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DGAP-HV: CompuGroup Medical SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.05.2017 in Koblenz mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: CompuGroup Medical SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
CompuGroup Medical SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 10.05.2017 in Koblenz mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2017-03-31 / 15:00 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
CompuGroup Medical SE Koblenz - ISIN DE0005437305 - 
- WKN 543730 - Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 2017 Wir laden hiermit unsere 
Aktionäre zu der am Mittwoch, den 10. Mai 2017, um 
11.00 Uhr am Sitz der Gesellschaft Maria Trost 21 
56070 Koblenz 
- Innovationsforum - stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung 2017 ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der CompuGroup Medical SE und des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2016, des 
   Lageberichts für die CompuGroup Medical SE, des 
   Konzernlageberichts, des in den Lageberichten 
   enthaltenen erläuternden Berichts zu den 
   Angaben nach § 289 Abs. 4 und § 315 Abs. 4 
   Handelsgesetzbuch (HGB), des Vorschlags des 
   Vorstandes für die Verwendung des Bilanzgewinns 
   sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das 
   Geschäftsjahr 2016 
 
   Die vorgenannten Unterlagen können ab dem 
   Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
   im Internet unter www.cgm.com/hv und in den 
   Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft, Maria 
   Trost 21, 56070 Koblenz, zu den üblichen 
   Geschäftszeiten eingesehen werden. Sie werden 
   den Aktionären auf Wunsch auch kostenlos und 
   unverzüglich zugesandt. 
 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist 
   zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung 
   vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und 
   Konzernabschluss bereits festgestellt bzw. 
   gebilligt hat und damit eine Feststellung durch 
   die Hauptversammlung entfällt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Aus dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2016 
   sollen 0,35 EUR je dividendenberechtigter 
   Stückaktie ausgeschüttet werden. Die Dividende 
   soll am 15. Mai 2017 ausgezahlt werden. Eigene 
   Aktien der Gesellschaft sind nicht 
   dividendenberechtigt. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   den im Jahresabschluss der CompuGroup Medical 
   SE zum 31. Dezember 2016 ausgewiesenen 
   Bilanzgewinn in Höhe von 27.769.517,65 EUR wie 
   folgt zu verwenden: 
 
    Ausschüttung einer     17.403.266,65 EUR 
    Dividende von 0,35 EUR 
    je für das abgelaufene 
    Geschäftsjahr 2016 
    dividendenberechtigter 
    Stückaktie: 
    Vortrag auf neue       10.366.251,00 EUR 
    Rechnung: 
 
   Bei den angegebenen Beträgen für die 
   Gewinnausschüttung und den Gewinnvortrag sind 
   die 49.723.619 zur Zeit des 
   Gewinnverwendungsvorschlags von Vorstand und 
   Aufsichtsrat vorhandenen, für das abgelaufene 
   Geschäftsjahr 2016 dividendenberechtigten 
   Stückaktien berücksichtigt. Sollte sich die 
   Zahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr 2016 
   dividendenberechtigten Stückaktien bis zur 
   Hauptversammlung verändern, wird in der 
   Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
   Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der 
   unverändert eine Dividende von 0,35 EUR je 
   dividendenberechtigte Stückaktie sowie einen 
   entsprechend angepassten Gewinnvortrag 
   vorsieht. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2016 
   für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 
   2016 für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Wahl des Prüfers für den Abschluss des 
   Geschäftsjahres 2017 und für prüferische 
   Durchsichten im Geschäftsjahr 2017* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
   Prüfungsausschusses vor, die 
   PricewaterhouseCoopers GmbH, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
   Main, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer für 
   prüferische Durchsichten von 
   Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 
   2017 zu bestellen. 
6. *Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen mit der Möglichkeit des 
   Bezugsrechtsausschlusses unter anderem nach §§ 
   221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG sowie 
   Schaffung eines korrespondierenden bedingten 
   Kapitals (Satzungsänderung)* 
 
   Die von der Hauptversammlung am 9. Mai 2012 
   erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Wandelschuldverschreibungen, 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
   oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
   Kombinationen dieser Instrumente) ist bis zum 
   8. Mai 2017 befristet. Sie soll durch eine neue 
   Ermächtigung ersetzt werden. 
 
   Der Vorstand schlägt der Hauptversammlung vor, 
   die bisher bestehende Ermächtigung zur Ausgabe 
   von auf den Inhaber oder auf den Namen 
   lautenden Wandelschuldverschreibungen, 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
   oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
   Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen im 
   Folgenden 'Schuldverschreibungen') zu erneuern 
   sowie ein korrespondierendes bedingtes Kapital 
   zu beschließen. Für die vorgeschlagene 
   Ermächtigung soll ein Rahmen von 500.000.000,00 
   EUR gelten. 
 
   Der Vorstand soll ermächtigt sein, das 
   Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
   Schuldverschreibungen auszuschließen. Um 
   sicherzustellen, dass der vorgesehene 
   Ermächtigungsrahmen selbst für den Fall 
   späterer Wandlungs- oder 
   Optionspreisanpassungen voll ausgenutzt werden 
   kann, soll das zu schaffende bedingte Kapital, 
   das der Erfüllung von Wandlungs- oder 
   Optionsrechten bzw. -pflichten dient, 
   26.609.675,00 EUR betragen, wobei jedoch im 
   Falle eines Bezugsrechtsausschlusses auf die 
   Schuldverschreibungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG die zur Bedienung von Wandlungs- oder 
   Optionsrechten bzw. -pflichten auszugebenden 
   Aktien 10% des Grundkapitals nicht 
   überschreiten dürfen, und zwar weder im 
   Zeitpunkt des Wirksamwerdens der nachfolgenden 
   neuen Ermächtigung noch - falls dieser Wert 
   geringer ist - im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   *a) Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen und zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts* 
 
   *(1) Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, 
   Aktienzahl, Laufzeit, Sachleistung, Währung* 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats bis zum 9. Mai 2022 
   (einschließlich) einmalig oder mehrmals 
   Schuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von 
   bis zu 500.000.000,00 EUR zu begeben und den 
   Inhabern bzw. Gläubigern (zusammen im Folgenden 
   'Inhaber') der Schuldverschreibungen Wandlungs- 
   bzw. Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft 
   mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals 
   von bis zu 26.609.675,00 EUR nach näherer 
   Maßgabe der Bedingungen der 
   Schuldverschreibungen (im Folgenden auch 
   'Anleihebedingungen') zu gewähren bzw. diese 
   Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
   Optionspflichten auszustatten. Die 
   Schuldverschreibungen sowie die Wandlungs- oder 
   Optionsrechte bzw. -pflichten dürfen mit oder 
   ohne Laufzeitbegrenzung begeben werden. Die 
   Ausgabe der Schuldverschreibungen kann auch 
   gegen Erbringung einer Sachleistung erfolgen. 
   Die Schuldverschreibungen können außer in 
   Euro auch - unter Begrenzung auf den 
   entsprechenden Euro-Gegenwert - in der 
   gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben 
   werden. 
 
   *(2) Bezugsrechtsgewährung, 
   Bezugsrechtsausschluss* 
 
   Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
   Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu. 
   Das Bezugsrecht kann auch mittelbar gewährt 
   werden, indem die Schuldverschreibungen von 
   einem oder mehreren Kreditinstituten bzw. 
   diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG 
   gleichstehenden Unternehmen mit der 
   Verpflichtung übernommen werden, sie den 
   Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
   Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
   der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen 
   auszuschließen: 
 
   - für Spitzenbeträge; 
   - soweit es erforderlich ist, um den 
     Inhabern von bereits zuvor ausgegebenen 
     Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
     Optionsrechten bzw. -pflichten auf Aktien 
     der Gesellschaft ein Bezugsrecht in dem 
     Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach der 
     Ausübung dieser Wandlungs- oder 
     Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der 
     Wandlungs- oder Optionspflichten als 
     Aktionär zustünde; 
   - sofern Schuldverschreibungen mit 
     Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. -pflicht 
     gegen bar ausgegeben werden und der 
     Ausgabepreis den nach anerkannten 
     finanzmathematischen Methoden ermittelten 
     theoretischen Marktwert der 
     Schuldverschreibungen nicht wesentlich 
     unterschreitet, wobei dies jedoch nur 
     insoweit gilt, als die zur Bedienung der 

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March 31, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

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