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DGAP-HV: TAG Immobilien AG: Bekanntmachung der -8-

DJ DGAP-HV: TAG Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.05.2017 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: TAG Immobilien AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
TAG Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
16.05.2017 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2017-04-05 / 15:00 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
TAG Immobilien AG Hamburg ISIN DE0008303504/WKN 830350 
 
Wir laden unsere Aktionäre hiermit zu der am *Dienstag, 
dem 16. Mai 2017, um 11.00 Uhr* (MESZ), im Haus der 
Patriotischen Gesellschaft, Trostbrücke 6, 20457 Hamburg, 
stattfindenden *134. ordentlichen Hauptversammlung* ein. 
 
I. 
Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
   des gebilligten Konzernabschlusses für das 
   Geschäftsjahr 2016, der Lageberichte für die TAG 
   Immobilien AG und den Konzern, des Berichts des 
   Aufsichtsrats, des Vorschlags des Vorstands für 
   die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des 
   erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 
   Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2016 
 
   Eine Beschlussfassung zu diesem 
   Tagesordnungspunkt ist im Einklang mit den 
   gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen, weil 
   der Aufsichtsrat den Jahres- und den 
   Konzernabschluss am 20. März 2017 bereits 
   gebilligt hat und der Jahresabschluss damit 
   festgestellt ist. Über den Vorschlag des 
   Vorstands über die Verwendung des Bilanzgewinns 
   stimmen die Aktionäre unter dem 
   Tagesordnungspunkt 2 ab. Für die übrigen 
   Unterlagen, die unter diesem Tagesordnungspunkt 
   genannt werden, sieht das Gesetz generell 
   lediglich die Information der Aktionäre durch die 
   Möglichkeit zur Einsichtnahme und keine 
   Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vor. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn zum 31. Dezember 2016 in Höhe von 
   EUR 234.187.185,98 wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,57 
   für jede der 146.438.765 für das Geschäftsjahr 
   2016 dividendenberechtigten Stückaktien, 
 
   insgesamt:                EUR 83.470.096,05 
   Vortrag auf neue          EUR 150.717.089,9 
   Rechnung:                     3 
   Bilanzgewinn:             EUR 234.187.185,9 
                                 8 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG in der seit 
   dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist der 
   Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, das heißt am 19. Mai 2017, 
   fällig. 
 
   Der Gewinnverwendungsvorschlag beruht auf den im 
   Zeitpunkt der Bekanntmachung dieser Einladung für 
   das abgelaufene Geschäftsjahr 2016 
   dividendenberechtigten Stückaktien. Der auf nicht 
   dividendenberechtigte Stückaktien entfallende 
   Betrag wird auf neue Rechnung entsprechend 
   vorgetragen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung 
   zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 
   Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die KPMG 
   AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, 
 
   a) zum Abschlussprüfer und 
      Konzernabschlussprüfer für das 
      Geschäftsjahr 2017 zu wählen; 
   b) zum Prüfer für eine etwaige prüferische 
      Durchsicht des verkürzten Abschlusses und 
      des Zwischenlageberichts für das erste 
      Halbjahr des Geschäftsjahres 2017 zu 
      wählen. 
6. *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
   Genehmigten Kapitals 2017, über die Ermächtigung 
   zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die 
   entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 14. 
   Juni 2012 war der Vorstand ermächtigt, das 
   Grundkapital der Gesellschaft bis zum 13. Juni 
   2017 mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Bar- 
   und/oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals, 
   insgesamt höchstens um einen Betrag von bis zu 
   EUR 40.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 
   40.000.000 Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes 
   Kapital 2012/I). 
 
   Von der vorstehenden Ermächtigung wurde durch 
   Beschluss des Vorstands vom 19. September 2012 
   über eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats in Höhe von EUR 
   1.809.693,00 sowie durch Beschlüsse des Vorstands 
   vom 19. November 2012, 3. Dezember 2012 und 10. 
   Dezember 2012 über eine Kapitalerhöhung gegen 
   Bareinlagen mit Zustimmung des Aufsichtsrats in 
   Höhe von EUR 30.000.000,00 Gebrauch gemacht. Das 
   Grundkapital der Gesellschaft ist auf Grundlage 
   dieser Beschlüsse damit um insgesamt EUR 
   31.809.693,00 erhöht worden. Das Genehmigte 
   Kapital 2012/I beträgt damit derzeit noch EUR 
   8.190.307,00. 
 
   Gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 14. 
   Juni 2013 ist der Vorstand ermächtigt, das 
   Grundkapital der Gesellschaft bis zum 13. Juni 
   2018 mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Bar- 
   und/oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals, 
   insgesamt höchstens um einen Betrag von bis zu 
   EUR 20.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 
   20.000.000 Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes 
   Kapital 2013/I). Diese Ermächtigung ist bislang 
   nicht ausgenutzt worden. 
 
   Die Gesellschaft hat im Februar 2015, im März 
   2016 und im März 2017 insgesamt 13.127.178 Stück 
   eigene TAG-Aktien veräußert, wobei 9.095.124 
   eigene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG bei Investoren platziert wurden. 
   Diese Aktien sind auf das Volumen von 
   Kapitalerhöhungen aus der Ermächtigung vom 13. 
   Juni 2013, bei denen das Bezugsrecht gemäß 
   §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   ausgeschlossen werden kann, anzurechnen. Daher 
   steht dem Vorstand zurzeit für eine 
   Bar-Kapitalerhöhung unter vereinfachtem 
   Ausschluss des Bezugsrechts kein wesentliches 
   Volumen mehr zur Verfügung. Vor diesem 
   Hintergrund und auf Grund der mit 
   unterschiedlichen Laufzeiten versehenen, aus 
   verschiedenen Jahren stammenden Ermächtigungen, 
   soll nicht zuletzt auch aus Gründen der 
   Vereinfachung ein neues einheitliches Genehmigtes 
   Kapital 2017 in Höhe von EUR 29.000.000,00 
   geschaffen werden. Damit soll der Vorstand 
   weiterhin in die Lage versetzt werden, 
   genehmigtes Kapital in dem erforderlichen Umfang 
   zur Stärkung der Eigenmittel der Gesellschaft für 
   Barkapitalerhöhungen nutzen oder sich am Markt 
   bietende Akquisitionschancen im Wege der 
   Sachkapitalerhöhung ergreifen zu können. Der 
   Umfang des erbetenen Genehmigten Kapitals 2017 
   soll mit EUR 29.000.000,00 knapp 20 % des 
   bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft 
   betragen. Die Möglichkeit zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen aus dem 
   Genehmigten Kapital 2017 soll insgesamt auf 10 % 
   des Grundkapitals beschränkt werden, und zwar 
   unter Anrechnung von Aktien, die auf Grund einer 
   anderen Ermächtigung unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts auszugeben sind bzw. veräußert 
   werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   a) Die von den ordentlichen Hauptversammlungen 
      vom 14. Juni 2012 und vom 14. Juni 2013 
      erteilten Ermächtigungen des Vorstands zur 
      Ausnutzung genehmigter Kapitalien 
      (Genehmigtes Kapital 2012/I und Genehmigtes 
      Kapital 2013/I) werden, soweit von ihnen 
      nicht Gebrauch gemacht worden ist, 
      aufschiebend bedingt auf die Eintragung der 
      unter lit. c) vorgeschlagenen Aufhebung und 
      Neufassung von Satzungsbestimmungen in das 
      Handelsregister aufgehoben. Bis zum 
      Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aufhebung 
      des Genehmigten Kapitals 2012/I und des 
      Genehmigten Kapitals 2013/I bleiben der 
      Vorstand und der Aufsichtsrat berechtigt, 
      diese Ermächtigungen im Rahmen ihrer 
      Grenzen auszuüben, wobei im Fall einer 
      Ausübung eine Anrechnung auf das 
      nachfolgend bestimmte Genehmigte Kapital 
      2017 nach Maßgabe der nachfolgenden 
      Beschlussvorschläge zu Buchstabe b) und c) 
      erfolgt. 
   b) Der Vorstand wird ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft bis zum 15. 
      Mai 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmal 
      oder mehrmals, insgesamt höchstens um einen 
      Betrag von EUR 29.000.000,00 durch Ausgabe 
      von bis zu 29.000.000 neuen auf den Inhaber 
      lautenden Stückaktien der Gesellschaft 
      ('Maximalbetrag') zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital 2017). Auf den Maximalbetrag ist 
      der anteilige Betrag des Grundkapitals 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 05, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: TAG Immobilien AG: Bekanntmachung der -2-

anzurechnen, der auf neue Aktien entfällt, 
      die nach Einberufung dieser 
      Hauptversammlung auf Grund der Ausübung der 
      genehmigten Kapitalien, die durch die 
      Beschlüsse der Hauptversammlungen vom 14. 
      Juni 2012 ('Genehmigtes Kapital 2012/I') 
      und von 14. Juni 2013 ('Genehmigtes Kapital 
      2013/I') geschaffen wurden, ausgegeben 
      werden. 
 
      Die neuen Aktien sind den Aktionären 
      grundsätzlich zum Bezug anzubieten; sie 
      können auch von einem oder mehreren 
      Kreditinstitut(en) oder einem oder mehreren 
      ihnen gleichgestellten Institut(en) mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionären zum Bezug anzubieten 
      (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand 
      wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht 
      der Aktionäre in folgenden Fällen 
      auszuschließen: 
 
      a) soweit dies zum Ausgleich von 
         Spitzenbeträgen erforderlich ist; 
      b) soweit dies erforderlich ist, um im 
         Falle eines an alle Aktionäre 
         gerichteten Angebots oder bei einer 
         Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht den 
         Inhabern von Options- oder 
         Wandelschuldverschreibungen der 
         Gesellschaft oder einer 
         Konzerngesellschaft in dem Umfang 
         Aktien zu gewähren, in dem diese 
         Inhaber nach Ausübung des Options- 
         oder Wandlungsrechts oder der 
         Erfüllung der entsprechenden Pflicht 
         ein Bezugsrecht auf Aktien der 
         Gesellschaft hätten; 
      c) um in geeigneten Einzelfällen 
         Immobilien, Immobilienportfolios, 
         Unternehmen, Unternehmensteile oder 
         Beteiligungen an Unternehmen oder 
         sonstige Wirtschaftsgüter (auch 
         Forderungen gegen die Gesellschaft) 
         gegen Ausgabe von Aktien zu erwerben 
         (Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage); 
      d) soweit die Ausgabe der neuen Aktien 
         gegen Bareinlage erfolgt, der auf die 
         neuen Aktien, für die das Bezugsrecht 
         ausgeschlossen wird, entfallende 
         Betrag des Grundkapitals sowohl im 
         Zeitpunkt des Wirksamwerdens als auch 
         im Zeitpunkt der Ausübung der 
         Ermächtigung insgesamt zehn vom 
         Hundert des Grundkapitals nicht 
         übersteigt, und der Ausgabebetrag der 
         neuen Aktien den Börsenpreis der 
         Aktien der Gesellschaft gleicher 
         Ausstattung nicht wesentlich im Sinne 
         der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 
         Satz 4 AktG unterschreitet. Auf die 
         Begrenzung von zehn vom Hundert des 
         Grundkapitals ist derjenige anteilige 
         Betrag des Grundkapitals anzurechnen, 
         der auf Aktien entfällt, die während 
         der Laufzeit dieser Ermächtigung in 
         unmittelbarer, sinngemäßer oder 
         entsprechender Anwendung von § 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
         des Bezugsrechts ausgegeben oder 
         veräußert werden. Auf die 
         Begrenzung von zehn vom Hundert des 
         Grundkapitals ist ferner derjenige 
         anteilige Betrag des Grundkapitals 
         anzurechnen, der auf Aktien entfällt, 
         die zur Erfüllung von Verpflichtungen 
         aus Wandel- und/oder 
         Optionsschuldverschreibungen, welche 
         während der Laufzeit dieser 
         Ermächtigung unter Ausschluss des 
         Bezugsrechts der Aktionäre gemäß 
         §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 
         4 AktG ausgegeben werden, auszugeben 
         sind. 
 
      Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der 
      auf die neuen Aktien entfällt, für die das 
      Bezugsrecht nach den vorstehenden Absätzen 
      (a) bis (d) ausgeschlossen wird, darf 
      sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens als 
      auch im Zeitpunkt der Ausübung der 
      Ermächtigung insgesamt 10 % des 
      Grundkapitals nicht übersteigen. Auf die 
      vorstehend genannte 10 %-Grenze werden 
      angerechnet: 
 
      (i)  eigene Aktien, die während der 
           Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts 
           veräußert werden, soweit sie 
           nicht zur Bedienung von Ansprüchen 
           von Vorstandsmitgliedern und/oder 
           Mitarbeitern aus 
           Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen 
           dienen, sowie 
      (ii) neue Aktien, die zur Erfüllung von 
           Verpflichtungen aus Wandel- 
           und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen, 
           welche während der Laufzeit dieser 
           Ermächtigung unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts ausgegeben werden, 
           auszugeben sind. 
 
      Über die Ausgabe der neuen Aktien, den 
      Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen 
      der Aktienausgabe entscheidet im 
      Übrigen der Vorstand mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats. 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang 
      der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten 
      Kapital anzupassen. 
   c) § 4 Abs. 10 und Abs. 11 der Satzung der 
      Gesellschaft werden aufgehoben und § 4 Abs. 
      10 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
      'Der Vorstand ist ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft bis zum 15. 
      Mai 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmal 
      oder mehrmals, insgesamt höchstens um einen 
      Betrag von EUR 29.000.000,00 durch Ausgabe 
      von bis zu 29.000.000 neuen, auf den 
      Inhaber lautenden Stückaktien der 
      Gesellschaft ('Maximalbetrag') zu erhöhen 
      (Genehmigtes Kapital 2017). Auf den 
      Maximalbetrag ist der anteilige Betrag des 
      Grundkapitals anzurechnen, der auf neue 
      Aktien entfällt, die nach dem 5. April 2017 
      auf Grund der Ausübung der genehmigten 
      Kapitalien, die durch die Beschlüsse der 
      Hauptversammlungen vom 14. Juni 2012 
      ('Genehmigtes Kapital 2012/I') und vom 14. 
      Juni 2013 ('Genehmigtes Kapital 2013/I') 
      geschaffen wurden, ausgegeben werden. 
 
      Die neuen Aktien sind den Aktionären 
      grundsätzlich zum Bezug anzubieten; sie 
      können auch von einem oder mehreren 
      Kreditinstitut(en) oder einem oder mehreren 
      ihnen gleichgestellten Institut(en) mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionären zum Bezug anzubieten 
      (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist 
      jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht 
      der Aktionäre in folgenden Fällen 
      auszuschließen: 
 
      (a) soweit dies zum Ausgleich von 
          Spitzenbeträgen erforderlich ist; 
      (b) soweit dies erforderlich ist, um im 
          Falle eines an alle Aktionäre 
          gerichteten Angebots oder bei einer 
          Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht den 
          Inhabern von Options- oder 
          Wandelschuldverschreibungen der 
          Gesellschaft oder einer 
          Konzerngesellschaft in dem Umfang 
          Aktien zu gewähren, in dem diese 
          Inhaber nach Ausübung des Options- 
          oder Wandlungsrechts oder der 
          Erfüllung der entsprechenden Pflicht 
          ein Bezugsrecht auf Aktien der 
          Gesellschaft hätten; 
      (c) um in geeigneten Einzelfällen 
          Immobilien, Immobilienportfolios, 
          Unternehmen, Unternehmensteile oder 
          Beteiligungen an Unternehmen oder 
          sonstige Wirtschaftsgüter (auch 
          Forderungen gegen die Gesellschaft) 
          gegen Ausgabe von Aktien zu erwerben 
          (Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage); 
      (d) soweit die Ausgabe der neuen Aktien 
          gegen Bareinlage erfolgt, der auf 
          die neuen Aktien, für die das 
          Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 
          entfallende Anteil am Grundkapital 
          sowohl im Zeitpunkt des 
          Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt 
          der Ausübung der Ermächtigung 
          insgesamt zehn vom Hundert des 
          Grundkapitals nicht übersteigt, und 
          der Ausgabebetrag der neuen Aktien 
          den Börsenpreis der Aktien der 
          Gesellschaft gleicher Ausstattung 
          nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 
          Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          unterschreitet. Auf die Begrenzung 
          von zehn vom Hundert des 
          Grundkapitals ist derjenige 
          anteilige Betrag des Grundkapitals 
          anzurechnen, der auf Aktien 
          entfällt, die während der Laufzeit 
          dieser Ermächtigung in 
          unmittelbarer, sinngemäßer oder 
          entsprechender Anwendung von § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
          des Bezugsrechts ausgegeben oder 
          veräußert werden. Auf die 
          Begrenzung von zehn vom Hundert des 
          Grundkapitals ist ferner derjenige 
          anteilige Betrag des Grundkapitals 
          anzurechnen, der auf Aktien 
          entfällt, die zur Erfüllung von 
          Verpflichtungen aus Wandel- und/oder 
          Optionsschuldverschreibungen, welche 
          während der Laufzeit dieser 
          Ermächtigung unter Ausschluss des 
          Bezugsrechts der Aktionäre 
          gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
          werden, auszugeben sind; 
 
      Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der 
      auf die neuen Aktien entfällt, für die das 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 05, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: TAG Immobilien AG: Bekanntmachung der -3-

Bezugsrecht nach den vorstehenden Absätzen 
      (a) bis (d) ausgeschlossen wird, darf 
      sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens als 
      auch im Zeitpunkt der Ausübung der 
      Ermächtigung insgesamt 10 % des 
      Grundkapitals nicht übersteigen. Auf die 
      vorstehend genannte 10 %-Grenze werden 
      angerechnet: 
 
      (i)  eigene Aktien, die während der 
           Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts 
           veräußert werden, soweit sie 
           nicht zur Bedienung von Ansprüchen 
           von Vorstandsmitgliedern und/oder 
           Mitarbeitern aus 
           Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen 
           dienen, sowie 
      (ii) neue Aktien, die zur Erfüllung von 
           Verpflichtungen aus Wandel- 
           und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen, 
           welche während der Laufzeit dieser 
           Ermächtigung unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts ausgegeben werden, 
           auszugeben sind. 
 
      Über die Ausgabe der neuen Aktien, den 
      Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen 
      der Aktienausgabe entscheidet im 
      Übrigen der Vorstand mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats. 
 
      Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
      Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang 
      der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten 
      Kapital anzupassen.' 
 
   Der Vorstand hat gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 
   186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen 
   Bericht über die Gründe für den Ausschluss des 
   Bezugsrechts erstattet. Der Inhalt des Berichts 
   wird unter Teil II. dieser Einladung zur 
   ordentlichen Hauptversammlung bekannt gemacht. 
7. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen, über die Schaffung 
   eines neuen Bedingten Kapitals 2017/I sowie über 
   den Ausschluss des Bezugsrechts und die 
   entsprechenden Satzungsänderungen* 
 
   Der Vorstand ist durch Beschluss der 
   Hauptversammlung vom 14. Juni 2013 zu 
   Tagesordnungspunkt 8 ermächtigt, bis zum 13. Juni 
   2018 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig 
   oder mehrmalig auf den Inhaber lautende 
   Wandelschuldverschreibungen und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen im Nennbetrag von 
   bis zu EUR 160.000.000,00 zu begeben. Zur 
   Bedienung der Wandel- und/oder Optionsrechte 
   wurde ein *Bedingtes Kapital 2013/I* in Höhe von 
   EUR 13.000.000,00 geschaffen. 
 
   Ferner ist der Vorstand durch Beschluss der 
   Hauptversammlung vom 19. Juni 2015 zu 
   Tagesordnungspunkt 6 ermächtigt, bis zum 18. Juni 
   2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig 
   oder mehrmalig auf den Inhaber lautende 
   Wandelschuldverschreibungen und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen im Nennbetrag von 
   bis zu EUR 300.000.000,00 zu begeben. Zur 
   Bedienung der Wandel- und/oder Optionsrechte 
   wurde ein *Bedingtes Kapital 2015/I* in Höhe von 
   EUR 20.000.000,00 geschaffen. 
 
   Die Gesellschaft hat im Februar 2015, im März 
   2016 und im März 2017 insgesamt 13.127.178 Stück 
   eigene TAG-Aktien veräußert, wobei 9.095.124 
   eigene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG bei Investoren platziert wurden. 
   Diese Aktien sind auf das Volumen von 
   Kapitalerhöhungen aus der Ermächtigung vom 19. 
   Juni 2015, bei denen das Bezugsrecht in 
   entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG ausgeschlossen werden kann, anzurechnen. 
   Daher steht dem Vorstand zurzeit für eine 
   vereinfachte bezugsrechtsfreie Begebung von 
   Wandelschuldverschreibungen und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen kein wesentliches 
   Volumen mehr zur Verfügung. Aus diesem Grund und 
   weil die Ermächtigung vom 14. Juni 2013 im Jahre 
   2018 auslaufen wird, soll eine an die Stelle der 
   Ermächtigungen vom 14. Juni 2013 und vom 19. Juni 
   2015 tretende neue Ermächtigung mit einem 
   maximalen Gesamtnennbetrag der 
   Schuldverschreibungen von EUR 500.000.000,00 
   beschlossen und das *Bedingte Kapital 2013/I* und 
   das *Bedingte Kapital 2015/I* zu einem neuen 
   *Bedingten Kapital 2017/I* mit einem Umfang von 
   EUR 29.000.000,00 zusammengefasst werden. Die 
   Ermächtigungen vom 14. Juni 2013 und vom 19. Juni 
   2015 sollen im Rahmen dieses Beschlusses 
   aufgehoben werden. Die Gesellschaft soll auch 
   künftig in der Lage sein, Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen zur Finanzierung der 
   Gesellschaft in einem marktüblichen Umfang und 
   mit der Möglichkeit einer bezugsrechtsfreien 
   Begebung einzusetzen. Mit Ausnahme der Laufzeit, 
   des Volumens, der Anzahl der Aktien und der 
   weiteren Beschränkung der Möglichkeit des 
   Ausschlusses des Bezugsrechts entspricht die neue 
   Ermächtigung der in der Hauptversammlung am 19. 
   Juni 2015 zu Tagesordnungspunkt 6 beschlossenen 
   Ermächtigung. Das neue *Bedingte Kapital 2017/I* 
   wird sich damit insgesamt auf knapp 20 % des 
   aktuellen Grundkapitals belaufen. Die Möglichkeit 
   zum Ausschluss des Bezugsrechts bei der Ausgabe 
   von Schuldverschreibungen soll auf insgesamt 10 % 
   des derzeitigen Grundkapitals beschränkt werden, 
   und zwar unter Anrechnung von Aktien, die auf 
   Grund einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts ausgegeben bzw. veräußert 
   werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   a) *Aufhebung von Ermächtigungen* 
 
      Die unter Tagesordnungspunkt 8 der 
      Hauptversammlung vom 14. Juni 2013 
      ('WSV-Ermächtigung 2013') sowie die unter 
      Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung 
      vom 19. Juni 2015 ('WSV-Ermächtigung 
      2015') beschlossenen Ermächtigungen zur 
      Ausgabe von Wandel- und 
      Optionsschuldverschreibungen werden 
      aufgehoben. 
 
      Die vorgenannten Aufhebungen werden 
      wirksam mit Eintragung der unter lit. e) 
      dieses Tagesordnungspunktes 7 zu 
      beschließenden Aufhebung und 
      Neufassung von Satzungsbestimmungen zur 
      Schaffung des Bedingten Kapitals 2017/I 
      in das Handelsregister 
      ('Wirksamkeitszeitpunkt'). Bis zum 
      Wirksamkeitszeitpunkt bleiben der 
      Vorstand und der Aufsichtsrat berechtigt, 
      die WSV-Ermächtigung 2013 und die 
      WSV-Ermächtigung 2015 im Rahmen ihrer 
      jeweiligen Grenzen auszuüben, wobei im 
      Fall einer Ausübung eine Anrechnung auf 
      die nachfolgende Ermächtigung nach 
      Maßgabe der nachfolgenden 
      Beschlussvorschläge zu Buchstabe b) (die 
      'WSV-Ermächtigung 2017') erfolgt. 
   b) *Ermächtigung zur Ausgabe von 
      Wandelschuldverschreibungen und/oder 
      Optionsschuldverschreibungen 
      ('WSV-Ermächtigung 2017')* 
 
      *aa) Nennbetrag, Ermächtigungszeitraum 
      und Aktienzahl* 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 15. 
      Mai 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      einmalig oder mehrmalig auf den Inhaber 
      lautende Wandelschuldverschreibungen 
      und/oder Optionsschuldverschreibungen 
      (zusammen auch 'Schuldverschreibungen') 
      mit oder ohne Laufzeitbegrenzung im 
      Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
      500.000.000,00 ('Maximalbetrag WSV') zu 
      begeben und den Inhabern von 
      Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. 
      Optionsrechte auf auf den Inhaber 
      lautende Stückaktien der Gesellschaft mit 
      einem anteiligen Betrag des Grundkapitals 
      von insgesamt bis zu EUR 29.000.000,00 
      nach näherer Maßgabe der vom 
      Vorstand festzulegenden Wandel- bzw. 
      Optionsanleihebedingungen zu gewähren. 
      Auf den Maximalbetrag WSV ist der 
      Nennbetrag von Schuldverschreibungen 
      anzurechnen, die nach Einberufung dieser 
      Hauptversammlung auf Grund einer Ausübung 
      der WSV-Ermächtigung 2013 oder der 
      WSV-Ermächtigung 2015 ausgegeben worden 
      sind. 
 
      Die Schuldverschreibungen werden in Euro 
      begeben. Sie können auch durch eine 
      unmittelbare oder mittelbare 
      Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft 
      ausgegeben werden; in einem solchen Falle 
      wird der Vorstand ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats für die 
      Gesellschaft die Garantie für die 
      Schuldverschreibungen zu übernehmen und 
      den Inhabern Wandlungs- bzw. 
      Optionsrechte auf neue auf den Inhaber 
      lautende Stückaktien der Gesellschaft zu 
      gewähren. 
 
      Die Schuldverschreibungen werden in 
      jeweils unter sich gleichberechtigte 
      Teilschuldverschreibungen eingeteilt. 
 
      *bb) Wandlungsrecht und Wandlungspflicht* 
 
      Im Falle der Ausgabe von 
      Wandelschuldverschreibungen erhalten die 
      Inhaber der Teilschuldverschreibungen das 
      Recht, ihre Teilschuldverschreibungen 
      nach näherer Maßgabe der 
      Wandelanleihebedingungen in auf den 
      Inhaber lautende Stückaktien der 
      Gesellschaft umzutauschen. Das 
      Umtauschverhältnis ergibt sich aus der 
      Division des Nennbetrages einer 
      Teilschuldverschreibung durch den 
      festgesetzten Wandlungspreis für eine auf 
      den Inhaber lautende Stückaktie der 
      Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann 
      sich auch durch Division des unter dem 
      Nennbetrag liegenden Ausgabebetrages 
      einer Teilschuldverschreibung durch den 
      festgesetzten Wandlungspreis für eine 
      neue auf den Inhaber lautende Stückaktie 
      der Gesellschaft ergeben. Das 
      Umtauschverhältnis kann auf ein 
      Wandlungsverhältnis mit voller Zahl 

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April 05, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: TAG Immobilien AG: Bekanntmachung der -4-

gerundet werden; ferner kann 
      gegebenenfalls eine in bar zu leistende 
      Zuzahlung festgesetzt werden. Im 
      Übrigen kann vorgesehen werden, dass 
      Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld 
      ausgeglichen werden. Der anteilige Betrag 
      am Grundkapital der bei Wandlung 
      auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag 
      der Teilschuldverschreibung nicht 
      überschreiten. 
 
      Die Anleihebedingungen können auch eine 
      Wandlungs- bzw. eine Optionspflicht 
      vorsehen. 
 
      *cc) Optionsrecht* 
 
      Im Falle der Ausgabe von 
      Optionsschuldverschreibungen werden jeder 
      Teilschuldverschreibung ein oder mehrere 
      Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber 
      berechtigen, nach Maßgabe der 
      Optionsanleihebedingungen auf den Inhaber 
      lautende Stückaktien der Gesellschaft zu 
      beziehen. Die Optionsanleihebedingungen 
      können vorsehen, dass der Optionspreis 
      auch durch Übertragung von 
      Teilschuldverschreibungen und 
      gegebenenfalls eine bare Zuzahlung 
      erfüllt werden kann. Das Bezugsverhältnis 
      kann auf ein Optionsverhältnis mit voller 
      Zahl gerundet werden. Im Übrigen 
      kann vorgesehen werden, dass Spitzen 
      zusammengelegt und/oder in Geld 
      ausgeglichen werden. Der anteilige Betrag 
      am Grundkapital der je 
      Teilschuldverschreibung zu beziehenden 
      Stückaktien der Gesellschaft darf den 
      Nennbetrag der Teilschuldverschreibung 
      nicht überschreiten. Die Laufzeit des 
      Optionsrechts darf die Laufzeit der 
      Optionsschuldverschreibung nicht 
      überschreiten. 
 
      *dd) Wandlungs-/Optionspreis* 
 
      Der jeweils festzusetzende Wandlungs- 
      bzw. Optionspreis für auf den Inhaber 
      lautende Stückaktien der Gesellschaft 
      wird in Euro festgelegt und entspricht 
      mindestens 80 vom Hundert des mit dem 
      Umsatz gewichteten Durchschnittskurses 
      der Aktien der Gesellschaft im 
      XETRA-Handel (XETRA I oder einem 
      vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
      Frankfurter Wertpapierbörse an den fünf 
      Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
      Beschlussfassung durch den Vorstand über 
      die endgültige Festlegung der Konditionen 
      der Schuldverschreibungen. § 9 Abs. 1 
      AktG bleibt unberührt. 
 
      Der Wandlungs- bzw. Optionspreis kann 
      unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG auf Grund 
      einer Verwässerungsschutzklausel nach 
      näherer Bestimmung der Wandel- bzw. 
      Optionsanleihebedingungen durch Zahlung 
      eines entsprechenden Betrages in Geld bei 
      Ausübung des Wandlungs- oder 
      Optionsrechts oder bei Erfüllung 
      entsprechender Pflichten bzw. durch 
      Herabsetzung oder Herabsetzung der 
      Zuzahlung ermäßigt werden, wenn die 
      Gesellschaft während der Wandlungs- oder 
      Optionsfrist unter Einräumung eines 
      Bezugsrechts für ihre Aktionäre das 
      Grundkapital erhöht oder weitere 
      Schuldverschreibungen begibt bzw. 
      sonstige Optionsrechte gewährt, die zum 
      Bezug von Aktien der Gesellschaft 
      berechtigen oder verpflichten, und den 
      Inhabern von Wandlungs- und 
      Optionsrechten bzw. entsprechenden 
      Pflichten kein Bezugsrecht in dem Umfang 
      eingeräumt wird, wie es ihnen nach 
      Ausübung ihrer Wandlungs- oder 
      Optionsrechte bzw. Erfüllung ihrer 
      Wandlungs- oder Optionspflichten zustehen 
      würde. Statt einer Zahlung in bar bzw. 
      einer Herabsetzung der Zuzahlung kann 
      auch - soweit möglich - das 
      Umtauschverhältnis durch Division des 
      Nennbetrages einer 
      Teilschuldverschreibung durch den 
      ermäßigten Wandlungspreis angepasst 
      werden. Die Wandel- bzw. 
      Optionsanleihebedingungen können auch für 
      Kapitalherabsetzungen, Aktiensplits oder 
      Sonderdividenden sowie sonstige 
      Maßnahmen, die zu einer Verwässerung 
      des Werts der Wandlungs- bzw. 
      Optionsrechte führen können, wertwahrende 
      Anpassungen des Wandlungs- bzw. 
      Optionspreises vorsehen. Darüber hinaus 
      kann die Gesellschaft für den Fall einer 
      vorzeitigen Ausübung des Wandlungs- oder 
      Optionsrechts die Zahlung einer 
      angemessenen Entschädigung gewähren. In 
      jedem Fall darf der anteilige Betrag des 
      Grundkapitals der je 
      Teilschuldverschreibung zu beziehenden 
      Aktien den Nennbetrag pro 
      Teilschuldverschreibung nicht 
      überschreiten. 
 
      *ee) Bezugsrechtsgewährung und 
      Bezugsrechtsausschluss* 
 
      Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht zu. Die Schuldverschreibungen 
      können auch von einem oder mehreren 
      Kreditinstitut(en) oder einem oder 
      mehreren ihnen gleichgestellten 
      Institut(en) mit der Verpflichtung 
      übernommen werden, sie den Aktionären zum 
      Bezug anzubieten (mittelbares 
      Bezugsrecht). 
 
      Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre auf 
      Schuldverschreibungen 
      auszuschließen, sofern der 
      Ausgabepreis den nach anerkannten 
      finanzmathematischen Methoden ermittelten 
      theoretischen Marktwert der 
      Schuldverschreibungen nicht wesentlich 
      unterschreitet. Diese Ermächtigung zum 
      Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch, 
      soweit Schuldverschreibungen in 
      sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 
      3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts ausgegeben werden, nur 
      insoweit, als der Anteil, der auf die zur 
      Erfüllung von Verpflichtungen aus 
      Schuldverschreibungen ausgegebenen Aktien 
      entfällt, insgesamt zehn vom Hundert des 
      Grundkapitals nicht überschreiten darf, 
      und zwar weder im Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
      Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 
      Begrenzung auf zehn vom Hundert des 
      Grundkapitals ist die Veräußerung 
      eigener Aktien anzurechnen, soweit die 
      Veräußerung während der Laufzeit 
      dieser Ermächtigung auf Grund einer 
      Ermächtigung zur Veräußerung eigener 
      Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts 
      nach §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 
      3 Satz 4 AktG erfolgt. Ferner sind auf 
      diese Begrenzung auf zehn vom Hundert des 
      Grundkapitals diejenigen Aktien 
      anzurechnen, die während der Laufzeit 
      dieser Ermächtigung unter Ausnutzung 
      einer Ermächtigung zur Ausgabe neuer 
      Aktien aus genehmigtem Kapital gemäß 
      § 203 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts ausgegeben werden. 
 
      Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre auf 
      Schuldverschreibungen für Spitzenbeträge 
      auszuschließen und das Bezugsrecht 
      mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch 
      auszuschließen, soweit es 
      erforderlich ist, um den Inhabern von 
      Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. 
      von Wandlungs- und/oder Optionspflichten 
      ein Bezugsrecht in dem Umfang gewähren zu 
      können, wie es ihnen nach Ausübung ihrer 
      Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. 
      Erfüllung ihrer Wandlungs- und/oder 
      Optionsrechte zustehen würde. 
 
      Sofern die Schuldverschreibungen unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
      begeben werden, wird der Vorstand von der 
      WSV-Ermächtigung 2017 nur insoweit 
      Gebrauch machen, als die mit den 
      auszugebenden Schuldverschreibungen 
      verbundenen Wandlungs- bzw. Optionsrechte 
      sich auf Aktien beziehen, die einen 
      Anteil von 10 % des Grundkapitals - zum 
      Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
      WSV-Ermächtigung 2017 oder der Ausübung 
      der WSV-Ermächtigung 2017 - je nachdem, 
      welcher Betrag niedriger ist - nicht 
      überschreiten. Auf die vorgenannte 10 
      %-Grenze sind anzurechnen: 
 
      (i)   neue Aktien, die während der 
            Laufzeit der WSV-Ermächtigung 2017 
            auf Grund eines genehmigten 
            Kapitals unter Ausschluss des 
            Bezugsrechts ausgegeben werden; 
      (ii)  eigene Aktien, die während der 
            Laufzeit der WSV-Ermächtigung 2017 
            unter Ausschluss des Bezugsrechts 
            veräußert werden, soweit sie 
            nicht zur Bedienung von Ansprüchen 
            von Vorstandsmitgliedern und/oder 
            Mitarbeitern aus 
            Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen 
            dienen; 
      (iii) neue Aktien, die zur Erfüllung von 
            Verpflichtungen aus Wandel- 
            und/oder 
            Optionsschuldverschreibungen, 
            welche während der Laufzeit der 
            WSV-Ermächtigung 2017 unter 
            Ausschluss des Bezugsrechts 
            ausgegeben werden, auszugeben 
            sind. 
 
      *ff) Weitere Gestaltungsmöglichkeiten und 
      Ermächtigung zur Festlegung der 
      Anleihebedingungen* 
 
      Die Anleihebedingungen können jeweils 
      festlegen, dass im Falle der Wandlungs- 
      bzw. Optionsausübung auch eigene Aktien 
      der Gesellschaft gewährt werden können. 
      Ferner kann vorgesehen werden, dass die 
      Gesellschaft den Wandlungs- bzw. 
      Optionsberechtigten nicht Aktien der 
      Gesellschaft gewährt, sondern den 
      Gegenwert in Geld zahlt. 
 

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April 05, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: TAG Immobilien AG: Bekanntmachung der -5-

Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung 
      der Schuldverschreibungen, insbesondere 
      den Zinssatz, den Ausgabekurs und die 
      Laufzeit, festzusetzen und zu ändern bzw. 
      im Einvernehmen mit den Organen der die 
      Schuldverschreibungen begebenden 
      Beteiligungsgesellschaften festzulegen 
      und zu ändern. 
   c) *Aufschiebende Bedingung* 
 
      Die vorstehenden Beschlüsse zu b) stehen 
      unter der aufschiebenden Bedingung des 
      Eintritts des Wirksamkeitszeitpunkts. 
   d) *Beschluss über die Schaffung eines neuen 
      Bedingten Kapitals 2017/I* 
 
      Das Grundkapital der Gesellschaft wird um 
      bis zu EUR 29.000.000,00 durch Ausgabe 
      von bis zu 29.000.000 neuen auf den 
      Inhaber lautenden Stückaktien bedingt 
      erhöht (Bedingtes Kapital 2017/I). Die 
      bedingte Kapitalerhöhung dient der 
      Gewährung von Aktien an die Inhaber von 
      Wandel- und/oder 
      Optionsschuldverschreibungen, die 
      gemäß den Ermächtigungen der 
      Hauptversammlungen vom 14. Juni 2013, vom 
      19. Juni 2015 und vom 16. Mai 2017 von 
      der Gesellschaft oder durch eine 
      unmittelbare oder mittelbare 
      Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft 
      begeben werden. 
 
      Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu 
      dem gemäß lit. b) dd) jeweils 
      festzulegenden Wandlungs- bzw. 
      Optionspreis. Die bedingte 
      Kapitalerhöhung ist nur insoweit 
      durchzuführen, wie von Wandlungs- bzw. 
      Optionsrechten Gebrauch gemacht wird oder 
      entsprechende Pflichten zu erfüllen sind 
      und soweit nicht andere Erfüllungsformen 
      zur Bedienung eingesetzt werden. 
 
      Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
      Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, 
      am Gewinn teil; abweichend hiervon nehmen 
      die neuen Aktien von Beginn des dem 
      Entstehungs-Geschäftsjahr vorhergehenden 
      Geschäftsjahrs an am Gewinn teil, falls 
      die Hauptversammlung über die Verwendung 
      des Bilanzgewinns des dem 
      Entstehungs-Geschäftsjahr vorhergehenden 
      Geschäftsjahrs noch keinen Beschluss 
      gefasst hat. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, die 
      weiteren Einzelheiten der Durchführung 
      der bedingten Kapitalerhöhung 
      festzusetzen. 
   e) *Satzungsänderung* 
 
      § 4 Abs. 8 der Satzung der Gesellschaft 
      wird aufgehoben und entfällt, § 4 Abs. 9 
      der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
      'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um 
      bis zu EUR 29.000.000,00 durch Ausgabe 
      von bis zu 29.000.000 neuen auf den 
      Inhaber lautenden Stückaktien bedingt 
      erhöht (*Bedingtes Kapital 2017/I*). Die 
      bedingte Kapitalerhöhung dient der 
      Gewährung von Aktien an die Inhaber von 
      Wandel- und/oder 
      Optionsschuldverschreibungen, die 
      gemäß der Ermächtigungen der 
      Hauptversammlungen vom 14. Juni 2013, vom 
      19. Juni 2015 und vom 16. Mai 2017 von 
      der Gesellschaft oder durch eine 
      unmittelbare oder mittelbare 
      Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft 
      begeben werden. Die Ausgabe der neuen 
      Aktien erfolgt jeweils zu dem gemäß 
      den vorbezeichneten 
      Ermächtigungsbeschlüssen festzulegenden 
      Wandlungs- bzw. Optionspreis. Die 
      bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit 
      durchzuführen, wie von Wandlungs- bzw. 
      Optionsrechten Gebrauch gemacht wird oder 
      entsprechende Pflichten zu erfüllen sind 
      und soweit nicht andere Erfüllungsformen 
      zur Bedienung eingesetzt werden. Die 
      neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
      Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, 
      am Gewinn teil; abweichend hiervon nehmen 
      die neuen Aktien von Beginn des dem 
      Entstehungs-Geschäftsjahr vorhergehenden 
      Geschäftsjahrs an am Gewinn teil, falls 
      die Hauptversammlung über die Verwendung 
      des Bilanzgewinns des dem 
      Entstehungs-Geschäftsjahr vorhergehenden 
      Geschäftsjahrs noch keinen Beschluss 
      gefasst hat. Der Vorstand ist ermächtigt, 
      die weiteren Einzelheiten der 
      Durchführung der bedingten 
      Kapitalerhöhung festzusetzen.' 
 
   Der Vorstand hat gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 
   186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen 
   Bericht über die Gründe für den Ausschluss des 
   Bezugsrechts erstattet. Der Inhalt des Berichts 
   wird unter Teil II. dieser Einladung zur 
   ordentlichen Hauptversammlung bekannt gemacht. 
8. *Beschlussfassung zur Aufhebung früherer 
   Ermächtigungen zur Begebung von Wandel- und /oder 
   Optionsschuldverschreibungen und der 
   entsprechenden bedingten Kapitalien - 
   Satzungsänderungen* 
 
   Der Vorstand war durch Beschluss der 
   Hauptversammlung vom 27. August 2009 zu 
   Tagesordnungspunkt 9 ermächtigt, bis zum 26. 
   August 2014 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   einmalig oder mehrmalig auf den Inhaber lautende 
   Wandelschuldverschreibungen und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen im Nennbetrag von 
   bis zu EUR 64.000.000,00 zu begeben. Zur 
   Bedienung der Wandel- und/oder Optionsrechte 
   wurde ein *Bedingtes Kapital 2009/I* in Höhe von 
   EUR 8.000.000,00 geschaffen, das noch in Höhe von 
   EUR 5.566.989,00 besteht. Die Ermächtigung ist 
   auf Grund des Auslaufes ihrer Befristung nicht 
   mehr wirksam, Wandlungs- oder Optionsrechte, die 
   auf Basis dieser Ermächtigung geschaffen wurden, 
   bestehen nicht mehr, die entsprechende Regelung 
   in *§ 4 Ziffer (5)* ist daher aufzuheben. 
 
   Ferner war der Vorstand durch Beschluss der 
   Hauptversammlung vom 25. Juni 2010 zu 
   Tagesordnungspunkt 7 ermächtigt, bis zum 24. Juni 
   2015 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig 
   oder mehrmalig auf den Inhaber lautende 
   Wandelschuldverschreibungen und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen im Nennbetrag von 
   bis zu EUR 72.000.000,00 zu begeben. Zur 
   Bedienung der Wandel- und/oder Optionsrechte 
   wurde ein *Bedingtes Kapital 2010/I* in Höhe von 
   EUR 9.000.000,00 geschaffen, das noch in Höhe von 
   EUR 4.474.624,00 besteht. Die Ermächtigung ist 
   auf Grund des Auslaufes ihrer Befristung nicht 
   mehr wirksam, Wandlungs- oder Optionsrechte, die 
   auf Basis dieser Ermächtigung geschaffen wurden, 
   bestehen nicht mehr, die entsprechende Regelung 
   in *§ 4 Ziffer (6)* ist daher aufzuheben. 
 
   Ferner war der Vorstand durch Beschluss der 
   Hauptversammlung vom 26. August 2011 zu 
   Tagesordnungspunkt 8 ermächtigt, bis zum 25. 
   August 2016 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   einmalig oder mehrmalig auf den Inhaber lautende 
   Wandelschuldverschreibungen und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen im Nennbetrag von 
   bis zu EUR 150.000.000,00 zu begeben. Zur 
   Bedienung der Wandel- und/oder Optionsrechte 
   wurde ein *Bedingtes Kapital 2011/I* in Höhe von 
   EUR 15.000.000,00 geschaffen, das noch in Höhe 
   von EUR 5.097.565,00 besteht. Die Ermächtigung 
   ist auf Grund des Auslaufes ihrer Befristung 
   nicht mehr wirksam, Wandlungs- oder 
   Optionsrechte, die auf Basis dieser Ermächtigung 
   geschaffen wurden, bestehen nicht mehr, die 
   entsprechende Regelung in *§ 4 Ziffer (7)* ist 
   daher aufzuheben. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   § 4 Ziffer (5), (6) und (7) der Satzung werden 
   aufgehoben. 
II. 
Berichte des Vorstands an die Hauptversammlung 
 
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 6 
der Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 
Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, ein neues 
Genehmigtes Kapital 2017 in Höhe von EUR 29.000.000,00 zu 
schaffen. Die derzeit bestehenden Ermächtigungen (d.h. 
die Genehmigten Kapitalien 2012/I und 2013/I), die mit 
verschiedenen Laufzeiten ausgestattet sind und sich 
insgesamt auf rund EUR 28,2 Mio. belaufen, sollen aus 
Gründen der Vereinfachung und Übersichtlichkeit 
durch das neue Genehmigte Kapital 2017 ersetzt werden. 
Ferner ist zu beachten, dass die Gesellschaft zur 
Erhöhung ihrer Beteiligungsquote an der TAG 
Colonia-Immobilien AG (vormals: Colonia Real Estate AG) 
im Jahre 2015 und 2016 sowie zur Finanzierung von 
Akquisitionen von Wohnimmobilien am 16. März 2016 sowie 
am 6. März 2017 insgesamt 13.127.178 Stück eigene 
TAG-Aktien aus dem von der Gesellschaft gehaltenen 
Bestand jeweils unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
Aktionäre platziert hat. Da diese Aktien auf das Volumen 
bezugsrechtsfreier Kapitalerhöhungen aus der Ermächtigung 
vom 13. Juni 2013 und 19. Juni 2015 anzurechnen sind, 
steht dem Vorstand derzeit kein wesentliches Volumen mehr 
an Aktien für eine vereinfachte bezugsrechtsfreie 
Kapitalerhöhung zur Verfügung. 
 
Mit der erbetenen Ermächtigung zur Schaffung eines neuen 
Genehmigten Kapitals, dessen Umfang knapp 20 % des 
Grundkapitals der Gesellschaft betragen wird, wird dem 
Vorstand ein flexibles Instrument zur Gestaltung der 
Unternehmensfinanzierung eingeräumt. Das vorgeschlagene 
Genehmigte Kapital 2017 soll es dem Vorstand ermöglichen, 
auch weiterhin kurzfristig das für die weitere 
Entwicklung des Unternehmens erforderliche Kapital an den 
Kapitalmärkten durch die Ausgabe neuer Aktien aufzunehmen 
und etwaige günstige Marktgegebenheiten zur Deckung eines 
künftigen Finanzierungsbedarfes ohne Verzögerungen zu 
nutzen. Daneben soll der Vorstand auch weiterhin die 
Möglichkeit haben, sich am Markt bietende 
Akquisitionschancen zu ergreifen, bei denen neue Aktien 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 05, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: TAG Immobilien AG: Bekanntmachung der -6-

im Wege der Sachkapitalerhöhung ausgegeben und als 
Akquisitionswährung eingesetzt werden sollen. 
 
Der Vorstand soll ermächtigt werden, zum Ausgleich 
etwaiger Spitzenbeträge das Bezugsrecht der Aktionäre 
auszuschließen. Die Ermächtigung zum Ausschluss des 
Bezugsrechts für Spitzenbeträge eröffnet die Möglichkeit, 
bei einer Kapitalerhöhung einfache und praktikable 
Bezugsverhältnisse festzusetzen. Spitzenbeträge 
entstehen, wenn infolge des Bezugsverhältnisses oder des 
Betrages der Kapitalerhöhung nicht alle neuen Aktien 
gleichmäßig auf Aktionäre verteilt werden können. 
Die Spitzenbeträge sind im Verhältnis zur gesamten 
Kapitalerhöhung von untergeordneter Bedeutung. Die 
Beeinträchtigung der Aktionäre durch den Ausschluss des 
Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist daher im Verhältnis 
zu den Verfahrensvorteilen für die Gesellschaft zu 
vernachlässigen. 
 
Zudem soll der Vorstand die Möglichkeit erhalten, mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
Aktionäre auszuschließen, um im Falle eines an alle 
Aktionäre gerichteten Angebots oder bei einer 
Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht den Inhabern von Options- 
oder Wandelschuldverschreibungen der Gesellschaft oder 
einer Konzerngesellschaft in dem Umfang Aktien zu 
gewähren, in dem diese Inhaber nach Ausübung des Options- 
oder Wandlungsrechts oder der Erfüllung der 
entsprechenden Pflicht ein Bezugsrecht auf Aktien der 
Gesellschaft hätten. Schuldverschreibungen müssen zum 
Zwecke der erleichterten Platzierung am Kapitalmarkt mit 
einem Verwässerungsschutz ausgestattet werden, der darin 
besteht, den Inhabern der Schuldverschreibungen bei 
nachfolgenden Aktienemissionen ein Bezugsrecht auf neue 
Aktien einräumen zu können, wie es auch Aktionären 
zusteht. Die Inhaber von Schuldverschreibungen werden auf 
diese Weise so gestellt, als wären sie bereits Aktionäre. 
Damit die Schuldverschreibungen einen solchen 
Verwässerungsschutz aufweisen können, muss das 
Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien ausgeschlossen 
werden. Dies erleichtert die Platzierung der 
Schuldverschreibungen und dient damit den Interessen der 
Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur der 
Gesellschaft. Zudem hat der Ausschluss des Bezugsrechts 
zugunsten der Inhaber von Schuldverschreibungen, die ein 
Wandlungs- und/oder Optionsrecht gewähren bzw. eine 
Wandlungs- und/oder Optionspflicht begründen, den 
Vorteil, dass im Fall einer Ausnutzung der Ermächtigung 
der Wandlungs- bzw. Optionspreis für die Inhaber bereits 
bestehender Schuldverschreibungen, die ein Wandlungs- 
oder Optionsrecht gewähren oder eine Wandlungs- oder 
Optionspflicht begründen, nicht nach den jeweiligen 
Bedingungen der Schuldverschreibung ermäßigt zu 
werden braucht und auch kein anderweitiger 
Verwässerungsschutz durch die Gesellschaft, etwa in Form 
von Ausgleichszahlungen, gewährt werden muss. 
 
Weiterhin soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, 
Immobilien, Immobilienportfolios, Unternehmen, 
Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen oder 
sonstige Wirtschaftsgüter von Dritten (auch Forderungen 
gegen die Gesellschaft) gegen Ausgabe von Aktien zu 
erwerben. Durch diese Möglichkeit der Aktienausgabe wird 
der Handlungsspielraum des Vorstands im Wettbewerb 
deutlich erhöht, da insbesondere bei dem Erwerb von 
Unternehmen und Beteiligungen die zu erbringende 
Gegenleistung zunehmend in Form von Aktien des Erwerbers 
erbracht wird. Gerade bei den immer größer werdenden 
Unternehmenseinheiten, die bei derartigen Geschäften 
betroffen sind, können die Gegenleistungen oft nicht in 
Geld erbracht werden, ohne die Liquidität der 
Gesellschaft zu stark in Anspruch zu nehmen oder den Grad 
der Verschuldung in nicht wünschenswertem Maße zu 
erhöhen. Die Nutzung eines genehmigten Kapitals für diese 
Zwecke setzt die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss 
voraus. Sollen neue Aktien als Gegenleistung im Rahmen 
eines Erwerbs von Immobilien, Immobilienportfolios, 
Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
Unternehmen oder von sonstigen Wirtschaftsgütern (auch 
Forderungen gegen die Gesellschaft) ausgegeben werden, 
kann die Aktienausgabe aus einer Kapitalerhöhung nur 
unter Ausschluss des Bezugsrechts der bisherigen 
Aktionäre erfolgen. Der Vorstand soll deshalb in diesen 
Fällen zum Bezugsrechtsausschluss ermächtigt werden. Der 
Preis, zu dem die neuen Aktien in diesem Fall verwendet 
werden, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Der 
Vorstand wird bei der Festlegung der Bewertungsrelationen 
in jedem Fall die Interessen der Aktionäre angemessen 
wahren und sich an den Interessen der Gesellschaft 
ausrichten. Bei der Bemessung des Werts der als 
Gegenleistung gewährten Aktien wird sich der Vorstand am 
Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft orientieren. Eine 
schematische Anknüpfung an den Börsenkurs zu einem 
bestimmten Zeitpunkt ist jedoch nicht vorgesehen, um 
insbesondere einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht 
durch Schwankungen des Börsenkurses wieder in Frage zu 
stellen. 
 
Schließlich soll gemäß §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 
Abs. 3 Satz 4 AktG der Bezugsrechtsausschluss bei einer 
Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen auch zulässig sein, 
wenn der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht 
ausgeschlossen wird, entfallende Anteil am Grundkapital 
sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens als auch im 
Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung insgesamt zehn 
vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und der 
Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht 
wesentlich unterschreitet. Hierdurch soll die Verwaltung 
in die Lage versetzt werden, kurzfristig günstige 
Börsensituationen zu nutzen und auf diese Weise eine 
größtmögliche Stärkung der Eigenmittel der 
Gesellschaft zu erreichen. Ein Ausschluss des 
Bezugsrechts führt auf Grund der deutlich schnelleren 
Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu einem 
höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare 
Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht. Das beruht zum einen 
darauf, dass bei Einräumung eines Bezugsrechts 
regelmäßig ein von der Bundesanstalt für 
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu billigender 
Wertpapierprospekt erstellt und veröffentlicht werden 
muss. Zudem besteht bei Einräumung eines Bezugsrechts 
eine Bezugsfrist von mindestens zwei Wochen. Die 
Gesellschaft könnte dann nicht kurzfristig auf günstige 
oder ungünstige Marktverhältnisse reagieren, sondern wäre 
rückläufigen Aktienkursen während der Vorbereitungszeit 
für die Erstellung und Billigung des Prospekts sowie 
während der Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer für die 
Gesellschaft ungünstigen Eigenkapitalbeschaffung führen 
können. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG eine 
Veröffentlichung des Bezugspreises bis zum drittletzten 
Tag der Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu 
beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten besteht 
aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, das zu 
Sicherheitsabschlägen und somit zu nicht marktnahen 
Konditionen führt. Auch ist bei Bestand eines 
Bezugsrechts wegen der Ungewissheit über den Umfang 
seiner Ausübung die erfolgreiche Platzierung bei Dritten 
beeinträchtigt oder mit zusätzlichen Aufwendungen 
verbunden. Zusätzlich können mit einer derartigen 
Platzierung unter Ausschluss des Bezugsrechts auch neue 
Aktionärsgruppen gewonnen werden. Bei der Bestimmung des 
Grenzbetrages von zehn vom Hundert des Grundkapitals muss 
auch die Ausgabe neuer oder die Veräußerung eigener 
Aktien der Gesellschaft berücksichtigt werden, sofern 
eine solche in unmittelbarer, sinngemäßer oder 
entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
unter Ausschluss des Bezugsrechts erfolgt. Ebenfalls 
anzurechnen sind diejenigen Aktien, die zur Erfüllung von 
Verpflichtungen aus Wandel- und/oder 
Optionsschuldverschreibungen auszugeben sind, welche 
während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß §§ 221 Abs. 4 
Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Durch 
die Begrenzung auf zehn vom Hundert des Grundkapitals 
wird der für die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen 
Aktionäre eintretende Verwässerungseffekt möglichst 
gering gehalten. Auf Grund des begrenzten Umfanges der 
Kapitalerhöhung haben die betroffenen Aktionäre die 
Möglichkeit, durch einen Zukauf über die Börse und somit 
unter marktgerechten Konditionen ihre Beteiligungsquote 
zu halten. Die Vermögensinteressen der Aktionäre werden 
in diesem Fall dadurch gewahrt, dass die Aktien unter 
dieser Ermächtigung nur zu einem Preis ausgegeben werden 
dürfen, der den Börsenpreis der bereits notierten Aktien 
der Gesellschaft gleicher Ausstattung nicht wesentlich 
unterschreitet. Der Vorstand wird außerdem in jedem 
Fall den Gegenwert für die Aktien ausschließlich im 
Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre festlegen. 
 
Darüber hinaus ist bezüglich aller Möglichkeiten beim 
Ausschluss des Bezugsrechts vorgesehen, dass der Anteil 
des Grundkapitals, der auf die neuen Aktien entfällt, für 
die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, sowohl im 
Zeitpunkt des Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt der 
Ausübung der Ermächtigung insgesamt zehn vom Hundert des 
Grundkapitals nicht übersteigen darf. Zudem werden auf 
diese Begrenzung die Aktien angerechnet, die auf Grund 

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April 05, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: TAG Immobilien AG: Bekanntmachung der -7-

einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des 
Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden oder 
neue Aktien, die zur Erfüllung von Verpflichtungen aus 
Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, welche 
während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
des Bezugsrechts ausgegeben werden, auszugeben sind. 
Hierdurch wird einer übermäßigen Verwässerung des 
Aktienbestands der bisherigen Aktionäre entgegengewirkt. 
 
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, 
ob er von der Ermächtigung Gebrauch machen wird. Eine 
Ausnutzung dieser Möglichkeit wird nur dann erfolgen, 
wenn dies nach Einschätzung des Vorstands im 
wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und damit 
ihrer Aktionäre liegt und verhältnismäßig ist. 
 
Bei einer Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand 
die der Ausnutzung jeweils folgende Hauptversammlung 
unterrichten. 
 
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 7 
der Tagesordnung gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 
Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, an Stelle der 
derzeit bestehenden Ermächtigungen der Hauptversammlung 
vom 14. Juni 2013 und der Hauptversammlung vom 19. Juni 
2015 eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- 
und/oder Optionsschuldverschreibungen mit einem maximalen 
Gesamtnennbetrag von EUR 500.000.000,00 und mit 
Wandlungs- bzw. Optionsrechten auf auf den Inhaber 
lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem 
anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu 
EUR 29.000.000,00 zu schaffen, um die Gesellschaft auch 
künftig in die Lage zu versetzen, Wandel- und/oder 
Optionsschuldverschreibungen zur Finanzierung der 
Gesellschaft in einem marktüblichen Umfang und mit der 
Möglichkeit einer bezugsrechtsfreien Begebung 
einzusetzen. Mit Ausnahme der Laufzeit sowie der Anzahl 
der Aktien, des Volumens und der weiteren Beschränkung 
der Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts 
entspricht die Ermächtigung der in der Hauptversammlung 
am 19. Juni 2015 zu Tagesordnungspunkt 6 beschlossenen 
Ermächtigung. Die Emission von Wandel- und/oder 
Optionsschuldverschreibungen (zusammen 
'Schuldverschreibungen') ermöglicht die Aufnahme von 
Kapital zu attraktiven Konditionen. Die der 
Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorgeschlagene 
Ermächtigung gibt der Gesellschaft die erforderliche 
Flexibilität, die Schuldverschreibungen selbst oder über 
unmittelbare oder mittelbare Beteiligungsgesellschaften 
zu platzieren. Schuldverschreibungen können mit und ohne 
Laufzeitbegrenzung ausgegeben werden. Der Rahmen der 
Ermächtigung soll auf den Gesamtnennbetrag von maximal 
EUR 500.000.000,00 und eine Berechtigung zum Bezug von 
bis zu maximal 29.000.000 neuen auf den Inhaber lautenden 
Stückaktien der Gesellschaft begrenzt werden. Die 
Ermächtigung wird mit Wirksamwerden des Bedingten 
Kapitals 2017/I wirksam. 
 
Die unter Tagesordnungspunkt 7 zu beschließende 
WSV-Ermächtigung 2017 soll die zur Aufhebung 
vorgeschlagene WSV-Ermächtigung 2013 sowie die 
WSV-Ermächtigung 2015 ersetzen. Um dem Vorstand die 
Möglichkeit zu geben, im Zeitraum von der Einberufung 
dieser Hauptversammlung bis zum Wirksamwerden der 
WSV-Ermächtigung 2017 Schuldverschreibungen auszugeben, 
bleiben die WSV-Ermächtigung 2013 und die 
WSV-Ermächtigung 2015 bis zum Wirksamwerden des Bedingten 
Kapitals 2017/I in Kraft. 
 
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die 
Schuldverschreibungen zu gewähren. Der Vorstand soll 
jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats das Bezugsrecht in sinngemäßer 
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG insoweit 
auszuschließen, als sich die Ausgabe von Aktien auf 
Grund der Bedienung von Wandlungs- und/oder 
Optionsrechten bzw. von Wandlungs- und/oder 
Optionspflichten aus den Schuldverschreibungen auf zehn 
vom Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft 
beschränkt. Auf diese Beschränkung auf zehn vom Hundert 
des Grundkapitals ist die Ausgabe neuer Aktien im Rahmen 
einer Barkapitalerhöhung anzurechnen, soweit sie während 
der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausnutzung einer 
Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem 
Kapital in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 
Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts erfolgt. 
Ebenso ist die Veräußerung eigener Aktien 
anzurechnen, soweit die Veräußerung während der 
Laufzeit dieser Ermächtigung auf Grund einer Ermächtigung 
zur Veräußerung eigener Aktien unter Ausschluss des 
Bezugsrechts nach §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 
Satz 4 AktG erfolgt. Durch diese Anrechnungen wird 
sichergestellt, dass keine Schuldverschreibungen 
ausgegeben werden, wenn dies dazu führen würde, dass 
insgesamt für mehr als zehn vom Hundert des Grundkapitals 
das Bezugsrecht der Aktionäre in unmittelbarer, 
sinngemäßer oder entsprechender Anwendung von § 186 
Abs. 3 Satz 4 AktG ohne besonderen sachlichen Grund 
ausgeschlossen wird. Die Stimmrechtsinteressen der 
Aktionäre werden hierdurch in Übereinstimmung mit 
der gesetzlichen Wertung aus § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
gewahrt. Aktionäre, die ihren Anteil am Grundkapital der 
Gesellschaft aufrechterhalten möchten, können dies durch 
einen Zukauf über die Börse und somit zu marktgerechten 
Konditionen erreichen. 
 
Durch diese Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts 
erhält die Gesellschaft die Flexibilität, günstige 
Kapitalmarktsituationen kurzfristig wahrzunehmen. 
Maßgeblich hierfür ist zum einen, dass bei 
Einräumung eines Bezugsrechts regelmäßig ein von der 
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) 
zu billigender Wertpapierprospekt erstellt und 
veröffentlicht werden muss, was zu einem erheblichen 
Zeit- und Kostenaufwand führt; dies ist bei einer 
Privatplatzierung unter Ausschluss des Bezugsrechts nicht 
der Fall. Zudem kann bei Ausschluss des Bezugsrechts - im 
Gegensatz zu einer Emission von Schuldverschreibungen mit 
Bezugsrecht - der Ausgabepreis erst unmittelbar vor der 
Platzierung festgesetzt werden, wodurch ein erhöhtes 
Kursänderungsrisiko für den Zeitraum einer Bezugsfrist 
vermieden wird. Zwar gestattet § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG 
in Verbindung mit § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG eine 
Veröffentlichung des Ausgabepreises bis zum drittletzten 
Tag der Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu 
beobachtenden Volatilität an den Kapitalmärkten besteht 
aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, das zu 
Sicherheitsabschlägen und somit zu nicht marktnahen 
Konditionen führt. Der Ausschluss des Bezugsrechts liegt 
in diesen Fällen daher grundsätzlich im Interesse der 
Gesellschaft und ihrer Aktionäre. 
 
Für den Fall eines solchen Bezugsrechtsausschlusses 
ergibt sich aus der sinngemäßen Geltung von § 186 
Abs. 3 Satz 4 AktG das Erfordernis einer Festlegung des 
Ausgabepreises der Schuldverschreibungen nicht wesentlich 
unter dem theoretischen Marktwert. Damit soll dem 
Schutzbedürfnis der Aktionäre hinsichtlich einer 
Verwässerung des Wertes ihres Anteilsbesitzes Rechnung 
getragen werden. Auf Grund der in der Ermächtigung 
vorgesehenen Festlegung des Ausgabepreises der 
Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter dem 
theoretischen Marktwert, würde der Wert eines 
Bezugsrechts praktisch auf Null sinken. Um diese 
Anforderung bei der Begebung von Schuldverschreibungen 
sicherzustellen, darf der Ausgabepreis den nach 
anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten 
theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen nicht 
wesentlich unterschreiten. Dann ist der Schutz der 
Aktionäre vor einer Verwässerung des Wertes ihres 
Anteilsbesitzes gewährleistet, und den Aktionären 
entsteht kein wirtschaftlicher Nachteil durch einen 
Bezugsrechtsausschluss. 
 
Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom 
Bezugsrecht auszunehmen. Solche Spitzenbeträge können 
sich aus dem Betrag des jeweiligen Emissionsvolumens und 
der Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses 
ergeben. Ein Ausschluss des Bezugsrechts erleichtert in 
diesen Fällen die Abwicklung des Bezugsrechts. Der Wert 
von Spitzenbeträgen ist regelmäßig gering. Auch ist 
der Verwässerungseffekt, der durch einen Ausschluss des 
Bezugsrechts für Spitzenbeträge eintritt, minimal. Eine 
wesentliche Beeinträchtigung der Vermögens- oder 
Stimmrechtsinteressen der Aktionäre ist mit dem 
Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge daher 
nicht verbunden. 
 
Weiter soll der Vorstand die Möglichkeit erhalten, mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
Aktionäre auszuschließen, um den Inhabern von 
Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. von Wandlungs- 
und/oder Optionspflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang 
einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- 
und/oder Optionsrechte bzw. Erfüllung der Wandlungs- 
und/oder Optionspflichten zustehen würde. Hierdurch soll 
verhindert werden, dass im Falle einer Ausnutzung der 
Ermächtigung der Wandlungs- bzw. Optionspreis für die 
Inhaber bereits bestehender Wandlungs- bzw. Optionsrechte 
und/oder entsprechender Pflichten nach den jeweiligen 
Wandlungs- und Optionsanleihebedingungen ermäßigt 
werden oder durch die Gesellschaft gegebenenfalls ein 
anderweitiger Verwässerungsschutz gewährt werden muss. 
Weil hierdurch insgesamt ein höherer Mittelzufluss bei 
der Ausgabe der Schuldverschreibungen ermöglicht wird, 
liegt der Bezugsrechtsausschluss im Interesse der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 05, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Schuldverschreibungen 
müssen zum Zwecke der erleichterten Platzierung am 
Kapitalmarkt mit einem Verwässerungsschutz ausgestattet 
werden, der darin besteht, den Inhabern der 
Schuldverschreibungen bei nachfolgenden Emissionen ein 
Bezugsrecht auf neue Schuldverschreibungen einräumen zu 
können, wie es auch Aktionären zusteht. Die Inhaber von 
Schuldverschreibungen werden auf diese Weise so gestellt, 
als wären sie bereits Aktionäre. Damit die 
Schuldverschreibungen einen solchen Verwässerungsschutz 
aufweisen können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
diese Schuldverschreibungen ausgeschlossen werden. Zudem 
hat der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber 
von Schuldverschreibungen, die ein Wandlungs- und/oder 
Optionsrecht gewähren bzw. eine Wandlungs- und/oder 
Optionspflicht begründen, den Vorteil, dass im Fall einer 
Ausnutzung der Ermächtigung der Wandlungs- bzw. 
Optionspreis für die Inhaber bereits bestehender 
Schuldverschreibungen, die ein Wandlungs- oder 
Optionsrecht gewähren oder eine Wandlungs- oder 
Optionspflicht begründen, nicht nach den jeweiligen 
Bedingungen der Schuldverschreibung ermäßigt zu 
werden braucht und auch kein anderweitiger 
Verwässerungsschutz durch die Gesellschaft, etwa in Form 
von Ausgleichszahlungen, gewährt werden muss. 
 
Insgesamt ist das Volumen der Ermächtigung, sofern 
hiernach Schuldverschreibungen unter Ausschluss des 
Bezugsrechts der Aktionäre begeben werden, insoweit 
beschränkt, als die mit den auszugebenden 
Schuldverschreibungen verbundenen Wandlungs- bzw. 
Optionsrechte sich auf nicht mehr Aktien beziehen dürfen 
als 10 % des Grundkapitals - zum Zeitpunkt des 
Wirksamwerdens der WSV-Ermächtigung 2017 oder der 
Ausübung der WSV-Ermächtigung 2017 - je nachdem, welcher 
Betrag niedriger ist. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze 
sind anzurechnen (i) neue Aktien, die während der 
Laufzeit der WSV-Ermächtigung 2017 auf Grund eines 
genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts 
ausgegeben werden; (ii) eigene Aktien, die während der 
Laufzeit der WSV-Ermächtigung 2017 unter Ausschluss des 
Bezugsrechts veräußert werden, soweit sie nicht zur 
Bedienung von Ansprüchen von Vorstandsmitgliedern 
und/oder Mitarbeitern aus 
Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen dienen; sowie (iii) 
neue Aktien, die zur Erfüllung von Verpflichtungen aus 
Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, welche 
während der Laufzeit der WSV-Ermächtigung 2017 unter 
Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden, auszugeben 
sind. 
 
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, 
ob er von der Ermächtigung Gebrauch machen wird. Eine 
Ausnutzung dieser Möglichkeit wird nur dann erfolgen, 
wenn dies nach Einschätzung des Vorstands im 
wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und damit 
ihrer Aktionäre liegt und verhältnismäßig ist. 
 
III. 
Weitere Angaben 
1. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum 
   Zeitpunkt der Einberufung EUR 146.498.765,00 Es 
   ist eingeteilt in 146.498.765 Stückaktien mit 
   ebenso vielen Stimmrechten. Die Gesellschaft hält 
   zum Zeitpunkt der Einberufung 60.000 eigene 
   Aktien. 
2. *Voraussetzungen für die Teilnahme und die 
   Ausübung des Stimmrechts* 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts sind nur die Aktionäre 
   berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung 
   angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen 
   haben. Zum Nachweis der Berechtigung bedarf es 
   eines Nachweises des Anteilsbesitzes durch das 
   depotführende Institut. Der Nachweis hat sich auf 
   den Beginn des 25. April 2017 (0.00 Uhr MESZ) 
   (Nachweisstichtag) zu beziehen. Die Anmeldung und 
   der Nachweis der Berechtigung müssen der 
   Gesellschaft in Textform in deutscher oder 
   englischer Sprache bis spätestens am 9. Mai 2017 
   (24.00 Uhr MESZ) unter folgender Adresse zugehen: 
 
   TAG Immobilien AG 
   c/o Bankhaus Gebr. Martin AG 
   Schlossplatz 7 
   73033 Göppingen 
   Telefax: +49 (0)7161 - 969317 
   E-Mail: bgross@martinbank.de 
3. *Bedeutung des Nachweisstichtags* 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und für die 
   Ausübung des Stimmrechts nur als Aktionär, wer den 
   Nachweis über den Anteilsbesitz erbracht hat. Die 
   Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des 
   Stimmrechts bemessen sich dabei 
   ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des 
   Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
   Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
   Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. 
   Auch im Fall der vollständigen oder partiellen 
   Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
   Nachweisstichtag ist für die Berechtigung zur 
   Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts 
   ausschließlich der Anteilsbesitz des 
   Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; 
   d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die 
   Berechtigung zur Teilnahme und den Umfang des 
   Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe von 
   Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die 
   zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen 
   und erst danach Aktionär werden, sind für die von 
   ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und 
   stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen 
   oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der 
   Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die 
   Dividendenberechtigung. 
4. *Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
   Bevollmächtigten* 
 
   Aktionäre können ihr Stimmrecht in der 
   Hauptversammlung auch durch einen 
   Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut, 
   eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person 
   ihrer Wahl ausüben lassen. Bevollmächtigt ein 
   Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
   Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
   zurückweisen. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
   Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
   Gesellschaft bedürfen der Textform. Wird ein 
   Kreditinstitut, ein nach § 135 Abs. 10 AktG i.V.m. 
   § 125 Abs. 5 AktG gleichgestelltes Institut oder 
   Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine 
   Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG 
   bevollmächtigt, so können abweichende Regelungen 
   bestehen, die jeweils bei diesen zu erfragen sind. 
 
   Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, einen 
   von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen 
   Stimmrechtsvertreter bereits vor der 
   Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Der von der 
   Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter übt das 
   Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage 
   der vom Aktionär erteilten Weisungen aus und hat 
   das Recht, Untervollmacht zu erteilen. Die 
   Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso wie die 
   Erteilung von Weisungen der Textform. Soweit keine 
   ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder 
   unklare Weisung erteilt worden ist, wird sich der 
   von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter 
   bei dem jeweiligen Tagesordnungspunkt der Stimme 
   enthalten. Der von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter nimmt weder im Vorfeld noch 
   während der Hauptversammlung Aufträge zu 
   Wortmeldungen, zum Einlegen von Widersprüchen 
   gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen 
   von Fragen oder Anträgen entgegen. 
 
   Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen 
   möchten, können zur Erteilung der Vollmacht das 
   Formular verwenden, das den ordnungsgemäß 
   angemeldeten Personen zusammen mit der 
   Eintrittskarte übermittelt wird. Das Formular, mit 
   dem der von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt und angewiesen 
   werden kann, wird ebenfalls zusammen mit der 
   Eintrittskarte übermittelt. Entsprechende 
   Formulare finden sich zudem auf der Internetseite 
   der Gesellschaft unter 
   www.tag-ag.com/investor-relations/hauptversammlung 
   . 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
   Nachweis über die Bestellung eines 
   Bevollmächtigten gegenüber der Gesellschaft sowie 
   die Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts nebst 
   Weisungen für den von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter können auf einem der 
   folgenden Wege übermittelt werden: 
 
   TAG Immobilien AG 
   c/o Better Orange IR & HV AG 
   Haidelweg 48 
   81241 München 
   Telefax: +49 (0)89 889 690 655 
   E-Mail: tag-ag@better-orange.de 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
   Nachweis über die Bestellung eines 
   Bevollmächtigten gegenüber der Gesellschaft können 
   auch am Tag der Hauptversammlung an der 
   Einlasskontrolle erfolgen. Vollmachten zur 
   Ausübung des Stimmrechts nebst Weisungen für den 
   von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter sollen bis zum 15. Mai 2017 
   (24.00 Uhr MESZ) eingehen. Diese Frist gilt 
   ausschließlich für die weisungsgebundene 
   Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der 
   Gesellschaft. 
 
   Auch im Fall einer Vollmachtserteilung sind 
   Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes form- 
   und fristgerecht nach den vorstehenden 
   Bestimmungen erforderlich. Dies schließt - 
   vorbehaltlich der genannten zeitlich beschränkten 
   Möglichkeit der Erteilung einer Vollmacht an den 
   von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter - eine Erteilung von 

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April 05, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

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