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DGAP-HV: ProSiebenSat.1 Media SE: Bekanntmachung -2-

DJ DGAP-HV: ProSiebenSat.1 Media SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.05.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: ProSiebenSat.1 Media SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
ProSiebenSat.1 Media SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
12.05.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
2017-03-30 / 15:00 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
ProSiebenSat.1 Media SE Unterföhring Amtsgericht München, HRB 219439 
ISIN: DE000PSM7770 
 
*Sehr geehrte Aktionäre,* 
 
hiermit laden wir Sie zur 
 
ordentlichen Hauptversammlung 
der ProSiebenSat.1 Media SE mit Sitz in Unterföhring, Landkreis 
München, 
 
am Freitag, den 12. Mai 2017, um 10:00 Uhr (Einlass ab 8:30 Uhr), 
 
in die Räume der Eisbach-Studios, Grasbrunner Str. 20, 81677 München, 
ein. 
 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses, des 
   zusammengefassten Lageberichts für die 
   ProSiebenSat.1 Media SE und den Konzern 
   einschließlich der Erläuterungen zu den 
   Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 
   HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats 
   jeweils für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und 
   Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss 
   ist damit festgestellt. Eine Feststellung des 
   Jahresabschlusses bzw. eine Billigung des 
   Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung 
   ist in diesem Fall durch das Gesetz nicht 
   vorgesehen. Vielmehr sind die vorgenannten 
   Unterlagen der Hauptversammlung nach der 
   gesetzlichen Regelung (§ 176 Abs. 1 Satz 1 
   AktG) lediglich zugänglich zu machen. 
   Dementsprechend erfolgt zu Tagesordnungspunkt 1 
   keine Beschlussfassung der Hauptversammlung. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 
   folgt zu beschließen: 
 
   Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2016 in 
   Höhe von EUR 1.863.456.628,50 wird wie folgt 
   verwendet: 
 
   Ausschüttung einer         EUR 
   Dividende von EUR 1,90     434.777.243,20 
   je dividendenberechtigter 
   Stückaktie 
   Einstellung in andere      EUR 
   Gewinnrücklagen            800.000.000,00 
   Vortrag auf neue Rechnung  EUR 
                              628.679.385,30 
                              EUR 
                              1.863.456.628,50 
 
   Der Anspruch auf die Dividende ist am Mittwoch, 
   den 17. Mai 2017, fällig. 
 
   Der vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag 
   berücksichtigt, dass die Gesellschaft im 
   Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung 
   der Hauptversammlung im Bundesanzeiger 
   insgesamt 4.169.872 eigene Aktien hält, die als 
   solche gemäß § 71b AktG nicht 
   dividendenberechtigt sind. Sollte sich die Zahl 
   der dividendenberechtigten Aktien bis zum 
   Zeitpunkt der Hauptversammlung verändern, wird 
   bei unveränderter Höhe der Dividende je 
   dividendenberechtigter Stückaktie ein 
   entsprechend angepasster 
   Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 
   2016 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit im 
   Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Billigung des 
   Systems zur Vergütung der Mitglieder des 
   Vorstands* 
 
   Gemäß § 120 Abs. 4 AktG kann die 
   Hauptversammlung über die Billigung des Systems 
   zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands 
   beschließen. Von dieser Möglichkeit soll 
   Gebrauch gemacht werden. 
 
   Die unter diesem Tagesordnungspunkt 
   vorgeschlagene Beschlussfassung bezieht sich 
   auf das derzeit bei der ProSiebenSat.1 Media SE 
   geltende Vergütungssystem für die Mitglieder 
   des Vorstands. Dieses Vergütungssystem ist im 
   Vergütungsbericht dargestellt, der als Teil des 
   zusammengefassten Lageberichts im 
   Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2016 ab 
   Seite 48 abgedruckt ist. Der Vergütungsbericht 
   mit den vorgenannten Angaben zur Vergütung des 
   Vorstands ist damit auch Bestandteil der unter 
   Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen, die 
   ab Einberufung der Hauptversammlung zugänglich 
   sind und auch in der Hauptversammlung selbst 
   zur Einsicht ausliegen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das im 
   Vergütungsbericht dargestellte System zur 
   Vergütung der Mitglieder des Vorstands der 
   ProSiebenSat.1 Media SE zu billigen. 
6. *Wahl des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2017 sowie des Prüfers für eine 
   prüferische Durchsicht unterjähriger 
   Finanzberichte/Finanzinformationen im 
   Geschäftsjahr 2017 und im Geschäftsjahr 2018 im 
   Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen 
   Hauptversammlung* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
   Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, 
   die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   München, 
 
   a. zum Abschlussprüfer und 
      Konzernabschlussprüfer für das 
      Geschäftsjahr 2017 sowie zum Prüfer für 
      eine etwaige prüferische Durchsicht 
      unterjähriger 
      Finanzberichte/Finanzinformationen für 
      das Geschäftsjahr 2017; und 
   b. zum Prüfer für eine etwaige prüferische 
      Durchsicht unterjähriger 
      Finanzberichte/Finanzinformationen für 
      das Geschäftsjahr 2018 im Zeitraum bis 
      zur nächsten ordentlichen 
      Hauptversammlung im Jahr 2018 
 
   zu bestellen. 
7. *Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
   Abschluss von Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsverträgen zwischen der 
   ProSiebenSat.1 Media SE und mehreren 
   Konzerngesellschaften* 
 
   Die ProSiebenSat.1 Media SE als herrschende 
   Gesellschaft hat mit den folgenden 
   Konzerngesellschaften jeweils einen 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
   abgeschlossen: 
 
   7.1 *ProSiebenSat.1 Zwanzigste 
       Verwaltungsgesellschaft* mbH mit Sitz in 
       Unterföhring, Landkreis München, 
       eingetragen im Handelsregister des 
       Amtsgerichts München unter HRB 231717; 
   7.2 *ProSiebenSat.1 Einundzwanzigste 
       Verwaltungsgesellschaft* mbH mit Sitz in 
       Unterföhring, Landkreis München, 
       eingetragen im Handelsregister des 
       Amtsgerichts München unter HRB 231745; 
   7.3 *ProSiebenSat.1 Sports GmbH* mit Sitz in 
       Unterföhring, Landkreis München, 
       eingetragen im Handelsregister des 
       Amtsgerichts München unter HRB 226328. 
 
   Die ProSiebenSat.1 Media SE hält jeweils 
   sämtliche Geschäftsanteile an den vorstehend 
   genannten Konzerngesellschaften und ist damit 
   deren jeweilige Alleingesellschafterin. 
 
   Die Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge 
   wurden unter dem Vorbehalt der Zustimmung der 
   Hauptversammlung der ProSiebenSat.1 Media SE 
   und der jeweiligen Gesellschafterversammlung 
   der Konzerngesellschaften abgeschlossen. Die 
   Gesellschafterversammlungen der 
   Konzerngesellschaften haben dem jeweiligen 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
   bereits zugestimmt. Die Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsverträge werden erst mit 
   Eintragung in das Handelsregister der 
   jeweiligen Konzerngesellschaft wirksam. 
 
   Die Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge 
   sind jeweils in einem gemeinsamen Bericht des 
   Vorstands der ProSiebenSat.1 Media SE und der 
   Geschäftsführung der jeweiligen 
   Konzerngesellschaft näher erläutert und 
   begründet. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 
   folgt zu beschließen: 
 
   7.1 Dem Beherrschungs- und 
       Gewinnabführungsvertrag zwischen der 
       ProSiebenSat.1 Media SE als herrschender 
       Gesellschaft und der *ProSiebenSat.1 
       Zwanzigste Verwaltungsgesellschaft mbH* 
       mit Sitz in Unterföhring, Landkreis 
       München, als abhängiger Gesellschaft vom 
       13. März 2017 wird zugestimmt. 
   7.2 Dem Beherrschungs- und 
       Gewinnabführungsvertrag zwischen der 
       ProSiebenSat.1 Media SE als herrschender 
       Gesellschaft und der *ProSiebenSat.1 
       Einundzwanzigste Verwaltungsgesellschaft 
       mbH* mit Sitz in Unterföhring, Landkreis 
       München, als abhängiger Gesellschaft vom 
       13. März 2017 wird zugestimmt. 
   7.3 Dem Beherrschungs- und 
       Gewinnabführungsvertrag zwischen der 
       ProSiebenSat.1 Media SE als herrschender 
       Gesellschaft und der *ProSiebenSat.1 
       Sports GmbH* mit Sitz in Unterföhring, 
       Landkreis München, als abhängiger 
       Gesellschaft vom 13. März 2017 wird 
       zugestimmt. 
 
   Die Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge 
   zwischen der ProSiebenSat.1 Media SE 
   (nachfolgend als Organträger bezeichnet) und 
   den vorstehend genannten Konzerngesellschaften 
   (nachfolgend als Organgesellschaft bezeichnet) 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 30, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

haben jeweils den folgenden wesentlichen 
   Inhalt: 
 
   _§ 1_ 
   _Leitung und Weisung_ 
 
   1. Unbeschadet ihrer rechtlichen 
      Selbständigkeit unterstellt sich die 
      Organgesellschaft der Leitung durch den 
      Organträger. 
   2. Der Organträger ist innerhalb der 
      gesetzlichen Grenzen berechtigt, in 
      Ausübung seiner Leitungsbefugnis für die 
      Geschäftstätigkeit der Organgesellschaft 
      Entscheidungen über die Geschäftspolitik 
      zu treffen, generelle Richtlinien zu 
      erlassen und Weisungen im Einzelfall zu 
      erteilen. 
   3. Die Eigenverantwortlichkeit der 
      Geschäftsführer der Organgesellschaft für 
      die Einhaltung der gesetzlichen 
      Vorschriften bleibt unberührt. 
 
   _§ 2_ 
   _Gewinnabführung_ 
 
   1. Die Organgesellschaft verpflichtet sich, 
      ihren ganzen nach den maßgeblichen 
      handelsrechtlichen Vorschriften 
      ermittelten Gewinn, der sich unter 
      Berücksichtigung von Abs. 2 ergibt, unter 
      sinngemäßer Beachtung des § 301 AktG 
      an den Organträger abzuführen. 
   2. Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung 
      des Organträgers Beträge aus dem 
      Jahresüberschuss insoweit in andere 
      Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) 
      einstellen, als dies handelsrechtlich 
      zulässig und bei vernünftiger 
      kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich 
      begründet ist. Während der Dauer dieses 
      Vertrages gebildete andere 
      Gewinnrücklagen sind auf Verlangen des 
      Organträgers aufzulösen und zum Ausgleich 
      eines Fehlbetrages zu verwenden oder als 
      Gewinn abzuführen. 
   3. Die Abführung von Erträgen aus der 
      Auflösung sonstiger Rücklagen - auch 
      soweit sie während der Vertragsdauer 
      gebildet wurden - oder ihre Heranziehung 
      zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages 
      ist ausgeschlossen; gleiches gilt für 
      einen zu Beginn der Vertragsdauer etwa 
      vorhandenen Gewinnvortrag. 
 
   _§ 3_ 
   _Verlustübernahme_ 
 
   Für die Verlustübernahme gelten die 
   Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils 
   gültigen Fassung entsprechend. 
 
   _§ 4_ 
   _Wirksamwerden und Vertragsdauer_ 
 
   1. Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der 
      Zustimmung der Hauptversammlung bei dem 
      Organträger und der 
      Gesellschafterversammlung bei der 
      Organgesellschaft abgeschlossen und wird 
      mit Eintragung im Handelsregister der 
      Organgesellschaft wirksam. 
   2. Die Gewinnabführungsverpflichtung 
      gemäß § 2 und die 
      Verlustausgleichspflicht gemäß § 3 
      des Vertrags gelten erstmals ab Beginn 
      des Geschäftsjahres der 
      Organgesellschaft, in dem der Vertrag 
      nach Abs. 1 wirksam wird. Im Übrigen 
      gilt der Vertrag ab seiner Eintragung im 
      Handelsregister. 
   3. Der Vertrag kann mit einer 
      Kündigungsfrist von vier (4) Wochen zum 
      Ende des Geschäftsjahres der 
      Organgesellschaft gekündigt werden, 
      frühestens jedoch zum Ende des 
      Geschäftsjahres, welches mindestens fünf 
      (5) volle Zeitjahre nach Beginn des 
      Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in 
      dem dieser Vertrag nach Abs. 1 wirksam 
      wird, abläuft. Wird der Vertrag nicht 
      gekündigt, so verlängert er sich jeweils 
      bis zum Ende des darauf folgenden 
      Geschäftsjahres der Organgesellschaft. 
   4. Das Recht zur Kündigung dieses Vertrags 
      aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer 
      Kündigungsfrist bleibt unberührt. Als 
      wichtiger Grund gilt insbesondere das 
      Entfallen der finanziellen Eingliederung 
      i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG 
      (beispielsweise aufgrund Abtretung der 
      Anteile bzw. eines entsprechenden Teils 
      der Anteile an der Organgesellschaft 
      durch den Organträger), die 
      Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation 
      der Organgesellschaft oder des 
      Organträgers und die Umwandlung der 
      Organgesellschaft in eine Rechtsform, die 
      nicht Organgesellschaft i.S.d. §§ 14, 17 
      KStG sein kann. 
   5. Die Kündigung hat schriftlich zu 
      erfolgen. 
 
   _§ 5_ 
   _Schlussbestimmungen_ 
 
   1. Dieser Vertrag enthält alle zwischen dem 
      Organträger und der Organgesellschaft 
      getroffenen Bestimmungen, die sich auf 
      die Beherrschung sowie die 
      Gewinnabführung und Verlustübernahme 
      beziehen. Nebenabreden hierzu bestehen 
      nicht und haben keine Gültigkeit. 
   2. Änderungen und Ergänzungen dieses 
      Vertrages bedürfen der Schriftform, 
      soweit nicht eine strengere Form 
      gesetzlich vorgeschrieben ist. 
   3. Verweisungen auf gesetzliche Bestimmungen 
      beziehen sich auf die in Bezug genommenen 
      gesetzlichen Bestimmungen in ihrer 
      jeweils geltenden Fassung. Dies gilt 
      insbesondere für die Verweisungen auf § 
      301 AktG (Höchstbetrag der 
      Gewinnabführung) und § 302 AktG 
      (Verlustübernahme). 
   4. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages 
      ganz oder teilweise unwirksam und/oder 
      undurchführbar sein oder werden, so 
      berührt dies die Wirksamkeit bzw. 
      Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen 
      nicht. Jede unwirksame bzw. 
      undurchführbare Bestimmung ist durch 
      diejenige wirksame und durchführbare 
      Bestimmung zu ersetzen, die dem 
      wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen 
      bzw. undurchführbaren Regelung so nahe 
      wie möglich kommt. Das gleiche gilt bei 
      Lücken im Vertrag. 
   5. Die Kosten dieses Vertrages trägt der 
      Organträger. 
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zur Ausnutzung des 
Genehmigten Kapitals 2016 für eine Kapitalerhöhung mit Ausschluss des 
Bezugsrechts* 
 
Der Vorstand erstattet der für den 12. Mai 2017 einberufenen 
Hauptversammlung der Gesellschaft den nachfolgenden schriftlichen 
Bericht zu der im November 2016 erfolgten Kapitalerhöhung aus 
genehmigtem Kapital mit Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre: 
 
Gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorstand 
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
Gesellschaft bis zum 30. Juni 2021 (einschließlich) gegen Bar- 
und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals durch Ausgabe neuer auf 
den Namen lautender Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016). 
Das Genehmigte Kapital 2016 wurde durch Beschluss der Hauptversammlung 
der Gesellschaft vom 30. Juni 2016 geschaffen und ist mit Eintragung 
im Handelsregister der Gesellschaft am 14. Juli 2016 wirksam geworden. 
Es hatte bei Erteilung ein Volumen von insgesamt EUR 87.518.880,00. 
 
Bestandteil des Genehmigten Kapitals 2016 ist unter anderem gemäß 
§ 4 Abs. 4 lit. b der Satzung der Gesellschaft eine Ermächtigung des 
Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bei Kapitalerhöhungen 
gegen Bareinlagen auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag der 
neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die 
in Ausnutzung dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung (so genannter vereinfachter 
Ausschluss des Bezugsrechts). 
 
Für die Erteilung der Zustimmung des Aufsichtsrats zur Ausnutzung des 
Genehmigten Kapitals 2016 ist ein vom Aufsichtsrat im Jahr 2016 
eingesetzter ständiger Ausschuss aus fünf Mitgliedern zuständig (der 
'*Kapitalmarktausschuss*'). 
 
Der Vorstand der Gesellschaft hat am 3. November 2016 mit Zustimmung 
des Kapitalmarktausschusses des Aufsichtsrats vom gleichen Tag 
beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft unter teilweiser 
Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016 von EUR 218.797.200,00 um EUR 
14.202.800,00 durch Ausgabe von 14.202.800 neuen, auf den Namen 
lautenden Stückaktien (die '*Neuen Aktien*') gegen Bareinlage auf EUR 
233.000.000,00 zu erhöhen (die '*Kapitalerhöhung 2016*'). Das 
Bezugsrecht der Aktionäre wurde gemäß § 4 Abs. 4 lit. b der 
Satzung der Gesellschaft ausgeschlossen. Die Neuen Aktien sind ab dem 
1. Januar 2016 dividendenberechtigt. 
 
Die Kapitalerhöhung 2016 entspricht einer Erhöhung des im Zeitpunkt 
des Wirksamwerdens und zugleich im Zeitpunkt der Ausnutzung des 
Genehmigten Kapitals 2016 bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft 
um rund 6,5 %. Die im Genehmigten Kapital 2016 vorgesehene 
Volumenbegrenzung für Aktien, die gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
gegen Bareinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden, 
wurde somit eingehalten; auf diese Volumenbegrenzung anzurechnende 
Maßnahmen waren von der Gesellschaft zuvor nicht vorgenommen 
worden. 
 
Zur Zeichnung und Übernahme der Neuen Aktien wurde 
ausschließlich die UniCredit Bank AG, München, zugelassen, die 
von der Gesellschaft mit der technischen Abwicklung der 
Kapitalerhöhung beauftragt worden war. Die Neuen Aktien wurden am 
Abend des 3. November 2016 im Rahmen einer prospektfreien 
Privatplatzierung mittels eines beschleunigten Platzierungsverfahrens 
(sog. Accelerated Bookbuilding) institutionellen Investoren angeboten. 
Mit der Platzierung waren die UniCredit Bank AG und Goldman Sachs 
International, London, beauftragt. 
 
Auf Grundlage des durchgeführten beschleunigten Platzierungsverfahrens 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 30, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

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