Anzeige
Mehr »
Login
Donnerstag, 25.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 687 internationalen Medien
Wie die Revolution der sauberen Energie eine solide Investitionsmöglichkeit bieten könnte
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
154 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: Koenig & Bauer AG: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: Koenig & Bauer AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2017 in Würzburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Koenig & Bauer AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Koenig & Bauer AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
23.05.2017 in Würzburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2017-04-05 / 15:00 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Koenig & Bauer AG Würzburg WKN 719350 
ISIN DE0007193500 92. Ordentliche Hauptversammlung 
 
Wir laden die Aktionärinnen und Aktionäre herzlich zur 92. 
Ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft ein. 
 
Die Hauptversammlung findet am Dienstag, 23. Mai 2017, um 11:00 
Uhr im Vogel Convention Center (VCC), Max-Planck-Straße 7/9 
(Eingang Ost), 97082 Würzburg, Deutschland statt. 
 
*I. Tagesordnung* 
 
 1. *Vorlage des festgestellten 
    Jahresabschlusses und des gebilligten 
    Konzernabschlusses sowie des 
    zusammengefassten Lageberichts für die 
    Koenig & Bauer AG und die Koenig & Bauer 
    Unternehmensgruppe zum 31. Dezember 2016 
    sowie des Berichts des Aufsichtsrats und 
    des Corporate-Governance-Berichts für das 
    Geschäftsjahr 2016* 
 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns der Koenig & Bauer AG für 
    das Geschäftsjahr 2016* 
 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
    Mitglieder des Vorstands der Koenig & 
    Bauer AG für das Geschäftsjahr 2016* 
 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
    Mitglieder des Aufsichtsrats der Koenig & 
    Bauer AG für das Geschäftsjahr 2016* 
 5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
    Konzernabschlussprüfers für das 
    Geschäftsjahr 2017* 
 6. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 7. *Beschlussfassung über die Schaffung 
    eines neuen Genehmigten Kapitals mit der 
    Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses 
    und die entsprechende Satzungsänderung* 
 
*II. Vorschläge zur Beschlussfassung* 
 
 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
    gebilligten Konzernabschlusses sowie des 
    zusammengefassten Lageberichts für die Koenig & Bauer 
    AG und die Koenig & Bauer Unternehmensgruppe zum 31. 
    Dezember 2016 sowie des Berichts des Aufsichtsrats und 
    des Corporate-Governance-Berichts für das Geschäftsjahr 
    2016* 
 
    Die genannten Unterlagen enthalten auch den 
    Vergütungsbericht und den erläuternden Bericht zu den 
    Angaben nach § 289 Abs. 4 sowie nach § 315 Abs. 4 HGB. 
    Die Unterlagen sind vom Tag der Einberufung der 
    Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft 
    unter 
 
    http://www.kba.com/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
    veröffentlicht und abrufbar, ferner werden sie den 
    Aktionären auf Anfrage per Post zugesandt. Ferner 
    werden alle Unterlagen auch in der Hauptversammlung 
    zugänglich gemacht und erläutert. Der Aufsichtsrat hat 
    in seiner Sitzung am 21. März 2017 den vom Vorstand 
    aufgestellten Jahresabschluss gebilligt; der 
    Jahresabschluss ist damit festgestellt. Er hat in 
    derselben Sitzung ferner den Konzernabschluss 
    gebilligt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen 
    ist zu diesem Punkt der Tagesordnung daher keine 
    Beschlussfassung vorgesehen. 
 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
    der Koenig & Bauer AG für das Geschäftsjahr 2016* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
    Bilanzgewinn von EUR 8.262.391,50 wie folgt zu 
    verwenden: 
 
    Ausschüttung einer       EUR 
    Dividende von EUR 0,50   8.262.391,50 
    je Stammaktie auf 
    16.524.783 Stückaktien: 
 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
    des Vorstands der Koenig & Bauer AG für das 
    Geschäftsjahr 2016* 
 
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2106 amtierenden Mitgliedern des 
    Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 
 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
    des Aufsichtsrats der Koenig & Bauer AG für das 
    Geschäftsjahr 2016* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats der Koenig & Bauer AG Entlastung für 
    diesen Zeitraum zu erteilen. 
 5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
    Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
    Prüfungsausschusses vor, die KPMG Bayerische 
    Treuhandgesellschaft Aktiengesellschaft 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
    Steuerberatungsgesellschaft, München, Niederlassung 
    Nürnberg, zum Abschlussprüfer und 
    Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 zu 
    wählen. 
 6. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
    Der Aufsichtsrat der Koenig & Bauer AG besteht 
    gemäß Abschnitt V, Ziffer 9.1 der Satzung der 
    Koenig & Bauer AG aus insgesamt zwölf Mitgliedern und 
    setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 und 101 
    AktG in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1 und 7 Abs. 1 S. 1 
    Nr. 1 MitbestG aus je sechs Aufsichtsratsmitgliedern 
    der Anteilseigner und der Arbeitnehmer sowie zu jeweils 
    mindestens 30 Prozent aus Frauen und Männern zusammen. 
 
    Die Mindestquote ist im Aufsichtsrat der Koenig & Bauer 
    AG für beide Seiten, sowohl der Anteilseigner- als auch 
    der Arbeitnehmervertreterseite, jeweils getrennt zu 
    erfüllen, da die Seite der Arbeitnehmervertreter der 
    Gesamterfüllung gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden 
    widersprochen hat. Es müssen daher jeweils auf der 
    Seite der Anteilseignervertreter und der 
    Arbeitnehmervertreter mindestens zwei Sitze von Frauen 
    und mindestens zwei Sitze von Männern besetzt sein. 
    Anteilseignervertreterinnen im Aufsichtsrat der Koenig 
    & Bauer AG sind Frau Dagmar Rehm und Frau Prof. Dr. 
    Gisela Lanza; Arbeitnehmervertreterinnen sind Frau 
    Julia Cuntz und Frau Simone Walter. Die übrigen vier 
    Anteilseignervertreter und die übrigen vier 
    Arbeitnehmervertreter sind Männer. Die gesetzliche 
    Mindestquote ist damit sowohl auf Anteilseigner- als 
    auch auf Arbeitnehmerseite im Aufsichtsrat der Koenig & 
    Bauer AG erfüllt. 
 
    Nachdem das Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner, 
    Herr Carl Ferdinand Oetker, auf eigenen Wunsch zum 31. 
    Dezember 2016 aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden ist, 
    wurde gemäß des Vorschlags des 
    Nominierungsausschusses sowie des Beschlusses des 
    Aufsichtsrats und auf Antrag des Vorstands Herr Carsten 
    Dentler am 13. März 2017 vom Amtsgericht Würzburg zum 
    Mitglied des Aufsichtsrats der Koenig & Bauer AG 
    bestellt. Der Vorgenannte soll nunmehr ordentlich von 
    der Hauptversammlung als Vertreter der Anteilseigner 
    gewählt werden. Gemäß § 104 Abs. 5 AktG endet das 
    Mandat eines gerichtlich bestellten 
    Aufsichtsratsmitglieds automatisch mit der Bestellung 
    eines ordnungsgemäß durch die Hauptversammlung 
    gewählten Aufsichtsratsmitglieds. 
 
    Unter Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat 
    beschlossenen Ziele für die Zusammensetzung des 
    Aufsichtsrats und gemäß dem Vorschlag des 
    Nominierungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat daher 
    vor, mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 
    23. Mai 2017 
 
    - Herrn Carsten Dentler, Bad Homburg v. 
      d. Höhe 
      Unternehmensberater 
 
    als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat der 
    Koenig & Bauer AG zu wählen. Die Bestellung von Herrn 
    Dentler erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der 
    Hauptversammlung, die über seine Entlastung für das 
    Geschäftsjahr 2021 beschließt. 
 
    *Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 5 bis 7 DCGK:* 
 
    Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zum 
    Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einberufung 
    zwischen dem zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten und 
    der Koenig & Bauer AG oder deren Konzernunternehmen, 
    den Organen der Koenig & Bauer AG oder einem wesentlich 
    an ihr beteiligten Aktionär keine persönlichen oder 
    geschäftlichen Beziehungen, deren Offenlegung 
    gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 5 bis 7 des Deutschen 
    Corporate Governance Kodex empfohlen wird. 
 
    Der vorgeschlagene Kandidat verfügt über langjährige 
    Erfahrung auf den Gebieten der Rechnungslegung und 
    Abschlussprüfung im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG. Der 
    Aufsichtsrat hat sich davon überzeugt, dass der zur 
    Wahl stehende Kandidat die für die Ausübung des Mandats 
    erforderliche Zeit aufbringen kann. 
 
    *Angaben gemäß § 125 Abs. 1 S. 5 AktG* 
 
    Herr Carsten Dentler hat keine weiteren Mandate in 
    gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten 
    oder in vergleichbaren in- und ausländischen 
    Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen 
 
    Weitere Informationen zu dem Kandidaten können auf der 
    Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    http://www.kba.com/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
    abgerufen werden. 
 7. *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
    genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit des 
    Bezugsrechtsausschlusses und die entsprechende 
    Satzungsänderung* 
 
    Die von der Hauptversammlung am 16. Juni 2011 
    beschlossene Ermächtigung zur Erhöhung des 
    Grundkapitals gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 05, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: Koenig & Bauer AG: Bekanntmachung der -2-

(genehmigtes Kapital) mit einem Umfang von bis zu EUR 
    15.600.000,-- durch die Ausgabe von maximal 6.000.000 
    Stückaktien samt der Möglichkeit des 
    Bezugsrechtsausschlusses ist am 15. Juni 2016 
    ausgelaufen. 
 
    Damit die Gesellschaft auch künftig in der Lage ist, 
    genehmigtes Kapital insbesondere zum Erwerb von 
    Unternehmensbeteiligungen sowie zur Stärkung der 
    Eigenmittel der Gesellschaft einzusetzen, soll ein 
    neues genehmigtes Kapital geschaffen werden: 
 
    *Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, 
    folgenden Beschluss zu fassen:* 
 
    A. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats das Grundkapital in der Zeit bis zum 22. 
    Mai 2022 durch die Ausgabe von bis zu 3.300.000 neuen, 
    auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar 
    und/oder Sacheinlagen ganz oder in Teilbeträgen, 
    einmalig oder mehrmalig, insgesamt jedoch höchstens um 
    EUR 8.580.000 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017). 
    Über die Ausgabe der neuen Aktien und die 
    Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand 
    mit Zustimmung des Aufsichtsrats. 
 
    Die neuen Aktien sind den Aktionären grundsätzlich zum 
    Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, das 
    gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden 
    Fällen auszuschließen: 
 
    * für Spitzenbeträge; 
    * bei Kapitalerhöhungen gegen 
      Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
      für die neuen Aktien den Börsenpreis 
      der Aktien der Gesellschaft nicht 
      wesentlich unterschreitet und die 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts 
      ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des 
      Grundkapitals nicht überschreiten, und 
      zwar weder im Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
      Ausübung der Ermächtigung. Auf diese 
      Begrenzung sind Aktien anzurechnen, 
      die während der Laufzeit dieser 
      Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts in direkter oder 
      entsprechender Anwendung von § 186 
      Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben oder 
      veräußert wurden; 
    * bei Kapitalerhöhungen gegen 
      Bareinlagen für einen rechnerischen 
      Anteil am Grundkapital bis zu 
      insgesamt EUR 1.300.000 durch Ausgabe 
      von bis zu 500.000 neuen Stückaktien, 
      wenn die neuen Aktien Mitarbeitern der 
      Gesellschaft zum Bezug angeboten und 
      an diese ausgegeben werden; sowie 
    * bei Kapitalerhöhungen gegen 
      Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien, 
      wenn diese Aktien zum Erwerb von 
      Unternehmen oder von Beteiligungen an 
      Unternehmen verwendet werden sollen. 
 
    B. Abschnitt II, Ziffer 5.3 der Satzung der Koenig & 
    Bauer AG wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 
 
    'Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats das Grundkapital in der Zeit bis zum 22. 
    Mai 2022 durch die Ausgabe von bis zu 3.300.000 neuen, 
    auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar 
    und/oder Sacheinlagen ganz oder in Teilbeträgen, 
    einmalig oder mehrmalig, insgesamt jedoch höchstens um 
    EUR 8.580.000 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017). 
    Über die Ausgabe der neuen Aktien und die 
    Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand 
    mit Zustimmung des Aufsichtsrats. 
 
    Die Aktien sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug 
    anzubieten. Der Vorstand ist jedoch mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats ermächtigt, das gesetzliche Bezugsrecht 
    der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: 
 
    - für Spitzenbeträge; 
 
    - bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der 
    Ausgabebetrag für die neuen Aktien den Börsenpreis der 
    Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet 
    und die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen 
    Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht 
    überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des 
    Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung der 
    Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien 
    anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
    Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
    direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 
    S. 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden; 
 
    - bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen für einen 
    rechnerischen Anteil am Grundkapital bis zu insgesamt 
    EUR 1.300.000 durch Ausgabe von bis zu 500.000 neuen 
    Stückaktien, wenn die neuen Aktien Mitarbeitern der 
    Gesellschaft zum Bezug angeboten und an diese 
    ausgegeben werden; sowie 
 
    - bei Kapitaleinlagen gegen Sacheinlagen zu Gewährung 
    von Aktien, wenn diese Aktien zum Erwerb von 
    Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen 
    verwendet werden sollen.' 
 
    C. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der 
    Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung 
    der Erhöhung des Grundkapitals aus dem genehmigten 
    Kapital oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
    entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem 
    genehmigten Kapital anzupassen. 
 
*Bericht zu Tagesordnungspunkt 7 (Genehmigtes Kapital 2017) 
gemäß § 203 Abs. 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 S. 2 AktG* 
 
Der Hauptversammlung wird die Schaffung eines neuen genehmigten 
Kapitals über insgesamt bis zu EUR 8.580.000 durch Ausgabe von 
bis zu 3.300.000 lautenden Stückaktien vorgeschlagen. Das neue 
genehmigte Kapital soll dabei sowohl für Bar- als auch für 
Sachkapitalerhöhungen zur Verfügung stehen und kann auch in 
Teilbeträgen ausgenutzt werden. 
 
Die Aktien können von einem oder mehreren Kreditinstituten mit 
der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug 
anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Kreditinstituten 
gleichgestellt sind die nach § 53 Abs. 1 S. 1 oder § 53 b Abs. 1 
S. 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen 
Unternehmen. 
 
Es gibt derzeit keine anderen Ermächtigungen der 
Hauptversammlung, die eine Ausgabe von Aktien oder Bezugsrechten 
auf Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
ermöglichen. 
 
Dabei darf insgesamt der vorgenannte Gesamtbetrag nicht 
überschritten werden. Das neue genehmigte Kapital soll an die 
Stelle des zum 16. Juni 2016 ausgelaufenen genehmigten Kapitals 
treten. Das neue genehmigte Kapital soll der Gesellschaft 
schnelles und flexibles Handeln ermöglichen, ohne die jährliche 
oder eine außerordentliche Hauptversammlung abwarten zu 
müssen. Die vorgeschlagene Höhe des neuen genehmigten Kapitals 
von insgesamt bis zu 3.300.000 Stück neuen Aktien würde bei 
vollständiger Ausnutzung einer Erhöhung des derzeitigen 
Grundkapitals um 19,97 % entsprechen. 
 
Bei Ausnutzung des genehmigten Kapitals steht den Aktionären 
grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Dieses kann durch den Vorstand 
mit Zustimmung des Aufsichtsrats nur in folgenden Fällen 
ausgeschlossen werden: 
 
* Für Spitzenbeträge, die nicht gleichmäßig 
  auf alle Aktionäre verteilt werden können. Ein 
  solcher Ausschluss des Bezugsrechts 
  hinsichtlich dieser etwaigen Spitzenbeträge 
  dient dazu, die Ausnutzung der Ermächtigung 
  durch runde Beträge zu ermöglichen und damit 
  eine erleichterte Abwicklung zu gewährleisten. 
* Für Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen für 
  einen Nennbetrag von bis zu höchstens 10 % am 
  Grundkapital gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 
  AktG. Diese Ermächtigung ermöglicht es dem 
  Vorstand, für diesen Betrag Aktien zum Zwecke 
  einer Platzierung mit börsennahem 
  Ausgabebetrag zu emittieren. Diese 
  Ermächtigung erfasst in Übereinstimmung 
  mit den gesetzlichen Voraussetzungen für einen 
  Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 S. 4 
  AktG unter Berücksichtigung der in der 
  Hauptversammlung am 19. Mai 2016 beschlossenen 
  Ermächtigung zur Verwendung der durch die 
  Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien einen 
  Betrag von insgesamt bis zu 10 % des 
  Grundkapitals der Gesellschaft; es ist ferner 
  festgelegt, dass die Ausgabe der Aktien zur 
  Wahrung der Belange der Aktionäre in enger 
  Anlehnung an den Börsenpreis zu erfolgen hat 
  und diesen nicht wesentlich unterschreitet. 
  Bei der Festsetzung des Ausgabebetrags wird 
  sich die Verwaltung - unter Berücksichtigung 
  der aktuellen Marktgegebenheiten - bemühen, 
  einen etwaigen Abschlag vom Börsenpreis so 
  niedrig wie möglich zu halten. Diese 
  Ermächtigung ermöglicht es der Gesellschaft, 
  Marktchancen schnell und flexibel zu nutzen 
  und einen Kapitalbedarf auch kurzfristig zu 
  decken. Neue Aktien sollen zum Beispiel an 
  einen oder mehrere institutionelle Investoren 
  oder zur Erschließung neuer 
  Investorenkreise ausgegeben werden können. 
  Durch den Ausschluss des Bezugsrechts wird 
  eine Platzierung nahe dem Börsenpreis 
  ermöglicht, so dass der bei 
  Bezugsrechtsemissionen übliche Abschlag 
  entfällt. Der rechnerische Anteil am 
  Grundkapital, der auf die unter einem solchen 
  erleichterten Bezugsrechtsausschluss 
  ausgegebenen Aktien entfällt, darf insgesamt 
  10% des Grundkapitals zum Zeitpunkt des 
  Wirksamwerdens der Ermächtigung oder - falls 
  dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der 
  Ausnutzung der Ermächtigung nicht 
  überschreiten. 
  Dies trägt den Bedürfnissen der Aktionäre nach 
  Verwässerungsschutz für ihren Anteilsbesitz 
  Rechnung. Im Übrigen kann jeder Aktionär 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 05, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: Koenig & Bauer AG: Bekanntmachung der -3-

zur Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote 
  grundsätzlich Aktien zu vergleichbaren 
  Bedingungen am Markt erwerben. Auf die Grenze 
  von 10 % sind Aktien anzurechnen, die während 
  der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum 
  Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in direkter oder 
  entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 
  AktG ausgegeben oder veräußert werden. 
* Für Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen für 
  einen rechnerischen Anteil am Grundkapital von 
  bis zu insgesamt EUR 1.300.000 bzw. bis zu 
  maximal 500.000 neuen Aktien. Dieser 
  Ausschluss soll den Vorstand in die Lage 
  versetzen, ohne Beanspruchung der Börse eigene 
  Aktien der Gesellschaft zur Verfügung zu 
  haben, um sie den Mitarbeitern der 
  Gesellschaft in Form von Belegschaftsaktien 
  anbieten zu können. Die Ausgabe von 
  Belegschaftsaktien rechtfertigt für sich 
  genommen schon einen Bezugsrechtsausschluss, 
  da nur so die Einräumung von 
  Vorzugskonditionen möglich ist, die einem 
  Drittvergleich an sich nicht standhalten 
  würden. Die Arbeitnehmer sollen nicht darauf 
  verwiesen werden, wie andere 
  zeichnungsinteressierte Dritte die Aktien zu 
  Marktbedingungen zu erwerben, sondern dürfen 
  gleichsam einen Personalrabatt bekommen. 
* Für Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
  insbesondere zum Erwerb von Unternehmen oder 
  Unternehmensbeteiligungen. Bei 
  Sachkapitalerhöhungen soll das Bezugsrecht mit 
  Zustimmung des Aufsichtsrats in voller Höhe 
  ausgeschlossen werden können, um den Vorstand 
  in die Lage zu versetzen, ohne Beanspruchung 
  der Börse eigene Aktien der Gesellschaft zur 
  Verfügung haben zu können, um in geeigneten 
  Einzelfällen Unternehmen oder 
  Unternehmensbeteiligungen gegen 
  Überlassung von Stückaktien der 
  Gesellschaft erwerben zu können. 
  Unternehmenserweiterungen, die durch einen 
  Unternehmens- oder Beteiligungserwerb 
  erfolgen, erfordern in der Regel rasche 
  Entscheidungen. Durch die vorgesehene 
  Ermächtigung kann der Vorstand auf dem 
  nationalen oder internationalen Markt rasch 
  und flexibel auf vorteilhafte Angebote oder 
  sich ansonsten bietende Gelegenheiten 
  reagieren und Möglichkeiten zur 
  Unternehmenserweiterung im Interesse der 
  Gesellschaft und ihrer Aktionäre ausnutzen. 
  Als Gegenleistung kann die Gewährung von 
  Aktien zweckmäßig oder sogar geboten 
  sein, um die Liquidität zu schonen oder den 
  Verkäufererwartungen zu entsprechen. Dem trägt 
  der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts 
  der Aktionäre bei Sacheinlagen Rechnung. 
 
Konkrete Pläne zur Ausnutzung eines genehmigten Kapitals bestehen 
derzeit nicht. Der Vorstand wird den Aktionären über eine etwaige 
Ausnutzung in der Hauptversammlung, die der vollständigen oder 
teilweisen Ausnutzung des genehmigten Kapitals nachfolgt, 
berichten. 
 
*III. Mitteilungen und Informationen an die Aktionäre* 
 
*1. Anzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung 
der Hauptversammlung beträgt EUR 42.964.435,80 und ist eingeteilt 
in 16.524.783 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede 
Stückaktie ist stimmberechtigt und gewährt eine Stimme. Die 
Gesamtzahl der Stückaktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der 
Einberufung beträgt daher jeweils 16.524.783. Zum Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung hält die Gesellschaft keine 
eigenen Aktien. 
 
*2. Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des 
Stimmrechts* 
 
*a) Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und 
die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
bis spätestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, mithin 
spätestens am Dienstag, 16. Mai 2017 (24:00 Uhr) unter der 
nachstehenden Adresse: 
 
Koenig & Bauer AG 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Telefax: +49 89 30903-74675 
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
bei der Gesellschaft angemeldet und ihr gegenüber den Nachweis 
des Anteilbesitzes durch das depotführende Institut erbracht 
haben, dass sie zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, 
d.h. am Dienstag, 2. Mai 2017, 0:00 Uhr ('Nachweisstichtag' 
genannt), Aktionäre der Gesellschaft waren. Wie die Anmeldung 
muss auch der Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter 
der vorgenannten Adresse bis spätestens 16. Mai 2017 (24:00 Uhr) 
zugehen. Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes müssen in 
deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Für den 
Nachweis genügt die Textform. 
 
Nach rechtzeitigem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des 
Anteilsbesitzes bei der vorstehend bezeichneten Anmeldestelle der 
Koenig & Bauer AG wird diese den Aktionären Eintrittskarten für 
die Teilnahme an der Hauptversammlung übersenden. Um den 
rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten 
wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei 
ihrem depotführenden Institut einzufordern. Die erforderliche 
Anmeldung und die Übersendung des Nachweises werden in 
diesem Fall durch das depotführende Institut vorgenommen. 
 
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang 
und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der 
Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des 
Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des 
Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Der 
Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die 
Veräußerbarkeit der Aktien. 
 
*b) Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte* 
 
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch 
durch Bevollmächtigte, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben 
lassen. Dabei ist Folgendes zu beachten: 
 
Auch im Falle der Bevollmächtigung sind eine fristgerechte 
Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß den 
vorstehenden Bedingungen erforderlich. Bevollmächtigt ein 
Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder 
mehrere Personen von diesen zurückweisen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der 
Textform. 
 
Die Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf können entweder 
gegenüber dem Bevollmächtigten oder unter folgender Adresse 
gegenüber der Gesellschaft erklärt werden: 
 
Koenig & Bauer AG 
Investor Relations 
Friedrich-Koenig-Straße 4 
97080 Würzburg 
Deutschland 
Telefax: +49 (0)931 909-4880 
E-Mail: corinna.mueller@kba.com 
 
Ein Nachweis der Bevollmächtigung kann ebenfalls an die 
vorstehend genannte Adresse übermittelt werden. Der Nachweis 
einer Vollmacht kann in Textform auch am Tag der Hauptversammlung 
an der Ein- und Ausgangskontrolle erbracht werden. 
 
Bei Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen 
oder diesen nach § 135 Abs. 8 oder 10 AktG gleichgestellten 
Instituten, Unternehmen und Personen sind in der Regel 
Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu 
bevollmächtigenden Institut zu erfragen sind. Wir bitten daher 
Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder 
ein anderes der nach § 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichstellten 
Institute, Unternehmen oder Personen mit der Stimmrechtsausübung 
bevollmächtigen wollen, sich mit dem Bevollmächtigten über die 
Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet 
werden kann, erhalten Sie zusammen mit der Eintrittskarte, die 
den Aktionären nach der form- und fristgerechten Anmeldung 
zugesandt wird. Ein entsprechendes Formular kann auch auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.kba.com/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
abgerufen werden. 
 
Auch nach Erteilung einer Vollmacht können angemeldete Aktionäre 
persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen. 
 
*c) Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft* 
 
Die Gesellschaft bietet den Aktionären zudem wieder die 
Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch einen von der Gesellschaft 
benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter ausüben zu 
lassen. Die Gesellschaft hat Herrn Dr. Torsten Bolz - Syndikus 
der Koenig & Bauer AG - mit dem Recht zur Unterbevollmächtigung 
als Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft benannt. Eine Vollmacht 
zugunsten des von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreters erfordert, dass diesem ausdrücklich 
Weisungen zum Gegenstand der Beschlussfassung erteilt werden. Der 
Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, nach Maßgabe der ihm 
erteilten Weisungen abzustimmen; er kann die Stimmrechte nicht 
nach eigenem Ermessen ausüben. Der Stimmrechtsvertreter nimmt 
keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen 
gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen 
oder Anträgen entgegen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht an den Stimmrechtsvertreter, ihr 
Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung bedürfen der 
Textform. Aktionäre, die den Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft bevollmächtigen möchten, können hierzu das Formular, 
welches sie mit der Eintrittskarte erhalten, nutzen. Aktionäre, 
die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchten, müssen ihre 
Eintrittskarte zusammen mit der Vollmacht und den Weisungen zur 
Stimmrechtsausübung bis Montag, 22. Mai 2017 (24:00 Uhr) in 
Textform an folgende Adresse senden: 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 05, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

Koenig & Bauer AG 
Rechtsabteilung 
Friedrich-Koenig-Straße 4 
97080 Würzburg 
Deutschland 
Telefax: +49 (0) 931 909-6172 
E-Mail: stimmrechtsvertreter@kba.com 
 
Das Formular zur Vollmacht- und Weisungserteilung sowie weitere 
Informationen zur Vollmachterteilung können auch auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.kba.com/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
abgerufen werden. 
 
Zudem können form- und fristgerecht angemeldete und auf der 
Hauptversammlung erschienene Aktionäre sowie deren 
Bevollmächtigte den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch 
während der Hauptversammlung bis zum Ende der Generaldebatte zur 
Ausübung ihres Stimmrechts bevollmächtigen und diesem Weisungen 
erteilen. 
 
Auch nach Vollmachtserteilung an den von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter können angemeldete Aktionäre 
persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen. 
 
*3. Rechte der Aktionäre* 
 
*a) Ergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteil zusammen den zwanzigsten Teil des 
Grundkapitals (das entspricht EUR 2.148.221,79 oder aufgerundet 
auf die nächsthöhere ganze Aktienzahl 826.240 Stückaktien) oder 
den anteiligen Betrag von EUR 500.000 (dies entspricht 
aufgerundet auf die nächsthöhere ganze Aktienzahl 192.308 
Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf 
die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das 
Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Koenig & Bauer AG 
zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der 
Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der 
Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher 
Zugangstermin ist also Samstag, 22. April 2017 (24:00 Uhr). 
Später zugehende Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. 
Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an die folgende 
Adresse: 
 
An den Vorstand 
Koenig & Bauer AG 
Friedrich-Koenig-Straße 4 
97080 Würzburg 
Deutschland 
 
Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder 
Beschlussvorlage beiliegen. 
 
*b) Gegenanträge und Wahlvorschläge §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG* 
 
Aktionäre der Gesellschaft können Gegenanträge gegen Vorschläge 
von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der 
Tagesordnung gemäß § 126 Abs. 1 AktG sowie Wahlvorschläge 
zur Wahl von Abschlussprüfern oder Aufsichtsratsmitgliedern 
gemäß § 127 AktG unterbreiten. Solche Anträge (nebst 
Begründung) und Wahlvorschläge sind ausschließlich an 
folgende Adresse der Gesellschaft zu richten: 
 
An den Vorstand 
Koenig & Bauer AG 
Friedrich-Koenig-Straße 4 
97080 Würzburg 
Fax: +49 (0)931 909-4880 
E-Mail: corinna.mueller@kba.com 
 
Die Koenig & Bauer AG wird zugänglich zu machende Gegenanträge 
und Wahlvorschläge von Aktionären, die ihr bis spätestens Montag, 
8. Mai 2017 (24:00 Uhr) unter der vorstehenden Adresse zugehen, 
unverzüglich nach ihrem Eingang auf ihrer Internetseite unter 
 
http://www.kba.com/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
zugänglich machen. 
 
*c) Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG* 
 
Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der 
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der 
Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und 
geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über 
die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss 
einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur 
sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung 
erforderlich ist. Der Vorstand darf die Auskunft unter den in § 
131 Abs. 3 AktG aufgeführten Gründen verweigern. 
 
*4. Weitergehende Erläuterungen* 
 
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre 
gemäß §§ 122 Abs. 2 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG 
finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.kba.com/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
*VI. Weitere Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung* 
 
*Hinweis auf die Internetseite* 
 
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die übrigen der 
Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere 
Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind auf 
der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.kba.com/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
zugänglich und abrufbar. Sämtliche der Hauptversammlung 
zugänglich zu machende Informationen liegen zudem in der 
Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus. 
 
*Abstimmungsergebnisse* 
 
Die vom Versammlungsleiter festgestellten Abstimmungsergebnisse 
werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.kba.com/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
veröffentlicht. 
 
Würzburg, im April 2017 
 
*Koenig & Bauer AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2017-04-05 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: Koenig & Bauer AG 
             Friedrich-Koenig-Straße 4 
             97080 Würzburg 
             Deutschland 
Telefon:     +49 931 9090 
Fax:         +49 931 9094880 
E-Mail:      corinna.mueller@kba.com 
Internet:    http://www.kba.com 
ISIN:        DE0007193500 
WKN:         719350 
Börsen:      Auslandsbörse(n) Frankfurt, München 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
562381 2017-04-05 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 05, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2017 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.