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Dow Jones News
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DGAP-HV: CompuGroup Medical SE: Bekanntmachung -5-

DJ DGAP-HV: CompuGroup Medical SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.05.2017 in Koblenz mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: CompuGroup Medical SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
CompuGroup Medical SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 10.05.2017 in Koblenz mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2017-03-31 / 15:00 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
CompuGroup Medical SE Koblenz - ISIN DE0005437305 - 
- WKN 543730 - Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 2017 Wir laden hiermit unsere 
Aktionäre zu der am Mittwoch, den 10. Mai 2017, um 
11.00 Uhr am Sitz der Gesellschaft Maria Trost 21 
56070 Koblenz 
- Innovationsforum - stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung 2017 ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der CompuGroup Medical SE und des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2016, des 
   Lageberichts für die CompuGroup Medical SE, des 
   Konzernlageberichts, des in den Lageberichten 
   enthaltenen erläuternden Berichts zu den 
   Angaben nach § 289 Abs. 4 und § 315 Abs. 4 
   Handelsgesetzbuch (HGB), des Vorschlags des 
   Vorstandes für die Verwendung des Bilanzgewinns 
   sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das 
   Geschäftsjahr 2016 
 
   Die vorgenannten Unterlagen können ab dem 
   Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
   im Internet unter www.cgm.com/hv und in den 
   Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft, Maria 
   Trost 21, 56070 Koblenz, zu den üblichen 
   Geschäftszeiten eingesehen werden. Sie werden 
   den Aktionären auf Wunsch auch kostenlos und 
   unverzüglich zugesandt. 
 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist 
   zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung 
   vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und 
   Konzernabschluss bereits festgestellt bzw. 
   gebilligt hat und damit eine Feststellung durch 
   die Hauptversammlung entfällt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Aus dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2016 
   sollen 0,35 EUR je dividendenberechtigter 
   Stückaktie ausgeschüttet werden. Die Dividende 
   soll am 15. Mai 2017 ausgezahlt werden. Eigene 
   Aktien der Gesellschaft sind nicht 
   dividendenberechtigt. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   den im Jahresabschluss der CompuGroup Medical 
   SE zum 31. Dezember 2016 ausgewiesenen 
   Bilanzgewinn in Höhe von 27.769.517,65 EUR wie 
   folgt zu verwenden: 
 
    Ausschüttung einer     17.403.266,65 EUR 
    Dividende von 0,35 EUR 
    je für das abgelaufene 
    Geschäftsjahr 2016 
    dividendenberechtigter 
    Stückaktie: 
    Vortrag auf neue       10.366.251,00 EUR 
    Rechnung: 
 
   Bei den angegebenen Beträgen für die 
   Gewinnausschüttung und den Gewinnvortrag sind 
   die 49.723.619 zur Zeit des 
   Gewinnverwendungsvorschlags von Vorstand und 
   Aufsichtsrat vorhandenen, für das abgelaufene 
   Geschäftsjahr 2016 dividendenberechtigten 
   Stückaktien berücksichtigt. Sollte sich die 
   Zahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr 2016 
   dividendenberechtigten Stückaktien bis zur 
   Hauptversammlung verändern, wird in der 
   Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
   Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der 
   unverändert eine Dividende von 0,35 EUR je 
   dividendenberechtigte Stückaktie sowie einen 
   entsprechend angepassten Gewinnvortrag 
   vorsieht. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2016 
   für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 
   2016 für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Wahl des Prüfers für den Abschluss des 
   Geschäftsjahres 2017 und für prüferische 
   Durchsichten im Geschäftsjahr 2017* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
   Prüfungsausschusses vor, die 
   PricewaterhouseCoopers GmbH, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
   Main, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer für 
   prüferische Durchsichten von 
   Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 
   2017 zu bestellen. 
6. *Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen mit der Möglichkeit des 
   Bezugsrechtsausschlusses unter anderem nach §§ 
   221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG sowie 
   Schaffung eines korrespondierenden bedingten 
   Kapitals (Satzungsänderung)* 
 
   Die von der Hauptversammlung am 9. Mai 2012 
   erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Wandelschuldverschreibungen, 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
   oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
   Kombinationen dieser Instrumente) ist bis zum 
   8. Mai 2017 befristet. Sie soll durch eine neue 
   Ermächtigung ersetzt werden. 
 
   Der Vorstand schlägt der Hauptversammlung vor, 
   die bisher bestehende Ermächtigung zur Ausgabe 
   von auf den Inhaber oder auf den Namen 
   lautenden Wandelschuldverschreibungen, 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
   oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
   Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen im 
   Folgenden 'Schuldverschreibungen') zu erneuern 
   sowie ein korrespondierendes bedingtes Kapital 
   zu beschließen. Für die vorgeschlagene 
   Ermächtigung soll ein Rahmen von 500.000.000,00 
   EUR gelten. 
 
   Der Vorstand soll ermächtigt sein, das 
   Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
   Schuldverschreibungen auszuschließen. Um 
   sicherzustellen, dass der vorgesehene 
   Ermächtigungsrahmen selbst für den Fall 
   späterer Wandlungs- oder 
   Optionspreisanpassungen voll ausgenutzt werden 
   kann, soll das zu schaffende bedingte Kapital, 
   das der Erfüllung von Wandlungs- oder 
   Optionsrechten bzw. -pflichten dient, 
   26.609.675,00 EUR betragen, wobei jedoch im 
   Falle eines Bezugsrechtsausschlusses auf die 
   Schuldverschreibungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG die zur Bedienung von Wandlungs- oder 
   Optionsrechten bzw. -pflichten auszugebenden 
   Aktien 10% des Grundkapitals nicht 
   überschreiten dürfen, und zwar weder im 
   Zeitpunkt des Wirksamwerdens der nachfolgenden 
   neuen Ermächtigung noch - falls dieser Wert 
   geringer ist - im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   *a) Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen und zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts* 
 
   *(1) Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, 
   Aktienzahl, Laufzeit, Sachleistung, Währung* 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats bis zum 9. Mai 2022 
   (einschließlich) einmalig oder mehrmals 
   Schuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von 
   bis zu 500.000.000,00 EUR zu begeben und den 
   Inhabern bzw. Gläubigern (zusammen im Folgenden 
   'Inhaber') der Schuldverschreibungen Wandlungs- 
   bzw. Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft 
   mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals 
   von bis zu 26.609.675,00 EUR nach näherer 
   Maßgabe der Bedingungen der 
   Schuldverschreibungen (im Folgenden auch 
   'Anleihebedingungen') zu gewähren bzw. diese 
   Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
   Optionspflichten auszustatten. Die 
   Schuldverschreibungen sowie die Wandlungs- oder 
   Optionsrechte bzw. -pflichten dürfen mit oder 
   ohne Laufzeitbegrenzung begeben werden. Die 
   Ausgabe der Schuldverschreibungen kann auch 
   gegen Erbringung einer Sachleistung erfolgen. 
   Die Schuldverschreibungen können außer in 
   Euro auch - unter Begrenzung auf den 
   entsprechenden Euro-Gegenwert - in der 
   gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben 
   werden. 
 
   *(2) Bezugsrechtsgewährung, 
   Bezugsrechtsausschluss* 
 
   Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
   Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu. 
   Das Bezugsrecht kann auch mittelbar gewährt 
   werden, indem die Schuldverschreibungen von 
   einem oder mehreren Kreditinstituten bzw. 
   diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG 
   gleichstehenden Unternehmen mit der 
   Verpflichtung übernommen werden, sie den 
   Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
   Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
   der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen 
   auszuschließen: 
 
   - für Spitzenbeträge; 
   - soweit es erforderlich ist, um den 
     Inhabern von bereits zuvor ausgegebenen 
     Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
     Optionsrechten bzw. -pflichten auf Aktien 
     der Gesellschaft ein Bezugsrecht in dem 
     Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach der 
     Ausübung dieser Wandlungs- oder 
     Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der 
     Wandlungs- oder Optionspflichten als 
     Aktionär zustünde; 
   - sofern Schuldverschreibungen mit 
     Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. -pflicht 
     gegen bar ausgegeben werden und der 
     Ausgabepreis den nach anerkannten 
     finanzmathematischen Methoden ermittelten 
     theoretischen Marktwert der 
     Schuldverschreibungen nicht wesentlich 
     unterschreitet, wobei dies jedoch nur 
     insoweit gilt, als die zur Bedienung der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 31, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: CompuGroup Medical SE: Bekanntmachung -2-

dabei begründeten Wandlungs- oder 
     Optionsrechte bzw. -pflichten 
     auszugebenden Aktien insgesamt 10% des 
     Grundkapitals nicht überschreiten, und 
     zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
     noch - falls dieser Wert geringer ist - im 
     Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
     Ermächtigung. Deklaratorisch wird 
     klargestellt, dass sich das vorstehende 
     Ermächtigungsvolumen von 10% des 
     Grundkapitals um den anteiligen Betrag am 
     Grundkapital verringert, der auf Aktien 
     entfällt oder auf den sich Wandlungs- oder 
     Optionsrechte bzw. -pflichten aus 
     Schuldverschreibungen beziehen, die nach 
     dem 10. Mai 2017 in unmittelbarer, 
     entsprechender oder sinngemäßer 
     Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
     unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben 
     oder veräußert worden sind; 
   - soweit sie gegen Sachleistungen ausgegeben 
     werden, sofern der Wert der Sachleistungen 
     in einem angemessenen Verhältnis zu dem 
     nach vorstehendem Spiegelstrich zu 
     ermittelnden Marktwert der 
     Schuldverschreibungen steht. 
 
   Soweit Genussrechte oder 
   Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungs- 
   oder Optionsrecht bzw. -pflicht ausgegeben 
   werden, ist der Vorstand ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
   der Aktionäre insgesamt auszuschließen, 
   wenn diese Genussrechte oder 
   Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich 
   ausgestaltet sind, d. h. keine 
   Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft 
   begründen, keine Beteiligung am 
   Liquidationserlös gewähren und die Höhe der 
   Verzinsung nicht gewinnorientiert auf Grundlage 
   der Höhe des Jahresüberschusses, des 
   Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet 
   wird. Außerdem müssen in diesem Fall die 
   Verzinsung und der Ausgabebetrag der 
   Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen 
   den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen 
   Marktkonditionen für vergleichbare 
   Mittelaufnahmen entsprechen. 
 
   *(3) Wandlungsrecht* 
 
   Im Fall der Ausgabe von Schuldverschreibungen 
   mit Wandlungsrecht können die Inhaber ihre 
   Schuldverschreibungen nach Maßgabe der 
   Anleihebedingungen in Aktien der Gesellschaft 
   umwandeln. Der anteilige Betrag am Grundkapital 
   der bei Wandlung auszugebenden Aktien darf den 
   Nennbetrag der Schuldverschreibung oder einen 
   niedrigeren Ausgabepreis nicht übersteigen. Das 
   Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der 
   Division des Nennbetrages einer 
   Schuldverschreibung durch den festgesetzten 
   Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft. 
   Das Wandlungsverhältnis kann sich auch durch 
   Division des unter dem Nennbetrag liegenden 
   Ausgabepreises einer Schuldverschreibung durch 
   den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie 
   der Gesellschaft ergeben. Es kann eine in bar 
   zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im 
   Übrigen kann festgelegt werden, dass 
   Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld 
   ausgeglichen werden. 
 
   *(4) Optionsrecht* 
 
   Im Fall der Ausgabe von 
   Optionsschuldverschreibungen werden jeder 
   Schuldverschreibung ein oder mehrere 
   abtrennbare Optionsscheine beigefügt, die den 
   Inhaber nach näherer Maßgabe der 
   Anleihebedingungen zum Bezug von Aktien der 
   Gesellschaft berechtigen. Es kann vorgesehen 
   werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in 
   Geld ausgeglichen werden. Der anteilige Betrag 
   am Grundkapital der je Schuldverschreibung zu 
   beziehenden Aktien darf den Nennbetrag der 
   Optionsschuldverschreibung bzw. eines unter dem 
   Nennwert liegenden Ausgabepreises nicht 
   übersteigen. 
 
   *(5) Wandlungs- bzw. Optionspflicht* 
 
   Die Anleihebedingungen können auch eine 
   Wandlungs- bzw. Optionspflicht zum Ende der 
   Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt 
   (jeweils auch 'Endfälligkeit') vorsehen. In 
   diesem Fall kann der Wandlungs- oder 
   Optionspreis für eine Aktie dem 
   durchschnittlichen Schlusskurs der Gesellschaft 
   im Xetra-Handel an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse (oder einem entsprechenden 
   Nachfolgesystem) während der zehn 
   Börsenhandelstage vor oder nach dem Tag der 
   Endfälligkeit entsprechen, auch wenn dieser 
   unterhalb des unter (6) genannten 
   Mindestpreises liegt. § 9 Abs. 1 AktG i.V.m. § 
   199 Abs. 2 AktG sind zu beachten. 
 
   *(6) Wandlungs-/Optionspreis, 
   Verwässerungsschutz* 
 
   Der Wandlungs- oder Optionspreis entspricht 
   entweder - für den Fall eines 
   Bezugsrechtsausschlusses - mindestens 60% des 
   durchschnittlichen Schlusskurses der Aktien der 
   Gesellschaft im Xetra-Handel an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse (oder einem entsprechenden 
   Nachfolgesystem) an den zehn Börsenhandelstagen 
   vor dem Tag der Beschlussfassung durch den 
   Vorstand über die Ausgabe der 
   Schuldverschreibungen oder - für den Fall der 
   Einräumung eines Bezugsrechts - alternativ 
   mindestens 60% des durchschnittlichen 
   Schlusskurses der Aktien der Gesellschaft im 
   Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse 
   (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) (i) 
   entweder an den zehn Börsenhandelstagen vor dem 
   Beginn der Bezugsfrist (ii) oder während des 
   Bezugsrechtshandels mit Ausnahme der beiden 
   letzten Börsenhandelstage des 
   Bezugsrechtshandels. § 9 Abs. 1 AktG bleibt 
   unberührt. 
 
   Sofern während der Laufzeit der 
   Schuldverschreibungen, die ein Wandlungs- oder 
   Optionsrecht bzw. eine Wandlungs- oder 
   Optionspflicht gewähren bzw. bestimmen, 
   Verwässerungen des wirtschaftlichen Werts der 
   bestehenden Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
   -pflichten eintreten und dafür keine 
   Bezugsrechte als Kompensation eingeräumt 
   werden, können die Wandlungs- oder 
   Optionsrechte bzw. -pflichten - unbeschadet § 9 
   Abs. 1 AktG - wertwahrend angepasst werden, 
   soweit die Anpassung nicht bereits durch Gesetz 
   zwingend geregelt ist. In jedem Fall darf der 
   anteilige Betrag des Grundkapitals der je 
   Schuldverschreibung zu beziehenden Aktien den 
   Nennbetrag pro Schuldverschreibung bzw. einen 
   niedrigeren Ausgabepreis nicht überschreiten. 
 
   *(7) Weitere Gestaltungsmöglichkeiten* 
 
   Die Anleihebedingungen der 
   Schuldverschreibungen können jeweils festlegen, 
   dass nach Wahl der Gesellschaft im Fall der 
   Wandlung bzw. Optionsausübung auch neue Aktien 
   aus genehmigtem Kapital oder eigene Aktien der 
   Gesellschaft gewährt werden können. Die 
   Anleihebedingungen können auch eine 
   Variabilität des Wandlungsverhältnisses bzw. 
   eine Abhängigkeit des Wandlungs- bzw. 
   Optionspreises von der Entwicklung des 
   Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft 
   festlegen. Ferner kann vorgesehen werden, dass 
   die Gesellschaft den Wandlungs- bzw. 
   Optionsberechtigten nicht Aktien der 
   Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert in 
   Geld zahlt. 
 
   *(8) Ermächtigung zur Festlegung der weiteren 
   Bedingungen der Schuldverschreibungen* 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
   Ausgabe und Ausstattung der 
   Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, 
   Art der Verzinsung, Ausgabekurs, Laufzeit, 
   Stückelung und Wandlungs- bzw. Optionszeitraum 
   festzusetzen. 
 
   *b) Aufhebung der bisherigen Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
   oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
   Kombinationen dieser Instrumente)* 
 
   Die von der Hauptversammlung vom 9. Mai 2012 zu 
   Punkt 6 der Tagesordnung beschlossene 
   Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von 
   Wandelschuldverschreibungen, 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
   oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
   Kombinationen dieser Instrumente) wird 
   aufgehoben. 
 
   *c) Schaffung eines neuen bedingten Kapitals* 
 
   Das Grundkapital wird um bis zu 26.609.675,00 
   EUR (in Worten: sechsundzwanzig Millionen 
   sechshundertundneuntausend 
   sechshundertfünfundsiebzig Euro) durch Ausgabe 
   von bis zu 26.609.675 neuen, auf den Inhaber 
   lautenden Aktien mit Gewinnberechtigung ab 
   Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe 
   bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung 
   dient der Gewährung von Aktien an die Inhaber 
   bzw. Gläubiger von Schuldverschreibungen mit 
   Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. -pflichten, 
   die gemäß vorstehender Ermächtigung 
   begeben werden, soweit die Ausgabe gegen bar 
   erfolgt ist. 
 
   Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem 
   nach Maßgabe vorstehender Ermächtigung 
   festzulegenden Wandlungs- oder Optionspreis. 
   Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit 
   durchzuführen, wie von Wandlungs- oder 
   Optionsrechten aus gegen bar ausgegebenen 
   Schuldverschreibungen Gebrauch gemacht wird 
   oder Wandlungs- oder Optionspflichten aus 
   solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden 
   und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur 
   Bedienung eingesetzt werden. 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
   Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung 
   festzusetzen. 
 
   *d) Satzungsänderung* 
 
   § 4 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft wird 
   wie folgt neu gefasst: 'Das Grundkapital ist um 
   bis zu 26.609.675,00 EUR (in Worten: 
   sechsundzwanzig Millionen 
   sechshundertundneuntausend 
   sechshundertfünfundsiebzig Euro) durch Ausgabe 
   von bis zu 26.609.675 neuen, auf den Inhaber 
   lautenden Aktien mit Gewinnberechtigung ab 
   Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 31, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: CompuGroup Medical SE: Bekanntmachung -3-

bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2017). Die 
   bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
   durchgeführt, als die Inhaber bzw. Gläubiger 
   von Wandelschuldverschreibungen, 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
   oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
   Kombinationen dieser Instrumente) mit 
   Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. -pflichten, 
   die die Gesellschaft aufgrund des 
   Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung 
   vom 10. Mai 2017 bis zum 09. Mai 2022 
   (einschließlich) gegen bar ausgegeben 
   haben, ihre Wandlungs- oder Optionsrechte 
   ausüben oder soweit Wandlungs- bzw. 
   Optionspflichten aus solchen 
   Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit 
   nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung 
   eingesetzt werden. Der Vorstand ist ermächtigt, 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
   Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
   Kapitalerhöhung festzusetzen.' 
 
   *Zu Tagesordnungspunkt 6 (Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Schuldverschreibungen) erstattet 
   der Vorstand gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 
   186 Abs. 4 Satz 2 AktG folgenden Bericht:* 
 
   Die Hauptversammlung 2012 der Gesellschaft 
   hatte Vorstand und Aufsichtsrat der 
   Gesellschaft die heute erneut zur 
   Beschlussfassung anstehende Ermächtigung 
   erteilt, sowie die notwendige Satzungsregelung 
   beschlossen. Die Ermächtigung läuft am 08. Mai 
   2017 aus und soll mit der neuen 
   Beschlussfassung erneuert werden. 
 
   Um der Gesellschaft mehr Flexibilität bei der 
   Kapitalbeschaffung zu sichern, wird eine 
   Ermächtigung zur Ausgabe Schuldverschreibungen 
   mit einem Gesamtnennbetrag von bis zu 
   500.000.000,00 EUR vorgeschlagen. Damit erhält 
   die Gesellschaft die Möglichkeit, flexibel auf 
   die bei einer etwaigen Begebung herrschenden 
   Marktbedingungen zu reagieren und so zum 
   Vorteil der Gesellschaft und ihrer Aktionäre 
   die bestmöglichen Finanzierungskonditionen zu 
   erzielen. Das zu schaffende bedingte Kapital, 
   das der Erfüllung von Wandlungs- oder 
   Optionsrechten bzw. -pflichten aus der 
   Ermächtigung dient, soll 26.609.675,00 EUR 
   betragen. 
 
   Die Begebung von Schuldverschreibungen bietet 
   für die Gesellschaft zusätzlich zu den 
   klassischen Möglichkeiten der Fremd- und 
   Eigenkapitalaufnahme die Möglichkeit, je nach 
   Marktlage attraktive Finanzierungsalternativen 
   am Kapitalmarkt zu nutzen und hierdurch die 
   Voraussetzungen für die künftige geschäftliche 
   Entwicklung zu schaffen. Die Einräumung von 
   Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. -pflichten 
   eröffnet der Gesellschaft die zusätzliche 
   Chance, dass ihr die durch Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen aufgenommenen Gelder zum 
   Teil als Eigenkapital erhalten bleiben. 
 
   Die Emission von Schuldverschreibungen 
   ermöglicht darüber hinaus die Aufnahme von 
   Fremdkapital zu attraktiven Konditionen, das je 
   nach Ausgestaltung der Anleihebedingungen 
   sowohl für Bonitätsprüfungen als auch für 
   bilanzielle Zwecke als Eigenkapital oder 
   eigenkapitalähnlich eingestuft werden kann. Die 
   erzielten Wandlungs- bzw. Optionsprämien sowie 
   die Eigenkapitaleinstufung kommen der 
   Kapitalbasis der Gesellschaft zugute und 
   ermöglichen ihr so die Nutzung günstiger 
   Finanzierungen. Die ferner vorgesehenen 
   Möglichkeiten, neben der Einräumung von 
   Wandlungs- oder Optionsrechten auch Wandlungs- 
   oder Optionspflichten zu begründen bzw. 
   Wandelschuldverschreibungen, 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte oder 
   Gewinnschuldverschreibungen zu kombinieren, 
   erweitert den Spielraum für die Ausgestaltung 
   dieser Finanzierungsinstrumente. Da im Bereich 
   der sog. hybriden Finanzierungsinstrumente 
   mittlerweile Finanzierungsformen üblich sind, 
   die auch eine unbegrenzte Laufzeit vorsehen, 
   enthält die Ermächtigung keine 
   Laufzeitbegrenzung für die Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
   Optionsrechten bzw. -pflichten. 
   Schuldverschreibungen können außer in Euro 
   auch in der gesetzlichen Währung eines 
   OECD-Landes ausgegeben werden. 
 
   Um das Spektrum der möglichen 
   Kapitalmarktinstrumente, die Wandlungs- oder 
   Optionsrechte bzw. -pflichten verbriefen, auch 
   entsprechend nutzen zu können, erscheint es 
   sachgerecht, das zulässige Emissionsvolumen in 
   der neu vorgeschlagenen Ermächtigung erneut auf 
   einen Gesamtnennbetrag von 500.000.000,00 EUR 
   und das bedingte Kapital, das zur Erfüllung der 
   Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. -pflichten 
   dient, auf 26.609.675,00 EUR festzulegen. Damit 
   wird sichergestellt, dass dieser 
   Ermächtigungsrahmen voll ausgenutzt werden 
   kann. Die Anzahl der Aktien, die zur Erfüllung 
   von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
   -pflichten aus einer Schuldverschreibung mit 
   einem bestimmten Emissionsvolumen notwendig 
   ist, hängt in der Regel vom Börsenkurs der 
   Aktie der CompuGroup Medical SE zum Zeitpunkt 
   der Emission der Schuldverschreibung ab. Wenn 
   bedingtes Kapital in ausreichendem Umfang zur 
   Verfügung steht, ist die Möglichkeit zur 
   vollständigen Ausnutzung des 
   Ermächtigungsrahmens für die Begebung von 
   Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen 
   gesichert. 
 
   Den Aktionären ist bei der Begebung von Wandel- 
   oder Optionsschuldverschreibungen, 
   Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen 
   grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. 
 
   Sofern Wandel- oder 
   Optionsschuldverschreibungen (bzw. Genussrechte 
   oder Gewinnschuldverschreibungen) mit 
   Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. -pflicht 
   ausgegeben werden, soll der Vorstand in 
   entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 
   4 AktG ermächtigt sein, das Bezugsrecht der 
   Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   auszuschließen, wenn der Ausgabepreis der 
   Schuldverschreibungen ihren Marktwert nicht 
   wesentlich unterschreitet. Das kann 
   zweckmäßig sein, um günstige 
   Börsensituationen rasch wahrnehmen und eine 
   Schuldverschreibung schnell und flexibel zu 
   attraktiven Konditionen am Markt platzieren zu 
   können. Die Aktien- und Kreditmärkte sind in 
   den vergangenen Jahren deutlich volatiler 
   geworden. Die Erzielung eines möglichst 
   vorteilhaften Emissionsergebnisses hängt daher 
   in verstärktem Maße davon ab, dass auf 
   Marktentwicklungen kurzfristig reagiert werden 
   kann. Günstige, möglichst marktnahe Konditionen 
   können in der Regel nur festgesetzt werden, 
   wenn die Gesellschaft nicht für einen zu langen 
   Angebotszeitraum an sie gebunden ist. Bei 
   Bezugsrechtsemissionen ist, um die 
   Attraktivität der Konditionen und damit die 
   Erfolgschancen der Emission für den ganzen 
   Angebotszeitraum sicherzustellen, in der Regel 
   ein nicht unerheblicher Sicherheitsabschlag 
   erforderlich. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG 
   eine Veröffentlichung des Bezugspreises (und 
   damit bei Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
   oder Optionsrechten bzw. -pflichten der 
   Konditionen dieser Anleihe) bis zum 
   drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts 
   der Volatilität der Aktien- und Kreditmärkte 
   besteht aber auch dann ein Marktrisiko über 
   mehrere Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen 
   bei der Festlegung der Anleihebedingungen und 
   damit zu nicht marktnahen Konditionen führt. 
   Auch ist bei der Gewährung eines Bezugsrechts 
   wegen der Ungewissheit der Ausübung 
   (Bezugsverhalten) eine alternative Platzierung 
   bei Dritten erschwert bzw. mit zusätzlichem 
   Aufwand verbunden. Schließlich kann bei 
   Einräumung eines Bezugsrechts die Gesellschaft 
   wegen der Länge der Bezugsfrist nicht 
   kurzfristig auf eine Veränderung der 
   Marktverhältnisse reagieren, was zu einer für 
   die Gesellschaft ungünstigen Kapitalbeschaffung 
   führen kann. 
 
   Die Interessen der Aktionäre werden dadurch 
   gewahrt, dass die Schuldverschreibungen nicht 
   wesentlich unter dem Marktwert ausgegeben 
   werden. Der Marktwert ist nach anerkannten 
   finanzmathematischen Grundsätzen zu ermitteln. 
   Der Vorstand wird bei seiner Preisfestsetzung 
   unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation 
   am Kapitalmarkt den Abschlag vom Marktwert so 
   gering wie möglich halten. Damit wird der 
   rechnerische Marktwert eines Bezugsrechts 
   praktisch gegen null gehen, so dass den 
   Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss 
   kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil 
   entstehen kann. Soweit dies nach der 
   Einschätzung des Vorstands unter 
   Berücksichtigung der jeweiligen Situation 
   geboten ist, wird der Vorstand hier 
   sachkundigen Rat einholen und sich dazu der 
   Unterstützung durch Experten bedienen. Dafür 
   kommen sowohl die Emission begleitende 
   Konsortialbanken als auch eine unabhängige 
   Investmentbank oder 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Betracht. 
   All dies stellt sicher, dass eine nennenswerte 
   Verwässerung des Wertes der Aktien der 
   Gesellschaft in Folge des 
   Bezugsrechtsausschlusses nicht eintritt. Die 
   Aktionäre haben zudem die Möglichkeit, ihren 
   Anteil am Grundkapital der Gesellschaft zu 
   annähernd gleichen Bedingungen durch Erwerb von 
   Aktien der CompuGroup Medical SE über die Börse 
   aufrechtzuerhalten. Dadurch ist ihren 
   Vermögensinteressen angemessen Rechnung 
   getragen. 
 
   Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
   gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gilt nur 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 31, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: CompuGroup Medical SE: Bekanntmachung -4-

für Schuldverschreibungen mit Rechten auf 
   Aktien, auf die ein anteiliger Betrag des 
   Grundkapitals von insgesamt nicht mehr als 10% 
   entfällt, und zwar weder im Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert 
   geringer ist - im Zeitpunkt der Ausnutzung 
   dieser Ermächtigung. Das vorstehende 
   Ermächtigungsvolumen von 10% des Grundkapitals 
   verringert sich um den anteiligen Betrag am 
   Grundkapital, der auf Aktien entfällt oder auf 
   den sich Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
   -pflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, 
   die nach dem 10. Mai 2017 unter 
   Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer, 
   entsprechender oder sinngemäßer Anwendung 
   von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
   veräußert worden sind. Diese Anrechnung 
   geschieht im Interesse der Aktionäre an einer 
   möglichst geringen Verwässerung ihrer 
   Beteiligung. 
 
   Soweit Genussrechte oder 
   Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungs- 
   oder Optionsrecht bzw. -pflicht ausgegeben 
   werden sollen, ist der Vorstand ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht 
   der Aktionäre insgesamt auszuschließen, 
   wenn diese Genussrechte oder 
   Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich 
   ausgestaltet sind, d. h. keine 
   Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft 
   begründen, keine Beteiligung am 
   Liquidationserlös gewähren und die Höhe der 
   Verzinsung nicht gewinnorientiert auf Grundlage 
   der Höhe des Jahresüberschusses, des 
   Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet 
   wird. Zudem ist erforderlich, dass die 
   Verzinsung und der Ausgabebetrag der 
   Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen 
   den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen 
   Marktkonditionen für vergleichbare 
   Mittelaufnahmen entsprechen. Wenn die genannten 
   Voraussetzungen erfüllt sind, resultieren aus 
   dem Ausschluss des Bezugsrechts keine Nachteile 
   für die Aktionäre, da die Genussrechte bzw. 
   Gewinnschuldverschreibungen keine 
   Mitgliedschaftsrechte begründen und auch keinen 
   Anteil am Liquidationserlös oder am Gewinn der 
   Gesellschaft gewähren. Zwar kann vorgesehen 
   werden, dass die Verzinsung vom Vorliegen eines 
   Jahresüberschusses, eines Bilanzgewinns oder 
   einer Dividende abhängt. Dies würde allerdings 
   nicht für den Fall gelten, dass ein höherer 
   Jahresüberschuss, ein höherer Bilanzgewinn oder 
   eine höhere Dividende zu einer höheren 
   Verzinsung führen würde, die Verzinsung also 
   nicht nur gewinnabhängig, sondern 
   gewinnorientiert ausgestaltet ist; in einem 
   solchen Fall handelte es sich nicht um 
   obligationsähnliche, sondern um 
   korporationsrechtliche Genussrechte bzw. 
   Gewinnschuldverschreibungen, die vollständig 
   der Regelung des § 221 AktG unterliegen. Mithin 
   werden durch die Ausgabe von 
   obligationsähnlichen Genussrechten oder 
   Gewinnschuldverschreibungen also weder das 
   Stimmrecht noch die Beteiligung der Aktionäre 
   an der Gesellschaft und deren Gewinn verändert 
   bzw. verwässert. Zudem ergibt sich infolge der 
   marktgerechten Ausgabebedingungen, die für 
   diesen Fall des Bezugsrechtsausschlusses 
   verbindlich vorgeschrieben sind, kein 
   nennenswerter Bezugsrechtswert. 
 
   Durch die vorstehenden Möglichkeiten des 
   Ausschlusses des Bezugsrechts erhält die 
   Gesellschaft die Flexibilität, günstige 
   Kapitalmarktsituationen kurzfristig auszunutzen 
   und sie wird in die Lage versetzt, ein 
   niedriges Zinsniveau bzw. eine günstige 
   Nachfragesituation flexibel und kurzfristig für 
   eine Emission zu sichern. Im Gegensatz zu einer 
   Emission von Schuldverschreibungen mit 
   Bezugsrecht ergeben sich durch den Wegfall der 
   mit dem Bezugsrecht verbundenen Vorlaufzeit 
   sowohl im Hinblick auf die Kosten der 
   Mittelaufnahme als auch im Hinblick auf das 
   Platzierungsrisiko entscheidende Vorteile. Mit 
   einer bezugsrechtsfreien Platzierung können der 
   ansonsten erforderliche Sicherheitsabschlag 
   ebenso wie das Platzierungsrisiko reduziert und 
   die Mittelaufnahme zugunsten der Gesellschaft 
   und ihrer Aktionäre in entsprechender Höhe 
   verbilligt werden. Im Fall der Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts, mit Wandlungs- oder Optionsrecht 
   bzw. -pflicht, beträgt der Wandlungs- bzw. 
   Optionspreis für eine Aktie mindestens 60% des 
   Durchschnittskurses der Aktien der CompuGroup 
   Medical SE im Xetra-Handel an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren 
   Nachfolgesystem) an den zehn Börsenhandelstagen 
   vor dem Tag der Beschlussfassung durch den 
   Vorstand über die Ausgabe der 
   Schuldverschreibungen. Sofern den Aktionären 
   ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen 
   zusteht, wird alternativ die Möglichkeit 
   eröffnet, den Wandlungs- bzw. Optionspreis für 
   eine Aktie auf mindestens 60% des 
   durchschnittlichen Schlusskurses der Aktien der 
   Gesellschaft im Xetra-Handel an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse (oder einem entsprechenden 
   Nachfolgesystem) (i) entweder an den zehn 
   Börsenhandelstagen vor dem Beginn der 
   Bezugsfrist (ii) oder während des 
   Bezugsrechtshandels mit Ausnahme der beiden 
   letzten Börsenhandelstage des 
   Bezugsrechtshandels festzusetzen. § 9 Absatz 1 
   AktG bleibt unberührt. 
 
   Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom 
   Bezugsrecht auszunehmen. Solche Spitzenbeträge 
   können sich aus dem Betrag des jeweiligen 
   Emissionsvolumens und zur Darstellung eines 
   praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Die 
   als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre 
   ausgeschlossenen Schuldverschreibungen werden 
   entweder durch Verkauf über die Börse oder in 
   anderer Weise bestmöglich für die Gesellschaft 
   verwertet. Ein Ausschluss des Bezugsrechts 
   erleichtert in diesem Fall die Abwicklung der 
   Kapitalmaßnahme. 
 
   Weiterhin soll der Vorstand die Möglichkeit 
   erhalten, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
   Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
   um den Inhabern von mit Wandlungs- oder 
   Optionsrechten bzw. -pflichten ausgestatteten 
   Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem 
   Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung 
   ihrer Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach 
   Erfüllung einer Wandlungs- oder Optionspflicht 
   zustünde. Dies bietet die Möglichkeit, anstelle 
   einer Ermäßigung des Wandlungs- bzw. 
   Optionspreises den Inhabern zu diesem Zeitpunkt 
   bereits bestehender Wandlungs- oder 
   Optionsrechte bzw. -pflichten ein Bezugsrecht 
   als Verwässerungsschutz zu gewähren. Es 
   entspricht dem Marktstandard, 
   Schuldverschreibungen mit einem solchen 
   Verwässerungsschutz auszustatten. 
 
   Die Ausgabe von Schuldverschreibungen kann auch 
   gegen Sachleistungen erfolgen, sofern das im 
   Interesse der Gesellschaft liegt. In diesem 
   Fall ist der Vorstand ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
   der Aktionäre auszuschließen, sofern der 
   Wert der Sachleistungen in einem angemessenen 
   Verhältnis zu dem nach anerkannten 
   finanzmathematischen Grundsätzen zu 
   ermittelnden theoretischen Marktwert der 
   Schuldverschreibung steht. Dies eröffnet die 
   Möglichkeit, Schuldverschreibungen in 
   geeigneten Einzelfällen auch als 
   Akquisitionswährung einzusetzen, beispielsweise 
   im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, 
   Teilen von Unternehmen, 
   Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen 
   Vermögensgegenständen. So kann sich in 
   Verhandlungen die Notwendigkeit ergeben, die 
   Gegenleistung nicht in Geld, sondern in einer 
   anderen Form bereitzustellen. Die Möglichkeit, 
   Schuldverschreibungen als Gegenleistung 
   anzubieten, schafft damit einen Vorteil im 
   Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte 
   sowie den notwendigen Spielraum, Gelegenheiten 
   zum Erwerb von Unternehmen, Teilen von 
   Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder 
   sonstigen Vermögensgegenständen 
   liquiditätsschonend auszunutzen. Dies kann auch 
   unter dem Gesichtspunkt einer optimalen 
   Finanzierungsstruktur sinnvoll sein. Der 
   Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, 
   ob er von der Ermächtigung zur Begebung von 
   Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen (bzw. 
   Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen 
   mit Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. -pflicht) 
   gegen Sachleistungen mit Bezugsrechtsausschluss 
   Gebrauch macht. Er wird dies nur dann tun, wenn 
   dies im Interesse der Gesellschaft und damit 
   der Aktionäre liegt. 
 
   Das vorgesehene neue bedingte Kapital dient 
   dazu, die mit den Wandel- oder 
   Optionsschuldverschreibungen bzw. Genussrechten 
   oder Gewinnschuldverschreibungen begebenen 
   Wandlungs- oder Optionsrechte zu bedienen oder 
   Wandlungs- oder Optionspflichten auf Aktien der 
   Gesellschaft zu erfüllen, soweit diese 
   Schuldverschreibungen gegen bar ausgegeben 
   wurden. Stattdessen können auch andere 
   Erfüllungsformen eingesetzt werden. 
 
   Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. -pflichten 
   aus Schuldverschreibungen, die gegen 
   Sachleistungen ausgegeben wurden, können indes 
   nicht aus dem neuen bedingten Kapital bedient 
   werden. 
 
   Zum Verhältnis der Ermächtigungen zum 
   Bezugsrechtsausschluss gemäß §§ 221 Abs. 4 
   Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG in 
   Tagesordnungspunkt 6 (Begebung von 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 31, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

Schuldverschreibungen), § 4 Abs. 4 der Satzung 
   sowie gemäß Punkt 6 der Tagesordnung der 
   Hauptversammlung vom 20. Mai 2015 
   (Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung, einschließlich 
   der Einziehung eigener Aktien gemäß § 71 
   Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz (AktG) unter 
   Beendigung der bestehenden Ermächtigung) 
 
   Die Ermächtigungen gemäß Punkt 6 der 
   Tagesordnung, § 4 Abs. 4 der Satzung sowie 
   gemäß Punkt 7 der Tagesordnung der 
   Hauptversammlung vom 20. Mai 2015 
   (Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung, einschließlich 
   der Einziehung eigener Aktien gemäß § 71 
   Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz (AktG) unter 
   Beendigung der bestehenden Ermächtigung) sehen 
   die Möglichkeit vor, unter unmittelbarer, 
   entsprechender oder sinngemäßer Anwendung 
   der Regelungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   Schuldverschreibungen auszugeben, das 
   Grundkapital der Gesellschaft zu erhöhen bzw. 
   eigene Aktien zu veräußern und dabei 
   jeweils das Bezugsrecht der Aktionäre 
   auszuschließen, soweit die Ausgabe bzw. 
   Veräußerung nahe dem Börsenkurs bzw. 
   Marktwert erfolgt und die für einen solchen, so 
   genannten vereinfachten Bezugsrechtsausschluss 
   geltende gesetzliche Grenze von 10% des 
   Grundkapitals - insgesamt - nicht überschritten 
   wird. 
 
   Der Vorstand wird, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats, bei sämtlichen auf die Anwendung 
   des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gestützten 
   Ermächtigungen eine Ausnutzung nur in der Weise 
   vornehmen, dass insgesamt die in § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG vorgesehene Grenze von 10% des zum 
   Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung über die jeweilige 
   Ermächtigung bestehenden Grundkapitals während 
   der Laufzeit der jeweiligen Ermächtigung bis 
   zum Zeitpunkt von deren Ausnutzung eingehalten 
   wird. Sollte das Grundkapital im Zeitpunkt der 
   Ausnutzung der jeweiligen Ermächtigung geringer 
   als zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung über die jeweilige 
   Ermächtigung sein, ist das geringere 
   Grundkapital maßgeblich. 
 
   Unabhängig davon, ob die entsprechenden 
   Ermächtigungen mit der Möglichkeit des 
   Bezugsrechtsausschlusses einzeln oder kumuliert 
   ausgenutzt werden, soll insgesamt die Grenze 
   von 10% des Grundkapitals für einen 
   Bezugsrechtsausschluss nach den Regeln des § 
   186 Abs. 3 Satz 4 AktG nicht überschritten 
   werden. Die verschiedenen vorgeschlagenen und 
   bestehenden Ermächtigungen mit der Möglichkeit 
   des Bezugsrechtsausschlusses in unmittelbarer 
   oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG haben ausschließlich den 
   Zweck, dem Vorstand die Möglichkeit zu geben, 
   das in der konkreten Situation jeweils - unter 
   Beachtung der Interessen der Aktionäre und der 
   Gesellschaft - am besten geeignete Instrument 
   zu nutzen, nicht jedoch, durch eine mehrfache 
   Ausnutzung der verschiedenen Möglichkeiten des 
   vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses in den 
   vorgesehenen Ermächtigungen das Bezugsrecht der 
   Aktionäre über die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   bestimmte Grenze von 10% des Grundkapitals 
   hinaus ausschließen zu können. 
7. *Beschlussfassung über Neuwahlen zum 
   Aufsichtsrat* 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 9 Abs. 1 der 
   Satzung der Gesellschaft, sowie § 3 Abs. 3 der 
   Vereinbarung über die Beteiligung der 
   Arbeitnehmer bei der CompuGroup Medical SE vom 
   03.12.2015 und den entsprechenden Vorschriften 
   des SE-Ausführungsgesetzes vom 22. Dezember 
   2004 (SEAG) in seiner aktuellen Fassung aus 
   vier Vertretern der Aktionäre und zwei 
   Vertretern der Arbeitnehmer zusammen. Die 
   Amtszeit der als Vertreter der Aktionäre 
   gewählten Aufsichtsratsmitglieder endet mit 
   Ablauf der Hauptversammlung am 10. Mai 2017. 
   Die neu zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder 
   werden für die Zeit bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung gewählt, die über die 
   Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 
   beschließt. Diese kürzere Amtszeit kann 
   nach § 9 Abs. 2 der Satzung bei der Wahl 
   bestimmt werden. An den Wahlvorschlag ist die 
   Hauptversammlung nicht gebunden. 
 
   a) Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
   Herrn Dr. Klaus Esser, wohnhaft in Düsseldorf, 
   Geschäftsführer, Klaus Esser Verwaltungs GmbH, 
   Düsseldorf, für den Zeitraum bis zur 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
   das Geschäftsjahr 2019 beschließt, als 
   Mitglied in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
   Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
 
   Herr Dr. Esser ist Mitglied in folgenden 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw. 
   vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
   * Keine 
 
   b) Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
   Herrn Prof. Dr. Daniel Gotthardt, wohnhaft in 
   Heidelberg, Geschäftsführer der Mediteo GmbH, 
   Heidelberg, für den Zeitraum bis zur 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
   das Geschäftsjahr 2019 beschließt, als 
   Mitglied in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
   Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
 
   Herr Prof. Dr. Gotthardt ist Mitglied in 
   folgenden gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten bzw. vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen: 
 
   * Aufsichtsratsvorsitzender der Gotthardt 
     Healthgroup AG, Heidelberg 
   * Aufsichtsratsvorsitzender der XLHEALTH AG, 
     Berlin 
 
   c) Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
   Frau Dr. Ulrike Handel, wohnhaft in Hamburg, 
   Geschäftsführerin der Dentsu Aegis Network 
   Germany GmbH, Wiesbaden, für den Zeitraum bis 
   zur Hauptversammlung, die über die Entlastung 
   für das Geschäftsjahr 2019 beschließt, als 
   Mitglied in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
   Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
 
   Frau Dr. Handel ist Mitglied in folgenden 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw. 
   vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
   * Keine 
 
   d) Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
   Herrn René Obermann, wohnhaft in Berlin, 
   Partner beim U.S.-amerikanischen Private Equity 
   Unternehmen Warburg Pincus LLC, New York, USA, 
   für den Zeitraum bis zur Hauptversammlung, die 
   über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 
   beschließt, als Mitglied in den 
   Aufsichtsrat zu wählen. 
 
   Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
 
   Herr Obermann ist Mitglied in folgenden 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw. 
   vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
   * Aufsichtsratsmitglied der ThyssenKrupp AG, 
     Essen 
   * Aufsichtsratsvorsitzender der inexio 
     Informationstechnologie und 
     Telekommunikation KGaA, Saarlouis 
 
   Im Fall der Wahl von Frau Dr. Handel, Herrn 
   Prof. Dr. Gotthardt, Herrn Obermann und Herrn 
   Dr. Esser ist beabsichtigt, Herrn Dr. Esser zum 
   Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu wählen. 
 
   Herr Dr. Esser verfügt als unabhängiges 
   Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand 
   auf den Gebieten Rechnungslegung und 
   Abschlussprüfung, wodurch die Anforderungen des 
   § 100 Abs. 5 AktG erfüllt werden. 
 
   Herr Prof. Dr. Daniel Gotthardt ist Aktionär 
   der Gesellschaft. Über eine bestehende 
   Poolvereinbarung mit seiner Familie werden ihm 
   mehr als 30% der Stimmrechte der Gesellschaft 
   zugerechnet. Herr Prof. Dr. Gotthardt ist der 
   Sohn von Herrn Frank Gotthardt, der direkt ca. 
   33,55% der Stimmrechte an der Gesellschaft 
   hält. Herr Frank Gotthardt ist 
   Vorstandsvorsitzender der Gesellschaft. Prof. 
   Dr. Gotthardt ist an der Gotthardt Healthgroup, 
   Heidelberg beteiligt. Die Gesellschaft 
   kooperiert in einzelnen Bereichen mit der 
   CompuGroup Medical SE. Prof. Gotthardt 
   vermietet in Koblenz ein Grundstück an die 
   Gesellschaft, welches sie als Parkplatzfläche 
   für Mitarbeiter nutzt. 
 
   Herr René Obermann verfügt über keine 
   persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen 
   zur Gesellschaft, ihren Organen bzw. Aktionären 
   und gilt daher als unabhängiges Mitglied des 
   Aufsichtsrats. 
 
   Frau Dr. Ulrike Handel verfügt über keine 
   persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen 
   zur Gesellschaft, ihren Organen bzw. Aktionären 
   und gilt daher als unabhängiges Mitglied des 
   Aufsichtsrats. 
8. *Beschlussfassung über die Erhöhung der 
   Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder und 
   Satzungsänderung* 
 
    Die Vergütung der Mitglieder des 
    Aufsichtsrates der Gesellschaft soll mit 
    Blick auf die inzwischen, seit dem 
    Börsengang 2007, erreichte 
    Unternehmensgröße und den damit 
    verbundenen gestiegenen Aufgaben erhöht 
    werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen: 
 
    a) Die feste Vergütung der Mitglieder des 
       Aufsichtsrates wird auf 60.000,00 EUR 
       für die Mitgliedschaft während eines 
       Geschäftsjahres erhöht. Der Vorsitzende 
       des Aufsichtsrates erhält das 
       Eineinhalbfache dieses Betrages. Die 
       vorstehende Vergütungsregelung gilt 
       erstmals ab dem Beginn des 
       Geschäftsjahres 2017. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 31, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

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