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Dow Jones News
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DGAP-HV: Talanx Aktiengesellschaft: -11-

DJ DGAP-HV: Talanx Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.05.2017 in Hannover mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Talanx Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Talanx Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 11.05.2017 in Hannover mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-03-30 / 15:01 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Talanx Aktiengesellschaft Hannover Wertpapier-Kenn-Nummer 
(WKN): TLX100 
ISIN DE000TLX1005 Einladung 
zur Hauptversammlung am 11. Mai 2017 
 
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
 
hiermit laden wir Sie herzlich ein zur ordentlichen 
Hauptversammlung der Talanx Aktiengesellschaft, Hannover, 
 
 am Donnerstag, den 11. Mai 2017 
 um *10:30 Uhr (MESZ)* (Einlass ab 9:30 Uhr 
 (MESZ)) 
 im HCC Hannover Congress Centrum (Kuppelsaal), 
 Theodor-Heuss-Platz 1-3 in 30175 Hannover. 
 
Tagesordnung und Vorschläge zur Beschlussfassung 
 
1.  *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
    des gebilligten Konzernabschlusses nebst 
    zusammengefasstem Lagebericht für die Talanx 
    Aktiengesellschaft und den Konzern für das 
    Geschäftsjahr 2016 sowie des Berichts des 
    Aufsichtsrats* 
 
    Die genannten Unterlagen enthalten auch den 
    Vergütungsbericht und den erläuternden Bericht zu 
    den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des 
    Handelsgesetzbuches und können ab dem Zeitpunkt der 
    Einberufung im Internet unter www.talanx.com/hv 
    eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf 
    Wunsch auch zugesendet. Darüber hinaus werden die 
    Unterlagen den Aktionären während der 
    Hauptversammlung zugänglich gemacht und erläutert. 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
    Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; 
    damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Die 
    Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 
    keinen Beschluss zu fassen. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
    Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2016 in Höhe von 
    EUR 824.895.710,35 (in Worten: 
    achthundertvierundzwanzig Millionen 
    achthundertfünfundneunzigtausendsiebenhundertzehn 
    Euro und fünfunddreißig Cent) wie folgt zu 
    verwenden: 
 
    Ausschüttung von EUR 1,35 (in Worten: ein Euro und 
    fünfunddreißig Cent) Dividende 
 
    je dividendenberechtigter EUR 341.276.805,90 
    Stückaktie: 
    Gewinnvortrag auf neue    EUR 483.618.904,45 
    Rechnung: 
    Bilanzgewinn:             EUR 824.895.710,35 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der 
    Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
    2016* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
    Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
    erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung der 
    Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
    2016* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
    erteilen. 
5.  *Wahl des Abschlussprüfers und des 
    Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017 
    sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht 
    von Zwischenabschlüssen und Zwischenlageberichten* 
 
    a) Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung 
       des Finanz- und Prüfungsausschusses des 
       Aufsichtsrats vor, die KPMG AG 
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
       Hannover, zum Abschlussprüfer und zum 
       Konzernabschlussprüfer für das 
       Geschäftsjahr 2017 sowie zum Prüfer für 
       die prüferische Durchsicht von 
       unterjährigen (verkürzten) Abschlüssen 
       und Zwischenlageberichten für das 
       Geschäftsjahr 2017, wenn und soweit 
       derartige unterjährige (verkürzte) 
       Abschlüsse und Zwischenlageberichte 
       erstellt und einer prüferischen 
       Durchsicht unterzogen werden, zu 
       bestellen. 
    b) Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung 
       des Finanz- und Prüfungsausschusses des 
       Aufsichtsrats vor, die 
       PricewaterhouseCoopers GmbH 
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
       Hannover, zum Prüfer für die prüferische 
       Durchsicht des unterjährigen (verkürzten) 
       Abschlusses und Zwischenlageberichts für 
       das erste Quartal des Geschäftsjahrs 
       2018, wenn und soweit ein derartiger 
       unterjähriger (verkürzter) Abschluss und 
       Zwischenlagebericht erstellt und einer 
       prüferischen Durchsicht unterzogen wird, 
       zu bestellen. 
6.  *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
    und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum 
    Ausschluss des Andienungs- und Bezugsrechts und 
    Aufhebung der bisherigen Ermächtigung* 
 
    Die von der außerordentlichen 
    Universal-Hauptversammlung am 29. September 2012 
    beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
    endet am 28. September 2017. Um der Gesellschaft 
    weiterhin den Erwerb und die anschließende 
    Verwendung eigener Aktien für weitere fünf Jahre zu 
    ermöglichen, soll unter Aufhebung der auslaufenden 
    Ermächtigung eine neue Ermächtigung erteilt werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen: 
 
    a) *Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
       eigener Aktien* 
 
       aa) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis 
           zum 10. Mai 2022 eigene Aktien der 
           Gesellschaft im Umfang von bis zu 10 % 
           des derzeitigen Grundkapitals oder - 
           falls dieser Wert geringer ist - des 
           zum Zeitpunkt der Ausübung der 
           Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
           der Gesellschaft im Rahmen der 
           gesetzlichen Bestimmungen zu jedem 
           zulässigen Zweck nach Maßgabe der 
           folgenden Vorgaben zu erwerben. 
 
           Der Erwerb erfolgt nach Wahl des 
           Vorstands mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats 
 
           - über die Börse, 
           - mittels eines an alle Aktionäre 
             gerichteten öffentlichen 
             Kaufangebots, 
           - mittels einer an alle Aktionäre 
             gerichteten öffentlichen 
             Aufforderung zur Abgabe von 
             Verkaufsangeboten, oder 
           - auf sonstige Weise unter Beachtung 
             des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 
             53a des Aktiengesetzes). 
 
           Soweit der Erwerb über die Börse 
           erfolgt, darf der von der Gesellschaft 
           gezahlte Erwerbspreis je Aktie (ohne 
           Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen 
           Mittelwert der Schlussauktionspreise 
           von Aktien gleicher Gattung der 
           Gesellschaft im XETRA-Handel (oder in 
           einem an die Stelle des XETRA-Systems 
           getretenen funktional vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse an den letzten fünf 
           Börsenhandelstagen vor dem Tag des 
           Erwerbs um nicht mehr als 10 % über- 
           oder unterschreiten. 
 
           Soweit der Erwerb über ein öffentliches 
           Kaufangebot erfolgt, darf der von der 
           Gesellschaft angebotene und gezahlte 
           Erwerbspreis je Aktie (ohne 
           Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen 
           Mittelwert der Schlussauktionspreise 
           von Aktien gleicher Gattung der 
           Gesellschaft im XETRA-Handel (oder in 
           einem an die Stelle des XETRA-Systems 
           getretenen funktional vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse an den letzten fünf 
           Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
           Veröffentlichung des Angebots um nicht 
           mehr als 10 % über- oder 
           unterschreiten. 
 
           Soweit der Erwerb mittels einer an alle 
           Aktionäre gerichteten öffentlichen 
           Aufforderung zur Abgabe von 
           Verkaufsangeboten erfolgt, darf der von 
           der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis 
           je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
           arithmetischen Mittelwert der 
           Schlussauktionspreise von Aktien 
           gleicher Gattung der Gesellschaft im 
           XETRA-Handel (oder in einem an die 
           Stelle des XETRA-Systems getretenen 
           funktional vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse an den letzten fünf 
           Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
           Annahme der Verkaufsofferten um nicht 
           mehr als 10 % über- oder 
           unterschreiten. 
 
           Ergeben sich nach Veröffentlichung 
           eines öffentlichen Kaufangebotes oder 
           einer öffentlichen Aufforderung zur 
           Abgabe von Verkaufsangeboten erhebliche 
           Kursabweichungen vom gebotenen Kauf- 
           bzw. Verkaufspreis oder den Grenzwerten 
           einer etwaigen Kauf- bzw. 
           Verkaufspreisspanne, so kann das 
           Angebot bzw. die Aufforderung zur 
           Abgabe von Verkaufsangeboten angepasst 
           werden. Der maßgebliche 
           Referenzzeitraum sind in diesem Fall 
           die fünf Börsenhandelstage vor dem Tag 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 30, 2017 09:02 ET (13:02 GMT)

DJ DGAP-HV: Talanx Aktiengesellschaft: -2-

der Veröffentlichung der Anpassung; die 
           10 %- Grenze für das Über- bzw. 
           Unterschreiten ist auf diesen Betrag 
           anzuwenden. 
 
           Das Volumen des öffentlichen 
           Kaufangebots bzw. einer öffentlichen 
           Aufforderung zur Abgabe von 
           Verkaufsangeboten kann begrenzt werden. 
           Sofern ein öffentliches Kaufangebot 
           bzw. eine öffentliche Aufforderung zur 
           Abgabe von Verkaufsangeboten 
           überzeichnet ist, kann der Erwerb nach 
           dem Verhältnis der Beteiligungen der 
           andienenden Aktionäre zueinander 
           (Beteiligungsquoten) oder nach dem 
           Verhältnis der angedienten Aktien 
           (Andienungsquoten) erfolgen. Darüber 
           hinaus kann zur Vermeidung 
           rechnerischer Bruchteile von Aktien 
           kaufmännisch gerundet werden. Eine 
           bevorrechtigte Berücksichtigung 
           geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück 
           angedienter Aktien je Aktionär kann 
           vorgesehen werden. Ein etwaig 
           weitergehendes Andienungsrecht ist 
           ausgeschlossen. Das Kaufangebot bzw. 
           die Aufforderung zur Abgabe von 
           Verkaufsangeboten kann weitere 
           Bedingungen vorsehen. Die näheren 
           Einzelheiten bestimmt der Vorstand. 
 
           Erfolgt der Erwerb von Aktien auf 
           sonstige Weise unter Beachtung des 
           Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a des 
           Aktiengesetzes), so kann aus sachlichem 
           Grund das Andienungsrecht der Aktionäre 
           in entsprechender Anwendung von § 186 
           Abs. 3 und 4 des Aktiengesetzes 
           ausgeschlossen werden. 
       bb) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats die 
           aufgrund dieser Ermächtigung oder 
           früherer Ermächtigungen erworbenen 
           eigenen Aktien zu allen gesetzlich 
           zulässigen Zwecken zu verwenden, 
           insbesondere zu folgenden: 
 
           (1) Die eigenen Aktien können ohne 
               weiteren 
               Hauptversammlungsbeschluss 
               eingezogen werden. Die Einziehung 
               kann auch ohne 
               Kapitalherabsetzung durch 
               Erhöhung des anteiligen Betrags 
               der übrigen Stückaktien am 
               Grundkapital der Gesellschaft 
               erfolgen; der Vorstand ist in 
               diesem Fall zur Anpassung der 
               Zahl der Stückaktien in der 
               Satzung ermächtigt. 
           (2) Die eigenen Aktien können an 
               Dritte gegen Sachleistung, 
               insbesondere im Rahmen von 
               Unternehmenszusammenschlüssen 
               oder beim Erwerb von Unternehmen, 
               Unternehmensteilen oder Anteilen 
               an Unternehmen angeboten und 
               übertragen werden. 
           (3) Die eigenen Aktien können über 
               die Börse oder durch ein 
               öffentliches Angebot an alle 
               Aktionäre im Verhältnis ihrer 
               Beteiligungsquote veräußert 
               werden. 
           (4) Die eigenen Aktien können in 
               anderer Weise als über die Börse 
               oder durch ein öffentliches 
               Angebot an alle Aktionäre 
               veräußert werden, sofern die 
               Veräußerung gegen Barzahlung 
               und zu einem Preis erfolgt, der 
               den Börsenpreis von Aktien der 
               Gesellschaft gleicher Ausstattung 
               zum Zeitpunkt der 
               Veräußerung nicht wesentlich 
               unterschreitet. 
           (5) Eigene Aktien, auf die ein 
               anteiliger Betrag am Grundkapital 
               von insgesamt bis zu EUR 
               1.000.000 (in Worten: eine 
               Million Euro) entfällt, können 
               zur Erfüllung von Verpflichtungen 
               der Gesellschaft aus 
               Belegschaftsaktienprogrammen 
               verwendet werden, indem die 
               eigenen Aktien an Personen, die 
               in einem Arbeitsverhältnis zu der 
               Gesellschaft oder einem ihrer 
               Konzernunternehmen im Sinne des § 
               18 des Aktiengesetzes stehen, zum 
               Erwerb angeboten oder übertragen 
               werden. 
           (6) Die eigenen Aktien können an die 
               Inhaber von Schuldverschreibungen 
               (Wandel- und Optionsanleihen), 
               Gewinnschuldverschreibungen sowie 
               Genussrechten der Gesellschaft 
               oder eines Konzernunternehmens im 
               Sinne des § 18 des 
               Aktiengesetzes, die aufgrund der 
               Ermächtigungen durch die 
               Hauptversammlung der Gesellschaft 
               vom 11. Mai 2017 bis zum 10. Mai 
               2022 ausgegeben bzw. garantiert 
               werden, gemäß den jeweiligen 
               Bedingungen geliefert werden. 
           (7) Im Fall einer Veräußerung 
               eigener Aktien durch ein 
               öffentliches Angebot an alle 
               Aktionäre oder im Fall einer 
               Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht 
               können den Inhabern von 
               Schuldverschreibungen (Wandel- 
               und Optionsanleihen), 
               Gewinnschuldverschreibungen sowie 
               Genussrechten der Gesellschaft 
               oder eines Konzernunternehmens im 
               Sinne des § 18 des 
               Aktiengesetzes, die aufgrund der 
               Ermächtigungen durch die 
               Hauptversammlung der Gesellschaft 
               vom 11. Mai 2017 bis zum 10. Mai 
               2022 ausgegeben bzw. garantiert 
               werden, eigene Aktien in dem 
               Umfang gewährt werden, in dem die 
               Inhaber nach Ausübung des 
               Options- oder Wandlungsrechts 
               oder der Erfüllung der 
               (bedingten) Wandlungspflicht ein 
               Bezugsrecht auf Aktien der 
               Gesellschaft hätten. 
       cc) Alle vorstehenden Ermächtigungen zum 
           Erwerb und zur Verwendung eigener 
           Aktien können ganz oder teilweise, 
           einmal oder mehrmals, einzeln oder 
           gemeinsam durch die Gesellschaft 
           oder ihre Konzernunternehmen im 
           Sinne des § 18 des Aktiengesetzes 
           oder für ihre oder deren Rechnung 
           durch Dritte im Sinne von § 71d des 
           Aktiengesetzes ausgeübt werden. 
       dd) In den Fällen der Buchstaben bb) (2) 
           und (4) bis (7) ist das Bezugsrecht 
           der Aktionäre ausgeschlossen. Beim 
           öffentlichen Angebot an alle 
           Aktionäre nach Buchstabe bb) (3) ist 
           das Bezugsrecht der Aktionäre 
           ausgeschlossen, soweit es zur 
           Vermeidung von Spitzenbeträgen 
           notwendig ist. Im Fall der 
           Buchstaben bb) (4), (6) und (7) ist 
           die Ermächtigung beschränkt auf die 
           Veräußerung bzw. 
           Übertragung von Aktien, auf die 
           insgesamt ein anteiliger Betrag von 
           höchstens 10 % des derzeitigen 
           Grundkapitals oder - falls dieser 
           Wert geringer ist - des zum 
           Zeitpunkt der Ausübung der 
           Ermächtigung bestehenden 
           Grundkapitals entfällt. Auf den 
           Betrag von 10 % des Grundkapitals 
           ist der Betrag anzurechnen, der auf 
           Aktien entfällt, die während der 
           Laufzeit dieser Ermächtigung oder 
           aufgrund einer entsprechenden 
           Ermächtigung unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts in unmittelbarer oder 
           entsprechender Anwendung des § 186 
           Abs. 3 Satz 4 des Aktiengesetzes 
           ausgegeben bzw. veräußert 
           wurden. 
 
           Die Summe der Aktien, die aufgrund 
           dieser Ermächtigung zur Verwendung 
           eigener Aktien unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts veräußert werden, 
           darf einen anteiligen Betrag des 
           Grundkapitals von EUR 63.199.408 (in 
           Worten: dreiundsechzig Millionen 
           einhundertneunundneunzigtausendvierh 
           undertacht Euro) (entsprechend 
           20 % des derzeitigen Grundkapitals) 
           nicht übersteigen; auf diese Grenze 
           anzurechnen sind Aktien, die während 
           der Laufzeit dieser Ermächtigung aus 
           genehmigtem Kapital unter Ausschluss 
           des Bezugsrechts ausgegeben werden, 
           sowie ferner Aktien, die während der 
           Laufzeit dieser Ermächtigung zur 
           Bedienung von Schuldverschreibungen 
           mit Wandlungs- oder Optionsrechten 
           bzw. (bedingten) Wandlungspflichten 
           auszugeben sind, sofern die 
           Schuldverschreibungen unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 
           des unter Tagesordnungspunkt 9 
           Buchstabe a) gefassten 
           Ermächtigungsbeschlusses der 
           Hauptversammlung vom 11. Mai 2017 
           bis zum 10. Mai 2022 ausgegeben 
           werden. 
    b) *Aufhebung der Ermächtigung vom 29. September 
       2012* 
 
       Die von der außerordentlichen 
       Universal-Hauptversammlung am 29. September 
       2012 unter Tagesordnungspunkt 3 Buchstabe a) 
       beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener 

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March 30, 2017 09:02 ET (13:02 GMT)

DJ DGAP-HV: Talanx Aktiengesellschaft: -3-

Aktien wird aufgehoben. Die Aufhebung der 
       Ermächtigung wird wirksam, sobald die unter 
       Buchstabe a) vorgeschlagene Ermächtigung 
       wirksam geworden ist. 
7.  *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Einsatz 
    von Derivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien 
    und Aufhebung der bisherigen Ermächtigung* 
 
    In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 6 zur 
    Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung zum 
    Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 des 
    Aktiengesetzes soll der Gesellschaft ermöglicht 
    werden, eigene Aktien auch unter Einsatz von 
    Derivaten zu erwerben. Dadurch soll das Volumen an 
    Aktien, das insgesamt erworben werden darf, nicht 
    erhöht werden; es werden lediglich weitere 
    Handlungsalternativen zum Erwerb eigener Aktien 
    eröffnet. Diese Ermächtigung soll die Gesellschaft 
    in keiner Weise beschränken, Derivate einzusetzen, 
    soweit dies gesetzlich ohne eine Ermächtigung der 
    Hauptversammlung zulässig ist. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen: 
 
    a) *Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten im 
       Rahmen des Erwerbs eigener Aktien* 
 
       aa) Der Erwerb eigener Aktien im Rahmen 
           der Ermächtigung gemäß 
           Tagesordnungspunkt 6 a) aa) und cc) 
           dieser Hauptversammlung darf auch 
           unter Einsatz von Put-Optionen 
           (Verkaufsoptionen) oder 
           Call-Optionen (Kaufoptionen), 
           Termingeschäften oder sonstigen 
           Eigenkapitalderivaten oder einer 
           Kombination dieser Instrumente 
           durchgeführt werden (alles im 
           Folgenden: 'Derivate'). 
       bb) Der Einsatz von Derivaten erfolgt nach 
           Wahl des Vorstands unter Ausnutzung 
           einer oder mehrerer der folgenden 
           Möglichkeiten: 
 
           (1) Die Begebung oder der Erwerb von 
               Derivaten können über die 
               Derivatebörse EUREX oder ein 
               vergleichbares Nachfolgesystem 
               vorgenommen werden. In diesem 
               Fall hat die Gesellschaft die 
               Aktionäre vor der geplanten 
               Begebung bzw. vor dem geplanten 
               Erwerb der Derivate durch 
               Bekanntmachung in den 
               Gesellschaftsblättern zu 
               informieren. Die Derivate können 
               auch bei zeitgleicher Begebung 
               oder zeitgleichem Erwerb für 
               unterschiedliche Verfallstermine 
               unterschiedliche Ausübungspreise 
               vorsehen. 
           (2) Die Begebung oder der Erwerb von 
               Derivaten können mit einem 
               Kreditinstitut oder nach § 53 
               Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 
               Satz 1 oder Abs. 7 des 
               Kreditwesengesetzes tätigen 
               Unternehmen (nachfolgend: 
               'Finanzinstitut') abgeschlossen 
               werden mit der Maßgabe, dass 
               dieses Finanzinstitut bei 
               Ausübung der Derivate nur Aktien 
               liefert, die zuvor unter Wahrung 
               des Gleichbehandlungsgrundsatzes 
               erworben wurden. 
           (3) Die Begebung oder der Erwerb der 
               Derivate können allen Aktionären 
               öffentlich angeboten werden oder 
               mit einem Finanzinstitut mit der 
               Maßgabe abgeschlossen 
               werden, dass dieses die 
               entsprechenden Derivate allen 
               Aktionären zum Bezug anbietet. 
               Das Volumen eines öffentlichen 
               Angebots kann begrenzt werden. 
               Sofern ein öffentliches Angebot 
               überzeichnet ist, kann die 
               Begebung oder der Erwerb nach dem 
               Verhältnis der Beteiligungen der 
               zeichnenden Aktionäre zueinander 
               (Beteiligungsquoten) oder nach 
               dem Verhältnis der Zeichnungen 
               (Zeichnungsquoten) erfolgen. 
               Darüber hinaus kann zur 
               Vermeidung rechnerischer 
               Bruchteile kaufmännisch gerundet 
               werden. Das Kaufangebot kann 
               weitere Bedingungen vorsehen. Die 
               näheren Einzelheiten bestimmt der 
               Vorstand. 
 
           Der Erwerb unter Einsatz von Derivaten 
           ist auf Aktien in einem Umfang von 
           höchstens 5 % des derzeitigen 
           Grundkapitals oder - falls dieser Wert 
           geringer ist - des zum Zeitpunkt der 
           Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
           Grundkapitals beschränkt. Die Laufzeit 
           der Derivate darf jeweils höchstens 18 
           Monate betragen und muss so gewählt 
           werden, dass der Aktienerwerb in 
           Ausübung der Derivate spätestens am 10. 
           Mai 2022 erfolgt. 
       cc) Die von der Gesellschaft für den 
           Erwerb von Derivaten gezahlte bzw. 
           für die Begebung von Derivaten 
           vereinnahmte Prämie darf von dem 
           nach anerkannten 
           finanzmathematischen Methoden 
           ermittelten theoretischen Marktwert 
           der jeweiligen Derivate nicht 
           wesentlich abweichen. Der bei 
           Ausübung der Derivate zu zahlende 
           Kaufpreis je Aktie darf den 
           arithmetischen Mittelwert der 
           Schlussauktionspreise für Aktien der 
           betreffenden Gattung im XETRA-Handel 
           (oder in einem an die Stelle des 
           XETRA-Systems getretenen funktional 
           vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
           der Frankfurter Wertpapierbörse 
           während der letzten fünf 
           Börsenhandelstage vor Abschluss des 
           betreffenden Geschäfts um nicht mehr 
           als 10 % über- oder unterschreiten 
           (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten, 
           aber unter Berücksichtigung der 
           erhaltenen oder gezahlten Prämie). 
       dd) Werden eigene Aktien unter Einsatz 
           von Derivaten nach Buchstabe bb) (1) 
           und/oder (2) erworben, ist ein Recht 
           der Aktionäre, solche Geschäfte mit 
           der Gesellschaft abzuschließen, 
           in entsprechender Anwendung von § 
           186 Abs. 3 Satz 4 des Aktiengesetzes 
           ausgeschlossen. Aktionäre haben ein 
           Recht auf Andienung ihrer Aktien 
           gegenüber der Gesellschaft nur, 
           soweit die Gesellschaft ihnen 
           gegenüber aus den Geschäften zur 
           Abnahme der Aktien verpflichtet ist. 
           Ein etwaiges weitergehendes 
           Andienungsrecht ist ausgeschlossen. 
       ee) Für die Verwendung eigener Aktien, 
           die aufgrund dieser Ermächtigung 
           unter Einsatz von Derivaten erworben 
           werden, finden die Regelungen in 
           Tagesordnungspunkt 6 a) bb) bis dd) 
           Anwendung. 
    b) *Aufhebung der Ermächtigung vom 29. September 
       2012* 
 
       Die von der außerordentlichen 
       Universal-Hauptversammlung am 29. September 
       2012 unter Tagesordnungspunkt 3 Buchstabe b) 
       beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener 
       Aktien unter Einsatz von Derivaten wird 
       aufgehoben. Die Aufhebung der Ermächtigung 
       wird wirksam, sobald die unter Buchstabe a) 
       vorgeschlagene Ermächtigung wirksam geworden 
       ist. 
8.  *Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe 
    von Namensschuldverschreibungen mit bedingten 
    Wandlungspflichten und der Möglichkeit zum 
    Ausschluss des Bezugsrechts, über die Schaffung 
    eines bedingten Kapitals I, über die Aufhebung des 
    bestehenden bedingten Kapitals II sowie über die 
    Änderung der Satzung* 
 
    Die von der außerordentlichen 
    Universal-Hauptversammlung am 15. Mai 2012 
    beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von 
    Namensschuldverschreibungen endet am 14. Mai 2017. 
    Um der Gesellschaft weiterhin die Ausgabe von 
    Namensschuldverschreibungen für weitere fünf Jahre 
    zu ermöglichen, soll unter Aufhebung der 
    auslaufenden Ermächtigung eine neue Ermächtigung 
    erteilt werden. Zur Bedienung der 
    Namensschuldverschreibungen soll zudem unter 
    Aufhebung des bestehenden bedingten Kapitals II ein 
    neues bedingtes Kapital I geschaffen und eine 
    entsprechende Änderung der Satzung beschlossen 
    werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen: 
 
    a) *Ermächtigung zur Ausgabe von 
       Namensschuldverschreibungen mit der 
       Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
       aa) Laufzeit der Ermächtigung, 
           Nennbetrag 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
           vorheriger Zustimmung des 
           Aufsichtsrats bis zum 10. Mai 2022 
           einmalig oder mehrmals auf den Namen 
           lautende Schuldverschreibungen mit 
           oder ohne Laufzeitbegrenzung im 
           Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
           500.000.000 (in Worten: fünfhundert 
           Millionen Euro) 
           ('Namensschuldverschreibungen') 
           auszugeben und den Gläubigern der 
           Namensschuldverschreibungen, ohne 
           Einräumung von Umtausch- oder 
           Bezugsrechten, bedingte 
           Wandlungspflichten auf bis zu 
           101.119.057 (in Worten: 
           einhunderteins Millionen 
           einhundertneunzehntausendsiebenundfü 
           nfzig) Stückaktien der Gesellschaft 
           mit einem anteiligen Betrag des 

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March 30, 2017 09:02 ET (13:02 GMT)

DJ DGAP-HV: Talanx Aktiengesellschaft: -4-

Grundkapitals von je EUR 1,25 (in 
           Worten: ein Euro und fünfundzwanzig 
           Cent) aufzuerlegen. 
 
           Die Namensschuldverschreibungen 
           können auch durch ein nachgeordnetes 
           Konzernunternehmen der Gesellschaft 
           im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes 
           ausgegeben werden. Für diesen Fall 
           wird der Vorstand ermächtigt, für 
           die Gesellschaft die Garantie für 
           die Namensschuldverschreibungen zu 
           übernehmen und den Gläubigern der 
           Namensschuldverschreibungen bedingte 
           Wandlungspflichten auf Stückaktien 
           der Gesellschaft aufzuerlegen. 
       bb) Bezugsrechtsausschluss 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
           vorheriger Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
           Aktionäre auf die 
           Namensschuldverschreibungen 
           vollständig auszuschließen. 
       cc) Bedingte Wandlungspflicht 
 
           Die Gläubiger der 
           Namensschuldverschreibungen sind 
           verpflichtet, ihre 
           Namensschuldverschreibungen im Falle 
           der Erfüllung der nachfolgenden 
           aufschiebenden Bedingungen zu wandeln: 
 
           (1) (A) die Hauptversammlung der 
               Gesellschaft hat eine Erhöhung 
               des Grundkapitals der 
               Gesellschaft oder (B) der 
               Vorstand der Gesellschaft hat, 
               sofern erforderlich mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrats, die 
               Ausnutzung eines genehmigten 
               Kapitals der Gesellschaft zur 
               Ausgabe neuer Aktien beschlossen, 
               jeweils gegen Einlagen und unter 
               Gewährung von Bezugsrechten an 
               die Aktionäre der Gesellschaft 
               ('Kapitalerhöhung'); 
           (2) die Gläubiger der 
               Namensschuldverschreibungen haben 
               auf ihr Bezugsrecht für die neuen 
               Aktien aus der Kapitalerhöhung 
               insoweit verzichtet, wie sie 
               Aktien der Gesellschaft aus der 
               bedingten Pflichtwandlung der 
               begebenen 
               Namensschuldverschreibungen 
               erhalten; 
           (3) der Bezugspreis für die in 
               Ausübung des Bezugsrechts von den 
               Aktionären der Gesellschaft (mit 
               Ausnahme der Gläubiger) bezogenen 
               Aktien wurde festgesetzt; 
           (4) die (ggf. teilweise) Durchführung 
               der Kapitalerhöhung in Bezug auf 
               die von den Aktionären der 
               Gesellschaft (mit Ausnahme der 
               Gläubiger) bezogenen Aktien wurde 
               in das Handelsregister der 
               Gesellschaft eingetragen; und 
           (5) das zu wandelnde Kapital der 
               Namensschuldverschreibungen steht 
               zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
               der Kapitalerhöhung noch aus und 
               ist nicht zur Rückzahlung fällig. 
 
           Sofern die Gläubiger der 
           Namensschuldverschreibungen bei voller 
           Wandlung aller ausstehenden 
           Namensschuldverschreibungen mehr Aktien 
           der Gesellschaft erhalten würden, als 
           sie aufgrund ihres Bezugsrechts in der 
           Kapitalerhöhung beziehen könnten, 
           erfolgt die Wandlung nur so weit, dass 
           die Anzahl der aufgrund der Wandlung zu 
           liefernden Aktien der Gesellschaft der 
           Zahl der Bezugsaktien entspricht. 
 
           Sofern und soweit nach einer 
           Pflichtwandlung 
           Namensschuldverschreibungen 
           fortbestehen, sind die Gläubiger 
           verpflichtet, die verbliebenen 
           Namensschuldverschreibungen nach 
           Maßgabe der vorgenannten 
           Bedingungen zu wandeln, wenn die 
           Bedingungen erneut erfüllt sind. 
 
           Die weiteren Einzelheiten legt der 
           Vorstand fest. 
       dd) Wandlungsverhältnis 
 
           Die Anzahl der infolge der Wandlung 
           an die Gläubiger zu liefernden 
           Aktien (Wandlungsverhältnis) 
           berechnet sich durch die Division 
           der Nennwerte der zu wandelnden 
           Namensschuldverschreibungen durch 
           den im Rahmen der Kapitalerhöhung 
           von der Gesellschaft festgelegten 
           Bezugspreis in Bezug auf die von den 
           Aktionären der Gesellschaft (mit 
           Ausnahme der Gläubiger) bezogenen 
           Aktien und ist begrenzt auf die 
           Anzahl der Aktien der Gesellschaft, 
           welche die Gläubiger aufgrund ihres 
           Bezugsrechts in der Kapitalerhöhung 
           hätten beziehen können, wenn sie 
           insoweit nicht auf ihr Bezugsrecht 
           verzichtet hätten. 
       ee) Sonstige Regelungen 
 
           Die Anleihebedingungen können 
           vorsehen, dass die 
           Namensschuldverschreibungen nach 
           Wahl der Gesellschaft statt in 
           Aktien aus bedingtem Kapital nach 
           freiem Ermessen der Gesellschaft in 
           bereits existierende Aktien der 
           Gesellschaft gewandelt werden 
           können. 
 
           Sofern bei der Pflichtwandlung die 
           Anzahl der als bedingtes Kapital 
           verfügbaren Aktien der Gesellschaft 
           nicht ausreicht, um eine Anzahl an 
           Aktien der Gesellschaft zu liefern, 
           die der Zahl der Bezugsaktien 
           entspricht, werden die 
           Namensschuldverschreibungen nur 
           insoweit gewandelt, wie das bedingte 
           Kapital ausreicht. Die Gläubiger 
           sind berechtigt, aus diesem Grund 
           nicht oder nicht vollständig 
           gewandelte 
           Namensschuldverschreibungen ganz 
           oder teilweise zur sofortigen 
           Rückzahlung zu kündigen. Sie haben 
           die Wahl, ob sie in Ausübung ihrer 
           Bezugsrechte (i) den 
           Rückzahlungsanspruch für alle 
           gekündigten und fällig gestellten 
           Namensschuldverschreibungen bis 
           höchstens zu dem Wert, der für den 
           Bezug der dem Gläubiger zustehenden 
           Aktien erforderlich ist, als 
           Sacheinlage einbringen oder (ii) den 
           entsprechenden Wert als Bareinlage 
           einbringen. Das Recht, ihre 
           Bezugsrechte gegen Bareinlage 
           auszuüben, steht den Gläubigern auch 
           insoweit zu, als der Wert der unter 
           (i) als Sacheinlage eingebrachten 
           Rückzahlungsansprüche nicht zur 
           Ausübung sämtlicher den Gläubigern 
           zustehenden Bezugsrechte ausreicht. 
           Auf die Namensschuldverschreibungen 
           aufgelaufene Zinsansprüche werden 
           nicht eingebracht und sind bei 
           Fälligkeit der 
           Namensschuldverschreibungen zahlbar. 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, die 
           weiteren Einzelheiten der Ausgabe 
           und Ausstattung der 
           Namensschuldverschreibungen, 
           insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs 
           und Stückelung festzulegen. 
    b) *Schaffung des bedingten Kapitals I* 
 
       Zur Bedienung von aufgrund der vorstehenden 
       Ermächtigung unter a) begebenen 
       Namensschuldverschreibungen wird ein 
       bedingtes Kapital I geschaffen. 
 
       Das Grundkapital wird um bis zu EUR 
       126.398.821,25 (in Worten: 
       einhundertsechsundzwanzig Millionen 
       dreihundertachtundneunzigtausendachthundertei 
       nundzwanzig Euro und fünfundzwanzig Cent) 
       durch Ausgabe von bis zu 101.119.057 (in 
       Worten: einhunderteins Millionen 
       einhundertneunzehntausendsiebenundfünfzig) 
       neuen Stückaktien mit einem anteiligen Betrag 
       des Grundkapitals von je EUR 1,25 (in Worten: 
       ein Euro und fünfundzwanzig Cent) bedingt 
       erhöht (bedingtes Kapital I). Die Art der 
       Stückaktien bestimmt sich nach dem im 
       Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien bestehenden 
       Aktientyp. Die bedingte Kapitalerhöhung dient 
       der Gewährung von Stückaktien an die 
       Gläubiger von Namensschuldverschreibungen, 
       die aufgrund vorstehender Ermächtigung unter 
       Buchstabe a) bis zum 10. Mai 2022 von der 
       Gesellschaft oder einem nachgeordneten 
       Konzernunternehmen der Gesellschaft im Sinne 
       des § 18 des Aktiengesetzes gegen Bareinlage 
       ausgegeben werden, bei Erfüllung der 
       bedingten Wandlungspflichten. Die Ausgabe der 
       neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe 
       des vorstehend bezeichneten 
       Ermächtigungsbeschlusses zu bestimmenden 
       Wandlungsverhältnis. 
 
       Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Falle 
       der Begebung von Namensschuldverschreibungen 
       gemäß dem Ermächtigungsbeschluss unter 
       Buchstabe a) dieses Tagesordnungspunkts der 
       Hauptversammlung vom 11. Mai 2017 und nur 
       insoweit durchzuführen, wie zur Wandlung 
       verpflichtete Gläubiger von 
       Namensschuldverschreibungen ihre 
       Verpflichtung zur Wandlung erfüllen. Die 
       neuen Aktien teilen die Gattung der im Rahmen 
       der jeweiligen Kapitalerhöhung an die 
       Investoren begebenen Aktien. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren 
       Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
       Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 

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March 30, 2017 09:02 ET (13:02 GMT)

DJ DGAP-HV: Talanx Aktiengesellschaft: -5-

von §§ 5 und 6 der Satzung entsprechend der 
       jeweiligen Ausgabe der Bezugsaktien 
       anzupassen sowie alle sonstigen damit in 
       Zusammenhang stehenden Anpassungen der 
       Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung 
       betreffen. Entsprechendes gilt im Falle der 
       Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe 
       von Namensschuldverschreibungen nach Ablauf 
       des Ermächtigungszeitraums. 
    c) *Satzungsänderung* 
 
       In die Satzung wird unter Aufhebung des 
       bisherigen § 6 Absatz 1 folgender § 6 Absatz 
       1 neu eingefügt: 
 
       '(1) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
       126.398.821,25 (in Worten: 
       einhundertsechsundzwanzig Millionen 
       dreihundertachtundneunzigtausendachthundertei 
       nundzwanzig Euro und fünfundzwanzig Cent) 
       eingeteilt in bis zu 101.119.057 (in Worten: 
       einhunderteins Millionen 
       einhundertneunzehntausendsiebenundfünfzig) 
       Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des 
       Grundkapitals von je EUR 1,25 (in Worten: ein 
       Euro und fünfundzwanzig Cent), bedingt erhöht 
       (bedingtes Kapital I). Die Art der 
       Stückaktien bestimmt sich nach dem im 
       Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien bestehenden 
       Aktientyp. Die bedingte Kapitalerhöhung wird 
       nur insoweit durchgeführt, wie die zur 
       Wandlung verpflichteten aus gegen Bareinlage 
       ausgegebenen Namensschuldverschreibungen, die 
       von der Gesellschaft oder einem 
       nachgeordneten Konzernunternehmen der 
       Gesellschaft im Sinne des § 18 des 
       Aktiengesetzes aufgrund des unter 
       Tagesordnungspunkt 8 Buchstabe a) gefassten 
       Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung 
       vom 11. Mai 2017 bis zum 10. Mai 2022 
       ausgegeben bzw. garantiert werden, ihre 
       Verpflichtung zur Wandlung erfüllen. Die 
       Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach 
       Maßgabe des vorstehend bezeichneten 
       Ermächtigungsbeschlusses zu bestimmenden 
       Wandlungsverhältnis. Der Vorstand ist 
       ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der 
       Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung 
       festzusetzen.' 
    d) *Aufhebung des bestehenden bedingten Kapitals 
       II vom 15. Mai 2012* 
 
       Der von der außerordentlichen 
       Universal-Hauptversammlung am 15. Mai 2012 
       getroffene Beschluss zur Ermächtigung zur 
       Ausgabe von Namensschuldverschreibungen und 
       zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie 
       Schaffung eines bedingten Kapitals II wird 
       aufgehoben. Die Aufhebung des Beschlusses 
       wird wirksam, sobald die unter Buchstabe a) 
       vorgeschlagene Ermächtigung, die unter b) 
       vorgeschlagene Schaffung des bedingten 
       Kapitals I und die unter c) vorgeschlagene 
       Satzungsänderung wirksam geworden sind. 
9.  Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe 
    von Schuldverschreibungen (Wandel- und 
    Optionsanleihen) und Gewinnschuldverschreibungen 
    sowie Genussrechten mit der Möglichkeit zur 
    Verbindung mit Wandlungs- oder Optionsrechten oder 
    (bedingten) Wandlungspflichten und zum Ausschluss 
    des Bezugsrechts, über die Aufhebung der 
    bestehenden Ermächtigungen, über die Schaffung 
    eines bedingten Kapitals II, über die Aufhebung des 
    bestehenden bedingten Kapitals III sowie über die 
    Änderung der Satzung 
 
    Die von der außerordentlichen 
    Universal-Hauptversammlung am 28. August 2012 
    beschlossenen Ermächtigungen zur Ausgabe von 
    Schuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen 
    sowie Genussrechten enden am 27. August 2017. Um 
    der Gesellschaft weiterhin die Ausgabe von 
    Schuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen 
    sowie Genussrechten für weitere fünf Jahre zu 
    ermöglichen, soll unter Aufhebung der auslaufenden 
    Ermächtigungen eine neue Ermächtigung erteilt 
    werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen: 
 
    a) *Ermächtigung zur Ausgabe von 
       Schuldverschreibungen (Wandel- und 
       Optionsanleihen), Gewinnschuldverschreibungen 
       sowie Genussrechten* 
 
       aa) Ermächtigung, Volumen, Nennbetrag, 
           Laufzeit 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats und 
           nach Maßgabe der nachfolgenden 
           Bedingungen bis zum 10. Mai 2022 
           einmalig oder mehrfach sowohl 
           Schuldverschreibungen (Wandel- und 
           Optionsanleihen), 
           Gewinnschuldverschreibungen und/oder 
           Genussrechte, die jeweils auch mit 
           Wandlungs- oder Optionsrechten oder 
           (bedingten) Wandlungspflichten 
           verbunden sein können, (die 
           vorstehenden Schuldverschreibungen, 
           Gewinnschuldverschreibungen sowie 
           Genussrechte nachstehend gemeinsam 
           'Schuldverschreibungen') im 
           Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
           500.000.000 (in Worten: fünfhundert 
           Millionen Euro) mit unbegrenzter 
           Laufzeit oder einer begrenzten 
           Laufzeit von bis zu 30 Jahren zu 
           begeben. 
 
           Die Schuldverschreibungen können 
           auch gegen Sachleistungen begeben 
           werden, sofern der Wert der 
           Sachleistung dem Ausgabepreis 
           entspricht. Sie können ferner unter 
           Beachtung des zulässigen 
           Gesamtnennbetrages außer in 
           Euro auch in der gesetzlichen 
           Währung eines OECD-Landes begeben 
           werden. Die Schuldverschreibungen 
           können sowohl auf den Inhaber als 
           auf den Namen lauten und auch von 
           Konzernunternehmen der Gesellschaft 
           im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes 
           begeben werden; im letztgenannten 
           Fall wird der Vorstand ermächtigt, 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats für 
           die Gesellschaft die Garantie für 
           die Schuldverschreibungen zu 
           übernehmen und den Inhabern solcher 
           Schuldverschreibungen Options- oder 
           Wandlungsrechte auf Aktien der 
           Gesellschaft zu gewähren. 
       bb) Wandlungs- oder Optionsrechte oder 
           (bedingte) Wandlungspflichten, 
           Verwässerungsschutz 
 
           Die Schuldverschreibungen können, 
           auch soweit sie von 
           Konzernunternehmen der Gesellschaft 
           im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes 
           begeben werden, mit Wandlungs- oder 
           Optionsrechten oder (bedingten) 
           Wandlungspflichten auf bis zu 
           25.279.760 (in Worten: 
           fünfundzwanzig Millionen 
           zweihundertneunundsiebzigtausendsieb 
           enhundertsechzig) neue Stückaktien 
           der Gesellschaft mit einem 
           anteiligen Betrag des Grundkapitals 
           von je EUR 1,25 (in Worten: ein Euro 
           und fünfundzwanzig Cent) verbunden 
           werden. 
 
           Für den Fall, dass die 
           Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
           oder Optionsrechten oder (bedingten) 
           Wandlungspflichten auf Aktien der 
           Gesellschaft verbunden werden, 
           entspricht der jeweils 
           festzusetzende Umtausch- oder 
           Bezugspreis für eine Aktie 
           mindestens 80 % des arithmetischen 
           Mittelwerts der 
           Schlussauktionspreise für Aktien der 
           betreffenden Gattung im XETRA-Handel 
           (oder in einem an die Stelle des 
           XETRA-Systems getretenen funktional 
           vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
           der Frankfurter Wertpapierbörse 
           während der letzten zehn 
           Börsenhandelstage vor dem Tag der 
           Beschlussfassung des Vorstands über 
           die Begebung der 
           Schuldverschreibungen. Bei einem 
           Bezugsrechtshandel sind die Tage des 
           Bezugsrechtshandels bis zum letzten 
           Börsenhandelstag vor der 
           Bekanntmachung des Umtausch- bzw. 
           Bezugspreises maßgeblich, falls 
           der Vorstand nicht schon vor Beginn 
           des Bezugsrechtshandels den 
           Umtausch- bzw. Bezugspreis endgültig 
           festlegt. 
 
           Für den Fall, dass die von der 
           Gesellschaft ausgegebenen 
           Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
           oder Optionsrechten oder (bedingten) 
           Wandlungspflichten auf Aktien der 
           Gesellschaft verbunden werden und 
           die Gesellschaft während der 
           Laufzeit dieser 
           Schuldverschreibungen unter 
           Einräumung eines Bezugsrechts an 
           ihre Aktionäre das Grundkapital 
           erhöht oder weitere 
           Schuldverschreibungen, mit 
           Wandlungs- oder Optionsrechten oder 
           (bedingten) Wandlungspflichten auf 
           Aktien der Gesellschaft ausgibt, 
           ohne dass zugleich auch den Inhabern 
           der nach diesem Beschluss 
           ausgegebenen Schuldverschreibungen 
           ein Bezugsrecht eingeräumt wird, wie 
           es ihnen nach Ausübung ihres 
           Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. 
           nach Erfüllung ihrer etwaigen 
           (bedingten) Wandlungspflichten 
           zustehen würde, ermäßigt sich 
           der jeweils festgesetzte Umtausch- 
           oder Bezugspreis unbeschadet des § 9 
           Abs. 1 des Aktiengesetzes nach 
           Maßgabe der weiteren 
           Bedingungen der jeweiligen 
           Schuldverschreibungen 
           (Verwässerungsschutzklausel). 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 30, 2017 09:02 ET (13:02 GMT)

DJ DGAP-HV: Talanx Aktiengesellschaft: -6-

In jedem Fall darf der anteilige 
           Betrag am Grundkapital der je 
           Schuldverschreibung zu beziehenden 
           Aktien den Nennbetrag der 
           Schuldverschreibung nicht 
           übersteigen. 
       cc) Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss 
 
           Bei der Ausgabe der 
           Schuldverschreibungen steht den 
           Aktionären ein Bezugsrecht zu. Die 
           Schuldverschreibungen können auch einem 
           Dritten, insbesondere einer Bank oder 
           einem Bankenkonsortium mit der 
           Verpflichtung angeboten werden, sie den 
           Aktionären zum Bezug anzubieten. Der 
           Vorstand ist aber ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszuschließen, 
 
           (1) um die Schuldverschreibungen, die 
               mit Wandlungs- oder 
               Optionsrechten oder (bedingten) 
               Wandlungspflichten auf Aktien der 
               Gesellschaft versehen sind, 
               einzelnen Investoren zur 
               Zeichnung gegen bar anzubieten, 
               soweit der Anteil der aufgrund 
               der Schuldverschreibungen 
               auszugebenden Aktien 10 % des 
               derzeit oder - falls dieser Wert 
               geringer ist - des bei der 
               Beschlussfassung über die 
               Ausübung der Ermächtigung 
               vorhandenen Grundkapitals nicht 
               übersteigt und der Ausgabepreis 
               den nach anerkannten Methoden der 
               Finanzmathematik ermittelten 
               theoretischen Marktwert der 
               Schuldverschreibungen nicht 
               wesentlich unterschreitet. Auf 
               den Betrag von 10 % des 
               Grundkapitals ist der Betrag 
               anzurechnen, der auf Aktien 
               entfällt, die während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung 
               aufgrund einer entsprechenden 
               Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts in unmittelbarer 
               oder entsprechender Anwendung des 
               § 186 Abs. 3 Satz 4 des 
               Aktiengesetzes ausgegeben bzw. 
               veräußert werden; 
           (2) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
               auszunehmen; 
           (3) soweit dies erforderlich ist, um 
               den Inhabern von Instrumenten mit 
               Wandlungs- oder Optionsrechten 
               oder (bedingten) 
               Wandlungspflichten, die von der 
               Gesellschaft oder 
               Konzernunternehmen der 
               Gesellschaft im Sinne des § 18 
               des Aktiengesetzes auf Aktien der 
               Gesellschaft ausgegeben wurden, 
               in dem Umfang ein Bezugsrecht auf 
               die Schuldverschreibungen zu 
               gewähren, wie es ihnen nach 
               Ausübung ihres Wandlungs- oder 
               Optionsrechts bzw. nach Erfüllung 
               einer etwaigen (bedingten) 
               Wandlungspflicht zustünde, oder 
           (4) soweit Schuldverschreibungen 
               gegen Sachleistungen begeben 
               werden und der Ausschluss des 
               Bezugsrechts im überwiegenden 
               Interesse der Gesellschaft liegt. 
 
           Die Summe der Aktien, die unter den 
           Schuldverschreibungen auszugeben sind, 
           welche nach dieser Ermächtigung unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben 
           werden, darf einen anteiligen Betrag 
           des Grundkapitals von EUR 63.199.408 
           (in Worten: dreiundsechzig Millionen 
           einhundertneunundneunzigtausendvierhund 
           ertacht Euro) (entsprechend 20 % des 
           derzeitigen Grundkapitals) nicht 
           übersteigen; auf diese Grenze 
           anzurechnen sind Aktien, die während 
           der Laufzeit dieser Ermächtigung aus 
           genehmigtem Kapital unter Ausschluss 
           des Bezugsrechts ausgegeben werden, 
           sowie ferner Aktien, die während der 
           Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund 
           einer Ermächtigung zur Verwendung 
           eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 
           Nr. 8 Satz 5 des Aktiengesetzes unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts 
           veräußert werden. 
       dd) Weitere Bedingungen der 
           Schuldverschreibungen 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, die 
           weiteren Einzelheiten der Ausgabe 
           und Ausstattung der 
           Schuldverschreibungen, insbesondere 
           Ausgabekurs, Stückelung, Laufzeit, 
           Höhe der jährlichen Ausschüttung, 
           Kündigung sowie Teilhabe an der 
           Verteilung des Gewinns und des 
           Liquidationserlöses, bei Ausgabe von 
           Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
           oder Optionsrechten die 
           Ausübungszeiträume und etwaige 
           (bedingte) Wandlungspflichten, die 
           Anpassung des (gegebenenfalls 
           variablen) Umtausch-/Bezugspreises, 
           die Bedingungen des Umtausches in 
           Aktien (einschließlich etwaiger 
           Barzahlungen durch die Gesellschaft 
           oder den Gläubiger der 
           Schuldverschreibungen zusätzlich zu 
           einem Umtausch oder anstelle eines 
           Umtauschs) sowie die Einzelheiten 
           der Lieferung der Aktien 
           (einschließlich der Frage, ob 
           eigene Aktien und/oder junge Aktien 
           aus Kapitalerhöhungen einzusetzen 
           sind), ferner insbesondere auch 
           solche Einzelheiten festzusetzen, 
           die erforderlich sind, um die 
           Eigenmittelfähigkeit der 
           Schuldverschreibungen im Sinne von § 
           89 des 
           Versicherungsaufsichtsgesetzes (bzw. 
           einer Nachfolgeregelung) oder im 
           Sinne der sog. Solvabilität 
           (Solvency) II-Richtlinie (Richtlinie 
           2009/138/EG des Europäischen 
           Parlaments und des Rates vom 25. 
           November 2009) und darauf bezogener 
           nationaler oder von der Europäischen 
           Union beschlossener 
           Umsetzungsmaßnahmen in der 
           jeweils geltenden Fassung 
           sicherzustellen. 
    b) *Aufhebung der Ermächtigungen vom 28. August 
       2012* 
 
       Die von der außerordentlichen 
       Universal-Hauptversammlung am 28. August 2012 
       unter den Tagesordnungspunkten 1, 2 und 3 
       beschlossenen Ermächtigungen zur Ausgabe von 
       Schuldverschreibungen und zum Ausschluss des 
       Bezugsrechts, zur Ausgabe von 
       Gewinnschuldverschreibungen, mit der 
       Möglichkeit zur Verbindung mit Wandlungs- und 
       Optionsrechten und zum Ausschluss des 
       Optionsrechts sowie zur Ausgabe von 
       Genussrechten, mit der Möglichkeit zur 
       Verbindung mit Wandlungs- und Optionsrechten 
       und zum Ausschluss des Optionsrechts, werden 
       aufgehoben. Die Aufhebung der Ermächtigungen 
       wird wirksam, sobald die unter Buchstabe a) 
       vorgeschlagene Ermächtigung wirksam geworden 
       ist. 
    c) *Schaffung des bedingten Kapitals II* 
 
       Zur Bedienung von aufgrund der Ermächtigung 
       gemäß Tagesordnungspunkt 9 Buchstabe a) 
       begebenen Schuldverschreibungen (Wandlungs- 
       und Optionsanleihen) und 
       Gewinnschuldverschreibungen sowie 
       Genussrechten mit der Möglichkeit zur 
       Verbindung mit Wandlungs- oder Optionsrechten 
       oder (bedingten) Wandlungspflichten wird ein 
       bedingtes Kapital II geschaffen. 
 
       Das Grundkapital wird um bis zu EUR 
       31.599.700 (in Worten: einunddreißig 
       Millionen 
       fünfhundertneunundneunzigtausendsiebenhundert 
       Euro) durch Ausgabe von bis zu 25.279.760 (in 
       Worten: fünfundzwanzig Millionen 
       zweihundertneunundsiebzigtausendsiebenhundert 
       sechzig) neuen Stückaktien mit einem 
       anteiligen Betrag des Grundkapitals von je 
       EUR 1,25 (in Worten: ein Euro und 
       fünfundzwanzig Cent) bedingt erhöht 
       (bedingtes Kapital II). Die Art der 
       Stückaktien bestimmt sich nach dem im 
       Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien bestehenden 
       Aktientyp. Die bedingte Kapitalerhöhung dient 
       der Gewährung von Stückaktien an die 
       Gläubiger von Schuldverschreibungen 
       (Wandlungs- und Optionsanleihen) und 
       Gewinnschuldverschreibungen sowie 
       Genussrechten mit Wandlungs- oder 
       Optionsrechten oder (bedingten) 
       Wandlungspflichten, die von der Gesellschaft 
       oder ihr nachgeordneten Konzernunternehmen im 
       Sinne des § 18 des Aktiengesetzes aufgrund 
       des unter Tagesordnungspunkt 9 Buchstabe a) 
       gefassten Ermächtigungsbeschlusses der 
       Hauptversammlung vom 11. Mai 2017 bis zum 10. 
       Mai 2022 ausgegeben werden. Die Ausgabe der 
       neuen Aktien erfolgt zu dem Preis, der 
       gemäß dem vorgenannten 
       Ermächtigungsbeschluss als Umtausch- oder 
       Bezugspreis festgelegt wird. 
 
       Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Falle 
       der Begebung von Schuldverschreibungen 
       gemäß dem vorgenannten 
       Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung 
       vom 11. Mai 2017 und nur insoweit 
       durchzuführen, wie zur Wandlung verpflichtete 
       oder berechtigte Gläubiger von 
       Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
       Optionsrechten oder (bedingten) 
       Wandlungspflichten ihre Wandel- oder 
       Optionsrechte ausüben bzw. ihre etwaigen 

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March 30, 2017 09:02 ET (13:02 GMT)

DJ DGAP-HV: Talanx Aktiengesellschaft: -7-

(bedingten) Wandlungspflichten erfüllen und 
       soweit nicht bereits existierende Aktien zur 
       Bedienung eingesetzt werden. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren 
       Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
       Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
       von §§ 5 und 6 der Satzung entsprechend der 
       jeweiligen Ausgabe der Bezugsaktien 
       anzupassen sowie alle sonstigen damit in 
       Zusammenhang stehenden Anpassungen der 
       Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung 
       betreffen. Entsprechendes gilt im Falle der 
       Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe 
       von Schuldverschreibungen mit Wandel- oder 
       Optionsrechten oder (bedingten) 
       Wandlungspflichten nach Ablauf des 
       Ermächtigungszeitraums. 
    d) *Satzungsänderung* 
 
       In die Satzung wird unter Aufhebung des 
       bisherigen § 6 Absatz 2 folgender § 6 Absatz 
       2 neu eingefügt: 
 
       '(2) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
       31.599.700 (in Worten: einunddreißig 
       Millionen 
       fünfhundertneunundneunzigtausendsiebenhundert 
       Euro), eingeteilt in bis zu 25.279.760 (in 
       Worten: fünfundzwanzig Millionen 
       zweihundertneunundsiebzigtausendsiebenhundert 
       sechzig) Stückaktien mit einem anteiligen 
       Betrag des Grundkapitals von je EUR 1,25 (in 
       Worten: ein Euro und fünfundzwanzig Cent), 
       bedingt erhöht (bedingtes Kapital II). Die 
       Art der Stückaktien bestimmt sich nach dem im 
       Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien bestehenden 
       Aktientyp. Die bedingte Kapitalerhöhung dient 
       der Gewährung von Stückaktien an die 
       Gläubiger von Schuldverschreibungen 
       (Wandlungs- und Optionsanleihen) und 
       Gewinnschuldverschreibungen sowie 
       Genussrechten mit Wandlungs- oder 
       Optionsrechten oder (bedingten) 
       Wandlungspflichten, die von der Gesellschaft 
       oder ihr nachgeordneten Konzernunternehmen im 
       Sinne des § 18 des Aktiengesetzes aufgrund 
       des unter Tagesordnungspunkt 9 gefassten 
       Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung 
       vom 11. Mai 2017 bis zum 10. Mai 2022 
       ausgegeben werden. Die Ausgabe der neuen 
       Aktien erfolgt zu dem Preis, der gemäß 
       dem vorgenannten Ermächtigungsbeschluss als 
       Umtausch- oder Bezugspreis festgelegt wird. 
       Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Falle 
       der Begebung von Schuldverschreibungen 
       (Wandlungs- und Optionsanleihen) und 
       Gewinnschuldverschreibungen sowie 
       Genussrechten mit Wandlungs- oder 
       Optionsrechten oder (bedingten) 
       Wandlungspflichten gemäß dem 
       vorgenannten Ermächtigungsbeschluss der 
       Hauptversammlung vom 11. Mai 2017 und nur 
       insoweit durchzuführen, wie zur Wandlung 
       verpflichtete oder berechtigte Gläubiger von 
       Schuldverschreibungen (Wandlungs- und 
       Optionsanleihen) und 
       Gewinnschuldverschreibungen sowie 
       Genussrechten mit Wandlungs- oder 
       Optionsrechten oder (bedingten) 
       Wandlungspflichten ihre Wandel- oder 
       Optionsrechte ausüben bzw. ihre etwaigen 
       (bedingten) Wandlungspflichten erfüllen und 
       soweit nicht bereits existierende Aktien zur 
       Bedienung eingesetzt werden. Der Vorstand ist 
       ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der 
       Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung 
       festzusetzen.' 
    e) *Aufhebung des bestehenden bedingten Kapitals 
       III vom 28. August 2012* 
 
       Der von der außerordentlichen 
       Universal-Hauptversammlung am 28. August 2012 
       unter Tagesordnungspunkt 4 getroffene 
       Beschluss zur Schaffung eines bedingten 
       Kapitals III wird aufgehoben. Die Aufhebung 
       des Beschlusses wird wirksam, sobald die 
       unter Buchstabe c) vorgeschlagene Schaffung 
       des bedingten Kapitals II und die unter d) 
       vorgeschlagene Satzungsänderung wirksam 
       geworden sind. 
10. *Beschlussfassung über Erneuerung des genehmigten 
    Kapitals mit Ermächtigung zum 
    Bezugsrechtsausschluss und entsprechender 
    Änderung der Satzung* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das 
    genehmigte Kapital zu erneuern und zu 
    beschließen: 
 
    a) *Ermächtigung zur Erneuerung des 
       genehmigten Kapitals* 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Grundkapital in der Zeit bis zum 10. Mai 
       2022 einmal oder mehrmals, insgesamt 
       jedoch um höchstens EUR 157.998.521,25 (in 
       Worten: einhundertsiebenundfünfzig 
       Millionen 
       neunhundertachtundneunzigtausendfünfhunder 
       teinundzwanzig Euro und fünfundzwanzig 
       Cent) durch Ausgabe von bis zu 126.398.817 
       (in Worten: einhundertsechsundzwanzig 
       Millionen 
       dreihundertachtundneunzigtausendachthunder 
       tsiebzehn) neuen, auf den Namen lautenden 
       Stückaktien mit einem anteiligen Betrag 
       des Grundkapitals von je EUR 1,25 (in 
       Worten: ein Euro und fünfundzwanzig Cent) 
       gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
       erhöhen (Genehmigtes Kapital). 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre 
       auszuschließen, 
 
       - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
         auszunehmen, 
       - soweit dies erforderlich ist, um den 
         Inhabern von Optionsscheinen, 
         Wandelschuldverschreibungen und 
         Optionsanleihen, 
         Gewinnschuldverschreibungen und 
         Genussrechten, die von der 
         Gesellschaft oder ihr nachgeordneten 
         Konzernunternehmen im Sinne des § 18 
         des Aktiengesetzes ausgegeben wurden, 
         in dem Umfang ein Bezugsrecht auf neue 
         Aktien zu gewähren, wie es ihnen nach 
         Ausübung ihres Wandlungs- oder 
         Optionsrechts bzw. nach Erfüllung 
         einer etwaigen (bedingten) 
         Wandlungspflicht zustünde, oder 
       - wenn der auf die neuen Aktien 
         entfallende anteilige Betrag am 
         Grundkapital 10 % des bei 
         Wirksamwerden dieser Ermächtigung und 
         bei der Beschlussfassung über die 
         Ausübung der Ermächtigung vorhandenen 
         Grundkapitals nicht übersteigt und der 
         Ausgabepreis den Börsenpreis nicht 
         wesentlich unterschreitet. Auf den 
         Betrag von 10 % des Grundkapitals ist 
         der Betrag anzurechnen, der auf Aktien 
         entfällt, die aufgrund einer 
         entsprechenden Ermächtigung unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts in 
         unmittelbarer oder entsprechender 
         Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 des 
         Aktiengesetzes ausgegeben bzw. 
         veräußert werden. 
 
       Darüber hinaus wird der Vorstand 
       ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei 
       Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
       auszuschließen, wenn der Ausschluss 
       im überwiegenden Interesse der 
       Gesellschaft liegt. 
 
       Die Summe der Aktien, die aufgrund dieser 
       Ermächtigung unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlagen ausgegeben werden, darf einen 
       anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
       EUR 63.199.408 (in Worten: dreiundsechzig 
       Millionen 
       einhundertneunundneunzigtausendvierhundert 
       acht Euro) (entsprechend 20 % des 
       derzeitigen Grundkapitals) nicht 
       übersteigen; auf diese Grenze anzurechnen 
       sind Aktien, die während der Laufzeit 
       dieser Ermächtigung zur Bedienung von 
       Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
       Optionsrechten bzw. (bedingten) 
       Wandlungspflichten auszugeben sind, sofern 
       die Schuldverschreibungen während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund des 
       unter Tagesordnungspunkt 9 Buchstabe a) 
       gefassten Ermächtigungsbeschlusses der 
       Hauptversammlung vom 11. Mai 2017 bis zum 
       10. Mai 2022 ausgegeben werden, sowie 
       ferner Aktien, die während der Laufzeit 
       dieser Ermächtigung aufgrund einer 
       Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien 
       gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 des 
       Aktiengesetzes unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts veräußert werden. 
 
       Ferner wird der Vorstand ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren 
       Inhalt der Aktienrechte und die 
       Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
    b) *Satzungsänderung* 
 
       In die Satzung wird unter Aufhebung des 
       bisherigen § 7 Absatz 1 folgender § 7 
       Absatz 1 neu eingefügt: 
 
       '(1) Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Grundkapital in der Zeit bis zum 10. Mai 
       2022 einmal oder mehrmals, insgesamt 
       jedoch um höchstens EUR 157.998.521,25 (in 
       Worten: einhundertsiebenundfünfzig 
       Millionen 
       neunhundertachtundneunzigtausendfünfhunder 
       teinundzwanzig Euro und fünfundzwanzig 
       Cent) durch Ausgabe von bis zu 126.398.817 
       (in Worten: einhundertsechsundzwanzig 
       Millionen 
       dreihundertachtundneunzigtausendachthunder 
       tsiebzehn) neuen, auf den Namen lautenden 
       Stückaktien mit einem anteiligen Betrag 
       des Grundkapitals von je EUR 1,25 (in 
       Worten: ein Euro und fünfundzwanzig Cent) 
       gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 30, 2017 09:02 ET (13:02 GMT)

DJ DGAP-HV: Talanx Aktiengesellschaft: -8-

erhöhen (Genehmigtes Kapital). 
 
       Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre 
       auszuschließen, 
 
       - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
         auszunehmen, 
       - soweit dies erforderlich ist, um den 
         Inhabern von Optionsscheinen, 
         Wandelschuldverschreibungen und 
         Optionsanleihen, 
         Gewinnschuldverschreibungen und 
         Genussrechten, die von der 
         Gesellschaft oder ihr nachgeordneten 
         Konzernunternehmen im Sinne des § 18 
         des Aktiengesetzes ausgegeben wurden, 
         in dem Umfang ein Bezugsrecht auf neue 
         Aktien zu gewähren, wie es ihnen nach 
         Ausübung ihres Wandlungs- oder 
         Optionsrechts bzw. nach Erfüllung 
         einer etwaigen (bedingten) 
         Wandlungspflicht zustünde, oder 
       - wenn der auf die neuen Aktien 
         entfallende anteilige Betrag am 
         Grundkapital 10 % des bei 
         Wirksamwerden dieser Ermächtigung und 
         bei der Beschlussfassung über die 
         Ausübung der Ermächtigung vorhandenen 
         Grundkapitals nicht übersteigt und der 
         Ausgabepreis den Börsenpreis nicht 
         wesentlich unterschreitet. Auf den 
         Betrag von 10 % des Grundkapitals ist 
         der Betrag anzurechnen, der auf Aktien 
         entfällt, die aufgrund einer 
         entsprechenden Ermächtigung unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts in 
         unmittelbarer oder entsprechender 
         Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 des 
         Aktiengesetzes ausgegeben bzw. 
         veräußert werden. 
 
       Darüber hinaus ist der Vorstand 
       ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei 
       Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
       auszuschließen, wenn der Ausschluss 
       im überwiegenden Interesse der 
       Gesellschaft liegt. 
 
       Die Summe der Aktien, die aufgrund dieser 
       Ermächtigung unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlagen ausgegeben werden, darf einen 
       anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
       EUR 63.199.408 (in Worten: dreiundsechzig 
       Millionen 
       einhundertneunundneunzigtausendvierhundert 
       acht Euro) (entsprechend 20 % des 
       derzeitigen Grundkapitals) nicht 
       übersteigen; auf diese Grenze anzurechnen 
       sind Aktien, die während der Laufzeit 
       dieser Ermächtigung zur Bedienung von 
       Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
       Optionsrechten bzw. (bedingten) 
       Wandlungspflichten auszugeben sind, sofern 
       die Schuldverschreibungen während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund des 
       unter Tagesordnungspunkt 9 Buchstabe a) 
       gefassten Ermächtigungsbeschlusses der 
       Hauptversammlung vom 11. Mai 2017 bis zum 
       10. Mai 2022 ausgegeben werden, sowie 
       ferner Aktien, die während der Laufzeit 
       dieser Ermächtigung aufgrund einer 
       Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien 
       gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 des 
       Aktiengesetzes unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts veräußert werden. 
 
       Ferner wird der Vorstand ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren 
       Inhalt der Aktienrechte und die 
       Bedingungen der Aktienausgabe 
       festzulegen.' 
11. *Beschlussfassung über die Möglichkeit zur 
    Verwendung eines Teils des genehmigten Kapitals zur 
    Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter der Gesellschaft 
    oder von Konzernunternehmen und entsprechende 
    Änderung der Satzung* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die 
    Ermächtigung in § 7 Absatz 2 der Satzung zur 
    Verwendung eines Teils des genehmigten Kapitals zu 
    erneuern und zu beschließen: 
 
    a) *Ermächtigung zur Verwendung des 
       genehmigten Kapitals zur Ausgabe an 
       Mitarbeiter der Gesellschaft* 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats von dem 
       unter Tagesordnungspunkt 10 
       vorgeschlagenen genehmigten Kapital einen 
       Betrag von bis zu EUR 1.000.000 (in 
       Worten: eine Million Euro) durch Ausgabe 
       von bis zu 800.000 (in Worten: 
       achthunderttausend) neuen, auf den Namen 
       lautenden Stückaktien mit einem 
       anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
       je EUR 1,25 (in Worten: ein Euro und 
       fünfundzwanzig Cent) als 
       Belegschaftsaktien zu verwenden. Der 
       Vorstand ist zu diesem Zweck ermächtigt, 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre 
       auszuschließen, um die neuen Aktien 
       an Personen, die in einem 
       Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft 
       oder einem ihrer Konzernunternehmen im 
       Sinne des § 18 des Aktiengesetzes stehen, 
       auszugeben. Von der Ermächtigung kann 
       einmal oder mehrmals, insgesamt jedoch 
       höchstens bis zu dem in Satz 1 genannten 
       Betrag Gebrauch gemacht werden. 
    b) *Satzungsänderung* 
 
       In die Satzung wird unter Aufhebung des 
       bisherigen § 7 Absatz 2 folgender § 7 
       Absatz 2 neu eingefügt: 
 
       '(2) Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats von dem nach 
       Abs. (1) bestehenden genehmigten Kapital 
       einen Betrag von bis zu EUR 1.000.000 (in 
       Worten: eine Million Euro) durch Ausgabe 
       von bis zu 800.000 (in Worten: 
       achthunderttausend) neuen, auf den Namen 
       lautenden Stückaktien mit einem 
       anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
       je EUR 1,25 (in Worten: ein Euro und 
       fünfundzwanzig Cent) als 
       Belegschaftsaktien zu verwenden. Der 
       Vorstand ist zu diesem Zweck ermächtigt, 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre 
       auszuschließen, um die neuen Aktien 
       an Personen, die in einem 
       Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft 
       oder einem ihrer Konzernunternehmen im 
       Sinne des § 18 des Aktiengesetzes stehen, 
       auszugeben. Von der Ermächtigung kann 
       einmal oder mehrmals, insgesamt jedoch 
       höchstens bis zu dem in Satz 1 genannten 
       Betrag Gebrauch gemacht werden.' 
 
Berichte des Vorstands an die Hauptversammlung 
 
_Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu den 
Tagesordnungspunkten 6 und 7 nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 
i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG_ 
 
Unter den Tagesordnungspunkten 6 und 7 wird der 
Hauptversammlung vorgeschlagen, die Gesellschaft für einen 
Zeitraum von fünf Jahren bis zum 10. Mai 2022 zu 
ermächtigen, eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des 
derzeitigen Grundkapitals oder - falls dieser Wert 
geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der 
Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Die 
Gesellschaft hatte zuletzt in der außerordentlichen 
Universal-Hauptversammlung am 29. September 2012 einen 
Ermächtigungsbeschluss zum Erwerb eigener Aktien gefasst. 
Diese Ermächtigung läuft am 28. September 2017 ab. Der 
Vorstand und der Aufsichtsrat bitten die Aktionäre der 
Gesellschaft unter den Tagesordnungspunkten 6 und 7, eine 
erneute Ermächtigung zu beschließen. 
 
_Möglichkeit des Erwerbs eigener Aktien_ 
 
Tagesordnungspunkt 6 sieht vor, dass die Gesellschaft 
neben dem Erwerb über die Börse die Möglichkeit erhalten 
soll, eigene Aktien mittels eines an alle Aktionäre 
gerichteten öffentlichen Kaufangebots, mittels einer an 
alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur 
Abgabe von Verkaufsangeboten oder auf sonstige Weise unter 
Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a des 
Aktiengesetzes) zu erwerben. Hierdurch wird die 
Flexibilität der Gesellschaft erhöht. Zudem kann in diesen 
Fällen jeder verkaufswillige Aktionär selbst entscheiden, 
wie viele Aktien und, bei Festlegung einer Preisspanne, zu 
welchem Preis er diese der Gesellschaft anbieten möchte. 
 
Bei dem Erwerb mittels eines öffentlichen Kaufangebotes 
bzw. einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
Verkaufsangeboten kann das Volumen des Angebots bzw. das 
Volumen der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten begrenzt 
werden. Im Falle einer Überzeichnung eines solchen 
öffentlichen Angebots bzw. einer solchen öffentlichen 
Aufforderung soll die Gesellschaft dem Gebot der 
Gleichbehandlung der Aktionäre dadurch Rechnung tragen, 
dass eine Repartierung entweder nach der Beteiligungsquote 
der andienenden Aktionäre oder nach dem Verhältnis der 
angebotenen Aktien (Andienungsquote) erfolgt. Um 
Restbestände zu vermeiden, aber auch um eine faktische 
Beeinträchtigung von Kleinaktionären zu verhindern, soll 
der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorsehen 
können, dass kleine Offerten bis zu max. 100 Aktien 
bevorrechtigt angenommen werden. Ferner darf zur 
Vermeidung rechnerischer Bruchteile nach kaufmännischen 
Grundsätzen gerundet werden. Diese Vereinfachung des 
Verfahrens rechtfertigt einen Ausschluss eines etwaigen 
weitergehenden Andienungsrechts und ist für die Aktionäre 
angemessen. 
 
Bei dem Erwerb auf sonstige Weise kann ein eventuelles 
Andienungsrecht der Aktionäre aus sachlichem Grund in 
entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 und 4 des 
Aktiengesetzes ausgeschlossen werden. Ein solcher Erwerb 
unter Ausschluss des Andienungsrechtes ist zulässig, wenn 
er im vorrangigen Interesse der Gesellschaft liegt und 
geeignet und erforderlich ist, diesen Zweck zu erreichen. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 30, 2017 09:02 ET (13:02 GMT)

DJ DGAP-HV: Talanx Aktiengesellschaft: -9-

Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Erwerb über 
die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten 
öffentlichen Kaufangebotes bzw. mittels einer an alle 
Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
von Verkaufsangeboten zur Erreichung dieses Zwecks 
ungeeignet, zu aufwändig, zu langwierig oder sonst - auch 
unter Berücksichtigung der Aktionärsinteressen - 
unverhältnismäßig wäre. Für die Aktionäre ergeben 
sich dadurch keine Nachteile, wenn der Erwerb im Interesse 
der Gesellschaft liegt und - auch unter Berücksichtigung 
der Aktionärsinteressen - verhältnismäßig ist. 
 
Tagesordnungspunkt 7 sieht darüber hinaus vor, dass der 
Erwerb eigener Aktien auch unter Einsatz von Put-Optionen 
(Verkaufsoptionen) bzw. Call-Optionen (Kaufoptionen), 
Termingeschäften oder sonstigen Eigenkapitalderivaten oder 
einer Kombination dieser Instrumente erfolgen darf. Diese 
zusätzliche Handlungsalternative bietet der Gesellschaft 
größere Flexibilität bei der Strukturierung des 
Erwerbs. Zum Beispiel kann sich die Gesellschaft durch den 
Erwerb von Call-Optionen (deren Einsatz gegen Zahlung 
einer Optionsprämie erfolgt) gegen steigende Aktienkurse 
absichern und muss nur so viele Aktien erwerben, wie sie 
zu dem vereinbarten späteren Ausübungszeitpunkt 
tatsächlich benötigt. Dies kann im Interesse eines 
liquiditätsschonenden Erwerbs eigener Aktien sinnvoll 
sein. 
 
Die Vorgaben für die Ausgestaltung der Derivate und für 
die zur Belieferung geeigneten Aktien stellen dabei 
sicher, dass auch bei dieser Erwerbsform dem Grundsatz der 
Gleichbehandlung der Aktionäre Rechnung getragen wird. 
 
So soll die Begebung oder der Erwerb von Derivaten über 
die Derivatebörse EUREX oder ein vergleichbares 
Nachfolgesystem möglich sein, wenn die Gesellschaft die 
Aktionäre vor der geplanten Begebung bzw. vor dem 
geplanten Erwerb der Derivate durch Bekanntmachung in den 
Gesellschaftsblättern informiert. Nach der gesetzlichen 
Wertung des § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 4 des Aktiengesetzes 
trägt eine solche Inanspruchnahme einer Börse dem 
Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre Rechnung. 
Zudem gibt die vorherige Bekanntmachung den Aktionären die 
Gelegenheit, korrespondierende Derivate über die 
betreffende Derivatebörse zu erwerben oder zu 
veräußern. Ein etwaiges Recht der Aktionäre, 
Derivatgeschäfte direkt mit der Gesellschaft 
abzuschließen, ist in diesem Fall in entsprechender 
Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 des Aktiengesetzes 
ausgeschlossen. Dieser Ausschluss ist gerechtfertigt, da 
die Gesellschaft aufgrund der hohen Liquidität 
börsengehandelter Derivate in der Lage ist, beim Erwerb 
über die Börse solche Derivate schnell und flexibel sowie 
kostengünstig zu nutzen. Ein Abschluss von 
Derivatgeschäften direkt mit den Aktionären ist im 
Vergleich hierzu erheblich zeit- und kostenaufwändiger. 
Zudem besteht in diesem Fall Unsicherheit, ob ein von der 
Gesellschaft angestrebtes Volumen von Derivaten überhaupt 
erreicht werden kann. 
 
Ferner soll es der Gesellschaft möglich sein, Derivate mit 
einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder nach § 53 Abs. 
1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des 
Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen 
abzuschließen. Diese dürfen der Gesellschaft auf 
Grundlage der Derivate nur Aktien liefern, die zuvor unter 
Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erworben wurden, 
insbesondere durch Erwerb über die Börse. Diese Bedingung 
rechtfertigt den Ausschluss eines etwaigen Rechts der 
Aktionäre auf Abschluss eines Derivatkontrakts mit der 
Gesellschaft in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
Satz 4 des Aktiengesetzes. Dadurch wird es der 
Gesellschaft ermöglicht, Derivategeschäfte kurzfristig zu 
tätigen und flexibel und zeitnah auf Marktsituationen zu 
reagieren. 
 
Schließlich soll es der Gesellschaft ermöglicht 
werden, die Begebung oder den Erwerb der Derivate allen 
Aktionären öffentlich anzubieten oder mit einem 
Finanzinstitut mit der Maßgabe abzuschließen, 
dass dieses die entsprechenden Derivate allen Aktionären 
zum Bezug anbietet. Im Fall einer Überzeichnung eines 
öffentlichen Angebots soll die Gesellschaft dem Gebot der 
Gleichbehandlung der Aktionäre dadurch Rechnung tragen, 
dass eine Repartierung entweder nach der Beteiligungsquote 
der andienenden Aktionäre oder nach der Andienungsquote 
erfolgt; zudem soll zur Vermeidung rechnerischer 
Bruchteile eine kaufmännische Rundung möglich sein. 
 
Beim Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten 
haben die Aktionäre ein Recht auf Andienung ihrer Aktien 
gegenüber der Gesellschaft nur, soweit die Gesellschaft 
ihnen gegenüber aus den Derivatgeschäften zur Abnahme der 
Aktien verpflichtet ist. Ein etwaiges weitergehendes 
Andienungsrecht ist in entsprechender Anwendung des § 186 
Abs. 3 Satz 4 des Aktiengesetzes ausgeschlossen. Dies ist 
gerechtfertigt, da andernfalls ein planvoller Einsatz von 
Derivaten für die Gesellschaft nicht möglich wäre und die 
mit diesem Einsatz für die Gesellschaft und damit für ihre 
Aktionäre verbundenen Vorteile nicht erreichbar wären. 
 
_Möglichkeit der Verwendung eigener Aktien_ 
 
In Bezug auf die möglichen Verwendungszwecke schlägt 
Tagesordnungspunkt 6 vor, dass der Vorstand ermächtigt 
werden soll, die aufgrund dieser oder einer früheren 
Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken zu 
verwenden, insbesondere zu folgenden: 
 
Es soll möglich sein, die Aktien ohne weiteren 
Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Dabei soll der 
Vorstand vorsehen können, dass die Einziehung nicht zu 
einer Herabsetzung des Grundkapitals führt, sondern sich 
der Anteil der übrigen Anteile am Grundkapital erhöht. Der 
Vorstand wird von diesen Möglichkeiten nur Gebrauch 
machen, wenn er nach sorgfältiger Prüfung der Auffassung 
ist, dass die Einziehung im Interesse der Gesellschaft und 
somit ihrer Aktionäre liegt. 
 
Die Gesellschaft soll eigene Aktien daneben auch zur 
erneuten Kapitalbeschaffung veräußern können. So soll 
der Vorstand ermächtigt werden, die Aktien über die Börse 
oder mittels eines öffentlichen Angebots allen Aktionären 
zum Erwerb anzubieten. Die Gleichbehandlung der Aktionäre 
ist dadurch gewährleistet, dass Aktien nur nach den 
bestehenden Beteiligungsquoten an die Aktionäre 
veräußert werden. Der Vorstand ist hierbei 
berechtigt, die technische Durchführung durch den 
Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge zu 
ermöglichen. Der Wert solcher Spitzenbeträge ist für den 
einzelnen Aktionär in aller Regel gering. Auch der 
mögliche Verwässerungseffekt ist wegen der Beschränkung 
auf Spitzenbeträge zu vernachlässigen. Die Gesellschaft 
wird sich bemühen, freie Spitzen im Interesse der 
Aktionäre bestmöglich zu verwerten. 
 
Die Ermächtigung sieht des Weiteren vor, die Aktien unter 
Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung 
des § 186 Abs. 3 Satz 4 des Aktiengesetzes außerhalb 
der Börse veräußern zu können. Voraussetzung hierfür 
ist, dass die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis 
veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der 
Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
wesentlich unterschreitet. Dies trägt dem Schutz der 
Aktionäre vor wirtschaftlicher Verwässerung Rechnung. Der 
Vorstand wird den Platzierungspreis der Aktien mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats zeitnah vor der 
Veräußerung festlegen und einen eventuellen Abschlag 
vom Börsenpreis nach den zum Zeitpunkt der Platzierung 
vorherrschenden Marktbedingungen möglichst niedrig 
bemessen. Die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
platzierten Aktien dürfen insgesamt 10 % des derzeitigen 
Grundkapitals oder - falls dieser Wert geringer ist - des 
zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
Grundkapitals nicht überschreiten. Auf den Betrag von 10 % 
des Grundkapitals ist der Betrag anzurechnen, der auf 
Aktien entfällt, die während der Laufzeit der Ermächtigung 
aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung unter 
Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder 
entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 des 
Aktiengesetzes ausgegeben bzw. veräußert wurden. 
Unabhängig davon, ob entsprechende Ermächtigungen mit der 
Möglichkeit eines Bezugsrechtsausschlusses einzeln oder 
kumulativ ausgenutzt werden, soll insgesamt die Grenze von 
10 % des Grundkapitals nach § 186 Abs. 3 Satz 4 des 
Aktiengesetzes nicht überschritten werden. Die 
verschiedenen vorgeschlagenen und in der Satzung 
enthaltenen Ermächtigungen mit der Möglichkeit eines 
Bezugsrechtsausschlusses nach § 186 Abs. 3 Satz 4 des 
Aktiengesetzes sollen dem Vorstand in der konkreten 
Situation die Möglichkeit geben, das 
Finanzierungsinstrument zu wählen, welches im Interesse 
der Gesellschaft und der Aktionäre am besten geeignet ist. 
 
Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des 
Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Verwaltung in die 
Lage, sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung 
bietende Möglichkeiten schnell und flexibel sowie 
kostengünstig zu nutzen, ohne dass es der zeit- und 
kostenaufwändigen Abwicklung eines Bezugsrechts bedarf. 
Dadurch lässt sich die zügige Kapitalbeschaffung für die 
Gesellschaft optimieren, zumal die schnellere 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 30, 2017 09:02 ET (13:02 GMT)

DJ DGAP-HV: Talanx Aktiengesellschaft: -10-

Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu einem 
größeren Mittelzufluss führt. Daher liegt diese Form 
der Verwendung eigener Aktien auch im Interesse der 
Aktionäre. Die Aktionäre können ihre Beteiligungsquote 
über Börsenkäufe aufrechterhalten. 
 
Weiterhin ist vorgesehen, dass der Vorstand eigene Aktien 
gegen Sachleistung anbieten und übertragen darf. Dies gilt 
insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen 
oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, 
Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen. 
Hierdurch wird dem Vorstand der notwendige 
Handlungsspielraum eingeräumt, um sich bietende 
Gelegenheiten zum Erwerb von anderen Unternehmen, 
Unternehmensbeteiligungen oder von Teilen von Unternehmen 
sowie zu Unternehmenszusammenschlüssen schnell, flexibel 
und liquiditätsschonend zur Verbesserung ihrer 
Wettbewerbsposition und der Stärkung ihrer Ertragskraft 
ausnutzen zu können. In solchen Fällen bestehen die 
Verkäufer häufig darauf, eine Gegenleistung in anderer 
Form als Geld oder nur Geld zu erhalten. Dann kann es eine 
interessante Alternative darstellen, anstelle oder neben 
der Barleistung Aktien anzubieten. Diese Möglichkeit 
schafft zusätzliche Flexibilität und erhöht die Chancen 
der Gesellschaft bei Akquisitionen. Sowohl die 
Ermächtigung zur Ausgabe gegen Sacheinlagen als auch ein 
diesbezüglicher Bezugsrechtsausschluss sollen jedoch nur 
dann ausgenutzt werden, wenn der Erwerb des betreffenden 
Gegenstands im überwiegenden Interesse der Gesellschaft 
liegt und ein anderweitiger Erwerb, insbesondere durch 
Kauf, rechtlich oder tatsächlich nicht oder nur zu 
ungünstigeren Bedingungen in Betracht kommt. In diesen 
Fällen wird die Gesellschaft stets prüfen, ob ein ebenso 
geeigneter Weg zum Erwerb der Sache zur Verfügung steht, 
der in seinen Auswirkungen weniger stark in die Stellung 
der Aktionäre eingreift. Dem Interesse der Aktionäre wird 
weiter dadurch Rechnung getragen, dass der Vorstand 
sorgfältig prüfen wird, ob der Wert der Sacheinlage in 
einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Aktien steht. 
 
Die Ermächtigung sieht auch vor, dass eigene Aktien unter 
Ausschluss des Bezugsrechts für die Bedienung von 
Erwerbsrechten und Erwerbspflichten auf Aktien der 
Gesellschaft von durch die Gesellschaft oder einer ihrer 
Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes 
begebenen Schuldverschreibungen (Wandel- und 
Optionsanleihen), Gewinnschuldverschreibungen sowie 
Genussrechten genutzt werden. Die unter Ausschluss des 
Bezugsrechts genutzten Aktien dürfen insgesamt 10 % des 
derzeitigen Grundkapitals oder - falls dieser Wert 
geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der 
Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht 
überschreiten. Auf den Betrag von 10 % des Grundkapitals 
ist der Betrag anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die 
während der Laufzeit der Ermächtigung aufgrund einer 
entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des 
Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender 
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 des Aktiengesetzes 
ausgegeben bzw. veräußert wurden. Der Rückerwerb kann 
zweckmäßig sein, um die Verpflichtungen aus den 
Schuldverschreibungen mit eigenen Aktien erfüllen zu 
können. Zu beachten ist hierbei, dass die 
Schuldverschreibungen selbst nur - vorbehaltlich 
anderweitiger Beschlussfassung durch die Hauptversammlung 
- unter Beachtung des Bezugsrechts der Aktionäre begeben 
werden dürfen. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist somit 
entweder mittelbar gewahrt oder aufgrund einer 
entsprechenden separat beschlossenen Ermächtigung 
ausgeschlossen. Solche separaten Ermächtigungen, über die 
der Vorstand gesondert berichtet, werden der 
Hauptversammlung unter den Tagesordnungspunkten 8 und 9 
zur Beschlussfassung vorgeschlagen. 
 
Schließlich soll es möglich sein, die Aktien im 
Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen Personen 
anzubieten oder zu übertragen, die in einem 
Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einer ihrer 
Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes 
stehen. Dabei kann die Nutzung eigener Aktien statt einer 
Kapitalerhöhung wirtschaftlich sinnvoll sein. Der hierbei 
notwendige Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ist 
durch die Vorteile gerechtfertigt, die ein 
Mitarbeiterbeteiligungsprogramm für die Gesellschaft und 
damit auch für ihre Aktionäre bietet. Die Ausgabe von 
Aktien an Mitarbeiter wird von Vorstand und Aufsichtsrat 
als wichtiges Instrument zur langfristigen Bindung von 
Mitarbeitern an das Unternehmen angesehen und ist deshalb 
für die Gesellschaft von besonderem Interesse. Zudem wird 
die Gewährung von Mitarbeiteraktien als Vergütungsform 
durch Freibeträge steuerlich begünstigt. 
 
Mit den unter den Tagesordnungspunkten 6 und 7 erbetenen 
Ermächtigungen soll der Gesellschaft die Möglichkeit 
eröffnet werden, das Bezugsrecht in unterschiedlichen, 
oben erläuterten Fällen auszuschließen, wenn dies im 
überwiegenden Interesse der Gesellschaft erforderlich sein 
sollte. Diese Möglichkeit ist allerdings summenmäßig 
begrenzt, um einer möglichen Verwässerung der vom 
Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre vorzubeugen. 
Insgesamt darf die Summe der Aktien, die unter der 
Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien unter 
Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden, einen 
anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 63.199.408 
(entsprechend 20 % des derzeitigen Grundkapitals) nicht 
übersteigen. Auf diese Grenze anzurechnen sind Aktien, die 
während der Laufzeit der unter den Tagesordnungspunkten 6 
und 7 erbetenen Ermächtigungen aus genehmigtem Kapital 
unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden, sowie 
ferner Aktien, die während der Laufzeit dieser 
Ermächtigungen aufgrund der Ermächtigung zur Bedienung von 
Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten 
bzw. (bedingten) Wandlungspflichten nach 
Tagesordnungspunkt 9 Buchstabe a) unter Ausschluss des 
Bezugsrechts ausgegeben werden. Insoweit ist es der 
Gesellschaft verwehrt, Aktien unter Ausschluss des 
Bezugsrechts aufgrund mehrerer der vorgenannten 
Ermächtigungen auszugeben, wenn damit in der Summe der 
Betrag von 20 % des derzeitigen Grundkapitals 
überschritten wird; ausgenommen hiervon ist die unter 
Tagesordnungspunkt 8 Buchstabe a) erbetene Ermächtigung. 
Zum Beispiel könnte die Gesellschaft nicht die unter 
Tagesordnungspunkt 10 vorgeschlagene Ermächtigung zur 
Ausgabe von Aktien aus genehmigtem Kapital unter 
Bezugsrechtsausschluss im Umfang von 15 % des 
Grundkapitals ausnutzen und außerdem noch eigene 
Aktien gemäß der in Tagesordnungspunkt 6 und 7 
vorgeschlagenen Ermächtigungen unter Ausschluss des 
Bezugsrechts in einem Umfang von 10 % des Grundkapitals 
veräußern. Dies würde mit der Begrenzung auf 
insgesamt 20 % des derzeitigen Grundkapitals kollidieren. 
 
Der Vorstand wird in der jeweils nächsten Hauptversammlung 
über eine Ausnutzung dieser Ermächtigungen berichten. 
 
_Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 nach §§ 203 
Abs. 2, 221 Abs. 4 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG_ 
 
Entsprechend dem Tagesordnungspunkt 8 war der Vorstand 
bislang durch den Beschluss der außerordentlichen 
Universal-Hauptversammlung vom 15. Mai 2012 berechtigt, 
mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
Namensschuldverschreibungen mit bedingten 
Wandlungspflichten auf Aktien der Gesellschaft auszugeben. 
Diese Ermächtigung läuft am 14. Mai 2017 aus. Vorstand und 
Aufsichtsrat bitten die Aktionäre der Gesellschaft unter 
dem Tagesordnungspunkt 8 Buchstabe a) daher um die 
Erneuerung der Ermächtigung zur Begebung von 
Namensschuldverschreibungen mit einer Laufzeit bis zum 10. 
Mai 2022. Der vorgesehene Ermächtigungsrahmen sieht ein 
Volumen von bis zu EUR 500.000.000 vor und bleibt damit 
deutlich unter dem bisherigen Ermächtigungsrahmen mit 
einem Volumen von bis zu EUR 1.100.000.000. 
 
Die Namensschuldverschreibungen werden mit einer bedingten 
Wandlungspflicht ausgegeben, die bei Erfüllung 
verschiedener aufschiebender Bedingungen eine Wandlung in 
Aktien der Gesellschaft vorsehen. Diese Bedingungen sehen 
unter anderem vor, dass eine Pflichtwandlung erfolgt, wenn 
die Gesellschaft eine Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht 
durchführt und die Gläubiger der 
Namensschuldverschreibungen auf ihr Bezugsrecht aus der 
Bezugsrechtskapitalerhöhung in gleicher Höhe, in der sie 
Aktien aus der Pflichtwandlung erhalten, verzichtet haben. 
Die Wandlung der Namensschuldverschreibungen erfolgt dann 
zum Bezugspreis der Aktien bei der 
Bezugsrechtskapitalerhöhung. Eine sonst übliche 
Festsetzung des Wandlungspreises bei Begebung der 
Namensschuldverschreibungen erfolgt daher nicht. 
 
Bei der Begebung der Namensschuldverschreibungen haben die 
Aktionäre der Gesellschaft gemäß § 221 Abs. 4 des 
Aktiengesetzes grundsätzlich ein Bezugsrecht. 
 
Mit der unter Tagesordnungspunkt 8 Buchstabe a) erbetenen 
Ermächtigung soll der Gesellschaft die Möglichkeit 
eröffnet werden, das Bezugsrecht vollständig 
auszuschließen, wenn dies im überwiegenden Interesse 
der Gesellschaft erforderlich sein sollte. 
 
Bei der Ausgabe von Namensschuldverschreibungen aufgrund 
der unter Tagesordnungspunkt 8 Buchstabe a) erbetenen 
Ermächtigung handelt es sich um eine liquide 
Vorfinanzierung einer künftigen 
Bezugsrechtskapitalerhöhung, die als alternative 
Finanzierungsmöglichkeit zu einer Bankenkreditlinie 
ausgestaltet sein kann. Ein Bezugsrechtsausschluss kann 
mithin etwa erforderlich sein, wenn 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 30, 2017 09:02 ET (13:02 GMT)

Namensschuldverschreibungen ausgegeben werden sollen, um 
kurzfristig Liquidität aufzunehmen. Die Gewährung eines 
Bezugsrechts ist hier unter Umständen weniger attraktiv, 
da die zu wahrende Bezugsfrist die kurzfristige 
Liquiditätsaufnahme erschwert. 
 
Die Interessen der Aktionäre werden in diesem und anderen 
Fällen dadurch gewahrt, dass die 
Namensschuldverschreibungen nur gewandelt werden, wenn in 
gleicher Höhe ein Verzicht auf das Bezugsrecht auf Aktien 
aus einer Bezugsrechtskapitalerhöhung erfolgt. Dies 
bedeutet, dass ein Gläubiger, der seine 
Namensschuldverschreibungen in 100 Aktien wandeln kann, 
gleichzeitig auf sein Bezugsrecht auf 100 Aktien aus der 
Bezugsrechtskapitalerhöhung verzichtet. Für den Fall, dass 
dieser Aktionär nur ein Bezugsrecht von 80 Aktien hat, 
darf er auch nur Namensschuldverschreibungen in 80 Aktien 
wandeln. Der verbleibende Betrag aus den 
Namensschuldverschreibungen wird nicht gewandelt, sondern 
bei Ablauf der Namensschuldverschreibungen in Geld 
zurückgezahlt. Faktisch findet also trotz eines 
Bezugsrechtsausschlusses keine Verwässerung der Aktionäre 
statt, da durch die bedingte Pflichtwandlung nicht mehr 
Aktien entstehen, als durch die 
Bezugsrechtskapitalerhöhung entstehen würden. 
 
Eine summenmäßige Begrenzung des 
Bezugsrechtsausschlusses ist aufgrund der Konstruktion der 
Namensschuldverschreibungen nicht möglich, da bei Ausgabe 
der Namensschuldverschreibungen noch nicht feststeht, in 
wie viele Aktien diese gewandelt werden können. 
Maßgeblich für die Wandlung ist der Bezugspreis aus 
der Bezugsrechtskapitalerhöhung. Bei einem 
Emissionsvolumen der Namensschuldverschreibungen von EUR 
500.000.000 besteht bei einem Bezugspreis von EUR 25 die 
Möglichkeit zur Wandlung von bis zu 20.000.000 Aktien, 
hingegen ist bei einem Bezugspreis von EUR 10 die Wandlung 
von bis zu 50.000.000 Aktien möglich. Einzige Begrenzung 
ist das unter dem Tagesordnungspunkt 8 zu schaffende 
bedingte Kapital I, welches die Möglichkeit zur Ausgabe 
von bis zu 101.119.057 Aktien vorsieht (entsprechend ca. 
40 % des Grundkapitals). 
 
Der Vorstand wird in der jeweils nächsten Hauptversammlung 
über eine Ausnutzung dieser Ermächtigungen berichten. 
 
_Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 9 nach §§ 203 
Abs. 2, 221 Abs. 4 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG_ 
 
Der Vorstand war bislang durch die Beschlüsse der 
außerordentlichen Universal-Hauptversammlung vom 28. 
August 2012 zu dem Tagesordnungspunkt 9 berechtigt, mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats bestimmte 
Schuldverschreibungen (Wandel- und Optionsanleihen), 
Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechte mit 
Wandlungs- oder Optionsrechten oder (bedingten) 
Wandlungspflichten auf Aktien der Gesellschaft auszugeben. 
Diese Ermächtigung läuft am 27. August 2017 aus. Vorstand 
und Aufsichtsrat bitten die Aktionäre der Gesellschaft 
unter dem Tagesordnungspunkt 9 Buchstabe a) daher um die 
Erneuerung der Ermächtigung zur Begebung solcher 
Instrumente (im Folgenden gemeinsam als 
'Schuldverschreibungen' bezeichnet) mit einer Laufzeit bis 
zum 10. Mai 2022. 
 
Die Schuldverschreibungen können jeweils mit Wandlungs- 
oder Optionsrechten oder (bedingten) Wandlungspflichten 
auf Aktien der Gesellschaft versehen werden. Den Inhabern 
der Schuldverschreibungen wird dadurch die Möglichkeit 
eröffnet, Aktien der Gesellschaft zu erwerben, indem sie 
ihre bereits an die Gesellschaft erbrachten Leistungen in 
Eigenkapital umwandeln (Wandlungsrecht) oder eine 
zusätzliche Einzahlung in das Eigenkapital der 
Gesellschaft leisten (Optionsrecht). Die Gesellschaft kann 
bei einer Emission auch beschließen, dass die 
begebenen Schuldverschreibungen später auf Verlangen der 
Gesellschaft in Aktien der Gesellschaft zu tauschen sind 
(Wandlungspflicht). Zur Lieferung der Aktien bei Ausübung 
der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Erfüllung der 
(bedingten) Wandlungspflicht steht der Gesellschaft nach 
dem Beschlussvorschlag insgesamt ein bedingtes Kapital von 
bis zu EUR 31.599.700 zur Verfügung, das der Gesellschaft 
die Ausgabe von bis zu 25.279.760 neuen Stückaktien 
ermöglicht (entsprechend 10 % des derzeitigen 
Grundkapitals). Die Maximalhöhe des Gesamtnennbetrags der 
Schuldverschreibungen beträgt EUR 500.000.000. 
 
Die unter dem Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagenen Formen 
der Schuldverschreibungen (auf den Inhaber oder Namen 
lautende Schuldverschreibungen (Wandel- und 
Optionsanleihen), Gewinnschuldverschreibungen und/oder 
Genussrechte) dienen nach Vorstellung des Vorstandes in 
erster Linie dazu, die Kapitalausstattung der Gesellschaft 
bei Bedarf zügig und flexibel stärken zu können. 
 
Die zum gegenwärtigen Zeitpunkt weitgehend offene 
Festlegung der Bedingungen für die Begebung der genannten 
Schuldverschreibungen ermöglicht es der Gesellschaft zum 
einen, auf die jeweils aktuellen Marktverhältnisse 
angemessen zu reagieren und neues Kapital zu möglichst 
geringen Kosten aufzunehmen. Zum anderen kann die 
Gesellschaft damit unter Berücksichtigung der Vorgaben des 
§ 89 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) (bzw. einer 
Nachfolgeregelung) bzw. der sog. Solvabilität (Solvency) 
II-Richtlinie (Richtlinie 2009/138/EG) und darauf 
bezogener nationaler oder von der Europäischen Union 
beschlossener Umsetzungsmaßnahmen in ihrer jeweils 
geltenden Fassung ihre Eigenmittelausstattung verbessern. 
Rein vorsorglich soll mit der vorgeschlagenen Ermächtigung 
auch die Möglichkeit geschaffen werden, diese 
Schuldverschreibungen wie ein genehmigtes Kapital zum 
liquiditätsschonenden Erwerb von Vermögensgegenständen, 
insbesondere zum Erwerb von Unternehmen und Beteiligungen 
hieran, zu nutzen. In der Praxis dürfte diese Verwendung 
jedoch gegenüber dem genehmigten Kapital von 
untergeordneter Bedeutung sein. 
 
Bei der Begebung von Schuldverschreibungen haben die 
Aktionäre der Gesellschaft gemäß § 221 Abs. 4 des 
Aktiengesetzes grundsätzlich ein Bezugsrecht hierauf. Mit 
der unter Tagesordnungspunkt 9 Buchstabe a) erbetenen 
Ermächtigung soll der Gesellschaft die Möglichkeit 
eröffnet werden, das Bezugsrecht in bestimmten, 
nachfolgend im Einzelnen erläuterten Fällen 
auszuschließen, wenn dies im überwiegenden Interesse 
der Gesellschaft erforderlich sein sollte. Diese 
Möglichkeit ist allerdings summenmäßig begrenzt, um 
einer möglichen Verwässerung der vom Bezugsrecht 
ausgeschlossenen Aktionäre vorzubeugen. Insgesamt darf die 
Summe der Aktien, die unter Schuldverschreibungen 
auszugeben sind, welche unter Ausschluss des Bezugsrechts 
ausgegeben werden, einen anteiligen Betrag des 
Grundkapitals von EUR 63.199.408 (entsprechend 20 % des 
derzeitigen Grundkapitals) nicht übersteigen. Auf diese 
Grenze anzurechnen sind Aktien, die während der Laufzeit 
der unter Tagesordnungspunkt 9 Buchstabe a) erbetenen 
Ermächtigung aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des 
Bezugsrechts ausgegeben werden, sowie ferner Aktien, die 
während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund einer 
Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 
Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 des Aktiengesetzes unter Ausschluss 
des Bezugsrechts veräußert werden. Insoweit ist es 
der Gesellschaft verwehrt, Aktien unter Ausschluss des 
Bezugsrechts aufgrund mehrerer der vorgenannten 
Ermächtigungen auszugeben bzw. zu verwenden, wenn damit in 
der Summe der Betrag von 20 % des derzeitigen 
Grundkapitals überschritten wird; ausgenommen hiervon ist 
die unter Tagesordnungspunkt 8 Buchstabe a) erbetene 
Ermächtigung. Zum Beispiel könnte die Gesellschaft nicht 
die unter Tagesordnungspunkt 10 vorgeschlagene 
Ermächtigung zur Ausgabe von Aktien aus genehmigtem 
Kapital unter Bezugsrechtsausschluss im Umfang von 15 % 
des Grundkapitals ausnutzen und außerdem noch 
Schuldverschreibungen gemäß der in Tagesordnungspunkt 
9 Buchstabe a) vorgeschlagenen Ermächtigung unter 
Ausschluss des Bezugsrechts ausgeben, die eine Wandlung in 
Aktien in einem Umfang von 10 % des Grundkapitals 
ermöglichen. Dies würde mit der Begrenzung auf insgesamt 
20 % des derzeitigen Grundkapitals kollidieren. 
 
Im Einzelnen soll ein Ausschluss des Bezugsrechts in 
folgenden Fällen möglich sein: 
 
* Für die Ausgabe von Schuldverschreibungen, die 
  mit Wandlungs- oder Optionsrechten oder 
  (bedingten) Wandlungspflichten auf Aktien der 
  Gesellschaft versehen sind, gegen bar, soll 
  der Vorstand in entsprechender Anwendung von § 
  186 Abs. 3 Satz 4 des Aktiengesetzes 
  ermächtigt werden, das Bezugsrecht 
  auszuschließen, wenn der Ausgabepreis der 
  jeweiligen Schuldverschreibung den Marktwert 
  nicht wesentlich unterschreitet. Dieser 
  Bezugsrechtsausschluss könnte unter Umständen 
  erforderlich werden, wenn eine 
  Schuldverschreibung schnell platziert werden 
  soll, um ein günstiges Marktumfeld zu nutzen. 
  Durch den Ausschluss des Bezugsrechts erhält 
  die Gesellschaft in diesem Fall die 
  erforderliche Flexibilität, eine günstige 
  Börsensituation kurzfristig zu nutzen. 
  Demgegenüber ist die Ausgabe der hier 
  behandelten Schuldverschreibungen unter 
  Gewährung eines Bezugsrechts unter Umständen 
  weniger attraktiv, da zur Wahrung der 
  Bezugsfrist der Ausgabepreis bereits zu einem 
  sehr frühen Zeitpunkt festgesetzt werden muss. 
  Dies kann, insbesondere wenn die Märkte eine 
  hohe Volatilität aufweisen, dazu führen, dass 
  erhebliche Preisabschläge gemacht werden 
  müssen. 
 
  Die Interessen der Aktionäre werden in diesem 
  Fall dadurch gewahrt, dass die 
  Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 30, 2017 09:02 ET (13:02 GMT)

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