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DGAP-HV: SGL Carbon SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.05.2017 in Wiesbaden mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: SGL Carbon SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
SGL Carbon SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
17.05.2017 in Wiesbaden mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2017-04-05 / 15:00 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
SGL CARBON SE Wiesbaden - WKN 723530 - 
- ISIN DE0007235301 - - WKN A2E41L - 
- ISIN DE000A2E41L9 - Die Aktionäre unserer 
Gesellschaft werden hiermit zu der am Mittwoch, dem 
*17. Mai 2017,* um *10:00 Uhr* 
im Kurhaus Wiesbaden, Kurhausplatz 1, 65189 Wiesbaden, 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 
eingeladen. 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der SGL Carbon SE und des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2016, der 
   Lageberichte der SGL Carbon SE sowie des 
   Konzerns jeweils für das Geschäftsjahr 2016, 
   des Berichts des Aufsichtsrats sowie des 
   Berichts zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 
   4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs (HGB).* 
 
   Eine Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 1 
   durch die Hauptversammlung erfolgt nicht. Der 
   Aufsichtsrat der SGL Carbon SE hat am 17. März 
   2017 den vom Vorstand vorgelegten 
   Jahresabschluss der SGL Carbon SE zum 31. 
   Dezember 2016 gebilligt. Damit ist der 
   Jahresabschluss gemäß § 172 Aktiengesetz 
   (AktG) festgestellt. Auch der Konzernabschluss 
   wurde vom Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 17. 
   März 2017 gebilligt. Die vorstehend genannten 
   Unterlagen sind der Hauptversammlung vielmehr 
   lediglich vorzulegen und dienen der 
   Unterrichtung. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft für 
   das Geschäftsjahr 2016.* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands der Gesellschaft für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft 
   für das Geschäftsjahr 2016.* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats der Gesellschaft für diesen 
   Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2017 sowie des Prüfers für etwaige prüferische 
   Durchsichten unterjähriger 
   Finanzinformationen.* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
   Empfehlung und Präferenz des 
   Prüfungsausschusses - vor, die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, 
 
   a) zum Abschlussprüfer der SGL Carbon SE und 
      zum Konzernabschlussprüfer für das 
      Geschäftsjahr 2017, 
   b) für den Fall einer prüferischen 
      Durchsicht des verkürzten Abschlusses und 
      des Zwischenlageberichts (§§ 37w Abs. 5 
      und 37y Nr. 2 WpHG) für das erste 
      Halbjahr des Geschäftsjahrs 2017 zum 
      Prüfer für eine solche prüferische 
      Durchsicht, sowie 
   c) für den Fall einer prüferischen 
      Durchsicht von zusätzlichen unterjährigen 
      Finanzinformationen (§§ 37w Abs. 7 und 
      37y Nr. 2 WpHG) für das Geschäftsjahr 
      2017 sowie für das Geschäftsjahr 2018, 
      soweit diese unterjährigen 
      Finanzinformationen vor der ordentlichen 
      Hauptversammlung 2018 erstellt werden, 
      zum Prüfer für eine solche prüferische 
      Durchsicht 
 
   zu bestellen. 
 
   Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats hat dem 
   Aufsichtsrat gemäß Art. 16 Absatz 2 der 
   Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen 
   Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 
   über spezifische Anforderungen an die 
   Abschlussprüfung bei Unternehmen von 
   öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des 
   Beschlusses 2005/909/EG der Kommission die 
 
   * Ernst & Young GmbH 
     Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
     Stuttgart, sowie die 
   * KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
     Berlin, 
 
   für die Bestellung zum Abschlussprüfer 
   empfohlen und dabei eine Präferenz für die KPMG 
   AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mitgeteilt. 
5. *Beschlussfassung über die Schaffung eines 
   Genehmigten Kapitals 2017 mit der Möglichkeit 
   des Bezugsrechtsausschlusses und Änderung 
   der Satzung.* 
 
   Nach der erfolgreichen Durchführung der am 29. 
   November 2016 beschlossenen 
   Bezugsrechtskapitalerhöhung steht der 
   Gesellschaft aktuell kein maßgebliches 
   genehmigtes Kapital mehr zur Verfügung. Damit 
   die Gesellschaft auch künftig in der Lage ist, 
   einen etwaigen Kapitalbedarf schnell und 
   flexibel zu decken, soll ein neues Genehmigtes 
   Kapital 2017 geschaffen werden. Bei Ausnutzung 
   dieses neuen Genehmigten Kapitals 2017 soll den 
   Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht 
   eingeräumt werden; jedoch soll der Vorstand 
   ermächtigt werden, für bestimmte Zwecke das 
   Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats auszuschließen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   wie folgt zu beschließen: 
 
   a) Der Vorstand wird ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft bis zum 16. 
      Mai 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      durch Ausgabe von bis zu 12.234.000 neuen 
      auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit 
      einem anteiligen Betrag des Grundkapitals 
      von je Euro 2,56 gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um 
      insgesamt bis zu Euro 31.319.040,00 zu 
      erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017). Den 
      Aktionären ist grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht einzuräumen. Dabei können die 
      neuen Aktien auch von einem oder mehreren 
      durch den Vorstand bestimmten 
      Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1 
      Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 
      7 KWG tätigen Unternehmen mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionären anzubieten (mittelbares 
      Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch 
      ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
      Aktionäre auszuschließen: 
 
      (i)   für Spitzenbeträge, die sich bei 
            Kapitalerhöhungen gegen Bar- 
            und/oder Sacheinlagen aufgrund des 
            Bezugsverhältnisses ergeben; 
      (ii)  soweit dies erforderlich ist, um 
            den Inhabern bzw. Gläubigern der 
            von der Gesellschaft oder ihren 
            Konzerngesellschaften ausgegebenen 
            oder künftig auszugebenden 
            Schuldverschreibungen mit Options- 
            oder Wandlungsrechten bzw. 
            -pflichten ein Bezugsrecht auf 
            neue Aktien in dem Umfang 
            einzuräumen, wie es ihnen nach 
            Ausübung ihres Options- oder 
            Wandlungsrechts bzw. nach 
            Erfüllung einer Options- bzw. 
            Wandlungspflicht zustünde; 
      (iii) sofern die neuen Aktien bei einer 
            Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen 
            zum Zwecke des Erwerbs von 
            Unternehmen, Unternehmensteilen 
            oder von Beteiligungen an 
            Unternehmen oder von sonstigen 
            Vermögensgegenständen ausgegeben 
            werden; oder 
      (iv)  sofern bei einer Kapitalerhöhung 
            gegen Bareinlagen der auf die 
            neuen Aktien entfallende anteilige 
            Betrag des Grundkapitals 10% des 
            Grundkapitals weder im Zeitpunkt 
            des Wirksamwerdens noch im 
            Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
            Ermächtigung übersteigt und der 
            Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
            Börsenpreis der bereits 
            börsennotierten Aktien der 
            Gesellschaft derselben Ausstattung 
            zum Zeitpunkt der endgültigen 
            Festlegung des Ausgabebetrags 
            nicht wesentlich unterschreitet. 
            Sofern während der Laufzeit dieses 
            Genehmigten Kapitals 2017 bis zu 
            seiner Ausnutzung von anderen 
            Ermächtigungen zur Ausgabe oder 
            zur Veräußerung von Aktien 
            der Gesellschaft oder zur Ausgabe 
            von Rechten, die den Bezug von 
            Aktien der Gesellschaft 
            ermöglichen oder zu ihm 
            verpflichten, Gebrauch gemacht und 
            dabei das Bezugsrecht gemäß 
            oder entsprechend § 186 Abs. 3 
            Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, 
            ist dies auf die vorstehend 
            genannte 10%-Grenze anzurechnen. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
      Durchführung, insbesondere den Inhalt der 
      Aktienrechte und die Bedingungen der 
      Aktienausgabe, festzulegen. Der 
      Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
      der Satzung entsprechend der jeweiligen 
      Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017 
      und, falls das Genehmigte Kapital 2017 bis 
      zum 16. Mai 2022 nicht oder nicht 
      vollständig ausgenutzt sein sollte, nach 
      Fristablauf der Ermächtigung anzupassen. 
   b) § 3 Abs. 6 der Satzung wird wie folgt neu 
      gefasst: 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 05, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

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