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DGAP-News: Basler Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Basler Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.05.2017 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2017-04-06 / 15:00 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. Basler Aktiengesellschaft Ahrensburg ISIN: DE0005102008\WKN: 510 200 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung *Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am* *Mittwoch, den 17. Mai 2017,* *um 13.30 Uhr in der* *Handelskammer Hamburg, Albert-Schäfer-Saal, 1. Stock,* *Adolphsplatz 1 in 20457 Hamburg* *stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.* *I. Tagesordnung* 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Basler Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2016, der Lageberichte zum 31. Dezember 2016 für die Basler Aktiengesellschaft und den Basler-Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 und dem Bericht des Vorstands mit den erläuternden Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2016 Diese Unterlagen können in den Geschäftsräumen am Sitz der Basler Aktiengesellschaft, An der Strusbek 60-62, 22926 Ahrensburg, und im Internet unter www.baslerweb.com eingesehen werden. Zu Punkt 1 der Tagesordnung ist keine Beschlussfassung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2016 am 29. März 2017 gemäß §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses zu beschließen hat, liegen nicht vor. *2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2016* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2016 der Basler Aktiengesellschaft in Höhe von Euro 17.121.886,30 wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer = 2.379.282,78 Euro Dividende von Euro 0,74 je Aktie Gewinnvortrag auf neue = 14.742.603,52 Euro Rechnung Bilanzgewinn = 17.121.886,30 Euro Bei den angegebenen Beträgen für die Gesamtdividende und für den Gewinnvortrag sind die im Zeitpunkt des Gewinnverwendungsvorschlags dividendenberechtigten Aktien berücksichtigt. Etwaige von der Gesellschaft gehaltene eigene Aktien sind gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt. Bis zur Hauptversammlung kann sich durch den Erwerb, die Einziehung oder die Veräußerung eigener Aktien die Zahl der dividendenberechtigten Aktien verändern. In diesem Fall wird bei unveränderter auszuschüttender Dividende je dividendenberechtigter Stückaktie der Hauptversammlung ein angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet werden, der eine entsprechende Anpassung des insgesamt an die Aktionäre auszuschüttenden Betrags der Dividende und eine entsprechende Anpassung des Gewinnvortrages vorsehen wird. *3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. *4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. *5. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017* Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Lübeck, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 zu bestellen. *6. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals und damit zusammenhängende Satzungsänderungen* Die in § 4 Abs. (3) der Satzung enthaltene Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien gegen Sach- oder Bareinlage einmal oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens Euro 1.750.000,00 zu erhöhen, wird zum 30. Mai 2017 auslaufen und soll erneuert werden. Zur Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, folgenden Beschluss zu fassen: 6.1. Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 16. Mai 2022 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu 1.750.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig um insgesamt bis zu Euro 1.750.000,00 zu erhöhen. Hierbei steht den Aktionären ein Bezugsrecht zu. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Ferner kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen, um die neuen Aktien der Gesellschaft Dritten gegen Sacheinlage zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder von Forderungen gegen die Gesellschaft oder mit ihr verbundene Unternehmen anbieten zu können. Der Ausschluss des Bezugsrechts durch den Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch dann zulässig, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 v. H. des Grundkapitals in Höhe von Euro 3.500.000,00 nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenkurs der bereits börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet (§ 203 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Börsenkurs ist der arithmetische Durchschnitt der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im elektronischen Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA-Handel) oder eines Nachfolgesystems der letzten zehn Börsentage vor Ausübung der Ermächtigung. Der Vorstand wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, die Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag festzulegen. 6.2. § 4 Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt geändert und neu gefasst: '§ 4 Grundkapital und Aktien (3) Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum 16. Mai 2022 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu 1.750.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig um insgesamt bis zu Euro 1.750.000 zu erhöhen. Hierbei steht den Aktionären Bezugsrecht zu. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Ferner kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen, um die neuen Aktien der Gesellschaft Dritten gegen Sacheinlage zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder von Forderungen gegen die Gesellschaft oder mit ihr verbundenen Unternehmen anbieten zu können. Der Ausschluss des Bezugrechts durch den Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch dann zulässig, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 v.H. des Grundkapitals in Höhe von Euro 3.500.000,00 nicht übersteigt und der Ausgabebetrages den Börsenkurs der bereits börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet (§ 203 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Börsenkurs ist der arithmetische Durchschnitt der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im elektronischen Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRAHandel) oder eines Nachfolgesystems der letzten zehn Börsentage vor Ausübung der Ermächtigung. Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, die Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag festzulegen.' *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu den unter Tagesordnungspunkt 6, Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals und damit zusammenhängende Satzungsänderungen, vorgesehenen Bezugsrechtsausschlüssen gemäß §§ 186 Abs. 3 Satz 4 sowie Abs. 4 Satz 2 und 203 Abs. 2 Satz 2 Aktiengesetz.* Die in § 4 Abs. (3) der Satzung enthaltene Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien gegen Sach- oder Bareinlage einmal oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens Euro 1.750.000,00 zu erhöhen, wird zum 30. Mai 2017 auslaufen und soll erneuert werden. Durch die Schaffung von genehmigten Kapital soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, je nach Kapitalmarktlage eine Kapitalerhöhung um bis zu Euro 1.750.000,00 gegen Bareinlage oder Sacheinlage einmal oder mehrmals bis zum 16. Mai 2022 durchzuführen. Grundsätzlich ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Allerdings soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt werden, Spitzenbeträge vom
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April 06, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)