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DGAP-HV: bet-at-home.com AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: bet-at-home.com AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.05.2017 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: bet-at-home.com AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
bet-at-home.com AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
17.05.2017 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2017-03-30 / 15:00 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
bet-at-home.com AG Düsseldorf Wertpapier-Kenn-Nummer 
A0DNAY 
ISIN DE000A0DNAY5 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung Wir laden die Aktionärinnen und 
Aktionäre unserer Gesellschaft 
zu der am Mittwoch, den 17. Mai 2017, 14.30 Uhr (MESZ), 
im Sheraton Frankfurt Airport Hotel and Conference 
Center, 
Hugo-Eckener Ring 15 
(Rhein-Main-Flughafen), 
60549 Frankfurt am Main stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung ein. TAGESORDNUNG 
UND VORSCHLÄGE ZUR BESCHLUSSFASSUNG 
 
*1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2016 
mit dem Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2016 
mit den erläuternden Berichten zu den Angaben nach §§ 
289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches, des 
Gewinnverwendungsvorschlags des Vorstands sowie des 
Berichts des Aufsichtsrats* 
 
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; 
damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Die 
Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 
daher keinen Beschluss zu fassen. 
 
*2. Beschlussfassung über die Verwendung des 
Bilanzgewinns* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den für das 
Geschäftsjahr 2016 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe 
von EUR 55.542.123,94 wie folgt zu verwenden: 
 
Bilanzgewinn:                  EUR 55.542.123,94 
An die Aktionäre               EUR 52.635.000,00 
auszuschüttender Betrag: 
Gewinnvortrag:                 EUR 2.907.123,94 
 
Die Ausschüttung an die Aktionäre setzt sich zusammen 
aus a) einer Dividende von EUR 2,50 je Stückaktie, 
insgesamt also EUR 17.545.000,00 und b) einer 
Sonderdividende von Euro 5,00 je Stückaktie, insgesamt 
also EUR 35.090.000,00. 
 
_Hinweis:_ 
 
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz in der seit 
dem 01. Januar 2017 geltenden Fassung ist der Anspruch 
auf Auszahlung der Dividende am dritten auf den 
Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag 
fällig, mithin am 22. Mai 2017. Die bet-at-home.com AG 
hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
keine eigenen Aktien, die gemäß § 71b AktG nicht 
an der Gewinnverteilung teilnehmen. Auf die insgesamt 
vorhandenen 7.018.000 gewinnberechtigten Aktien soll 
nach dem Beschlussvorschlag ein Betrag in Höhe von 
insgesamt je EUR 7,50 pro Aktie ausgeschüttet werden. 
Falls zum Zeitpunkt der Hauptversammlung eine 
Änderung der Anzahl eigener Aktien eingetreten 
sein sollte, wird der Hauptversammlung ein entsprechend 
modifizierter Beschlussvorschlag zur Verwendung des 
Bilanzgewinns unterbreitet werden, der neben der 
Ausschüttung einer unveränderten Ausschüttung je 
dividendenberechtigter Aktie in Höhe von insgesamt EUR 
7,50 den Ausweis einer entsprechend geminderten 
Gewinnausschüttung und eines entsprechend erhöhten 
Gewinnvortrags vorsehen wird. 
 
*3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
für das Geschäftsjahr 2016* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern 
des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu 
erteilen. 
 
*4. Beschlussfassung über die Entlastung des 
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern 
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung 
zu erteilen. 
 
*5. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschluss- 
und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017 
sowie des Prüfers für eine prüferische Durchsicht des 
Halbjahresfinanzberichts 2017 und von 
Zwischenfinanzberichten* 
 
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PKF Fasselt Schlage 
Partnerschaft mbB, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte, 
Zweigniederlassung Duisburg, 47059 Duisburg, zum 
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
Geschäftsjahr 2017 sowie als Prüfer für den Fall, dass 
eine prüferische Durchsicht erfolgt, für eine etwaige 
prüferische Durchsicht des jeweiligen verkürzten 
Abschlusses und Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2017, 
zum 30. September 2017 und zum 31. März 2018 zu 
bestellen. 
 
*6. Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach den 
§§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 
10 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern zusammen, 
die sämtlich von der Hauptversammlung gewählt werden. 
Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt gemäß 
§ 10 Abs. 2 der Satzung nach Bestimmung der 
Hauptversammlung längstens für die Zeit bis zur 
Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der 
Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die 
Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. 
 
Mit Ablauf der Hauptversammlung am 17. Mai 2017 endet 
die turnusgemäße Amtszeit von Frau Isabelle Andres 
und Herrn Martin Arendts als Aufsichtsratsmitglieder 
der bet-at-home.com AG. 
 
Der Aufsichtsrat schlägt vor, als Mitglieder des 
Aufsichtsrats mit Wirkung ab Beendigung der 
ordentlichen Hauptversammlung am 17. Mai 2017 zu 
wählen: 
 
a) Frau Isabelle Andres, Geschäftsführerin von 
   Karina Square SASU, Paris, Frankreich, 
   wohnhaft in Paris, Frankreich, 
b) Herrn Dipl.-Jur. Univ. Martin Arendts, 
   Rechtsanwalt bei ARENDTS ANWÄLTE, 
   Grünwald, Deutschland, wohnhaft in Grünwald, 
   Deutschland, 
 
und zwar jeweils für die Zeit bis zur Beendigung der 
Hauptversammlung, die über ihre Entlastung für das 
Geschäftsjahr 2021 beschließt. 
 
_Ergänzende Hinweise:_ 
 
Die Wahlen sollen als Einzelwahlen durchgeführt werden. 
 
Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate 
Governance Kodex wird darauf hingewiesen, dass 
vorgesehen ist, Herrn Arendts zum Vorsitzenden des 
Aufsichtsrats zu wählen. Der Aufsichtsrat hat sich bei 
den zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten vergewissert, 
dass sie jeweils den zu erwartenden Zeitaufwand 
aufbringen können. 
 
Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats berücksichtigen 
die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung 
beschlossenen Ziele sowie die festgelegten 
Zielgrößen für den Frauenanteil im Aufsichtsrat. 
 
Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 5 des Deutschen Corporate 
Governance Kodex soll der Aufsichtsrat bei seinen 
Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung die 
persönlichen und die geschäftlichen Beziehungen eines 
jeden Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der 
Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft 
beteiligten Aktionär offen legen. Die Empfehlung zur 
Offenlegung beschränkt sich auf solche Umstände, die 
nach der Einschätzung des Aufsichtsrats ein objektiv 
urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als 
maßgebend ansehen würde. Wesentlich beteiligt im 
Sinn dieser Empfehlung sind Aktionäre, die direkt oder 
indirekt mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien der 
Gesellschaft halten. 
 
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zum 
Zeitpunkt der Verabschiedung der vorstehenden 
Wahlvorschläge zwischen den vorgeschlagenen Kandidaten 
und der bet-at-home.com AG, deren Konzernunternehmen, 
den Organen der bet-at-home.com AG oder einem 
wesentlich an der bet-at-home.com AG beteiligten 
Aktionär keine maßgebenden persönlichen oder 
geschäftlichen Beziehungen im Sinne der Ziffer 5.4.1 
des Deutschen Corporate Governance Kodex. 
 
Frau Isabelle Andres gehört keinen anderen gesetzlich 
zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und 
ausländischen Kontrollgremien von 
Wirtschaftsunternehmen an. 
 
Herr Martin Arendts gehört folgendem anderen gesetzlich 
zu bildenden Aufsichtsrat oder vergleichbarem in- und 
ausländischem Kontrollgremium von 
Wirtschaftsunternehmen an: 
 
- FIVV Finanzinformation & Vermögensverwaltung 
  AG, München. 
 
*7. Beschlussfassung über die Festsetzung der Vergütung 
des Aufsichtsrats gemäß § 14 der Satzung* 
 
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten gemäß § 
14 der Satzung ihre notwendigen Auslagen erstattet und 
eine von der Hauptversammlung festzulegende Vergütung. 
Zuletzt hat die Hauptversammlung vom 12. Mai 2014 
beschlossen, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats für 
jedes volle Geschäftsjahr eine feste Vergütung in Höhe 
von EUR 10.000,00, zahlbar einen Monat nach Ablauf des 
Geschäftsjahres, erhalten. Der Vorsitzende des 
Aufsichtsrats erhält nach dem Beschluss eine feste 
Vergütung in Höhe von EUR 20.000,00. 
Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nicht 
während eines vollen Geschäftsjahres angehört haben, 
erhalten die Vergütung zeitanteilig entsprechend der 
Dauer ihrer Aufsichtsratszugehörigkeit. 
 
Die Vergütung soll angemessen an die seit der 
Beschlussfassung geänderten Verhältnisse angepasst 
werden. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
Beschluss zu fassen: 
 
 'Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten, 
 beginnend ab dem 01.01.2017, für jedes volle 
 Geschäftsjahr eine feste Vergütung in Höhe von 
 EUR 20.000,00, zahlbar einen Monat nach Ablauf 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 30, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

des Geschäftsjahres. Der Vorsitzende des 
 Aufsichtsrats erhält eine feste Vergütung in 
 Höhe von EUR 40.000,00. 
 Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat 
 nicht während eines vollen Geschäftsjahres 
 angehört haben, erhalten die Vergütung 
 zeitanteilig entsprechend der Dauer ihrer 
 Aufsichtsratszugehörigkeit.' 
Ende der Tagesordnung 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt 
der Einberufung der Hauptversammlung EUR 7.018.000,00 
und ist eingeteilt in 7.018.000 Stückaktien, die 
jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesellschaft hält zum 
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine 
eigenen Aktien. 
 
*Teilnahme an der Hauptversammlung* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, 
die sich bei der Gesellschaft fristgerecht angemeldet 
und ihre Berechtigung nachgewiesen haben. Die Anmeldung 
hat gemäß § 17 Absatz 2 der Satzung in Textform (§ 
126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache zu 
erfolgen. Die Berechtigung zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist 
durch eine in Textform erstellte Bescheinigung des 
depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz in 
deutscher oder englischer Sprache nachzuweisen. Der 
Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der 
Hauptversammlung beziehen, also auf Mittwoch, den 26. 
April 2017, 0.00 Uhr (MESZ). 
 
Die Anmeldung sowie der Nachweis des Anteilsbesitzes 
müssen der Gesellschaft spätestens am Mittwoch, den 10. 
Mai 2017, 24.00 Uhr (MESZ), unter der nachfolgend 
genannten Anschrift zugehen: 
 
*bet-at-home.com AG* 
*c/o LINK Market Services GmbH* 
*Landshuter Allee 10* 
*80637 München* 
*Deutschland* 
*Telefax: +49 (0) 89-210 27 289* 
*E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de* 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als 
Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes 
erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der 
Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei 
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum 
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine 
Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes 
einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang 
des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz 
des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d. 
h., Veräußerungen von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die 
Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung und auf 
den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den 
Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. 
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind daher 
nicht als Aktionär teilnahme- und stimmberechtigt, sie 
können sich aber ggf. vom Veräußerer 
bevollmächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine 
Bedeutung für eine eventuelle Dividendenberechtigung. 
 
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des 
Anteilsbesitzes werden Eintrittskarten zur Verfügung 
gestellt. Um die rechtzeitige Zurverfügungstellung der 
Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die Bestellung 
möglichst frühzeitig bei der jeweiligen Depotbank 
eingehen. Klargestellt sei, dass die Eintrittskarten 
nicht Voraussetzung für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung sind, sondern der Erleichterung der 
technischen Abwicklung dienen. 
 
*Stimmrechtsvertretung* 
Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, auch 
durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von 
Aktionären, ausgeübt werden. Die Erteilung einer 
Vollmacht ist sowohl vor als auch während der 
Hauptversammlung zulässig. Zur Vollmachterteilung 
kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem zu 
Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft 
in Betracht. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine 
Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von 
diesen zurückweisen. Auch im Fall einer 
Stimmrechtsvertretung sind eine form- und fristgerechte 
Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes 
gemäß den vorstehenden Bestimmungen in dem 
Abschnitt '*Teilnahme an der Hauptversammlung*' 
erforderlich. 
 
Vollmachterteilung an Personen, die nicht in den 
Anwendungsbereich von § 135 AktG fallen 
 
Für die Form von Vollmachten, die nicht 
Kreditinstituten bzw. gemäß § 135 Absatz 8 oder 
gemäß § 135 Absatz 10 in Verbindung mit § 125 
Absatz 5 AktG Kreditinstituten insoweit 
gleichgestellten Personen oder Vereinigungen 
(insbesondere Aktionärsvereinigungen), sondern Dritten 
erteilt werden, ist gemäß § 17 Absatz 3 der 
Satzung die Textform einzuhalten. Die Erteilung der 
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen 
damit der Textform. 
 
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, 
werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, zur 
Erteilung der Vollmacht das Formular auf der 
Eintrittskarte zu verwenden, die sie nach der Anmeldung 
erhalten, oder das auf der Internetseite 
www.bet-at-home.ag unter der Rubrik 'Hauptversammlung' 
zur Verfügung gestellte Formular zu benutzen. Möglich 
ist es aber auch, dass Aktionäre anderweitig eine 
Vollmacht ausstellen, solange die Textform gewahrt 
bleibt. Eine Verpflichtung zur Verwendung der von der 
Gesellschaft zur Verfügung gestellten Formulare besteht 
nicht. 
 
Die Vollmacht und ihr Widerruf sind entweder (i) an die 
Gesellschaft zu übermitteln oder (ii) gegenüber dem 
Bevollmächtigten zu erteilen. Wird die Vollmacht 
gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, so bedarf es 
eines Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft in Textform. Für die Erklärung einer 
Vollmachterteilung gegenüber der Gesellschaft, ihres 
Widerrufs und die Übermittlung des Nachweises 
einer erklärten Vollmacht beziehungsweise deren 
Widerruf steht die nachfolgend genannte Adresse zur 
Verfügung: 
 
*bet-at-home.com AG* 
*c/o LINK Market Services GmbH* 
*Landshuter Allee 10* 
*80637 München* 
*Deutschland* 
*Telefax: +49 (0) 89-210 27 289* 
*E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de* 
 
Am Tag der Hauptversammlung kann der Nachweis der 
Bevollmächtigung auch an der Ein- und Ausgangskontrolle 
zur Hauptversammlung erbracht werden. Gleiches gilt für 
den Widerruf der Vollmacht. 
 
Vollmachterteilung an Kreditinstitute bzw. gemäß § 
135 Absatz 8 oder gemäß § 135 Absatz 10 in 
Verbindung mit § 125 Absatz 5 AktG Kreditinstituten 
insoweit gleichgestellte Personen oder Vereinigungen 
 
Werden Kreditinstitute bzw. diesen gemäß § 135 
Absatz 8 oder gemäß § 135 Absatz 10 in Verbindung 
mit § 125 Absatz 5 AktG insoweit gleichgestellte 
Personen oder Vereinigungen (insbesondere 
Aktionärsvereinigungen) bevollmächtigt, haben diese die 
Vollmacht nachprüfbar festzuhalten (§ 135 AktG). Wir 
empfehlen unseren Aktionären, sich bezüglich der Form 
der Vollmacht mit den Genannten abzustimmen. 
 
Vollmachterteilung an Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft 
 
Die bet-at-home.com AG möchte in diesem Jahr wie auch 
schon in den Vorjahren den Aktionären die Wahrnehmung 
ihrer Rechte erleichtern und bietet ihnen an, sich in 
der Hauptversammlung durch einen von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. 
 
Mit der Eintrittskarte erhalten die Aktionäre ein 
Formular zur Erteilung einer Vollmacht an den 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. Für dessen 
Bevollmächtigung kann - abgesehen von der 
Vollmachterteilung während der Hauptversammlung durch 
Verwendung des Formulars, das in der Hauptversammlung 
ausgehändigt wird - ausschließlich das zusammen 
mit der Eintrittskarte zugesandte oder auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter www.bet-at-home.ag 
unter der Rubrik 'Hauptversammlung' zur Verfügung 
gestellte Formular verwendet werden. Die Erteilung der 
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen 
der Textform. 
 
Soweit der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
bevollmächtigt wird, müssen ihm auf den 
bereitgestellten Formularen Weisungen für die Ausübung 
des Stimmrechts erteilt werden. Ohne entsprechende 
Weisung darf der Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht 
nicht ausüben. 
 
Die Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der 
Gesellschaft und die Erteilung von Weisungen an ihn im 
Vorfeld der Hauptversammlung müssen bis Dienstag, den 
16. Mai 2017, 18.00 Uhr (MESZ), bei der folgenden 
Adresse eingehen: 
 
*bet-at-home.com AG* 
*c/o LINK Market Services GmbH* 
*Landshuter Allee 10* 
*80637 München* 
*Deutschland* 
*Telefax: +49 (0) 89-210 27 289* 
*E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de* 
 
Für einen Widerruf der Vollmacht und Änderungen 
von Weisungen gelten die vorstehenden Angaben zu den 
Möglichkeiten der Übermittlung der 
Vollmachterteilung und zu den dabei einzuhaltenden 
Fristen entsprechend. Die zeitlich zuletzt eingegangene 
Vollmacht nebst Weisungen wird als verbindlich 
erachtet. 
 
Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter 
Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters an der 
Hauptversammlung selbst oder durch einen Vertreter 
teilnehmen und die betreffenden Aktien vertreten, so 
ist dies jedoch bei Erscheinen in der Hauptversammlung 
möglich. Im Falle einer persönlichen Anmeldung durch 
den Aktionär oder seinen Vertreter an der 

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March 30, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

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