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DGAP-News: SGL Carbon SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung SGL Carbon SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.05.2017 in Wiesbaden mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2017-04-05 / 15:00 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. SGL CARBON SE Wiesbaden - WKN 723530 - - ISIN DE0007235301 - - WKN A2E41L - - ISIN DE000A2E41L9 - Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Mittwoch, dem *17. Mai 2017,* um *10:00 Uhr* im Kurhaus Wiesbaden, Kurhausplatz 1, 65189 Wiesbaden, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen. Tagesordnung 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der SGL Carbon SE und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2016, der Lageberichte der SGL Carbon SE sowie des Konzerns jeweils für das Geschäftsjahr 2016, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des Berichts zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs (HGB).* Eine Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 1 durch die Hauptversammlung erfolgt nicht. Der Aufsichtsrat der SGL Carbon SE hat am 17. März 2017 den vom Vorstand vorgelegten Jahresabschluss der SGL Carbon SE zum 31. Dezember 2016 gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss gemäß § 172 Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Auch der Konzernabschluss wurde vom Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 17. März 2017 gebilligt. Die vorstehend genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung vielmehr lediglich vorzulegen und dienen der Unterrichtung. 2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2016.* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2016.* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017 sowie des Prüfers für etwaige prüferische Durchsichten unterjähriger Finanzinformationen.* Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung und Präferenz des Prüfungsausschusses - vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, a) zum Abschlussprüfer der SGL Carbon SE und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017, b) für den Fall einer prüferischen Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts (§§ 37w Abs. 5 und 37y Nr. 2 WpHG) für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2017 zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht, sowie c) für den Fall einer prüferischen Durchsicht von zusätzlichen unterjährigen Finanzinformationen (§§ 37w Abs. 7 und 37y Nr. 2 WpHG) für das Geschäftsjahr 2017 sowie für das Geschäftsjahr 2018, soweit diese unterjährigen Finanzinformationen vor der ordentlichen Hauptversammlung 2018 erstellt werden, zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht zu bestellen. Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats hat dem Aufsichtsrat gemäß Art. 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission die * Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, sowie die * KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, für die Bestellung zum Abschlussprüfer empfohlen und dabei eine Präferenz für die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mitgeteilt. 5. *Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2017 mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses und Änderung der Satzung.* Nach der erfolgreichen Durchführung der am 29. November 2016 beschlossenen Bezugsrechtskapitalerhöhung steht der Gesellschaft aktuell kein maßgebliches genehmigtes Kapital mehr zur Verfügung. Damit die Gesellschaft auch künftig in der Lage ist, einen etwaigen Kapitalbedarf schnell und flexibel zu decken, soll ein neues Genehmigtes Kapital 2017 geschaffen werden. Bei Ausnutzung dieses neuen Genehmigten Kapitals 2017 soll den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht eingeräumt werden; jedoch soll der Vorstand ermächtigt werden, für bestimmte Zwecke das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen: a) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 16. Mai 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu 12.234.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je Euro 2,56 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu Euro 31.319.040,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017). Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Dabei können die neuen Aktien auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen: (i) für Spitzenbeträge, die sich bei Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder Sacheinlagen aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben; (ii) soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen oder künftig auszugebenden Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer Options- bzw. Wandlungspflicht zustünde; (iii) sofern die neuen Aktien bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen ausgegeben werden; oder (iv) sofern bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen der auf die neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10% des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft derselben Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet. Sofern während der Laufzeit dieses Genehmigten Kapitals 2017 bis zu seiner Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10%-Grenze anzurechnen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017 und, falls das Genehmigte Kapital 2017 bis zum 16. Mai 2022 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein sollte, nach Fristablauf der Ermächtigung anzupassen. b) § 3 Abs. 6 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
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April 05, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)