschreibungen mit 
           Wandlungs- oder Optionsrecht oder 
           mit Wandlungs- oder Optionspflicht 
           ausgegeben werden können oder 
           auszugeben sind, sofern die 
           Schuldverschreibungen während der 
           Laufzeit des Genehmigten Kapitals 
           2017 unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre in 
           entsprechender Anwendung des § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
           werden; 
       dd) bei Kapitalerhöhungen gegen 
           Sacheinlagen, insbesondere zum 
           Erwerb von Unternehmen, 
           Unternehmensteilen oder 
           Beteiligungen an Unternehmen; 
       ee) um Aktien an Personen, die in einem 
           Arbeits- oder Dienstverhältnis zu 
           der Gesellschaft oder ihren 
           Konzerngesellschaften stehen, 
           auszugeben. Dieser Ausschluss des 
           Bezugsrechts nach lit. ee) ist auf 
           insgesamt höchstens 5 % des 
           Grundkapitals beschränkt, und zwar 
           sowohl im Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt 
           der Ausübung dieser Ermächtigung. 
 
       Soweit das Bezugsrecht nach den 
       vorstehenden Bestimmungen nicht 
       ausgeschlossen wird, kann das Bezugsrecht 
       den Aktionären, sofern dies vom Vorstand 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats bestimmt 
       wird, auch im Wege eines mittelbaren 
       Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG 
       oder auch teilweise im Wege eines 
       unmittelbaren Bezugsrechts und im 
       Übrigen im Wege eines mittelbaren 
       Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG 
       gewährt werden. 
 
       Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
       Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
       Durchführung, insbesondere den Inhalt der 
       Aktienrechte und die Bedingungen der 
       Aktienausgabe, festzulegen. 
    b) Satzungsänderung 
 
       § 4 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu 
       gefasst: 
 
       'Der Vorstand ist ermächtigt, das 
       Grundkapital der Gesellschaft bis zum 10. 
       Mai 2022 (einschließlich) mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe 
       von bis zu 10.879.000 neuen, auf den 
       Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- 
       und/oder Sacheinlagen einmalig oder 
       mehrmals um bis zu insgesamt EUR 
       10.879.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes 
       Kapital 2017). Insgesamt darf der auf 
       Aktien, die auf der Grundlage des 
       Genehmigten Kapitals 2017 ausgegeben 
       werden, entfallende anteilige Betrag des 
       Grundkapitals 10 % des Grundkapitals nicht 
       überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt 
       des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
       Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 
       Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals ist 
       der anteilige Betrag des Grundkapitals 
       anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die 
       zur Bedienung von Schuldverschreibungen 
       mit Wandlungs- oder Optionsrecht oder mit 
       Wandlungs- oder Optionspflicht ausgegeben 
       werden können oder auszugeben sind, sofern 
       die Schuldverschreibungen während der 
       Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2017 
       ausgegeben werden. 
 
       _Den Aktionären ist grundsätzlich das 
       gesetzliche Bezugsrecht auf die neuen 
       Aktien zu gewähren. Der Vorstand ist 
       jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
       Aktionäre nach näherer Maßgabe der 
       folgenden Bestimmungen ganz oder 
       teilweise, einmalig oder mehrmals 
       auszuschließen:_ 
 
       _a. um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
       Aktionäre auszunehmen;_ 
 
       b. wenn und soweit dies erforderlich ist, 
       um den Inhabern bzw. Gläubigern von 
       Wandlungs- oder Optionsrechten und/oder 
       den Inhabern bzw. Gläubigern von mit 
       Wandlungs- oder Optionspflichten 
       ausgestatteten Finanzierungsinstrumenten, 
       die von der Gesellschaft oder von einem 
       in- oder ausländischen Unternehmen, an dem 
       die Gesellschaft unmittelbar oder 
       mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und 
       des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben 
       wurden oder werden, ein Bezugsrecht in dem 
       Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
       Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte 
       bzw. nach Erfüllung einer Wandlungs- oder 
       Optionspflicht zustünde; 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 30, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: KION GROUP AG: Bekanntmachung der -4-

c. bei einer Kapitalerhöhung gegen 
       Bareinlagen gemäß oder entsprechend § 
       186 Abs. 3 Satz 4 AktG, wenn der 
       Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
       Börsenpreis der bereits börsennotierten 
       Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich 
       unterschreitet und die unter Ausschluss 
       des Bezugsrechts ausgegebenen neuen Aktien 
       einen anteiligen Betrag von insgesamt 10 % 
       des Grundkapitals nicht überschreiten, und 
       zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
       noch im Zeitpunkt der Ausnutzung des 
       Genehmigten Kapitals 2017. Auf diese 
       Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals ist 
       der anteilige Betrag des Grundkapitals 
       anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die 
       während der Laufzeit des Genehmigten 
       Kapitals 2017 aufgrund einer Ermächtigung 
       zur Ausgabe neuer oder Veräußerung 
       eigener Aktien in direkter oder 
       entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 
       Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts ausgegeben bzw. 
       veräußert werden. Weiterhin ist der 
       anteilige Betrag des Grundkapitals 
       anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die 
       zur Bedienung von Schuldverschreibungen 
       mit Wandlungs- oder Optionsrecht oder mit 
       Wandlungs- oder Optionspflicht ausgegeben 
       werden können oder auszugeben sind, sofern 
       die Schuldverschreibungen während der 
       Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2017 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
       Aktionäre in entsprechender Anwendung des 
       § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
       werden; 
 
       _d. bei Kapitalerhöhungen gegen 
       Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von 
       Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
       Beteiligungen an Unternehmen;_ 
 
       _e. um Aktien an Personen, die in einem 
       Arbeits- oder Dienstverhältnis zu der 
       Gesellschaft oder ihren 
       Konzerngesellschaften stehen, auszugeben. 
       Dieser Ausschluss des Bezugsrechts nach 
       lit. e. ist auf insgesamt höchstens 5 % 
       des Grundkapitals beschränkt, und zwar 
       sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens als 
       auch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
       Ermächtigung._ 
 
       Soweit das Bezugsrecht nach den 
       vorstehenden Bestimmungen nicht 
       ausgeschlossen wird, kann das Bezugsrecht 
       den Aktionären, sofern dies vom Vorstand 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats bestimmt 
       wird, auch im Wege eines mittelbaren 
       Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG 
       oder auch teilweise im Wege eines 
       unmittelbaren Bezugsrechts und im 
       Übrigen im Wege eines mittelbaren 
       Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG 
       gewährt werden. 
 
       _Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
       Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
       Durchführung, insbesondere den Inhalt der 
       Aktienrechte und die Bedingungen der 
       Aktienausgabe, festzulegen.'_ 
    c) Ermächtigung zur Satzungsanpassung 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
       Fassung des § 4 der Satzung entsprechend 
       der Ausgabe neuer Aktien aus dem 
       Genehmigten Kapital 2017 und, falls das 
       Genehmigte Kapital 2017 bis zum 10. Mai 
       2022 nicht oder nicht vollständig 
       ausgenutzt sein sollte, nach Fristablauf 
       der Ermächtigung anzupassen. 
10. *Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden 
    Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder 
    Wandelanleihen oder Genussrechten, die Schaffung 
    einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
    oder Wandelanleihen oder Genussrechten, die Aufhebung 
    des Bedingten Kapitals 2014, die Schaffung eines 
    neuen Bedingten Kapitals 2017 und die entsprechende 
    Satzungsänderung* 
 
    Der Vorstand wurde durch Beschluss der 
    Hauptversammlung vom 19. Mai 2014 zu 
    Tagesordnungspunkt 9 ermächtigt, bis zum 18. Mai 2019 
    (einschließlich) Wandelschuldverschreibungen, 
    Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder 
    Gewinnschuldverschreibungen mit oder ohne Wandlungs- 
    oder Optionsrecht oder Wandlungs- oder Optionspflicht 
    oder Kombinationen dieser Instrumente im 
    Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 800 Mio. zu begeben 
    und den Inhabern bzw. Gläubigern von 
    Schuldverschreibungen Wandlungs- und/oder 
    Optionsrechte und/oder Wandlungs- oder 
    Optionspflichten zum Bezug von insgesamt bis zu 
    9.890.000 neuen Aktien der KION GROUP AG mit einem 
    anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis 
    zu EUR 9.890.000,00 zu gewähren bzw. aufzuerlegen. 
    Zur Bedienung der Schuldverschreibungen wurde ein 
    Bedingtes Kapital 2014 in Höhe von EUR 9.890.000,00 
    geschaffen. 
 
    Von der bestehenden Ermächtigung wurde bisher kein 
    Gebrauch gemacht. Es steht aber kein bedingtes 
    Kapital mehr zur Verfügung, um Aktien auszugeben, mit 
    denen auf Grundlage der Ermächtigung vom 19. Mai 2014 
    begebene Options- oder Wandelanleihen oder 
    Genussrechte bedient werden könnten. Das hierfür 
    geschaffene Bedingte Kapital 2014 verminderte sich 
    gemäß des Beschlusses der Hauptversammlung vom 
    19. Mai 2014 und § 4 Abs. 5 der Satzung um den Anteil 
    am Grundkapital, der auf Aktien entfiel, die auf 
    Grundlage des Genehmigten Kapitals 2014 ausgegeben 
    wurden. Da im Geschäftsjahr 2016 auf Grundlage des 
    Genehmigten Kapitals 2014 9.890.000 neue Aktien mit 
    einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 
    9.890.000,00 ausgegeben wurden, steht das Bedingte 
    Kapital 2014 nicht mehr als Grundlage zur Ausgabe von 
    Aktien zur Verfügung. 
 
    Damit die Gesellschaft auch künftig in der Lage ist, 
    attraktive Finanzierungsmöglichkeiten flexibel zu 
    nutzen, sollen die bestehende Ermächtigung zur 
    Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen oder 
    Genussrechten und das hierfür geschaffene Bedingte 
    Kapital 2014 aufgehoben und durch eine neue 
    Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder 
    Wandelanleihen oder Genussrechten sowie ein neues 
    bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 2017) ersetzt 
    werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende 
    Beschlüsse zu fassen: 
 
    a) Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur 
       Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen oder 
       Genussrechten 
 
       Die von der Hauptversammlung am 19. Mai 2014 zu 
       Tagesordnungspunkt 9 beschlossene Ermächtigung 
       des Vorstands zur Ausgabe von 
       Wandelschuldverschreibungen, 
       Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
       und/oder Gewinnschuldverschreibungen mit oder 
       ohne Wandlungs- oder Optionsrecht oder 
       Wandlungs- oder Optionspflicht oder 
       Kombinationen dieser Instrumente wird 
       aufgehoben. 
    b) Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder 
       Wandelanleihen oder Genussrechten 
 
       aa) Nennbetrag, Ermächtigungszeitraum, 
           Aktienzahl 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, bis 
           zum 10. Mai 2022 
           (einschließlich) einmalig oder 
           mehrmals auf den Inhaber oder Namen 
           lautende Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen 
           und/oder Genussrechte und/oder 
           Gewinnschuldverschreibungen mit 
           Wandlungs- oder Optionsrecht 
           und/oder Wandlungs- oder 
           Optionspflicht (bzw. eine 
           Kombination dieser Instrumente) im 
           Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
           1.000.000.000,00 mit oder ohne 
           Laufzeitbegrenzung (nachstehend 
           gemeinsam '*Schuldverschreibungen*') 
           auszugeben und den Gläubigern von 
           Schuldverschreibungen Wandlungs- 
           bzw. Optionsrechte und/oder 
           Wandlungs- bzw. Optionspflichten zum 
           Bezug von insgesamt bis zu 
           10.879.000 neuen auf den Inhaber 
           lautenden Stückaktien der 
           Gesellschaft mit einem anteiligen 
           Betrag des Grundkapitals von 
           insgesamt bis zu EUR 10.879.000,00 
           nach näherer Maßgabe der 
           Bedingungen der 
           Schuldverschreibungen (nachstehend 
           zusammen '*Anleihebedingungen*') zu 
           gewähren bzw. aufzuerlegen. Die 
           Schuldverschreibungen können auch 
           mit einer variablen Verzinsung 
           ausgestattet werden, wobei die 
           Verzinsung vollständig oder 
           teilweise von der Höhe des 
           Jahresüberschusses, des 
           Bilanzgewinns oder der Dividende der 
           Gesellschaft abhängig sein kann. 
 
           Die Summe der Aktien, die zur 
           Bedienung von aufgrund dieser 
           Ermächtigung begebenen 
           Schuldverschreibungen ausgegeben 
           werden, darf einen anteiligen Betrag 
           von 10 % des Grundkapitals nicht 
           übersteigen, und zwar weder im 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
           Ermächtigung noch im Zeitpunkt der 
           Ausübung dieser Ermächtigung. Auf 
           diese Begrenzung sind diejenigen 
           Aktien anzurechnen, die während der 
           Laufzeit dieser Ermächtigung aus 
           genehmigtem Kapital ausgegeben 
           werden. 
 
           Die Schuldverschreibungen können 
           gegen Barleistung oder gegen 
           Sachleistung ausgegeben werden. Im 
           Fall der Ausgabe gegen 
           Sachleistungen muss der Wert der 
           Sachleistungen im Zeitpunkt der 
           Ausgabe der Schuldverschreibung 
           mindestens deren Ausgabepreis 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 30, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

entsprechen; maßgeblich ist 
           insoweit der nach anerkannten 
           finanzmathematischen Methoden 
           ermittelte theoretische Marktwert 
           der Schuldverschreibungen. § 9 Abs. 
           1 AktG und § 199 AktG bleiben 
           unberührt. 
 
           Die Schuldverschreibungen können 
           außer in Euro auch - unter 
           Begrenzung auf den entsprechenden 
           Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen 
           Währung eines OECD-Lands ausgegeben 
           werden. Die Schuldverschreibungen 
           können auch von in- oder 
           ausländischen Unternehmen, an denen 
           die Gesellschaft unmittelbar oder 
           mittelbar mit der Mehrheit der 
           Stimmen und des Kapitals beteiligt 
           ist, ausgegeben werden; in diesem 
           Fall wird der Vorstand ermächtigt, 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats für 
           die Gesellschaft die Garantie für 
           die Schuldverschreibungen zu 
           übernehmen und den Gläubigern 
           solcher Schuldverschreibungen 
           Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf 
           Aktien der Gesellschaft zu gewähren 
           bzw. Wandlungs- oder 
           Optionspflichten in Aktien der 
           Gesellschaft zu erfüllen sowie 
           weitere für eine erfolgreiche 
           Ausgabe erforderliche Erklärungen 
           abzugeben und Handlungen 
           vorzunehmen. Bei Emission der 
           Schuldverschreibungen werden diese 
           im Regelfall in jeweils unter sich 
           gleichberechtigte 
           Teilschuldverschreibungen eingeteilt 
           werden. 
       bb) Bezugsrechtsgewährung, 
           Bezugsrechtsausschluss 
 
           Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
           Bezugsrecht auf die 
           Schuldverschreibungen einzuräumen. 
           Werden die Schuldverschreibungen von in- 
           oder ausländischen Unternehmen, an denen 
           die Gesellschaft unmittelbar oder 
           mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen 
           und des Kapitals beteiligt ist, 
           ausgegeben, hat die Gesellschaft die 
           Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts 
           für die Aktionäre sicherzustellen. Der 
           Vorstand wird jedoch ermächtigt, das 
           Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
           Schuldverschreibungen mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats ganz oder teilweise, 
           einmalig oder mehrmals 
           auszuschließen, 
 
           - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
             der Aktionäre auszunehmen; 
           - soweit es erforderlich ist, um 
             Inhabern bzw. Gläubigern von 
             Wandlungs- oder Optionsrechten oder 
             Gläubigern von mit Wandlungs- oder 
             Optionspflichten ausgestatteten 
             Schuldverschreibungen 
             (einschließlich Genussrechten 
             und/oder 
             Gewinnschuldverschreibungen), die 
             von der Gesellschaft oder von in- 
             oder ausländischen Unternehmen, an 
             denen die Gesellschaft unmittelbar 
             oder mittelbar mit der Mehrheit der 
             Stimmen und des Kapitals beteiligt 
             ist, ausgegeben wurden oder noch 
             werden, ein Bezugsrecht in dem 
             Umfang zu gewähren, wie es ihnen 
             nach Ausübung der Wandlungs- oder 
             Optionsrechte bzw. nach Erfüllung 
             von Wandlungs- oder 
             Optionspflichten als Aktionär 
             zustünde; 
           - für Schuldverschreibungen, die 
             gegen bar ausgegeben werden, wenn 
             der Vorstand nach 
             pflichtgemäßer Prüfung zur 
             Auffassung gelangt, dass der 
             Ausgabepreis den nach anerkannten 
             finanzmathematischen Methoden 
             ermittelten theoretischen Marktwert 
             der Schuldverschreibungen nicht 
             wesentlich unterschreitet. Diese 
             Ermächtigung zum 
             Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch 
             nur für Schuldverschreibungen mit 
             Rechten auf Aktien oder Pflichten 
             zum Bezug von Aktien, auf die ein 
             anteiliger Betrag des Grundkapitals 
             von insgesamt nicht mehr als 10 % 
             des Grundkapitals entfällt, und 
             zwar weder im Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt 
             der Ausübung dieser Ermächtigung. 
             Auf diese Begrenzung sind eigene 
             Aktien anzurechnen, sofern sie 
             während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts gemäß §§ 71 Abs. 
             1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2, 186 Abs. 
             3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft 
             veräußert werden. Ferner sind 
             auf diese Begrenzung diejenigen 
             Aktien anzurechnen, die während der 
             Laufzeit dieser Ermächtigung aus 
             genehmigtem Kapital unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts 
             gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 
             186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder 
             aufgrund von anderen Ermächtigungen 
             zur Ausgabe oder Veräußerung 
             von Aktien der Gesellschaft unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts der 
             Aktionäre in direkter oder 
             entsprechender Anwendung von § 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben bzw. 
             veräußert werden; 
           - soweit Schuldverschreibungen gegen 
             Sachleistungen ausgegeben werden 
             und der Bezugsrechtsausschluss im 
             Interesse der Gesellschaft liegt. 
 
           Wenn Genussrechte und/oder 
           Gewinnschuldverschreibungen ohne 
           Wandlungsrecht, Optionsrecht, 
           Wandlungspflicht oder Optionspflicht 
           gegen bar oder gegen Sachleistungen 
           ausgegeben werden, ist der Vorstand 
           ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
           Aktionäre in vollem Umfang 
           auszuschließen, soweit diese 
           Genussrechte und/oder 
           Gewinnschuldverschreibungen 
           obligationsähnlich ausgestaltet sind und 
           weder Mitgliedschaftsrechte in der 
           Gesellschaft begründen noch eine 
           Beteiligung am Liquidationserlös 
           gewähren und die Höhe der Verzinsung 
           nicht anhand der Höhe des 
           Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns 
           oder der Dividende errechnet wird. 
           Außerdem müssen in diesem Fall die 
           Verzinsung und der Ausgabebetrag der 
           Genussrechte und/oder 
           Gewinnschuldverschreibungen den zum 
           Zeitpunkt der Ausgabe aktuellen 
           Marktkonditionen für vergleichbare 
           Finanzierungsformen entsprechen. 
 
           Soweit das Bezugsrecht nach den 
           vorstehenden Bestimmungen nicht 
           ausgeschlossen wird, kann das 
           Bezugsrecht den Aktionären, sofern dies 
           vom Vorstand mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats bestimmt wird, auch im 
           Wege eines mittelbaren Bezugsrechts 
           gemäß § 186 Abs. 5 AktG oder auch 
           teilweise im Wege eines unmittelbaren 
           Bezugsrechts und im Übrigen im Wege 
           eines mittelbaren Bezugsrechts 
           gemäß § 186 Abs. 5 AktG gewährt 
           werden. 
       cc) Wandlungsrecht, Wandlungspflicht 
 
           Im Fall der Ausgabe von 
           Schuldverschreibungen mit 
           Wandlungsrecht können die Inhaber 
           bzw. Gläubiger ihre 
           Schuldverschreibungen nach 
           Maßgabe der Anleihebedingungen 
           in Aktien der Gesellschaft 
           umtauschen. Der anteilige Betrag am 
           Grundkapital der bei Wandlung 
           auszugebenden Aktien darf den 
           Nennbetrag der Schuldverschreibung 
           oder einen unter dem Nennbetrag 
           liegenden Ausgabepreis der 
           Schuldverschreibung nicht 
           übersteigen, soweit nicht die 
           Differenz durch eine bar zu 
           leistende Zuzahlung ausgeglichen 
           wird. Das Umtauschverhältnis ergibt 
           sich aus der Division des 
           Nennbetrags oder eines unter dem 
           Nennbetrag liegenden Ausgabepreises 
           einer Schuldverschreibung durch den 
           festgesetzten Wandlungspreis für 
           eine Aktie der Gesellschaft. Das 
           Umtauschverhältnis kann auf eine 
           ganze Zahl (oder auch auf eine 
           festzulegende Nachkommastelle) auf- 
           oder abgerundet werden; ferner kann 
           eine in bar zu leistende Zuzahlung 
           festgelegt werden. Die 
           Anleihebedingungen können auch ein 
           variables Umtauschverhältnis 
           vorsehen. Sofern sich Umtauschrechte 
           auf Bruchteile von Aktien ergeben, 
           kann vorgesehen werden, dass diese 
           in Geld ausgeglichen werden oder 
           zusammengelegt werden, so dass sich 
           - ggf. gegen Zuzahlung - 
           Umtauschrechte zum Bezug ganzer 
           Aktien ergeben. 
 
           Die Anleihebedingungen können eine 
           Wandlungspflicht zum Ende der 
           Laufzeit oder zu einem anderen 
           Zeitpunkt begründen, der auch durch 
           ein künftiges, zum Zeitpunkt der 
           Begebung der Schuldverschreibungen 
           noch ungewisses Ereignis bestimmt 
           werden kann. Im Fall einer 

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March 30, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

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