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DGAP-HV: Nexus AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

DJ DGAP-HV: Nexus AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.05.2017 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Nexus AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Nexus AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.05.2017 
in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-03-31 / 15:00 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Nexus AG Villingen-Schwenningen ISIN DE0005220909 
 
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
 
wir laden Sie ein zur 
 
ordentlichen Hauptversammlung der Nexus AG 
am Freitag, den 12.05.2017, um 10.00 Uhr 
im Haus der Wirtschaft, 
Willi-Bleicher-Straße 19, 
70174 Stuttgart 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   Nexus AG zum 31.12.2016, des Lageberichtes, des 
   Berichtes des Aufsichtsrats, des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31.12.2016 und des 
   Konzernlageberichts sowie des erläuternden Berichts 
   des Vorstands zu den Angaben der §§ 289 Abs. 4 und 
   Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 des 
   Handelsgesetzbuches für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Gem. §§ 172, 173 AktG ist zu dem Tagesordnungspunkt 
   1 keine Beschlussfassung der Hauptversammlung 
   vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. 
   Der Jahresabschluss ist damit gem. § 172 AktG 
   festgestellt. § 175 Abs. 1 S. 1 AktG sieht 
   lediglich vor, dass der Vorstand die 
   Hauptversammlung u. a. zur Entgegennahme des 
   festgestellten Jahresabschlusses und des 
   Lageberichts sowie zur Beschlussfassung über die 
   Verwendung eines Bilanzgewinns und bei einem 
   Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des vom 
   Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des 
   Konzernlageberichts einzuberufen hat. 
 
   Gem. §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 S. 1 AktG hat der 
   Vorstand der Hauptversammlung u. a. den 
   Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bericht des 
   Aufsichtsrats, den Vorschlag des Vorstands für die 
   Verwendung des Bilanzgewinns und - bei 
   börsennotierten Gesellschaften - einen erläuternden 
   Bericht zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 
   315 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 HGB sowie bei einem 
   Mutterunternehmen auch den Konzernabschluss, den 
   Konzernlagebericht und den Bericht des 
   Aufsichtsrats hierüber zugänglich zu machen. 
 
   Die vorgenannten Unterlagen werden in der 
   Hauptversammlung näher erläutert. Sie liegen ab 
   Einberufung der Hauptversammlung in den 
   Geschäftsräumen der Nexus AG, Irmastraße 1, 
   78166 Donaueschingen, sowie in der Hauptversammlung 
   selbst zur Einsicht der Aktionäre aus und sind über 
   die Internetseite der Gesellschaft unter 
   www.nexus-ag.de unter der Rubrik 
   Unternehmen/Investor Relations/Hauptversammlung 
   zugänglich gemacht. Auf Verlangen wird jedem 
   Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift 
   der ausliegenden Unterlagen erteilt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   festgestellten Jahresabschluss zum 31.12.2016 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 
   12.419.213,41 wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer         EUR 2.357.714,10 
   Dividende von je EUR 0,15 
   auf die 15.718.094 Stück 
   dividendenberechtigten auf 
   den Inhaber lautende 
   Stückaktien, also 
   insgesamt 
   Einstellung in die         EUR 0,00 
   Gewinnrücklage 
   Vortrag auf neue Rechnung  EUR 10.061.499,31 
   (Gewinnvortrag) 
 
   Die Gesamtdividende ist vorbehaltlich 
   vorschlagsentsprechender Beschlussfassung am 
   17.05.2017 zahlbar. 
 
   Bei der Anzahl der dividendenberechtigten 
   Stückaktien ist berücksichtigt, dass die Nexus AG 
   17.571 Stück eigene, auf den Inhaber lautende 
   Stückaktien der Nexus AG hält. Der auf diesem 
   entfallenden Anteil am Bilanzgewinn ist im auf neue 
   Rechnung vorzutragenden Gewinn enthalten. 
 
   Bei Annahme des Beschlussvorschlags von Vorstand 
   und Aufsichtsrat gilt für die steuerliche 
   Behandlung der Dividende Folgendes: 
 
   Da die Dividende für das Geschäftsjahr 2016 in 
   vollem Umfang aus dem steuerlichen Einlagekonto im 
   Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes 
   (nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen) 
   geleistet wird, erfolgt kein Abzug von 
   Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag. Bei 
   inländischen Aktionären unterliegt die Dividende 
   nicht der Besteuerung. Eine Steuererstattungs- oder 
   Steueranrechnungsmöglichkeit ist mit der Dividende 
   nicht verbunden. Die Ausschüttung mindert nach 
   Auffassung der deutschen Finanzverwaltung die 
   steuerlichen Anschaffungskosten der Aktien. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Beschlussfassung über das Unterbleiben der in § 
   285 Nr. 9a) Satz 5 bis 8 sowie in § 314 Abs. 1 Nr. 
   6a) Satz 5 bis 8 des Handelsgesetzbuchs verlangte 
   Angaben* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    'Die in § 285 Nr. 9a) Satz 5 bis 8 sowie in 
    § 314 Abs. 1 Nr. 6a) Satz 5 bis 8 des 
    Handelsgesetzbuchs verlangten Angaben 
    unterbleiben für die Geschäftsjahre 2017 
    bis 2021 sowohl im Jahres- als auch im 
    Konzernabschluss.' 
6. *Änderung von § 1 Abs. 2 der Satzung der Nexus 
   AG zur Verlegung des Sitzes der Gesellschaft von 
   Villingen-Schwenningen nach Donaueschingen* 
 
   Die Gesellschaft hat die Geschäftsräume ihrer 
   Zentralverwaltung von Villingen-Schwenningen nach 
   Donaueschingen verlegt. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    'Der Sitz der Gesellschaft wird von 
    Villingen-Schwenningen nach Donaueschingen 
    verlegt. § 1 Abs. 2 der Satzung der 
    Gesellschaft wird deshalb wie folgt neu 
    gefasst: 
 
     '(2) Sie hat ihren Sitz in 
     Donaueschingen.' 
7. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
   eigener Aktien und zu deren Verwendung, auch unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts, einschließlich 
   der Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener 
   Aktien sowie der Aufhebung der bestehenden 
   Ermächtigung* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   '7.1. Die Gesellschaft wird mit Ablauf 
         dieser Hauptversammlung dazu 
         ermächtigt, eigene Aktien bis zu einer 
         Höhe von insgesamt 10 % des 
         Grundkapitals, das bei Einberufung 
         dieser Hauptversammlung vorhanden ist, 
         d. h. bis zu 1.573.566 Stückaktien im 
         rechnerischen Nennwert von je EUR 
         1,00, zu erwerben. Auf die nach dieser 
         Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen 
         zusammen mit anderen eigenen Aktien, 
         die sich im Besitz der Gesellschaft 
         befinden oder ihr nach den §§ 71 a ff. 
         AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
         Zeitpunkt mehr als 10 % des 
         Grundkapitals entfallen. Die 
         Ermächtigung darf von der Gesellschaft 
         nicht zum Zweck des Handels in eigenen 
         Aktien genutzt werden. 
   7.2. Die Ermächtigung kann ganz oder in 
        Teilbeträgen, einmal oder mehrmals durch 
        die Gesellschaft ausgeübt, aber auch für 
        ihre Rechnung durch Dritte durchgeführt 
        werden. Die Ermächtigung gilt bis zum 
        30.04.2022. 
   7.3. Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstandes 
        (a) über die Börse oder (b) mittels eines 
        an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen 
        Kaufangebotes. 
 
        a) Erfolgt der Erwerb der Aktien direkt 
           über die Börse, darf der gezahlte 
           Gegenwert je Aktie (ohne 
           Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert 
           der Schlusskurse im XETRA-Handel 
           (oder in einem vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) an der 
           Wertpapierbörse Frankfurt/Main für 
           die Aktien der Gesellschaft während 
           der letzten fünf Börsenhandelstage 
           vor dem Erwerb der Aktien um nicht 
           mehr als 10 % überschreiten und um 
           nicht mehr als 10 % unterschreiten. 
        b) Erfolgt der Erwerb über ein 
           öffentliches Kaufangebot (oder eine 
           öffentliche Aufforderung zur Abgabe 
           eines Angebotes) an alle Aktionäre, 
           dürfen der gebotene Kaufpreis oder 
           die Grenzwerte der gebotenen 
           Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
           Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert 
           der Schlusskurse im XETRA-Handel 
           (oder in einem vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) an der 
           Wertpapierbörse Frankfurt/Main für 
           die Aktien der Gesellschaft während 
           der letzten fünf Börsenhandelstage 
           vor Veröffentlichung des 
           Kaufangebotes um nicht mehr als 10 % 
           überschreiten und um nicht mehr als 
           10 % unterschreiten. Sofern das 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 31, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

Angebot überzeichnet ist, muss die 
           Annahme nach Quoten erfolgen. Eine 
           bevorrechtigte Annahme geringer 
           Stückzahlen bis zu 100 Stück 
           angedienter Aktien je Aktionär kann 
           vorgesehen werden. 
   7.4. a) Der Vorstand wird ermächtigt, die 
           aufgrund der vorstehend erteilten 
           Ermächtigung erworbenen eigenen 
           Aktien mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrates ohne weiteren 
           Hauptversammlungsbeschluss 
           einzuziehen. Die Einziehung führt zur 
           Kapitalherabsetzung. Der Vorstand 
           kann abweichend hiervon bestimmen, 
           dass das Grundkapital nicht 
           herabgesetzt wird, sondern sich der 
           Anteil der übrigen Aktien am 
           Grundkapital gem. § 8 Abs. 3 des AktG 
           erhöht. Der Vorstand ist in diesem 
           Fall ermächtigt, die Angabe der Zahl 
           der Aktien in der Satzung der 
           Gesellschaft anzupassen. 
        b) Die aufgrund der vorstehend erteilten 
           Ermächtigung erworbenen eigenen 
           Aktien können ferner mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats auch in anderer 
           Weise veräußert werden, sofern 
           die Aktien gegen Barzahlung und zu 
           einem Preis veräußert werden, 
           der den Börsenpreis von Aktien der 
           Gesellschaft gleicher Gattung und 
           Ausstattung zum Zeitpunkt der 
           Veräußerung nicht wesentlich 
           unterschreitet. Der 
           zusammengenommene, auf die Anzahl der 
           unter dieser Ermächtigung 
           veräußerten Aktien entfallende 
           anteilige Betrag des Grundkapitals 
           zusammen mit dem anteiligen Betrag 
           des Grundkapitals von neuen Aktien, 
           die seit Beschlussfassung über diese 
           Ermächtigung unter 
           Bezugsrechtsausschluss in 
           unmittelbarer oder entsprechender 
           Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
           ausgegeben worden sind, darf 
           insgesamt 10 % des im Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
           oder - falls dieser Wert geringer ist 
           - im Zeitpunkt der Ausübung der 
           vorliegenden Ermächtigung bestehenden 
           Grundkapitals nicht überschreiten. 
           Der Preis, zu dem Aktien der 
           Gesellschaft gem. der vorstehenden 
           Ermächtigung an Dritte abgegeben 
           werden, darf den Mittelwert der 
           Schlusskurse im XETRA-Handel (oder in 
           einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
           an der Wertpapierbörse Frankfurt/Main 
           für die Aktien der Gesellschaft 
           während der letzten fünf 
           Börsenhandelstage vor der Abrede mit 
           dem Dritten um nicht mehr als 5 % 
           unterschreiten (ohne 
           Erwerbsnebenkosten). 
        c) Die aufgrund der vorstehend erteilten 
           Ermächtigung erworbenen Aktien können 
           an Arbeitnehmer und Pensionäre der 
           Gesellschaft sowie an Arbeitnehmer 
           und Pensionäre der mit ihr im Sinne 
           des § 15 ff. AktG verbundenen 
           Unternehmen ausgegeben werden. Sie 
           können auch verwendet werden für die 
           Ausgabe an ausgewählte Mitarbeiter in 
           Führungs- und/oder 
           Schlüsselpositionen der Gesellschaft 
           sowie an Mitglieder des Vorstandes, 
           der Geschäftsführung und an 
           ausgewählte Mitarbeiter in Führungs- 
           und/oder Schlüsselpositionen der mit 
           ihr im Sinne des § 15 ff. AktG 
           verbundenen Unternehmen 
        d) Der Vorstand wird außerdem 
           ermächtigt, die aufgrund der 
           vorstehend erteilten Ermächtigung 
           erworbenen Aktien mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrates Dritten im Rahmen von 
           Unternehmenszusammenschlüssen oder 
           bei einem Erwerb von Unternehmen, 
           Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
           an Unternehmen anzubieten. 
        e) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, von 
           der Gesellschaft erworbene Aktien, 
           soweit diese nicht für einen 
           bestimmten anderen Zweck verwendet 
           werden müssen, unter Wahrung des 
           Gebots der Angemessenheit der 
           Vergütung (§ 87 Abs. 1 AktG) wie 
           folgt zu verwenden: 
 
           Die erworbenen Aktien können 
           Mitgliedern des Vorstands der 
           Gesellschaft als Vergütung bzw. 
           Vergütungsbestandteil in Form einer 
           Aktientantieme übertragen werden. Bei 
           der Übertragung ist für die 
           Aktien jeweils der aktuelle 
           Börsenkurs auf der Grundlage einer 
           vom Aufsichtsrat zu bestimmenden 
           zeitnahen Durchschnittsbetrachtung 
           zugrunde zu legen. Sie können den 
           Mitgliedern des Vorstands der 
           Gesellschaft auch als Vergütung in 
           Form einer Aktientantieme zugesagt 
           werden; für diesen Fall gelten die 
           vorstehenden Regelungen entsprechend. 
           Dabei tritt der Zeitpunkt der Zusage 
           an die Stelle des Zeitpunktes der 
           Übertragung der Aktien. Die 
           weiteren Einzelheiten werden vom 
           Aufsichtsrat festgelegt. 
 
        Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene 
        Aktien wird im Falle der Verwendung der 
        eigenen Aktien gem. den Ermächtigungen nach 
        dieser Ziffer 7.4 ausgeschlossen. Die 
        vorstehenden Ermächtigungen nach dieser 
        Ziffer 7.4 können einmal oder mehrmals, 
        ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam 
        ausgenutzt werden. Sie erfassen auch die 
        Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die 
        aufgrund früherer Ermächtigungen zum 
        Rückerwerb eigener Aktien zurückerworben 
        wurden, und solche, die aufgrund von § 71d 
        S. 5 AktG erworben oder (i) durch ein von 
        der Gesellschaft abhängiges oder in ihrem 
        Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen oder 
        (ii) durch Dritte für Rechnung der 
        Gesellschaft oder durch Dritte für Rechnung 
        eines von der Gesellschaft abhängigen oder 
        in ihrem Mehrheitsbesitz stehenden 
        Unternehmens erworben werden. 
   7.5. Die derzeit bestehende, durch die 
        Hauptversammlung am 18.05.2015 erteilte und 
        bis zum 30.04.2020 befristete Ermächtigung 
        zum Erwerb von eigenen Aktien wird für die 
        Zeit ab Wirksamwerden der neuen 
        Ermächtigung aufgehoben. Der Vorstand hat 
        gem. §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 S. 5, 186 Abs. 4 S. 
        2 AktG einen schriftlichen Bericht über den 
        Grund für den Ausschluss des Bezugsrechts 
        im Rahmen der Ermächtigung zum Erwerb 
        eigener Aktien gem. Punkt 7 der 
        Tagesordnung erstattet. Der Bericht liegt 
        vom Tage der Einberufung der 
        Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen 
        der Gesellschaft, Nexus AG, Irmastraße 
        1, 78166 Donaueschingen, zur Einsicht der 
        Aktionäre aus und kann auf der 
        Internetseite der Gesellschaft unter 
        www.nexus-ag.de unter der Rubrik 
        Unternehmen/Investor 
        Relations/Hauptversammlung eingesehen 
        werden. Auf Verlangen wird dieser Bericht 
        jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos 
        übersandt. Der Inhalt dieses Berichtes wird 
        wie folgt bekannt gemacht: 
 
         'Die Ermächtigung zum Erwerb eigener 
         Aktien ist gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
         zulässig, da die Summe der Aktien, die 
         zurückerworben werden können, 10 % des 
         Grundkapitals nicht übersteigt und die 
         Dauer der Ermächtigung innerhalb der 
         gesetzlichen Höchstgrenze von fünf 
         Jahren liegt. Für die Gesellschaft ist 
         die Möglichkeit des Anbietens von 
         aufgrund der Ermächtigung erworbenen 
         eigenen Aktien an Dritte unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts der 
         Aktionäre ein geeignetes, 
         erforderliches und angemessenes Mittel, 
         um - bei entsprechendem Interesse der 
         Veräußerer von Unternehmen oder 
         Anteilen hieran an Aktien der 
         Gesellschaft - 
         Unternehmenszusammenschlüsse oder den 
         Erwerb von Unternehmen, 
         Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
         an Unternehmen durchführen zu können. 
         Diese Form der Gegenleistung wird bei 
         derartigen Transaktionen häufig 
         verlangt und bietet der Gesellschaft 
         die Möglichkeit, 
         Unternehmenszusammenschlüsse sowie 
         Unternehmens- bzw. Beteiligungskäufe 
         flexibel zur Verbesserung ihrer 
         Wettbewerbsposition und zur Stärkung 
         ihrer Ertragskraft ohne oder mit 
         reduzierten Liquiditätsabflüsse(n) 
         durchzuführen, insbesondere ohne die 
         zeitlich häufig nicht rechtzeitig 
         mögliche Befassung der 
         Hauptversammlung. Die Verwendung 
         eigener Aktien für Akquisitionen hat 
         für die Altaktionäre zudem den Vorteil, 
         dass ihr Stimmrecht im Vergleich zu der 
         Situation vor Erwerb der eigenen Aktien 
         durch die Gesellschaft nicht verwässert 
         wird. Bei der Festlegung der 
         Bewertungsrelation wird der Vorstand 
         sicherstellen, dass die Interessen der 

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March 31, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.