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DGAP-HV: CompuGroup Medical SE: Bekanntmachung -2-

DJ DGAP-HV: CompuGroup Medical SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.05.2017 in Koblenz mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: CompuGroup Medical SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
CompuGroup Medical SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 10.05.2017 in Koblenz mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2017-03-31 / 15:00 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
CompuGroup Medical SE Koblenz - ISIN DE0005437305 - 
- WKN 543730 - Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 2017 Wir laden hiermit unsere 
Aktionäre zu der am Mittwoch, den 10. Mai 2017, um 
11.00 Uhr am Sitz der Gesellschaft Maria Trost 21 
56070 Koblenz 
- Innovationsforum - stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung 2017 ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der CompuGroup Medical SE und des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2016, des 
   Lageberichts für die CompuGroup Medical SE, des 
   Konzernlageberichts, des in den Lageberichten 
   enthaltenen erläuternden Berichts zu den 
   Angaben nach § 289 Abs. 4 und § 315 Abs. 4 
   Handelsgesetzbuch (HGB), des Vorschlags des 
   Vorstandes für die Verwendung des Bilanzgewinns 
   sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das 
   Geschäftsjahr 2016 
 
   Die vorgenannten Unterlagen können ab dem 
   Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
   im Internet unter www.cgm.com/hv und in den 
   Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft, Maria 
   Trost 21, 56070 Koblenz, zu den üblichen 
   Geschäftszeiten eingesehen werden. Sie werden 
   den Aktionären auf Wunsch auch kostenlos und 
   unverzüglich zugesandt. 
 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist 
   zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung 
   vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und 
   Konzernabschluss bereits festgestellt bzw. 
   gebilligt hat und damit eine Feststellung durch 
   die Hauptversammlung entfällt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Aus dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2016 
   sollen 0,35 EUR je dividendenberechtigter 
   Stückaktie ausgeschüttet werden. Die Dividende 
   soll am 15. Mai 2017 ausgezahlt werden. Eigene 
   Aktien der Gesellschaft sind nicht 
   dividendenberechtigt. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   den im Jahresabschluss der CompuGroup Medical 
   SE zum 31. Dezember 2016 ausgewiesenen 
   Bilanzgewinn in Höhe von 27.769.517,65 EUR wie 
   folgt zu verwenden: 
 
    Ausschüttung einer     17.403.266,65 EUR 
    Dividende von 0,35 EUR 
    je für das abgelaufene 
    Geschäftsjahr 2016 
    dividendenberechtigter 
    Stückaktie: 
    Vortrag auf neue       10.366.251,00 EUR 
    Rechnung: 
 
   Bei den angegebenen Beträgen für die 
   Gewinnausschüttung und den Gewinnvortrag sind 
   die 49.723.619 zur Zeit des 
   Gewinnverwendungsvorschlags von Vorstand und 
   Aufsichtsrat vorhandenen, für das abgelaufene 
   Geschäftsjahr 2016 dividendenberechtigten 
   Stückaktien berücksichtigt. Sollte sich die 
   Zahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr 2016 
   dividendenberechtigten Stückaktien bis zur 
   Hauptversammlung verändern, wird in der 
   Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
   Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der 
   unverändert eine Dividende von 0,35 EUR je 
   dividendenberechtigte Stückaktie sowie einen 
   entsprechend angepassten Gewinnvortrag 
   vorsieht. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2016 
   für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 
   2016 für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Wahl des Prüfers für den Abschluss des 
   Geschäftsjahres 2017 und für prüferische 
   Durchsichten im Geschäftsjahr 2017* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
   Prüfungsausschusses vor, die 
   PricewaterhouseCoopers GmbH, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
   Main, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer für 
   prüferische Durchsichten von 
   Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 
   2017 zu bestellen. 
6. *Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen mit der Möglichkeit des 
   Bezugsrechtsausschlusses unter anderem nach §§ 
   221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG sowie 
   Schaffung eines korrespondierenden bedingten 
   Kapitals (Satzungsänderung)* 
 
   Die von der Hauptversammlung am 9. Mai 2012 
   erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Wandelschuldverschreibungen, 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
   oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
   Kombinationen dieser Instrumente) ist bis zum 
   8. Mai 2017 befristet. Sie soll durch eine neue 
   Ermächtigung ersetzt werden. 
 
   Der Vorstand schlägt der Hauptversammlung vor, 
   die bisher bestehende Ermächtigung zur Ausgabe 
   von auf den Inhaber oder auf den Namen 
   lautenden Wandelschuldverschreibungen, 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
   oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
   Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen im 
   Folgenden 'Schuldverschreibungen') zu erneuern 
   sowie ein korrespondierendes bedingtes Kapital 
   zu beschließen. Für die vorgeschlagene 
   Ermächtigung soll ein Rahmen von 500.000.000,00 
   EUR gelten. 
 
   Der Vorstand soll ermächtigt sein, das 
   Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
   Schuldverschreibungen auszuschließen. Um 
   sicherzustellen, dass der vorgesehene 
   Ermächtigungsrahmen selbst für den Fall 
   späterer Wandlungs- oder 
   Optionspreisanpassungen voll ausgenutzt werden 
   kann, soll das zu schaffende bedingte Kapital, 
   das der Erfüllung von Wandlungs- oder 
   Optionsrechten bzw. -pflichten dient, 
   26.609.675,00 EUR betragen, wobei jedoch im 
   Falle eines Bezugsrechtsausschlusses auf die 
   Schuldverschreibungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG die zur Bedienung von Wandlungs- oder 
   Optionsrechten bzw. -pflichten auszugebenden 
   Aktien 10% des Grundkapitals nicht 
   überschreiten dürfen, und zwar weder im 
   Zeitpunkt des Wirksamwerdens der nachfolgenden 
   neuen Ermächtigung noch - falls dieser Wert 
   geringer ist - im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   *a) Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen und zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts* 
 
   *(1) Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, 
   Aktienzahl, Laufzeit, Sachleistung, Währung* 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats bis zum 9. Mai 2022 
   (einschließlich) einmalig oder mehrmals 
   Schuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von 
   bis zu 500.000.000,00 EUR zu begeben und den 
   Inhabern bzw. Gläubigern (zusammen im Folgenden 
   'Inhaber') der Schuldverschreibungen Wandlungs- 
   bzw. Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft 
   mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals 
   von bis zu 26.609.675,00 EUR nach näherer 
   Maßgabe der Bedingungen der 
   Schuldverschreibungen (im Folgenden auch 
   'Anleihebedingungen') zu gewähren bzw. diese 
   Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
   Optionspflichten auszustatten. Die 
   Schuldverschreibungen sowie die Wandlungs- oder 
   Optionsrechte bzw. -pflichten dürfen mit oder 
   ohne Laufzeitbegrenzung begeben werden. Die 
   Ausgabe der Schuldverschreibungen kann auch 
   gegen Erbringung einer Sachleistung erfolgen. 
   Die Schuldverschreibungen können außer in 
   Euro auch - unter Begrenzung auf den 
   entsprechenden Euro-Gegenwert - in der 
   gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben 
   werden. 
 
   *(2) Bezugsrechtsgewährung, 
   Bezugsrechtsausschluss* 
 
   Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
   Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu. 
   Das Bezugsrecht kann auch mittelbar gewährt 
   werden, indem die Schuldverschreibungen von 
   einem oder mehreren Kreditinstituten bzw. 
   diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG 
   gleichstehenden Unternehmen mit der 
   Verpflichtung übernommen werden, sie den 
   Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
   Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
   der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen 
   auszuschließen: 
 
   - für Spitzenbeträge; 
   - soweit es erforderlich ist, um den 
     Inhabern von bereits zuvor ausgegebenen 
     Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
     Optionsrechten bzw. -pflichten auf Aktien 
     der Gesellschaft ein Bezugsrecht in dem 
     Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach der 
     Ausübung dieser Wandlungs- oder 
     Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der 
     Wandlungs- oder Optionspflichten als 
     Aktionär zustünde; 
   - sofern Schuldverschreibungen mit 
     Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. -pflicht 
     gegen bar ausgegeben werden und der 
     Ausgabepreis den nach anerkannten 
     finanzmathematischen Methoden ermittelten 
     theoretischen Marktwert der 
     Schuldverschreibungen nicht wesentlich 
     unterschreitet, wobei dies jedoch nur 
     insoweit gilt, als die zur Bedienung der 

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March 31, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

dabei begründeten Wandlungs- oder 
     Optionsrechte bzw. -pflichten 
     auszugebenden Aktien insgesamt 10% des 
     Grundkapitals nicht überschreiten, und 
     zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
     noch - falls dieser Wert geringer ist - im 
     Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
     Ermächtigung. Deklaratorisch wird 
     klargestellt, dass sich das vorstehende 
     Ermächtigungsvolumen von 10% des 
     Grundkapitals um den anteiligen Betrag am 
     Grundkapital verringert, der auf Aktien 
     entfällt oder auf den sich Wandlungs- oder 
     Optionsrechte bzw. -pflichten aus 
     Schuldverschreibungen beziehen, die nach 
     dem 10. Mai 2017 in unmittelbarer, 
     entsprechender oder sinngemäßer 
     Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
     unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben 
     oder veräußert worden sind; 
   - soweit sie gegen Sachleistungen ausgegeben 
     werden, sofern der Wert der Sachleistungen 
     in einem angemessenen Verhältnis zu dem 
     nach vorstehendem Spiegelstrich zu 
     ermittelnden Marktwert der 
     Schuldverschreibungen steht. 
 
   Soweit Genussrechte oder 
   Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungs- 
   oder Optionsrecht bzw. -pflicht ausgegeben 
   werden, ist der Vorstand ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
   der Aktionäre insgesamt auszuschließen, 
   wenn diese Genussrechte oder 
   Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich 
   ausgestaltet sind, d. h. keine 
   Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft 
   begründen, keine Beteiligung am 
   Liquidationserlös gewähren und die Höhe der 
   Verzinsung nicht gewinnorientiert auf Grundlage 
   der Höhe des Jahresüberschusses, des 
   Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet 
   wird. Außerdem müssen in diesem Fall die 
   Verzinsung und der Ausgabebetrag der 
   Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen 
   den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen 
   Marktkonditionen für vergleichbare 
   Mittelaufnahmen entsprechen. 
 
   *(3) Wandlungsrecht* 
 
   Im Fall der Ausgabe von Schuldverschreibungen 
   mit Wandlungsrecht können die Inhaber ihre 
   Schuldverschreibungen nach Maßgabe der 
   Anleihebedingungen in Aktien der Gesellschaft 
   umwandeln. Der anteilige Betrag am Grundkapital 
   der bei Wandlung auszugebenden Aktien darf den 
   Nennbetrag der Schuldverschreibung oder einen 
   niedrigeren Ausgabepreis nicht übersteigen. Das 
   Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der 
   Division des Nennbetrages einer 
   Schuldverschreibung durch den festgesetzten 
   Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft. 
   Das Wandlungsverhältnis kann sich auch durch 
   Division des unter dem Nennbetrag liegenden 
   Ausgabepreises einer Schuldverschreibung durch 
   den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie 
   der Gesellschaft ergeben. Es kann eine in bar 
   zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im 
   Übrigen kann festgelegt werden, dass 
   Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld 
   ausgeglichen werden. 
 
   *(4) Optionsrecht* 
 
   Im Fall der Ausgabe von 
   Optionsschuldverschreibungen werden jeder 
   Schuldverschreibung ein oder mehrere 
   abtrennbare Optionsscheine beigefügt, die den 
   Inhaber nach näherer Maßgabe der 
   Anleihebedingungen zum Bezug von Aktien der 
   Gesellschaft berechtigen. Es kann vorgesehen 
   werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in 
   Geld ausgeglichen werden. Der anteilige Betrag 
   am Grundkapital der je Schuldverschreibung zu 
   beziehenden Aktien darf den Nennbetrag der 
   Optionsschuldverschreibung bzw. eines unter dem 
   Nennwert liegenden Ausgabepreises nicht 
   übersteigen. 
 
   *(5) Wandlungs- bzw. Optionspflicht* 
 
   Die Anleihebedingungen können auch eine 
   Wandlungs- bzw. Optionspflicht zum Ende der 
   Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt 
   (jeweils auch 'Endfälligkeit') vorsehen. In 
   diesem Fall kann der Wandlungs- oder 
   Optionspreis für eine Aktie dem 
   durchschnittlichen Schlusskurs der Gesellschaft 
   im Xetra-Handel an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse (oder einem entsprechenden 
   Nachfolgesystem) während der zehn 
   Börsenhandelstage vor oder nach dem Tag der 
   Endfälligkeit entsprechen, auch wenn dieser 
   unterhalb des unter (6) genannten 
   Mindestpreises liegt. § 9 Abs. 1 AktG i.V.m. § 
   199 Abs. 2 AktG sind zu beachten. 
 
   *(6) Wandlungs-/Optionspreis, 
   Verwässerungsschutz* 
 
   Der Wandlungs- oder Optionspreis entspricht 
   entweder - für den Fall eines 
   Bezugsrechtsausschlusses - mindestens 60% des 
   durchschnittlichen Schlusskurses der Aktien der 
   Gesellschaft im Xetra-Handel an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse (oder einem entsprechenden 
   Nachfolgesystem) an den zehn Börsenhandelstagen 
   vor dem Tag der Beschlussfassung durch den 
   Vorstand über die Ausgabe der 
   Schuldverschreibungen oder - für den Fall der 
   Einräumung eines Bezugsrechts - alternativ 
   mindestens 60% des durchschnittlichen 
   Schlusskurses der Aktien der Gesellschaft im 
   Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse 
   (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) (i) 
   entweder an den zehn Börsenhandelstagen vor dem 
   Beginn der Bezugsfrist (ii) oder während des 
   Bezugsrechtshandels mit Ausnahme der beiden 
   letzten Börsenhandelstage des 
   Bezugsrechtshandels. § 9 Abs. 1 AktG bleibt 
   unberührt. 
 
   Sofern während der Laufzeit der 
   Schuldverschreibungen, die ein Wandlungs- oder 
   Optionsrecht bzw. eine Wandlungs- oder 
   Optionspflicht gewähren bzw. bestimmen, 
   Verwässerungen des wirtschaftlichen Werts der 
   bestehenden Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
   -pflichten eintreten und dafür keine 
   Bezugsrechte als Kompensation eingeräumt 
   werden, können die Wandlungs- oder 
   Optionsrechte bzw. -pflichten - unbeschadet § 9 
   Abs. 1 AktG - wertwahrend angepasst werden, 
   soweit die Anpassung nicht bereits durch Gesetz 
   zwingend geregelt ist. In jedem Fall darf der 
   anteilige Betrag des Grundkapitals der je 
   Schuldverschreibung zu beziehenden Aktien den 
   Nennbetrag pro Schuldverschreibung bzw. einen 
   niedrigeren Ausgabepreis nicht überschreiten. 
 
   *(7) Weitere Gestaltungsmöglichkeiten* 
 
   Die Anleihebedingungen der 
   Schuldverschreibungen können jeweils festlegen, 
   dass nach Wahl der Gesellschaft im Fall der 
   Wandlung bzw. Optionsausübung auch neue Aktien 
   aus genehmigtem Kapital oder eigene Aktien der 
   Gesellschaft gewährt werden können. Die 
   Anleihebedingungen können auch eine 
   Variabilität des Wandlungsverhältnisses bzw. 
   eine Abhängigkeit des Wandlungs- bzw. 
   Optionspreises von der Entwicklung des 
   Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft 
   festlegen. Ferner kann vorgesehen werden, dass 
   die Gesellschaft den Wandlungs- bzw. 
   Optionsberechtigten nicht Aktien der 
   Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert in 
   Geld zahlt. 
 
   *(8) Ermächtigung zur Festlegung der weiteren 
   Bedingungen der Schuldverschreibungen* 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
   Ausgabe und Ausstattung der 
   Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, 
   Art der Verzinsung, Ausgabekurs, Laufzeit, 
   Stückelung und Wandlungs- bzw. Optionszeitraum 
   festzusetzen. 
 
   *b) Aufhebung der bisherigen Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
   oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
   Kombinationen dieser Instrumente)* 
 
   Die von der Hauptversammlung vom 9. Mai 2012 zu 
   Punkt 6 der Tagesordnung beschlossene 
   Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von 
   Wandelschuldverschreibungen, 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
   oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
   Kombinationen dieser Instrumente) wird 
   aufgehoben. 
 
   *c) Schaffung eines neuen bedingten Kapitals* 
 
   Das Grundkapital wird um bis zu 26.609.675,00 
   EUR (in Worten: sechsundzwanzig Millionen 
   sechshundertundneuntausend 
   sechshundertfünfundsiebzig Euro) durch Ausgabe 
   von bis zu 26.609.675 neuen, auf den Inhaber 
   lautenden Aktien mit Gewinnberechtigung ab 
   Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe 
   bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung 
   dient der Gewährung von Aktien an die Inhaber 
   bzw. Gläubiger von Schuldverschreibungen mit 
   Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. -pflichten, 
   die gemäß vorstehender Ermächtigung 
   begeben werden, soweit die Ausgabe gegen bar 
   erfolgt ist. 
 
   Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem 
   nach Maßgabe vorstehender Ermächtigung 
   festzulegenden Wandlungs- oder Optionspreis. 
   Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit 
   durchzuführen, wie von Wandlungs- oder 
   Optionsrechten aus gegen bar ausgegebenen 
   Schuldverschreibungen Gebrauch gemacht wird 
   oder Wandlungs- oder Optionspflichten aus 
   solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden 
   und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur 
   Bedienung eingesetzt werden. 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
   Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung 
   festzusetzen. 
 
   *d) Satzungsänderung* 
 
   § 4 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft wird 
   wie folgt neu gefasst: 'Das Grundkapital ist um 
   bis zu 26.609.675,00 EUR (in Worten: 
   sechsundzwanzig Millionen 
   sechshundertundneuntausend 
   sechshundertfünfundsiebzig Euro) durch Ausgabe 
   von bis zu 26.609.675 neuen, auf den Inhaber 
   lautenden Aktien mit Gewinnberechtigung ab 
   Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe 

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March 31, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

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