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Dow Jones News
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DGAP-HV: Nexus AG: Bekanntmachung der Einberufung -5-

DJ DGAP-HV: Nexus AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.05.2017 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Nexus AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Nexus AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.05.2017 
in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-03-31 / 15:00 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Nexus AG Villingen-Schwenningen ISIN DE0005220909 
 
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
 
wir laden Sie ein zur 
 
ordentlichen Hauptversammlung der Nexus AG 
am Freitag, den 12.05.2017, um 10.00 Uhr 
im Haus der Wirtschaft, 
Willi-Bleicher-Straße 19, 
70174 Stuttgart 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   Nexus AG zum 31.12.2016, des Lageberichtes, des 
   Berichtes des Aufsichtsrats, des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31.12.2016 und des 
   Konzernlageberichts sowie des erläuternden Berichts 
   des Vorstands zu den Angaben der §§ 289 Abs. 4 und 
   Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 des 
   Handelsgesetzbuches für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Gem. §§ 172, 173 AktG ist zu dem Tagesordnungspunkt 
   1 keine Beschlussfassung der Hauptversammlung 
   vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. 
   Der Jahresabschluss ist damit gem. § 172 AktG 
   festgestellt. § 175 Abs. 1 S. 1 AktG sieht 
   lediglich vor, dass der Vorstand die 
   Hauptversammlung u. a. zur Entgegennahme des 
   festgestellten Jahresabschlusses und des 
   Lageberichts sowie zur Beschlussfassung über die 
   Verwendung eines Bilanzgewinns und bei einem 
   Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des vom 
   Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des 
   Konzernlageberichts einzuberufen hat. 
 
   Gem. §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 S. 1 AktG hat der 
   Vorstand der Hauptversammlung u. a. den 
   Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bericht des 
   Aufsichtsrats, den Vorschlag des Vorstands für die 
   Verwendung des Bilanzgewinns und - bei 
   börsennotierten Gesellschaften - einen erläuternden 
   Bericht zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 
   315 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 HGB sowie bei einem 
   Mutterunternehmen auch den Konzernabschluss, den 
   Konzernlagebericht und den Bericht des 
   Aufsichtsrats hierüber zugänglich zu machen. 
 
   Die vorgenannten Unterlagen werden in der 
   Hauptversammlung näher erläutert. Sie liegen ab 
   Einberufung der Hauptversammlung in den 
   Geschäftsräumen der Nexus AG, Irmastraße 1, 
   78166 Donaueschingen, sowie in der Hauptversammlung 
   selbst zur Einsicht der Aktionäre aus und sind über 
   die Internetseite der Gesellschaft unter 
   www.nexus-ag.de unter der Rubrik 
   Unternehmen/Investor Relations/Hauptversammlung 
   zugänglich gemacht. Auf Verlangen wird jedem 
   Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift 
   der ausliegenden Unterlagen erteilt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   festgestellten Jahresabschluss zum 31.12.2016 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 
   12.419.213,41 wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer         EUR 2.357.714,10 
   Dividende von je EUR 0,15 
   auf die 15.718.094 Stück 
   dividendenberechtigten auf 
   den Inhaber lautende 
   Stückaktien, also 
   insgesamt 
   Einstellung in die         EUR 0,00 
   Gewinnrücklage 
   Vortrag auf neue Rechnung  EUR 10.061.499,31 
   (Gewinnvortrag) 
 
   Die Gesamtdividende ist vorbehaltlich 
   vorschlagsentsprechender Beschlussfassung am 
   17.05.2017 zahlbar. 
 
   Bei der Anzahl der dividendenberechtigten 
   Stückaktien ist berücksichtigt, dass die Nexus AG 
   17.571 Stück eigene, auf den Inhaber lautende 
   Stückaktien der Nexus AG hält. Der auf diesem 
   entfallenden Anteil am Bilanzgewinn ist im auf neue 
   Rechnung vorzutragenden Gewinn enthalten. 
 
   Bei Annahme des Beschlussvorschlags von Vorstand 
   und Aufsichtsrat gilt für die steuerliche 
   Behandlung der Dividende Folgendes: 
 
   Da die Dividende für das Geschäftsjahr 2016 in 
   vollem Umfang aus dem steuerlichen Einlagekonto im 
   Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes 
   (nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen) 
   geleistet wird, erfolgt kein Abzug von 
   Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag. Bei 
   inländischen Aktionären unterliegt die Dividende 
   nicht der Besteuerung. Eine Steuererstattungs- oder 
   Steueranrechnungsmöglichkeit ist mit der Dividende 
   nicht verbunden. Die Ausschüttung mindert nach 
   Auffassung der deutschen Finanzverwaltung die 
   steuerlichen Anschaffungskosten der Aktien. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Beschlussfassung über das Unterbleiben der in § 
   285 Nr. 9a) Satz 5 bis 8 sowie in § 314 Abs. 1 Nr. 
   6a) Satz 5 bis 8 des Handelsgesetzbuchs verlangte 
   Angaben* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    'Die in § 285 Nr. 9a) Satz 5 bis 8 sowie in 
    § 314 Abs. 1 Nr. 6a) Satz 5 bis 8 des 
    Handelsgesetzbuchs verlangten Angaben 
    unterbleiben für die Geschäftsjahre 2017 
    bis 2021 sowohl im Jahres- als auch im 
    Konzernabschluss.' 
6. *Änderung von § 1 Abs. 2 der Satzung der Nexus 
   AG zur Verlegung des Sitzes der Gesellschaft von 
   Villingen-Schwenningen nach Donaueschingen* 
 
   Die Gesellschaft hat die Geschäftsräume ihrer 
   Zentralverwaltung von Villingen-Schwenningen nach 
   Donaueschingen verlegt. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    'Der Sitz der Gesellschaft wird von 
    Villingen-Schwenningen nach Donaueschingen 
    verlegt. § 1 Abs. 2 der Satzung der 
    Gesellschaft wird deshalb wie folgt neu 
    gefasst: 
 
     '(2) Sie hat ihren Sitz in 
     Donaueschingen.' 
7. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
   eigener Aktien und zu deren Verwendung, auch unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts, einschließlich 
   der Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener 
   Aktien sowie der Aufhebung der bestehenden 
   Ermächtigung* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   '7.1. Die Gesellschaft wird mit Ablauf 
         dieser Hauptversammlung dazu 
         ermächtigt, eigene Aktien bis zu einer 
         Höhe von insgesamt 10 % des 
         Grundkapitals, das bei Einberufung 
         dieser Hauptversammlung vorhanden ist, 
         d. h. bis zu 1.573.566 Stückaktien im 
         rechnerischen Nennwert von je EUR 
         1,00, zu erwerben. Auf die nach dieser 
         Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen 
         zusammen mit anderen eigenen Aktien, 
         die sich im Besitz der Gesellschaft 
         befinden oder ihr nach den §§ 71 a ff. 
         AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
         Zeitpunkt mehr als 10 % des 
         Grundkapitals entfallen. Die 
         Ermächtigung darf von der Gesellschaft 
         nicht zum Zweck des Handels in eigenen 
         Aktien genutzt werden. 
   7.2. Die Ermächtigung kann ganz oder in 
        Teilbeträgen, einmal oder mehrmals durch 
        die Gesellschaft ausgeübt, aber auch für 
        ihre Rechnung durch Dritte durchgeführt 
        werden. Die Ermächtigung gilt bis zum 
        30.04.2022. 
   7.3. Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstandes 
        (a) über die Börse oder (b) mittels eines 
        an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen 
        Kaufangebotes. 
 
        a) Erfolgt der Erwerb der Aktien direkt 
           über die Börse, darf der gezahlte 
           Gegenwert je Aktie (ohne 
           Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert 
           der Schlusskurse im XETRA-Handel 
           (oder in einem vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) an der 
           Wertpapierbörse Frankfurt/Main für 
           die Aktien der Gesellschaft während 
           der letzten fünf Börsenhandelstage 
           vor dem Erwerb der Aktien um nicht 
           mehr als 10 % überschreiten und um 
           nicht mehr als 10 % unterschreiten. 
        b) Erfolgt der Erwerb über ein 
           öffentliches Kaufangebot (oder eine 
           öffentliche Aufforderung zur Abgabe 
           eines Angebotes) an alle Aktionäre, 
           dürfen der gebotene Kaufpreis oder 
           die Grenzwerte der gebotenen 
           Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
           Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert 
           der Schlusskurse im XETRA-Handel 
           (oder in einem vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) an der 
           Wertpapierbörse Frankfurt/Main für 
           die Aktien der Gesellschaft während 
           der letzten fünf Börsenhandelstage 
           vor Veröffentlichung des 
           Kaufangebotes um nicht mehr als 10 % 
           überschreiten und um nicht mehr als 
           10 % unterschreiten. Sofern das 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 31, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: Nexus AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

Angebot überzeichnet ist, muss die 
           Annahme nach Quoten erfolgen. Eine 
           bevorrechtigte Annahme geringer 
           Stückzahlen bis zu 100 Stück 
           angedienter Aktien je Aktionär kann 
           vorgesehen werden. 
   7.4. a) Der Vorstand wird ermächtigt, die 
           aufgrund der vorstehend erteilten 
           Ermächtigung erworbenen eigenen 
           Aktien mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrates ohne weiteren 
           Hauptversammlungsbeschluss 
           einzuziehen. Die Einziehung führt zur 
           Kapitalherabsetzung. Der Vorstand 
           kann abweichend hiervon bestimmen, 
           dass das Grundkapital nicht 
           herabgesetzt wird, sondern sich der 
           Anteil der übrigen Aktien am 
           Grundkapital gem. § 8 Abs. 3 des AktG 
           erhöht. Der Vorstand ist in diesem 
           Fall ermächtigt, die Angabe der Zahl 
           der Aktien in der Satzung der 
           Gesellschaft anzupassen. 
        b) Die aufgrund der vorstehend erteilten 
           Ermächtigung erworbenen eigenen 
           Aktien können ferner mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats auch in anderer 
           Weise veräußert werden, sofern 
           die Aktien gegen Barzahlung und zu 
           einem Preis veräußert werden, 
           der den Börsenpreis von Aktien der 
           Gesellschaft gleicher Gattung und 
           Ausstattung zum Zeitpunkt der 
           Veräußerung nicht wesentlich 
           unterschreitet. Der 
           zusammengenommene, auf die Anzahl der 
           unter dieser Ermächtigung 
           veräußerten Aktien entfallende 
           anteilige Betrag des Grundkapitals 
           zusammen mit dem anteiligen Betrag 
           des Grundkapitals von neuen Aktien, 
           die seit Beschlussfassung über diese 
           Ermächtigung unter 
           Bezugsrechtsausschluss in 
           unmittelbarer oder entsprechender 
           Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
           ausgegeben worden sind, darf 
           insgesamt 10 % des im Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
           oder - falls dieser Wert geringer ist 
           - im Zeitpunkt der Ausübung der 
           vorliegenden Ermächtigung bestehenden 
           Grundkapitals nicht überschreiten. 
           Der Preis, zu dem Aktien der 
           Gesellschaft gem. der vorstehenden 
           Ermächtigung an Dritte abgegeben 
           werden, darf den Mittelwert der 
           Schlusskurse im XETRA-Handel (oder in 
           einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
           an der Wertpapierbörse Frankfurt/Main 
           für die Aktien der Gesellschaft 
           während der letzten fünf 
           Börsenhandelstage vor der Abrede mit 
           dem Dritten um nicht mehr als 5 % 
           unterschreiten (ohne 
           Erwerbsnebenkosten). 
        c) Die aufgrund der vorstehend erteilten 
           Ermächtigung erworbenen Aktien können 
           an Arbeitnehmer und Pensionäre der 
           Gesellschaft sowie an Arbeitnehmer 
           und Pensionäre der mit ihr im Sinne 
           des § 15 ff. AktG verbundenen 
           Unternehmen ausgegeben werden. Sie 
           können auch verwendet werden für die 
           Ausgabe an ausgewählte Mitarbeiter in 
           Führungs- und/oder 
           Schlüsselpositionen der Gesellschaft 
           sowie an Mitglieder des Vorstandes, 
           der Geschäftsführung und an 
           ausgewählte Mitarbeiter in Führungs- 
           und/oder Schlüsselpositionen der mit 
           ihr im Sinne des § 15 ff. AktG 
           verbundenen Unternehmen 
        d) Der Vorstand wird außerdem 
           ermächtigt, die aufgrund der 
           vorstehend erteilten Ermächtigung 
           erworbenen Aktien mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrates Dritten im Rahmen von 
           Unternehmenszusammenschlüssen oder 
           bei einem Erwerb von Unternehmen, 
           Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
           an Unternehmen anzubieten. 
        e) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, von 
           der Gesellschaft erworbene Aktien, 
           soweit diese nicht für einen 
           bestimmten anderen Zweck verwendet 
           werden müssen, unter Wahrung des 
           Gebots der Angemessenheit der 
           Vergütung (§ 87 Abs. 1 AktG) wie 
           folgt zu verwenden: 
 
           Die erworbenen Aktien können 
           Mitgliedern des Vorstands der 
           Gesellschaft als Vergütung bzw. 
           Vergütungsbestandteil in Form einer 
           Aktientantieme übertragen werden. Bei 
           der Übertragung ist für die 
           Aktien jeweils der aktuelle 
           Börsenkurs auf der Grundlage einer 
           vom Aufsichtsrat zu bestimmenden 
           zeitnahen Durchschnittsbetrachtung 
           zugrunde zu legen. Sie können den 
           Mitgliedern des Vorstands der 
           Gesellschaft auch als Vergütung in 
           Form einer Aktientantieme zugesagt 
           werden; für diesen Fall gelten die 
           vorstehenden Regelungen entsprechend. 
           Dabei tritt der Zeitpunkt der Zusage 
           an die Stelle des Zeitpunktes der 
           Übertragung der Aktien. Die 
           weiteren Einzelheiten werden vom 
           Aufsichtsrat festgelegt. 
 
        Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene 
        Aktien wird im Falle der Verwendung der 
        eigenen Aktien gem. den Ermächtigungen nach 
        dieser Ziffer 7.4 ausgeschlossen. Die 
        vorstehenden Ermächtigungen nach dieser 
        Ziffer 7.4 können einmal oder mehrmals, 
        ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam 
        ausgenutzt werden. Sie erfassen auch die 
        Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die 
        aufgrund früherer Ermächtigungen zum 
        Rückerwerb eigener Aktien zurückerworben 
        wurden, und solche, die aufgrund von § 71d 
        S. 5 AktG erworben oder (i) durch ein von 
        der Gesellschaft abhängiges oder in ihrem 
        Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen oder 
        (ii) durch Dritte für Rechnung der 
        Gesellschaft oder durch Dritte für Rechnung 
        eines von der Gesellschaft abhängigen oder 
        in ihrem Mehrheitsbesitz stehenden 
        Unternehmens erworben werden. 
   7.5. Die derzeit bestehende, durch die 
        Hauptversammlung am 18.05.2015 erteilte und 
        bis zum 30.04.2020 befristete Ermächtigung 
        zum Erwerb von eigenen Aktien wird für die 
        Zeit ab Wirksamwerden der neuen 
        Ermächtigung aufgehoben. Der Vorstand hat 
        gem. §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 S. 5, 186 Abs. 4 S. 
        2 AktG einen schriftlichen Bericht über den 
        Grund für den Ausschluss des Bezugsrechts 
        im Rahmen der Ermächtigung zum Erwerb 
        eigener Aktien gem. Punkt 7 der 
        Tagesordnung erstattet. Der Bericht liegt 
        vom Tage der Einberufung der 
        Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen 
        der Gesellschaft, Nexus AG, Irmastraße 
        1, 78166 Donaueschingen, zur Einsicht der 
        Aktionäre aus und kann auf der 
        Internetseite der Gesellschaft unter 
        www.nexus-ag.de unter der Rubrik 
        Unternehmen/Investor 
        Relations/Hauptversammlung eingesehen 
        werden. Auf Verlangen wird dieser Bericht 
        jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos 
        übersandt. Der Inhalt dieses Berichtes wird 
        wie folgt bekannt gemacht: 
 
         'Die Ermächtigung zum Erwerb eigener 
         Aktien ist gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
         zulässig, da die Summe der Aktien, die 
         zurückerworben werden können, 10 % des 
         Grundkapitals nicht übersteigt und die 
         Dauer der Ermächtigung innerhalb der 
         gesetzlichen Höchstgrenze von fünf 
         Jahren liegt. Für die Gesellschaft ist 
         die Möglichkeit des Anbietens von 
         aufgrund der Ermächtigung erworbenen 
         eigenen Aktien an Dritte unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts der 
         Aktionäre ein geeignetes, 
         erforderliches und angemessenes Mittel, 
         um - bei entsprechendem Interesse der 
         Veräußerer von Unternehmen oder 
         Anteilen hieran an Aktien der 
         Gesellschaft - 
         Unternehmenszusammenschlüsse oder den 
         Erwerb von Unternehmen, 
         Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
         an Unternehmen durchführen zu können. 
         Diese Form der Gegenleistung wird bei 
         derartigen Transaktionen häufig 
         verlangt und bietet der Gesellschaft 
         die Möglichkeit, 
         Unternehmenszusammenschlüsse sowie 
         Unternehmens- bzw. Beteiligungskäufe 
         flexibel zur Verbesserung ihrer 
         Wettbewerbsposition und zur Stärkung 
         ihrer Ertragskraft ohne oder mit 
         reduzierten Liquiditätsabflüsse(n) 
         durchzuführen, insbesondere ohne die 
         zeitlich häufig nicht rechtzeitig 
         mögliche Befassung der 
         Hauptversammlung. Die Verwendung 
         eigener Aktien für Akquisitionen hat 
         für die Altaktionäre zudem den Vorteil, 
         dass ihr Stimmrecht im Vergleich zu der 
         Situation vor Erwerb der eigenen Aktien 
         durch die Gesellschaft nicht verwässert 
         wird. Bei der Festlegung der 
         Bewertungsrelation wird der Vorstand 
         sicherstellen, dass die Interessen der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 31, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: Nexus AG: Bekanntmachung der Einberufung -3-

Aktionäre angemessen gewahrt bleiben. 
         In der Regel wird der Vorstand sich bei 
         der Bemessung des Werts der als 
         Gegenleistung hingegebenen Aktien am 
         Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft 
         orientieren. Eine schematische 
         Anknüpfung an einen Börsenkurs ist 
         indes nicht vorgesehen, insbesondere um 
         einmal erzielte Verhandlungsergebnisse 
         nicht durch Schwankungen des 
         Börsenkurses in Frage zu stellen. Die 
         Möglichkeit der Veräußerung von 
         aufgrund der Ermächtigung erworbenen 
         eigenen Aktien an Dritte gegen 
         Barzahlung unter Ausschluss des 
         Bezugsrechts der Aktionäre ist bereits 
         gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 S. 5 i. V. m. § 
         186 Abs. 3 S. 4 AktG zulässig, da der 
         zusammengenommene, auf die Anzahl der 
         unter dieser Ermächtigung 
         veräußerten Aktien entfallende 
         anteilige Betrag des Grundkapitals 
         zusammen mit dem anteiligen Betrag des 
         Grundkapitals von neuen Aktien, die 
         seit Beschlussfassung über diese 
         Ermächtigung unter 
         Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer 
         oder entsprechender Anwendung des § 186 
         Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben worden 
         sind, 10 % des im Zeitpunkt des 
         Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder 
         - falls dieser Wert geringer ist - im 
         Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden 
         Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals 
         nicht übersteigt und der Preis der 
         Veräußerung der Aktien den 
         Börsenpreis der bereits börsennotierten 
         Aktien gleicher Gattung und Ausstattung 
         zum Zeitpunkt der Veräußerung 
         nicht wesentlich unterschreiten darf. 
         Durch die Begrenzung der Zahl der zu 
         veräußernden Aktien und die 
         Verpflichtung zur Festlegung des 
         Veräußerungspreises der neuen 
         Aktien nahe am Börsenpreis werden die 
         Aktionäre vor einer Wertverwässerung 
         ihrer Anteile angemessen geschützt. Der 
         Vorstand wird einen eventuellen 
         Abschlag vom Börsenpreis nach den zum 
         Zeitpunkt der Platzierung 
         vorherrschenden Marktbedingungen 
         möglichst niedrig bemessen. Der 
         Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat 
         Aktien auch an Arbeitnehmer und 
         Pensionäre der Gesellschaft sowie an 
         Mitarbeiter in Führungs- und 
         Schlüsselpositionen der Gesellschaft 
         und für Mitglieder des Vorstands, der 
         Geschäftsführung und ausgewählte 
         Mitarbeiter in Führungs- und 
         Schlüsselpositionen der mit der 
         Gesellschaft verbundenen Unternehmen im 
         Sinne der §§ 15 ff. AktG unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts der 
         Aktionäre zu günstigen Konditionen 
         zuzulassen, ermöglicht die Verwendung 
         von auf der Grundlage der Ermächtigung 
         gem. Tagesordnungspunkt 7 erworbenen 
         eigenen Aktien im Rahmen von Programmen 
         zu Belegschaftsaktien. Die Nutzung 
         vorhandener eigener Aktien statt der 
         Schaffung neuer Aktien durch Ausnutzung 
         genehmigten Kapitals ist 
         regelmäßig weniger aufwendig und 
         kostengünstiger für die Gesellschaft, 
         insbesondere bei geringeren 
         Stückzahlen. Auch vermeidet die Nutzung 
         eigener Aktien den andernfalls 
         eintretenden Verwässerungseffekt. Durch 
         die Ausgabe an die in 
         Tagesordnungspunkt 7 aufgeführten 
         Personen wird eine gelebte nachhaltige 
         Aktienkultur gefördert und die 
         langfristige Bindung dieser 
         Personengruppe an das Unternehmen sowie 
         die Identifikation mit dem Unternehmen 
         unterstützt. Bei der Bemessung des zu 
         entrichtenden Kaufpreises kann eine 
         übliche und am Unternehmenserfolg 
         ausgerichtete angemessene Vergünstigung 
         gewährt werden. § 87 AktG sieht vor, 
         dass die variablen 
         Vergütungsbestandteile der 
         Vorstandsmitglieder unter anderem auch 
         Komponenten auf mehrjähriger 
         Bemessungsgrundlage enthalten sollen. 
         Es ist anerkannt und allgemein üblich, 
         dass insoweit auch aktienbezogene 
         Komponenten in Betracht kommen. Die 
         Regelung in vorstehend Ziff. 7.4 
         verschafft dem Aufsichtsrat die 
         Möglichkeit, Tantiemenzahlungen in 
         Aktien vorzunehmen. Da von der 
         Ermächtigung nur unter Wahrung des 
         Gebots der Angemessenheit der Vergütung 
         gem. § 87 Abs. 1 AktG Gebrauch gemacht 
         werden darf und die Aktien jeweils nur 
         zum aktuellen Börsenkurs zuzuteilen und 
         zu übertragen sind, ist sichergestellt, 
         dass das Bezugsrecht der Aktionäre 
         nicht unverhältnismäßig und nur im 
         Interesse der Gesellschaft 
         ausgeschlossen wird. Die Vorstände, die 
         Aktien auf der Grundlage dieser 
         Ermächtigung als Vergütung erhalten, 
         haben ein zusätzliches Interesse daran, 
         auf die Wertsteigerung der Gesellschaft 
         hinzuwirken. Dies gilt insbesondere, 
         wenn die Aktien als 
         Vergütungsbestandteil nicht sofort mit 
         Vergütungsvereinbarung übertragen, 
         sondern zunächst nur - ggf. unter 
         Bedingungen - zugesagt werden. Die 
         Vorstandsmitglieder nehmen damit im 
         Rahmen ihrer Vergütung an etwaigen 
         negativen und positiven Entwicklungen 
         teil. Die weiteren Einzelheiten 
         bestimmt der Aufsichtsrat im Rahmen 
         seiner gesetzlichen Kompetenzen. 
         Insbesondere entscheidet er darüber, 
         ob, wann und in welchem Umfang er von 
         der Ermächtigung zur Verwendung 
         Gebrauch macht. Aufgrund der 
         gesetzlichen Kompetenzverteilung kann 
         der Aufsichtsrat nicht selbst als 
         Vertretungsorgan der Gesellschaft 
         Aktien der Gesellschaft für Zwecke der 
         Vorstandsvergütung erwerben oder den 
         Vorstand für einen solchen Erwerb 
         anhalten.' 
8. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung 
   Freiburg im Breisgau, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 
   zu wählen. 
 
   Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung 
   des Prüfungsausschusses. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, 
die sich zur Hauptversammlung angemeldet und der 
Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Der 
Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch eine von dem 
depotführenden Institut in Textform erstellte und in 
englischer oder deutscher Sprache abgefasste 
Bescheinigung erfolgen und sich auf den Beginn des 21. 
Tages vor der Hauptversammlung beziehen, und zwar auf 
Freitag, den 21.04.2017, 00:00 Uhr (sog. 
Nachweisstichtag). 
 
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen 
der Gesellschaft jeweils bis spätestens Freitag, den 
05.05.2017, 24:00 Uhr, unter nachfolgender Adresse 
zugehen: 
 
 *NEXUS AG,* 
 *c/o Landesbank Baden-Württemberg,* 
 Abteilung: 4035 H Hauptversammlungen, 
 Am Hauptbahnhof 2, 
 70173 Stuttgart, 
 Telefax: +49 711/127-79256, 
 E-Mail: HV-Anmeldung@LBBW.de 
 
Wir bitten die Aktionäre aus organisatorischen Gründen, 
frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des 
Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft 
Sorge zu tragen und sich frühzeitig mit ihrem 
depotführenden Institut in Verbindung zu setzen. 
 
Allen zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
Ausübung des Stimmrechts berechtigten Aktionären bzw. 
ihren Bevollmächtigten (siehe dazu den nachfolgenden 
Abschnitt 'Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
Bevollmächtigten') werden Eintrittskarten für die 
Hauptversammlung erteilt. Wir möchten klarstellend darauf 
hinweisen, dass die Eintrittskarte lediglich der 
Erleichterung der Organisation der Hauptversammlung dient 
und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nach 
dem Gesetz oder der Satzung darstellt. Eintrittskarten 
zur Hauptversammlung werden auf dem Postweg zugesandt und 
sind zusätzlich am Tag der Hauptversammlung an der 
Einlasskontrolle erhältlich. 
 
*Nachweisstichtag gem. § 123 Abs. 3 AktG und dessen 
Bedeutung* 
 
Im Verhältnis zu der Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
nur derjenige als Aktionär, wer den Nachweis des 
Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des 
Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach 
dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Aus 
dem Nachweisstichtag resultiert keine 
Veräußerungssperre für den Anteilsbesitz. Auch im 
Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung 
des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die 
Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts 
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am 

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March 31, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: Nexus AG: Bekanntmachung der Einberufung -4-

Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. etwaige 
Veränderungen des Anteilsbesitzes oder Übertragungen 
von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine 
Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts. 
Entsprechendes gilt für den Erwerb von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch 
keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, 
sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, 
sie lassen sich von Aktionären, die zur Teilnahme und 
Ausübung des Stimmrechts berechtigt sind, bevollmächtigen 
oder zur Rechtsausübung ermächtigen. 
 
Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die 
Dividendenberechtigung der Aktionäre. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
Bevollmächtigten* 
 
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung 
teilnehmen, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung 
auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein 
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder durch eine 
andere Person ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind 
eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein 
Nachweis des Anteilsbesitzes entsprechend der 
vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
 
Gem. § 134 Abs. 3 AktG bedürfen die Erteilung der 
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform. 
Aktionäre können für die Vollmachtserteilung das 
Vollmachtsformular auf der Eintrittskarte, das sie nach 
der Anmeldung erhalten bzw. auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
www.nexus-ag.de unter der Rubrik Unternehmen/Investor 
Relations/Hauptversammlung 
 
zugänglich ist, verwenden; möglich ist aber auch, dass 
Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform 
ausstellen. 
 
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, ist die 
Gesellschaft nach § 134 Abs. 3 S. 2 AktG berechtigt, eine 
oder mehrere von ihnen zurückzuweisen. 
 
Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, ihnen 
gleichgestellten Instituten oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 
10, 125 Abs. 5 AktG), Aktionärsvereinigungen oder 
Personen, für die nach § 135 Abs. 8 AktG die Regelung des 
§ 135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten, genügt es, 
wenn die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten 
nachprüfbar festgehalten wird; die Vollmachtserklärung 
muss zudem vollständig sein und darf nur mit der 
Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. 
Diese Empfänger von Vollmachten setzen aber ggf. eigene 
Formerfordernisse fest. 
 
Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag 
der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten 
vorgewiesen werden oder der Gesellschaft elektronisch an 
folgende E-Mail-Adresse übermittelt werden: 
 
 hv@nexus-ag.de 
 
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich in der 
Hauptversammlung durch von der Gesellschaft benannte, 
weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter vertreten zu 
lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte 
Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des 
Anteilsbesitzes entsprechend der vorstehenden 
Bestimmungen erforderlich. Das Formular für die Erteilung 
von Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter 
der Gesellschaft wird ebenfalls auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
www.nexus-ag.de unter der Rubrik Unternehmen/Investor 
Relations/Hauptversammlung 
 
mit Veröffentlichung dieser Einladung zugänglich sein. 
Nähere Informationen zur Stimmrechtsvertretung sowie ein 
entsprechendes Formular für die Erteilung von Vollmachten 
und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft erhalten die Aktionäre zusammen mit der 
Eintrittskarte. Vollmachten und Weisungen an die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der 
Gesellschaft ebenfalls in Textform übermittelt werden. 
Ohne ausdrückliche Weisungen werden die 
Stimmrechtsvertreter der Nexus AG das Stimmrecht nicht 
ausüben. 
 
Falls die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung 
bevollmächtigt werden sollen, bitten wir aus 
organisatorischen Gründen, die Vollmachten und Weisungen 
spätestens bis einschließlich Donnerstag, den 
11.05.2017, 24:00 Uhr, an folgende Adresse zu 
übermitteln: 
 
 *NEXUS AG* 
 Investor Relations 
 Irmastraße 1 
 78166 Donaueschingen 
 E-Mail: hv@nexus-ag.de 
 
Darüber hinaus bieten wir Aktionären, die sich 
fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet und den 
Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden 
Bestimmungen erbracht haben und zur Hauptversammlung 
erschienen sind, an, die von der Gesellschaft benannten, 
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter auch in der 
Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu 
bevollmächtigen. 
 
In möglichen Abstimmungen über eventuelle, erst in der 
Hauptversammlung vorgebrachte Gegenanträge oder 
Wahlvorschläge oder sonstige, nicht im Vorfeld der 
Hauptversammlung mitgeteilte Anträge können die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch bei erteilter 
Vollmacht keine Stimmrechte ausüben. Weder im Vorfeld, 
noch während der Hauptversammlung können sie Weisungen zu 
Verfahrensanträgen, Anträgen zu Wortmeldungen, zum 
Stellen von Fragen, Anträgen oder Wahlvorschlägen oder 
zur Erklärung von Widersprüchen gegen 
Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen. 
 
*Rechte der Aktionäre* 
 
*Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 
AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 
500.000,00 erreichen (sog. Quorum) können gem. § 122 Abs. 
2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand 
muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage 
beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand 
(NEXUS AG, Vorstand, Irmastraße 1, 78166 
Donaueschingen) zu richten und muss der Gesellschaft 
mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen 
(wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des 
Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis 
Dienstag, den 11.04.2017, 24:00 Uhr. 
 
Die Antragsteller müssen nachweisen, dass sie mindestens 
seit 90 Tagen vor dem Zugang des Verlangens Inhaber der 
Aktien sind (vgl. § 142 Abs. 2 S. 2 AktG i. V. m. § 122 
Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 1 AktG). Dem Eigentum steht ein 
Anspruch auf Übereignung gegen ein Kreditinstitut, 
Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 
S. 1 oder § 53b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über 
das Kreditwesen tätiges Unternehmen gleich. Die 
Eigentumszeit eines Rechtsvorgängers wird dem Aktionär 
zugerechnet, wenn er die Aktie unentgeltlich, von seinem 
Treuhänder, als Gesamtrechtsnachfolger, bei 
Auseinandersetzung einer Gemeinschaft oder bei einer 
Bestandsübertragung nach § 14 des 
Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 14 des Gesetzes 
über Bausparkassen erworben hat (vgl. § 70 AktG). 
Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zeitpunkt 
des Zugangs des Ergänzungsverlangens bei der 
Gesellschaft. 
 
*Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 
126 Abs. 1, 127 AktG* 
 
Aktionäre sind berechtigt, Anträge zu einzelnen 
Tagesordnungspunkten zu stellen (vgl. § 126 AktG); dies 
gilt auch für Vorschläge zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern (vgl. 
§ 127 AktG). 
 
Die Gegenanträge und Wahlvorschläge der Aktionäre sind 
ausschließlich an folgende Adresse zu richten: 
 
 *NEXUS AG* 
 Investor Relations 
 Irmastraße 1 
 78166 Donaueschingen 
 E-Mail: hv@nexus-ag.de 
 
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge 
werden nicht berücksichtigt. 
 
Die Gesellschaft wird gem. § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge 
einschließlich des Namens des Aktionärs, der 
Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der 
Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.nexus-ag.de unter der Rubrik Unternehmen/Investor 
Relations/Hauptversammlung 
 
zugänglich machen, wenn ihr die Gegenanträge mit einer 
Begründung mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung 
unter der vorstehend angegebenen Adresse zugehen (wobei 
der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs 
nicht mitgerechnet werden). Der Zugang muss also bis 
spätestens Donnerstag, den 27.04.2017, 24:00 Uhr, 
erfolgen. 
 
Die Gesellschaft ist berechtigt, von der Veröffentlichung 
eines Gegenantrags und dessen Begründung unter den in § 
126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen abzusehen, zum 
Beispiel soweit sich der Vorstand durch das 
Zugänglichmachen strafbar machen würde oder wenn der 
Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen 
Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die 
Begründung eines Gegenantrags braucht ebenfalls nicht 
zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 
5.000 Zeichen beträgt. 
 
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der 
Hauptversammlung Gegenanträge zu den bekannt gemachten 
Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige 
Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt 
unberührt. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge, die 
der Gesellschaft fristgerecht übermittelt worden sind, in 
der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort 
mündlich gestellt werden. 
 
Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern gelten 
gem. § 127 AktG die vorstehenden Bestimmungen 
sinngemäß. Allerdings brauchen Wahlvorschläge von 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 31, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

Aktionären nicht begründet zu werden und eine 
Veröffentlichung kann außer in den in § 126 Abs. 2 
AktG genannten Fällen auch dann unterbleiben, wenn der 
Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort 
der von dem Aktionär zur Wahl vorgeschlagenen Person 
enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern 
müssen außerdem nicht veröffentlicht werden, wenn 
der Vorschlag keine Angabe zu deren Mitgliedschaft in 
anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw. in 
vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von 
Wirtschaftsunternehmen enthält. 
 
Wir werden zugänglich zu machende Anträge und 
Wahlvorschläge von Aktionären unverzüglich nach ihrem 
Eingang unter der Internetadresse 
 
www.nexus-ag.de unter der Rubrik Unternehmen/Investor 
Relations/Hauptversammlung 
 
veröffentlichen. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung 
werden ebenfalls unter der vorstehend genannten 
Internetadresse veröffentlicht. 
 
*Auskunftsrecht des Aktionärs nach § 131 Abs. 1 AktG* 
 
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und 
Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die 
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands 
der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht 
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und 
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns 
und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, 
da zu Tagesordnungspunkt 1 auch der Konzernabschluss und 
der Konzernlagebericht der Hauptversammlung vorzulegen 
sind. Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der 
Vorstand nur aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten 
Gründen absehen, zum Beispiel weil die Erteilung der 
Auskünfte nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
dazu geeignet ist, der Gesellschaft oder einem 
verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen 
Nachteil zuzufügen oder der Vorstand sich durch die 
Erteilung einer Auskunft strafbar machen würde. Der 
Vorsitzende der Hauptversammlung ist nach § 18 Abs. 2 der 
Satzung ermächtigt, das Frage- und Rederecht von 
Aktionären zeitlich angemessen zu beschränken. 
 
*Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft* 
 
Die Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung 
nach § 124a AktG einschließlich der Einladung zur 
Hauptversammlung und des Geschäftsberichts für das 
Geschäftsjahr 2016, zugänglich zu machende Anträge von 
Aktionären und weitere Informationen sind auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.nexus-ag.de unter der Rubrik Unternehmen/Investor 
Relations/Hauptversammlung 
 
zugänglich. 
 
Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu 
machenden Informationen liegen in der Hauptversammlung 
und in den Geschäftsräumen der NEXUS AG, Irmastraße 
1, 78166 Donaueschingen, zur Einsicht der Aktionäre aus. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung* 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung für die Hauptversammlung 
beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 
15.735.665,00 und ist eingeteilt in 15.735.665,00 auf den 
Inhaber lautende Stückaktien. Nach der Satzung gewährt 
jede Stückaktie eine Stimme. Die Gesamtzahl der 
Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung dieser 
Hauptversammlung beträgt demnach 15.735.665,00. 
 
Donaueschingen, im März 2017 
 
*NEXUS AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2017-03-31 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: Nexus AG 
             Irmastraße 1 
             78166 Donaueschingen 
             Deutschland 
E-Mail:      hv@nexus-ag.de 
Internet:    http://nexus-ag.de 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
560835 2017-03-31 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

March 31, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

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