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Dow Jones News
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DGAP-HV: SFC Energy AG: Bekanntmachung der -7-

DJ DGAP-HV: SFC Energy AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.05.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: SFC Energy AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
SFC Energy AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
17.05.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2017-04-06 / 15:00 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
SFC Energy AG Brunnthal - ISIN DE0007568578 - 
- WKN 756857 - Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
Mittwoch, den 17. Mai 2017, um 10.00 Uhr (MESZ), im 
*Künstlerhaus München* 
*Lenbachplatz 8* 
*80333 München* 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
TAGESORDNUNG 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   SFC Energy AG und des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2016, der 
   Lageberichte für die SFC Energy AG und den Konzern 
   für das Geschäftsjahr 2016 mit dem erläuternden 
   Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 289 
   Abs. 4, § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches sowie 
   des Berichts des Aufsichtsrats* 
 
   Die vorstehend genannten Unterlagen sind im 
   Internet unter 
   http://www.sfc.com/de/investoren/hauptversammlung# 
   header veröffentlicht und werden den Aktionären 
   auf Anfrage zugesandt. Die Unterlagen werden in 
   der Hauptversammlung zugänglich sein und dort vom 
   Vorstand und, soweit es um den Bericht des 
   Aufsichtsrats geht, vom Aufsichtsratsvorsitzenden 
   auch näher erläutert werden. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gemäß § 172 AktG gebilligt; 
   der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt 
   daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2016* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers 
   sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht 
   von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Beschlüsse 
   zu fassen: 
 
   (a) Die Deloitte GmbH 
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
       München, wird zum Abschlussprüfer und 
       Konzernabschlussprüfer für das 
       Geschäftsjahr 2017 bestellt. 
   (b) Die Deloitte 
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
       München, wird zum Prüfer für die 
       prüferische Durchsicht von 
       Zwischenfinanzberichten des 
       Geschäftsjahres 2017 bestellt, sofern 
       diese durchgeführt wird. 
 
   Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung der 
   Wahlvorschläge die vom Deutschen Corporate 
   Governance Kodex vorgesehene Erklärung der 
   Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   München, zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl neuer 
   Aufsichtsratsmitglieder* 
 
   Der Aufsichtsrat der SFC Energy AG setzt sich 
   gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung in Verbindung 
   mit §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG aus drei von der 
   Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern 
   zusammen. 
 
   Die Amtszeit aller drei von der Hauptversammlung 
   gewählten, amtierenden Aufsichtsratsmitglieder Tim 
   van Delden, David William Morgan, Hubertus Krossa 
   endet mit Ablauf der Hauptversammlung am 17. Mai 
   2017. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, 
 
   a) Herrn Tim van Delden, Geschäftsführer 
      (Chief Investment Officer) bei Holland 
      Private Equity B.V., Meerbusch 
 
      Zum Zeitpunkt der Einberufung der 
      Hauptversammlung ist Herr van Delden nicht 
      Mitglied eines anderen gesetzlich zu 
      bildenden Aufsichtsrats, jedoch ist er 
      Mitglied eines vergleichbaren in- oder 
      ausländischen Kontrollgremiums bei den 
      nachfolgend aufgeführten 
      Wirtschaftsunternehmen: 
 
      - Vorsitzender des Beirats, PPRO Holding 
        GmbH, München 
      - Mitglied des Beirats, AEVI 
        International GmbH, Paderborn 
      - Vorsitzender des Beirats (_chairman of 
        the supervisory board_), Airborne Oil 
        & Gas B.V.,Ijmuiden, Niederlande 
   b) Herrn David William Morgan, Mitglied in 
      den nachfolgend aufgeführten 
      Kontrollgremien, Rolvenden, Kent, 
      Großbritannien 
 
      Zum Zeitpunkt der Einberufung der 
      Hauptversammlung ist Herr Morgan nicht 
      Mitglied eines anderen gesetzlich zu 
      bildenden Aufsichtsrats, jedoch ist er 
      Mitglied eines vergleichbaren in- oder 
      ausländischen Kontrollgremiums bei den 
      nachfolgend aufgeführten 
      Wirtschaftsunternehmen: 
 
      - Vorsitzender des Verwaltungsrats 
        (_chairman of the board of 
        directors_), Nordgold SE, London, 
        Großbritannien 
      - Vorsitzender der Geschäftsführung 
        (_chairman of the board of 
        directors_), Econic Technologies 
        Limited, London, Großbritannien 
      - Vorsitzender (_chairman of the board 
        of directors_) und unabhängiges 
        Verwaltungsratsmitglied (_senior 
        independent director_), Hargreaves 
        Services plc, Durham, 
        Großbritannien 
      - Nicht geschäftsführender Direktor 
        (_non executive director_), The Royal 
        Mint Limited, Llantrisant, 
        Großbritannien 
   c) Herrn Hubertus Krossa, Mitglied in 
      nachfolgend aufgeführten Aufsichtsräten, 
      Wiesbaden 
 
      Zum Zeitpunkt der Einberufung der 
      Hauptversammlung ist Herr Krossa Mitglied 
      eines gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsrats bei den nachfolgend 
      aufgeführten Gesellschaften, darüber 
      hinaus ist er jedoch nicht Mitglied eines 
      vergleichbaren in- oder ausländischen 
      Kontrollgremiums bei 
      Wirtschaftsunternehmen: 
 
      - Mitglied des Aufsichtsrats der ALNO 
        AG, Pfullendorf 
      - Vorsitzender des Aufsichtsrats der 
        Eckelmann AG, Wiesbaden 
 
   für die Zeit bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2021 beschließt, in den Aufsichtsrat der SFC 
   Energy AG zu wählen. 
 
   Von den zur Wahl in den Aufsichtsrat 
   vorgeschlagenen Kandidaten qualifiziert sich 
   insbesondere Herr David Morgan aufgrund seiner 
   langjährigen Berufserfahrung als englischer 
   Wirtschaftsprüfer und seiner langjährigen 
   Tätigkeit im Bereich der Unternehmensfinanzen als 
   unabhängiger Finanzexperte i.S.d. § 100 Abs. 5 
   AktG. Dem Aufsichtsrat gehören nach seiner 
   Auffassung im Falle der Wahl der vorgeschlagenen 
   Kandidaten weiterhin ausschließlich 
   Mitglieder an, die über die zur 
   ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben in 
   einem international tätigen Unternehmen 
   erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und 
   fachlichen Erfahrungen verfügen. 
 
   *Ergänzende Informationen zu Tagesordnungspunkt 5* 
 
   Die vorstehenden Wahlvorschläge wurde auf der 
   Grundlage der befolgten Empfehlungen des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex und unter 
   Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat für seine 
   Zusammensetzung beschlossenen Ziele abgegeben. 
 
   Herr Tim van Delden ist als Chief Investment 
   Officer bei Holland Private Equity B.V. als 
   mittelbar mit 26,53 % an der Gesellschaft 
   beteiligten Aktionärin tätig. Darüber hinaus 
   unterhalten Herr Tim van Delden, Herr David 
   William Morgan und Herr Hubertus Krossa nach 
   Einschätzung des Aufsichtsrats keine persönlichen 
   oder geschäftlichen Beziehungen zur Gesellschaft 
   oder ihren Konzernunternehmen, den Organen der 
   Gesellschaft oder einem wesentlich an der 
   Gesellschaft beteiligten Aktionär, deren 
   Offenlegung nach Ziffer 5.4.1 Abs. 5 bis Abs. 7 
   des Deutschen Corporate Governance Kodex empfohlen 
   wird. 
6. *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
   bestehenden genehmigten Kapitals, die Schaffung 
   eines neuen genehmigten Kapitals mit der 
   Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts der 
   Aktionäre und entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Die Ausübung des derzeit bestehenden genehmigten 
   Kapitals gemäß § 5 Abs. 6 der Satzung der 
   Gesellschaft (Genehmigtes Kapital 2016) ist bis 
   zum 13. Juni 2021 befristet. Das Genehmigte 
   Kapital 2016 ist durch Beschluss der 
   Hauptversammlung vom 14. Juni 2016 geschaffen und 
   am 12. Juli 2016 in das Handelsregister der 
   Gesellschaft eingetragen worden. Das Genehmigte 
   Kapital 2016 wurde durch entsprechenden Beschluss 
   von Vorstand und Aufsichtsrat vom 12. August 2016 
   in Höhe von insgesamt EUR 436.045,00 teilweise 
   ausgenutzt und das Grundkapital der Gesellschaft 
   gegen Bareinlagen auf gegenwärtig insgesamt EUR 
   9.047.249,00 erhöht. Die Kapitalerhöhung wurde am 
   19. August 2016 in das Handelsregister 
   eingetragen. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 06, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: SFC Energy AG: Bekanntmachung der -2-

Nach dieser zwischenzeitlichen teilweisen 
   Ausnutzung der Ermächtigung soll auch weiterhin 
   sichergestellt werden, dass die Gesellschaft 
   jederzeit in der Lage ist, ihre 
   Eigenkapitalausstattung nach den sich ergebenden 
   Erfordernissen und Möglichkeiten flexibel und 
   nachhaltig anpassen zu können. Daher wird 
   vorgeschlagen, das Genehmigte Kapital 2016 durch 
   ein neu zu schaffendes genehmigtes Kapital zu 
   ersetzen. Das neu zu schaffende genehmigte Kapital 
   soll die gesetzliche Maximalhöhe von 50% des 
   aktuellen Grundkapitals der Gesellschaft, d.h. EUR 
   4.523.624,00 haben und bis zum 16. Mai 2022 
   ausgeübt werden können (Genehmigtes Kapital 2017). 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt 
   zu beschließen: 
 
   a) Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2016 
      Das Genehmigte Kapital 2016 in § 5 Abs. 6 
      der Satzung wird mit Wirkung auf den 
      Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend 
      bestimmten neuen Genehmigten Kapitals 2017 
      aufgehoben. 
   b) Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2017 
      Der Vorstand wird ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft bis zum 16. 
      Mai 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
      lautender Stammaktien ohne Nennbetrag 
      (Stückaktien) gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, 
      insgesamt jedoch um höchstens EUR 
      4.523.624,00 zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital 2017) und dabei gemäß § 6 
      Abs. 4 der Satzung einen vom Gesetz 
      abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung 
      zu bestimmen. Den Aktionären steht 
      grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die 
      neuen Aktien können auch von einem oder 
      mehreren Kreditinstituten mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionären zum Bezug anzubieten 
      (mittelbares Bezugsrecht). 
 
      Der Vorstand wird ferner ermächtigt, 
      jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      das Bezugsrecht der Aktionäre ein- oder 
      mehrmalig auszuschließen, 
 
      a) soweit dies zum Ausgleich von 
         Spitzenbeträgen erforderlich ist; 
      b) soweit es erforderlich ist, um den 
         Inhabern von Options- oder 
         Wandlungsrechten bzw. 
         Wandlungspflichten aus 
         Schuldverschreibungen oder 
         Genussrechten mit Wandlungs- und/oder 
         Optionsrechten bzw. einer 
         Wandlungspflicht ein Bezugsrecht auf 
         neue Aktien in dem Umfang zu 
         gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
         des Options- bzw. Wandlungsrechts 
         oder der Erfüllung der 
         Wandlungspflicht als Aktionär 
         zustünde; 
      c) soweit die neuen Aktien gegen 
         Bareinlagen ausgegeben werden und das 
         rechnerisch auf die ausgegebenen 
         Aktien entfallende Grundkapital 
         insgesamt 10% des Grundkapitals weder 
         im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
         im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
         Ermächtigung überschreitet 
         ('Höchstbetrag') und der Ausgabepreis 
         der neu auszugebenden Aktien den 
         Börsenpreis der bereits 
         börsennotierten Aktien der 
         Gesellschaft gleicher Ausstattung zum 
         Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
         des Ausgabepreises nicht wesentlich 
         unterschreitet; oder 
      d) soweit die neuen Aktien gegen 
         Sacheinlagen, insbesondere in Form 
         von Unternehmen, Teilen von 
         Unternehmen, Beteiligungen an 
         Unternehmen oder Forderungen oder 
         sonstigen Vermögensgegenständen (wie 
         z.B. Patente, Lizenzen, 
         urheberrechtliche Nutzungs- und 
         Verwertungsrechte sowie sonstige 
         Immaterialgüterrechte), ausgegeben 
         werden. 
 
      Auf den Höchstbetrag nach vorstehendem 
      Buchstaben c) sind Aktien anzurechnen, die 
      (i) während der Laufzeit dieser 
      Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts aufgrund anderer 
      Ermächtigungen in direkter oder 
      entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG von der Gesellschaft 
      ausgegeben oder veräußert werden, 
      oder (ii) zur Bedienung von 
      Schuldverschreibungen oder Genussrechten 
      mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten 
      bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben 
      werden bzw. auszugeben sind, sofern die 
      Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte 
      während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
      entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG ausgegeben werden. Eine 
      Anrechnung, die nach dem vorstehenden Satz 
      wegen der Ausübung von Ermächtigungen (i) 
      zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 
      203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 
      Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (ii) zur 
      Veräußerung von eigenen Aktien 
      gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG und/oder (iii) zur Ausgabe von 
      Wandel- und/oder 
      Optionsschuldverschreibungen gemäß § 
      221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 
      AktG erfolgt ist, entfällt mit Wirkung für 
      die Zukunft, wenn und soweit die 
      jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren 
      Ausübung die Anrechnung bewirkte(n), von 
      der Hauptversammlung unter Beachtung der 
      gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt 
      wird bzw. werden. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die 
      Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      Fassung des § 5 der Satzung entsprechend 
      der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
      Kapitals 2017 sowie nach Ablauf der 
      Ermächtigungsfrist anzupassen. 
   c) Änderung der Satzung 
 
      § 5 der Satzung wird in Abs. 6 wie folgt 
      neu gefasst: 
 
      'Der Vorstand ist ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft bis zum 16. 
      Mai 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
      lautender Stammaktien ohne Nennbetrag 
      (Stückaktien) gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, 
      insgesamt jedoch um höchstens EUR 
      4.523.624,00 zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital 2017) und dabei gemäß § 6 
      Abs. 4 der Satzung einen vom Gesetz 
      abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung 
      zu bestimmen. Den Aktionären steht 
      grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die 
      neuen Aktien können auch von einem oder 
      mehreren Kreditinstituten mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionären zum Bezug anzubieten 
      (mittelbares Bezugsrecht). 
 
      _Der Vorstand ist ferner ermächtigt, 
      jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      das Bezugsrecht der Aktionäre ein- oder 
      mehrmalig auszuschließen,_ 
 
      a) _soweit dies zum Ausgleich von 
         Spitzenbeträgen erforderlich ist;_ 
      b) soweit es erforderlich ist, um den 
         Inhabern von Options- oder 
         Wandlungsrechten bzw. 
         Wandlungspflichten aus 
         Schuldverschreibungen oder 
         Genussrechten mit Wandlungs- und/oder 
         Optionsrechten bzw. einer 
         Wandlungspflicht ein Bezugsrecht auf 
         neue Aktien in dem Umfang zu 
         gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
         des Options- bzw. Wandlungsrechts 
         oder der Erfüllung der 
         Wandlungspflicht als Aktionär 
         zustünde; 
      c) soweit die neuen Aktien gegen 
         Bareinlagen ausgegeben werden und das 
         rechnerisch auf die ausgegebenen 
         Aktien entfallende Grundkapital 
         insgesamt 10% des Grundkapitals weder 
         im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
         im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
         Ermächtigung überschreitet 
         ('Höchstbetrag') und der Ausgabepreis 
         der neu auszugebenden Aktien den 
         Börsenpreis der bereits 
         börsennotierten Aktien der 
         Gesellschaft gleicher Ausstattung zum 
         Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
         des Ausgabepreises nicht wesentlich 
         unterschreitet; oder 
      d) _soweit die neuen Aktien gegen 
         Sacheinlagen, insbesondere in Form 
         von Unternehmen, Teilen von 
         Unternehmen, Beteiligungen an 
         Unternehmen oder Forderungen oder 
         sonstigen Vermögensgegenständen (wie 
         z.B. Patente, Lizenzen, 
         urheberrechtliche Nutzungs- und 
         Verwertungsrechte sowie sonstige 
         Immaterialgüterrechte), ausgegeben 
         werden._ 
 
      Auf den Höchstbetrag nach vorstehendem 
      Buchstaben c) sind Aktien anzurechnen, die 
      (i) während der Laufzeit dieser 
      Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts aufgrund anderer 
      Ermächtigungen in direkter oder 
      entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG von der Gesellschaft 
      ausgegeben oder veräußert werden, 
      oder (ii) zur Bedienung von 
      Schuldverschreibungen oder Genussrechten 
      mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten 
      bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben 
      werden bzw. auszugeben sind, sofern die 
      Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte 
      während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
      entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG ausgegeben werden. Eine 
      Anrechnung, die nach dem vorstehenden Satz 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 06, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: SFC Energy AG: Bekanntmachung der -3-

wegen der Ausübung von Ermächtigungen (i) 
      zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 
      203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 
      Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (ii) zur 
      Veräußerung von eigenen Aktien 
      gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG und/oder (iii) zur Ausgabe von 
      Wandel- und/oder 
      Optionsschuldverschreibungen gemäß § 
      221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 
      AktG erfolgt ist, entfällt mit Wirkung für 
      die Zukunft, wenn und soweit die 
      jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren 
      Ausübung die Anrechnung bewirkte(n), von 
      der Hauptversammlung unter Beachtung der 
      gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt 
      wird bzw. werden. 
 
      _Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die 
      Bedingungen der Aktienausgabe 
      festzulegen._ 
 
      _Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
      Fassung des § 5 der Satzung entsprechend 
      der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
      Kapitals 2017 sowie nach Ablauf der 
      Ermächtigungsfrist anzupassen._' 
   d) Anweisung des Vorstands zur 
      Handelsregisteranmeldung 
 
      Der Vorstand wird angewiesen, die unter 
      lit. a) beschlossene Aufhebung des in § 5 
      Abs. 6 der Satzung enthaltenen genehmigten 
      Kapitals (Genehmigtes Kapital 2016) und 
      das unter lit. b) bzw. c) beschlossene 
      neue genehmigte Kapital (Genehmigtes 
      Kapital 2017) bzw. die Satzungsänderung 
      mit der Maßgabe zur Eintragung im 
      Handelsregister anzumelden, dass zunächst 
      die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 
      2016 eingetragen wird, dies jedoch nur 
      dann, wenn unmittelbar anschließend 
      das neue Genehmigte Kapital 2017 
      eingetragen wird. Der Vorstand wird, 
      vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes, 
      ermächtigt, das Genehmigte Kapital 2017 
      unabhängig von den übrigen Beschlüssen der 
      Hauptversammlung zur Eintragung in das 
      Handelsregister anzumelden. 
 
   *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung 
   über den Ausschluss des Bezugsrechts zu Punkt 6 
   der Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 
   Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 AktG:* 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 6 (Beschlussfassung über die 
   Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2016, die 
   Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2017, 
   Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre und Satzungsänderung) hat der Vorstand 
   gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
   folgenden schriftlichen Bericht über die 
 
   *Gründe für den Ausschluss des 
   Bezugsrechtes* 
 
   erstattet: 
 
   Die unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene 
   Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats bis zum 16. Mai 2022 das 
   Grundkapital durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
   lautender nennwertloser Stückaktien gegen Sach- 
   und/oder Bareinlagen einmalig oder mehrmals, 
   insgesamt jedoch um höchstens EUR 4.523.624,00 zu 
   erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017), soll der 
   Verwaltung für die folgenden fünf Jahre die 
   Möglichkeit geben, sich im Bedarfsfall 
   erforderlich werdendes Eigenkapital rasch und 
   flexibel beschaffen zu können. Dabei ist die 
   Verfügbarkeit von Finanzierungsinstrumenten 
   unabhängig vom Turnus der jährlichen ordentlichen 
   Hauptversammlungen von besonderer Wichtigkeit, da 
   der Zeitpunkt, zu dem entsprechende Mittel 
   beschafft werden müssen, nicht immer im Voraus 
   bestimmt werden kann. Etwaige Transaktionen können 
   im Wettbewerb mit anderen Unternehmen zudem häufig 
   nur erfolgreich durchgeführt werden, wenn 
   gesicherte Finanzierungsinstrumente bereits zum 
   Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns zur Verfügung 
   stehen. Der Gesetzgeber hat dem sich daraus 
   ergebenden Bedürfnis der Unternehmen Rechnung 
   getragen und räumt Aktiengesellschaften die 
   Möglichkeit ein, die Verwaltung zeitlich befristet 
   und betragsmäßig beschränkt zu ermächtigen, 
   das Grundkapital ohne einen weiteren 
   Hauptversammlungsbeschluss zu erhöhen. Die 
   Verwaltung schlägt der Hauptversammlung daher vor, 
   eine solche Ermächtigung bis zur gesetzlichen 
   Höchstgrenze von 50 % des nominalen Grundkapitals 
   zu erteilen. 
 
   Bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer 
   Aktien ist den Aktionären grundsätzlich ein 
   Bezugsrecht einzuräumen. Damit können alle 
   Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligung an einer 
   Kapitalerhöhung teilhaben und sowohl ihren 
   Stimmrechtseinfluss als auch ihre wertmäßige 
   Beteiligung an der Gesellschaft aufrechterhalten. 
   Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die neuen 
   Aktien den Aktionären nicht unmittelbar zum Bezug 
   angeboten werden, sondern unter Einschaltung eines 
   oder mehrerer Kreditinstitute, sofern diese 
   verpflichtet sind, die übernommenen Aktien den 
   Aktionären im Wege des sog. mittelbaren 
   Bezugsrechts zum Bezug anzubieten. Der 
   Beschlussvorschlag sieht daher eine entsprechende 
   Regelung vor. 
 
   Das Genehmigte Kapital 2017 umfasst darüber hinaus 
   auch eine Ermächtigung des Vorstands, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss 
   des Bezugsrechts sowohl für Spitzenbeträge als 
   auch in einer Reihe von weiteren Fällen zu 
   entscheiden. 
 
   Die unter Buchstabe a) vorgesehene Ermächtigung 
   zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge 
   dient dazu, im Hinblick auf den Betrag der 
   jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables 
   Bezugsverhältnis darzustellen. Spitzenbeträge 
   können infolge des Bezugsverhältnisses entstehen 
   und nicht mehr gleichmäßig auf alle Aktionäre 
   verteilt werden. Die danach vom Bezugsrecht 
   auszunehmenden Teilbeträge sind nur von 
   untergeordneter Größenordnung und werden 
   durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger 
   Weise bestmöglich für die Gesellschaft bzw. für 
   den Aktionär verwertet. Sofern glatte 
   Bezugsverhältnisse problemlos möglich sind, wird 
   ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre für 
   Spitzenbeträge nicht erfolgen. 
 
   Die unter Buchstabe b) vorgesehene Ermächtigung 
   zum Bezugsrechtsausschluss zum Zweck der Gewährung 
   von Bezugsrechten an die Inhaber von 
   Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit 
   Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. 
   Wandlungspflichten ist erforderlich und 
   angemessen, um sie im gleichen Maße wie 
   Aktionäre vor einer Verwässerung ihrer Rechte 
   schützen zu können. Zur Gewährleistung eines 
   solchen Verwässerungsschutzes ist es erforderlich, 
   den Inhabern von Wandlungs- und/oder 
   Optionsrechten bzw. den Wandlungsverpflichteten 
   ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien in der Weise 
   zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der 
   Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder Erfüllung der 
   Wandlungspflichten zustünde. Mit einer solchen 
   Bezugsrechtsgewährung entfiele die Notwendigkeit, 
   den Wandlungs- bzw. Optionspreis für die nach 
   Maßgabe der Bedingungen der Wandel- bzw. 
   Optionsschuldverschreibungen auszugebenden Aktien 
   zu ermäßigen. 
 
   Die unter Buchstabe c) zudem vorgesehene 
   Ermächtigung, bei Ausgabe neuer Aktien gegen 
   Bareinlagen das Bezugsrecht der Aktionäre einmalig 
   oder mehrmals für einen Teilbetrag des genehmigten 
   Kapitals auszuschließen, sofern das 
   rechnerisch auf die ausgegebenen Aktien 
   entfallende Grundkapital insgesamt 10 % des 
   Grundkapitals weder im Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung der 
   Ermächtigung übersteigt, stützt sich auf die 
   Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Die 
   Begrenzung des Ermächtigungsbetrags für eine 
   solche Kapitalerhöhung auf 10 % des Grundkapitals 
   und das Erfordernis, dass der Ausgabebetrag der 
   neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
   börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher 
   Ausstattung nicht wesentlich im Sinne von § 203 
   Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   unterschreitet, stellen sicher, dass der 
   Schutzbereich des Bezugsrechts, nämlich die 
   Sicherung der Aktionäre vor einem Einflussverlust 
   und einer Wertverwässerung, nicht bzw. nur in 
   einem zumutbaren Maße berührt wird. Der 
   Einfluss der vom Bezug ausgeschlossenen Aktionäre 
   kann durch Nachkauf über die Börse gesichert 
   werden; durch die Beschränkung des 
   Bezugsrechtsausschlusses auf eine 
   Barkapitalerhöhung, die 10 % des Grundkapitals 
   nicht übersteigt, ist angesichts des liquiden 
   Marktes für Aktien der Gesellschaft gewährleistet, 
   dass ein solcher Nachkauf über die Börse auch 
   tatsächlich realisiert werden kann. Für die 
   Gesellschaft führt die bezugsrechtsfreie 
   Kapitalerhöhung zu einer größtmöglichen 
   Kapitalschöpfung und zu optimalen Erlösen. Die 
   Gesellschaft wird insbesondere in die Lage 
   versetzt, auf günstige Börsensituationen schnell 
   und flexibel reagieren zu können. Zwar gestattet § 
   186 Abs. 2 Satz 2 AktG bei Gewährung eines 
   Bezugsrechts eine Veröffentlichung des 
   Bezugspreises bis spätestens drei Tage vor Ablauf 
   der Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität an den 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 06, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: SFC Energy AG: Bekanntmachung der -4-

Aktienmärkten ist aber auch in diesem Fall ein 
   Marktrisiko, namentlich ein Kursänderungsrisiko, 
   über mehrere Tage in Rechnung zu stellen, das zu 
   Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung des 
   Veräußerungspreises und so zu nicht 
   marktnahen Konditionen führen kann. Zudem kann die 
   Gesellschaft bei Einräumung eines Bezugsrechts 
   wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig 
   auf günstige Marktverhältnisse reagieren. Die 
   Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts liegt 
   damit im Interesse der Gesellschaft und ihrer 
   Aktionäre. 
 
   Zum weiteren Schutz der Aktionäre vor 
   Einflussverlust und Wertverwässerung ist die 
   Ermächtigung für einen Bezugsrechtsausschluss 
   dadurch begrenzt, dass andere 
   Kapitalmaßnahmen, die wie eine 
   bezugsrechtslose Barkapitalerhöhung wirken, auf 
   den Höchstbetrag angerechnet werden, bis zu dem 
   eine Barkapitalerhöhung unter 
   Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG erfolgen kann. So sieht die Ermächtigung vor, 
   dass neue oder zuvor erworbene eigene Aktien, die 
   während der Laufzeit der Ermächtigung unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder 
   entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
   oder veräußert werden, den Höchstbetrag 
   ebenso reduzieren, wie eine zukünftige Ausgabe von 
   Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen 
   gegen Bareinlagen, soweit das Bezugsrecht der 
   Aktionäre entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   ausgeschlossen wird. 
 
   Einschränkend sieht der Beschlussvorschlag unter 
   Tagesordnungspunkt 6 vor, dass eine Anrechnung, 
   die nach vorstehender Regelung wegen der Ausübung 
   von Ermächtigungen (i) zur Ausgabe von neuen 
   Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 
   1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (ii) zur 
   Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 
   71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder 
   (iii) zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 
   4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt ist, 
   mit Wirkung für die Zukunft wieder entfällt, wenn 
   und soweit die jeweilige(n) Ermächtigung(en), 
   deren Ausübung die Anrechnung bewirkte(n), von der 
   Hauptversammlung unter Beachtung der gesetzlichen 
   Vorschriften erneut erteilt wird bzw. werden. Denn 
   in diesem Fall bzw. in diesen Fällen hat die 
   Hauptversammlung erneut über die Möglichkeit zu 
   einem erleichterten Bezugsrechtsausschluss 
   entschieden, so dass der Grund der Anrechnung 
   wieder entfallen ist. Soweit (i) erneut neue 
   Aktien unter erleichtertem Ausschluss des 
   Bezugsrechts nach Maßgabe eines anderen 
   satzungsmäßigen genehmigten Kapitals, (ii) 
   erneut Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen unter erleichtertem 
   Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder (iii) 
   erneut eigene Aktien unter erleichtertem 
   Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden 
   können, soll diese Möglichkeit auch wieder für das 
   Genehmigte Kapital 2017 bestehen. Mit 
   Inkrafttreten der neuen Ermächtigung zum 
   erleichterten Bezugsrechtsausschluss fällt nämlich 
   die durch die Ausnutzung der Ermächtigung zur 
   Ausgabe neuer Aktien bzw. zur Ausgabe von Wandel- 
   und/oder Optionsschuldverschreibungen bzw. die 
   durch die Veräußerung eigener Aktien 
   entstandene Sperre hinsichtlich des Genehmigten 
   Kapitals 2017 weg. Die Mehrheitsanforderungen an 
   einen solchen Beschluss sind mit denen eines 
   Beschlusses über die Schaffung eines genehmigten 
   Kapitals mit der Möglichkeit zum erleichterten 
   Bezugsrechtsausschluss identisch. Deshalb ist - 
   soweit die gesetzlichen Anforderungen eingehalten 
   werden - in der Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung über die Schaffung (i) einer 
   neuen Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien 
   gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 
   186 Abs. 3 Satz 4 AktG (also eines neuen 
   genehmigten Kapitals), (ii) einer neuen 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 
   4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder (iii) 
   einer neuen Ermächtigung zur Veräußerung 
   eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG zugleich auch eine Bestätigung 
   hinsichtlich des Ermächtigungsbeschlusses über die 
   Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital 
   gemäß § 203 Abs. 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   zu sehen. Im Falle einer erneuten Ausübung einer 
   Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in 
   direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt die Anrechnung erneut. 
 
   Die unter Buchstabe d) vorgeschlagene Ermächtigung 
   zum Bezugsrechtsausschluss soll der Gesellschaft 
   insbesondere den Erwerb von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
   Unternehmen, Forderungen oder sonstigen, für den 
   Betrieb der Gesellschaft dienlichen oder 
   nützlichen Vermögensgegenständen (z.B. Patente, 
   Lizenzen, urheberrechtliche Nutzungs- und 
   Verwertungsrechte und sonstige 
   Immaterialgüterrechte) gegen Gewährung von Aktien 
   ermöglichen. Dies ist eine übliche Form der 
   Akquisition. Die Praxis zeigt, dass in vielen 
   Fällen die Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte 
   als Gegenleistung für die Veräußerung ihrer 
   Anteile, eines Unternehmens oder ihres 
   Vermögensgegenstandes (auch) die Verschaffung von 
   Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um 
   auch solche Akquisitionsobjekte erwerben zu 
   können, muss die Gesellschaft die Möglichkeit 
   haben, ihr Grundkapital unter Umständen sehr 
   kurzfristig gegen Sacheinlage unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre zu erhöhen. 
   Außerdem wird es der Gesellschaft ermöglicht, 
   Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen 
   an Unternehmen sowie sonstige Vermögensgegenstände 
   zu erwerben, ohne dabei über Gebühr die eigene 
   Liquidität in Anspruch nehmen zu müssen. Dasselbe 
   gilt im Hinblick auf die Einbringung von 
   Forderungen oder anderen Wirtschaftsgütern. Der 
   Vorstand wird im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob 
   er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter 
   Bezugsrechtsausschluss Gebrauch macht, falls sich 
   die Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
   Unternehmen oder sonstiger Vermögensgegenstände 
   konkretisieren und dabei auch sorgfältig abwägen, 
   ob als Gegenleistung zu übertragende Aktien ganz 
   oder teilweise durch eine Kapitalerhöhung oder - 
   sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind - 
   durch Erwerb eigener Aktien beschafft werden. 
 
   Der Vorstand wird das Bezugsrecht der Aktionäre 
   nur dann ausschließen, wenn der Erwerb gegen 
   Ausgabe von Aktien der Gesellschaft in ihrem wohl 
   verstandenen Interesse liegt. Der Aufsichtsrat 
   wird seine erforderliche Zustimmung zur Ausnutzung 
   des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre nur dann erteilen, wenn 
   die beschriebenen sowie sämtliche gesetzlichen 
   Voraussetzungen erfüllt sind. 
 
   Über die Einzelheiten der jeweiligen 
   Ausnutzung des genehmigten Kapitals wird der 
   Vorstand in der Hauptversammlung berichten, die 
   auf eine etwaige Ausgabe von Aktien der 
   Gesellschaft aus dem genehmigten Kapital folgt. 
   Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die 
   Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in allen 
   vier Fällen der Buchstaben a) bis d) von § 5 Abs. 
   6 der Satzung in den umschriebenen Grenzen 
   erforderlich und im Interesse der Gesellschaft 
   geboten. 
 
   Der Vorstand wird in der jeweils nächsten 
   Hauptversammlung über jede Ausnutzung der in dem 
   Tagesordnungspunkt 6 erteilten Ermächtigungen 
   berichten. 
7. *Beschlussfassung über die Aufhebung und 
   Neufassung der Ermächtigung zum Erwerb und zur 
   Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 
   Nr. 8 AktG und zum Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
   Um sicherzustellen, dass die Gesellschaft 
   jederzeit in der Lage ist, ihre 
   Eigenkapitalausstattung nach den sich ergebenden 
   Erfordernissen und Möglichkeiten flexibel und 
   nachhaltig anpassen zu können, wird vorgeschlagen, 
   die bestehende, von der Hauptversammlung im Mai 
   2015 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur 
   Verwendung eigener Aktien, die noch bis zum Mai 
   2020 läuft, aufzuheben und eine neue Ermächtigung 
   zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien, auch 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, 
   zu beschließen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu 
   beschließen: 
 
   (a) Die von der Hauptversammlung am 7. Mai 2015 
       beschlossene Ermächtigung der Gesellschaft 
       zum Erwerb eigener Aktien und zur 
       Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 
       Abs. 1 Nr. 8 AktG und zum Ausschluss des 
       Bezugsrechts wird aufgehoben. 
   (b) Die Gesellschaft wird bis zum 16. Mai 2022 
       ermächtigt, eigene Aktien bis zu zehn vom 
       Hundert des im Zeitpunkt der 
       Beschlussfassung oder, falls dieser Betrag 
       geringer ist, des im Zeitpunkt der 
       Ausnutzung der Ermächtigung bestehenden 
       Grundkapitals zu erwerben. Zusammen mit 
       anderen eigenen Aktien, die sich jeweils im 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 06, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: SFC Energy AG: Bekanntmachung der -5-

Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr 
       nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, 
       dürfen die aufgrund dieser Ermächtigung 
       erworbenen Aktien zu keinem Zeitpunkt zehn 
       vom Hundert des derzeitigen Grundkapitals 
       der Gesellschaft übersteigen. Der Erwerb 
       zum Zweck des Handels mit eigenen Aktien 
       ist ausgeschlossen. 
 
       Die Ermächtigung kann ganz oder in 
       Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in 
       Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch 
       die Gesellschaft oder auch durch ihre 
       Konzernunternehmen oder für ihre oder deren 
       Rechnung von Dritten ausgeübt werden. 
 
       Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands 
       über die Börse oder mittels eines an alle 
       Aktionäre gerichteten öffentlichen 
       Kaufangebots oder mittels einer 
       öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
       Angeboten erfolgen. Im Falle des Erwerbs 
       über die Börse darf der Kaufpreis je Aktie 
       (ohne Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert 
       der Schlusskurse für Aktien der 
       Gesellschaft gleicher Gattung im 
       Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
       Nachfolgesystem) an den letzten fünf 
       Handelstagen der Frankfurter 
       Wertpapierbörse vor dem Erwerb um nicht 
       mehr als 10% über- bzw. um nicht mehr als 
       20% unterschreiten. Bei einem öffentlichen 
       Kaufangebot oder einer öffentlichen 
       Aufforderung zur Abgabe von Angeboten darf 
       der Kaufpreis oder dürfen die Grenzwerte 
       der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
       Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der 
       Schlusskurse für Aktien der Gesellschaft 
       gleicher Gattung im Xetra-Handel (oder 
       einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
       den letzten fünf Handelstagen der 
       Frankfurter Wertpapierbörse vor 
       Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr 
       als 10% über- bzw. um nicht mehr als 20% 
       unterschreiten. Ergeben sich nach 
       Veröffentlichung eines Kaufangebots oder 
       der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
       von Angeboten erhebliche Abweichungen des 
       maßgeblichen Kurses von dem gebotenen 
       Kaufpreis oder den Grenzwerten der 
       Kaufpreisspanne, so kann das Angebot oder 
       die Aufforderung zur Abgabe von Angeboten 
       angepasst werden. In diesem Fall bestimmt 
       sich der maßgebliche Kurs nach dem 
       Schlusskurs für Aktien der Gesellschaft 
       gleicher Gattung im Xetra-Handel (oder 
       einem vergleichbaren Nachfolgesystem) am 
       letzten Handelstag der Frankfurter 
       Wertpapierbörse vor der Veröffentlichung 
       der Anpassung; die 10%-Grenze für das 
       Über- bzw. die 20%-Grenze für das 
       Unterschreiten ist auf diesen Betrag 
       entsprechend anzuwenden. Das Volumen des 
       Angebots oder der Aufforderung zur Abgabe 
       von Angeboten kann begrenzt werden. Sofern 
       die gesamte Annahme des Angebots oder die 
       bei einer Aufforderung zur Abgabe von 
       Angeboten abgegebenen Angebote der 
       Aktionäre die von der Gesellschaft 
       insgesamt zum Erwerb vorgesehene 
       Aktienanzahl überschreitet, kann der Erwerb 
       oder die Annahme nach Quoten erfolgen. Ein 
       bevorrechtigter Erwerb oder eine 
       bevorrechtigte Annahme geringerer 
       Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb 
       angebotener Aktien der Gesellschaft je 
       Aktionär kann vorgesehen werden. Das 
       Kaufangebot oder die Aufforderung zur 
       Abgabe von Angeboten kann weitere 
       Bedingungen vorsehen. 
   (c) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der 
       Gesellschaft, die auf Grund dieser 
       Ermächtigung erworben werden, zu allen 
       gesetzlich zugelassenen Zwecken, 
       insbesondere auch zu den folgenden Zwecken, 
       zu verwenden: 
 
       (i)   Die erworbenen eigenen Aktien 
             können auch in anderer Weise als 
             über die Börse oder mittels 
             Angebot an sämtliche Aktionäre 
             veräußert werden, wenn die 
             erworbenen eigenen Aktien zu einem 
             Preis veräußert werden, der 
             den Börsenkurs von Aktien der 
             Gesellschaft im Zeitpunkt der 
             Veräußerung nicht wesentlich 
             unterschreitet. Als 
             maßgeblicher Börsenpreis 
             i.S.d. vorstehenden Regelung gilt 
             der Mittelwert der Schlusskurse 
             für Aktien der Gesellschaft 
             gleicher Gattung im Xetra-Handel 
             (oder einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) an den letzten 
             fünf Handelstagen der Frankfurter 
             Wertpapierbörse vor der 
             Veräußerung der Aktien. Das 
             Bezugsrecht der Aktionäre ist 
             ausgeschlossen. Diese Ermächtigung 
             beschränkt sich auf insgesamt 10% 
             des zum Zeitpunkt der 
             Beschlussfassung der 
             Hauptversammlung vom 17. Mai 2017 
             oder - falls dieser Wert geringer 
             ist - 10% des zum Zeitpunkt der 
             Veräußerung der Aktien 
             vorhandenen Grundkapitals der 
             Gesellschaft. Bei der Berechnung 
             der 10%-Grenze ist der anteilige 
             Betrag des Grundkapitals 
             anzurechnen, der auf neue oder auf 
             zuvor erworbene eigene Aktien 
             entfällt, die während der Laufzeit 
             dieser Ermächtigung unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts 
             gemäß oder entsprechend § 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
             veräußert werden, sowie der 
             anteilige Betrag des 
             Grundkapitals, der auf Aktien 
             entfällt, die zur Bedienung von 
             Schuldverschreibungen oder 
             Genussrechten mit Wandlungs- 
             und/oder Optionsrechten bzw. einer 
             Wandlungspflicht ausgegeben werden 
             bzw. auszugeben sind, sofern die 
             Schuldverschreibungen bzw. 
             Genussrechte während der Laufzeit 
             dieser Ermächtigung unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts in 
             entsprechender Anwendung des § 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
             werden. Eine Anrechnung, die nach 
             der Regelung des vorstehenden 
             Satzes wegen der Ausübung von 
             Ermächtigungen (i) zur Ausgabe von 
             neuen Aktien gemäß § 203 Abs. 
             1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (ii) 
             zur Veräußerung von eigenen 
             Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
             8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             und/oder (iii) zur Ausgabe von 
             Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen 
             gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 
             186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt 
             ist, entfällt mit Wirkung für die 
             Zukunft, wenn und soweit die 
             jeweilige(n) Ermächtigung(en), 
             deren Ausübung die Anrechnung 
             bewirkte(n), von der 
             Hauptversammlung unter Beachtung 
             der gesetzlichen Vorschriften 
             erneut erteilt wird bzw. werden. 
       (ii)  Die erworbenen eigenen Aktien 
             können auch in anderer Weise als 
             über die Börse oder mittels 
             Angebot an sämtliche Aktionäre 
             veräußert werden, soweit dies 
             gegen Sachleistung, insbesondere 
             im Rahmen des Erwerbs von 
             Unternehmen, Teilen von 
             Unternehmen oder Beteiligungen an 
             Unter-nehmen sowie im Rahmen von 
             Unternehmenszusammenschlüssen 
             geschieht oder zur Erfüllung von 
             Rechten von Inhabern bzw. 
             Gläubigern aus von der 
             Gesellschaft ausgegebenen Wandel- 
             und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen 
             erfolgt. Das Bezugsrecht der 
             Aktionäre ist jeweils 
             ausgeschlossen. 
       (iii) Weiterhin wird der Vorstand 
             ermächtigt, die erworbenen eigenen 
             Aktien ohne weiteren 
             Hauptversammlungsbeschluss ganz 
             oder teilweise einzuziehen. 
   (d) Die vorstehenden Ermächtigungen zur 
       Veräußerung oder Einziehung eigener 
       Aktien können ganz oder in Teilen, einmal 
       oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam 
       ausgenutzt werden. 
   (e) Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass 
       Maßnahmen des Vorstands aufgrund 
       dieses Hauptversammlungsbeschlusses nur mit 
       seiner Zustimmung vorgenommen werden 
       dürfen. 
 
   *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung 
   über den Ausschluss des Bezugsrechts zu Punkt 7 
   der Tagesordnung gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 
   186 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
   Zu Punkt 7 der Tagesordnung wird der 
   Hauptversammlung vorgeschlagen, die Gesellschaft 
   gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bis zum 16. Mai 
   2022 zu ermächtigen, unter Einbeziehung bereits 
   erworbener oder der Gesellschaft zuzurechnender 
   Aktien, eigene Aktien bis zu zehn vom Hundert des 
   zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung oder, falls dieser Betrag 
   geringer ist, des im Zeitpunkt der Ausnutzung der 
   Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu 
   erwerben. Die vorgeschlagene Ermächtigung zum 

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April 06, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: SFC Energy AG: Bekanntmachung der -6-

Erwerb eigener Aktien ersetzt die bisherige 
   Ermächtigung, die von der Hauptversammlung am 7. 
   Mai 2015 erteilt wurde. Die Ermächtigung soll die 
   Gesellschaft in die Lage versetzen, das Instrument 
   des Erwerbs eigener Aktien bis zum 16. Mai 2022 
   nutzen zu können. Der Erwerb eigener Aktien kann 
   nur über die Börse oder mittels eines an alle 
   Aktionäre gerichteten Kaufangebots bzw. durch die 
   öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Angeboten 
   erfolgen. Hierdurch erhalten alle Aktionäre in 
   gleicher Weise die Gelegenheit, Aktien an die 
   Gesellschaft zu veräußern, sofern die 
   Gesellschaft von der Ermächtigung zum Erwerb 
   eigener Aktien Gebrauch macht. Die Gesellschaft 
   ist nach dem Beschlussvorschlag berechtigt, die 
   aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen 
   Aktien teilweise unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   der Aktionäre zu veräußern oder zu begeben. 
 
   Bei der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
   Angeboten können die Adressaten der Aufforderung 
   entscheiden, wie viele Aktien sie der Gesellschaft 
   anbieten möchten. Sofern die gesamte Annahme des 
   Angebots bzw. die bei einer Aufforderung zur 
   Abgabe von Angeboten abgegebenen Angebote der 
   Aktionäre die von der Gesellschaft insgesamt zum 
   Erwerb vorgesehene Aktienanzahl überschreitet, 
   kann der Erwerb bzw. die Annahme nach Quoten 
   erfolgen. Jedoch soll es möglich sein, einen 
   bevorrechtigten Erwerb bzw. eine bevorrechtigte 
   Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile von 
   Offerten bis zu maximal 100 Stück Aktien 
   vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, 
   gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu 
   erwerbenden Aktienanzahl und kleine Restbestände 
   zu vermeiden und damit die technische Abwicklung 
   zu erleichtern. 
 
   Der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der 
   gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
   Erwerbsnebenkosten) dürfen den Mittelwert der 
   Schlusskurse für Aktien der Gesellschaft gleicher 
   Gattung im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
   Nachfolgesystem) an den letzten fünf Handelstagen 
   der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag der 
   Veröffentlichung des Angebots bzw. der 
   öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Angeboten 
   um nicht mehr als 10% über- bzw. um nicht mehr als 
   20% unterschreiten. Ergeben sich nach der 
   Veröffentlichung eines Kaufangebots bzw. einer 
   öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen 
   Angebots erhebliche Abweichungen des 
   maßgeblichen Kurses, so kann stattdessen auch 
   auf den Schlusskurs für Aktien der Gesellschaft 
   gleicher Ausstattung im Xetra-Handel (oder einem 
   vergleichbaren Nachfolgesystem) am letzten 
   Handelstag der Frankfurter Wertpapierbörse vor der 
   Veröffentlichung der etwaigen Anpassung abgestellt 
   werden. Das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur 
   Abgabe von Angeboten kann weitere Bedingungen 
   vorsehen. 
 
   Die erworbenen eigenen Aktien dürfen zu allen 
   gesetzlich zulässigen Zwecken verwendet werden, 
   insbesondere auch zu den folgenden: 
 
   Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen können die von 
   der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien über 
   die Börse oder mittels eines öffentlichen Angebots 
   an alle Aktionäre wieder veräußert werden. 
   Mit diesen Möglichkeiten des Verkaufs wird bei der 
   Wiederausgabe der Aktien das Recht der Aktionäre 
   auf Gleichbehandlung gewahrt. Darüber hinaus sieht 
   der Beschlussvorschlag vor, dass der Vorstand die 
   aufgrund der Ermächtigung erworbenen eigenen 
   Aktien auch in anderer Weise als über die Börse 
   oder durch ein Angebot an alle Aktionäre 
   veräußern kann, wenn die eigenen Aktien gegen 
   Barleistung zu einem Preis veräußert werden, 
   der den Börsenpreis der Aktien der SFC Energy AG 
   gleicher Gattung zum Zeitpunkt der 
   Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. 
   Mit dieser Ermächtigung, die einem 
   Bezugsrechtsausschluss gleichkommt, wird von der 
   in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in entsprechender 
   Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten 
   Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Im 
   Interesse der Gesellschaft soll damit insbesondere 
   die Möglichkeit geschaffen werden, 
   institutionellen Investoren Aktien der 
   Gesellschaft anzubieten und/oder den 
   Aktionärskreis zu erweitern. Die Gesellschaft soll 
   dadurch auch in die Lage versetzt werden, auf 
   günstige Börsensituationen schnell und flexibel 
   reagieren zu können. Den Interessen der Aktionäre 
   wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien 
   nur zu einem Preis veräußert werden dürfen, 
   der den Börsenkurs der Aktie der SFC Energy AG 
   gleicher Gattung zum Zeitpunkt der Eingehung der 
   Verpflichtung zur Veräußerung nicht 
   wesentlich unterschreitet. 
 
   Die endgültige Festlegung des 
   Veräußerungspreises für die eigenen Aktien 
   geschieht zeitnah vor der Verwendung. Der Vorstand 
   wird einen eventuellen Abschlag vom Börsenpreis 
   nach den zum Zeitpunkt der Platzierung 
   vorherrschenden Marktbedingungen möglichst niedrig 
   bemessen. Der Abschlag vom maßgeblichen 
   Börsenpreis zum Zeitpunkt der Ausnutzung der 
   Ermächtigung wird voraussichtlich nicht über 3% 
   und keinesfalls mehr als 5% des maßgeblichen 
   Börsenpreises betragen. 
 
   Diese Ermächtigung beschränkt sich auf insgesamt 
   höchstens 10% des Grundkapitals der Gesellschaft, 
   und zwar sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
   als auch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
   Ermächtigung. Auf die Begrenzung von 10% des 
   Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die nach 
   Wirksamwerden dieser Ermächtigung unter Ausnutzung 
   einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
   vorgeschlagenen Ermächtigung beschlossenen bzw. an 
   deren Stelle tretende Ermächtigung zur Ausgabe 
   neuer Aktien aus genehmigtem Kapital gemäß § 
   186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts ausgegeben werden. Ferner sind auf 
   diese Begrenzung auf 10% des Grundkapitals 
   diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung 
   von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- bzw. 
   Optionsrecht ausgegeben werden bzw. auszugeben 
   sind, sofern die Schuldverschreibungen nach 
   Wirksamwerden dieser Ermächtigung aufgrund einer 
   zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
   vorgeschlagenen Ermächtigung geltenden bzw. an 
   deren Stelle tretende Ermächtigung in 
   entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben 
   wurden. Durch die Anrechnungen wird 
   sichergestellt, dass erworbene eigene Aktien nicht 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 
   186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden, wenn 
   dies dazu führen würde, dass insgesamt für mehr 
   als 10% des Grundkapitals das Bezugsrecht der 
   Aktionäre in unmittelbarer oder mittelbarer 
   Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ohne 
   besonderen sachlichen Grund ausgeschlossen wird. 
   Diese weitergehende Beschränkung liegt im 
   Interesse der Aktionäre, die ihre 
   Beteiligungsquote möglichst aufrechterhalten 
   wollen. Den Aktionären bleibt zudem grundsätzlich 
   die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote durch Kauf 
   von Aktien der SFC Energy AG über die Börse 
   aufrechtzuerhalten. Die Ermächtigung liegt im 
   Interesse der Gesellschaft, weil sie ihr zu 
   größerer Flexibilität verhilft. 
 
   Einschränkend sieht der Beschlussvorschlag unter 
   Tagesordnungspunkt 7 vor, dass eine Anrechnung, 
   die nach vorstehender Regelung wegen der Ausübung 
   von Ermächtigungen (i) zur Ausgabe von neuen 
   Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 
   1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (ii) zur 
   Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 
   71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder 
   (iii) zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 
   4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt ist, 
   mit Wirkung für die Zukunft wieder entfällt, wenn 
   und soweit die jeweilige(n) Ermächtigung(en), 
   deren Ausübung die Anrechnung bewirkte(n), von der 
   Hauptversammlung unter Beachtung der gesetzlichen 
   Vorschriften erneut erteilt wird bzw. werden. Denn 
   in diesem Fall bzw. in diesen Fällen hat die 
   Hauptversammlung erneut über die Möglichkeit zu 
   einem erleichterten Bezugsrechtsausschluss 
   entschieden, so dass der Grund der Anrechnung 
   wieder entfallen ist. Soweit (i) erneut neue 
   Aktien unter erleichtertem Ausschluss des 
   Bezugsrechts nach Maßgabe eines anderen 
   satzungsmäßigen genehmigten Kapitals, (ii) 
   erneut Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen unter erleichtertem 
   Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder (iii) 
   erneut eigene Aktien unter erleichtertem 
   Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden 
   können, soll diese Möglichkeit auch wieder für die 
   Veräußerung eigener Aktien bestehen. Mit 
   Inkrafttreten der neuen Ermächtigung zum 
   erleichterten Bezugsrechtsausschluss fällt nämlich 
   die durch die Ausnutzung der Ermächtigung zur 
   Ausgabe neuer Aktien bzw. zur Ausgabe von Wandel- 
   und/oder Optionsschuldverschreibungen bzw. die 
   durch die Veräußerung eigener Aktien 
   entstandene Sperre hinsichtlich der eigenen Aktien 
   weg. Die Mehrheitsanforderungen an einen solchen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 06, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

Beschluss sind mit denen eines Beschlusses über 
   die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien mit der 
   Möglichkeit zum erleichterten 
   Bezugsrechtsausschluss bei Veräußerung 
   identisch. Deshalb ist - soweit die gesetzlichen 
   Anforderungen eingehalten werden - in der 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung über die 
   Schaffung (i) einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe 
   neuer Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 
   2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG (also eines 
   neuen genehmigtes Kapitals), (ii) einer neuen 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 
   4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder (iii) 
   einer neuen Ermächtigung zur Veräußerung 
   eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG zugleich auch eine Bestätigung 
   hinsichtlich des Ermächtigungsbeschlusses über die 
   Veräußerung eigener Aktien unter 
   vereinfachtem Ausschluss des Bezugsrechts 
   gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG zu sehen. Im Falle einer erneuten Ausübung 
   einer Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in 
   direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt die Anrechnung erneut. 
 
   Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, die 
   aufgrund der vorgeschlagenen Ermächtigung 
   erworbenen eigenen Aktien als Gegenleistung für 
   Sachleistungen, insbesondere für den Erwerb von 
   Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder 
   Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie im 
   Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen, 
   einzusetzen. Der internationale Wettbewerb und die 
   Globalisierung der Wirtschaft verlangen zunehmend 
   auch diese Form der Akquisitionsfinanzierung. Die 
   vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft 
   den notwendigen Handlungsspielraum geben, um sich 
   bietende Akquisitionsgelegenheiten schnell und 
   flexibel sowohl national als auch auf 
   internationalen Märkten ausnutzen zu können. Dem 
   trägt der vorgeschlagene Ausschluss des 
   Bezugsrechts Rechnung. Bei der Festlegung der 
   Bewertungsrelationen wird der Vorstand 
   sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre 
   angemessen gewahrt werden. Der Gesellschaft wird 
   zudem das von der Hauptversammlung am 14. Juni 
   2016 beschlossene genehmigte Kapital oder, wenn 
   dieses in der Hauptversammlung am 17. Mai 2017 
   aufgehoben und durch ein neu beschlossenes 
   genehmigtes Kapital ersetzt wird (siehe dazu 
   Tagesordnungspunkt 6 - Genehmigtes Kapital 2017), 
   das Genehmigte Kapital 2017 für den Erwerb von 
   Unternehmen oder Beteiligungen an anderen 
   Unternehmen zur Verfügung stehen. Bei der 
   Entscheidung über die Art der Aktienbeschaffung 
   zur Finanzierung solcher Transaktionen wird sich 
   der Vorstand allein von den Interessen der 
   Gesellschaft und damit der Aktionäre leiten 
   lassen. 
 
   Darüber hinaus soll der Vorstand berechtigt sein, 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats die aufgrund der 
   vorgeschlagenen Ermächtigung erworbenen eigenen 
   Aktien zur Erfüllung von Umtauschrechten oder 
   -pflichten von Inhabern bzw. Gläubigern von durch 
   die Gesellschaft ausgegebenen Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen zu verwenden. Sofern 
   und soweit die Gesellschaft von dieser Möglichkeit 
   Gebrauch macht, muss keine bedingte 
   Kapitalerhöhung durchgeführt werden. Die 
   Interessen der Aktionäre werden durch diese 
   zusätzliche Möglichkeit daher nicht berührt. Die 
   Nutzung vorhandener eigener Aktien statt einer 
   Kapitalerhöhung oder einer Barleistung kann 
   wirtschaftlich sinnvoll sein, die Ermächtigung 
   soll insoweit die Flexibilität erhöhen. 
 
   Der Aufsichtsrat kann im Rahmen seines 
   pflichtgemäßen Ermessens bestimmen, dass 
   Maßnahmen des Vorstands auf Grund der 
   Hauptversammlungsermächtigung nach § 71 Abs. 1 Nr. 
   8 AktG nur mit seiner Zustimmung vorgenommen 
   werden dürfen. 
 
   Der Vorstand wird die nächste Hauptversammlung 
   über die Ausnutzung der Ermächtigung unterrichten. 
 
*Vorlagen an die Aktionäre* 
 
Die in Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sowie 
der Bericht des Vorstands über den Grund für den 
Ausschluss des Bezugsrechts im Zusammenhang mit der am 
19. August 2016 durchgeführten Barkapitalerhöhung aus 
dem Genehmigten Kapital 2016 liegen vom Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung an in den 
Geschäftsräumen der Hauptverwaltung der Gesellschaft, 
Eugen-Saenger-Ring 7, 85649 Brunnthal, zur Einsicht der 
Aktionäre aus und sind ab diesem Zeitpunkt gemeinsam mit 
den sonstigen Informationen nach § 124a AktG im Internet 
unter 
http://www.sfc.com/de/investoren/hauptversammlungheader 
zugänglich. Abschriften dieser Unterlagen werden den 
Aktionären auf Anfrage zudem unverzüglich und kostenfrei 
zugesandt. Diese Unterlagen werden auch in der 
Hauptversammlung zur Einsicht ausliegen. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung* 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 
9.047.249,00. Es ist eingeteilt in 9.047.249 
Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die 
Gesamtzahl der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung 
der Hauptversammlung beträgt somit EUR 9.047.249 
Stimmrechte. 
 
Die Gesellschaft hält gegenwärtig keine eigenen Aktien. 
 
*Teilnahme an der Hauptversammlung* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, 
die sich bei der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) 
anmelden und für die bei der Gesellschaft ein 
besonderer, durch das depotführende Institut in Textform 
(§ 126b BGB) ausgestellter Nachweis des Anteilsbesitzes 
eingereicht wird. Die Anmeldung und der Nachweis müssen 
in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein und 
der Gesellschaft spätestens bis zum *Ablauf des 10. Mai 
2017* unter der nachfolgend genannten Adresse (die 
'_Anmeldeadresse'_) zugehen: 
 
Die _Anmeldeadresse_ lautet: 
 
SFC Energy AG 
c/o UniCredit Bank AG 
 
CBS51DS/GM 
80311 München 
Telefax: (089) 5400-2519 
E-Mail: hauptversammlungen@unicredit.de 
 
Der Nachweis hat sich gemäß §§ 123 Abs. 3 Satz 3, 
121 Abs. 7 AktG auf den Beginn des einundzwanzigsten 
Tages vor der Hauptversammlung, demnach auf den *26. 
April 2017, 00:00 Uhr* (MESZ) (der 
'_Nachweisstichtag'_), zu beziehen. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an 
der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
nur als Aktionär, wer den Nachweis erbracht hat. Die 
Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des 
Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach 
dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. 
Das bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach 
dem Nachweisstichtag erworben haben, nicht an der 
Hauptversammlung teilnehmen können. Aktionäre, die ihre 
Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern, sind - 
bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Nachweises 
des Anteilsbesitzes - im Verhältnis zur Gesellschaft 
gleichwohl zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
Ausübung des Stimmrechts berechtigt. Der 
Nachweisstichtag hat keine Auswirkung auf die 
Veräußerbarkeit der Aktien und hat keine Bedeutung 
für die Dividendenberechtigung. 
 
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des 
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den 
Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung 
übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die 
Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und 
Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an 
die Gesellschaft Sorge zu tragen. 
 
Die Stimmkarten werden vor der Sitzung am 
Versammlungsort ausgehändigt. 
 
*Stimmrechtsvertretung* 
 
Teilnahmeberechtigte Aktionäre, die nicht persönlich an 
der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr 
Stimmrecht durch Bevollmächtigte, etwa ein 
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, von der 
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter oder eine 
andere Person, ausüben lassen. Auch in diesem Fall 
müssen sich die Aktionäre unter Vorlage des besonderen 
Nachweises des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden 
Bestimmungen rechtzeitig selbst anmelden. Bevollmächtigt 
der Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
bedürfen der Textform (§ 126b BGB), es sei denn, die 
Vollmachtserteilung erfolgt an ein Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung oder an eine andere der in § 135 
Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellten Personen oder 
Institutionen (gemeinsam '_professionelle 
Stimmrechtsvertreter_'). In diesem Fall gelten für die 
Bevollmächtigung die gesetzlichen Bestimmungen des § 135 
AktG, woraus sich abweichende Besonderheiten ergeben 
können. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich bei der 
Bevollmächtigung eines professionellen 
Stimmrechtsvertreters rechtzeitig mit diesem wegen einer 
möglicherweise geforderten Form der Vollmacht 
abzustimmen. 
 
Die Aktionäre werden gebeten, für die Bevollmächtigung 
von Personen, die keine professionellen oder von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind, sowie 
für eine etwaige Weisungserteilung das hierfür 
vorgesehene Vollmachts- und Weisungsformular zu 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 06, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

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