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DGAP-HV: SGL Carbon SE: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: SGL Carbon SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.05.2017 in Wiesbaden mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: SGL Carbon SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
SGL Carbon SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
17.05.2017 in Wiesbaden mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2017-04-05 / 15:00 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
SGL CARBON SE Wiesbaden - WKN 723530 - 
- ISIN DE0007235301 - - WKN A2E41L - 
- ISIN DE000A2E41L9 - Die Aktionäre unserer 
Gesellschaft werden hiermit zu der am Mittwoch, dem 
*17. Mai 2017,* um *10:00 Uhr* 
im Kurhaus Wiesbaden, Kurhausplatz 1, 65189 Wiesbaden, 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 
eingeladen. 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der SGL Carbon SE und des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2016, der 
   Lageberichte der SGL Carbon SE sowie des 
   Konzerns jeweils für das Geschäftsjahr 2016, 
   des Berichts des Aufsichtsrats sowie des 
   Berichts zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 
   4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs (HGB).* 
 
   Eine Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 1 
   durch die Hauptversammlung erfolgt nicht. Der 
   Aufsichtsrat der SGL Carbon SE hat am 17. März 
   2017 den vom Vorstand vorgelegten 
   Jahresabschluss der SGL Carbon SE zum 31. 
   Dezember 2016 gebilligt. Damit ist der 
   Jahresabschluss gemäß § 172 Aktiengesetz 
   (AktG) festgestellt. Auch der Konzernabschluss 
   wurde vom Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 17. 
   März 2017 gebilligt. Die vorstehend genannten 
   Unterlagen sind der Hauptversammlung vielmehr 
   lediglich vorzulegen und dienen der 
   Unterrichtung. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft für 
   das Geschäftsjahr 2016.* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands der Gesellschaft für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft 
   für das Geschäftsjahr 2016.* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats der Gesellschaft für diesen 
   Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2017 sowie des Prüfers für etwaige prüferische 
   Durchsichten unterjähriger 
   Finanzinformationen.* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
   Empfehlung und Präferenz des 
   Prüfungsausschusses - vor, die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, 
 
   a) zum Abschlussprüfer der SGL Carbon SE und 
      zum Konzernabschlussprüfer für das 
      Geschäftsjahr 2017, 
   b) für den Fall einer prüferischen 
      Durchsicht des verkürzten Abschlusses und 
      des Zwischenlageberichts (§§ 37w Abs. 5 
      und 37y Nr. 2 WpHG) für das erste 
      Halbjahr des Geschäftsjahrs 2017 zum 
      Prüfer für eine solche prüferische 
      Durchsicht, sowie 
   c) für den Fall einer prüferischen 
      Durchsicht von zusätzlichen unterjährigen 
      Finanzinformationen (§§ 37w Abs. 7 und 
      37y Nr. 2 WpHG) für das Geschäftsjahr 
      2017 sowie für das Geschäftsjahr 2018, 
      soweit diese unterjährigen 
      Finanzinformationen vor der ordentlichen 
      Hauptversammlung 2018 erstellt werden, 
      zum Prüfer für eine solche prüferische 
      Durchsicht 
 
   zu bestellen. 
 
   Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats hat dem 
   Aufsichtsrat gemäß Art. 16 Absatz 2 der 
   Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen 
   Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 
   über spezifische Anforderungen an die 
   Abschlussprüfung bei Unternehmen von 
   öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des 
   Beschlusses 2005/909/EG der Kommission die 
 
   * Ernst & Young GmbH 
     Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
     Stuttgart, sowie die 
   * KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
     Berlin, 
 
   für die Bestellung zum Abschlussprüfer 
   empfohlen und dabei eine Präferenz für die KPMG 
   AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mitgeteilt. 
5. *Beschlussfassung über die Schaffung eines 
   Genehmigten Kapitals 2017 mit der Möglichkeit 
   des Bezugsrechtsausschlusses und Änderung 
   der Satzung.* 
 
   Nach der erfolgreichen Durchführung der am 29. 
   November 2016 beschlossenen 
   Bezugsrechtskapitalerhöhung steht der 
   Gesellschaft aktuell kein maßgebliches 
   genehmigtes Kapital mehr zur Verfügung. Damit 
   die Gesellschaft auch künftig in der Lage ist, 
   einen etwaigen Kapitalbedarf schnell und 
   flexibel zu decken, soll ein neues Genehmigtes 
   Kapital 2017 geschaffen werden. Bei Ausnutzung 
   dieses neuen Genehmigten Kapitals 2017 soll den 
   Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht 
   eingeräumt werden; jedoch soll der Vorstand 
   ermächtigt werden, für bestimmte Zwecke das 
   Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats auszuschließen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   wie folgt zu beschließen: 
 
   a) Der Vorstand wird ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft bis zum 16. 
      Mai 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      durch Ausgabe von bis zu 12.234.000 neuen 
      auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit 
      einem anteiligen Betrag des Grundkapitals 
      von je Euro 2,56 gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um 
      insgesamt bis zu Euro 31.319.040,00 zu 
      erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017). Den 
      Aktionären ist grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht einzuräumen. Dabei können die 
      neuen Aktien auch von einem oder mehreren 
      durch den Vorstand bestimmten 
      Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1 
      Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 
      7 KWG tätigen Unternehmen mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionären anzubieten (mittelbares 
      Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch 
      ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
      Aktionäre auszuschließen: 
 
      (i)   für Spitzenbeträge, die sich bei 
            Kapitalerhöhungen gegen Bar- 
            und/oder Sacheinlagen aufgrund des 
            Bezugsverhältnisses ergeben; 
      (ii)  soweit dies erforderlich ist, um 
            den Inhabern bzw. Gläubigern der 
            von der Gesellschaft oder ihren 
            Konzerngesellschaften ausgegebenen 
            oder künftig auszugebenden 
            Schuldverschreibungen mit Options- 
            oder Wandlungsrechten bzw. 
            -pflichten ein Bezugsrecht auf 
            neue Aktien in dem Umfang 
            einzuräumen, wie es ihnen nach 
            Ausübung ihres Options- oder 
            Wandlungsrechts bzw. nach 
            Erfüllung einer Options- bzw. 
            Wandlungspflicht zustünde; 
      (iii) sofern die neuen Aktien bei einer 
            Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen 
            zum Zwecke des Erwerbs von 
            Unternehmen, Unternehmensteilen 
            oder von Beteiligungen an 
            Unternehmen oder von sonstigen 
            Vermögensgegenständen ausgegeben 
            werden; oder 
      (iv)  sofern bei einer Kapitalerhöhung 
            gegen Bareinlagen der auf die 
            neuen Aktien entfallende anteilige 
            Betrag des Grundkapitals 10% des 
            Grundkapitals weder im Zeitpunkt 
            des Wirksamwerdens noch im 
            Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
            Ermächtigung übersteigt und der 
            Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
            Börsenpreis der bereits 
            börsennotierten Aktien der 
            Gesellschaft derselben Ausstattung 
            zum Zeitpunkt der endgültigen 
            Festlegung des Ausgabebetrags 
            nicht wesentlich unterschreitet. 
            Sofern während der Laufzeit dieses 
            Genehmigten Kapitals 2017 bis zu 
            seiner Ausnutzung von anderen 
            Ermächtigungen zur Ausgabe oder 
            zur Veräußerung von Aktien 
            der Gesellschaft oder zur Ausgabe 
            von Rechten, die den Bezug von 
            Aktien der Gesellschaft 
            ermöglichen oder zu ihm 
            verpflichten, Gebrauch gemacht und 
            dabei das Bezugsrecht gemäß 
            oder entsprechend § 186 Abs. 3 
            Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, 
            ist dies auf die vorstehend 
            genannte 10%-Grenze anzurechnen. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
      Durchführung, insbesondere den Inhalt der 
      Aktienrechte und die Bedingungen der 
      Aktienausgabe, festzulegen. Der 
      Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
      der Satzung entsprechend der jeweiligen 
      Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017 
      und, falls das Genehmigte Kapital 2017 bis 
      zum 16. Mai 2022 nicht oder nicht 
      vollständig ausgenutzt sein sollte, nach 
      Fristablauf der Ermächtigung anzupassen. 
   b) § 3 Abs. 6 der Satzung wird wie folgt neu 
      gefasst: 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 05, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

'(6) Der Vorstand ist ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft bis zum 16. 
      Mai 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      durch Ausgabe von bis zu 12.234.000 neuen 
      auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit 
      einem anteiligen Betrag des Grundkapitals 
      von je Euro 2,56 gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um 
      insgesamt bis zu Euro 31.319.040,00 zu 
      erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017). Den 
      Aktionären ist grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht einzuräumen. Dabei können die 
      neuen Aktien auch von einem oder mehreren 
      durch den Vorstand bestimmten 
      Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1 
      Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 
      7 KWG tätigen Unternehmen mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionären anzubieten (mittelbares 
      Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch 
      ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
      Aktionäre auszuschließen: 
 
      (i)   für Spitzenbeträge, die sich bei 
            Kapitalerhöhungen gegen Bar- 
            und/oder Sacheinlagen aufgrund des 
            Bezugsverhältnisses ergeben; 
      (ii)  soweit dies erforderlich ist, um 
            den Inhabern bzw. Gläubigern der 
            von der Gesellschaft oder ihren 
            Konzerngesellschaften ausgegebenen 
            oder künftig auszugebenden 
            Schuldverschreibungen mit Options- 
            oder Wandlungsrechten bzw. 
            -pflichten ein Bezugsrecht auf 
            neue Aktien in dem Umfang 
            einzuräumen, wie es ihnen nach 
            Ausübung ihres Options- oder 
            Wandlungsrechts bzw. nach 
            Erfüllung einer Options- bzw. 
            Wandlungspflicht zustünde; 
      (iii) sofern die neuen Aktien bei einer 
            Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen 
            zum Zwecke des Erwerbs von 
            Unternehmen, Unternehmensteilen 
            oder von Beteiligungen an 
            Unternehmen oder von sonstigen 
            Vermögensgegenständen ausgegeben 
            werden; oder 
      (iv)  sofern bei einer Kapitalerhöhung 
            gegen Bareinlagen der auf die 
            neuen Aktien entfallende anteilige 
            Betrag des Grundkapitals 10% des 
            Grundkapitals weder im Zeitpunkt 
            des Wirksamwerdens noch im 
            Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
            Ermächtigung übersteigt und der 
            Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
            Börsenpreis der bereits 
            börsennotierten Aktien der 
            Gesellschaft derselben Ausstattung 
            zum Zeitpunkt der endgültigen 
            Festlegung des Ausgabebetrags 
            nicht wesentlich unterschreitet. 
            Sofern während der Laufzeit dieses 
            Genehmigten Kapitals 2017 bis zu 
            seiner Ausnutzung von anderen 
            Ermächtigungen zur Ausgabe oder 
            zur Veräußerung von Aktien 
            der Gesellschaft oder zur Ausgabe 
            von Rechten, die den Bezug von 
            Aktien der Gesellschaft 
            ermöglichen oder zu ihm 
            verpflichten, Gebrauch gemacht und 
            dabei das Bezugsrecht gemäß 
            oder entsprechend § 186 Abs. 3 
            Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, 
            ist dies auf die vorstehend 
            genannte 10%-Grenze anzurechnen. 
 
      Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
      Durchführung, insbesondere den Inhalt der 
      Aktienrechte und die Bedingungen der 
      Aktienausgabe, festzulegen. Der 
      Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung 
      der Satzung entsprechend der jeweiligen 
      Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017 
      und, falls das Genehmigte Kapital 2017 bis 
      zum 16. Mai 2022 nicht oder nicht 
      vollständig ausgenutzt sein sollte, nach 
      Fristablauf der Ermächtigung anzupassen.' 
6. *Beschlussfassung über die Aufhebung einer 
   bestehenden und die Erteilung einer neuen 
   Ermächtigung zur Begebung von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen mit der 
   Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts, 
   die Aufhebung des bestehenden Bedingten 
   Kapitals 2016 und Schaffung eines neuen 
   Bedingten Kapitals 2017 sowie entsprechende 
   Satzungsänderung.* 
 
   Die Hauptversammlung vom 18. Mai 2016 hat eine 
   bedingte Kapitalerhöhung um bis zu Euro 
   25.600.000,00 beschlossen, die der Bedienung 
   von Rechten aus Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen dient, die bis zum 
   17. Mai 2021 von der Gesellschaft oder unter 
   Leitung der Gesellschaft stehenden 
   Konzernunternehmen ausgegeben werden. Die 
   Ermächtigung zur Ausgabe dieser 
   Schuldverschreibungen sieht die Möglichkeit 
   vor, das Bezugsrecht der Aktionäre entsprechend 
   § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG für 
   Schuldverschreibungen mit einem Wandlungs- 
   und/oder Optionsrecht oder einer 
   Wandlungspflicht auf Aktien mit einem 
   anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu 
   10% des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - 
   falls dieser Wert geringer ist - der Ausübung 
   der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals 
   auszuschließen. 
 
   Nach der erfolgreichen Durchführung der am 29. 
   November 2016 beschlossenen 
   Bezugsrechtskapitalerhöhung der Gesellschaft 
   hat sich das im Handelsregister eingetragene 
   Grundkapital von Euro 236.394.183,68 auf Euro 
   313.194.183,68 erhöht. Angesichts des jetzt 
   deutlich erhöhten Grundkapitals und zur Wahrung 
   der Flexibilität bei der Ausgabe von Options- 
   und/oder Wandelschuldverschreibungen soll die 
   bestehende durch eine neue Ermächtigung ersetzt 
   werden. Die Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
   der Hauptversammlung vom 18. Mai 2016 und das 
   Bedingte Kapital 2016 gemäß § 3 Absatz 9 
   der Satzung sollen daher aufgehoben und durch 
   eine neue Ermächtigung - weitgehend identisch 
   zur bisherigen Ermächtigung - und ein neues 
   (erhöhtes) Bedingtes Kapital 2017 ersetzt 
   werden. Auf diese Weise soll wieder - wie vor 
   der Bezugsrechtskapitalerhöhung in 2016 - ein 
   bedingtes Kapital von rund 10% des vorhandenen 
   Grundkapitals nebst entsprechender Ermächtigung 
   zur Begebung einer Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibung vorliegen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 
   folgt zu beschließen: 
 
   a) Aufhebung der vorhandenen Ermächtigung 
      der Hauptversammlung vom 18. Mai 2016 zur 
      Begebung von Wandel- und/oder 
      Optionsschuldverschreibungen und des 
      Bedingten Kapitals 2016 
 
      Die am 18. Mai 2016 unter 
      Tagesordnungspunkt 7 von der 
      Hauptversammlung erteilte Ermächtigung 
      zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
      Optionsschuldverschreibungen im 
      Gesamtnennbetrag von bis zu Euro 
      350.000.000,00 wird in dem Zeitpunkt 
      aufgehoben, (i) zu dem die 
      Anfechtungsfrist gemäß § 246 Abs.1 
      AktG abgelaufen ist, ohne dass eine Klage 
      gegen die Wirksamkeit des Beschlusses 
      unter diesem Tagesordnungspunkt 6 erhoben 
      wurde, oder, (ii) im Falle der 
      fristgerechten Erhebung einer solchen 
      Klage, dass die Klage rechtskräftig 
      abgewiesen wurde oder das Gericht auf 
      Antrag der SGL Carbon SE durch 
      rechtskräftigen Beschluss festgestellt 
      hat, dass die Erhebung der Klage der 
      Eintragung des Beschlusses über die 
      bedingte Kapitalerhöhung unter diesem 
      Tagesordnungspunkt 6 nicht entgegensteht 
      und/oder etwaige Mängel des 
      Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung 
      der Eintragung des Beschlusses über diese 
      bedingte Kapitalerhöhung unberührt 
      lassen. 
 
      Der Vorstand wird angewiesen, den 
      Beschluss über die bedingte 
      Kapitalerhöhung - nachstehend lit. c) - 
      sowie den Beschluss über die 
      Satzungsänderung - nachstehend lit. d) - 
      nur unter den im vorstehenden Absatz 
      genannten Voraussetzungen zur Eintragung 
      in das Handelsregister anzumelden. 
 
      Zudem wird mit der vorgenannten 
      Eintragung der bedingten Kapitalerhöhung 
      2017 in das Handelsregister das bisher 
      bestehende, durch Beschluss der 
      Hauptversammlung vom 18. Mai 2016 zu 
      Tagesordnungspunkt 7 geschaffene bedingte 
      Kapital gemäß § 3 Absatz 9 der 
      Satzung in der bisherigen Fassung 
      aufgehoben. 
   b) Ermächtigung zur Begebung von Wandel- 
      und/oder Optionsschuldverschreibungen mit 
      der Möglichkeit des Ausschlusses des 
      Bezugsrechts 
 
      _(i) Allgemeines_ 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 16. 
      Mai 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      einmalig oder mehrmals auf den Inhaber 
      oder auf den Namen lautende, mit 
      Wandlungsrechten und/oder Optionsrechten 
      ausgestattete Schuldverschreibungen oder 
      eine Kombination dieser Instrumente 
      (zusammen 'Schuldverschreibungen') 
      jeweils mit oder ohne 
      Laufzeitbeschränkung im Gesamtnennbetrag 
      von bis zu Euro 350.000.000,00 gegen Bar- 
      und/oder Sachleistung zu begeben und den 
      Inhabern bzw. Gläubigern von 
      Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. 
      Optionsrechte auf auf den Inhaber 
      lautende Stückaktien der Gesellschaft mit 
      einem anteiligen Betrag des Grundkapitals 
      von insgesamt bis zu Euro 31.319.040,00 
      nach näherer Maßgabe der Wandel- 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 05, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

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