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Dow Jones News
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DGAP-HV: Talanx Aktiengesellschaft: -3-

DJ DGAP-HV: Talanx Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.05.2017 in Hannover mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Talanx Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Talanx Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 11.05.2017 in Hannover mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-03-30 / 15:01 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Talanx Aktiengesellschaft Hannover Wertpapier-Kenn-Nummer 
(WKN): TLX100 
ISIN DE000TLX1005 Einladung 
zur Hauptversammlung am 11. Mai 2017 
 
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
 
hiermit laden wir Sie herzlich ein zur ordentlichen 
Hauptversammlung der Talanx Aktiengesellschaft, Hannover, 
 
 am Donnerstag, den 11. Mai 2017 
 um *10:30 Uhr (MESZ)* (Einlass ab 9:30 Uhr 
 (MESZ)) 
 im HCC Hannover Congress Centrum (Kuppelsaal), 
 Theodor-Heuss-Platz 1-3 in 30175 Hannover. 
 
Tagesordnung und Vorschläge zur Beschlussfassung 
 
1.  *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
    des gebilligten Konzernabschlusses nebst 
    zusammengefasstem Lagebericht für die Talanx 
    Aktiengesellschaft und den Konzern für das 
    Geschäftsjahr 2016 sowie des Berichts des 
    Aufsichtsrats* 
 
    Die genannten Unterlagen enthalten auch den 
    Vergütungsbericht und den erläuternden Bericht zu 
    den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des 
    Handelsgesetzbuches und können ab dem Zeitpunkt der 
    Einberufung im Internet unter www.talanx.com/hv 
    eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf 
    Wunsch auch zugesendet. Darüber hinaus werden die 
    Unterlagen den Aktionären während der 
    Hauptversammlung zugänglich gemacht und erläutert. 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
    Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; 
    damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Die 
    Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 
    keinen Beschluss zu fassen. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
    Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2016 in Höhe von 
    EUR 824.895.710,35 (in Worten: 
    achthundertvierundzwanzig Millionen 
    achthundertfünfundneunzigtausendsiebenhundertzehn 
    Euro und fünfunddreißig Cent) wie folgt zu 
    verwenden: 
 
    Ausschüttung von EUR 1,35 (in Worten: ein Euro und 
    fünfunddreißig Cent) Dividende 
 
    je dividendenberechtigter EUR 341.276.805,90 
    Stückaktie: 
    Gewinnvortrag auf neue    EUR 483.618.904,45 
    Rechnung: 
    Bilanzgewinn:             EUR 824.895.710,35 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der 
    Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
    2016* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
    Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
    erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung der 
    Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
    2016* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
    erteilen. 
5.  *Wahl des Abschlussprüfers und des 
    Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017 
    sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht 
    von Zwischenabschlüssen und Zwischenlageberichten* 
 
    a) Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung 
       des Finanz- und Prüfungsausschusses des 
       Aufsichtsrats vor, die KPMG AG 
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
       Hannover, zum Abschlussprüfer und zum 
       Konzernabschlussprüfer für das 
       Geschäftsjahr 2017 sowie zum Prüfer für 
       die prüferische Durchsicht von 
       unterjährigen (verkürzten) Abschlüssen 
       und Zwischenlageberichten für das 
       Geschäftsjahr 2017, wenn und soweit 
       derartige unterjährige (verkürzte) 
       Abschlüsse und Zwischenlageberichte 
       erstellt und einer prüferischen 
       Durchsicht unterzogen werden, zu 
       bestellen. 
    b) Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung 
       des Finanz- und Prüfungsausschusses des 
       Aufsichtsrats vor, die 
       PricewaterhouseCoopers GmbH 
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
       Hannover, zum Prüfer für die prüferische 
       Durchsicht des unterjährigen (verkürzten) 
       Abschlusses und Zwischenlageberichts für 
       das erste Quartal des Geschäftsjahrs 
       2018, wenn und soweit ein derartiger 
       unterjähriger (verkürzter) Abschluss und 
       Zwischenlagebericht erstellt und einer 
       prüferischen Durchsicht unterzogen wird, 
       zu bestellen. 
6.  *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
    und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum 
    Ausschluss des Andienungs- und Bezugsrechts und 
    Aufhebung der bisherigen Ermächtigung* 
 
    Die von der außerordentlichen 
    Universal-Hauptversammlung am 29. September 2012 
    beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
    endet am 28. September 2017. Um der Gesellschaft 
    weiterhin den Erwerb und die anschließende 
    Verwendung eigener Aktien für weitere fünf Jahre zu 
    ermöglichen, soll unter Aufhebung der auslaufenden 
    Ermächtigung eine neue Ermächtigung erteilt werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen: 
 
    a) *Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
       eigener Aktien* 
 
       aa) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis 
           zum 10. Mai 2022 eigene Aktien der 
           Gesellschaft im Umfang von bis zu 10 % 
           des derzeitigen Grundkapitals oder - 
           falls dieser Wert geringer ist - des 
           zum Zeitpunkt der Ausübung der 
           Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
           der Gesellschaft im Rahmen der 
           gesetzlichen Bestimmungen zu jedem 
           zulässigen Zweck nach Maßgabe der 
           folgenden Vorgaben zu erwerben. 
 
           Der Erwerb erfolgt nach Wahl des 
           Vorstands mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats 
 
           - über die Börse, 
           - mittels eines an alle Aktionäre 
             gerichteten öffentlichen 
             Kaufangebots, 
           - mittels einer an alle Aktionäre 
             gerichteten öffentlichen 
             Aufforderung zur Abgabe von 
             Verkaufsangeboten, oder 
           - auf sonstige Weise unter Beachtung 
             des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 
             53a des Aktiengesetzes). 
 
           Soweit der Erwerb über die Börse 
           erfolgt, darf der von der Gesellschaft 
           gezahlte Erwerbspreis je Aktie (ohne 
           Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen 
           Mittelwert der Schlussauktionspreise 
           von Aktien gleicher Gattung der 
           Gesellschaft im XETRA-Handel (oder in 
           einem an die Stelle des XETRA-Systems 
           getretenen funktional vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse an den letzten fünf 
           Börsenhandelstagen vor dem Tag des 
           Erwerbs um nicht mehr als 10 % über- 
           oder unterschreiten. 
 
           Soweit der Erwerb über ein öffentliches 
           Kaufangebot erfolgt, darf der von der 
           Gesellschaft angebotene und gezahlte 
           Erwerbspreis je Aktie (ohne 
           Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen 
           Mittelwert der Schlussauktionspreise 
           von Aktien gleicher Gattung der 
           Gesellschaft im XETRA-Handel (oder in 
           einem an die Stelle des XETRA-Systems 
           getretenen funktional vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse an den letzten fünf 
           Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
           Veröffentlichung des Angebots um nicht 
           mehr als 10 % über- oder 
           unterschreiten. 
 
           Soweit der Erwerb mittels einer an alle 
           Aktionäre gerichteten öffentlichen 
           Aufforderung zur Abgabe von 
           Verkaufsangeboten erfolgt, darf der von 
           der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis 
           je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
           arithmetischen Mittelwert der 
           Schlussauktionspreise von Aktien 
           gleicher Gattung der Gesellschaft im 
           XETRA-Handel (oder in einem an die 
           Stelle des XETRA-Systems getretenen 
           funktional vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse an den letzten fünf 
           Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
           Annahme der Verkaufsofferten um nicht 
           mehr als 10 % über- oder 
           unterschreiten. 
 
           Ergeben sich nach Veröffentlichung 
           eines öffentlichen Kaufangebotes oder 
           einer öffentlichen Aufforderung zur 
           Abgabe von Verkaufsangeboten erhebliche 
           Kursabweichungen vom gebotenen Kauf- 
           bzw. Verkaufspreis oder den Grenzwerten 
           einer etwaigen Kauf- bzw. 
           Verkaufspreisspanne, so kann das 
           Angebot bzw. die Aufforderung zur 
           Abgabe von Verkaufsangeboten angepasst 
           werden. Der maßgebliche 
           Referenzzeitraum sind in diesem Fall 
           die fünf Börsenhandelstage vor dem Tag 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 30, 2017 09:02 ET (13:02 GMT)

DJ DGAP-HV: Talanx Aktiengesellschaft: -2-

der Veröffentlichung der Anpassung; die 
           10 %- Grenze für das Über- bzw. 
           Unterschreiten ist auf diesen Betrag 
           anzuwenden. 
 
           Das Volumen des öffentlichen 
           Kaufangebots bzw. einer öffentlichen 
           Aufforderung zur Abgabe von 
           Verkaufsangeboten kann begrenzt werden. 
           Sofern ein öffentliches Kaufangebot 
           bzw. eine öffentliche Aufforderung zur 
           Abgabe von Verkaufsangeboten 
           überzeichnet ist, kann der Erwerb nach 
           dem Verhältnis der Beteiligungen der 
           andienenden Aktionäre zueinander 
           (Beteiligungsquoten) oder nach dem 
           Verhältnis der angedienten Aktien 
           (Andienungsquoten) erfolgen. Darüber 
           hinaus kann zur Vermeidung 
           rechnerischer Bruchteile von Aktien 
           kaufmännisch gerundet werden. Eine 
           bevorrechtigte Berücksichtigung 
           geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück 
           angedienter Aktien je Aktionär kann 
           vorgesehen werden. Ein etwaig 
           weitergehendes Andienungsrecht ist 
           ausgeschlossen. Das Kaufangebot bzw. 
           die Aufforderung zur Abgabe von 
           Verkaufsangeboten kann weitere 
           Bedingungen vorsehen. Die näheren 
           Einzelheiten bestimmt der Vorstand. 
 
           Erfolgt der Erwerb von Aktien auf 
           sonstige Weise unter Beachtung des 
           Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a des 
           Aktiengesetzes), so kann aus sachlichem 
           Grund das Andienungsrecht der Aktionäre 
           in entsprechender Anwendung von § 186 
           Abs. 3 und 4 des Aktiengesetzes 
           ausgeschlossen werden. 
       bb) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats die 
           aufgrund dieser Ermächtigung oder 
           früherer Ermächtigungen erworbenen 
           eigenen Aktien zu allen gesetzlich 
           zulässigen Zwecken zu verwenden, 
           insbesondere zu folgenden: 
 
           (1) Die eigenen Aktien können ohne 
               weiteren 
               Hauptversammlungsbeschluss 
               eingezogen werden. Die Einziehung 
               kann auch ohne 
               Kapitalherabsetzung durch 
               Erhöhung des anteiligen Betrags 
               der übrigen Stückaktien am 
               Grundkapital der Gesellschaft 
               erfolgen; der Vorstand ist in 
               diesem Fall zur Anpassung der 
               Zahl der Stückaktien in der 
               Satzung ermächtigt. 
           (2) Die eigenen Aktien können an 
               Dritte gegen Sachleistung, 
               insbesondere im Rahmen von 
               Unternehmenszusammenschlüssen 
               oder beim Erwerb von Unternehmen, 
               Unternehmensteilen oder Anteilen 
               an Unternehmen angeboten und 
               übertragen werden. 
           (3) Die eigenen Aktien können über 
               die Börse oder durch ein 
               öffentliches Angebot an alle 
               Aktionäre im Verhältnis ihrer 
               Beteiligungsquote veräußert 
               werden. 
           (4) Die eigenen Aktien können in 
               anderer Weise als über die Börse 
               oder durch ein öffentliches 
               Angebot an alle Aktionäre 
               veräußert werden, sofern die 
               Veräußerung gegen Barzahlung 
               und zu einem Preis erfolgt, der 
               den Börsenpreis von Aktien der 
               Gesellschaft gleicher Ausstattung 
               zum Zeitpunkt der 
               Veräußerung nicht wesentlich 
               unterschreitet. 
           (5) Eigene Aktien, auf die ein 
               anteiliger Betrag am Grundkapital 
               von insgesamt bis zu EUR 
               1.000.000 (in Worten: eine 
               Million Euro) entfällt, können 
               zur Erfüllung von Verpflichtungen 
               der Gesellschaft aus 
               Belegschaftsaktienprogrammen 
               verwendet werden, indem die 
               eigenen Aktien an Personen, die 
               in einem Arbeitsverhältnis zu der 
               Gesellschaft oder einem ihrer 
               Konzernunternehmen im Sinne des § 
               18 des Aktiengesetzes stehen, zum 
               Erwerb angeboten oder übertragen 
               werden. 
           (6) Die eigenen Aktien können an die 
               Inhaber von Schuldverschreibungen 
               (Wandel- und Optionsanleihen), 
               Gewinnschuldverschreibungen sowie 
               Genussrechten der Gesellschaft 
               oder eines Konzernunternehmens im 
               Sinne des § 18 des 
               Aktiengesetzes, die aufgrund der 
               Ermächtigungen durch die 
               Hauptversammlung der Gesellschaft 
               vom 11. Mai 2017 bis zum 10. Mai 
               2022 ausgegeben bzw. garantiert 
               werden, gemäß den jeweiligen 
               Bedingungen geliefert werden. 
           (7) Im Fall einer Veräußerung 
               eigener Aktien durch ein 
               öffentliches Angebot an alle 
               Aktionäre oder im Fall einer 
               Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht 
               können den Inhabern von 
               Schuldverschreibungen (Wandel- 
               und Optionsanleihen), 
               Gewinnschuldverschreibungen sowie 
               Genussrechten der Gesellschaft 
               oder eines Konzernunternehmens im 
               Sinne des § 18 des 
               Aktiengesetzes, die aufgrund der 
               Ermächtigungen durch die 
               Hauptversammlung der Gesellschaft 
               vom 11. Mai 2017 bis zum 10. Mai 
               2022 ausgegeben bzw. garantiert 
               werden, eigene Aktien in dem 
               Umfang gewährt werden, in dem die 
               Inhaber nach Ausübung des 
               Options- oder Wandlungsrechts 
               oder der Erfüllung der 
               (bedingten) Wandlungspflicht ein 
               Bezugsrecht auf Aktien der 
               Gesellschaft hätten. 
       cc) Alle vorstehenden Ermächtigungen zum 
           Erwerb und zur Verwendung eigener 
           Aktien können ganz oder teilweise, 
           einmal oder mehrmals, einzeln oder 
           gemeinsam durch die Gesellschaft 
           oder ihre Konzernunternehmen im 
           Sinne des § 18 des Aktiengesetzes 
           oder für ihre oder deren Rechnung 
           durch Dritte im Sinne von § 71d des 
           Aktiengesetzes ausgeübt werden. 
       dd) In den Fällen der Buchstaben bb) (2) 
           und (4) bis (7) ist das Bezugsrecht 
           der Aktionäre ausgeschlossen. Beim 
           öffentlichen Angebot an alle 
           Aktionäre nach Buchstabe bb) (3) ist 
           das Bezugsrecht der Aktionäre 
           ausgeschlossen, soweit es zur 
           Vermeidung von Spitzenbeträgen 
           notwendig ist. Im Fall der 
           Buchstaben bb) (4), (6) und (7) ist 
           die Ermächtigung beschränkt auf die 
           Veräußerung bzw. 
           Übertragung von Aktien, auf die 
           insgesamt ein anteiliger Betrag von 
           höchstens 10 % des derzeitigen 
           Grundkapitals oder - falls dieser 
           Wert geringer ist - des zum 
           Zeitpunkt der Ausübung der 
           Ermächtigung bestehenden 
           Grundkapitals entfällt. Auf den 
           Betrag von 10 % des Grundkapitals 
           ist der Betrag anzurechnen, der auf 
           Aktien entfällt, die während der 
           Laufzeit dieser Ermächtigung oder 
           aufgrund einer entsprechenden 
           Ermächtigung unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts in unmittelbarer oder 
           entsprechender Anwendung des § 186 
           Abs. 3 Satz 4 des Aktiengesetzes 
           ausgegeben bzw. veräußert 
           wurden. 
 
           Die Summe der Aktien, die aufgrund 
           dieser Ermächtigung zur Verwendung 
           eigener Aktien unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts veräußert werden, 
           darf einen anteiligen Betrag des 
           Grundkapitals von EUR 63.199.408 (in 
           Worten: dreiundsechzig Millionen 
           einhundertneunundneunzigtausendvierh 
           undertacht Euro) (entsprechend 
           20 % des derzeitigen Grundkapitals) 
           nicht übersteigen; auf diese Grenze 
           anzurechnen sind Aktien, die während 
           der Laufzeit dieser Ermächtigung aus 
           genehmigtem Kapital unter Ausschluss 
           des Bezugsrechts ausgegeben werden, 
           sowie ferner Aktien, die während der 
           Laufzeit dieser Ermächtigung zur 
           Bedienung von Schuldverschreibungen 
           mit Wandlungs- oder Optionsrechten 
           bzw. (bedingten) Wandlungspflichten 
           auszugeben sind, sofern die 
           Schuldverschreibungen unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 
           des unter Tagesordnungspunkt 9 
           Buchstabe a) gefassten 
           Ermächtigungsbeschlusses der 
           Hauptversammlung vom 11. Mai 2017 
           bis zum 10. Mai 2022 ausgegeben 
           werden. 
    b) *Aufhebung der Ermächtigung vom 29. September 
       2012* 
 
       Die von der außerordentlichen 
       Universal-Hauptversammlung am 29. September 
       2012 unter Tagesordnungspunkt 3 Buchstabe a) 
       beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener 

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March 30, 2017 09:02 ET (13:02 GMT)

Aktien wird aufgehoben. Die Aufhebung der 
       Ermächtigung wird wirksam, sobald die unter 
       Buchstabe a) vorgeschlagene Ermächtigung 
       wirksam geworden ist. 
7.  *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Einsatz 
    von Derivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien 
    und Aufhebung der bisherigen Ermächtigung* 
 
    In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 6 zur 
    Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung zum 
    Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 des 
    Aktiengesetzes soll der Gesellschaft ermöglicht 
    werden, eigene Aktien auch unter Einsatz von 
    Derivaten zu erwerben. Dadurch soll das Volumen an 
    Aktien, das insgesamt erworben werden darf, nicht 
    erhöht werden; es werden lediglich weitere 
    Handlungsalternativen zum Erwerb eigener Aktien 
    eröffnet. Diese Ermächtigung soll die Gesellschaft 
    in keiner Weise beschränken, Derivate einzusetzen, 
    soweit dies gesetzlich ohne eine Ermächtigung der 
    Hauptversammlung zulässig ist. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen: 
 
    a) *Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten im 
       Rahmen des Erwerbs eigener Aktien* 
 
       aa) Der Erwerb eigener Aktien im Rahmen 
           der Ermächtigung gemäß 
           Tagesordnungspunkt 6 a) aa) und cc) 
           dieser Hauptversammlung darf auch 
           unter Einsatz von Put-Optionen 
           (Verkaufsoptionen) oder 
           Call-Optionen (Kaufoptionen), 
           Termingeschäften oder sonstigen 
           Eigenkapitalderivaten oder einer 
           Kombination dieser Instrumente 
           durchgeführt werden (alles im 
           Folgenden: 'Derivate'). 
       bb) Der Einsatz von Derivaten erfolgt nach 
           Wahl des Vorstands unter Ausnutzung 
           einer oder mehrerer der folgenden 
           Möglichkeiten: 
 
           (1) Die Begebung oder der Erwerb von 
               Derivaten können über die 
               Derivatebörse EUREX oder ein 
               vergleichbares Nachfolgesystem 
               vorgenommen werden. In diesem 
               Fall hat die Gesellschaft die 
               Aktionäre vor der geplanten 
               Begebung bzw. vor dem geplanten 
               Erwerb der Derivate durch 
               Bekanntmachung in den 
               Gesellschaftsblättern zu 
               informieren. Die Derivate können 
               auch bei zeitgleicher Begebung 
               oder zeitgleichem Erwerb für 
               unterschiedliche Verfallstermine 
               unterschiedliche Ausübungspreise 
               vorsehen. 
           (2) Die Begebung oder der Erwerb von 
               Derivaten können mit einem 
               Kreditinstitut oder nach § 53 
               Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 
               Satz 1 oder Abs. 7 des 
               Kreditwesengesetzes tätigen 
               Unternehmen (nachfolgend: 
               'Finanzinstitut') abgeschlossen 
               werden mit der Maßgabe, dass 
               dieses Finanzinstitut bei 
               Ausübung der Derivate nur Aktien 
               liefert, die zuvor unter Wahrung 
               des Gleichbehandlungsgrundsatzes 
               erworben wurden. 
           (3) Die Begebung oder der Erwerb der 
               Derivate können allen Aktionären 
               öffentlich angeboten werden oder 
               mit einem Finanzinstitut mit der 
               Maßgabe abgeschlossen 
               werden, dass dieses die 
               entsprechenden Derivate allen 
               Aktionären zum Bezug anbietet. 
               Das Volumen eines öffentlichen 
               Angebots kann begrenzt werden. 
               Sofern ein öffentliches Angebot 
               überzeichnet ist, kann die 
               Begebung oder der Erwerb nach dem 
               Verhältnis der Beteiligungen der 
               zeichnenden Aktionäre zueinander 
               (Beteiligungsquoten) oder nach 
               dem Verhältnis der Zeichnungen 
               (Zeichnungsquoten) erfolgen. 
               Darüber hinaus kann zur 
               Vermeidung rechnerischer 
               Bruchteile kaufmännisch gerundet 
               werden. Das Kaufangebot kann 
               weitere Bedingungen vorsehen. Die 
               näheren Einzelheiten bestimmt der 
               Vorstand. 
 
           Der Erwerb unter Einsatz von Derivaten 
           ist auf Aktien in einem Umfang von 
           höchstens 5 % des derzeitigen 
           Grundkapitals oder - falls dieser Wert 
           geringer ist - des zum Zeitpunkt der 
           Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
           Grundkapitals beschränkt. Die Laufzeit 
           der Derivate darf jeweils höchstens 18 
           Monate betragen und muss so gewählt 
           werden, dass der Aktienerwerb in 
           Ausübung der Derivate spätestens am 10. 
           Mai 2022 erfolgt. 
       cc) Die von der Gesellschaft für den 
           Erwerb von Derivaten gezahlte bzw. 
           für die Begebung von Derivaten 
           vereinnahmte Prämie darf von dem 
           nach anerkannten 
           finanzmathematischen Methoden 
           ermittelten theoretischen Marktwert 
           der jeweiligen Derivate nicht 
           wesentlich abweichen. Der bei 
           Ausübung der Derivate zu zahlende 
           Kaufpreis je Aktie darf den 
           arithmetischen Mittelwert der 
           Schlussauktionspreise für Aktien der 
           betreffenden Gattung im XETRA-Handel 
           (oder in einem an die Stelle des 
           XETRA-Systems getretenen funktional 
           vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
           der Frankfurter Wertpapierbörse 
           während der letzten fünf 
           Börsenhandelstage vor Abschluss des 
           betreffenden Geschäfts um nicht mehr 
           als 10 % über- oder unterschreiten 
           (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten, 
           aber unter Berücksichtigung der 
           erhaltenen oder gezahlten Prämie). 
       dd) Werden eigene Aktien unter Einsatz 
           von Derivaten nach Buchstabe bb) (1) 
           und/oder (2) erworben, ist ein Recht 
           der Aktionäre, solche Geschäfte mit 
           der Gesellschaft abzuschließen, 
           in entsprechender Anwendung von § 
           186 Abs. 3 Satz 4 des Aktiengesetzes 
           ausgeschlossen. Aktionäre haben ein 
           Recht auf Andienung ihrer Aktien 
           gegenüber der Gesellschaft nur, 
           soweit die Gesellschaft ihnen 
           gegenüber aus den Geschäften zur 
           Abnahme der Aktien verpflichtet ist. 
           Ein etwaiges weitergehendes 
           Andienungsrecht ist ausgeschlossen. 
       ee) Für die Verwendung eigener Aktien, 
           die aufgrund dieser Ermächtigung 
           unter Einsatz von Derivaten erworben 
           werden, finden die Regelungen in 
           Tagesordnungspunkt 6 a) bb) bis dd) 
           Anwendung. 
    b) *Aufhebung der Ermächtigung vom 29. September 
       2012* 
 
       Die von der außerordentlichen 
       Universal-Hauptversammlung am 29. September 
       2012 unter Tagesordnungspunkt 3 Buchstabe b) 
       beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener 
       Aktien unter Einsatz von Derivaten wird 
       aufgehoben. Die Aufhebung der Ermächtigung 
       wird wirksam, sobald die unter Buchstabe a) 
       vorgeschlagene Ermächtigung wirksam geworden 
       ist. 
8.  *Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe 
    von Namensschuldverschreibungen mit bedingten 
    Wandlungspflichten und der Möglichkeit zum 
    Ausschluss des Bezugsrechts, über die Schaffung 
    eines bedingten Kapitals I, über die Aufhebung des 
    bestehenden bedingten Kapitals II sowie über die 
    Änderung der Satzung* 
 
    Die von der außerordentlichen 
    Universal-Hauptversammlung am 15. Mai 2012 
    beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von 
    Namensschuldverschreibungen endet am 14. Mai 2017. 
    Um der Gesellschaft weiterhin die Ausgabe von 
    Namensschuldverschreibungen für weitere fünf Jahre 
    zu ermöglichen, soll unter Aufhebung der 
    auslaufenden Ermächtigung eine neue Ermächtigung 
    erteilt werden. Zur Bedienung der 
    Namensschuldverschreibungen soll zudem unter 
    Aufhebung des bestehenden bedingten Kapitals II ein 
    neues bedingtes Kapital I geschaffen und eine 
    entsprechende Änderung der Satzung beschlossen 
    werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen: 
 
    a) *Ermächtigung zur Ausgabe von 
       Namensschuldverschreibungen mit der 
       Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
       aa) Laufzeit der Ermächtigung, 
           Nennbetrag 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
           vorheriger Zustimmung des 
           Aufsichtsrats bis zum 10. Mai 2022 
           einmalig oder mehrmals auf den Namen 
           lautende Schuldverschreibungen mit 
           oder ohne Laufzeitbegrenzung im 
           Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
           500.000.000 (in Worten: fünfhundert 
           Millionen Euro) 
           ('Namensschuldverschreibungen') 
           auszugeben und den Gläubigern der 
           Namensschuldverschreibungen, ohne 
           Einräumung von Umtausch- oder 
           Bezugsrechten, bedingte 
           Wandlungspflichten auf bis zu 
           101.119.057 (in Worten: 
           einhunderteins Millionen 
           einhundertneunzehntausendsiebenundfü 
           nfzig) Stückaktien der Gesellschaft 
           mit einem anteiligen Betrag des 

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March 30, 2017 09:02 ET (13:02 GMT)

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