DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.05.2017 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: United Internet AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung United Internet AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.05.2017 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2017-04-06 / 15:00 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. United Internet AG Montabaur ISIN DE0005089031 Einladung zur Hauptversammlung 2017 Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zur *ordentlichen Hauptversammlung* der Gesellschaft ein. Sie findet statt am *Donnerstag, den 18. Mai 2017, ab 11.00 Uhr,* in der Alten Oper, Opernplatz 1, Mozartsaal, 60313 Frankfurt am Main. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs, des Vergütungsberichts und der Erklärung zur Unternehmensführung gemäß §§ 289a, 315 Abs. 5 HGB (einschließlich des Corporate Governance Berichts) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 Zu diesem Tagesordnungspunkt ist keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt hat. Die vorstehenden Unterlagen sind vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter www.united-internet.de im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich. Sie werden auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den für das Geschäftsjahr 2016 ausgewiesenen Bilanzgewinn der United Internet AG in Höhe von EUR 1.161.684.818,97 wie folgt zu verwenden: Ein Teilbetrag von EUR 159.703.245,60 wird als Dividende an die Aktionäre ausgeschüttet. Im Zeitpunkt der Einberufung sind 199.629.057 Aktien für das Geschäftsjahr 2016 dividendenberechtigt. Daraus resultiert eine Dividende von EUR 0,80 pro Aktie. Der Restbetrag von EUR 1.001.981.573,37 wird auf neue Rechnung vorgetragen. Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 5.370.943 zum Zeitpunkt der Einberufung unmittelbar oder mittelbar von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien, die gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind. Sollte sich die Zahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr 2016 dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende von EUR 0,80 je dividendenberechtigte Stückaktie sowie entsprechend angepasste Beträge für die Ausschüttungssumme und den Gewinnvortrag vorsieht. Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig, das heißt am Dienstag, den 23. Mai 2017. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands* Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, die Entlastung der im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft für diesen Zeitraum zu beschließen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats* Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, die Entlastung der im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft für diesen Zeitraum zu beschließen. 5. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017 sowie, für den Fall einer prüferischen Durchsicht, des Prüfers für unterjährige Finanzberichte für das Geschäftsjahr 2017 sowie für das erste Quartal des Geschäftsjahrs 2018* Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Stuttgart, Zweigniederlassung Eschborn/Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 sowie - sofern eine solche erfolgt - für die prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte für das Geschäftsjahr 2017 sowie das erste Quartal des Geschäftsjahres 2018 zu wählen. Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 6. *Beschlussfassung über Erwerb und Veräußerung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Andienungs- und Bezugsrechts, sowie über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung* Die von der Hauptversammlung am 22. Mai 2014 beschlossene Ermächtigung des Vorstands, gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG eigene Aktien zu erwerben, zu veräußern oder einzuziehen, läuft zum 22. September 2017 aus. Um die Flexibilität der Gesellschaft im Hinblick auf die Vorteile des Erwerbs und der Veräußerung eigener Aktien zu erhalten, soll der Gesellschaft unter Aufhebung der bestehenden Ermächtigung eine neue Ermächtigung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bis zum 18. September 2020 erteilt werden, die auch die Verwendungsmöglichkeiten insgesamt neu regelt. Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen: a) Der Vorstand wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, bis zum 18. September 2020 zu jedem zulässigen Zweck im Rahmen der gesetzlichen Beschränkungen eigene Aktien ('United Internet Aktien') im Umfang von bis zu zehn vom Hundert des derzeitigen Grundkapitals bzw., falls dieser Wert geringer ist, des zum Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erwerben. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, für einen oder mehrere Zwecke von der Gesellschaft ausgeübt werden; sie kann aber auch von abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen oder für ihre oder deren Rechnung von Dritten ausgeübt werden. Auf die erworbenen United Internet Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen United Internet Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als zehn vom Hundert des jeweiligen Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels mit eigenen Aktien genutzt werden. b) Der Erwerb der United Internet Aktien erfolgt nach Wahl des Vorstands durch Rückkauf (aa) über die Börse und/oder (bb) mittels einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufofferte. aa) Beim Erwerb über die Börse darf der Gegenwert für den Erwerb der United Internet Aktien (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handelssystem (oder eines an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystems) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den dem Stichtag vorangehenden fünf Handelstagen um nicht mehr als zehn vom Hundert über- oder unterschreiten. Stichtag ist dabei der Tag der Eingehung der Verpflichtung zum Erwerb. bb) Beim Erwerb von United Internet Aktien über eine an alle Aktionäre gerichtete öffentliche Kaufofferte kann die Gesellschaft (i) ein an alle Aktionäre gerichtetes Angebot veröffentlichen oder (ii) zur Abgabe von Angeboten öffentlich auffordern; (iii) der Ausschluss bzw. die Beschränkung des Andienungsrechts der Aktionäre bedarf eines Beschlusses des Vorstands und der Zustimmung des Aufsichtsrats. i) Wird ein an alle Aktionäre gerichtetes Angebot der Gesellschaft veröffentlicht, so legt die Gesellschaft einen Kaufpreis oder eine Kaufpreisspanne je United Internet Aktie fest. Im Falle der Festlegung einer Kaufpreisspanne wird der endgültige Preis aus den vorliegenden Annahmeerklärungen ermittelt. Das Angebot kann eine Annahmefrist, Bedingungen sowie die Möglichkeit vorsehen, die Kaufpreisspanne während der Annahmefrist anzupassen, wenn
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April 06, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)
sich nach der Veröffentlichung eines an alle Aktionäre gerichteten Angebots während der Annahmefrist erhebliche Kursbewegungen ergeben. Der Kaufpreis bzw. die Kaufpreisspanne je United Internet Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den durchschnittlichen Schlusskurs einer United Internet Aktie im XETRA-Handel (oder eines an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystems) an den letzten fünf Handelstagen vor dem Stichtag um nicht mehr als zehn vom Hundert überschreiten und um nicht mehr als zehn vom Hundert unterschreiten. Stichtag ist dabei der Tag der endgültigen Entscheidung des Vorstands über das an alle Aktionäre gerichtete Angebot. Im Falle einer Angebotsanpassung tritt an seine Stelle der Tag der endgültigen Entscheidung des Vorstands über die Anpassung. Sofern die Anzahl der angedienten United Internet Aktien die von der Gesellschaft insgesamt zum Erwerb vorgesehene Aktienanzahl übersteigt, kann das Andienungsrecht der Aktionäre insoweit ausgeschlossen werden, als der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten United Internet Aktien erfolgt. Ebenso kann eine bevorrechtigte Berücksichtigung geringer Stückzahlen bis zu 150 Stück angedienter United Internet Aktien je Aktionär zur Vereinfachung der Abwicklung und/oder zur Vermeidung von rechnerischen Bruchteilen vorgesehen werden; auch insoweit kann das Andienungsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden. ii) Fordert die Gesellschaft zur Abgabe von Angeboten, United Internet Aktien zu verkaufen, öffentlich auf, so kann sie bei der Aufforderung eine Kaufpreisspanne festlegen, innerhalb derer Angebote abgegeben werden können. Die Aufforderung kann eine Angebotsfrist, Bedingungen sowie die Möglichkeit vorsehen, die Kaufpreisspanne während der Angebotsfrist anzupassen, wenn sich nach der Veröffentlichung der Aufforderung während der Angebotsfrist erhebliche Kursbewegungen ergeben. Bei der Annahme wird aus den vorliegenden Verkaufsangeboten der endgültige Kaufpreis ermittelt. Der Kaufpreis je United Internet Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den durchschnittlichen Schlusskurs einer United Internet Aktie im XETRA-Handel (oder eines an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystems) an den letzten fünf Handelstagen vor dem Stichtag um nicht mehr als zehn vom Hundert überschreiten und um nicht mehr als zehn vom Hundert unterschreiten. Stichtag ist dabei der Tag, an dem die Angebote von der United Internet AG angenommen werden. Sofern die Anzahl der zum Kauf angebotenen United Internet Aktien die von der Gesellschaft insgesamt zum Erwerb vorgesehene Aktienanzahl übersteigt, kann das Andienungsrecht der Aktionäre insoweit ausgeschlossen werden, als die Annahme nach dem Verhältnis der angebotenen United Internet Aktien erfolgt. Ebenso kann eine bevorrechtigte Berücksichtigung geringer Stückzahlen bis zu 150 Stück angedienter United Internet Aktien je Aktionär zur Vereinfachung der Abwicklung und/oder zur Vermeidung von rechnerischen Bruchteilen vorgesehen werden; auch insoweit kann das Andienungsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden. iii) Der Ausschluss bzw. die Beschränkung des Andienungsrechts der Aktionäre bedarf eines Beschlusses des Vorstands und der Zustimmung des Aufsichtsrats. c) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, die aufgrund dieser oder früher erteilter Ermächtigungen gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz erworbenen United Internet Aktien, zusätzlich zu einer Veräußerung über die Börse oder in einer anderen das Gebot der Gleichbehandlung aller Aktionäre wahrenden Weise, zu folgenden Zwecken zu verwenden: aa) Veräußerung gegen eine Barleistung, die den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung (ohne Erwerbsnebenkosten) nicht wesentlich unterschreitet. Als maßgeblicher Börsenpreis im Sinne der vorstehenden Veräußerungsregelung gilt der XETRA-Eröffnungskurs (oder eines an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystems) für die Aktie der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse am Tag der Veräußerung der United Internet Aktien. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass auf die veräußerten Aktien insgesamt ein anteiliger Betrag von höchstens 10 % des derzeitigen, bzw., falls dieser Wert geringer ist, des zum Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals fällt. Auf die vorgenannte Höchstgrenze sind dabei diejenigen Aktien anzurechnen, für die während der Laufzeit dieser Ermächtigung das Bezugsrecht in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wurde. bb) Veräußerung gegen eine Sachleistung, insbesondere im Rahmen des unmittelbaren oder mittelbaren Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen daran oder von sonstigen Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft, oder von Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen als (Teil-)Gegenleistung. cc) Gewährung von United Internet Aktien im Rahmen von Vergütungs- bzw. Belegschaftsaktienprogrammen, indem die United Internet Aktien an Mitglieder des Vorstands der United Internet AG bzw. an Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen oder standen und/oder Mitglieder der Geschäftsführung von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen angeboten oder übertragen werden. Soweit United Internet Aktien an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft übertragen werden sollen, obliegt die Entscheidung hierüber dem Aufsichtsrat der Gesellschaft. dd) Erfüllung von Wandel- oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten aus durch die Gesellschaft oder von abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen ausgegebenen Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen. ee) Ganze oder teilweise Einziehung ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden Teil des Grundkapitals herabzusetzen. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats abweichend hiervon bestimmen, dass das Grundkapital bei der Einziehung unverändert bleibt und sich stattdessen durch Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital erhöht. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, § 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme der Ermächtigung zur Einziehung anzupassen. d) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf United Internet Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen nach Buchstaben c) aa) bis dd) verwendet werden.
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