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DGAP-HV: KION GROUP AG: Bekanntmachung der -14-

DJ DGAP-HV: KION GROUP AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.05.2017 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: KION GROUP AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
KION GROUP AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
11.05.2017 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2017-03-30 / 15:00 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
KION GROUP AG Wiesbaden ISIN: DE 000KGX8881 
WKN: KGX888 Einladung 
zur ordentlichen Hauptversammlung 
der KION GROUP AG 
am 11. Mai 2017 Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
wir laden Sie ein zur 
ordentlichen Hauptversammlung der KION GROUP AG, 
die am 
*Donnerstag, 11. Mai 2017, um 10.00 Uhr* (MESZ) 
im 
Gesellschaftshaus Palmengarten, 
Palmengartenstraße 11, 
60325 Frankfurt am Main 
stattfindet. 
 
*Tagesordnung* 
 
1.  *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
    gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten 
    Lageberichts für die KION GROUP AG und den Konzern 
    einschließlich des erläuternden Berichts zu den 
    Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des 
    Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* 
    Die genannten Unterlagen sind im Internet unter 
    www.kiongroup.com/hv veröffentlicht. Sie werden zudem 
    in der Hauptversammlung zugänglich sein und dort vom 
    Vorstand und - soweit es den Bericht des 
    Aufsichtsrats betrifft - vom Vorsitzenden des 
    Aufsichtsrats näher erläutert. 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
    Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. 
    Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 
    1, 1. Halbsatz Aktiengesetz (AktG) festgestellt. 
    Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu 
    diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung 
    vorgesehen. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2016* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
    Bilanzgewinn aus dem Geschäftsjahr 2016 in Höhe von 
    EUR 129.236.004,00 wie folgt zu verwenden: 
 
    Ausschüttung einer         EUR 
    Dividende von EUR 0,80 je  86.900.411,20 
    dividendenberechtigter 
    Stückaktie 
    Einstellung in andere      EUR 
    Gewinnrücklagen            42.250.000,00 
    Gewinnvortrag              EUR 85.592,80 
    Bilanzgewinn               EUR 
                               129.236.004,00 
 
    Der Gewinnverwendungsvorschlag beruht auf den am Tag 
    der Aufstellung des Jahresabschlusses durch den 
    Vorstand für das abgelaufene Geschäftsjahr 2016 
    dividendenberechtigten Stückaktien. Sollte sich die 
    Zahl dieser dividendenberechtigten Stückaktien bis 
    zur Hauptversammlung ändern, wird in der 
    Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
    Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der 
    unverändert eine Dividende von EUR 0,80 je für das 
    abgelaufene Geschäftsjahr 2016 dividendenberechtigter 
    Stückaktie vorsieht. In diesem Fall wird der auf 
    nicht dividendenberechtigte Stückaktien entfallende 
    Betrag auf neue Rechnung vorgetragen. 
 
    Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG in der ab 1. 
    Januar 2017 geltenden Fassung ist der Anspruch auf 
    die Dividende am dritten auf die Hauptversammlung 
    folgenden Geschäftstag fällig, also am 16. Mai 2017. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
    der KION GROUP AG für das Geschäftsjahr 2016* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im 
    Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitglieder des 
    Vorstands der KION GROUP AG für diesen Zeitraum zu 
    entlasten. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung des 
    Aufsichtsrats der KION GROUP AG für das Geschäftsjahr 
    2016* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im 
    Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitglieder des 
    Aufsichtsrats der KION GROUP AG für diesen Zeitraum 
    zu entlasten. 
5.  *Beschlussfassung über die Bestellung des 
    Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das 
    Geschäftsjahr 2017 sowie des Prüfers für die 
    prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts* 
 
    Gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des 
    Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die 
    Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
    München, zum Abschlussprüfer und zum 
    Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 und 
    zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des 
    verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts 
    für den Konzern für das erste Halbjahr des 
    Geschäftsjahrs 2017 zu bestellen. 
6.  *Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern* 
 
    Die Amtszeit sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder der 
    Anteilseigner endet mit Beendigung der 
    Hauptversammlung am 11. Mai 2017. Daher ist eine 
    Neuwahl der Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner 
    erforderlich. 
 
    Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 
    Abs. 1 des AktG, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 des 
    Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer 
    sowie § 9 Abs. 1 der Satzung der KION GROUP AG aus je 
    acht Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und 
    der Arbeitnehmer zusammen. Gemäß § 96 Abs. 2 
    Satz 1 AktG setzt sich der Aufsichtsrat zudem zu 
    mindestens 30 % aus Frauen und zu mindestens 30 % aus 
    Männern zusammen. Der Mindestanteil an Frauen und 
    Männern von je 30 % ist vom Aufsichtsrat gemäß § 
    96 Abs. 2 Satz 2 AktG insgesamt zu erfüllen (sog. 
    Gesamterfüllung), wenn nicht die Seite der 
    Anteilseigner- oder der Arbeitnehmervertreter der 
    Gesamterfüllung gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG 
    aufgrund eines mit Mehrheit gefassten Beschlusses 
    widerspricht. Der Aufsichtsrat der KION GROUP AG ist 
    derzeitig mangels Widerspruchs einer der Seiten des 
    Aufsichtsrats aufgrund der gesetzlich vorgesehenen 
    Gesamterfüllung insgesamt mit mindestens fünf Frauen 
    und mindestens fünf Männern zu besetzen, um das 
    Mindestanteilsgebot nach § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG zu 
    erfüllen. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf einen 
    entsprechenden Vorschlag des Nominierungsausschusses 
    des Aufsichtsrats und unter Berücksichtigung der vom 
    Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen 
    Ziele - vor zu beschließen, die nachfolgend 
    genannten Personen für die Zeit bis zur Beendigung 
    der Hauptversammlung, die über die Entlastung des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 
    beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen: 
 
    - Frau Birgit A. Behrendt, wohnhaft in 
      Birmingham, Michigan, USA, Vice President 
      und Corporate Officer, Einkauf (Globale 
      Programme und Operativer Einkauf) bei der 
      Ford Motor Company in Dearborn, Michigan, 
      USA; 
    - Herr Dr. Alexander Dibelius, wohnhaft in 
      Berlin, Managing Partner der CVC Capital 
      Partners (Deutschland) GmbH in Frankfurt 
      am Main; 
    - Herr Dr. John Feldmann, wohnhaft in 
      Mannheim, Vorsitzender des Aufsichtsrats 
      der KION GROUP AG in Wiesbaden und 
      ehemaliges Mitglied des Vorstands der BASF 
      SE in Ludwigshafen; 
    - Herr Jiang Kui, wohnhaft in Jinan, 
      Volksrepublik China, President der 
      Shandong Heavy Industry Group Co., Ltd. in 
      Jinan, Volksrepublik China; 
    - Frau Dr.-Ing. Christina Reuter, wohnhaft 
      in München, Head of Performance & 
      Improvement and Manufacturing Engineering, 
      Space Equipment Operations bei der Airbus 
      Defence and Space GmbH in Taufkirchen; 
    - Herr Hans Peter Ring, wohnhaft in München, 
      selbständiger Unternehmensberater in 
      München; 
    - Herr Tan Xuguang, wohnhaft in Weifang, 
      Volksrepublik China, Chairman des Board of 
      Directors der Shandong Heavy Industry 
      Group Co., Ltd. in Jinan, Volksrepublik 
      China; 
    - Frau Xu Ping, wohnhaft in Peking, 
      Volksrepublik China, Rechtsanwältin bei 
      der Rechtsanwaltskanzlei King & Wood 
      Mallesons in Peking, Volksrepublik China. 
 
    Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat als 
    Einzelwahl durchzuführen. Der Aufsichtsrat 
    beabsichtigt, Herrn Dr. Feldmann im Fall seiner 
    Wiederwahl in den Aufsichtsrat der Gesellschaft 
    erneut als Vorsitzenden des Aufsichtsrats 
    vorzuschlagen. 
 
    *Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG sowie 
    gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 5 bis 7 des Deutschen 
    Corporate Governance Kodex* 
 
    Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden 
    Aufsichtsräten und vergleichbaren Kontrollgremien: 
 
    - Sämtliche zur Wahl vorgeschlagenen 
      Personen sind derzeit bereits Mitglied des 
      Aufsichtsrats der Gesellschaft. 
    - Herr Dr. Dibelius ist Mitglied und 
      Vorsitzender des Aufsichtsrats der Diebold 
      Nixdorf Aktiengesellschaft, Paderborn, 
      sowie der Diebold Nixdorf International 
      GmbH, Paderborn, Mitglied des Board of 
      Directors der Diebold Nixdorf Inc., North 
      Canton, USA, sowie der CVC Capital 
      Partners (Luxembourg) Sarl, Luxembourg, 
      Luxemburg (jeweils 
      nicht-geschäftsführender Direktor), 
      Mitglied des Aufsichtsrats der Douglas 
      GmbH, Düsseldorf, der DOUGLAS HOLDING AG, 
      Düsseldorf, sowie der Kirk Beauty 
      Investments SA, Luxembourg, Luxemburg, und 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 30, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: KION GROUP AG: Bekanntmachung der -2-

Mitglied des Shareholders' Committee der 
      Tipico Group Ltd., St. Julian's, Malta. 
    - Herr Dr. Feldmann ist Mitglied des 
      Aufsichtsrats der HORNBACH Baumarkt AG, 
      Bornheim, der HORNBACH Holding AG & Co. 
      KGaA, Neustadt, und der HORNBACH 
      Management AG, Annweiler am Trifels. 
    - Herr Jiang Kui ist Mitglied des 
      Aufsichtsrats der Linde Hydraulics 
      Verwaltungs GmbH, Aschaffenburg, und der 
      Hydraulics Drive Technology Beteiligungs 
      GmbH, Aschaffenburg, sowie Mitglied des 
      Board of Directors der Ferretti 
      International Holding S.p.A., Mailand, 
      Italien, der Shandong Heavy Industry India 
      Private Ltd., Pune, Indien, und der 
      Weichai Power Co. Ltd., Weifang, 
      Volksrepublik China (jeweils 
      nicht-geschäftsführender Direktor). 
    - Herr Ring ist Mitglied des Aufsichtsrats 
      der Airbus Defence and Space GmbH, 
      Ottobrunn, der Elbe Flugzeugwerke GmbH, 
      Dresden, und der Fokker Technologies 
      Holding B.V., Papendrecht, Niederlande. 
    - Herr Tan Xuguang ist Mitglied des Board of 
      Directors der Ferretti International 
      Holding S.p.A., Mailand, Italien, und der 
      Ferretti S.p.A., Mailand, Italien (jeweils 
      nicht-geschäftsführender Direktor). 
 
    Im Übrigen sind die zur Wahl als Mitglieder des 
    Aufsichtsrats vorgeschlagenen Personen nicht Mitglied 
    in einem gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat oder in 
    einem vergleichbaren Kontrollgremium. 
 
    Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen 
    den zur Wahl als Mitglieder des Aufsichtsrats 
    vorgeschlagenen Personen und dem Unternehmen, den 
    Organen der KION GROUP AG sowie den wesentlich an der 
    KION GROUP AG beteiligten Aktionären über die 
    nachfolgend genannten Beziehungen hinaus keine 
    persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, deren 
    Offenlegung durch Ziffer 5.4.1 Abs. 5 des Deutschen 
    Corporate Governance Kodex empfohlen wird: 
 
    - Sämtliche zur Wahl vorgeschlagenen 
      Personen sind derzeit bereits Mitglied des 
      Aufsichtsrats der Gesellschaft. 
    - Herr Jiang Kui ist President der Shandong 
      Heavy Industry Group Co., Ltd. in Jinan, 
      Volksrepublik China, und Mitglied des 
      Board of Directors der Weichai Power Co. 
      Ltd. (nachfolgend auch '*Weichai Power*'). 
      Die Shandong Heavy Industry Group Co., 
      Ltd. ist mittelbar an Weichai Power 
      wesentlich beteiligt. Weichai Power ist 
      wesentlich an der KION GROUP AG beteiligt. 
    - Herr Tan Xuguang ist Chairman des Board of 
      Directors der Shandong Heavy Industry 
      Group Co., Ltd. in Jinan, Volksrepublik 
      China, Chairman des Board of Directors der 
      Weichai Holding Group Co., Ltd. in 
      Weifang, Volksrepublik China, und Chairman 
      des Board of Directors sowie Chief 
      Executive Officer von Weichai Power in 
      Weifang, Volksrepublik China. Die Shandong 
      Heavy Industry Group Co., Ltd. ist 
      mittelbar, die Weichai Holding Group Co., 
      Ltd. unmittelbar an Weichai Power 
      wesentlich beteiligt. Weichai Power ist 
      wesentlich an der KION GROUP AG beteiligt. 
    - Frau Xu Ping ist in erheblichem Umfang als 
      Rechtsanwältin für Weichai Power beratend 
      tätig. Weichai Power ist wesentlich an der 
      KION GROUP AG beteiligt. 
 
    Weitere Informationen zu den Kandidatinnen und 
    Kandidaten sind im Internet unter 
    www.kiongroup.com/hv veröffentlicht. 
7.  *Beschlussfassung über die Aufsichtsratsvergütung und 
    die entsprechende Satzungsänderung* 
 
    Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist in 
    § 18 der Satzung geregelt. Sie wurde vor dem 
    Börsengang der KION GROUP AG im Juni 2013 festgelegt 
    und seitdem nicht angepasst. Die nunmehr 
    vorgeschlagene Änderung soll den in der 
    Zwischenzeit eingetretenen wesentlichen 
    Änderungen der Rahmenbedingungen Rechnung 
    tragen. Unter anderem haben sich die 
    Marktgegebenheiten, die Positionierung der KION GROUP 
    AG im Marktumfeld und die Best Practices im Hinblick 
    auf die Aufsichtsratsvergütung geändert. Insbesondere 
    sind seit dem Jahr 2013 die zeitlichen und 
    inhaltlichen Anforderungen an den Aufsichtsrat der 
    Gesellschaft und seine Ausschüsse gestiegen. Die 
    vorgeschlagenen Änderungen der 
    Aufsichtsratsvergütung beruhen auf einer Untersuchung 
    durch einen externen Vergütungsberater. 
 
    Die jährliche Festvergütung der ordentlichen 
    Aufsichtsratsmitglieder soll von EUR 45.000,00 auf 
    EUR 55.000,00 angehoben werden. Der Vorsitzende des 
    Aufsichtsrats soll den dreifachen Betrag eines 
    ordentlichen Mitglieds erhalten, also EUR 165.000,00, 
    sein Stellvertreter den zweifachen Betrag eines 
    ordentlichen Mitglieds, also EUR 110.000,00. Zudem 
    soll die Vergütung der Mitgliedschaft im 
    Prüfungsausschuss von EUR 8.000,00 auf EUR 15.000,00 
    angehoben werden. Der Vorsitzende des 
    Prüfungsausschusses soll den dreifachen Betrag eines 
    ordentlichen Mitglieds erhalten, also EUR 45.000,00, 
    sein Stellvertreter den zweifachen Betrag eines 
    ordentlichen Mitglieds, also EUR 30.000,00. 
    Schließlich soll das Sitzungsgeld für die 
    Teilnahme an den Sitzungen des Aufsichtsrats und 
    seiner Ausschüsse von EUR 1.250,00 auf EUR 1.500,00 
    angehoben werden. 
 
    Die vorgeschlagene Änderung der 
    Aufsichtsratsvergütung soll auch dazu dienen, künftig 
    weiterhin qualifizierte Personen für eine Mitarbeit 
    im Aufsichtsrat zu gewinnen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
    folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    a) § 18 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 der 
       Satzung werden wie folgt neu gefasst: 
 
       '_1. Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält 
       neben dem Ersatz seiner Auslagen eine 
       feste jährliche Vergütung in Höhe von 
       55.000,00 Euro. Der Vorsitzende des 
       Aufsichtsrats erhält jährlich 165.000,00 
       Euro, der Stellvertreter des Vorsitzenden 
       erhält jährlich 110.000,00 Euro._ 
 
       2. Für die Mitgliedschaft im 
       Prüfungsausschuss erhalten 
       Aufsichtsratsmitglieder eine zusätzliche 
       Vergütung in Höhe von 15.000,00 Euro, für 
       den stellvertretenden Vorsitz im 
       Prüfungsausschuss eine zusätzliche 
       Vergütung in Höhe von 30.000,00 Euro, 
       sowie für den Vorsitz im 
       Prüfungsausschuss eine zusätzliche 
       Vergütung in Höhe von 45.000,00 Euro. Für 
       die Mitgliedschaft im Präsidialausschuss 
       erhalten Aufsichtsratsmitglieder eine 
       zusätzliche Vergütung in Höhe von 
       8.000,00 Euro, für den Vorsitz im 
       Präsidialausschuss eine zusätzliche 
       Vergütung in Höhe von 16.000,00 Euro. Die 
       Zusatzvergütung nach diesem Absatz setzt 
       voraus, dass der Ausschuss im 
       betreffenden Geschäftsjahr zumindest eine 
       Sitzung hatte.' 
 
       '4. Darüber hinaus erhalten die 
       Mitglieder des Aufsichtsrats für jede 
       Teilnahme an einer Präsenzsitzung des 
       Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse ein 
       Sitzungsgeld in Höhe von 1.500,00 Euro 
       pro Sitzungstag. Die Teilnahme im Wege 
       der Video- oder Telefonzuschaltung gilt 
       als Teilnahme in diesem Sinne. Für 
       mehrere Sitzungen, die an einem Tag 
       stattfinden, wird Sitzungsgeld nur einmal 
       gezahlt.' 
    b) Die unter lit. a) dieses 
       Tagesordnungspunkts genannten neuen 
       Regelungen zur Vergütung der 
       Aufsichtsratsmitglieder sind ab dem 1. 
       Juni 2017 anzuwenden. Bis zum 31. Mai 
       2017 sind die derzeit geltenden 
       Regelungen zur Vergütung der 
       Aufsichtsratsmitglieder anzuwenden. 
8.  *Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur 
    Vergütung der Vorstandsmitglieder* 
 
    Nach § 120 Abs. 4 AktG kann die Hauptversammlung über 
    die Billigung des Systems zur Vergütung der 
    Vorstandsmitglieder beschließen. Zuletzt wurde 
    das System der Vergütung der Vorstandsmitglieder der 
    KION GROUP AG, das seit dem 29. Juni 2013 unverändert 
    war, durch die Hauptversammlung vom 19. Mai 2014 
    gebilligt. Der Aufsichtsrat hat in seinen Sitzungen 
    am 29. Juni und am 28. September 2016 das System zur 
    Vergütung der Vorstandsmitglieder überprüft und eine 
    Änderung des Vergütungssystems mit Wirkung ab 
    dem 1. Januar 2017 beschlossen. Bei der 
    Überprüfung des Systems zur Vergütung der 
    Vorstandsmitglieder hat der Aufsichtsrat einen 
    externen Vergütungsberater einbezogen. 
 
    Daher soll nun das geänderte, seit dem 1. Januar 2017 
    geltende System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder 
    der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt werden. 
    Die Änderungen am System zur Vergütung der 
    Vorstandsmitglieder werden im Vergütungsbericht 
    zusätzlich zum bisherigen, für das Geschäftsjahr 2016 
    geltenden Vergütungssystem beschrieben. Der 
    Vergütungsbericht ist auf den Seiten 37 ff. des 
    Geschäftsberichts abgedruckt. Der Geschäftsbericht 
    ist Bestandteil der Unterlagen, die im Internet unter 
    www.kiongroup.com/hv zu Tagesordnungspunkt 1 
    zugänglich sind und die in der Hauptversammlung 
    zugänglich sein werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das seit dem 
    1. Januar 2017 geltende System zur Vergütung der 
    Vorstandsmitglieder zu billigen. 
9.  *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
    Genehmigten Kapitals 2017 und die entsprechende 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 30, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: KION GROUP AG: Bekanntmachung der -3-

Satzungsänderung* 
 
    Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 19. Mai 2014 
    zu Tagesordnungspunkt 8 wurde der Vorstand 
    ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 
    18. Mai 2019 (einschließlich) mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu 9.890.000 
    neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen 
    Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um 
    bis zu insgesamt EUR 9.890.000,00 zu erhöhen 
    (Genehmigtes Kapital 2014). 
 
    Das Genehmigte Kapital 2014 wurde im Geschäftsjahr 
    2016 vollständig ausgenutzt und ist daher erloschen. 
    Damit der Vorstand auch zukünftig die Möglichkeit 
    hat, mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Interesse 
    der Gesellschaft Finanzierungsmöglichkeiten zur 
    Wahrnehmung von Geschäftschancen und zur Stärkung der 
    Eigenkapitalbasis nutzen zu können, soll ein neues 
    Genehmigtes Kapital 2017 in Höhe von EUR 
    10.879.000,00 geschaffen werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende 
    Beschlüsse zu fassen: 
 
    a) Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
       2017 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, das 
       Grundkapital der Gesellschaft bis zum 10. 
       Mai 2022 (einschließlich) mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe 
       von bis zu 10.879.000 neuen, auf den 
       Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- 
       und/oder Sacheinlagen einmalig oder 
       mehrmals um bis zu insgesamt EUR 
       10.879.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes 
       Kapital 2017). Insgesamt darf der auf 
       Aktien, die auf der Grundlage des 
       Genehmigten Kapitals 2017 ausgegeben 
       werden, entfallende anteilige Betrag des 
       Grundkapitals 10 % des Grundkapitals nicht 
       überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt 
       des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
       Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 
       Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals ist 
       der anteilige Betrag des Grundkapitals 
       anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die 
       zur Bedienung von Schuldverschreibungen 
       mit Wandlungs- oder Optionsrecht oder mit 
       Wandlungs- oder Optionspflicht ausgegeben 
       werden können oder auszugeben sind, sofern 
       die Schuldverschreibungen während der 
       Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2017 
       ausgegeben werden. 
 
       Den Aktionären ist grundsätzlich das 
       gesetzliche Bezugsrecht auf die neuen 
       Aktien zu gewähren. Der Vorstand wird 
       jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
       Aktionäre nach näherer Maßgabe der 
       folgenden Bestimmungen ganz oder 
       teilweise, einmalig oder mehrmals 
       auszuschließen: 
 
       aa) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
           der Aktionäre auszunehmen; 
       bb) wenn und soweit dies erforderlich 
           ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern 
           von Wandlungs- oder Optionsrechten 
           und/oder den Inhabern bzw. 
           Gläubigern von mit Wandlungs- oder 
           Optionspflichten ausgestatteten 
           Finanzierungsinstrumenten, die von 
           der Gesellschaft oder von einem in- 
           oder ausländischen Unternehmen, an 
           dem die Gesellschaft unmittelbar 
           oder mittelbar mit der Mehrheit der 
           Stimmen und des Kapitals beteiligt 
           ist, ausgegeben wurden oder werden, 
           ein Bezugsrecht in dem Umfang zu 
           gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
           der Wandlungs- oder Optionsrechte 
           bzw. nach Erfüllung einer Wandlungs- 
           oder Optionspflicht zustünde; 
       cc) bei einer Kapitalerhöhung gegen 
           Bareinlagen gemäß oder 
           entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG, wenn der Ausgabebetrag der 
           neuen Aktien den Börsenpreis der 
           bereits börsennotierten Aktien der 
           Gesellschaft nicht wesentlich 
           unterschreitet und die unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts 
           ausgegebenen neuen Aktien einen 
           anteiligen Betrag von insgesamt 10 % 
           des Grundkapitals nicht 
           überschreiten, und zwar weder im 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
           Zeitpunkt der Ausnutzung des 
           Genehmigten Kapitals 2017. Auf diese 
           Begrenzung auf 10 % des 
           Grundkapitals ist der anteilige 
           Betrag des Grundkapitals 
           anzurechnen, der auf Aktien 
           entfällt, die während der Laufzeit 
           des Genehmigten Kapitals 2017 
           aufgrund einer Ermächtigung zur 
           Ausgabe neuer oder Veräußerung 
           eigener Aktien in direkter oder 
           entsprechender Anwendung von § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
           des Bezugsrechts ausgegeben bzw. 
           veräußert werden. Weiterhin ist 
           der anteilige Betrag des 
           Grundkapitals anzurechnen, der auf 
           Aktien entfällt, die zur Bedienung 
           von Schuldverschreibungen mit 
           Wandlungs- oder Optionsrecht oder 
           mit Wandlungs- oder Optionspflicht 
           ausgegeben werden können oder 
           auszugeben sind, sofern die 
           Schuldverschreibungen während der 
           Laufzeit des Genehmigten Kapitals 
           2017 unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre in 
           entsprechender Anwendung des § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
           werden; 
       dd) bei Kapitalerhöhungen gegen 
           Sacheinlagen, insbesondere zum 
           Erwerb von Unternehmen, 
           Unternehmensteilen oder 
           Beteiligungen an Unternehmen; 
       ee) um Aktien an Personen, die in einem 
           Arbeits- oder Dienstverhältnis zu 
           der Gesellschaft oder ihren 
           Konzerngesellschaften stehen, 
           auszugeben. Dieser Ausschluss des 
           Bezugsrechts nach lit. ee) ist auf 
           insgesamt höchstens 5 % des 
           Grundkapitals beschränkt, und zwar 
           sowohl im Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt 
           der Ausübung dieser Ermächtigung. 
 
       Soweit das Bezugsrecht nach den 
       vorstehenden Bestimmungen nicht 
       ausgeschlossen wird, kann das Bezugsrecht 
       den Aktionären, sofern dies vom Vorstand 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats bestimmt 
       wird, auch im Wege eines mittelbaren 
       Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG 
       oder auch teilweise im Wege eines 
       unmittelbaren Bezugsrechts und im 
       Übrigen im Wege eines mittelbaren 
       Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG 
       gewährt werden. 
 
       Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
       Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
       Durchführung, insbesondere den Inhalt der 
       Aktienrechte und die Bedingungen der 
       Aktienausgabe, festzulegen. 
    b) Satzungsänderung 
 
       § 4 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu 
       gefasst: 
 
       'Der Vorstand ist ermächtigt, das 
       Grundkapital der Gesellschaft bis zum 10. 
       Mai 2022 (einschließlich) mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe 
       von bis zu 10.879.000 neuen, auf den 
       Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- 
       und/oder Sacheinlagen einmalig oder 
       mehrmals um bis zu insgesamt EUR 
       10.879.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes 
       Kapital 2017). Insgesamt darf der auf 
       Aktien, die auf der Grundlage des 
       Genehmigten Kapitals 2017 ausgegeben 
       werden, entfallende anteilige Betrag des 
       Grundkapitals 10 % des Grundkapitals nicht 
       überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt 
       des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
       Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 
       Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals ist 
       der anteilige Betrag des Grundkapitals 
       anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die 
       zur Bedienung von Schuldverschreibungen 
       mit Wandlungs- oder Optionsrecht oder mit 
       Wandlungs- oder Optionspflicht ausgegeben 
       werden können oder auszugeben sind, sofern 
       die Schuldverschreibungen während der 
       Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2017 
       ausgegeben werden. 
 
       _Den Aktionären ist grundsätzlich das 
       gesetzliche Bezugsrecht auf die neuen 
       Aktien zu gewähren. Der Vorstand ist 
       jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
       Aktionäre nach näherer Maßgabe der 
       folgenden Bestimmungen ganz oder 
       teilweise, einmalig oder mehrmals 
       auszuschließen:_ 
 
       _a. um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
       Aktionäre auszunehmen;_ 
 
       b. wenn und soweit dies erforderlich ist, 
       um den Inhabern bzw. Gläubigern von 
       Wandlungs- oder Optionsrechten und/oder 
       den Inhabern bzw. Gläubigern von mit 
       Wandlungs- oder Optionspflichten 
       ausgestatteten Finanzierungsinstrumenten, 
       die von der Gesellschaft oder von einem 
       in- oder ausländischen Unternehmen, an dem 
       die Gesellschaft unmittelbar oder 
       mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und 
       des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben 
       wurden oder werden, ein Bezugsrecht in dem 
       Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
       Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte 
       bzw. nach Erfüllung einer Wandlungs- oder 
       Optionspflicht zustünde; 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 30, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: KION GROUP AG: Bekanntmachung der -4-

c. bei einer Kapitalerhöhung gegen 
       Bareinlagen gemäß oder entsprechend § 
       186 Abs. 3 Satz 4 AktG, wenn der 
       Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
       Börsenpreis der bereits börsennotierten 
       Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich 
       unterschreitet und die unter Ausschluss 
       des Bezugsrechts ausgegebenen neuen Aktien 
       einen anteiligen Betrag von insgesamt 10 % 
       des Grundkapitals nicht überschreiten, und 
       zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
       noch im Zeitpunkt der Ausnutzung des 
       Genehmigten Kapitals 2017. Auf diese 
       Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals ist 
       der anteilige Betrag des Grundkapitals 
       anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die 
       während der Laufzeit des Genehmigten 
       Kapitals 2017 aufgrund einer Ermächtigung 
       zur Ausgabe neuer oder Veräußerung 
       eigener Aktien in direkter oder 
       entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 
       Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts ausgegeben bzw. 
       veräußert werden. Weiterhin ist der 
       anteilige Betrag des Grundkapitals 
       anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die 
       zur Bedienung von Schuldverschreibungen 
       mit Wandlungs- oder Optionsrecht oder mit 
       Wandlungs- oder Optionspflicht ausgegeben 
       werden können oder auszugeben sind, sofern 
       die Schuldverschreibungen während der 
       Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2017 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
       Aktionäre in entsprechender Anwendung des 
       § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
       werden; 
 
       _d. bei Kapitalerhöhungen gegen 
       Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von 
       Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
       Beteiligungen an Unternehmen;_ 
 
       _e. um Aktien an Personen, die in einem 
       Arbeits- oder Dienstverhältnis zu der 
       Gesellschaft oder ihren 
       Konzerngesellschaften stehen, auszugeben. 
       Dieser Ausschluss des Bezugsrechts nach 
       lit. e. ist auf insgesamt höchstens 5 % 
       des Grundkapitals beschränkt, und zwar 
       sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens als 
       auch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
       Ermächtigung._ 
 
       Soweit das Bezugsrecht nach den 
       vorstehenden Bestimmungen nicht 
       ausgeschlossen wird, kann das Bezugsrecht 
       den Aktionären, sofern dies vom Vorstand 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats bestimmt 
       wird, auch im Wege eines mittelbaren 
       Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG 
       oder auch teilweise im Wege eines 
       unmittelbaren Bezugsrechts und im 
       Übrigen im Wege eines mittelbaren 
       Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG 
       gewährt werden. 
 
       _Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
       Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
       Durchführung, insbesondere den Inhalt der 
       Aktienrechte und die Bedingungen der 
       Aktienausgabe, festzulegen.'_ 
    c) Ermächtigung zur Satzungsanpassung 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
       Fassung des § 4 der Satzung entsprechend 
       der Ausgabe neuer Aktien aus dem 
       Genehmigten Kapital 2017 und, falls das 
       Genehmigte Kapital 2017 bis zum 10. Mai 
       2022 nicht oder nicht vollständig 
       ausgenutzt sein sollte, nach Fristablauf 
       der Ermächtigung anzupassen. 
10. *Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden 
    Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder 
    Wandelanleihen oder Genussrechten, die Schaffung 
    einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
    oder Wandelanleihen oder Genussrechten, die Aufhebung 
    des Bedingten Kapitals 2014, die Schaffung eines 
    neuen Bedingten Kapitals 2017 und die entsprechende 
    Satzungsänderung* 
 
    Der Vorstand wurde durch Beschluss der 
    Hauptversammlung vom 19. Mai 2014 zu 
    Tagesordnungspunkt 9 ermächtigt, bis zum 18. Mai 2019 
    (einschließlich) Wandelschuldverschreibungen, 
    Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder 
    Gewinnschuldverschreibungen mit oder ohne Wandlungs- 
    oder Optionsrecht oder Wandlungs- oder Optionspflicht 
    oder Kombinationen dieser Instrumente im 
    Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 800 Mio. zu begeben 
    und den Inhabern bzw. Gläubigern von 
    Schuldverschreibungen Wandlungs- und/oder 
    Optionsrechte und/oder Wandlungs- oder 
    Optionspflichten zum Bezug von insgesamt bis zu 
    9.890.000 neuen Aktien der KION GROUP AG mit einem 
    anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis 
    zu EUR 9.890.000,00 zu gewähren bzw. aufzuerlegen. 
    Zur Bedienung der Schuldverschreibungen wurde ein 
    Bedingtes Kapital 2014 in Höhe von EUR 9.890.000,00 
    geschaffen. 
 
    Von der bestehenden Ermächtigung wurde bisher kein 
    Gebrauch gemacht. Es steht aber kein bedingtes 
    Kapital mehr zur Verfügung, um Aktien auszugeben, mit 
    denen auf Grundlage der Ermächtigung vom 19. Mai 2014 
    begebene Options- oder Wandelanleihen oder 
    Genussrechte bedient werden könnten. Das hierfür 
    geschaffene Bedingte Kapital 2014 verminderte sich 
    gemäß des Beschlusses der Hauptversammlung vom 
    19. Mai 2014 und § 4 Abs. 5 der Satzung um den Anteil 
    am Grundkapital, der auf Aktien entfiel, die auf 
    Grundlage des Genehmigten Kapitals 2014 ausgegeben 
    wurden. Da im Geschäftsjahr 2016 auf Grundlage des 
    Genehmigten Kapitals 2014 9.890.000 neue Aktien mit 
    einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 
    9.890.000,00 ausgegeben wurden, steht das Bedingte 
    Kapital 2014 nicht mehr als Grundlage zur Ausgabe von 
    Aktien zur Verfügung. 
 
    Damit die Gesellschaft auch künftig in der Lage ist, 
    attraktive Finanzierungsmöglichkeiten flexibel zu 
    nutzen, sollen die bestehende Ermächtigung zur 
    Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen oder 
    Genussrechten und das hierfür geschaffene Bedingte 
    Kapital 2014 aufgehoben und durch eine neue 
    Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder 
    Wandelanleihen oder Genussrechten sowie ein neues 
    bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 2017) ersetzt 
    werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende 
    Beschlüsse zu fassen: 
 
    a) Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur 
       Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen oder 
       Genussrechten 
 
       Die von der Hauptversammlung am 19. Mai 2014 zu 
       Tagesordnungspunkt 9 beschlossene Ermächtigung 
       des Vorstands zur Ausgabe von 
       Wandelschuldverschreibungen, 
       Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
       und/oder Gewinnschuldverschreibungen mit oder 
       ohne Wandlungs- oder Optionsrecht oder 
       Wandlungs- oder Optionspflicht oder 
       Kombinationen dieser Instrumente wird 
       aufgehoben. 
    b) Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder 
       Wandelanleihen oder Genussrechten 
 
       aa) Nennbetrag, Ermächtigungszeitraum, 
           Aktienzahl 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, bis 
           zum 10. Mai 2022 
           (einschließlich) einmalig oder 
           mehrmals auf den Inhaber oder Namen 
           lautende Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen 
           und/oder Genussrechte und/oder 
           Gewinnschuldverschreibungen mit 
           Wandlungs- oder Optionsrecht 
           und/oder Wandlungs- oder 
           Optionspflicht (bzw. eine 
           Kombination dieser Instrumente) im 
           Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
           1.000.000.000,00 mit oder ohne 
           Laufzeitbegrenzung (nachstehend 
           gemeinsam '*Schuldverschreibungen*') 
           auszugeben und den Gläubigern von 
           Schuldverschreibungen Wandlungs- 
           bzw. Optionsrechte und/oder 
           Wandlungs- bzw. Optionspflichten zum 
           Bezug von insgesamt bis zu 
           10.879.000 neuen auf den Inhaber 
           lautenden Stückaktien der 
           Gesellschaft mit einem anteiligen 
           Betrag des Grundkapitals von 
           insgesamt bis zu EUR 10.879.000,00 
           nach näherer Maßgabe der 
           Bedingungen der 
           Schuldverschreibungen (nachstehend 
           zusammen '*Anleihebedingungen*') zu 
           gewähren bzw. aufzuerlegen. Die 
           Schuldverschreibungen können auch 
           mit einer variablen Verzinsung 
           ausgestattet werden, wobei die 
           Verzinsung vollständig oder 
           teilweise von der Höhe des 
           Jahresüberschusses, des 
           Bilanzgewinns oder der Dividende der 
           Gesellschaft abhängig sein kann. 
 
           Die Summe der Aktien, die zur 
           Bedienung von aufgrund dieser 
           Ermächtigung begebenen 
           Schuldverschreibungen ausgegeben 
           werden, darf einen anteiligen Betrag 
           von 10 % des Grundkapitals nicht 
           übersteigen, und zwar weder im 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
           Ermächtigung noch im Zeitpunkt der 
           Ausübung dieser Ermächtigung. Auf 
           diese Begrenzung sind diejenigen 
           Aktien anzurechnen, die während der 
           Laufzeit dieser Ermächtigung aus 
           genehmigtem Kapital ausgegeben 
           werden. 
 
           Die Schuldverschreibungen können 
           gegen Barleistung oder gegen 
           Sachleistung ausgegeben werden. Im 
           Fall der Ausgabe gegen 
           Sachleistungen muss der Wert der 
           Sachleistungen im Zeitpunkt der 
           Ausgabe der Schuldverschreibung 
           mindestens deren Ausgabepreis 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 30, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: KION GROUP AG: Bekanntmachung der -5-

entsprechen; maßgeblich ist 
           insoweit der nach anerkannten 
           finanzmathematischen Methoden 
           ermittelte theoretische Marktwert 
           der Schuldverschreibungen. § 9 Abs. 
           1 AktG und § 199 AktG bleiben 
           unberührt. 
 
           Die Schuldverschreibungen können 
           außer in Euro auch - unter 
           Begrenzung auf den entsprechenden 
           Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen 
           Währung eines OECD-Lands ausgegeben 
           werden. Die Schuldverschreibungen 
           können auch von in- oder 
           ausländischen Unternehmen, an denen 
           die Gesellschaft unmittelbar oder 
           mittelbar mit der Mehrheit der 
           Stimmen und des Kapitals beteiligt 
           ist, ausgegeben werden; in diesem 
           Fall wird der Vorstand ermächtigt, 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats für 
           die Gesellschaft die Garantie für 
           die Schuldverschreibungen zu 
           übernehmen und den Gläubigern 
           solcher Schuldverschreibungen 
           Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf 
           Aktien der Gesellschaft zu gewähren 
           bzw. Wandlungs- oder 
           Optionspflichten in Aktien der 
           Gesellschaft zu erfüllen sowie 
           weitere für eine erfolgreiche 
           Ausgabe erforderliche Erklärungen 
           abzugeben und Handlungen 
           vorzunehmen. Bei Emission der 
           Schuldverschreibungen werden diese 
           im Regelfall in jeweils unter sich 
           gleichberechtigte 
           Teilschuldverschreibungen eingeteilt 
           werden. 
       bb) Bezugsrechtsgewährung, 
           Bezugsrechtsausschluss 
 
           Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
           Bezugsrecht auf die 
           Schuldverschreibungen einzuräumen. 
           Werden die Schuldverschreibungen von in- 
           oder ausländischen Unternehmen, an denen 
           die Gesellschaft unmittelbar oder 
           mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen 
           und des Kapitals beteiligt ist, 
           ausgegeben, hat die Gesellschaft die 
           Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts 
           für die Aktionäre sicherzustellen. Der 
           Vorstand wird jedoch ermächtigt, das 
           Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
           Schuldverschreibungen mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats ganz oder teilweise, 
           einmalig oder mehrmals 
           auszuschließen, 
 
           - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
             der Aktionäre auszunehmen; 
           - soweit es erforderlich ist, um 
             Inhabern bzw. Gläubigern von 
             Wandlungs- oder Optionsrechten oder 
             Gläubigern von mit Wandlungs- oder 
             Optionspflichten ausgestatteten 
             Schuldverschreibungen 
             (einschließlich Genussrechten 
             und/oder 
             Gewinnschuldverschreibungen), die 
             von der Gesellschaft oder von in- 
             oder ausländischen Unternehmen, an 
             denen die Gesellschaft unmittelbar 
             oder mittelbar mit der Mehrheit der 
             Stimmen und des Kapitals beteiligt 
             ist, ausgegeben wurden oder noch 
             werden, ein Bezugsrecht in dem 
             Umfang zu gewähren, wie es ihnen 
             nach Ausübung der Wandlungs- oder 
             Optionsrechte bzw. nach Erfüllung 
             von Wandlungs- oder 
             Optionspflichten als Aktionär 
             zustünde; 
           - für Schuldverschreibungen, die 
             gegen bar ausgegeben werden, wenn 
             der Vorstand nach 
             pflichtgemäßer Prüfung zur 
             Auffassung gelangt, dass der 
             Ausgabepreis den nach anerkannten 
             finanzmathematischen Methoden 
             ermittelten theoretischen Marktwert 
             der Schuldverschreibungen nicht 
             wesentlich unterschreitet. Diese 
             Ermächtigung zum 
             Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch 
             nur für Schuldverschreibungen mit 
             Rechten auf Aktien oder Pflichten 
             zum Bezug von Aktien, auf die ein 
             anteiliger Betrag des Grundkapitals 
             von insgesamt nicht mehr als 10 % 
             des Grundkapitals entfällt, und 
             zwar weder im Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt 
             der Ausübung dieser Ermächtigung. 
             Auf diese Begrenzung sind eigene 
             Aktien anzurechnen, sofern sie 
             während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts gemäß §§ 71 Abs. 
             1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2, 186 Abs. 
             3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft 
             veräußert werden. Ferner sind 
             auf diese Begrenzung diejenigen 
             Aktien anzurechnen, die während der 
             Laufzeit dieser Ermächtigung aus 
             genehmigtem Kapital unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts 
             gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 
             186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder 
             aufgrund von anderen Ermächtigungen 
             zur Ausgabe oder Veräußerung 
             von Aktien der Gesellschaft unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts der 
             Aktionäre in direkter oder 
             entsprechender Anwendung von § 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben bzw. 
             veräußert werden; 
           - soweit Schuldverschreibungen gegen 
             Sachleistungen ausgegeben werden 
             und der Bezugsrechtsausschluss im 
             Interesse der Gesellschaft liegt. 
 
           Wenn Genussrechte und/oder 
           Gewinnschuldverschreibungen ohne 
           Wandlungsrecht, Optionsrecht, 
           Wandlungspflicht oder Optionspflicht 
           gegen bar oder gegen Sachleistungen 
           ausgegeben werden, ist der Vorstand 
           ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
           Aktionäre in vollem Umfang 
           auszuschließen, soweit diese 
           Genussrechte und/oder 
           Gewinnschuldverschreibungen 
           obligationsähnlich ausgestaltet sind und 
           weder Mitgliedschaftsrechte in der 
           Gesellschaft begründen noch eine 
           Beteiligung am Liquidationserlös 
           gewähren und die Höhe der Verzinsung 
           nicht anhand der Höhe des 
           Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns 
           oder der Dividende errechnet wird. 
           Außerdem müssen in diesem Fall die 
           Verzinsung und der Ausgabebetrag der 
           Genussrechte und/oder 
           Gewinnschuldverschreibungen den zum 
           Zeitpunkt der Ausgabe aktuellen 
           Marktkonditionen für vergleichbare 
           Finanzierungsformen entsprechen. 
 
           Soweit das Bezugsrecht nach den 
           vorstehenden Bestimmungen nicht 
           ausgeschlossen wird, kann das 
           Bezugsrecht den Aktionären, sofern dies 
           vom Vorstand mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats bestimmt wird, auch im 
           Wege eines mittelbaren Bezugsrechts 
           gemäß § 186 Abs. 5 AktG oder auch 
           teilweise im Wege eines unmittelbaren 
           Bezugsrechts und im Übrigen im Wege 
           eines mittelbaren Bezugsrechts 
           gemäß § 186 Abs. 5 AktG gewährt 
           werden. 
       cc) Wandlungsrecht, Wandlungspflicht 
 
           Im Fall der Ausgabe von 
           Schuldverschreibungen mit 
           Wandlungsrecht können die Inhaber 
           bzw. Gläubiger ihre 
           Schuldverschreibungen nach 
           Maßgabe der Anleihebedingungen 
           in Aktien der Gesellschaft 
           umtauschen. Der anteilige Betrag am 
           Grundkapital der bei Wandlung 
           auszugebenden Aktien darf den 
           Nennbetrag der Schuldverschreibung 
           oder einen unter dem Nennbetrag 
           liegenden Ausgabepreis der 
           Schuldverschreibung nicht 
           übersteigen, soweit nicht die 
           Differenz durch eine bar zu 
           leistende Zuzahlung ausgeglichen 
           wird. Das Umtauschverhältnis ergibt 
           sich aus der Division des 
           Nennbetrags oder eines unter dem 
           Nennbetrag liegenden Ausgabepreises 
           einer Schuldverschreibung durch den 
           festgesetzten Wandlungspreis für 
           eine Aktie der Gesellschaft. Das 
           Umtauschverhältnis kann auf eine 
           ganze Zahl (oder auch auf eine 
           festzulegende Nachkommastelle) auf- 
           oder abgerundet werden; ferner kann 
           eine in bar zu leistende Zuzahlung 
           festgelegt werden. Die 
           Anleihebedingungen können auch ein 
           variables Umtauschverhältnis 
           vorsehen. Sofern sich Umtauschrechte 
           auf Bruchteile von Aktien ergeben, 
           kann vorgesehen werden, dass diese 
           in Geld ausgeglichen werden oder 
           zusammengelegt werden, so dass sich 
           - ggf. gegen Zuzahlung - 
           Umtauschrechte zum Bezug ganzer 
           Aktien ergeben. 
 
           Die Anleihebedingungen können eine 
           Wandlungspflicht zum Ende der 
           Laufzeit oder zu einem anderen 
           Zeitpunkt begründen, der auch durch 
           ein künftiges, zum Zeitpunkt der 
           Begebung der Schuldverschreibungen 
           noch ungewisses Ereignis bestimmt 
           werden kann. Im Fall einer 

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March 30, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: KION GROUP AG: Bekanntmachung der -6-

Wandlungspflicht kann die 
           Gesellschaft in den 
           Anleihebedingungen berechtigt 
           werden, eine etwaige Differenz 
           zwischen dem Nennbetrag der 
           Schuldverschreibungen und dem 
           Produkt aus dem Umtauschverhältnis 
           und einem in den Anleihebedingungen 
           näher zu bestimmenden Börsenpreis 
           der Aktien zum Zeitpunkt des 
           Pflichtumtauschs ganz oder teilweise 
           in bar auszugleichen. Als 
           Börsenpreis ist bei der Berechnung 
           im Sinn des vorstehenden Satzes 
           mindestens 80 % des für die 
           Untergrenze des Wandlungspreises 
           gemäß lit. ee) relevanten 
           Börsenkurses der Aktie anzusetzen. 
       dd) Optionsrecht, Optionspflicht 
 
           Im Fall der Ausgabe von 
           Schuldverschreibungen mit 
           Optionsrecht werden jeder 
           Schuldverschreibung ein oder mehrere 
           Optionsscheine beigefügt, die den 
           Inhaber bzw. Gläubiger nach näherer 
           Maßgabe der Anleihebedingungen 
           zum Bezug von Aktien der 
           Gesellschaft berechtigen. Die 
           Anleihebedingungen können auch eine 
           Optionspflicht zum Ende der Laufzeit 
           oder zu einem anderen Zeitpunkt 
           begründen, der auch durch ein 
           künftiges, zum Zeitpunkt der 
           Begebung der Schuldverschreibungen 
           noch ungewisses Ereignis bestimmt 
           werden kann. Es kann vorgesehen 
           werden, dass der Optionspreis 
           variabel ist. 
 
           Die Anleihebedingungen können auch 
           vorsehen, dass der Optionspreis 
           durch Übertragung von 
           Schuldverschreibungen und 
           gegebenenfalls eine bare Zuzahlung 
           geleistet werden kann. Der anteilige 
           Betrag am Grundkapital der zu 
           beziehenden Aktien darf in diesem 
           Fall den Nennbetrag der 
           Schuldverschreibung oder einen unter 
           dem Nennbetrag liegenden 
           Ausgabepreis der Schuldverschreibung 
           nicht übersteigen, soweit nicht die 
           Differenz durch eine bar zu 
           leistende Zuzahlung ausgeglichen 
           wird. Das Bezugsverhältnis ergibt 
           sich aus der Division des 
           Nennbetrags oder eines unter dem 
           Nennbetrag liegenden Ausgabebetrags 
           einer Schuldverschreibung durch den 
           festgesetzten Optionspreis für eine 
           Aktie der Gesellschaft. Es kann 
           vorgesehen werden, dass das 
           Bezugsverhältnis variabel ist. Das 
           Bezugsverhältnis kann auf eine ganze 
           Zahl (oder auch eine festzulegende 
           Nachkommastelle) auf- oder 
           abgerundet werden; ferner kann eine 
           in bar zu leistende Zuzahlung 
           festgelegt werden. Sofern sich 
           Bezugsrechte auf Bruchteile von 
           Aktien ergeben, kann vorgesehen 
           werden, dass diese in Geld 
           ausgeglichen werden oder 
           zusammengelegt werden, sodass sich - 
           ggf. gegen Zuzahlung - Bezugsrechte 
           zum Bezug ganzer Aktien ergeben. 
 
           Die Laufzeit des Optionsrechts darf 
           die Laufzeit der Schuldverschreibung 
           nicht überschreiten. 
       ee) Wandlungs-/Optionspreis, 
           Verwässerungsschutz 
 
           Der jeweils festzusetzende Wandlungs- 
           oder Optionspreis für eine Aktie muss - 
           auch im Fall eines variablen Wandlungs- 
           bzw. Optionspreises - mindestens 80 % 
           des Durchschnittskurses der Aktie der 
           KION GROUP AG im XETRA-Handel (oder 
           einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
           während des nachfolgend jeweils 
           genannten Zeitraums betragen: 
 
           - Sofern die Schuldverschreibungen 
             den Aktionären nicht zum Bezug 
             angeboten werden, ist der 
             Durchschnittskurs während der 
             letzten drei Börsenhandelstage an 
             der Frankfurter Wertpapierbörse vor 
             dem Tag der Beschlussfassung durch 
             den Vorstand über die Begebung der 
             Schuldverschreibung (Tag der 
             endgültigen Entscheidung über die 
             Abgabe eines Angebots zur Zeichnung 
             von Schuldverschreibungen bzw. über 
             die Erklärung der Annahme nach 
             einer Aufforderung zur Abgabe von 
             Zeichnungsangeboten) 
             maßgeblich. 
           - Sofern die Schuldverschreibungen 
             den Aktionären zum Bezug angeboten 
             werden, ist der Durchschnittskurs 
             während der letzten drei 
             Börsenhandelstage an der 
             Frankfurter Wertpapierbörse vor dem 
             Tag der Bekanntmachung der 
             Bezugsfrist gemäß § 186 Abs. 2 
             Satz 1 AktG oder, sofern die 
             endgültigen Konditionen für die 
             Ausgabe der Schuldverschreibungen 
             gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG 
             erst während der Bezugsfrist 
             bekannt gemacht werden, statt 
             dessen während der 
             Börsenhandelstage an der 
             Frankfurter Wertpapierbörse ab 
             Beginn der Bezugsfrist bis zum 
             Vortag der Bekanntmachung der 
             endgültigen Konditionen 
             maßgeblich. 
 
           Der Durchschnittskurs ist jeweils zu 
           berechnen als arithmetisches Mittel der 
           Schlussauktionskurse an den 
           betreffenden Börsenhandelstagen. Findet 
           keine Schlussauktion statt, tritt an 
           die Stelle des Schlussauktionskurses 
           der Kurs, der in der letzten 
           börsentäglichen Auktion ermittelt wird, 
           und bei Fehlen einer Auktion der letzte 
           börsentäglich ermittelte Kurs (jeweils 
           im XETRA-Handel bzw. einem 
           vergleichbaren Nachfolgesystem). 
 
           Abweichend hiervon kann in den Fällen 
           einer Wandlungs- bzw. Optionspflicht 
           oder eines Andienungsrechts im Sinn von 
           lit. ff) nach näherer Maßgabe der 
           Anleihebedingungen auch ein Wandlungs- 
           bzw. Optionspreis für eine Aktie 
           bestimmt werden, der nicht unterhalb 
           von 80 % des volumengewichteten 
           Durchschnittskurses der Aktie der KION 
           GROUP AG im XETRA-Handel (oder einem 
           vergleichbaren Nachfolgesystem) während 
           der letzten zehn Börsenhandelstage an 
           der Frankfurter Wertpapierbörse vor 
           oder nach dem Tag der Endfälligkeit 
           bzw. vor oder nach dem Tag der 
           Pflichtwandlung bzw. der Ausübung der 
           Optionspflicht oder des 
           Andienungsrechts liegt, auch wenn 
           dieser Durchschnittskurs unterhalb des 
           sich nach den vorigen Absätzen dieser 
           lit. ee) ergebenden Mindestpreises 
           liegt. 
 
           Unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG können 
           die Anleihebedingungen 
           Verwässerungsschutzklauseln für den 
           Fall vorsehen, dass die Gesellschaft 
           während der Wandlungs- oder 
           Optionsfrist unter Einräumung eines 
           Bezugsrechts an ihre Aktionäre das 
           Grundkapital erhöht oder weitere 
           Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
           oder Optionsrecht und/oder Wandlungs- 
           oder Optionspflicht begibt bzw. 
           sonstige Optionsrechte gewährt oder 
           garantiert und den Inhabern von 
           Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
           Schuldnern einer Wandlungs- oder 
           Optionspflicht kein Bezugsrecht in dem 
           Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen 
           nach Ausübung der Wandlungs- oder 
           Optionsrechte bzw. der Erfüllung einer 
           Wandlungs- oder Optionspflicht 
           zustünde. Eine Anpassung des Wandlungs- 
           oder Optionspreises kann auch durch 
           eine Barzahlung bei Ausübung des 
           Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. 
           Erfüllung der Wandlungs- oder 
           Optionspflicht oder die Ermäßigung 
           einer etwaigen Zuzahlung bewirkt 
           werden. Die Anleihebedingungen können 
           auch für andere Maßnahmen der 
           Gesellschaft, die zu einer Verwässerung 
           des Werts der Wandlungs- bzw. 
           Optionsrechte führen können, eine 
           wertwahrende Anpassung des Wandlungs- 
           bzw. Optionspreises vorsehen. Im 
           Übrigen kann bei einer 
           Kontrollerlangung durch Dritte eine 
           marktübliche Anpassung des Options- und 
           Wandlungspreises sowie eine 
           Laufzeitverkürzung vorgesehen werden. 
 
           In jedem Fall darf der anteilige Betrag 
           am Grundkapital der je 
           Schuldverschreibung zu beziehenden 
           Aktien den Nennbetrag der 
           Schuldverschreibung oder einen unter 
           dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreis 
           der Schuldverschreibung nicht 
           übersteigen, soweit nicht die Differenz 
           durch eine bar zu leistende Zuzahlung 
           ausgeglichen wird. 
       ff) Weitere Gestaltungsmöglichkeiten 
 
           Die Anleihebedingungen können das 
           Recht der Gesellschaft vorsehen, bei 
           Endfälligkeit der 
           Schuldverschreibungen (dies umfasst 
           auch eine Fälligkeit wegen 
           Kündigung) den Gläubigern der 

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March 30, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: KION GROUP AG: Bekanntmachung der -7-

Schuldverschreibungen ganz oder 
           teilweise anstelle der Zahlung des 
           fälligen Geldbetrags Aktien der 
           Gesellschaft oder einer 
           börsennotierten anderen Gesellschaft 
           zu gewähren (Andienungsrecht). 
 
           Die Anleihebedingungen können 
           jeweils festlegen, dass im Fall der 
           Wandlung bzw. Optionsausübung auch 
           eigene Aktien, Aktien aus 
           genehmigtem Kapital der Gesellschaft 
           oder andere Leistungen gewährt 
           werden können. Ferner kann 
           vorgesehen werden, dass die 
           Gesellschaft den Wandlungs- bzw. 
           Optionsberechtigten oder 
           -verpflichteten nicht Aktien der 
           Gesellschaft gewährt, sondern den 
           Gegenwert in Geld zahlt. In den 
           Anleihebedingungen kann 
           außerdem vorgesehen werden, 
           dass die Zahl der bei Ausübung der 
           Options- oder Wandlungsrechte oder 
           nach Erfüllung der Options- oder 
           Wandlungspflichten zu beziehenden 
           Aktien bzw. ein diesbezügliches 
           Umtauschrecht variabel sind und/oder 
           der Options- bzw. Wandlungspreis 
           innerhalb einer vom Vorstand 
           festzulegenden Bandbreite in 
           Abhängigkeit von der Entwicklung des 
           Aktienkurses oder als Folge von 
           Verwässerungsschutzbestimmungen 
           während der Laufzeit verändert 
           werden kann. 
       gg) Ermächtigung zur Festlegung der 
           weiteren Anleihebedingungen 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, unter 
           Beachtung der vorstehenden 
           Bestimmungen die weiteren 
           Einzelheiten der Ausgabe und 
           Ausstattung der 
           Schuldverschreibungen, insbesondere 
           Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und 
           Stückelung, Wandlungs- bzw. 
           Optionspreis und Wandlungs- bzw. 
           Optionszeitraum festzusetzen bzw. im 
           Einvernehmen mit den Organen der die 
           Schuldverschreibungen ausgebenden 
           Unternehmen, an denen die 
           Gesellschaft unmittelbar oder 
           mittelbar mit der Mehrheit der 
           Stimmen und des Kapitals beteiligt 
           ist, festzulegen. 
    c) Aufhebung des Bedingten Kapitals 2014 
 
       Das von der Hauptversammlung am 19. Mai 2014 zu 
       Tagesordnungspunkt 9 beschlossene Bedingte 
       Kapital 2014 gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung 
       in Höhe von EUR 9.890.000,00 wird aufgehoben. 
    d) Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2017 
 
       Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis 
       zu EUR 10.879.000,00 durch Ausgabe von bis zu 
       10.879.000 neuen, auf den Inhaber lautenden 
       Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
       2017). 
 
       Das Bedingte Kapital 2017 dient der Ausgabe von 
       Aktien an die Gläubiger von Wandel- und/oder 
       Optionsschuldverschreibungen und/oder 
       Genussrechten und/oder 
       Gewinnschuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
       Optionsrecht und/oder Wandlungs- oder 
       Optionspflicht (bzw. einer Kombination dieser 
       Instrumente), die gemäß der Ermächtigungen 
       der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 11. 
       Mai 2017 unter Tagesordnungspunkt 10 von der 
       KION GROUP AG oder in- oder ausländische 
       Unternehmen, an denen die KION GROUP AG 
       unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der 
       Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, 
       ausgegeben werden. 
 
       Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem 
       nach Maßgabe der jeweiligen Ermächtigung 
       festzulegenden Wandlungs- oder Optionspreis. 
       Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit 
       durchzuführen, wie die Inhaber von Wandlungs- 
       oder Optionsrechten aus den genannten 
       Schuldverschreibungen ihre Wandlungs- oder 
       Optionsrechte ausüben oder Wandlungs- oder 
       Optionspflichten aus solchen 
       Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit 
       die Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
       Wandlungs- oder Optionspflichten nicht durch 
       eigene Aktien, durch Aktien aus genehmigtem 
       Kapital oder durch andere Leistungen bedient 
       werden. 
 
       Die neuen Aktien nehmen von dem Beginn des 
       Geschäftsjahrs ihrer Ausgabe am Gewinn teil; 
       abweichend hiervon kann der Vorstand, sofern 
       rechtlich zulässig, festlegen, dass die neuen 
       Aktien vom Beginn eines früheren Geschäftsjahrs 
       an, für das im Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch 
       kein Beschluss der Hauptversammlung über die 
       Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden 
       ist, am Gewinn teilnehmen. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren 
       Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
       Kapitalerhöhung festzusetzen. 
    e) Satzungsänderung 
 
       § 4 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu 
       gefasst: 
 
       'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis 
       zu EUR 10.879.000,00 durch Ausgabe von bis zu 
       10.879.000 neuen, auf den Inhaber lautenden 
       Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
       2017). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
       insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von 
       Wandlungs- oder Optionsrechten aus 
       Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
       Optionsrecht und/oder Wandlungs- oder 
       Optionspflicht (bzw. einer Kombination dieser 
       Instrumente), welche die KION GROUP AG oder in- 
       oder ausländische Unternehmen, an denen die 
       KION GROUP AG unmittelbar oder mittelbar mit 
       der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals 
       beteiligt ist, aufgrund des 
       Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung 
       vom 11. Mai 2017 ausgegeben haben, ihre 
       Wandlungs- oder Optionsrechte ausüben oder 
       Wandlungs- oder Optionspflichten aus solchen 
       Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit 
       die Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
       Wandlungs- oder Optionspflichten nicht durch 
       eigene Aktien, durch Aktien aus genehmigtem 
       Kapital oder durch andere Leistungen bedient 
       werden. 
 
       Die neuen Aktien nehmen von dem Beginn des 
       Geschäftsjahrs ihrer Ausgabe am Gewinn teil; 
       abweichend hiervon kann der Vorstand, sofern 
       rechtlich zulässig, festlegen, dass die neuen 
       Aktien vom Beginn eines früheren Geschäftsjahrs 
       an, für das im Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch 
       kein Beschluss der Hauptversammlung über die 
       Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden 
       ist, am Gewinn teilnehmen. Der Vorstand ist 
       ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der 
       Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung 
       festzusetzen.' 
    f) Ermächtigung zur Satzungsanpassung 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
       von § 4 der Satzung entsprechend der Ausgabe 
       neuer Aktien aus dem Bedingten Kapital 2017 
       anzupassen. Das Gleiche gilt, soweit die 
       Ermächtigung zur Begebung von 
       Wandelschuldverschreibungen, 
       Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
       und/oder Gewinnschuldverschreibungen mit oder 
       ohne Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. 
       Wandlungs- oder Optionspflicht gemäß 
       Beschluss der Hauptversammlung vom 11. Mai 2017 
       während der Laufzeit der Ermächtigung nicht 
       ausgeübt wird oder die entsprechenden Options- 
       oder Wandlungsrechte bzw. Options- oder 
       Wandlungspflichten durch Ablauf von 
       Ausübungsfristen oder in sonstiger Weise 
       erlöschen. 
11. *Beschlussfassung über die Änderung des 
    Unternehmensgegenstands und entsprechende 
    Satzungsänderung* 
 
    Der Gegenstand des Unternehmens der KION GROUP AG ist 
    in § 2 der Satzung geregelt. § 2 Abs. 1 der Satzung 
    in ihrer aktuellen Fassung lautet: 
 
    'Gegenstand des Unternehmens ist das Halten, 
    Erwerben, Verwalten und Veräußern von 
    Beteiligungen an Unternehmen jedweder Rechtsform, 
    insbesondere an solchen Unternehmen, die im Bereich 
    der Entwicklung, der Produktion und des Vertriebs von 
    Staplern, Lagertechnikgeräten (Flurförderzeugen) und 
    Mobilhydraulik einschließlich damit im 
    Zusammenhang stehender Dienstleistungen und 
    Beratungsleistungen sowie ähnlicher Aktivitäten tätig 
    sind, sowie die entgeltliche Übernahme 
    geschäftsleitender Holdingfunktionen, sonstiger 
    entgeltlicher Dienstleistungen und 
    Leasingfinanzierungen gegenüber den 
    Beteiligungsunternehmen.' 
 
    Insbesondere in Folge des am 1. November 2016 
    vollzogenen Erwerbs von Dematic werden künftig die 
    Bereiche Software und Automatisierungs- bzw. 
    Robotiklösungen im Logistikbereich ein immer 
    wichtigerer Teil des Geschäftsmodells der KION Group 
    sein. Dieser künftige Schwerpunkt der 
    Geschäftstätigkeit soll nach Auffassung von Vorstand 
    und Aufsichtsrat im satzungsmäßigen 
    Unternehmensgegenstand stärker zum Ausdruck kommen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
    beschließen, § 2 Abs. 1 der Satzung wie folgt 
    neu zu fassen: 
 
    'Gegenstand des Unternehmens ist das Halten, 
    Erwerben, Verwalten und Veräußern von 
    Beteiligungen an Unternehmen jedweder Rechtsform, 
    insbesondere an solchen Unternehmen, die im Bereich 
    der Entwicklung, der Produktion und des Vertriebs von 
    Staplern, Lagertechnikgeräten (Flurförderzeugen) und 
    Mobilhydraulik, Software und Automatisierungs- bzw. 

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March 30, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: KION GROUP AG: Bekanntmachung der -8-

Robotiklösungen im Logistikbereich, 
    einschließlich damit im Zusammenhang stehender 
    Dienstleistungen und Beratungsleistungen sowie 
    ähnlicher Aktivitäten tätig sind, sowie die 
    entgeltliche Übernahme geschäftsleitender 
    Holdingfunktionen, sonstiger entgeltlicher 
    Dienstleistungen und Leasingfinanzierungen gegenüber 
    den Beteiligungsunternehmen.' 
12. *Beschlussfassung über die Zustimmung zur 
    Verschmelzung der KION Holding 2 GmbH auf die KION 
    GROUP AG* 
 
    Die KION GROUP AG hält 100 % der Geschäftsanteile der 
    KION Holding 2 GmbH mit Sitz in Wiesbaden, 
    eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts 
    Wiesbaden unter HRB 22819. Es ist beabsichtigt, die 
    KION Holding 2 GmbH auf die KION GROUP AG zu 
    verschmelzen. 
 
    Da die KION GROUP AG Alleingesellschafterin der KION 
    Holding 2 GmbH ist, ist ein Verschmelzungsbeschluss 
    der KION GROUP AG als übernehmende Gesellschaft 
    gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 des Umwandlungsgesetzes 
    (UmwG) nicht erforderlich. Allerdings räumt § 62 Abs. 
    2 UmwG Aktionären der übernehmenden Gesellschaft, 
    deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
    Grundkapitals erreichen, das Recht ein, die 
    Einberufung einer Hauptversammlung zu verlangen, in 
    der über die Zustimmung zur Verschmelzung beschlossen 
    wird. Daher soll vorsorglich die Zustimmung der 
    Hauptversammlung zur geplanten Verschmelzung der KION 
    Holding 2 GmbH auf die KION GROUP AG eingeholt 
    werden. 
 
    Die KION Holding 2 GmbH als übertragender 
    Rechtsträger und die KION GROUP AG als übernehmender 
    Rechtsträger haben am 13. März 2017 einen 
    Verschmelzungsvertrag abgeschlossen. Der Vertrag hat 
    folgenden Wortlaut: 
 
    '_Verschmelzungsvertrag_ 
 
    _zwischen_ 
 
    _KION Holding 2 GmbH_ 
    _(nachfolgend _ _'übertragender 
    Rechtsträger'_ _)_ 
 
    _und_ 
 
    _KION GROUP AG_ 
    _(nachfolgend _ _'übernehmender 
    Rechtsträger'_ _)_ 
 
    _Präambel_ 
 
    (A) _Das Stammkapital der KION Holding 2 
        GmbH beträgt EUR 25.000,00._ 
    (B) _Alleinige Gesellschafterin der KION 
        Holding 2 GmbH ist die KION GROUP AG._ 
    (C) _Sonderrechte im Sinne der §§ 23, 50 
        Abs. 2 UmwG bestehen bei der KION 
        Holding 2 GmbH nicht._ 
    (D) _Die Parteien beabsichtigen, die KION 
        Holding 2 GmbH auf die KION GROUP AG 
        nach den §§ 2 ff., 46 ff. und 60 ff. 
        UmwG zu verschmelzen._ 
 
    _§ 1_ _Beteiligte Rechtsträger_ 
    _1._  _Übertragender Rechtsträger ist 
          die KION Holding 2 GmbH mit Sitz in 
          Wiesbaden, eingetragen im 
          Handelsregister des Amtsgerichts 
          Wiesbaden unter HRB 22819._ 
    _2._  _Übernehmender Rechtsträger ist 
          die KION GROUP AG mit Sitz in 
          Wiesbaden, eingetragen im 
          Handelsregister des Amtsgerichts 
          Wiesbaden unter HRB 27060._ 
    _§ 2_ _Vermögensübertragung_ 
          _Der übertragende Rechtsträger 
          überträgt sein Vermögen als Ganzes mit 
          allen Rechten und Pflichten unter 
          Auflösung ohne Abwicklung im Wege der 
          Verschmelzung durch Aufnahme nach §§ 2 
          Nr. 1, 46 ff., 60 ff. UmwG auf den 
          übernehmenden Rechtsträger._ 
    _§ 3_ _Keine Gegenleistung_ 
          Die Übertragung des Vermögens des 
          übertragenden Rechtsträgers erfolgt 
          ohne Gegenleistung, weil sich alle 
          Anteile des übertragenden 
          Rechtsträgers in der Hand des 
          übernehmenden Rechtsträgers befinden, 
          § 20 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, 2. HS. 1. 
          Alt. UmwG. Nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 UmwG 
          ist die Verschmelzung daher ohne 
          Kapitalerhöhung bei dem übernehmenden 
          Rechtsträger durchzuführen. Somit 
          entfallen die Angaben über den 
          Umtausch der Anteile (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 
          bis 5 UmwG) gemäß § 5 Abs. 2 
          UmwG. 
    _§ 4_ _Verschmelzungsstichtag_ 
    _1._  Verschmelzungsstichtag gemäß § 5 
          Abs. 1 Nr. 6 UmwG ist der 1. Januar 
          2017, 00:00 Uhr. Von diesem Zeitpunkt 
          an bis zum Zeitpunkt des Erlöschens 
          des übertragenden Rechtsträgers 
          gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG 
          gelten alle Handlungen und Geschäfte 
          des übertragenden Rechtsträgers als 
          für Rechnung des übernehmenden 
          Rechtsträgers vorgenommen. 
    _2._  _Steuerlich erfolgt die Verschmelzung 
          mit Wirkung zum 31. Dezember 2016, 
          24:00 Uhr (steuerlicher 
          Übertragungsstichtag)._ 
    _§ 5_ _Schlussbilanz_ 
          _Der Verschmelzung wird die Bilanz des 
          übertragenden Rechtsträgers zum 31. 
          Dezember 2016 als Schlussbilanz 
          zugrunde gelegt._ 
    _§ 6_ _Keine besonderen Rechte oder 
          Maßnahmen_ 
          _Besondere Rechte im Sinne von § 5 
          Abs. 1 Nr. 7 UmwG werden nicht 
          gewährt. Es sind auch keine besonderen 
          Maßnahmen im Sinne dieser 
          Vorschrift vorgesehen._ 
    _§ 7_ _Keine besonderen Vorteile_ 
          _Besondere Vorteile an Mitglieder 
          eines Vertretungsorgans oder eines 
          Aufsichtsratsorgans der an der 
          Verschmelzung beteiligten 
          Rechtsträger, an geschäftsführende 
          Gesellschafter oder Abschlussprüfer 
          werden nicht gewährt (§ 5 Abs. 1 Nr. 8 
          UmwG). Ein Verschmelzungsprüfer wird 
          nicht bestellt._ 
    _§ 8_ _Folgen der Verschmelzung für die 
          Arbeitnehmer_ 
    _1._  _Der übertragende Rechtsträger 
          beschäftigt derzeit keine 
          Arbeitnehmer. Bei dem übertragenden 
          Rechtsträger bestehen keine 
          Arbeitnehmervertretungen, insbesondere 
          kein Betriebsrat._ 
    _2._  _Der übernehmende Rechtsträger 
          beschäftigt derzeit 193 Arbeitnehmer. 
          Bei dem übernehmenden Rechtsträger 
          bestehen keine 
          Arbeitnehmervertretungen, insbesondere 
          kein Betriebsrat._ 
    _3._  _Die Verschmelzung hat keine Folgen 
          für die bei dem übernehmenden 
          Rechtsträger beschäftigten 
          Arbeitnehmer und ihre Vertretung. 
          Maßnahmen im Hinblick auf die 
          Arbeitnehmer des übernehmenden 
          Rechtsträgers oder seiner Vertretung 
          sind nicht geplant._ 
    _§ 9_ _Schlussbestimmungen_ 
    _1._  _Dieser Vertrag bedarf für seine 
          Wirksamkeit der Zustimmung der 
          Hauptversammlung des übernehmenden 
          Rechtsträgers sowie der Eintragung ins 
          Handelsregister._ 
    _2._  Sollten einzelne Bestimmungen dieser 
          Vereinbarung ganz oder teilweise 
          unwirksam oder undurchführbar sein 
          oder werden, oder sollte sich in 
          dieser Vereinbarung eine 
          Regelungslücke befinden, lässt dies 
          die Wirksamkeit der übrigen 
          Bestimmungen unberührt. Die Parteien 
          verpflichten sich, anstelle der 
          unwirksamen oder undurchführbaren 
          Bestimmung oder zur Ausfüllung der 
          Regelungslücke eine angemessene 
          Regelung zu vereinbaren, die im Rahmen 
          des rechtlich Zulässigen dem am 
          nächsten kommt, was die Parteien 
          gewollt haben oder unter 
          Berücksichtigung von Sinn und Zweck 
          dieser Vereinbarung gewollt hätten, 
          sofern sie den Punkt von vornherein 
          bedacht hätten. 
    _3._  _Die durch diesen Vertrag und seinen 
          Vollzug entstehenden Kosten trägt der 
          übernehmende Rechtsträger. Das gilt 
          auch im Falle des Scheiterns der 
          Verschmelzung._ 
    _4._  _Der übertragende Rechtsträger hat 
          keinen Grundbesitz.'_ 
 
    Der Verschmelzungsvertrag wurde vor Einberufung der 
    Hauptversammlung zum für die Gesellschaft zuständigen 
    Handelsregister des Amtsgerichts Wiesbaden 
    eingereicht. Zudem wurde am 30. März 2017 im 
    Bundesanzeiger auf die bevorstehende Verschmelzung 
    und das Recht der Aktionäre nach § 62 Abs. 2 UmwG 
    hingewiesen. Der Verschmelzungsvertrag, die 
    Jahresabschlüsse und Lageberichte der KION GROUP AG 
    für die Geschäftsjahre 2014, 2015 und 2016 sowie die 
    Jahresabschlüsse der KION Holding 2 GmbH für die 
    Geschäftsjahre 2014, 2015 und 2016 sind im Internet 
    unter www.kiongroup.com/hv veröffentlicht. Die 
    Unterlagen liegen zusätzlich in der Hauptversammlung 
    zur Einsichtnahme aus. 
 
    Da die KION GROUP AG Alleingesellschafterin der KION 
    Holding 2 GmbH ist, sind die Erstellung eines 
    Verschmelzungsberichts gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 
    UmwG, eine Verschmelzungsprüfung gemäß § 9 Abs. 
    2 UmwG und die Erstellung eines 
    Verschmelzungsprüfungsberichts gemäß §§ 12 Abs. 
    3, 8 Abs. 3 Satz 1 UmwG nicht erforderlich. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
    Hauptversammlung vor zu beschließen, dem 
    Verschmelzungsvertrag zwischen der KION Holding 2 
    GmbH als übertragendem Rechtsträger und der KION 
    GROUP AG als übernehmendem Rechtsträger vom 13. März 
    2017 zuzustimmen. 
 
*Bericht des Vorstands zur Ausnutzung des Genehmigten 

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March 30, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: KION GROUP AG: Bekanntmachung der -9-

Kapitals 2014 unter Ausschluss des Bezugsrechts im Juli 2016* 
Der Vorstand wurde mit Beschluss der Hauptversammlung vom 19. 
Mai 2014 ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis 
zum 18. Mai 2019 (einschließlich) mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu 9.890.000 neuen, auf 
den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder 
Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 
9.890.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). 
Bestandteil des Genehmigten Kapitals 2014 war unter anderem 
die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei einer 
Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen auszuschließen, wenn 
der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis von Aktien 
der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet und die 
unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 
insgesamt 10 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des 
Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung der 
Ermächtigung überschreiten. 
 
Das Genehmigte Kapital 2014 ist mit Eintragung im 
Handelsregister des Amtsgerichts Wiesbaden am 16. Juni 2014 
unter HRB 27060 wirksam geworden. 
 
Der Vorstand der KION GROUP AG hat am 18. Juli 2016 mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats vom selben Tag beschlossen, das 
bestehende Genehmigte Kapital 2014 vollständig auszunutzen 
und das Grundkapital der Gesellschaft unter Ausschluss des 
Bezugsrechts der Aktionäre um nominal EUR 9.890.000,00 gegen 
Ausgabe von 9.890.000 neuen, auf den Inhaber lautenden 
Stückaktien der Gesellschaft ('*Neue Aktien 2016*'), die ab 
dem 1. Januar 2016 dividendenberechtigt sind, gegen 
Bareinlagen zu erhöhen. Dies entspricht einer Erhöhung des im 
Zeitpunkt des Wirksamwerdens und im Zeitpunkt der Ausnutzung 
des Genehmigten Kapitals 2014 bestehenden Grundkapitals der 
Gesellschaft um 10 %. Die im Genehmigten Kapital 2014 
vorgesehene Volumenbegrenzung für Aktien, die unter 
Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bareinlagen ausgegeben 
werden, wurde somit eingehalten. Die Kapitalerhöhung wurde 
mit Eintragung der Durchführung im Handelsregister des 
Amtsgerichts Wiesbaden unter HRB 27060 am 20. Juli 2016 
wirksam. 
 
Alle 9.890.000 Neuen Aktien 2016 wurden zu einem Preis von je 
EUR 46,44 platziert. Der Ausgabepreis der Neuen Aktien 2016 
übertraf den Schlusskurs der Aktie der KION GROUP AG im 
XETRA-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse am 18. Juli 
2016 von EUR 46,43 um EUR 0,01. Der Ausgabebetrag 
unterschritt damit den Börsenpreis von Aktien der 
Gesellschaft nicht wesentlich. 
 
40 % der Neuen Aktien 2016 wurden mittels einer 
Privatplatzierung im Wege eines sogenannten 'beschleunigten 
Bookbuilding'-Verfahrens institutionellen Investoren 
angeboten. 60 % der Neuen Aktien 2016 erwarb Weichai Power, 
größter Aktionär der KION GROUP AG. Die KION GROUP AG 
und Weichai Power hatten sich im Vorfeld des Beschlusses zur 
Erhöhung des Grundkapitals darauf verständigt, dass Weichai 
Power 60 % der Neuen Aktien 2016 zu einem Preis pro Aktie 
erhält, der im Rahmen des mit den institutionellen Investoren 
durchgeführten 'beschleunigten Bookbuilding'-Verfahrens 
ermittelt wird. 
 
Die von Weichai Power übernommenen Neuen Aktien 2016 
unterliegen einer zwölfmonatigen 
Veräußerungsbeschränkung (Lock-Up) ab Zulassung der 
restlichen Neuen Aktien 2016 zum regulierten Markt am 20. 
Juli 2016. Die Zulassung der von Weichai Power übernommenen 
Neuen Aktien 2016 zum regulierten Markt wird frühestens nach 
Ablauf dieser Veräußerungsbeschränkung beantragt werden. 
 
Das Recht der Aktionäre der KION GROUP AG zum Bezug der Neuen 
Aktien 2016 schloss der Vorstand mit Beschluss vom 18. Juli 
2016 mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom selben Tag aus. Die 
Voraussetzungen für den Ausschluss des Bezugsrechts lagen 
nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat vor, da die 
Neuen Aktien 2016 zu einem Preis ausgegeben wurden, der den 
Börsenpreis nicht wesentlich unterschritten hatte. Durch den 
Verzicht, den Altaktionären ein Bezugsrecht einzuräumen, 
konnte die erforderliche Transaktionssicherheit und zügige 
Abwicklung gewährleistet werden. Der Bezugsrechtsausschluss 
war aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich, um 
die zum Zeitpunkt der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
2014 günstige Marktsituation für eine solche 
Kapitalmaßnahme kurzfristig ausnutzen und durch 
marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen 
Emissionserlös erzielen zu können. Die bei Einräumung eines 
Bezugsrechts erforderliche mindestens zweiwöchige Bezugsfrist 
hätte eine kurzfristige Reaktion auf die aktuellen 
Marktverhältnisse nicht zugelassen. 
 
Hinzu kommt, dass bei Einräumung eines Bezugsrechts der 
endgültige Bezugspreis spätestens drei Tage vor Ablauf der 
Bezugsfrist bekannt zu geben ist. Wegen des längeren 
Zeitraums zwischen Preisfestsetzung und Abwicklung der 
Kapitalerhöhung und der Volatilität der Aktienmärkte bestehen 
somit ein höheres Markt- und insbesondere Kursänderungsrisiko 
als bei einer bezugsrechtsfreien Zuteilung. Eine erfolgreiche 
Platzierung im Rahmen einer Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht 
hätte daher bei der Preisfestsetzung einen entsprechenden 
Sicherheitsabschlag auf den aktuellen Börsenkurs erforderlich 
gemacht und dadurch voraussichtlich zu nicht marktnahen 
Konditionen geführt. 
 
Auch sind die Kosten einer Kapitalerhöhung mit Ausschluss des 
Bezugsrechts und kurzfristiger Zuteilung der ausgegebenen 
Neuen Aktien 2016 deutlich geringer als die Kosten einer 
Kapitalerhöhung mit anteiligem Bezugsrecht für die 
Altaktionäre. 
 
Aus den vorstehenden Gründen lag ein Ausschluss des 
Bezugsrechts im Interesse der Gesellschaft. 
 
Der Bruttoemissionserlös für die Neuen Aktien 2016 betrug 
rund EUR 459,3 Mio. Der nach Abzug der Transaktionskosten 
verbleibende Nettoemissionserlös wurde für die teilweise 
Refinanzierung des fremdfinanzierten Erwerbs von Dematic, 
einem Spezialisten für Automatisierung und 
Lieferketten-Optimierung, eingesetzt. Die Interessen der 
Aktionäre wurden durch die Preisfestsetzung nahe am 
Börsenkurs und den auf 10 % des bisherigen Grundkapitals 
beschränkten Umfang der unter Bezugsrechtsausschluss 
ausgegebenen Aktien angemessen gewahrt. Denn mit Blick auf 
den liquiden Börsenhandel haben die Aktionäre grundsätzlich 
die Möglichkeit, ihre relative Beteiligung an der 
Gesellschaft über einen Zukauf über die Börse zu 
vergleichbaren Bedingungen aufrechtzuerhalten. 
 
Aus den vorstehenden Erwägungen war der unter Beachtung der 
Vorgaben des Genehmigten Kapitals 2014 bei dessen Ausnutzung 
vorgenommene Bezugsrechtsauschluss insgesamt sachlich 
gerechtfertigt. 
 
*Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 9* 
 
Der Vorstand soll auch künftig die Möglichkeit haben, mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft 
Finanzierungsmöglichkeiten zur Wahrnehmung von 
Geschäftschancen und zur Stärkung der Eigenkapitalbasis 
nutzen zu können. Er wurde mit Beschluss der Hauptversammlung 
vom 19. Mai 2014 ermächtigt, das Grundkapital der 
Gesellschaft bis zum 18. Mai 2019 (einschließlich) mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu 
9.890.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen 
Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu 
insgesamt EUR 9.890.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
2014). Das Genehmigte Kapital 2014 wurde im Geschäftsjahr 
2016 vollständig ausgenutzt und ist damit erloschen. 
 
Es soll daher ein neues genehmigtes Kapital beschlossen 
werden. 
 
Deshalb schlagen Vorstand und Aufsichtsrat der 
Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 9 die Schaffung 
eines neuen genehmigten Kapitals in Höhe von insgesamt bis zu 
EUR 10.879.000,00 durch Ausgabe von bis zu 10.879.000 neuen, 
auf den Inhaber lautenden Stückaktien vor (Genehmigtes 
Kapital 2017). Der Vorstand soll ermächtigt sein, auf 
Grundlage des Genehmigten Kapitals 2017 bis zum 10. Mai 2022 
(einschließlich) Aktien auszugeben. Das Genehmigte 
Kapital 2017 soll sowohl für Bar- als auch für 
Sachkapitalerhöhungen zur Verfügung stehen. 
 
Die Ausgabe neuer Aktien auf Grundlage des vorgeschlagenen 
Genehmigten Kapitals 2017 ist dadurch begrenzt, dass der auf 
die Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 
insgesamt 10 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des 
Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
Ermächtigung überschreiten darf. Auf diese Begrenzung auf 10 
% des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des 
Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die zur 
Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
Optionsrecht oder mit Wandlungs- oder Optionspflicht 
ausgegeben werden können oder auszugeben sind, sofern die 
Schuldverschreibungen während der Laufzeit des Genehmigten 
Kapitals 2017 ausgegeben werden. Durch diese Kapitalgrenze 
wird der Gesamtumfang einer Ausgabe von Aktien aus dem 
genehmigten Kapital und der Begebung von 
Schuldverschreibungen auf 10 % des derzeitigen Grundkapitals 
beschränkt. Die Aktionäre werden auf diese Weise in besonders 
hohem Maße gegen eine Verwässerung ihrer Beteiligungen 
geschützt. 
 
Mit dem vorgeschlagenen Genehmigten Kapital 2017 wird der 
Vorstand der KION GROUP AG in die Lage versetzt, die 
Eigenkapitalausstattung der KION GROUP AG innerhalb der 
genannten Grenzen jederzeit den geschäftlichen Erfordernissen 
anzupassen und im Interesse der Gesellschaft schnell und 
flexibel zu handeln. Dazu muss die Gesellschaft - unabhängig 
von konkreten Ausnutzungsplänen - stets über die notwendigen 
Instrumente der Kapitalbeschaffung verfügen. Da 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 30, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: KION GROUP AG: Bekanntmachung der -10-

Entscheidungen über die Deckung eines Kapitalbedarfs in der 
Regel kurzfristig zu treffen sind, ist es wichtig, dass die 
Gesellschaft hierbei nicht von den Terminen der ordentlichen 
Hauptversammlungen abhängig ist und auch keine 
außerordentlichen Hauptversammlungen einberufen muss. 
Mit dem Instrument des genehmigten Kapitals hat der 
Gesetzgeber dem Erfordernis einer kurzfristigen 
Kapitalbeschaffung Rechnung getragen. Gängige Gründe für die 
Inanspruchnahme eines genehmigten Kapitals sind die Stärkung 
der Eigenkapitalbasis und die Finanzierung von 
Beteiligungserwerben. 
 
Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017 haben die 
Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Gemäß § 186 
Abs. 5 AktG können die neuen Aktien auch von einem 
Kreditinstitut oder mehreren Kreditinstituten mit der 
Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug 
anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht). Die vorgeschlagene 
Ermächtigung sieht vor, dass der Vorstand - im Einklang mit 
den gesetzlichen Bestimmungen - in den nachfolgend 
erläuterten Fällen mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise 
ausschließen kann. 
 
*Bezugsrechtsausschluss bei Spitzenbeträgen* 
 
Der Vorstand soll ermächtigt sein, mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für 
Spitzenbeträge auszuschließen. Ein solcher Ausschluss 
des Bezugsrechts soll ein praktikables Bezugsverhältnis 
ermöglichen und damit die technische Abwicklung einer 
Kapitalerhöhung erleichtern. Der Wert der Spitzenbeträge ist 
in der Regel gering, der Aufwand für die Ausgabe von Aktien 
ohne Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dagegen 
regelmäßig wesentlich höher. Die Kosten eines 
Bezugsrechtshandels bei Spitzenbeträgen würden in keiner 
vernünftigen Relation zum Vorteil für die Aktionäre stehen. 
Die als sogenannte 'freie Spitzen' vom Bezugsrecht der 
Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden bestmöglich 
für die Gesellschaft verwertet. Der Ausschluss des 
Bezugsrechts in diesen Fällen dient daher der Praktikabilität 
und erleichterten Durchführung einer Emission. 
 
*Bezugsrechtsausschluss bei Options- und 
Wandelschuldverschreibungen* 
 
Der Vorstand soll weiter ermächtigt werden, das Bezugsrecht 
der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch insoweit 
auszuschließen, als dies erforderlich ist, um den 
Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs- oder Optionsrechten 
und/oder den Inhabern bzw. Gläubigern von mit Wandlungs- oder 
Optionspflichten ausgestatteten Finanzierungsinstrumenten, 
die von der Gesellschaft oder von einem in- oder 
ausländischen Unternehmen, an dem die Gesellschaft 
unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und 
des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben wurden oder werden, 
ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach 
Erfüllung einer Wandlungs- oder Optionspflicht zustünde. 
 
Das hat folgenden Hintergrund: Der wirtschaftliche Wert der 
genannten Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. der mit 
Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestatteten 
Schuldverschreibungen hängt außer vom Wandlungs- bzw. 
Optionspreis insbesondere auch vom Wert der Aktien der 
Gesellschaft ab, auf die sich die Wandlungs- oder 
Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten beziehen. 
Zur Sicherstellung einer erfolgreichen Platzierung der 
betreffenden Schuldverschreibungen bzw. der Vermeidung eines 
entsprechenden Preisabschlags bei der Platzierung ist es 
daher üblich, in die Anleihebedingungen sogenannte 
Verwässerungsschutzbestimmungen aufzunehmen, die die 
Berechtigten vor einem Wertverlust ihrer Wandlungs- oder 
Optionsrechte aufgrund einer Wertverwässerung der zu 
beziehenden Aktien schützen; die Aufnahme solcher 
Verwässerungsschutzbestimmungen in die Anleihebedingungen ist 
demgemäß auch in der unter Tagesordnungspunkt 10 
vorgeschlagenen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
Optionsschuldverschreibungen und/oder Genussrechten und/oder 
Gewinnschuldverschreibungen vorgesehen. Eine 
anschließende Aktienemission unter Gewährung des 
Bezugsrechts der Aktionäre würde ohne Verwässerungsschutz 
typischerweise zu einer solchen Wertverwässerung führen. Die 
erwähnten Verwässerungsschutzbestimmungen in den 
Anleihebedingungen sehen für diesen Fall regelmäßig eine 
Ermäßigung des Wandlungs- bzw. Optionspreises vor mit 
der Folge, dass sich bei einer späteren Wandlung oder 
Optionsausübung bzw. der späteren Erfüllung einer Wandlungs- 
oder Optionspflicht die der Gesellschaft zufließenden 
Mittel verringern bzw. die Zahl der von der Gesellschaft 
auszugebenden Aktien erhöht. 
 
Als Alternative, durch die sich die Ermäßigung des 
Wandlungs- bzw. Optionspreises vermeiden lässt, gestatten es 
die Verwässerungsschutzbestimmungen üblicherweise, dass den 
Berechtigten aus Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ein 
Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang eingeräumt wird, 
wie es ihnen nach Ausübung ihrer eigenen Wandlungs- oder 
Optionsrechte bzw. nach Erfüllung ihrer Wandlungs- oder 
Optionspflichten zustünde. Sie werden damit so gestellt, als 
wären sie durch Ausübung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte 
bzw. durch Erfüllung etwaiger Wandlungs- oder 
Optionspflichten bereits vor dem Bezugsangebot Aktionär 
geworden und in diesem Umfang auch bereits bezugsberechtigt; 
sie werden für die Wertverwässerung somit - wie alle bereits 
beteiligten Aktionäre - durch den Wert des Bezugsrechts 
entschädigt. Für die Gesellschaft hat diese zweite 
Alternative der Gewährung von Verwässerungsschutz den 
Vorteil, dass der Wandlungs- bzw. Optionspreis nicht 
ermäßigt werden muss; sie dient daher der Gewährleistung 
eines größtmöglichen Mittelzuflusses bei einer späteren 
Wandlung oder Optionsausübung bzw. der späteren Erfüllung 
einer etwaigen Wandlungs- oder Optionspflicht bzw. reduziert 
die Anzahl der in diesem Fall auszugebenden Aktien. Dies 
kommt auch den beteiligten Aktionären zugute, so dass darin 
zugleich ein Ausgleich für die Einschränkung ihres 
Bezugsrechts liegt. Ihr Bezugsrecht bleibt als solches 
bestehen und reduziert sich lediglich anteilsmäßig in 
dem Umfang, in dem neben den beteiligten Aktionären auch den 
Inhabern der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. der mit 
Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestatteten 
Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht eingeräumt wird. Die 
vorliegende Ermächtigung gibt der Gesellschaft die 
Möglichkeit, im Fall einer Bezugsrechtsemission in Abwägung 
der Interessen der Aktionäre und der Gesellschaft zwischen 
beiden dargestellten Alternativen der Gewährung von 
Verwässerungsschutz wählen zu können. 
 
*Bezugsrechtsausschluss bei Barkapitalerhöhungen* 
 
Der Vorstand soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
Bezugsrecht bei Barkapitalerhöhungen gemäß § 203 Abs. 1 
Satz 1, Abs. 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausschließen 
können, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien nicht 
wesentlich unterschreitet. 
 
Die Nutzung dieser gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit des 
Bezugsrechtsausschlusses kann zweckmäßig sein, um 
günstige Marktverhältnisse schnell und flexibel zu nutzen und 
einen hierbei entstehenden Kapitalbedarf gegebenenfalls auch 
sehr kurzfristig zu decken. Die bei Einräumung eines 
Bezugsrechts für die Aktionäre erforderliche zweiwöchige 
Bezugsfrist (§ 186 Abs. 1 Satz 2 AktG) lässt eine 
vergleichbar kurzfristige Reaktion auf aktuelle 
Marktverhältnisse nicht zu. Ferner können wegen der 
Volatilität der Aktienmärkte marktnahe Konditionen in der 
Regel nur erzielt werden, wenn die Gesellschaft hieran nicht 
über einen längeren Zeitraum gebunden ist. Bei Einräumung 
eines Bezugsrechts verlangt § 186 Abs. 2 AktG, dass der 
endgültige Bezugspreis spätestens drei Tage vor Ablauf der 
Bezugsfrist bekannt gegeben wird. Es besteht daher bei 
Einräumung eines Bezugsrechts ein höheres Marktrisiko - 
insbesondere das über mehrere Tage bestehende 
Kursänderungsrisiko - als bei einer bezugsrechtsfreien 
Zuteilung. Für eine erfolgreiche Platzierung sind bei 
Einräumung eines Bezugsrechts daher regelmäßig 
entsprechende Sicherheitsabschläge auf den aktuellen 
Börsenkurs erforderlich; dies führt in der Regel zu 
ungünstigeren Konditionen für die Gesellschaft als bei einer 
unter Ausschluss des Bezugsrechts durchgeführten 
Kapitalerhöhung. Durch den Ausschluss des Bezugsrechts wird 
eine Platzierung nahe am Börsenpreis ermöglicht. Auch ist bei 
Gewährung eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit 
hinsichtlich der Ausübung der Bezugsrechte durch die 
Bezugsberechtigten eine vollständige Platzierung nicht ohne 
Weiteres gewährleistet und eine anschließende 
Platzierung bei Dritten in der Regel mit zusätzlichen 
Aufwendungen verbunden. 
 
Der Anteil am Grundkapital, der auf die unter einem solchen 
Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen Aktien entfällt, darf 
insgesamt 10 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des 
Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
Ermächtigung überschreiten. In diesem Rahmen hält es der 
Gesetzgeber den Aktionären für zumutbar, ihre 
Beteiligungsquote durch Käufe am Markt aufrechtzuerhalten. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 30, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: KION GROUP AG: Bekanntmachung der -11-

Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals ist der 
anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf 
Aktien entfällt, die während der Laufzeit des Genehmigten 
Kapitals 2017 aufgrund einer Ermächtigung zur Ausgabe neuer 
oder Veräußerung eigener Aktien in direkter oder 
entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
Ausschluss eines Bezugsrechts ausgegeben bzw. veräußert 
werden. Ebenfalls anzurechnen ist der anteilige Betrag des 
Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die zur Bedienung von 
Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht oder 
mit Wandlungs- oder Optionspflicht ausgegeben werden können 
oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen 
während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2017 unter 
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender 
Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
Diese Anrechnungen dienen dem Schutz der Aktionäre, um die 
Verwässerung ihrer Beteiligung möglichst gering zu halten. 
 
Das Anrechnungsmodell ermöglicht es, dass auch bei einer 
Verknüpfung von Kapitalmaßnahmen und der Ausgabe von 
Schuldverschreibungen und/oder der Veräußerung eigener 
Aktien die Beteiligungsquote der Aktionäre um nicht mehr als 
10 % verwässert wird. Im Übrigen haben die Aktionäre 
aufgrund des börsenkursnahen Ausgabepreises der neuen Aktien 
und aufgrund der größenmäßigen Begrenzung der 
bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung grundsätzlich die 
Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote durch Erwerb der 
erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen über 
die Börse aufrecht zu erhalten. Es ist daher sichergestellt, 
dass in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Wertung des 
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die Vermögens- und 
Beteiligungsinteressen bei einer Ausnutzung des Genehmigten 
Kapitals 2017 unter Ausschluss des Bezugsrechts angemessen 
gewahrt bleiben, während der Gesellschaft im Interesse aller 
Aktionäre weitere Handlungsspielräume eröffnet werden. 
 
*Bezugsrechtsausschluss bei Sachkapitalerhöhungen* 
 
Ferner soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung 
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen, 
insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen 
oder Beteiligungen an Unternehmen. 
 
Dadurch soll die KION GROUP AG die Möglichkeit erhalten, 
Aktien der Gesellschaft in geeigneten Einzelfällen zur 
Erfüllung von Ansprüchen aus Vorbereitung, Durchführung, 
Vollzug oder Abwicklung von rechtsgeschäftlichen oder 
gesetzlichen Erwerbsvorgängen sowie von 
Unternehmenszusammenschlüssen ohne Beanspruchung der Börse 
schnell und flexibel anbieten zu können. Die KION GROUP AG 
steht im globalen Wettbewerb. Sie muss jederzeit in der Lage 
sein, an den internationalen und regionalen Märkten im 
Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu 
können. Dazu gehört auch, kurzfristig Unternehmen, Betriebe, 
Unternehmensteile, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige 
Vermögensgegenstände oder Ansprüche auf den Erwerb von 
Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen 
die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften zur 
Verbesserung der Wettbewerbsposition zu erwerben. Als 
Gegenleistung kann die Gewährung von Aktien zweckmäßig 
oder sogar geboten sein, um die Liquidität zu schonen oder 
den Verkäufererwartungen zu entsprechen. Auch unter dem 
Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur kann die 
Hingabe von Aktien statt Geld sinnvoll sein. Der Gesellschaft 
erwächst dadurch kein Nachteil, denn die Emission von Aktien 
gegen Sachleistung setzt voraus, dass der Wert der 
Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der 
Aktien steht. Der Vorstand wird bei der Festlegung der 
Bewertungsrelation sicherstellen, dass die Interessen der 
Gesellschaft und ihrer Aktionäre angemessen gewahrt bleiben 
und ein angemessener Ausgabebetrag für die neuen Aktien 
erzielt wird. Die Börsennotierung der Gesellschaft bietet 
zudem grundsätzlich jedem Aktionär die Möglichkeit, seine 
Beteiligungsquote durch den Zuerwerb von Aktien zu erhöhen. 
 
*Bezugsrechtsausschluss für die Ausgabe von 
Arbeitnehmeraktien* 
 
Des Weiteren soll der Vorstand ermächtigt werden, mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
auszuschließen, um Aktien an Personen, die in einem 
Arbeits- oder Dienstverhältnis zu der Gesellschaft oder ihren 
Konzerngesellschaften stehen, auszugeben. Dabei ist der 
Ausschluss des Bezugsrechts auf insgesamt höchstens 5 % des 
Grundkapitals beschränkt, und zwar sowohl im Zeitpunkt des 
Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
Ermächtigung. Damit wird der Zweck verfolgt, die Bindung der 
Arbeitnehmer an ihr Unternehmen zu fördern. Dies steht im 
Interesse der Gesellschaft. Ferner ist die Begrenzung auf 5 % 
des Grundkapitals nach Auffassung von Vorstand und 
Aufsichtsrat angemessen. 
 
*Weitere Informationen* 
 
Für alle hier vorgeschlagenen Fälle des 
Bezugsrechtsausschlusses ist die Zustimmung des Aufsichtsrats 
erforderlich. 
 
Der Vorstand wird zudem in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob 
die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017 im Interesse der 
Gesellschaft ist; dabei wird er insbesondere auch prüfen, ob 
ein etwaiger Ausschluss des Bezugsrechts im Einzelfall 
sachlich gerechtfertigt ist. Der Vorstand wird der jeweils 
nächsten Hauptversammlung über jede Ausnutzung der 
Ermächtigung berichten. 
 
*Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 10* 
 
Eine angemessene Kapitalausstattung und Finanzierung sind 
wesentliche Grundlagen für die Weiterentwicklung der KION 
GROUP AG und für ein erfolgreiches Auftreten am Markt. Durch 
die Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen, 
Genussrechten sowie Gewinnschuldverschreibungen kann die 
Gesellschaft je nach Marktlage und ihren 
Finanzierungsbedürfnissen attraktive 
Finanzierungsmöglichkeiten mit vergleichsweise niedriger 
Verzinsung nutzen, etwa um dem Unternehmen günstig 
Fremdkapital zukommen zu lassen. Zudem können durch die 
Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen, 
Genussrechten sowie Gewinnschuldverschreibungen, 
gegebenenfalls ergänzend zum Einsatz anderer Instrumente wie 
einer Kapitalerhöhung, neue Investorenkreise erschlossen 
werden. Ferner kommen der Gesellschaft die bei der Ausgabe 
erzielten Wandel- und Optionsprämien zugute. 
 
Die vorgesehene Ermächtigung soll die Ermächtigung zur 
Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen oder Genussrechten 
ersetzen, die in der Hauptversammlung vom 19. Mai 2014 
beschlossen wurde. Die am 19. Mai 2014 beschlossene 
Ermächtigung läuft zwar bis zum 18. Mai 2019 und wurde bisher 
nicht ausgenutzt. Es steht aber kein bedingtes Kapital mehr 
zur Verfügung, um Aktien auszugeben, mit denen auf Grundlage 
der Ermächtigung vom 19. Mai 2014 begebene Options- oder 
Wandelanleihen oder Genussrechte bedient werden könnten. Das 
hierfür geschaffene Bedingte Kapital 2014 in Höhe von EUR 
9.890.000,00 verminderte sich gemäß des Beschlusses der 
Hauptversammlung vom 19. Mai 2014 und § 4 Abs. 5 der Satzung 
um den Anteil am Grundkapital, der auf Aktien entfiel, die 
auf Grundlage des Genehmigten Kapitals 2014 ausgegeben 
wurden. Da im Geschäftsjahr 2016 auf Grundlage des 
Genehmigten Kapitals 2014 9.890.000 neue Aktien mit einem 
rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 9.890.000,00 
ausgegeben wurden, steht das Bedingte Kapital 2014 nicht mehr 
als Grundlage zur Ausgabe von Aktien zur Verfügung. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat halten es für sinnvoll, der 
Gesellschaft weiterhin zu ermöglichen, künftig in flexibler 
Weise Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
Genussrechte sowie Gewinnschuldverschreibungen unter 
Bezugsrechtsausschluss auszugeben. Die unter 
Tagesordnungspunkt 10 vorgeschlagene neue Ermächtigung zur 
Ausgabe von Schuldverschreibungen und das ebenfalls 
vorgeschlagene Bedingte Kapital 2017 ermöglichen es dem 
Vorstand, bis zum 10. Mai 2022 (einschließlich) einmalig 
oder mehrmals auf den Inhaber oder Namen lautende Wandel- 
und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder Genussrechte 
und/oder Gewinnschuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
Optionsrecht und/oder Wandlungs- oder Optionspflicht (bzw. 
eine Kombination dieser Instrumente) im Gesamtnennbetrag von 
bis zu EUR 1.000.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung 
(nachstehend gemeinsam '*Schuldverschreibungen*') auszugeben 
und den Gläubigern von Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. 
Optionsrechte und/oder Wandlungs- bzw. Optionspflichten zum 
Bezug von insgesamt bis zu 10.879.000 neuen, auf den Inhaber 
lautenden Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen 
Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 
10.879.000,00 nach näherer Maßgabe der Bedingungen der 
Schuldverschreibungen (nachstehend zusammen 
'*Anleihebedingungen*') zu gewähren bzw. aufzuerlegen. Die 
unter Tagesordnungspunkt 10 vorgeschlagene Ermächtigung 
ermöglicht es dem Vorstand zudem, die Schuldverschreibungen 
mit einer variablen Verzinsung auszustatten, wobei die 
Verzinsung vollständig oder teilweise von der Höhe des 
Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende der 
Gesellschaft abhängig sein kann. 
 
Die Ausgabe von Schuldverschreibungen ist dadurch begrenzt, 
dass die Summe der Aktien, die zur Bedienung von aufgrund 
dieser Ermächtigung begebenen Schuldverschreibungen 
ausgegeben werden, einen anteiligen Betrag von 10 % des 
Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 30, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: KION GROUP AG: Bekanntmachung der -12-

Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung übersteigen darf. 
Auf diese Begrenzung sind diejenigen Aktien anzurechnen, die 
während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus genehmigtem 
Kapital ausgegeben werden. Durch diese Kapitalgrenze wird der 
Gesamtumfang einer Ausgabe von Aktien aus der Begebung von 
Schuldverschreibungen und genehmigtem Kapital auf 10 % des 
derzeitigen Grundkapitals beschränkt. Die Aktionäre werden 
auf diese Weise in besonders hohem Maße gegen eine 
Verwässerung ihrer Beteiligungen geschützt. 
 
Die in der Ermächtigung vorgesehene Möglichkeit, bei 
Schuldverschreibungen auch eine Wandlungs- oder 
Optionspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu anderen Zeiten 
vorzusehen, erweitert den Spielraum für die Ausgestaltung 
derartiger Finanzierungsinstrumente. 
 
Bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen soll die 
Gesellschaft je nach Marktlage die deutschen oder 
internationalen Kapitalmärkte in Anspruch nehmen und die 
Schuldverschreibungen außer in Euro - unter Begrenzung 
auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - auch in der 
gesetzlichen Währung eines OECD-Landes ausgeben können. Die 
Schuldverschreibungen können auch von in- oder ausländischen 
Unternehmen, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder 
mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals 
beteiligt ist (im Folgenden auch 
'*Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft*'), ausgegeben werden; in 
diesem Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für die 
Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Gläubigern 
solcher Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte 
auf Aktien der Gesellschaft zu gewähren bzw. Wandlungs- oder 
Optionspflichten in Aktien der Gesellschaft zu erfüllen sowie 
weitere für eine erfolgreiche Ausgabe erforderliche 
Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen. 
 
Das vorgeschlagene Bedingte Kapital 2017 dient dazu, Aktien 
an die Gläubiger von Schuldverschreibungen ausgeben zu 
können, die gemäß der unter Tagesordnungspunkt 10 neu zu 
schaffenden Ermächtigung ausgegeben werden. Der Nennbetrag 
des Bedingten Kapitals 2017 entspricht 10 % des derzeitigen 
Grundkapitals der Gesellschaft. Die Ausgabe der neuen Aktien 
aus dem Bedingten Kapital 2017 erfolgt zu dem nach 
Maßgabe der jeweiligen Ermächtigung jeweils 
festzulegenden Wandlungs- oder Optionspreis. In der 
Ermächtigung werden gemäß § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG 
lediglich die Grundlagen für die Festlegung des 
maßgeblichen Mindestausgabebetrags bestimmt, so dass die 
Gesellschaft die notwendige Flexibilität bei der Festlegung 
der Konditionen erhält. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur 
insoweit durchzuführen, als von Wandlungs- oder 
Optionsrechten aus ausgegebenen Schuldverschreibungen 
Gebrauch gemacht wird oder Wandlungs- oder Optionspflichten 
aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit 
die Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder 
Optionspflichten nicht durch eigene Aktien, durch Aktien aus 
genehmigtem Kapital oder durch andere Leistungen bedient 
werden. 
 
Den Aktionären steht bei der Begebung von 
Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht oder 
Wandlungs- oder Optionspflicht grundsätzlich ein Bezugsrecht 
zu (§ 221 Abs. 4 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 1 AktG). 
Werden die Schuldverschreibungen von einer 
Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft der KION GROUP AG begeben, 
hat die KION GROUP AG die Gewährung des gesetzlichen 
Bezugsrechts für die Aktionäre sicherzustellen. Um die 
Abwicklung zu erleichtern, können die Schuldverschreibungen 
gemäß § 186 Abs. 5 AktG von einem Kreditinstitut oder 
mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen 
werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (sog. 
mittelbares Bezugsrecht). 
 
Dabei soll es dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
gestattet sein, das Bezugsrecht auch teilweise als 
unmittelbares und im Übrigen als mittelbares Bezugsrecht 
auszugestalten. So kann es insbesondere zweckmäßig und 
aus Kostengründen im Interesse der Gesellschaft sein, einem 
bezugsberechtigten Großaktionär, der die Abnahme einer 
festen Anzahl von (Teil-)Schuldverschreibungen im Voraus 
zugesagt hat, diese Schuldverschreibungen unmittelbar zum 
Bezug anzubieten, um insoweit die bei einem mittelbaren 
Bezugsrecht für die Gesellschaft anfallenden Gebühren der 
Emissionsbanken zu vermeiden. Für die Aktionäre, denen die 
Schuldverschreibungen im Wege des mittelbaren Bezugsrechts 
angeboten werden, liegt darin keine inhaltliche Beschränkung 
ihres Bezugsrechts. 
 
Im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen soll der 
Vorstand - mit Zustimmung des Aufsichtsrats - in den in der 
Ermächtigung im Einzelnen dargelegten Fällen ermächtigt sein, 
das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. 
 
*Bezugsrechtsausschluss bei Spitzenbeträgen* 
 
Der Vorstand soll zunächst ermächtigt sein, mit Zustimmung 
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für 
Spitzenbeträge auszuschließen. Ein solcher Ausschluss 
des Bezugsrechts soll ein praktikables Bezugsverhältnis 
ermöglichen und damit die technische Abwicklung der Begebung 
von Schuldverschreibungen erleichtern. Der Wert der 
Spitzenbeträge ist in der Regel gering, der Aufwand für die 
Ausgabe von Schuldverschreibungen ohne Ausschluss des 
Bezugsrechts für Spitzenbeträge dagegen regelmäßig 
wesentlich höher. Die Kosten eines Bezugsrechtshandels bei 
Spitzenbeträgen würden in keiner vernünftigen Relation zum 
Vorteil für die Aktionäre stehen. Die aufgrund der 
Spitzenbeträge vom Bezugsrecht ausgeschlossenen 
Schuldverschreibungen werden bestmöglich für die Gesellschaft 
verwertet. Der Ausschluss des Bezugsrechts in diesen Fällen 
dient daher der Praktikabilität und erleichterten 
Durchführung einer Emission. 
 
*Bezugsrechtsausschluss bei Options- und 
Wandelschuldverschreibungen* 
 
Der Vorstand soll weiter ermächtigt werden, bei der Ausgabe 
von Schuldverschreibungen das Bezugsrecht der Aktionäre mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats auch insoweit 
auszuschließen, als dies erforderlich ist, um Inhabern 
bzw. Gläubigern von Wandlungs- oder Optionsrechten oder 
Gläubigern von mit Wandlungs- oder Optionspflichten 
ausgestatteten Schuldverschreibungen, die von der 
Gesellschaft oder einer Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft 
ausgegeben wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht in dem 
Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- 
oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungs- oder 
Optionspflichten als Aktionär zustünde. 
 
Das hat folgenden Hintergrund: Der wirtschaftliche Wert der 
genannten Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. der mit 
Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestatteten 
Schuldverschreibungen hängt außer vom Wandlungs- bzw. 
Optionspreis insbesondere auch vom Wert der Aktien der 
Gesellschaft ab, auf die sich die Wandlungs- oder 
Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten beziehen. 
Zur Sicherstellung einer erfolgreichen Platzierung der 
betreffenden Schuldverschreibungen bzw. der Vermeidung eines 
entsprechenden Preisabschlags bei der Platzierung ist es 
daher üblich, in die Anleihebedingungen so genannte 
Verwässerungsschutzbestimmungen aufzunehmen, die die 
Berechtigten vor einem Wertverlust ihrer Wandlungs- oder 
Optionsrechte aufgrund einer Wertverwässerung der zu 
beziehenden Aktien schützen; die Aufnahme solcher 
Verwässerungsschutzbestimmungen in die Anleihebedingungen ist 
demgemäß auch in der unter Tagesordnungspunkt 10 
vorgeschlagenen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
Optionsschuldverschreibungen und/oder Genussrechten und/oder 
Gewinnschuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht 
und/oder Wandlungs- oder Optionspflicht (bzw. einer 
Kombination dieser Instrumente) vorgesehen. Eine 
anschließende Ausgabe weiterer Schuldverschreibungen mit 
Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. mit Wandlungs- oder 
Optionspflichten unter Gewährung des Bezugsrechts der 
Aktionäre würde ohne Verwässerungsschutz typischerweise zu 
einer solchen Wertverwässerung führen. Denn um das 
Bezugsrecht für die Aktionäre attraktiv auszugestalten und 
die Abnahme sicherzustellen, werden die betreffenden Wandel- 
oder Optionsschuldverschreibungen bei Einräumung eines 
Bezugsrechts in der Regel zu günstigeren Konditionen 
ausgegeben als es ihrem Marktwert entspräche. Dies führt zu 
einer entsprechenden Wertverwässerung der Aktien. Die 
erwähnten Verwässerungsschutzbestimmungen in den 
Anleihebedingungen sehen für diesen Fall regelmäßig eine 
Ermäßigung des Wandlungs- bzw. Optionspreises vor mit 
der Folge, dass sich bei einer späteren Wandlung oder 
Optionsausübung bzw. der späteren Erfüllung einer Wandlungs- 
oder Optionspflicht die der Gesellschaft zufließenden 
Mittel verringern bzw. die Zahl der von der Gesellschaft 
auszugebenden Aktien erhöht. 
 
Als Alternative, durch die sich die Ermäßigung des 
Wandlungs- bzw. Optionspreises vermeiden lässt, gestatten es 
die Verwässerungsschutzbestimmungen üblicherweise, dass den 
Berechtigten aus Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ein 
Bezugsrecht auf nachfolgend ausgegebene Wandel- und/oder 
Optionsschuldverschreibungen in dem Umfang eingeräumt wird, 
wie es ihnen nach Ausübung ihrer eigenen Wandlungs- oder 
Optionsrechte bzw. nach Erfüllung ihrer Wandlungs- oder 
Optionspflichten zustünde. Sie werden damit so gestellt, als 

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March 30, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: KION GROUP AG: Bekanntmachung der -13-

wären sie durch Ausübung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte 
bzw. durch Erfüllung etwaiger Wandlungs- oder 
Optionspflichten bereits vor dem Bezugsangebot Aktionär 
geworden und in diesem Umfang auch bereits bezugsberechtigt; 
sie werden für die Wertverwässerung somit - wie alle bereits 
beteiligten Aktionäre - durch den Wert des Bezugsrechts 
entschädigt. Für die Gesellschaft hat diese zweite 
Alternative der Gewährung von Verwässerungsschutz den 
Vorteil, dass der Wandlungs- bzw. Optionspreis nicht 
ermäßigt werden muss; sie dient daher der Gewährleistung 
eines größtmöglichen Mittelzuflusses bei einer späteren 
Wandlung oder Optionsausübung bzw. der späteren Erfüllung 
einer etwaigen Wandlungs- oder Optionspflicht bzw. reduziert 
die Anzahl der in diesem Fall auszugebenden Aktien. Dies 
kommt auch den beteiligten Aktionären zugute, so dass darin 
zugleich ein Ausgleich für die Einschränkung ihres 
Bezugsrechts liegt. Ihr Bezugsrecht bleibt als solches 
bestehen und reduziert sich lediglich anteilsmäßig in 
dem Umfang, in dem neben den beteiligten Aktionären auch den 
Inhabern der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. der mit 
Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestatteten 
Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht eingeräumt wird. Die 
vorliegende Ermächtigung gibt der Gesellschaft die 
Möglichkeit, im Fall einer Bezugsrechtsemission in Abwägung 
der Interessen der Aktionäre und der Gesellschaft zwischen 
beiden dargestellten Alternativen der Gewährung von 
Verwässerungsschutz zu wählen. 
 
*Bezugsrechtsausschluss bei Ausgabe von Schuldverschreibungen 
gegen Barleistung* 
 
Ferner soll der Vorstand ermächtigt sein, mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats das Bezugsrecht auszuschließen, wenn bei 
einer Ausgabe von Schuldverschreibungen gegen Barzahlung der 
Ausgabepreis der Schuldverschreibungen ihren nach anerkannten 
finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen 
Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. 
 
Die Nutzung dieser gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit des 
Bezugsrechtsausschlusses kann zweckmäßig sein, um 
günstige Marktverhältnisse kurzfristig wahrnehmen und 
Schuldverschreibungen schnell und flexibel zu attraktiven 
Konditionen am Markt platzieren zu können. Die bei Einräumung 
eines Bezugsrechts für die Aktionäre erforderliche 
zweiwöchige Bezugsfrist (entsprechend § 186 Abs. 1 Satz 2 
AktG) lässt eine vergleichbar kurzfristige Reaktion auf 
aktuelle Marktverhältnisse nicht zu. Ferner können wegen der 
Volatilität der Aktienmärkte marktnahe Konditionen in der 
Regel nur erzielt werden, wenn die Gesellschaft hieran nicht 
über einen längeren Zeitraum gebunden ist. Bei Einräumung 
eines Bezugsrechts verlangt § 186 Abs. 2 AktG, dass der 
endgültige Bezugspreis bzw. bei Schuldverschreibungen mit 
Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. mit Wandlungs- oder 
Optionspflichten die endgültigen Konditionen der 
Schuldverschreibungen spätestens drei Tage vor Ablauf der 
Bezugsfrist bekannt gegeben werden. Es besteht hier daher ein 
höheres Marktrisiko - insbesondere das über mehrere Tage 
bestehende Kursänderungsrisiko - als bei einer 
bezugsrechtsfreien Zuteilung. Für eine erfolgreiche 
Platzierung sind bei Einräumung eines Bezugsrechts daher 
regelmäßig entsprechende Sicherheitsabschläge bei der 
Festlegung der Konditionen der Schuldverschreibungen 
erforderlich; dies führt in der Regel zu ungünstigeren 
Konditionen für die Gesellschaft als bei einer unter 
Ausschluss des Bezugsrechts durchgeführten Platzierung der 
Schuldverschreibungen. Auch ist bei Gewährung eines 
Bezugsrechts wegen der Ungewissheit hinsichtlich der Ausübung 
der Bezugsrechte durch die Bezugsberechtigten eine 
vollständige Platzierung nicht ohne Weiteres gewährleistet 
und eine anschließende Platzierung bei Dritten in der 
Regel mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. 
 
Die Interessen der Aktionäre werden bei diesem 
Bezugsrechtsausschluss dadurch gewahrt, dass die 
Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter ihrem 
theoretischen Marktwert ausgegeben werden dürfen, wodurch der 
rechnerische Wert des Bezugsrechts auf beinahe Null sinkt. 
Der Beschluss sieht daher vor, dass der Vorstand vor Ausgabe 
der Schuldverschreibungen zur Auffassung gelangt sein muss, 
dass der vorgesehene Ausgabebetrag zu keiner nennenswerten 
Verwässerung des Werts der Aktien führt. Soweit es der 
Vorstand in der jeweiligen Situation für angemessen hält, 
sachkundigen Rat einzuholen, kann er sich der Unterstützung 
durch Experten, z.B. durch die die Emission begleitenden 
Konsortialbanken, eine unabhängige Investmentbank oder einen 
Sachverständigen, bedienen, die in geeigneter Form 
bestätigen, dass eine nennenswerte Verwässerung des 
Anteilswerts nicht zu erwarten ist. Unabhängig von der 
Prüfung durch den Vorstand ist eine marktgerechte 
Konditionenfestsetzung im Fall der Durchführung eines 
Bookbuilding-Verfahrens gewährleistet. Eine nennenswerte 
Verwässerung des Werts der Aktien durch den 
Bezugsrechtsausschluss tritt somit nicht ein. 
 
Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gilt nur für 
Schuldverschreibungen mit Rechten auf Aktien oder Pflichten 
zum Bezug von Aktien, auf die ein anteiliger Betrag des 
Grundkapitals von insgesamt nicht mehr als 10 % des 
Grundkapitals entfällt, und zwar weder im Zeitpunkt des 
Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
Ermächtigung. In diesem Rahmen hält es der Gesetzgeber den 
Aktionären für zumutbar, ihre Beteiligungsquote durch Käufe 
am Markt aufrechtzuerhalten. Auf diese 10 %-Grenze sind 
Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der Laufzeit 
dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
Aktionäre gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 
AktG von der Gesellschaft ausgegeben oder veräußert 
werden. Diese Anrechnungen dienen dem Schutz der Aktionäre, 
um die Verwässerung ihrer Beteiligung möglichst gering zu 
halten. 
 
*Bezugsrechtsausschluss bei Ausgabe von Schuldverschreibungen 
gegen Sachleistung* 
 
Ferner soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung 
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre im Fall der 
Ausgabe von Schuldverschreibungen gegen Sachleistung 
auszuschließen, wenn der Bezugsrechtsausschluss im 
Interesse der Gesellschaft liegt. 
 
Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die 
Schuldverschreibungen als Akquisitionswährung eingesetzt 
werden können, um gezielt bestimmte Vermögensgegenstände, 
Unternehmen, Unternehmensteile oder -beteiligungen zu 
erwerben. Die Gesellschaft wird dadurch in die Lage versetzt, 
insbesondere in Kombination mit anderen 
Finanzierungsinstrumenten oder einer Begebung von 
Schuldverschreibungen gegen Barleistung flexibel zu agieren 
und auf entsprechende Forderungen der Verkäufer zu reagieren. 
Die Ausgabe der Schuldverschreibungen gegen Sachleistung 
setzt voraus, dass der Wert der Sachleistungen mindestens dem 
Ausgabebetrag der Schuldverschreibungen entspricht. Daher 
erwächst der Gesellschaft durch die Ausgabe von 
Schuldverschreibungen gegen Sachleistung kein Nachteil. 
Vielmehr schafft diese Möglichkeit zusätzliche Flexibilität 
und erhöht die Wettbewerbschancen der Gesellschaft bei 
Akquisitionen. Der Vorstand wird im Einzelfall sorgfältig 
prüfen, ob er von der Begebung von Schuldverschreibungen 
gegen Sachleistung Gebrauch machen wird. Er wird diese 
Möglichkeit nur nutzen, wenn diese im wohlverstandenen 
Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. 
 
*Weitere Informationen* 
 
Für alle hier vorgeschlagenen Fälle des 
Bezugsrechtsausschlusses ist die Zustimmung des Aufsichtsrats 
erforderlich. 
 
Der Vorstand wird zudem in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob 
die Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung zur Ausgabe 
von Schuldverschreibungen im Interesse der Gesellschaft ist; 
dabei wird er insbesondere auch prüfen, ob ein etwaiger 
Ausschluss des Bezugsrechts im Einzelfall sachlich 
gerechtfertigt ist. Der Vorstand wird der jeweils nächsten 
Hauptversammlung über jede Ausnutzung der Ermächtigung 
berichten. 
 
*Weitere Angaben und Hinweise* 
 
I.  *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
    Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im 
    Zeitpunkt der Einberufung der 
    Hauptversammlung EUR 108.790.000,00 und ist 
    eingeteilt in 108.790.000 Stückaktien, die 
    jeweils eine Stimme gewähren. Diese 
    Gesamtzahl schließt 164.486 zum 
    Zeitpunkt der Einberufung von der 
    Gesellschaft gehaltene eigene Aktien ein, 
    aus denen der Gesellschaft gemäß § 71b 
    AktG keine Rechte zustehen. 
II. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und die Ausübung des 
    Stimmrechts* 
1. *Teilnahmeberechtigung* 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung - in 
   Person oder durch Bevollmächtigte - und zur 
   Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 20 
   Abs. 1 der Satzung nur diejenigen Aktionäre 
   berechtigt, die sich rechtzeitig vor der 
   Hauptversammlung bei der Gesellschaft 
   angemeldet haben. Die Anmeldung muss in 
   deutscher oder englischer Sprache erfolgen 
   und bedarf der Textform. 
 
   Die Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts sind nachzuweisen (§ 20 Abs. 2 
   der Satzung). Dazu ist ein in Textform 
   erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch 
   das depotführende Institut 
   ('Berechtigungsnachweis') ausreichend. Dieser 
   Berechtigungsnachweis hat sich auf den Beginn 

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March 30, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

des einundzwanzigsten Tages (Ortszeit am Sitz 
   der Gesellschaft) vor der Hauptversammlung, 
   also auf den *20. April 2017, 0.00 Uhr* 
   (MESZ), zu beziehen ('Nachweisstichtag'). 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung oder die 
   Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
   wer den Berechtigungsnachweis erbracht hat. 
   Dies bedeutet, dass Aktionäre, die ihre 
   Aktien erst nach dem Nachweisstichtag 
   erworben haben, weder an der Hauptversammlung 
   teilnehmen können noch Stimmrechte in der 
   Hauptversammlung haben. Der Nachweisstichtag 
   hat keine Auswirkungen auf die 
   Veräußerbarkeit der Aktien. Aktionäre, 
   die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag 
   veräußern, sind - bei rechtzeitiger 
   Anmeldung und Vorlage des 
   Berechtigungsnachweises - im Verhältnis zur 
   Gesellschaft trotzdem zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung ihres 
   Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag 
   ist für die Dividendenberechtigung ohne 
   Bedeutung. 
 
   Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis 
   müssen der Gesellschaft bis spätestens *4. 
   Mai 2017, 24.00 Uhr* (MESZ) 
 
   - unter der Anschrift 
 
     KION GROUP AG 
     c/o Link Market Services GmbH 
     Landshuter Allee 10 
     80637 München oder 
   - unter der Telefax-Nummer 
 
     +49 (0) 89.210 27 289 oder 
   - unter der E-Mail-Adresse 
 
     inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
   zugehen. 
 
   Aktionäre, die sich zur Hauptversammlung 
   anmelden, erhalten eine Eintrittskarte 
   zugesandt. Die Eintrittskarten sind lediglich 
   organisatorische Hilfsmittel und keine 
   Voraussetzung für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts. 
2. *Hinweise zur Stimmabgabe durch einen 
   Bevollmächtigten* 
 
   Aktionäre können ihr Stimmrecht in der 
   Hauptversammlung nicht nur selbst, sondern 
   auch durch einen Bevollmächtigten, wie z.B. 
   ein hierzu bereites Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung oder sonstige Vertreter, 
   wie z.B. durch von der Gesellschaft benannte 
   sog. Stimmrechtsvertreter, ausüben. Auch im 
   Fall einer Bevollmächtigung sind eine 
   fristgemäße Anmeldung und ein 
   fristgemäßer Zugang des Nachweises des 
   Anteilsbesitzes in der oben beschriebenen 
   Form erforderlich. 
 
   Einzelheiten zum Verfahren der 
   Bevollmächtigung entnehmen Sie bitte dem 
   Abschnitt 'Verfahren für die Stimmabgabe 
   durch Bevollmächtigte'. 
3. *Hinweise zur Stimmabgabe bei Briefwahl* 
 
   Außerdem können Aktionäre ihr 
   Stimmrecht, ohne an der Hauptversammlung 
   selbst oder durch einen Bevollmächtigten 
   teilzunehmen, durch Briefwahl ausüben. Auch 
   im Fall der Briefwahl sind eine 
   fristgemäße Anmeldung und ein 
   fristgemäßer Zugang des Nachweises des 
   Anteilsbesitzes in der oben beschriebenen 
   Form erforderlich. 
 
   Einzelheiten zur Stimmabgabe durch Briefwahl 
   entnehmen Sie bitte dem Abschnitt 'Verfahren 
   für die Stimmabgabe durch Briefwahl'. 
III. *Verfahren für die Stimmabgabe* 
 
     Nach ordnungsgemäßer Anmeldung können 
     Aktionäre persönlich zur Hauptversammlung 
     erscheinen und ihr Stimmrecht selbst 
     ausüben. Sie können ihr Stimmrecht aber 
     auch durch Bevollmächtigte, von der 
     Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter 
     oder Briefwahl ausüben. 
1. *Verfahren für die Stimmabgabe durch 
   Bevollmächtigte* 
 
   Aktionäre, die ihr Stimmrecht in der 
   Hauptversammlung nicht selbst, sondern durch 
   Bevollmächtigte ausüben wollen, müssen diesen 
   vor der Abstimmung ordnungsgemäß Vollmacht 
   erteilen. Dabei ist Folgendes zu beachten: 
 
   a) Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine 
      andere ihm nach § 135 Abs. 8 oder 10 AktG 
      gleichgestellte Person oder Institution 
      (wie z.B. eine Aktionärsvereinigung) 
      bevollmächtigt wird, ist die Vollmacht in 
      Textform entweder 
 
      aa) gegenüber der Gesellschaft unter 
          einer der oben für die Anmeldung 
          angegebenen Adressen oder 
      bb) unmittelbar gegenüber dem 
          Bevollmächtigten (in diesem Fall 
          muss die Bevollmächtigung gegenüber 
          der Gesellschaft in Textform 
          nachgewiesen werden) 
 
      zu erteilen. Gleiches gilt für den 
      Widerruf der Vollmacht. 
 
      Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können 
      den Nachweis der Bevollmächtigung oder des 
      Widerrufs der Vollmacht in Textform unter 
      einer der oben für die Anmeldung genannten 
      Adressen an die Gesellschaft übermitteln. 
      Am Tag der Hauptversammlung kann dieser 
      Nachweis auch an der Ein- und 
      Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung 
      erbracht werden. 
   b) Für die Bevollmächtigung von 
      Kreditinstituten und anderen ihnen nach § 
      135 Abs. 8 oder 10 AktG gleichgestellten 
      Personen und Institutionen (wie z.B. 
      Aktionärsvereinigungen) sowie den Widerruf 
      und den Nachweis der Bevollmächtigung 
      gelten die gesetzlichen Bestimmungen, 
      insbesondere § 135 AktG. Bitte beachten 
      Sie auch die von den jeweiligen 
      Bevollmächtigten insoweit ggf. 
      vorgegebenen Regeln. 
   c) Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine 
      Person, ist die Gesellschaft gemäß § 
      134 Abs. 3 Satz 2 AktG berechtigt, eine 
      oder mehrere von ihnen zurückzuweisen. 
2. *Verfahren für die Stimmabgabe durch 
   Stimmrechtsvertreter* 
 
   Aktionäre können sich auch durch von der 
   Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter in 
   der Hauptversammlung vertreten lassen. Dabei ist 
   Folgendes zu beachten: 
 
   a) Die Stimmrechtsvertreter können nur zu 
      den Punkten der Tagesordnung abstimmen, 
      zu denen ihnen ausdrückliche Weisungen 
      für die Ausübung des Stimmrechts erteilt 
      werden. Die Stimmrechtsvertreter sind 
      verpflichtet, gemäß den ihnen 
      erteilten Weisungen abzustimmen. 
   b) Bitte beachten Sie, dass die 
      Stimmrechtsvertreter (i) keine Aufträge 
      zu Wortmeldungen, zur Einlegung von 
      Widersprüchen gegen 
      Hauptversammlungsbeschlüsse und zum 
      Stellen von Fragen bzw. von Anträgen 
      entgegennehmen und dass sie (ii) nur für 
      die Abstimmung über solche Anträge und 
      Wahlvorschläge zur Verfügung stehen, zu 
      denen es mit dieser Einberufung oder 
      später bekanntgemachte 
      Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder 
      Aufsichtsrat nach § 124 Abs. 3 AktG oder 
      von Aktionären nach §§ 124 Abs. 1, 122 
      Abs. 2 Satz 2 AktG gibt oder die nach den 
      §§ 126, 127 AktG zugänglich gemacht 
      werden. 
   c) Vollmachten und Weisungen an die 
      Stimmrechtsvertreter können in Textform 
      an die Gesellschaft unter einer der oben 
      für die Anmeldung angegebenen Adressen 
      bis zum *10. Mai 2017, 18.00 Uhr* (MESZ) 
      erteilt, geändert oder widerrufen werden. 
      In allen diesen Fällen ist der Zugang der 
      Vollmacht bzw. Weisung, der Änderung 
      oder des Widerrufs bei der Gesellschaft 
      entscheidend. Am Tag der Hauptversammlung 
      können Vollmachten und Weisungen an die 
      Stimmrechtsvertreter auch an der Ein- und 
      Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung in 
      Textform erteilt, geändert oder 
      widerrufen werden. 
   d) Weisungen an die Stimmrechtsvertreter zu 
      Tagesordnungspunkt 2 dieser Einladung 
      gelten auch im Fall der Anpassung des 
      Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer 
      Änderung der Anzahl 
      dividendenberechtigter Aktien. 
   e) Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt 
      einer Sammel- eine Einzelabstimmung 
      durchgeführt werden, gilt die Weisung zu 
      diesem Tagesordnungspunkt entsprechend 
      für jeden Punkt der Einzelabstimmung. 
3. *Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl* 
 
   Bei Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl ist 
   Folgendes zu beachten: 
 
   a) Briefwahlstimmen können bis zum *10. Mai 
      2017, 18.00 Uhr* (MESZ), entweder 
      schriftlich oder im Wege elektronischer 
      Kommunikation unter einer der oben für 
      die Anmeldung angegebenen Adressen 
      abgegeben werden. In allen diesen Fällen 
      ist der Zugang der Briefwahlstimme bei 
      der Gesellschaft entscheidend. 
   b) Bitte beachten Sie, dass durch Briefwahl 
      eine Abstimmung nur über Anträge und 
      Wahlvorschläge möglich ist, zu denen es 
      mit dieser Einberufung oder später 
      bekanntgemachte Beschlussvorschläge von 
      Vorstand und/oder Aufsichtsrat nach § 124 
      Abs. 3 AktG oder von Aktionären nach §§ 
      124 Abs. 1, 122 Abs. 2 Satz 2 AktG gibt 
      oder die nach den §§ 126, 127 AktG 
      zugänglich gemacht werden. 
   c) Auch bevollmächtigte Kreditinstitute oder 
      andere ihnen nach § 135 Abs. 8 oder 10 
      AktG gleichgestellte Personen und 
      Institutionen (wie z.B. 
      Aktionärsvereinigungen) können sich der 
      Briefwahl bedienen. 
   d) Rechtzeitig abgegebene Briefwahlstimmen 
      können schriftlich oder im Wege 
      elektronischer Kommunikation unter einer 
      der oben für die Anmeldung angegebenen 
      Adressen bis zum *10. Mai 2017, 18.00 
      Uhr* (MESZ) geändert oder widerrufen 
      werden. In allen diesen Fällen ist der 
      Zugang der Änderung oder des 
      Widerrufs bei der Gesellschaft 
      entscheidend. 

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March 30, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

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