DJ DGAP-HV: ProSiebenSat.1 Media SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.05.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: ProSiebenSat.1 Media SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung ProSiebenSat.1 Media SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.05.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2017-03-30 / 15:00 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. ProSiebenSat.1 Media SE Unterföhring Amtsgericht München, HRB 219439 ISIN: DE000PSM7770 *Sehr geehrte Aktionäre,* hiermit laden wir Sie zur ordentlichen Hauptversammlung der ProSiebenSat.1 Media SE mit Sitz in Unterföhring, Landkreis München, am Freitag, den 12. Mai 2017, um 10:00 Uhr (Einlass ab 8:30 Uhr), in die Räume der Eisbach-Studios, Grasbrunner Str. 20, 81677 München, ein. Tagesordnung 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die ProSiebenSat.1 Media SE und den Konzern einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2016* Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Feststellung des Jahresabschlusses bzw. eine Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung ist in diesem Fall durch das Gesetz nicht vorgesehen. Vielmehr sind die vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung nach der gesetzlichen Regelung (§ 176 Abs. 1 Satz 1 AktG) lediglich zugänglich zu machen. Dementsprechend erfolgt zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung der Hauptversammlung. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2016* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2016 in Höhe von EUR 1.863.456.628,50 wird wie folgt verwendet: Ausschüttung einer EUR Dividende von EUR 1,90 434.777.243,20 je dividendenberechtigter Stückaktie Einstellung in andere EUR Gewinnrücklagen 800.000.000,00 Vortrag auf neue Rechnung EUR 628.679.385,30 EUR 1.863.456.628,50 Der Anspruch auf die Dividende ist am Mittwoch, den 17. Mai 2017, fällig. Der vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger insgesamt 4.169.872 eigene Aktien hält, die als solche gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind. Sollte sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien bis zum Zeitpunkt der Hauptversammlung verändern, wird bei unveränderter Höhe der Dividende je dividendenberechtigter Stückaktie ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 5. *Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands* Gemäß § 120 Abs. 4 AktG kann die Hauptversammlung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands beschließen. Von dieser Möglichkeit soll Gebrauch gemacht werden. Die unter diesem Tagesordnungspunkt vorgeschlagene Beschlussfassung bezieht sich auf das derzeit bei der ProSiebenSat.1 Media SE geltende Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands. Dieses Vergütungssystem ist im Vergütungsbericht dargestellt, der als Teil des zusammengefassten Lageberichts im Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2016 ab Seite 48 abgedruckt ist. Der Vergütungsbericht mit den vorgenannten Angaben zur Vergütung des Vorstands ist damit auch Bestandteil der unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen, die ab Einberufung der Hauptversammlung zugänglich sind und auch in der Hauptversammlung selbst zur Einsicht ausliegen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das im Vergütungsbericht dargestellte System zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands der ProSiebenSat.1 Media SE zu billigen. 6. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017 sowie des Prüfers für eine prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte/Finanzinformationen im Geschäftsjahr 2017 und im Geschäftsjahr 2018 im Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung* Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, a. zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte/Finanzinformationen für das Geschäftsjahr 2017; und b. zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte/Finanzinformationen für das Geschäftsjahr 2018 im Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2018 zu bestellen. 7. *Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen zwischen der ProSiebenSat.1 Media SE und mehreren Konzerngesellschaften* Die ProSiebenSat.1 Media SE als herrschende Gesellschaft hat mit den folgenden Konzerngesellschaften jeweils einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen: 7.1 *ProSiebenSat.1 Zwanzigste Verwaltungsgesellschaft* mbH mit Sitz in Unterföhring, Landkreis München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 231717; 7.2 *ProSiebenSat.1 Einundzwanzigste Verwaltungsgesellschaft* mbH mit Sitz in Unterföhring, Landkreis München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 231745; 7.3 *ProSiebenSat.1 Sports GmbH* mit Sitz in Unterföhring, Landkreis München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 226328. Die ProSiebenSat.1 Media SE hält jeweils sämtliche Geschäftsanteile an den vorstehend genannten Konzerngesellschaften und ist damit deren jeweilige Alleingesellschafterin. Die Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge wurden unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der ProSiebenSat.1 Media SE und der jeweiligen Gesellschafterversammlung der Konzerngesellschaften abgeschlossen. Die Gesellschafterversammlungen der Konzerngesellschaften haben dem jeweiligen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bereits zugestimmt. Die Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge werden erst mit Eintragung in das Handelsregister der jeweiligen Konzerngesellschaft wirksam. Die Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge sind jeweils in einem gemeinsamen Bericht des Vorstands der ProSiebenSat.1 Media SE und der Geschäftsführung der jeweiligen Konzerngesellschaft näher erläutert und begründet. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: 7.1 Dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der ProSiebenSat.1 Media SE als herrschender Gesellschaft und der *ProSiebenSat.1 Zwanzigste Verwaltungsgesellschaft mbH* mit Sitz in Unterföhring, Landkreis München, als abhängiger Gesellschaft vom 13. März 2017 wird zugestimmt. 7.2 Dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der ProSiebenSat.1 Media SE als herrschender Gesellschaft und der *ProSiebenSat.1 Einundzwanzigste Verwaltungsgesellschaft mbH* mit Sitz in Unterföhring, Landkreis München, als abhängiger Gesellschaft vom 13. März 2017 wird zugestimmt. 7.3 Dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der ProSiebenSat.1 Media SE als herrschender Gesellschaft und der *ProSiebenSat.1 Sports GmbH* mit Sitz in Unterföhring, Landkreis München, als abhängiger Gesellschaft vom 13. März 2017 wird zugestimmt. Die Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge zwischen der ProSiebenSat.1 Media SE (nachfolgend als Organträger bezeichnet) und den vorstehend genannten Konzerngesellschaften (nachfolgend als Organgesellschaft bezeichnet)
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March 30, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)
haben jeweils den folgenden wesentlichen Inhalt: _§ 1_ _Leitung und Weisung_ 1. Unbeschadet ihrer rechtlichen Selbständigkeit unterstellt sich die Organgesellschaft der Leitung durch den Organträger. 2. Der Organträger ist innerhalb der gesetzlichen Grenzen berechtigt, in Ausübung seiner Leitungsbefugnis für die Geschäftstätigkeit der Organgesellschaft Entscheidungen über die Geschäftspolitik zu treffen, generelle Richtlinien zu erlassen und Weisungen im Einzelfall zu erteilen. 3. Die Eigenverantwortlichkeit der Geschäftsführer der Organgesellschaft für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. _§ 2_ _Gewinnabführung_ 1. Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn, der sich unter Berücksichtigung von Abs. 2 ergibt, unter sinngemäßer Beachtung des § 301 AktG an den Organträger abzuführen. 2. Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen des Organträgers aufzulösen und zum Ausgleich eines Fehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. 3. Die Abführung von Erträgen aus der Auflösung sonstiger Rücklagen - auch soweit sie während der Vertragsdauer gebildet wurden - oder ihre Heranziehung zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages ist ausgeschlossen; gleiches gilt für einen zu Beginn der Vertragsdauer etwa vorhandenen Gewinnvortrag. _§ 3_ _Verlustübernahme_ Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend. _§ 4_ _Wirksamwerden und Vertragsdauer_ 1. Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung bei dem Organträger und der Gesellschafterversammlung bei der Organgesellschaft abgeschlossen und wird mit Eintragung im Handelsregister der Organgesellschaft wirksam. 2. Die Gewinnabführungsverpflichtung gemäß § 2 und die Verlustausgleichspflicht gemäß § 3 des Vertrags gelten erstmals ab Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem der Vertrag nach Abs. 1 wirksam wird. Im Übrigen gilt der Vertrag ab seiner Eintragung im Handelsregister. 3. Der Vertrag kann mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen zum Ende des Geschäftsjahres der Organgesellschaft gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende des Geschäftsjahres, welches mindestens fünf (5) volle Zeitjahre nach Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem dieser Vertrag nach Abs. 1 wirksam wird, abläuft. Wird der Vertrag nicht gekündigt, so verlängert er sich jeweils bis zum Ende des darauf folgenden Geschäftsjahres der Organgesellschaft. 4. Das Recht zur Kündigung dieses Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere das Entfallen der finanziellen Eingliederung i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG (beispielsweise aufgrund Abtretung der Anteile bzw. eines entsprechenden Teils der Anteile an der Organgesellschaft durch den Organträger), die Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der Organgesellschaft oder des Organträgers und die Umwandlung der Organgesellschaft in eine Rechtsform, die nicht Organgesellschaft i.S.d. §§ 14, 17 KStG sein kann. 5. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. _§ 5_ _Schlussbestimmungen_ 1. Dieser Vertrag enthält alle zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft getroffenen Bestimmungen, die sich auf die Beherrschung sowie die Gewinnabführung und Verlustübernahme beziehen. Nebenabreden hierzu bestehen nicht und haben keine Gültigkeit. 2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit nicht eine strengere Form gesetzlich vorgeschrieben ist. 3. Verweisungen auf gesetzliche Bestimmungen beziehen sich auf die in Bezug genommenen gesetzlichen Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Dies gilt insbesondere für die Verweisungen auf § 301 AktG (Höchstbetrag der Gewinnabführung) und § 302 AktG (Verlustübernahme). 4. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam und/oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit bzw. Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Jede unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung ist durch diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen bzw. undurchführbaren Regelung so nahe wie möglich kommt. Das gleiche gilt bei Lücken im Vertrag. 5. Die Kosten dieses Vertrages trägt der Organträger. *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zur Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016 für eine Kapitalerhöhung mit Ausschluss des Bezugsrechts* Der Vorstand erstattet der für den 12. Mai 2017 einberufenen Hauptversammlung der Gesellschaft den nachfolgenden schriftlichen Bericht zu der im November 2016 erfolgten Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital mit Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre: Gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 30. Juni 2021 (einschließlich) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016). Das Genehmigte Kapital 2016 wurde durch Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 30. Juni 2016 geschaffen und ist mit Eintragung im Handelsregister der Gesellschaft am 14. Juli 2016 wirksam geworden. Es hatte bei Erteilung ein Volumen von insgesamt EUR 87.518.880,00. Bestandteil des Genehmigten Kapitals 2016 ist unter anderem gemäß § 4 Abs. 4 lit. b der Satzung der Gesellschaft eine Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die in Ausnutzung dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung (so genannter vereinfachter Ausschluss des Bezugsrechts). Für die Erteilung der Zustimmung des Aufsichtsrats zur Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016 ist ein vom Aufsichtsrat im Jahr 2016 eingesetzter ständiger Ausschuss aus fünf Mitgliedern zuständig (der '*Kapitalmarktausschuss*'). Der Vorstand der Gesellschaft hat am 3. November 2016 mit Zustimmung des Kapitalmarktausschusses des Aufsichtsrats vom gleichen Tag beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft unter teilweiser Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016 von EUR 218.797.200,00 um EUR 14.202.800,00 durch Ausgabe von 14.202.800 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien (die '*Neuen Aktien*') gegen Bareinlage auf EUR 233.000.000,00 zu erhöhen (die '*Kapitalerhöhung 2016*'). Das Bezugsrecht der Aktionäre wurde gemäß § 4 Abs. 4 lit. b der Satzung der Gesellschaft ausgeschlossen. Die Neuen Aktien sind ab dem 1. Januar 2016 dividendenberechtigt. Die Kapitalerhöhung 2016 entspricht einer Erhöhung des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens und zugleich im Zeitpunkt der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016 bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft um rund 6,5 %. Die im Genehmigten Kapital 2016 vorgesehene Volumenbegrenzung für Aktien, die gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegen Bareinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden, wurde somit eingehalten; auf diese Volumenbegrenzung anzurechnende Maßnahmen waren von der Gesellschaft zuvor nicht vorgenommen worden. Zur Zeichnung und Übernahme der Neuen Aktien wurde ausschließlich die UniCredit Bank AG, München, zugelassen, die von der Gesellschaft mit der technischen Abwicklung der Kapitalerhöhung beauftragt worden war. Die Neuen Aktien wurden am Abend des 3. November 2016 im Rahmen einer prospektfreien Privatplatzierung mittels eines beschleunigten Platzierungsverfahrens (sog. Accelerated Bookbuilding) institutionellen Investoren angeboten. Mit der Platzierung waren die UniCredit Bank AG und Goldman Sachs International, London, beauftragt. Auf Grundlage des durchgeführten beschleunigten Platzierungsverfahrens
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March 30, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)