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DGAP-HV: PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung -12-

DJ DGAP-HV: PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.05.2017 in Aachen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: PAION AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.05.2017 
in Aachen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-04-06 / 15:01 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
PAION AG Aachen - ISIN DE 000A0B65S3 - Einladung zur 
Hauptversammlung 
 
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur ordentlichen 
Hauptversammlung 2017 der PAION AG ein, die am Mittwoch, den 
17. Mai 2017, um 10:00 Uhr (MESZ) im Forum M, 
Buchkremerstraße 1-7, 52062 Aachen, stattfindet. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom 
   Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2016, der Lageberichte für die Gesellschaft und 
   den Konzern für das Geschäftsjahr 2016 
   einschließlich des Berichts des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2016 sowie des erläuternden Berichts 
   des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289 Absatz 4 
   und 315 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs zum 31. Dezember 
   2016 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt, der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem 
   Tagesordnungspunkt 1 ist deshalb nicht vorgesehen und 
   auch nicht notwendig. Die genannten Unterlagen sind der 
   Hauptversammlung vielmehr lediglich zugänglich zu machen 
   und vom Vorstand bzw. - im Falle des Berichts des 
   Aufsichtsrats - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu 
   erläutern. Im Rahmen ihres Auskunftsrechts haben die 
   Aktionäre die Gelegenheit, zu den Vorlagen Fragen zu 
   stellen. 
   Diese Unterlagen können im Internet unter 
 
   www.paion.com/de/medien-und-investoren/hauptversammlung/ 
 
   eingesehen werden. Sie liegen auch in der 
   Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus und werden 
   Aktionären auf Anfrage auch unverzüglich kostenlos 
   zugesandt. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie 
   des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht des 
   verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts 
   sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht 
   zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung 
   des Prüfungsausschusses - vor, die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Zweigniederlassung 
   Köln, 
 
   (a) zum Abschlussprüfer und 
       Konzernabschlussprüfer für das 
       Geschäftsjahr 2017; 
   (b) für den Fall einer prüferischen 
       Durchsicht des verkürzten Abschlusses 
       und des Zwischenlageberichts (§§ 37w 
       Abs. 5 und 37y Nr. 2 WpHG) für das erste 
       Halbjahr des Geschäftsjahrs 2017 zum 
       Prüfer für eine solche prüferische 
       Durchsicht; sowie 
   (c) für den Fall einer prüferischen 
       Durchsicht zusätzlicher unterjähriger 
       Finanzinformationen (§ 37w Abs. 7 WpHG) 
       für das erste und/oder dritte Quartal 
       des Geschäftsjahres 2017 und/oder für 
       das erste Quartal des Geschäftsjahres 
       2018 zum Prüfer für eine solche 
       prüferische Durchsicht 
 
   zu bestellen. 
 
   Für die genannten Prüfungsleistungen hat der 
   Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat gemäß Artikel 16 
   Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen 
   Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über 
   spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei 
   Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung 
   des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission die BDO AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bonn, und die Ernst & 
   Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Zweigniederlassung Köln, empfohlen und dabei eine 
   Präferenz für die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Zweigniederlassung 
   Köln, mitgeteilt. 
5. *Wiederwahl von Herrn Dr. Jörg Spiekerkötter zum 
   Mitglied des Aufsichtsrats* 
 
   Der Aufsichtsrat der PAION AG setzt sich nach §§ 95, 96 
   Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG sowie § 12 Abs. 1 der Satzung 
   der PAION AG aus drei Mitgliedern zusammen. 
 
   Die Amtszeit von Herrn Dr. Jörg Spiekerkötter endet mit 
   Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2017. Vor 
   diesem Hintergrund schlägt der Aufsichtsrat der 
   Hauptversammlung vor, Herrn Dr. Jörg Spiekerkötter, 
   deutscher Staatsangehöriger, geschäftsführender 
   Gesellschafter der JSP-Invest GmbH, wohnhaft in 
   Kleinmachnow, erneut als Vertreter der Aktionäre mit 
   Wirkung ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 
   2017 in den Aufsichtsrat zu wählen. Die Hauptversammlung 
   ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
   Die Bestellung erfolgt bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte 
   Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. 
   Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird 
   nicht mitgerechnet. 
 
   Herr Dr. Spiekerkötter, geboren 1958, ist derzeit nicht 
   Mitglied in einem anderen gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsrat nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG. Herr Dr. 
   Spiekerkötter ist derzeit jedoch Mitglied in dem 
   folgenden vergleichbaren inländischen Kontrollgremium 
   eines Wirtschaftsunternehmens im Sinne des § 125 Abs. 1 
   Satz 5 AktG: 
 
   * Dr. Loges + Co. GmbH, Winsen (Luhe), 
     Vorsitzender des Beirats (seit 1. August 
     2016) 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen keine für 
   die Wahlentscheidung der Hauptversammlung 
   maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen 
   Beziehungen zwischen Herrn Dr. Spiekerkötter einerseits 
   und PAION-Gesellschaften, deren Organen oder einem 
   direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der 
   stimmberechtigten Aktien an der PAION AG beteiligten 
   Aktionär andererseits. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei Herrn Dr. Spiekerkötter 
   vergewissert, dass dieser den zu erwartenden Zeitaufwand 
   aufbringen kann. Ein Lebenslauf von Herrn Dr. 
   Spiekerkötter, der über relevante Kenntnisse, 
   Fähigkeiten und Erfahrungen Auskunft gibt und die 
   wesentlichen Tätigkeiten von Herrn Dr. Spiekerkötter 
   neben dem Aufsichtsratsmandat bei der Gesellschaft 
   offenlegt, kann unter 
   www.paion.com/de/medien-und-investoren/hauptversammlung/ 
   eingesehen werden und wird auch in der Hauptversammlung 
   zur Einsichtnahme ausliegen. 
6. *Beschlussfassung über die Änderung von § 12.1 der 
   Satzung mit Erhöhung der Anzahl der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats von drei auf fünf Mitglieder und die Wahl 
   von zwei neuen Mitgliedern des Aufsichtsrats* 
a) *Beschlussfassung zur Änderung der 
   Satzung in § 12.1 mit Erhöhung der Anzahl der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats von drei (3) auf 
   fünf (5) Mitglieder* 
 
   § 12.1 der Satzung der Gesellschaft bestimmt 
   die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   wie folgt: 
 
   'Der Aufsichtsrat besteht aus drei 
   Mitgliedern.' 
 
   Die Gesellschaft hat sich am 24. Juni 2016 im 
   Rahmen einer mit Granell Strategic Investment 
   Fund Limited, einer Tochtergesellschaft von 
   Cosmo Pharmaceuticals N.V., geschlossenen 
   Investitionsvereinbarung verpflichtet, 
   vorbehaltlich der Zustimmung durch die 
   Hauptversammlung, die Bestellung eines von 
   Cosmo Pharmaceuticals N.V. vorgeschlagenen 
   Aufsichtsratsmitglieds in den Aufsichtsrat 
   der PAION AG zu bewirken. Darüber hinaus 
   möchte die Gesellschaft einen weiteren 
   Pharmaexperten im Aufsichtsrat aufnehmen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
   Die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder wird 
   von drei auf fünf Mitglieder erhöht. § 12.1 
   der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt 
   neu gefasst: 
 
   'Der Aufsichtsrat besteht aus fünf (5) 
   Mitgliedern.' 
b) *Wahl von Herrn Dr. Hans Christoph Tanner als 
   Mitglied des Aufsichtsrats* 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 12.1 der 
   Satzung der Gesellschaft - bis zum 
   Wirksamwerden einer zustimmenden 
   Beschlussfassung zu dem Tagesordnungspunkt 
   6a) - aus drei Mitgliedern zusammen, die nach 
   § 12.2 der Satzung alle von der 
   Hauptversammlung gewählt werden. 
 
   Mit Wirksamwerden einer zustimmenden 
   Beschlussfassung der unter Tagesordnungspunkt 
   6a) vorgeschlagenen Satzungsänderung durch 
   Eintragung in das Handelsregister der 
   Gesellschaft wird sich die Gesamtanzahl der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft 
   von drei auf fünf Mitglieder erhöhen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor zu 
   beschließen: 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 06, 2017 09:02 ET (13:02 GMT)

DJ DGAP-HV: PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

Herr Dr. Hans Christoph Tanner, geboren 1951, 
   Vorstandsmitglied (Executive Director), 
   Leiter Transaktionen (_Head of Transactions 
   Office_) und Leiter Investor Relations von 
   Cosmo Pharmaceuticals N.V., Irland, 
   Vereinigtes Königreich - einem mit knapp 10 % 
   der Stimmrechte indirekt an der PAION AG 
   beteiligten Unternehmen -, wohnhaft in 
   Zürich, Schweiz, wird aufschiebend bedingt 
   auf die Eintragung der unter 
   Tagesordnungspunkt 6a) vorgeschlagenen 
   Satzungsänderung im Handelsregister für eine 
   Amtszeit bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
   das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der 
   Amtszeit beschließt, zum Aufsichtsrat 
   der Gesellschaft bestellt. Die 
   Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht 
   gebunden. 
 
   Herr Dr. Tanner ist derzeit Mitglied in dem 
   folgenden anderen gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsrat nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
 
   * CureVac AG, Tübingen, Mitglied des 
     Aufsichtsrats 
 
   Herr Dr. Tanner ist derzeit Mitglied in den 
   folgenden vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen nach § 125 Abs. 1 Satz 
   5 AktG: 
 
   * DKSH Holding AG, Zürich, Schweiz, Mitglied 
     des Verwaltungsrats und Vorsitzender des 
     Prüfungsausschusses 
   * Joimax GmbH, Karlsruhe, Mitglied des 
     Beirats 
   * Private Equity Holding AG, Zug, Schweiz, 
     Mitglied des Verwaltungsrats und 
     Vorsitzender des Vergütungsausschusses 
   * Qvanteq AG, Zürich, Schweiz, Mitglied des 
     Verwaltungsrats 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen 
   zum Zeitpunkt der Einberufung keine für die 
   Wahlentscheidung der Hauptversammlung 
   maßgebenden persönlichen oder 
   geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Dr. 
   Tanner einerseits und PAION-Gesellschaften, 
   deren Organen oder einem direkt oder indirekt 
   mit mehr als 10 % der stimmberechtigten 
   Aktien an der PAION AG beteiligten Aktionär 
   andererseits. Cosmo Pharmaceuticals N.V. hat 
   der Gesellschaft zuletzt nach § 21 WpHG 
   mitgeteilt, dass sie am 29. Juni 2016 über 
   ihre Tochtergesellschaft Granell Strategic 
   Investment Fund Limited mit 9,09 % an der 
   PAION AG beteiligt war. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei Herrn Dr. 
   Tanner vergewissert, dass dieser den zu 
   erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. Ein 
   Lebenslauf von Herrn Dr. Tanner, der über 
   relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und 
   Erfahrungen Auskunft gibt und die 
   wesentlichen Tätigkeiten von Herrn Dr. Tanner 
   neben dem Aufsichtsratsmandat bei der 
   Gesellschaft offenlegt, kann unter 
   www.paion.com/de/medien-und-investoren/hauptv 
   ersammlung/ eingesehen werden und wird auch 
   in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme 
   ausliegen. 
c) *Wahl von Frau Dr. Dr. Irina Antonijevic als 
   Mitglied des Aufsichtsrats* 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 12.1 der 
   Satzung der Gesellschaft - bis zum 
   Wirksamwerden einer zustimmenden 
   Beschlussfassung zu dem Tagesordnungspunkt 
   6a) - aus drei Mitgliedern zusammen, die nach 
   § 12.2 der Satzung alle von der 
   Hauptversammlung gewählt werden. 
 
   Mit Wirksamwerden einer zustimmenden 
   Beschlussfassung der unter Tagesordnungspunkt 
   6a) vorgeschlagenen Satzungsänderung durch 
   Eintragung in das Handelsregister der 
   Gesellschaft wird sich die Gesamtanzahl der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft 
   von drei auf fünf Mitglieder erhöhen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor zu 
   beschließen: 
   Frau Dr. Dr. Irina Antonijevic, geboren 1965, 
   Chief Medical Officer bei der vasopharm GmbH, 
   wohnhaft in Boston, MA, USA, wird 
   aufschiebend bedingt auf die Eintragung der 
   unter Tagesordnungspunkt 6a) vorgeschlagenen 
   Satzungsänderung im Handelsregister für eine 
   Amtszeit bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
   das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der 
   Amtszeit beschließt, zum Aufsichtsrat 
   der Gesellschaft bestellt. Die 
   Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht 
   gebunden. 
 
   Frau Dr. Dr. Antonijevic ist derzeit Mitglied 
   in dem folgenden anderen gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsrat nach § 125 Abs. 1 Satz 
   5 AktG: 
 
   * 4SC AG, Planegg (München), Mitglied des 
     Aufsichtsrats 
 
   Frau Dr. Dr. Antonijevic ist derzeit nicht 
   Mitglied in einem vergleichbaren in- oder 
   ausländischen Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen nach § 125 Abs. 1 Satz 
   5 AktG. 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen 
   zum Zeitpunkt der Einberufung keine für die 
   Wahlentscheidung der Hauptversammlung 
   maßgebenden persönlichen oder 
   geschäftlichen Beziehungen zwischen Frau Dr. 
   Dr. Antonijevic einerseits und 
   PAION-Gesellschaften, deren Organen oder 
   einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 % 
   der stimmberechtigten Aktien an der PAION AG 
   beteiligten Aktionär andererseits. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei Frau Dr. Dr. 
   Antonijevic vergewissert, dass diese den zu 
   erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. Ein 
   Lebenslauf von Frau Dr. Dr. Antonijevic, der 
   über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und 
   Erfahrungen Auskunft gibt und die 
   wesentlichen Tätigkeiten von Frau Dr. Dr. 
   Antonijevic neben dem Aufsichtsratsmandat bei 
   der Gesellschaft offenlegt, kann unter 
   www.paion.com/de/medien-und-investoren/hauptv 
   ersammlung/ eingesehen werden und wird auch 
   in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme 
   ausliegen. 
7. *Beschlussfassung über die Anpassung der 
   Vergütung des Aufsichtsrats und entsprechende 
   Satzungsänderung* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das 
   Sitzungsgeld für die Teilnahme an 
   Aufsichtsratssitzungen von EUR 1.500 bzw. EUR 
   3.000 für Aufsichtsräte, die ihren Wohnsitz 
   im außereuropäischen Ausland haben, auf 
   EUR 1.000 für jede Aufsichtsratssitzung zu 
   reduzieren und das Sitzungsgeld statt wie 
   bisher für maximal sechs 
   Aufsichtsratssitzungen pro Jahr nur noch für 
   maximal fünf Aufsichtsratssitzungen pro 
   Geschäftsjahr zu zahlen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
   § 21 Absatz 1 der Satzung wird wie folgt 
   insgesamt neu gefasst: 
 
   '(1) Zusätzlich zur Erstattung seiner 
   Auslagen erhält jedes Mitglied des 
   Aufsichtsrats eine Vergütung von EUR 20.000 
   pro Geschäftsjahr. War ein Mitglied des 
   Aufsichtsrats nicht das gesamte Geschäftsjahr 
   als Aufsichtsratsmitglied für die 
   Gesellschaft tätig, so besteht nur ein 
   entsprechend anteiliger Vergütungsanspruch 
   und zwar im Verhältnis der tatsächlichen 
   Amtszeit zum gesamten Geschäftsjahr. 
   Zusätzlich erhalten die Mitglieder des 
   Aufsichtsrats EUR 1.000 für jede 
   Aufsichtsratssitzung (Sitzungsgeld), an der 
   sie persönlich teilnehmen, höchstens jedoch 
   für fünf Sitzungen pro Geschäftsjahr. Der 
   Vorsitzende erhält das Doppelte, sein 
   Stellvertreter das 1,5-fache dieser 
   Vergütungen.' 
 
   Mit Wirksamkeit der Änderung von § 21 
   Absatz 1 der Satzung findet die Neuregelung 
   der Aufsichtsratsvergütung erstmals Anwendung 
   für das am 1. Januar 2017 begonnene 
   Geschäftsjahr. 
8. *Beschlussfassung über die Schaffung eines 
   Genehmigten Kapitals 2017 mit der Möglichkeit 
   zum Ausschluss des Bezugsrechts und die 
   Aufhebung des bestehenden genehmigten 
   Kapitals sowie die entsprechende 
   Änderung von § 4 Absatz 3 der Satzung* 
 
   Der Vorstand wurde durch Beschluss der 
   Hauptversammlung vom 20. Mai 2015 ermächtigt, 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
   Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis 
   zum 19. Mai 2020 um bis zu EUR 25.320.970,00 
   einmalig oder mehrmals durch Ausgabe von 
   neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien 
   gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
   (Genehmigtes Kapital 2015). 
 
   Auf Grundlage von Beschlüssen des Vorstands 
   und des Aufsichtsrats wurde das Genehmigte 
   Kapital 2015 teilweise ausgenutzt. Mit 
   Eintragung in das Handelsregister der 
   Gesellschaft vom 28. Juni 2016 wurde das 
   eingetragene Grundkapital von EUR 
   50.659.440,00 um EUR 5.064.194,00 auf EUR 
   55.723.634,00 durch Ausgabe von 5.064.194 
   neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen 
   Bareinlage nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   erhöht. Mit Eintragung in das Handelsregister 
   der Gesellschaft vom 01. März 2017 wurde das 
   eingetragene Grundkapital von EUR 
   55.757.094,00 um EUR 2.439.023,00 auf EUR 
   58.196.117,00 durch Ausgabe von 2.439.023 
   neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
   gegen Bareinlage erhöht. 
 
   Das noch zur Verfügung stehende Genehmigte 
   Kapital 2015 reduzierte sich entsprechend auf 
   EUR 17.817.753,00. Die Möglichkeit zur 
   Ausgabe von Aktien unter Ausnutzung des 
   genehmigten Kapitals unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts gegen Bareinlage nach § 186 Abs. 
   3 Satz 4 AktG ist vollumfänglich 
   aufgebraucht. 
 
   Damit die Gesellschaft auch zukünftig 
   flexibel ist, bei Bedarf ihre Eigenmittel 
   umfassend - auch unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts gegen Bareinlage nach § 186 Abs. 
   3 Satz 4 AktG - zu verstärken, sollen das 
   bestehende Genehmigte Kapital 2015 in dem 
   noch bestehenden Umfang aufgehoben, ein neues 
   Genehmigtes Kapital 2017 beschlossen und die 
   Satzung entsprechend angepasst werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
   Hauptversammlung daher vor zu 
   beschließen: 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 06, 2017 09:02 ET (13:02 GMT)

DJ DGAP-HV: PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung -3-

a) *Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2017 mit 
   der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft 
   in der Zeit bis zum 16. Mai 2022 um bis zu EUR 
   29.098.058,00 einmalig oder mehrmals durch 
   Ausgabe von bis zu 29.098.058 neuen, auf den 
   Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder 
   Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
   2017). 
 
   Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht 
   einzuräumen. Die Aktien können dabei nach § 186 
   Absatz 5 Aktiengesetz auch von einem oder 
   mehreren Kreditinstitut(en) mit der Verpflichtung 
   übernommen werden, sie den Aktionären der 
   Gesellschaft zum Bezug anzubieten (sog. 
   mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird 
   jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder 
   mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des 
   Genehmigten Kapitals 2017 auszuschließen, 
 
   aa) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
       auszunehmen; 
   bb) soweit es erforderlich ist, um Inhabern 
       bzw. Gläubigern von 
       Wandelschuldverschreibungen, 
       Optionsschuldverschreibungen, 
       Genussrechten und/oder 
       Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
       Kombinationen dieser Instrumente) 
       (nachstehend zusammen 
       '*Schuldverschreibungen*'), die mit 
       Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
       Wandlungs- oder Optionspflichten 
       ausgestattet sind und die von der 
       Gesellschaft oder einer unmittelbaren 
       oder mittelbaren 
       Beteiligungsgesellschaft ausgegeben 
       wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht 
       auf neue, auf den Inhaber lautende 
       Stückaktien der Gesellschaft in dem 
       Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
       Ausübung der Options- oder 
       Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von 
       Wandlungs- oder Optionspflichten als 
       Aktionär zustünde; 
   cc) zur Ausgabe von Aktien gegen 
       Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der 
       neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
       börsennotierten Aktien nicht wesentlich 
       im Sinne der §§ 203 Absätze 1 und 2, 186 
       Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz 
       unterschreitet und der auf die unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 
       186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz 
       ausgegebenen neuen Aktien entfallende 
       anteilige Betrag des Grundkapitals 
       insgesamt 10 % des Grundkapitals weder 
       im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
       Zeitpunkt der Ausübung dieser 
       Ermächtigung überschreitet. Auf diese 
       Begrenzung von 10 % des Grundkapitals 
       sind Aktien anzurechnen, die zur 
       Bedienung von Schuldverschreibungen mit 
       Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. mit 
       Wandlungs- oder Optionspflichten 
       ausgegeben wurden oder unter 
       Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des 
       Beschlusses des Vorstands über die 
       Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017 
       gültigen Wandlungspreises auszugeben 
       sind, sofern diese Schuldverschreibungen 
       in entsprechender Anwendung des § 186 
       Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben 
       wurden. Auf die Höchstgrenze von 10 % 
       des Grundkapitals sind ferner diejenigen 
       eigenen Aktien der Gesellschaft 
       anzurechnen, die während der Laufzeit 
       dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 
       71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 in 
       Verbindung mit § 186 Absatz 3 Satz 4 
       Aktiengesetz veräußert wurden. Auf 
       die Höchstgrenze von 10 % des 
       Grundkapitals sind zudem diejenigen 
       Aktien anzurechnen, die während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung auf 
       Grundlage anderer Kapitalmaßnahmen 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
       Aktionäre in entsprechender Anwendung 
       von § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz 
       gegen Bareinlagen ausgegeben wurden; 
   dd) wie dies erforderlich ist, um Aktien an 
       Personen, die in einem Arbeitsverhältnis 
       zu der Gesellschaft und/oder ihren 
       verbundenen Unternehmen stehen oder 
       standen ausgeben zu können, wobei der 
       auf die ausgegebenen neuen Aktien 
       entfallende anteilige Betrag des 
       Grundkapitals insgesamt 5 % des 
       Grundkapitals weder im Zeitpunkt der 
       Beschlussfassung über diese Ermächtigung 
       noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung 
       überschreiten darf. Auf die vorgenannte 
       5 %-Grenze sind auch eigene Aktien der 
       Gesellschaft sowie Aktien der 
       Gesellschaft aus bedingtem Kapital 
       anzurechnen, die während der Laufzeit 
       dieser Ermächtigung an Mitarbeiter oder 
       Geschäftsführungsorgane der Gesellschaft 
       bzw. verbundener Unternehmen gewährt 
       wurden; 
   ee) zur Ausgabe von Aktien gegen 
       Sacheinlagen insbesondere - aber ohne 
       Beschränkung hierauf - zum Zwecke des 
       (auch mittelbaren) Erwerbs von 
       Unternehmen, Unternehmensteilen, 
       Beteiligungen an Unternehmen oder von 
       sonstigen Vermögensgegenständen oder zur 
       Bedienung von Schuldverschreibungen, die 
       gegen Sacheinlagen ausgegeben wurden. 
 
   Die in den vorstehenden Absätzen enthaltenen 
   Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss bei 
   Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder 
   Sacheinlagen sind insgesamt auf einen Betrag 
   beschränkt, der 20 % des Grundkapitals weder im 
   Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt 
   der Ausnutzung dieser Ermächtigung überschreitet. 
   Auf diese Zahl sind eigene Aktien anzurechnen, 
   die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert 
   wurden, sowie diejenigen Aktien, die zur 
   Bedienung von Schuldverschreibungen mit 
   Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- 
   oder Optionspflichten (bzw. einer Kombination 
   dieser Instrumente) ausgegeben wurden bzw. unter 
   Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des Beschlusses 
   des Vorstands über die Ausnutzung des Genehmigten 
   Kapitals 2017 gültigen Wandlungspreises 
   auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen 
   während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund 
   der Ermächtigung unter Tagesordnungspunkt 9 der 
   Hauptversammlung vom 17. Mai 2017 unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
   ausgegeben wurden. Auf die vorgenannte 
   Höchstgrenze von 20 % des Grundkapitals sind 
   zudem diejenigen Aktien anzurechnen, die während 
   der Laufzeit dieser Ermächtigung auf Grundlage 
   anderer Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender 
   Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz 
   gegen Bareinlagen ausgegeben werden. 
 
   Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt 
   der Aktienrechte und die Bedingungen der 
   Aktienausgabe festzulegen. 
b) *Änderung von § 4 Absatz 3 der Satzung* 
 
   Für das Genehmigte Kapital 2017 wird § 4 Absatz 3 
   der Satzung der Gesellschaft wie folgt neu 
   gefasst: 
 
   '(3) Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrats das 
        Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit 
        bis zum 16. Mai 2022 um bis zu EUR 
        29.098.058,00 einmalig oder mehrmals durch 
        Ausgabe von bis zu 29.098.058 neuen, auf 
        den Inhaber lautenden Stückaktien gegen 
        Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
        (Genehmigtes Kapital 2017). 
 
        Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
        Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können 
        dabei nach § 186 Absatz 5 Aktiengesetz 
        auch von einem oder mehreren 
        Kreditinstitut(en) mit der Verpflichtung 
        übernommen werden, sie den Aktionären der 
        Gesellschaft zum Bezug anzubieten (sog. 
        mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist 
        jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der 
        Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
        für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im 
        Rahmen des Genehmigten Kapitals 2017 
        auszuschließen, 
 
        a) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
           auszunehmen; 
        b) soweit es erforderlich ist, um 
           Inhabern bzw. Gläubigern von 
           Wandelschuldverschreibungen, 
           Optionsschuldverschreibungen, 
           Genussrechten und/oder 
           Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
           Kombinationen dieser Instrumente) 
           (nachstehend zusammen 
           '*Schuldverschreibungen*'), die mit 
           Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
           Wandlungs- oder Optionspflichten 
           ausgestattet sind und die von der 
           Gesellschaft oder einer von ihr 
           abhängigen oder in ihrem 
           unmittelbaren bzw. mittelbaren 
           Mehrheitsbesitz stehenden 
           Gesellschaft ausgegeben wurden oder 
           noch werden, ein Bezugsrecht auf 
           neue, auf den Inhaber lautende 
           Stückaktien der Gesellschaft in dem 
           Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
           Ausübung der Options- oder 
           Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung 
           von Wandlungs- oder Optionspflichten 
           als Aktionär zustünde; 
        c) zur Ausgabe von Aktien gegen 
           Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
           der neuen Aktien den Börsenpreis der 

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April 06, 2017 09:02 ET (13:02 GMT)

DJ DGAP-HV: PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung -4-

bereits börsennotierten Aktien nicht 
           wesentlich im Sinne der §§ 203 
           Absätze 1 und 2, 186 Absatz 3 Satz 4 
           Aktiengesetz unterschreitet und der 
           auf die unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 
           3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegebenen 
           neuen Aktien entfallende anteilige 
           Betrag des Grundkapitals insgesamt 10 
           % des Grundkapitals weder im 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
           Zeitpunkt der Ausübung dieser 
           Ermächtigung überschreitet. Auf diese 
           Begrenzung von 10 % des Grundkapitals 
           sind Aktien anzurechnen, die zur 
           Bedienung von Schuldverschreibungen 
           mit Wandlungs- oder Optionsrechten 
           bzw. mit Wandlungs- oder 
           Optionspflichten ausgegeben wurden 
           oder unter Zugrundelegung des zum 
           Zeitpunkt des Beschlusses des 
           Vorstands über die Ausnutzung des 
           Genehmigten Kapitals 2017 gültigen 
           Wandlungspreises auszugeben sind, 
           sofern diese Schuldverschreibungen in 
           entsprechender Anwendung des § 186 
           Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz während 
           der Laufzeit dieser Ermächtigung 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts 
           ausgegeben wurden. Auf die 
           Höchstgrenze von 10 % des 
           Grundkapitals sind ferner diejenigen 
           eigenen Aktien der Gesellschaft 
           anzurechnen, die während der Laufzeit 
           dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
           des Bezugsrechts der Aktionäre 
           gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5 
           Halbsatz 2 in Verbindung mit § 186 
           Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz 
           veräußert wurden. Auf die 
           Höchstgrenze von 10 % des 
           Grundkapitals sind zudem diejenigen 
           Aktien anzurechnen, die während der 
           Laufzeit dieser Ermächtigung auf 
           Grundlage anderer 
           Kapitalmaßnahmen unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre in entsprechender Anwendung 
           von § 186 Absatz 3 Satz 4 
           Aktiengesetz gegen Bareinlagen 
           ausgegeben wurden; 
        d) wie dies erforderlich ist, um Aktien 
           an Personen, die in einem 
           Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft 
           und/oder ihren verbundenen 
           Unternehmen stehen oder standen 
           ausgeben zu können, wobei der auf die 
           ausgegebenen neuen Aktien entfallende 
           anteilige Betrag des Grundkapitals 
           insgesamt 5 % des Grundkapitals weder 
           im Zeitpunkt der Beschlussfassung 
           über diese Ermächtigung noch im 
           Zeitpunkt ihrer Ausnutzung 
           überschreiten darf. Auf die 
           vorgenannte 5 %-Grenze sind auch 
           eigene Aktien der Gesellschaft sowie 
           Aktien der Gesellschaft aus bedingtem 
           Kapital anzurechnen, die während der 
           Laufzeit dieser Ermächtigung an 
           Mitarbeiter oder 
           Geschäftsführungsorgane der 
           Gesellschaft bzw. verbundener 
           Unternehmen gewährt wurden; 
        e) zur Ausgabe von Aktien gegen 
           Sacheinlagen insbesondere - aber ohne 
           Beschränkung hierauf - zum Zwecke des 
           (auch mittelbaren) Erwerbs von 
           Unternehmen, Unternehmensteilen, 
           Beteiligungen an Unternehmen oder von 
           sonstigen Vermögensgegenständen oder 
           zur Bedienung von 
           Schuldverschreibungen, die gegen 
           Sacheinlagen ausgegeben werden. 
 
        Die in den vorstehenden Absätzen 
        enthaltenen Ermächtigungen zum 
        Bezugsrechtsausschluss bei 
        Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder 
        Sacheinlagen sind insgesamt auf einen 
        Betrag beschränkt, der 20 % des 
        Grundkapitals weder im Zeitpunkt des 
        Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
        Ausnutzung dieser Ermächtigung 
        überschreitet. Auf diese Zahl sind eigene 
        Aktien anzurechnen, die während der 
        Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts veräußert 
        wurden, sowie diejenigen Aktien, die zur 
        Bedienung von Schuldverschreibungen mit 
        Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer 
        Wandlungspflicht (bzw. einer Kombination 
        dieser Instrumente) ausgegeben wurden bzw. 
        unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des 
        Beschlusses des Vorstands über die 
        Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017 
        gültigen Wandlungspreises auszugeben sind, 
        sofern die Schuldverschreibungen während 
        der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund 
        der Ermächtigung unter Tagesordnungspunkt 
        9 der Hauptversammlung vom 17. Mai 2017 
        unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
        Aktionäre ausgegeben wurden. Auf die 
        vorgenannte Höchstgrenze von 20 % des 
        Grundkapitals sind zudem diejenigen Aktien 
        anzurechnen, die während der Laufzeit 
        dieser Ermächtigung auf Grundlage anderer 
        Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des 
        Bezugsrechts der Aktionäre in 
        entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 
        3 Satz 4 Aktiengesetz gegen Bareinlagen 
        ausgegeben wurden. 
 
        Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren 
        Inhalt der Aktienrechte und die 
        Bedingungen der Aktienausgabe 
        festzulegen.' 
c) *Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals* 
 
   Die derzeit bestehende, durch die 
   Hauptversammlung am 20. Mai 2015 erteilte und bis 
   zum 19. Mai 2020 befristete Ermächtigung zur 
   Erhöhung des Grundkapitals gemäß § 4 Absatz 
   3 der Satzung wird mit Wirksamwerden des neuen 
   Genehmigten Kapitals 2017 aufgehoben. 
d) *Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister* 
 
   Der Vorstand wird angewiesen, die unter lit. c) 
   beschlossene Aufhebung des in § 4 Absatz 3 der 
   Satzung enthaltenen genehmigten Kapitals und das 
   unter lit. a) und lit. b) beschlossene neue 
   Genehmigte Kapital 2017 mit der Maßgabe zur 
   Eintragung im Handelsregister anzumelden, dass 
   zunächst die Aufhebung eingetragen wird, dies 
   jedoch nur dann, wenn unmittelbar 
   anschließend das neue Genehmigte Kapital 
   2017 eingetragen wird. 
 
   Der Vorstand wird, vorbehaltlich des vorstehenden 
   Absatzes, ermächtigt, das Genehmigte Kapital 2017 
   unabhängig von den übrigen Beschlüssen der 
   Hauptversammlung zur Eintragung in das 
   Handelsregister anzumelden. 
9. Beschlussfassung über die Erteilung einer 
   neuen Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Wandelschuldverschreibungen, 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
   und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
   Kombinationen dieser Instrumente) im 
   Nennbetrag von bis zu EUR 125.000.000,00 mit 
   der Möglichkeit zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts und die Schaffung eines neuen 
   Bedingten Kapitals 2017 unter gleichzeitiger 
   Aufhebung der bestehenden Ermächtigung und 
   des Bedingten Kapitals 2015 sowie die 
   entsprechende Änderung von § 4 Absatz 4 
   der Satzung 
 
   Der Vorstand wurde durch Beschluss der 
   Hauptversammlung vom 20. Mai 2015 ermächtigt, 
   bis zum 19. Mai 2020 einmalig oder mehrmalig 
   Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
   im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
   125.000.000,00 mit einer Laufzeit von 
   längstens 20 Jahren zu begeben und den 
   Inhabern dieser Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen Wandlungs- bzw. 
   Optionsrechte auf bis zu 22.433.285 neue 
   Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen 
   Betrag am Grundkapital von bis zu insgesamt 
   EUR 22.433.285,00 zu gewähren (zusammen im 
   Folgenden auch '*Schuldverschreibungen 
   2015*'). Zur Bedienung dieser 
   Schuldverschreibungen 2015 wurde ein 
   bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 2015) in 
   Höhe von EUR 22.433.285,00 geschaffen (§ 4 
   Absatz 4 der Satzung). Von der Ermächtigung 
   wurde kein Gebrauch gemacht; das Bedingte 
   Kapital 2015 ist daher nicht ausgenutzt 
   worden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat haben jedoch auf 
   Grundlage des Genehmigten Kapitals 2015 die 
   Möglichkeit zur Ausgabe von Aktien unter 
   Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bareinlage 
   nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vollumfänglich 
   verwendet. Aufgrund der erforderlichen 
   Anrechnung der erfolgten Ausgabe von Aktien 
   unter Ausnutzung des genehmigten Kapitals 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen 
   Bareinlage nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auf 
   die Ermächtigung zur Ausgabe der 
   Schuldverschreibungen 2015 gegen Bareinlage 
   nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist diese 
   Ermächtigung ebenfalls nicht mehr auf diese 
   Weise nutzbar. 
 
   Damit die Gesellschaft auch nach Ablauf der 
   Ermächtigung zur Ausgabe der 
   Schuldverschreibungen 2015 am 19. Mai 2020 - 
   und auch zuvor unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts gegen Bareinlage nach § 186 Abs. 
   3 Satz 4 AktG - flexibel ist, bei Bedarf 
   Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
   und/oder Genussrechte und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen (bzw. eine 
   Kombination dieser Instrumente) auszugeben 
   (einschließlich der Ausgabe unter 
   vereinfachtem Ausschluss des Bezugsrechts) 
   und diese mit Aktien zur Bedienung der daraus 
   erwachsenden Options- oder Wandlungsrechte 
   unterlegen zu können, sollen die Ermächtigung 

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April 06, 2017 09:02 ET (13:02 GMT)

DJ DGAP-HV: PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung -5-

vom 20. Mai 2015 sowie das Bedingte Kapital 
   2015 aufgehoben und durch eine neue 
   Ermächtigung und ein neues bedingtes Kapital 
   (Bedingtes Kapital 2017) ersetzt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
   Hauptversammlung daher vor zu 
   beschließen: 
a) *Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Wandelschuldverschreibungen, 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
   und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
   Kombinationen dieser Instrumente) mit der 
   Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
   aa) Nennbetrag, Ermächtigungszeitraum, 
   Aktienzahl 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats bis zum 16. Mai 2022 
   einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder 
   Namen lautende Wandelschuldverschreibungen, 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte 
   und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
   Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend 
   gemeinsam '*Schuldverschreibungen*') im 
   Nennbetrag von bis zu EUR 125.000.000,00 mit 
   oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und 
   den Gläubigern bzw. Inhabern von 
   Schuldverschreibungen Wandlungs- oder 
   Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft mit 
   einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
   bis zu EUR 26.200.000,00 nach näherer 
   Maßgabe der jeweiligen Wandel-, Options- 
   oder Gewinnschuldverschreibungs- bzw. 
   Genussrechtsbedingungen (im Folgenden jeweils 
   '*Bedingungen*') zu gewähren. Die jeweiligen 
   Bedingungen können auch Pflichtwandlungen zum 
   Ende der Laufzeit oder zu anderen Zeiten 
   vorsehen, einschließlich der 
   Verpflichtung zur Ausübung des Wandlungs- oder 
   Optionsrechts. Die Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen kann auch gegen 
   Erbringung einer Sacheinlage erfolgen. 
 
   Die Schuldverschreibungen können außer in 
   Euro auch - unter Begrenzung auf den 
   entsprechenden Euro-Gegenwert - in der 
   gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben 
   werden. Die Schuldverschreibungen können auch 
   durch von der Gesellschaft abhängige oder in 
   ihrem unmittelbaren bzw. mittelbaren 
   Mehrheitsbesitz stehende Gesellschaften 
   begeben werden; in diesem Fall wird der 
   Vorstand ermächtigt, für die abhängige oder im 
   Mehrheitsbesitz stehende Gesellschaft die 
   Garantie für die Schuldverschreibungen zu 
   übernehmen und den Inhabern bzw. Gläubigern 
   solcher Schuldverschreibungen Wandlungs- oder 
   Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft zu 
   gewähren. Bei Emission der 
   Schuldverschreibungen können bzw. werden diese 
   im Regelfall in jeweils unter sich 
   gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen 
   eingeteilt. 
 
   bb) Bezugsrechtsgewährung, 
   Bezugsrechtsausschluss 
   Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
   Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen 
   einzuräumen. Die Schuldverschreibungen können 
   auch von einem oder mehreren 
   Kreditinstitut(en) mit der Verpflichtung 
   übernommen werden, sie den Aktionären 
   mittelbar im Sinne von § 186 Absatz 5 
   Aktiengesetz zum Bezug anzubieten (sog. 
   mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird 
   jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der 
   Aktionäre auf die Schuldverschreibungen mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats ganz oder 
   teilweise auszuschließen, 
 
   (1) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
       auszunehmen; 
   (2) soweit es erforderlich ist, um Inhabern 
       von Schuldverschreibungen, die von der 
       Gesellschaft oder einer von ihr 
       abhängigen oder in ihrem unmittelbaren 
       bzw. mittelbaren Mehrheitsbesitz 
       stehenden Gesellschaft bereits 
       ausgegeben wurden oder noch werden, ein 
       Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, 
       wie es ihnen nach Ausübung der Options- 
       oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung 
       von Wandlungs- oder Optionspflichten als 
       Aktionär zustünde; 
   (3) sofern die Schuldverschreibungen mit 
       Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
       Wandlungs- oder Optionspflichten gegen 
       Barleistung ausgegeben werden und der 
       Ausgabepreis den nach anerkannten 
       finanzmathematischen Methoden 
       ermittelten theoretischen Wert der 
       Teilschuldverschreibungen nicht 
       wesentlich im Sinne der §§ 221 Absatz 4 
       Satz 2, 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz 
       unterschreitet. Diese Ermächtigung zum 
       Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur 
       für Schuldverschreibungen mit Rechten 
       auf Aktien, auf die sowohl im Zeitpunkt 
       des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
       als auch im Zeitpunkt ihrer Ausübung ein 
       anteiliger Betrag des Grundkapitals von 
       insgesamt nicht mehr als 10 % des 
       Grundkapitals entfällt. Auf diese 
       Begrenzung ist die Veräußerung 
       eigener Aktien anzurechnen, sofern sie 
       während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts 
       gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5 
       Halbsatz 2 in Verbindung mit § 186 
       Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz erfolgt. 
       Ferner sind auf diese Begrenzung 
       diejenigen Aktien anzurechnen, die 
       während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
       aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss 
       des Bezugsrechts gemäß § 203 Absatz 
       2 Satz 1 in Verbindung mit § 186 Absatz 
       3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben werden; 
   (4) soweit die Schuldverschreibungen gegen 
       Sacheinlagen ausgegeben werden, sofern 
       der Wert der Sacheinlage in einem 
       angemessenen Verhältnis zu dem nach 
       vorstehendem lit. a) bb) (3) zu 
       ermittelnden Marktwert der 
       Schuldverschreibungen steht. 
 
   Die in den vorstehenden Absätzen enthaltenen 
   Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss sind 
   insgesamt auf einen Betrag beschränkt, der 20 
   % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
   Ausnutzung dieser Ermächtigung überschreitet. 
   Auf die vorgenannte 20 %-Grenze sind eigene 
   Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit 
   dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts veräußert wurden, sowie 
   diejenigen Aktien, die während der Laufzeit 
   dieser Ermächtigung aufgrund der Ermächtigung 
   unter Tagesordnungspunkt 8 der 
   Hauptversammlung vom 
   17. Mai 2017 unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   der Aktionäre ausgegeben wurden. Auf die 
   vorgenannte Höchstgrenze von 20 % des 
   Grundkapitals sind zudem diejenigen Aktien 
   anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
   Ermächtigung auf Grundlage anderer 
   Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender 
   Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 
   Aktiengesetz gegen Bareinlagen ausgegeben 
   wurden. 
 
   Soweit Genussrechte oder 
   Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungs- 
   oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder 
   Optionspflichten ausgegeben werden, wird der 
   Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der 
   Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   insgesamt auszuschließen, wenn diese 
   Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen 
   obligationsähnlich ausgestattet sind, d. h. 
   keine Mitgliedschaftsrechte in der 
   Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am 
   Liquidationserlös gewähren und die Höhe der 
   Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des 
   Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der 
   Dividende berechnet wird. Außerdem müssen 
   in diesem Fall die Verzinsung und der 
   Ausgabebetrag der Genussrechte oder 
   Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt 
   der Begebung aktuellen Marktkonditionen für 
   eine vergleichbare Mittelaufnahme entsprechen. 
 
   cc) Wandlungs- und Optionsrechte 
   Im Falle der Ausgabe von Schuldverschreibungen 
   mit Wandlungsrecht können die Gläubiger ihre 
   Schuldverschreibungen nach Maßgabe der 
   Bedingungen in Aktien der Gesellschaft 
   wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich 
   aus der Division des Nennbetrags einer 
   Teilschuldverschreibung durch den 
   festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie 
   der Gesellschaft. Das Wandlungsverhältnis kann 
   sich auch durch Division des unter dem 
   Nennbetrag liegenden Ausgabepreises einer 
   Teilschuldverschreibung durch den 
   festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie 
   der Gesellschaft ergeben. 
 
   Im Falle der Ausgabe von 
   Optionsschuldverschreibungen werden jeder 
   Teilschuldverschreibung ein oder mehrere 
   Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach 
   näherer Maßgabe der vom Vorstand 
   festzulegenden Bedingungen zum Bezug von 
   Aktien der Gesellschaft berechtigen. Die 
   Optionsbedingungen können vorsehen, dass der 
   Optionspreis ganz oder teilweise auch durch 
   Übertragung von Teilschuldverschreibungen 
   erbracht werden kann. Das Bezugsverhältnis 
   ergibt sich aus der Division des Nennbetrags 
   einer Teilschuldverschreibung durch den 
   Optionspreis für eine Aktie der Gesellschaft. 
   Das Bezugsverhältnis kann auf eine ganze Zahl 
   auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine 
   in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt 
   werden. Im Übrigen kann vorgesehen 
   werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder 
   in Geld ausgeglichen werden. Die Bedingungen 
   können auch ein variables Bezugsverhältnis 
   vorsehen. Der anteilige Betrag am Grundkapital 
   der je Teilschuldverschreibung zu beziehenden 
   Aktien darf den Nennbetrag der einzelnen 
   Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. 
 
   dd) Wandlungs- und Optionspflichten 
   Die Bedingungen können auch eine Wandlungs- 

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April 06, 2017 09:02 ET (13:02 GMT)

DJ DGAP-HV: PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung -6-

oder Optionspflicht zum Ende der Laufzeit oder 
   zu einem anderen Zeitpunkt (jeweils auch 
   '*Endfälligkeit*') begründen oder das Recht 
   der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit 
   den Inhabern von Schuldverschreibungen ganz 
   oder teilweise anstelle der Zahlung des 
   fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft 
   zu gewähren. In diesen Fällen kann der 
   Wandlungs- oder Optionspreis für eine Aktie 
   dem volumengewichteten Durchschnitt der 
   Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im 
   Xetra-Handel (oder einem entsprechenden 
   Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse während der zehn (10) 
   aufeinanderfolgenden Börsenhandelstage in 
   Frankfurt am Main vor oder nach dem Tag der 
   Endfälligkeit entsprechen, auch wenn dieser 
   unterhalb des unter nachstehendem lit. a) ee) 
   genannten Mindestpreises liegt. 
 
   Der anteilige Betrag des Grundkapitals der bei 
   Endfälligkeit je Teilschuldverschreibung 
   auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der 
   einzelnen Teilschuldverschreibung nicht 
   übersteigen. § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 
   199 Absatz 2 Aktiengesetz sind zu beachten. 
 
   ee) Wandlungs- bzw. Optionspreis 
   Der jeweils festzusetzende Wandlungs- oder 
   Optionspreis für eine Aktie muss - mit 
   Ausnahme der Fälle, in denen eine Options- 
   oder Wandlungspflicht vorgesehen ist - 
   entweder mindestens 80 % des 
   volumengewichteten Durchschnitts der 
   Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im 
   Xetra-Handel an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse (oder einem entsprechenden 
   Nachfolgesystem) während der zehn (10) 
   aufeinanderfolgenden Börsenhandelstage in 
   Frankfurt am Main vor dem Tag der endgültigen 
   Entscheidung des Vorstands über die 
   Platzierung von Schuldverschreibungen bzw. 
   über die Annahme oder Zuteilung durch die 
   Gesellschaft im Rahmen einer Platzierung von 
   Schuldverschreibungen betragen oder muss - für 
   den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts - 
   mindestens 80 % des volumengewichteten 
   Durchschnitts der Schlusskurse der Aktie der 
   Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem 
   entsprechenden Nachfolgesystem) an der 
   Frankfurter Wertpapierbörse während (i) der 
   Tage, an denen die Bezugsrechte an der 
   Wertpapierbörse Frankfurt gehandelt werden, 
   mit Ausnahme der beiden letzten 
   Börsenhandelstage des Bezugsrechtshandels, 
   oder (ii) der Tage ab Beginn der Bezugsfrist 
   bis zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
   des Bezugspreises entsprechen. §§ 9 Absatz 1 
   und 199 Aktiengesetz bleiben unberührt. 
 
   Bei mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
   Wandlungs- oder Optionspflichten verbundenen 
   Schuldverschreibungen kann der Wandlungs- oder 
   Optionspreis unbeschadet der §§ 9 Absatz 1 und 
   199 Absatz 2 Aktiengesetz aufgrund einer 
   Verwässerungsschutzklausel nach näherer 
   Bestimmung der Bedingungen dann ermäßigt 
   werden, wenn die Gesellschaft während der 
   Wandlungs- oder Optionsfrist unter Einräumung 
   eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das 
   Grundkapital erhöht oder wenn die Gesellschaft 
   weitere Schuldverschreibungen begibt bzw. 
   sonstige Optionsrechte gewährt oder garantiert 
   und den Inhabern von Schuldverschreibungen mit 
   Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- 
   oder Optionspflichten kein Bezugsrecht in dem 
   Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach 
   Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte 
   bzw. der Erfüllung von Wandlungs- bzw. 
   Optionspflichten zustünde. Die Ermäßigung 
   des Options- oder Wandlungspreises kann auch 
   nach näherer Maßgabe der Bedingungen 
   durch eine Barzahlung bei Ausübung des 
   Options- oder Wandlungsrechts bzw. bei 
   Erfüllung von Wandlungs- bzw. Optionspflichten 
   erfolgen. Die Bedingungen können auch für 
   andere Maßnahmen, die zu einer 
   Verwässerung des Werts der Wandlungs- oder 
   Optionsrechte führen können (z. B. auch bei 
   Zahlung einer Dividende), eine wertwahrende 
   Anpassung des Wandlungs- oder Optionspreises 
   vorsehen. In jedem Fall darf der anteilige 
   Betrag am Grundkapital der je 
   Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien 
   den Nennbetrag der jeweiligen 
   Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. 
 
   ff) Weitere Gestaltungsmöglichkeiten 
   Die Bedingungen können jeweils festlegen, dass 
   im Falle der Wandlung oder Optionsausübung 
   bzw. bei Erfüllung der Options- und 
   Wandlungspflichten auch eigene Aktien, Aktien 
   aus genehmigten Kapital der Gesellschaft oder 
   andere Leistungen gewährt werden können. 
   Ferner kann vorgesehen werden, dass die 
   Gesellschaft im Falle der Wandlung oder 
   Optionsausübung bzw. bei Erfüllung der 
   Options- und Wandlungspflichten den Inhabern 
   der Schuldverschreibungen nicht Aktien der 
   Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert in 
   Geld zahlt oder börsennotierte Aktien einer 
   anderen Gesellschaft gewährt. 
 
   Die Bedingungen können auch das Recht der 
   Gesellschaft vorsehen, bei Fälligkeit der 
   Schuldverschreibungen den Inhabern der 
   Schuldverschreibungen ganz oder teilweise 
   anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags 
   Aktien der Gesellschaft oder börsennotierte 
   Aktien einer anderen Gesellschaft zu gewähren. 
 
   In den Bedingungen kann außerdem 
   vorgesehen werden, dass die Zahl der bei 
   Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte 
   bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- oder 
   Optionspflichten zu beziehenden Aktien 
   variabel ist und/oder der Wandlungs- oder 
   Optionspreis innerhalb einer vom Vorstand 
   festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit von 
   der Entwicklung des Aktienkurses oder als 
   Folge von Verwässerungsschutzbestimmungen 
   während der Laufzeit verändert werden kann. 
 
   gg) Ermächtigung zur Festlegung der weiteren 
   Anleihebedingungen 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
   der Ausgabe und Ausstattung der 
   Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, 
   Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, 
   Wandlungs- oder Optionspreis und den 
   Wandlungs- oder Optionszeitraum festzusetzen 
   bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die 
   Schuldverschreibungen begebenden, abhängigen 
   oder in unmittelbarem oder mittelbarem 
   Mehrheitsbesitz stehenden Gesellschaft 
   festzulegen. 
b) *Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 
   2017* 
 
   Das Grundkapital wird um bis zu EUR 
   26.200.000,00 durch Ausgabe von bis zu 
   26.200.000 neuen, auf den Inhaber lautenden 
   Stückaktien mit Gewinnberechtigung bedingt 
   erhöht (Bedingtes Kapital 2017). Die bedingte 
   Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien 
   bei Ausübung von Wandlungs- oder 
   Optionsrechten bzw. bei der Erfüllung von 
   Wandlungs- oder Optionspflichten an die 
   Inhaber bzw. Gläubiger von 
   Wandelschuldverschreibungen, 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
   und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
   Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend 
   gemeinsam '*Schuldverschreibungen*'), die 
   aufgrund des vorstehenden 
   Ermächtigungsbeschlusses ausgegeben worden 
   sind. 
 
   Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem 
   nach Maßgabe der vorstehenden 
   Ermächtigung jeweils festzulegenden Wandlungs- 
   oder Optionspreis. Die bedingte 
   Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
   durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger 
   von Schuldverschreibungen, die von der 
   Gesellschaft oder einer von ihr abhängigen 
   oder in ihrem unmittelbaren bzw. mittelbaren 
   Mehrheitsbesitz stehenden Gesellschaft 
   aufgrund des vorstehenden 
   Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung 
   ausgegeben bzw. garantiert werden, von ihren 
   Wandlungs- oder Optionsrechten Gebrauch machen 
   bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten aus 
   solchen Schuldverschreibungen erfüllen oder 
   soweit die Gesellschaft anstelle der Zahlung 
   des fälligen Geldbetrags Aktien der 
   Gesellschaft gewährt und soweit die Wandlungs- 
   oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder 
   Optionspflichten nicht durch eigene Aktien, 
   durch Aktien aus genehmigtem Kapital oder 
   durch andere Leistungen bedient werden. 
 
   Die neuen Aktien nehmen von dem Beginn des 
   Geschäftsjahrs, in dem sie durch Ausübung von 
   Wandlungs- oder Optionsrechten, durch die 
   Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten 
   oder durch Gewährung anstelle der Zahlung des 
   fälligen Geldbetrags entstehen, und für alle 
   nachfolgenden Geschäftsjahre am Gewinn teil; 
   abweichend hiervon kann der Vorstand, sofern 
   rechtlich zulässig, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats festlegen, dass die neuen Aktien 
   vom Beginn des Geschäftsjahrs an, für das im 
   Zeitpunkt der Ausübung von Wandlungs- oder 
   Optionsrechten, der Erfüllung von Wandlungs- 
   oder Optionspflichten oder der Gewährung 
   anstelle des fälligen Geldbetrags noch kein 
   Beschluss der Hauptversammlung über die 
   Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden 
   ist, am Gewinn teilnehmen. 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
   der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung 
   festzusetzen. 
c) *Aufhebung der Ermächtigung vom 20. Mai 2015 
   und des Bedingten Kapitals 2015* 
 
   Die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von 
   Wandelschuldverschreibungen, 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
   und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
   Kombinationen dieser Instrumente) vom 20. Mai 

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April 06, 2017 09:02 ET (13:02 GMT)

DJ DGAP-HV: PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung -7-

2015 und das durch Beschluss der 
   Hauptversammlung vom 20. Mai 2015 geschaffene 
   Bedingte Kapital 2015 gemäß § 4 Absatz 4 
   der Satzung werden mit Eintragung der unter 
   Tagesordnungspunkt 9 lit. d) vorgeschlagenen 
   Satzungsänderung aufgehoben. 
d) *Änderung von § 4 Absatz 4 der Satzung* 
 
   § 4 Absatz 4 der Satzung der Gesellschaft wird 
   wie folgt neu gefasst: 
 
   '(4) Das Grundkapital wird um bis zu EUR 
        26.200.000,00 durch Ausgabe von bis zu 
        26.200.000 neuen, auf den Inhaber 
        lautenden Stückaktien mit 
        Gewinnberechtigung bedingt erhöht 
        (Bedingtes Kapital 2017). Die bedingte 
        Kapitalerhöhung dient der Gewährung von 
        Aktien bei Ausübung von Wandlungs- oder 
        Optionsrechten bzw. bei der Erfüllung 
        von Wandlungs- oder Optionspflichten an 
        die Inhaber bzw. Gläubiger von 
        Wandelschuldverschreibungen, 
        Optionsschuldverschreibungen, 
        Genussrechten und/oder 
        Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
        Kombinationen dieser Instrumente) 
        (nachstehend gemeinsam 
        '*Schuldverschreibungen*'), die 
        aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses 
        der Hauptversammlung vom 17. Mai 2017 
        ausgegeben worden sind. 
 
        Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu 
        dem nach Maßgabe der vorstehenden 
        Ermächtigung jeweils festzulegenden 
        Wandlungs- oder Optionspreis. Die 
        bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
        insoweit durchgeführt, wie die Inhaber 
        bzw. Gläubiger von 
        Schuldverschreibungen, die von der 
        Gesellschaft oder einer von ihr 
        abhängigen oder in ihrem unmittelbaren 
        bzw. mittelbaren Mehrheitsbesitz 
        stehenden Gesellschaft aufgrund des 
        vorstehenden Ermächtigungsbeschlusses 
        der Hauptversammlung ausgegeben bzw. 
        garantiert werden, von ihren Wandlungs- 
        oder Optionsrechten Gebrauch machen 
        bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten 
        aus solchen Schuldverschreibungen 
        erfüllen oder soweit die Gesellschaft 
        anstelle der Zahlung des fälligen 
        Geldbetrags Aktien der Gesellschaft 
        gewährt und soweit die Wandlungs- oder 
        Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder 
        Optionspflichten nicht durch eigene 
        Aktien, durch Aktien aus genehmigtem 
        Kapital oder durch andere Leistungen 
        bedient werden. 
 
        Die neuen Aktien nehmen von dem Beginn 
        des Geschäftsjahrs, in dem sie durch 
        Ausübung von Wandlungs- oder 
        Optionsrechten, durch die Erfüllung von 
        Wandlungs- oder Optionspflichten oder 
        durch Gewährung anstelle der Zahlung 
        des fälligen Geldbetrags entstehen, und 
        für alle nachfolgenden Geschäftsjahre 
        am Gewinn teil; abweichend hiervon kann 
        der Vorstand, sofern rechtlich 
        zulässig, mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats festlegen, dass die neuen 
        Aktien vom Beginn des Geschäftsjahrs 
        an, für das im Zeitpunkt der Ausübung 
        von Wandlungs- oder Optionsrechten, der 
        Erfüllung von Wandlungs- oder 
        Optionspflichten oder der Gewährung 
        anstelle des fälligen Geldbetrags noch 
        kein Beschluss der Hauptversammlung 
        über die Verwendung des Bilanzgewinns 
        gefasst worden ist, am Gewinn 
        teilnehmen. Der Vorstand ist 
        ermächtigt, mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
        der Durchführung der bedingten 
        Kapitalerhöhung festzusetzen.' 
e) *Anmeldung zur Eintragung in das 
   Handelsregister* 
 
   Der Vorstand wird angewiesen, die unter lit. 
   c) beschlossene Aufhebung des in § 4 Absatz 4 
   der Satzung enthaltenen Bedingten Kapitals 
   2015 und das unter lit. b) und d) beschlossene 
   neue Bedingte Kapital 2017 mit der 
   Maßgabe zur Eintragung in das 
   Handelsregister anzumelden, dass zunächst die 
   Aufhebung des Bedingten Kapitals 2015 
   eingetragen wird, dies jedoch nur dann, wenn 
   unmittelbar anschließend die Eintragung 
   des Bedingten Kapitals 2017 erfolgt. 
 
   Der Vorstand wird, vorbehaltlich des 
   vorstehenden Absatzes, ermächtigt, das 
   Bedingte Kapital 2017 unabhängig von den 
   übrigen Beschlüssen der Hauptversammlung zur 
   Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 
10. *Beschlussfassung über (i) die Aufhebung des 
    Bedingten Kapitals 2004 II, sowie (ii) die 
    entsprechenden Änderungen der Satzung* 
 
    Von den unter dem Aktienoptionsprogramm 2005 
    ausgegebenen Aktienoptionen wurden bisher 
    keine Aktienoptionen ausgeübt und sind am 
    Tag der Hauptversammlung alle verfallen. 
    Daher kann das Bedingte Kapital 2004 II 
    aufgehoben werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
    Hauptversammlung daher vor zu 
    beschließen: 
a) *Aufhebung des Bedingten Kapitals 2004 II*. 
 
   Das in Höhe von EUR 34.847,00 gemäß § 4 
   Abs. 5 der Satzung aktuell noch bestehende 
   Bedingte Kapital 2004 II wird mit Eintragung 
   der unter Tagesordnungspunkt 9 b) 
   vorgeschlagenen Satzungsänderung aufgehoben 
b) *Änderung von § 4 Abs. 5 der Satzung* 
 
   § 4 Abs. 5 der Satzung wird gestrichen. 
11. *Beschlussfassung über die Änderung von 
    § 16.2 der Satzung zu den Formvorschriften 
    bei der Beschlussfassung außerhalb von 
    Sitzungen* 
 
    § 16.2 der Satzung der Gesellschaft regelt 
    die Beschlussfassung des Aufsichtsrats 
    außerhalb von Sitzungen wie folgt: 
 
    '(2) Außerhalb von Sitzungen sind 
    schriftliche, fernmündliche oder 
    Beschlussfassungen per Telefax oder E-Mail 
    zulässig, wenn dies vom Vorsitzenden im 
    Einzelfall bestimmt wird. Fernmündliche 
    Stimmabgaben sind unverzüglich durch das 
    abstimmende Aufsichtsratsmitglied 
    schriftlich oder per Telefax zu bestätigen. 
    Außerhalb von Sitzungen gefasste 
    Beschlüsse werden vom Vorsitzenden 
    schriftlich festgestellt und allen 
    Mitgliedern des Aufsichtsrates zugeleitet.' 
 
    Die Formbestimmungen zur unverzüglichen 
    schriftlichen oder per Telefax 
    erforderlichen Bestätigung der 
    fernmündlichen Stimmabgaben sind in ihrer 
    Handhabung unpraktikabel. 
 
    Daher schlagen Vorstand und Aufsichtsrat 
    vor, diese Bestimmungen wie folgt zu 
    modernisieren und folgenden Beschluss zu 
    fassen: 
 
    § 16.2 der Satzung der Gesellschaft wird 
    geändert und wie folgt neu gefasst: 
 
    '(2) Außerhalb von Sitzungen sind 
    schriftliche, fernmündliche oder 
    Beschlussfassungen per Telefax oder E-Mail 
    zulässig, wenn dies vom Vorsitzenden im 
    Einzelfall bestimmt wird und mindestens die 
    Hälfte der Mitglieder, aus denen der 
    Aufsichtsrat zu bestehen hat, an der 
    Beschlussfassung teilnimmt. 
    Beschlussfassungen sind auch durch 
    Übermittlung von Stimmen auf 
    verschiedenen zulässigen Kommunikationswegen 
    sowie dadurch zulässig, dass Stimmen 
    teilweise in der Sitzung und teilweise auf 
    anderen zulässigen Kommunikationswegen - 
    auch nachträglich - durch abwesende 
    Mitglieder abgegeben werden. Der Vorsitzende 
    hat in jedem Fall eine angemessene Frist für 
    die Stimmabgabe zu bestimmen. Ein 
    Widerspruchsrecht von 
    Aufsichtsratsmitgliedern gegen Anordnungen 
    des Vorsitzenden gemäß diesem § 16.2 
    besteht nicht. Außerhalb von Sitzungen 
    gefasste Beschlüsse werden vom Vorsitzenden 
    schriftlich festgestellt und allen 
    Mitgliedern des Aufsichtsrates zugeleitet.' 
II. *Berichte des Vorstands* 
1. *Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 
   (Beschlussfassung über die Schaffung eines 
   Genehmigten Kapitals 2017 mit der Möglichkeit 
   zum Ausschluss des Bezugsrechts und die 
   Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals 
   sowie die entsprechende Änderung von § 4 
   Absatz 3 der Satzung)* 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung am 
   17. Mai 2017 schlagen der Vorstand und der 
   Aufsichtsrat vor, das bestehende genehmigte 
   Kapital aufzuheben und durch ein neues 
   genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2017) 
   zu ersetzen. Gemäß § 203 Absatz 2 Satz 2 
   in Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz 2 
   Aktiengesetz erstattet der Vorstand zu 
   Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung am 
   17. Mai 2017 über die Gründe für die 
   Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   der Aktionäre bei Ausgabe der neuen Aktien 
   diesen Bericht: 
 
   Auf Grundlage von Beschlüssen des Vorstands und 
   des Aufsichtsrats wurde das Genehmigte Kapital 
   2015 teilweise ausgenutzt. Mit Eintragung in 
   das Handelsregister der Gesellschaft vom 28. 
   Juni 2016 wurde das Grundkapital von EUR 
   50.659.440,00 um EUR 5.064.194,00 auf EUR 
   55.723.634,00 durch Ausgabe von 5.064.194 
   neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen 
   Bareinlage nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   erhöht. Mit Eintragung in das Handelsregister 
   der Gesellschaft vom 01. März 2017 wurde das 
   Grundkapital von EUR 55.757.094,00 um EUR 
   2.439.023,00 auf EUR 58.196.117,00 durch 
   Ausgabe von 2.439.023 neuen, auf den Inhaber 
   lautenden Stückaktien gegen Bareinlage erhöht. 
 
   Das noch zur Verfügung stehende Genehmigte 
   Kapital 2015 reduzierte sich entsprechend auf 
   EUR 17.817.753,00. Die Möglichkeit zur Ausgabe 
   von Aktien unter Ausnutzung des genehmigten 
   Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   gegen Bareinlage nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 

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April 06, 2017 09:02 ET (13:02 GMT)

DJ DGAP-HV: PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung -8-

ist vollumfänglich aufgebraucht. 
 
   Damit die Gesellschaft auch zukünftig flexibel 
   ist, bei Bedarf ihre Eigenmittel umfassend - 
   auch unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen 
   Bareinlage nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG - zu 
   verstärken, sollen das bestehende Genehmigte 
   Kapital 2015 in dem noch bestehenden Umfang 
   aufgehoben, ein neues Genehmigtes Kapital 2017 
   beschlossen und die Satzung entsprechend 
   angepasst werden. 
 
   Das zu Tagesordnungspunkt 8 a) der 
   Hauptversammlung am 17. Mai 2017 vorgeschlagene 
   neue genehmigte Kapital (Genehmigtes Kapital 
   2017) soll den Vorstand ermächtigen, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital 
   der Gesellschaft in der Zeit bis zum 16. Mai 
   2022 um bis zu EUR 29.098.058,00 einmalig oder 
   mehrmals durch Ausgabe von bis zu 29.098.058 
   neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
   gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
   (Genehmigtes Kapital 2017). 
 
   Das genehmigte Kapital soll es der Gesellschaft 
   ermöglichen, auch weiterhin kurzfristig das für 
   die Fortentwicklung des Unternehmens 
   erforderliche Kapital an den Kapitalmärkten 
   durch die Ausgabe neuer Aktien aufzunehmen und 
   flexibel ein günstiges Marktumfeld zur Deckung 
   eines künftigen Finanzierungsbedarfes schnell 
   zu nutzen. Da Entscheidungen über die Deckung 
   eines künftigen Kapitalbedarfs in der Regel 
   kurzfristig zu treffen sind, ist es wichtig, 
   dass die Gesellschaft hierbei nicht vom 
   Rhythmus der jährlichen Hauptversammlungen oder 
   von der langen Einberufungsfrist einer 
   außerordentlichen Hauptversammlung 
   abhängig ist. Diesen Umständen hat der 
   Gesetzgeber mit dem Instrument des 'genehmigten 
   Kapitals' Rechnung getragen. 
 
   Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
   2017 zur Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen 
   haben die Aktionäre grundsätzlich ein 
   Bezugsrecht (§ 203 Absatz 1 Satz 1 in 
   Verbindung mit § 186 Absatz 1 Aktiengesetz), 
   wobei auch ein mittelbares Bezugsrecht im Sinne 
   des § 186 Absatz 5 Aktiengesetz genügt. Die 
   Ausgabe von Aktien unter Einräumung eines 
   solchen mittelbaren Bezugsrechts ist bereits 
   nach dem Gesetz nicht als 
   Bezugsrechtsausschluss anzusehen. Den 
   Aktionären werden letztlich die gleichen 
   Bezugsrechte gewährt wie bei einem direkten 
   Bezug. Aus abwicklungstechnischen Gründen 
   werden lediglich ein oder mehrere 
   Kreditinstitut(e) an der Abwicklung beteiligt. 
 
   Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmten 
   Fällen das Bezugsrecht ausschließen zu 
   können. 
 
   a) Der Vorstand soll mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das Bezugsrecht für 
      Spitzenbeträge ausschließen können. 
      Dieser Bezugsrechtsausschluss zielt 
      darauf, die Abwicklung einer Emission mit 
      grundsätzlichem Bezugsrecht der Aktionäre 
      zu erleichtern, weil dadurch ein 
      technisch durchführbares Bezugsverhältnis 
      dargestellt werden kann. Der Wert der 
      Spitzenbeträge ist je Aktionär in der 
      Regel gering, deshalb ist der mögliche 
      Verwässerungseffekt ebenfalls als gering 
      anzusehen. Demgegenüber ist der Aufwand 
      für die Emission ohne einen solchen 
      Ausschluss deutlich höher. Der Ausschluss 
      dient daher der Praktikabilität und der 
      leichteren Durchführung einer Emission. 
      Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der 
      Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien 
      werden entweder durch Verkauf an der 
      Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich 
      für die Gesellschaft verwertet. Vorstand 
      und Aufsichtsrat halten den möglichen 
      Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen 
      Gründen für sachlich gerechtfertigt und 
      unter Abwägung mit den Interessen der 
      Aktionäre auch für angemessen. 
   b) Zudem soll der Vorstand mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
      ausschließen können, soweit es 
      erforderlich ist, um den Inhabern bzw. 
      Gläubigern von 
      Wandelschuldverschreibungen, 
      Optionsschuldverschreibungen, 
      Genussrechten und/oder 
      Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
      Kombinationen dieser Instrumente) 
      (nachstehend gemeinsam 
      '*Schuldverschreibungen*') ein 
      Bezugsrecht auf neue Aktien zu geben. 
      Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
      Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder 
      Optionspflichten sehen in ihren 
      Ausgabebedingungen regelmäßig einen 
      Verwässerungsschutz vor, der den Inhabern 
      bzw. Gläubigern bei nachfolgenden 
      Aktienemissionen und bestimmten anderen 
      Maßnahmen ein Bezugsrecht auf neue 
      Aktien gewährt. Sie werden damit so 
      gestellt, als seien sie bereits 
      Aktionäre. Um die Schuldverschreibungen 
      mit einem solchen Verwässerungsschutz 
      ausstatten zu können, muss das 
      Bezugsrecht der Aktionäre auf diese 
      Aktien ausgeschlossen werden. Das dient 
      der leichteren Platzierung der 
      Schuldverschreibungen und damit den 
      Interessen der Aktionäre an einer 
      optimalen Finanzstruktur der 
      Gesellschaft. Zudem hat der Ausschluss 
      des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber 
      bzw. Gläubiger von Schuldverschreibungen 
      den Vorteil, dass im Fall einer 
      Ausnutzung der Ermächtigung der Options- 
      oder Wandlungspreis für die Inhaber bzw. 
      Gläubiger bereits bestehender 
      Schuldverschreibungen nicht nach den 
      jeweiligen Bedingungen der 
      Schuldverschreibungen ermäßigt zu 
      werden braucht. Dies ermöglicht einen 
      höheren Zufluss an Mitteln und liegt 
      daher im Interesse der Gesellschaft und 
      ihrer Aktionäre. 
   c) Das Bezugsrecht kann ferner bei 
      Barkapitalerhöhungen ausgeschlossen 
      werden, wenn die Aktien zu einem Betrag 
      ausgegeben werden, der den Börsenkurs 
      nicht wesentlich unterschreitet und eine 
      solche Kapitalerhöhung 10 % des 
      Grundkapitals nicht überschreitet 
      (erleichterter Bezugsrechtsausschluss 
      nach § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz). 
 
      Die Ermächtigung versetzt die 
      Gesellschaft in die Lage, flexibel auf 
      sich bietende günstige 
      Kapitalmarktsituationen zu reagieren und 
      die neuen Aktien auch sehr kurzfristig, 
      d. h. ohne das Erfordernis eines 
      mindestens zwei Wochen dauernden 
      Bezugsangebotes, platzieren zu können. 
      Der Ausschluss des Bezugsrechts 
      ermöglicht ein sehr schnelles Agieren und 
      eine Platzierung nahe am Börsenkurs, d. 
      h. ohne den bei Bezugsemissionen üblichen 
      Abschlag. Dadurch wird die Grundlage 
      geschaffen, einen möglichst hohen 
      Veräußerungsbetrag und eine 
      größtmögliche Stärkung der 
      Eigenmittel zu erreichen. Die 
      Ermächtigung zu dem erleichterten 
      Bezugsrechtsauschluss findet ihre 
      sachliche Rechtfertigung nicht zuletzt in 
      dem Umstand, dass häufig ein höherer 
      Mittelzufluss generiert werden kann. 
 
      Eine solche Kapitalerhöhung darf 10 % des 
      Grundkapitals nicht übersteigen, das zum 
      Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
      Ermächtigung und auch zum Zeitpunkt ihrer 
      Ausübung besteht. Der Beschlussvorschlag 
      sieht zudem eine Anrechnungsklausel vor. 
      Auf die maximal 10 % des Grundkapitals, 
      die dieser Bezugsrechtsausschluss 
      betrifft, sind Aktien anzurechnen, die 
      zur Bedienung von Schuldverschreibungen 
      mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
      mit Wandlungs- oder Optionspflichten 
      gemäß § 221 Absatz 4 Satz 2 in 
      Verbindung mit § 186 Absatz 3 Satz 4 
      Aktiengesetz während der Laufzeit dieser 
      Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts ausgegeben wurden oder unter 
      Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des 
      Beschlusses des Vorstands über die 
      Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017 
      gültigen Wandlungspreises auszugeben 
      sind, sofern diese Schuldverschreibungen 
      in entsprechender Anwendung des § 186 
      Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz während der 
      Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben 
      wurden. Ferner ist die Veräußerung 
      eigener Aktien anzurechnen, sofern sie 
      während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
      aufgrund einer Ermächtigung gemäß § 
      71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 in 
      Verbindung mit § 186 Absatz 3 Satz 4 
      Aktiengesetz unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts erfolgt. Auf die 
      Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals 
      sind zudem diejenigen Aktien anzurechnen, 
      die während der Laufzeit dieser 
      Ermächtigung auf Grundlage anderer 
      Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss 
      des Bezugsrechts der Aktionäre in 
      entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 
      3 Satz 4 Aktiengesetz gegen Bareinlagen 
      ausgegeben werden. 
 
      Der erleichterte Bezugsrechtsausschluss 
      setzt zwingend voraus, dass der 
      Ausgabepreis der neuen Aktien den 
      Börsenkurs nicht wesentlich 
      unterschreitet. Ein etwaiger Abschlag vom 
      aktuellen Börsenkurs oder einem 
      volumengewichteten Börsenkurs während 
      einer angemessenen Anzahl von Börsentagen 
      vor der endgültigen Festsetzung des 
      Ausgabebetrags wird, vorbehaltlich 
      besonderer Umstände des Einzelfalls, 

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April 06, 2017 09:02 ET (13:02 GMT)

DJ DGAP-HV: PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung -9-

voraussichtlich nicht über ca. 5 % des 
      entsprechenden Börsenkurses liegen. Damit 
      wird auch dem Schutzbedürfnis der 
      Aktionäre hinsichtlich einer 
      wertmäßigen Verwässerung ihrer 
      Beteiligung Rechnung getragen. Durch 
      diese Festlegung des Ausgabepreises nahe 
      am Börsenkurs wird sichergestellt, dass 
      der Wert, den ein Bezugsrecht für die 
      neuen Aktien hätte, praktisch sehr gering 
      ist. Die Aktionäre haben die Möglichkeit, 
      ihre relative Beteiligung durch einen 
      Zukauf über die Börse aufrechtzuerhalten. 
   d) Weiterhin ist ein Ausschluss des 
      Bezugsrechts für Aktien zur Ausgabe von 
      Aktien an Mitarbeiter der Gesellschaft 
      und/oder ihrer verbundenen Unternehmen 
      vorgesehen, wobei der auf die 
      ausgegebenen neuen Aktien entfallende 
      anteilige Betrag des Grundkapitals 
      insgesamt 5 % des Grundkapitals der 
      Gesellschaft weder im Zeitpunkt der 
      Beschlussfassung der Hauptversammlung 
      über diese Ermächtigung noch im Zeitpunkt 
      der Ausnutzung dieser Ermächtigung 
      überschreiten darf. Die Ausgabe von 
      Belegschaftsaktien soll den Mitarbeitern 
      die Beteiligung am Unternehmen und am 
      Unternehmenserfolg ermöglichen. Auf diese 
      Weise wird die Bindung der Mitarbeiter an 
      die Gesellschaft verstärkt. Die nach 
      dieser Ermächtigung ausgegebenen Aktien 
      dürfen zusammen mit eigenen Aktien der 
      Gesellschaft bzw. Aktien der Gesellschaft 
      aus bedingtem Kapital, die an Mitarbeiter 
      oder Mitglieder von 
      Geschäftsführungsorganen der Gesellschaft 
      bzw. verbundener Unternehmen ausgegeben 
      werden, einen anteiligen Betrag des 
      Grundkapitals in Höhe von 5 % des 
      Grundkapitals weder im Zeitpunkt der 
      Beschlussfassung durch die 
      Hauptversammlung über diese Ermächtigung 
      noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung 
      überschreiten. 
   e) Das Bezugsrecht kann zudem bei 
      Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
      ausgeschlossen werden. Die Gesellschaft 
      soll auch weiterhin insbesondere 
      Unternehmen, Unternehmensteile, 
      Beteiligungen oder sonstige 
      Vermögensgegenstände erwerben können oder 
      auf Angebote zu Akquisitionen bzw. 
      Zusammenschlüssen reagieren können, um 
      ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken 
      sowie die Ertragskraft und den 
      Unternehmenswert zu steigern. Weiterhin 
      soll der Ausschluss des Bezugsrechts dazu 
      dienen, Wandlungs- oder Optionsrechte 
      bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten aus 
      Schuldverschreibungen, die gegen 
      Sacheinlagen ausgegeben werden, zu 
      bedienen. Die Praxis zeigt, dass die 
      Anteilseigner attraktiver 
      Akquisitionsobjekte zum Teil ein starkes 
      Interesse haben - z. B. zur Wahrung eines 
      gewissen Einflusses auf den Gegenstand 
      der Sacheinlage - (stimmberechtigte) 
      Stammaktien der Gesellschaft als 
      Gegenleistung zu erwerben. Für die 
      Möglichkeit, die Gegenleistung nicht 
      ausschließlich in Barleistungen, 
      sondern auch in Aktien oder nur in Aktien 
      zu erbringen, spricht unter dem 
      Gesichtspunkt einer optimalen 
      Finanzstruktur zudem, dass in dem Umfang, 
      in dem neue Aktien als 
      Akquisitionswährung verwendet werden 
      können, die Liquidität der Gesellschaft 
      geschont, eine Fremdkapitalaufnahme 
      vermieden wird und der bzw. die Verkäufer 
      an zukünftigen Kurschancen beteiligt 
      werden. Das führt zu einer Verbesserung 
      der Wettbewerbsposition der Gesellschaft 
      bei Akquisitionen. 
 
      Die Möglichkeit, Aktien der Gesellschaft 
      als Akquisitionswährung einzusetzen, gibt 
      der Gesellschaft damit den notwendigen 
      Handlungsspielraum, solche 
      Akquisitionsgelegenheiten schnell und 
      flexibel zu ergreifen, und versetzt sie 
      in die Lage, selbst größere 
      Einheiten gegen Überlassung von 
      Aktien zu erwerben. Auch bei anderen 
      Wirtschaftsgütern sollte es möglich sein, 
      sie unter Umständen gegen Aktien zu 
      erwerben. Für beides muss das Bezugsrecht 
      der Aktionäre ausgeschlossen werden 
      können. Weil solche Akquisitionen häufig 
      kurzfristig erfolgen müssen, ist es 
      wichtig, dass sie in der Regel nicht von 
      der nur einmal jährlich stattfindenden 
      Hauptversammlung beschlossen werden. Es 
      bedarf eines genehmigten Kapitals, auf 
      das der Vorstand mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats schnell zugreifen kann. 
 
      Entsprechendes gilt für die Bedienung von 
      Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
      Wandlungs- oder Optionspflichten aus 
      Schuldverschreibungen, die ebenfalls zum 
      Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
      Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
      Unternehmen oder sonstigen 
      Vermögensgegenständen auf der Grundlage 
      der Ermächtigung unter Tagesordnungspunkt 
      9 der Hauptversammlung vom 17. Mai 2017 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
      Aktionäre ausgegeben werden. Die Ausgabe 
      der neuen Aktien erfolgt dabei gegen 
      Sacheinlagen, entweder in Form der 
      einzubringenden Schuldverschreibung oder 
      in Form der auf die Schuldverschreibung 
      geleisteten Sacheinlage. Dies führt zu 
      einer Erhöhung der Flexibilität der 
      Gesellschaft bei der Bedienung der 
      Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
      Wandlungs- oder Optionspflichten. Das 
      Angebot von Schuldverschreibungen 
      anstelle oder neben der Gewährung von 
      Aktien oder von Barleistungen kann eine 
      attraktive Alternative darstellen, die 
      aufgrund ihrer zusätzlichen Flexibilität 
      die Wettbewerbschancen der Gesellschaft 
      bei Akquisitionen erhöht. Die Aktionäre 
      sind durch das ihnen bei Begebung von 
      Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
      Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder 
      Optionspflichten zustehende Bezugsrecht 
      geschützt. Die Fälle, in denen das 
      Bezugsrecht für Schuldverschreibungen mit 
      Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
      Wandlungs- oder Optionspflichten 
      ausgeschlossen werden kann, werden im 
      Bericht zu Tagesordnungspunkt 9 
      erläutert. 
 
      Wenn sich Möglichkeiten zum 
      Zusammenschluss mit anderen Unternehmen 
      oder zum Erwerb von Unternehmen, 
      Unternehmensteilen, oder Beteiligungen an 
      Unternehmen oder sonstigen 
      Vermögensgegenständen zeigen, wird der 
      Vorstand in jedem Fall sorgfältig prüfen, 
      ob er von der Ermächtigung zur 
      Kapitalerhöhung durch Gewährung neuer 
      Aktien Gebrauch machen soll. Dies umfasst 
      insbesondere auch die Prüfung der 
      Bewertungsrelation zwischen der 
      Gesellschaft und der erworbenen 
      Unternehmensbeteiligung oder den 
      sonstigen Vermögensgegenständen und die 
      Festlegung des Ausgabepreises der neuen 
      Aktien und der weiteren Bedingungen der 
      Aktienausgabe. Der Vorstand wird das 
      genehmigte Kapital nur dann nutzen, wenn 
      er der Überzeugung ist, dass der 
      Zusammenschluss bzw. Erwerb des 
      Unternehmens, des Unternehmensanteils 
      oder der Beteiligungserwerb gegen 
      Gewährung von neuen Aktien im 
      wohlverstandenen Interesse der 
      Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. 
      Der Aufsichtsrat wird seine erforderliche 
      Zustimmung nur erteilen, wenn er 
      ebenfalls zu dieser Überzeugung 
      gelangt ist. 
 
   Die in den vorstehenden Absätzen erläuterten 
   Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss sind 
   insgesamt auf einen Betrag beschränkt, der 20 % 
   des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung 
   dieser Ermächtigung überschreitet. Auf die 
   vorgenannte 20 %-Grenze sind eigene Aktien 
   anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
   Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   veräußert wurden, sowie diejenigen Aktien, 
   die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit 
   Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- 
   oder Optionspflichten (bzw. einer Kombination 
   dieser Instrumente) ausgegeben werden, sofern 
   die Schuldverschreibungen während der Laufzeit 
   dieser Ermächtigung aufgrund der Ermächtigung 
   unter Tagesordnungspunkt 9 der Hauptversammlung 
   vom 17. Mai 2017 unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben wurden 
   bzw. auszugeben sind. Auf die vorgenannte 
   Höchstgrenze von 20 % des Grundkapitals sind 
   zudem diejenigen Aktien anzurechnen, die 
   während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf 
   Grundlage anderer Kapitalmaßnahmen unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in 
   entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 
   Satz 4 Aktiengesetz gegen Bareinlagen 
   ausgegeben wurden. Durch diese Beschränkung 
   wird gleichzeitig eine mögliche 
   Stimmrechtsverwässerung der vom Bezugsrecht 
   ausgeschlossenen Aktionäre begrenzt. Bei 
   Abwägung aller dieser Umstände ist die 
   Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in den 
   umschriebenen Grenzen erforderlich, geeignet, 
   angemessen und im Interesse der Gesellschaft 
   geboten. 
 
   Sofern der Vorstand während eines 
   Geschäftsjahres eine der vorstehenden 
   Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss im 
   Rahmen einer Kapitalerhöhung aus dem 
   Genehmigten Kapital 2017 ausnutzt, wird er in 
   der folgenden Hauptversammlung hierüber 

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April 06, 2017 09:02 ET (13:02 GMT)

DJ DGAP-HV: PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung -10-

berichten. 
2. Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 9 
   (Beschlussfassung über die Erteilung einer 
   neuen Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Wandelschuldverschreibungen, 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
   und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
   Kombinationen dieser Instrumente) im Nennbetrag 
   von bis zu EUR 125.000.000,00 mit der 
   Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und 
   die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 
   2017 unter gleichzeitiger Aufhebung der 
   bestehenden Ermächtigung und des Bedingten 
   Kapitals 2015 sowie die entsprechende 
   Änderung von § 4 Absatz 4 der Satzung) 
 
   Unter Tagesordnungspunkt 9 der Hauptversammlung 
   am 17. Mai 2017 schlagen der Vorstand und der 
   Aufsichtsrat vor, eine neue Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen sowie 
   Genussrechten und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
   Optionsrecht im Volumen von bis zu EUR 
   125.000.000,00 mit der Möglichkeit zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts zu gewähren, ein 
   neues Bedingtes Kapital 2017 zu schaffen und 
   gleichzeitig das Bedingte Kapital 2015 
   aufzuheben. Gemäß § 221 Absatz 4 Satz 2 in 
   Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz 2 
   Aktiengesetz erstattet der Vorstand zu 
   Tagesordnungspunkt 9 der Hauptversammlung über 
   die Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss 
   des Bezugsrechts der Aktionäre bei Ausgabe von 
   neuen Schuldverschreibungen diesen Bericht: 
 
   Der Vorstand wurde durch Beschluss der 
   Hauptversammlung vom 20. Mai 2015 ermächtigt, 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 19. 
   Mai 2020 einmalig oder mehrmalig Wandel- 
   und/oder Optionsschuldverschreibungen im 
   Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 125.000.000 mit 
   einer Laufzeit von längstens 20 Jahren zu 
   begeben und den Inhabern dieser Wandel- 
   und/oder Optionsschuldverschreibungen 
   Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf bis zu 
   22.433.285 neue Aktien der Gesellschaft mit 
   einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis 
   zu insgesamt EUR 22.433.285,00 zu gewähren 
   (zusammen im Folgenden auch 
   '*Schuldverschreibungen 2015*'). Zur Bedienung 
   dieser Schuldverschreibungen 2015 wurde ein 
   bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 2015) in 
   Höhe von EUR 22.433.285,00 geschaffen (§ 4 
   Absatz 4 der Satzung). Von der Ermächtigung 
   wurde kein Gebrauch gemacht; das Bedingte 
   Kapital 2015 ist daher nicht ausgenutzt worden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat haben jedoch auf 
   Grundlage des Genehmigten Kapitals 2015 die 
   Möglichkeit zur Ausgabe von Aktien unter 
   Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bareinlage 
   nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vollumfänglich 
   verwendet. Aufgrund der erforderlichen 
   Anrechnung der erfolgten Ausgabe von Aktien 
   unter Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bareinlage 
   nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auf die 
   Ermächtigung zur Ausgabe der 
   Schuldverschreibungen 2015 gegen Bareinlage 
   nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, ist diese 
   Ermächtigung ebenfalls nicht mehr auf diese 
   Weise nutzbar. 
 
   Damit die Gesellschaft auch nach Ablauf der 
   Ermächtigung zur Ausgabe der 
   Schuldverschreibungen 2015 am 19. Mai 2020 - 
   und auch zuvor unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts gegen Bareinlage nach § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG - flexibel ist, bei Bedarf Wandel- 
   und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder 
   Genussrechte und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen (bzw. eine 
   Kombination dieser Instrumente) (nachstehend 
   gemeinsam '*Schuldverschreibungen*') auszugeben 
   (einschließlich der Ausgabe unter 
   vereinfachtem Ausschluss des Bezugsrechts) und 
   diese mit Aktien zur Bedienung der daraus 
   erwachsenden Options- oder Wandlungsrechte 
   unterlegen zu können, sollen die Ermächtigung 
   vom 20. Mai 2015 sowie das Bedingte Kapital 
   2015 aufgehoben und durch eine neue 
   Ermächtigung und ein neues bedingtes Kapital 
   (Bedingtes Kapital 2017) ersetzt werden. 
 
   Um das Spektrum der möglichen 
   Kapitalmarktinstrumente, die Wandlungs- oder 
   Optionsrechte verbriefen, auch entsprechend 
   nutzen zu können, erscheint es sachgerecht, das 
   zulässige Emissionsvolumen in der Ermächtigung 
   auf EUR 125.000.000,00 festzulegen. Das 
   bedingte Kapital, das der Erfüllung der 
   Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- 
   oder Optionspflichten dient, soll EUR 
   26.200.000,00 betragen. Damit wird 
   sichergestellt, dass dieser Ermächtigungsrahmen 
   voll ausgenutzt werden kann. Die Anzahl der 
   Aktien, die zur Bedienung von Wandlungs- oder 
   Optionsrechten, Wandlungs- oder 
   Optionspflichten oder zur Gewährung von Aktien 
   anstelle des fälligen Geldbetrags aus einer 
   Schuldverschreibung mit einem bestimmten 
   Emissionsvolumen notwendig ist, hängt in der 
   Regel vom Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft 
   im Zeitpunkt der Emission der 
   Schuldverschreibung ab. Wenn bedingtes Kapital 
   in ausreichendem Umfang zur Verfügung steht, 
   ist die Möglichkeit zur vollständigen 
   Ausnutzung des Ermächtigungsrahmens für die 
   Begebung von Schuldverschreibungen gesichert. 
 
   Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine 
   wesentliche Grundlage für die Entwicklung des 
   Unternehmens. Durch die Ausgabe von Wandel- und 
   Optionsschuldverschreibungen kann die 
   Gesellschaft je nach Marktlage attraktive 
   Finanzierungsmöglichkeiten nutzen, um dem 
   Unternehmen Kapital mit niedriger laufender 
   Verzinsung zufließen zu lassen. Durch die 
   Ausgabe von Genussrechten mit Wandlungs- oder 
   Optionsrechten kann die Verzinsung z. B. auch 
   an die laufende Dividende der Gesellschaft 
   angelehnt werden. Die erzielten Wandlungs- und 
   Optionsprämien kommen der Gesellschaft bei der 
   Ausgabe zugute. Die Praxis zeigt, dass einige 
   Finanzierungsinstrumente auch erst durch die 
   Gewährung von Options- oder Wandlungsrechten 
   platzierbar werden. 
 
   Den Aktionären ist bei der Begebung von 
   Schuldverschreibungen grundsätzlich ein 
   Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen 
   einzuräumen (§ 221 Absatz 4 in Verbindung mit § 
   186 Absatz 1 Aktiengesetz). Der Vorstand kann 
   von der Möglichkeit Gebrauch machen, 
   Schuldverschreibungen an ein oder mehrere 
   Kreditinstitut(e) mit der Verpflichtung 
   auszugeben, den Aktionären die 
   Schuldverschreibungen entsprechend ihrem 
   Bezugsrecht anzubieten (sog. mittelbares 
   Bezugsrecht gemäß § 186 Absatz 5 
   Aktiengesetz). Es handelt sich hierbei nicht um 
   eine Beschränkung des Bezugsrechts der 
   Aktionäre. Den Aktionären werden letztlich die 
   gleichen Bezugsrechte gewährt wie bei einem 
   direkten Bezug. Aus abwicklungstechnischen 
   Gründen werden lediglich ein oder mehrere 
   Kreditinstitute an der Abwicklung beteiligt. 
 
   Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmten 
   Fällen das Bezugsrecht ausschließen zu 
   können. 
 
   a) Der Vorstand soll mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das Bezugsrecht für 
      Spitzenbeträge ausschließen können. 
      Dieser Bezugsrechtsausschluss zielt 
      darauf, die Abwicklung einer Emission mit 
      grundsätzlichem Bezugsrecht der Aktionäre 
      zu erleichtern, weil dadurch ein 
      technisch durchführbares Bezugsverhältnis 
      dargestellt werden kann. Der Wert der 
      Spitzenbeträge ist je Aktionär in der 
      Regel gering, deshalb ist der mögliche 
      Verwässerungseffekt ebenfalls als gering 
      anzusehen. Demgegenüber ist der Aufwand 
      für die Emission ohne einen solchen 
      Ausschluss deutlich höher. Der Ausschluss 
      dient daher der Praktikabilität und der 
      leichteren Durchführung einer Emission. 
      Vorstand und Aufsichtsrat halten den 
      möglichen Ausschluss des Bezugsrechts aus 
      diesen Gründen für sachlich 
      gerechtfertigt und unter Abwägung mit den 
      Interessen der Aktionäre auch für 
      angemessen. 
   b) Weiterhin soll der Vorstand ermächtigt 
      sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      das Bezugsrecht der Aktionäre 
      auszuschließen, um den Inhabern bzw. 
      Gläubigern von Schuldverschreibungen ein 
      Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, 
      wie es ihnen nach Ausübung ihrer 
      Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach 
      Erfüllung ihrer Wandlungs- oder 
      Optionspflichten zustünde. Dies bietet 
      die Möglichkeit, anstelle einer 
      Ermäßigung des Options- bzw. 
      Wandlungspreises den Inhabern bzw. 
      Gläubigern von zu diesem Zeitpunkt 
      bereits ausgegebenen oder noch 
      auszugebenden Schuldverschreibungen ein 
      Bezugsrecht als Verwässerungsschutz 
      gewähren zu können. Es entspricht dem 
      Marktstandard, Schuldverschreibungen mit 
      einem solchen Verwässerungsschutz 
      auszustatten. 
   c) Der Vorstand soll weiterhin in 
      entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 
      3 Satz 4 Aktiengesetz ermächtigt sein, 
      bei einer Ausgabe von 
      Schuldverschreibungen gegen Barleistung 
      dieses Bezugsrecht mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats auszuschließen, wenn 
      der Ausgabepreis der 
      Schuldverschreibungen ihren Marktwert 
      nicht wesentlich unterschreitet. Dies 
      kann zweckmäßig sein, um günstige 
      Börsensituationen rasch wahrnehmen und 
      eine Schuldverschreibung schnell und 

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April 06, 2017 09:02 ET (13:02 GMT)

DJ DGAP-HV: PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung -11-

flexibel zu attraktiven Konditionen am 
      Markt platzieren zu können. Da die 
      Aktienmärkte volatil sein können, hängt 
      die Erzielung eines möglichst 
      vorteilhaften Emissionsergebnisses oft 
      davon ab, ob auf Marktentwicklungen 
      kurzfristig reagiert werden kann. 
      Günstige, möglichst marktnahe Konditionen 
      können in der Regel nur festgesetzt 
      werden, wenn die Gesellschaft an diese 
      nicht für einen zu langen 
      Angebotszeitraum gebunden ist. Bei 
      Bezugsrechtsemissionen ist, um die 
      Erfolgschancen der Emission für den 
      gesamten Angebotszeitraum 
      sicherzustellen, in der Regel ein nicht 
      unerheblicher Sicherheitsabschlag 
      erforderlich. Zwar gestattet § 186 Absatz 
      2 Aktiengesetz eine Veröffentlichung des 
      Bezugspreises (und damit bei Options- und 
      Wandelanleihen der Konditionen dieser 
      Anleihe) bis zum drittletzten Tag der 
      Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität 
      der Aktienmärkte besteht aber auch dann 
      ein Marktrisiko über mehrere Tage, 
      welches zu Sicherheitsabschlägen bei der 
      Festlegung der Anleihekonditionen führt. 
      Auch ist bei der Gewährung eines 
      Bezugsrechts wegen der Ungewissheit der 
      Ausübung (Bezugsverhalten) eine 
      alternative Platzierung bei Dritten 
      erschwert bzw. mit zusätzlichem Aufwand 
      verbunden. Schließlich kann bei 
      Einräumung eines Bezugsrechts die 
      Gesellschaft wegen der Länge der 
      Bezugsfrist nicht kurzfristig auf eine 
      Veränderung der Marktverhältnisse 
      reagieren, was zu einer für die 
      Gesellschaft ungünstigeren 
      Kapitalbeschaffung führen kann. 
 
      Die Interessen der Aktionäre werden 
      dadurch gewahrt, dass die 
      Schuldverschreibungen nicht wesentlich 
      unter dem Marktwert ausgegeben werden. 
      Der Marktwert ist nach anerkannten 
      finanzmathematischen Grundsätzen zu 
      ermitteln. Der Vorstand wird bei seiner 
      Preisfestsetzung unter Berücksichtigung 
      der jeweiligen Situation am Kapitalmarkt 
      den Abschlag vom Marktwert so gering wie 
      möglich halten. Damit wird der 
      rechnerische Wert eines Bezugsrechts so 
      gering sein, dass den Aktionären durch 
      den Bezugsrechtsausschluss kein 
      nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil 
      entstehen kann. 
 
      Eine marktgerechte Konditionenfestsetzung 
      und damit die Vermeidung einer 
      nennenswerten Wertverwässerung können 
      auch erfolgen, indem der Vorstand ein 
      sog. Bookbuilding-Verfahren durchführt. 
      Bei diesem Verfahren werden die 
      Investoren gebeten, auf der Grundlage 
      vorläufiger Anleihebedingungen 
      Kaufanträge zu übermitteln und dabei z. 
      B. den für marktgerecht erachteten 
      Zinssatz und/oder andere ökonomische 
      Komponenten zu spezifizieren. Nach 
      Abschluss der Bookbuilding-Periode werden 
      auf der Grundlage der von Investoren 
      abgegebenen Kaufanträge die bis dahin 
      noch offenen Bedingungen, z. B. der 
      Zinssatz, marktgerecht gemäß dem 
      Angebot und der Nachfrage festgelegt. Auf 
      diese Weise wird der Gesamtwert der 
      Schuldverschreibungen marktnah bestimmt. 
      Durch ein solches Bookbuilding-Verfahren 
      kann der Vorstand sicherstellen, dass 
      eine nennenswerte Verwässerung des Werts 
      der Aktien durch den 
      Bezugsrechtsausschluss nicht eintritt. 
 
      Die Aktionäre haben zudem die 
      Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital 
      der Gesellschaft zu annähernd gleichen 
      Bedingungen durch Erwerb über die Börse 
      aufrechtzuerhalten. Dadurch werden ihre 
      Vermögensinteressen angemessen gewahrt. 
      Die Ermächtigung zum 
      Bezugsrechtsausschluss gemäß § 221 
      Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 186 
      Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz gilt nur für 
      Schuldverschreibungen mit Rechten auf 
      Aktien, auf die weder im Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
      Ausübung dieser Ermächtigung ein 
      anteiliger Betrag des Grundkapitals von 
      insgesamt mehr als 10 % des Grundkapitals 
      entfällt. 
 
      Auf diese Begrenzung ist die 
      Veräußerung eigener Aktien 
      anzurechnen, sofern sie während der 
      Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 
      71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 in 
      Verbindung mit § 186 Absatz 3 Satz 4 
      Aktiengesetz erfolgt. Ferner sind auf 
      diese Begrenzung diejenigen Aktien 
      anzurechnen, die während der Laufzeit 
      dieser Ermächtigung aus genehmigtem 
      Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts 
      gemäß § 203 Absatz 2 Satz 1 in 
      Verbindung mit § 186 Absatz 3 Satz 4 
      Aktiengesetz ausgegeben werden. Diese 
      Anrechnung geschieht im Interesse der 
      Aktionäre an einer möglichst geringen 
      Verwässerung ihrer Beteiligung. 
   d) Die Ausgabe von Schuldverschreibungen 
      kann auch gegen Sacheinlagen erfolgen, 
      sofern dies im Interesse der Gesellschaft 
      liegt. In diesem Fall ist der Vorstand 
      ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
      Aktionäre auszuschließen, sofern der 
      Wert der Sacheinlage in einem 
      angemessenen Verhältnis zu dem nach 
      anerkannten finanzmathematischen 
      Grundsätzen zu ermittelnden theoretischen 
      Marktwert der Schuldverschreibungen 
      steht. Dies eröffnet die Möglichkeit, 
      Schuldverschreibungen in geeigneten 
      Einzelfällen auch als Akquisitionswährung 
      einsetzen zu können, z. B. im 
      Zusammenhang mit dem Erwerb von 
      Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen 
      oder sonstigen Wirtschaftsgütern. So hat 
      sich in der Praxis gezeigt, dass es in 
      Verhandlungen vielfach notwendig ist, die 
      Gegenleistung nicht in Geld, sondern auch 
      oder ausschließlich in anderer Form 
      bereitzustellen. Die Möglichkeit, 
      Schuldverschreibungen als Gegenleistung 
      anbieten zu können, schafft damit einen 
      Vorteil im Wettbewerb um interessante 
      Akquisitionsobjekte sowie den notwendigen 
      Spielraum, sich bietende Gelegenheiten 
      zum Erwerb von - selbst größeren - 
      Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen 
      oder sonstigen Wirtschaftsgütern 
      liquiditätsschonend ausnutzen zu können. 
      Dies kann auch unter dem Gesichtspunkt 
      einer optimalen Finanzierungsstruktur 
      sinnvoll sein. Der Vorstand wird in jedem 
      Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von 
      der Ermächtigung zur Begebung von 
      Schuldverschreibungen mit Wandel- oder 
      Optionsrechten bzw. Wandel- oder 
      Optionspflichten gegen Sacheinlagen mit 
      Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen 
      wird, Er wird dies nur dann tun, wenn es 
      im Interesse der Gesellschaft und damit 
      ihrer Aktionäre liegt. 
 
   Die in den vorstehenden Absätzen enthaltenen 
   Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss sind 
   insgesamt auf einen Betrag beschränkt, der 20 % 
   des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung 
   dieser Ermächtigung überschreitet. Auf die 
   vorgenannte 20 %-Grenze sind eigene Aktien 
   anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
   Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   veräußert werden, sowie diejenigen Aktien, 
   die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
   aufgrund der Ermächtigung unter 
   Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung vom 
   17. Mai 2017 unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   der Aktionäre ausgegeben werden. Auf die 
   vorgenannte Höchstgrenze von 20 % des 
   Grundkapitals sind zudem diejenigen Aktien 
   anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
   Ermächtigung auf Grundlage anderer 
   Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender 
   Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 
   Aktiengesetz gegen Bareinlagen ausgegeben 
   werden. Durch diese Beschränkung wird 
   gleichzeitig auch eine mögliche 
   Stimmrechtsverwässerung der vom Bezugsrecht 
   ausgeschlossenen Aktionäre begrenzt. Bei 
   Abwägung aller dieser Umstände ist die 
   Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in den 
   umschriebenen Grenzen erforderlich, geeignet, 
   angemessen und im Interesse der Gesellschaft 
   geboten. 
 
   Soweit Genussrechte oder 
   Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungs- 
   oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder 
   Optionspflichten ausgegeben werden sollen, ist 
   der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
   insgesamt auszuschließen, wenn diese 
   Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen 
   obligationsähnlich ausgestattet sind, d. h. 
   keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft 
   begründen, keine Beteiligung am 
   Liquidationserlös gewähren und die Höhe der 
   Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des 
   Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der 
   Dividende berechnet wird. Zudem ist 
   erforderlich, dass die Verzinsung und der 
   Ausgabebetrag der Genussrechte oder 
   Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt 
   der Begebung aktuellen Marktkonditionen für 
   vergleichbare Mittelaufnahmen entsprechen. Wenn 
   die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, 
   resultieren aus dem Ausschluss des Bezugsrechts 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 06, 2017 09:02 ET (13:02 GMT)

keine Nachteile für die Aktionäre, da die 
   Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen 
   keine Mitgliedschaftsrechte begründen und auch 
   keinen Anteil am Liquidationserlös oder am 
   Gewinn der Gesellschaft gewähren. Zwar kann 
   vorgesehen werden, dass die Verzinsung vom 
   Vorliegen eines Jahresüberschusses, eines 
   Bilanzgewinns oder einer Dividende abhängt. 
   Hingegen wäre eine Regelung unzulässig, wonach 
   ein höherer Jahresüberschuss, ein höherer 
   Bilanzgewinn oder eine höhere Dividende zu 
   einer höheren Verzinsung führen würde. Daher 
   werden durch die Ausgabe solcher Genussrechte 
   oder Gewinnschuldverschreibungen weder das 
   Stimmrecht noch die Beteiligung der Aktionäre 
   an der Gesellschaft und deren Gewinn verändert 
   oder verwässert. Zudem ergibt sich infolge der 
   marktgerechten Ausgabebedingungen, die für 
   diesen Fall des Bezugsrechtsausschlusses 
   verbindlich vorgeschrieben sind, kein 
   nennenswerter Bezugsrechtswert. 
 
   Das vorgesehene bedingte Kapital dient dazu, 
   Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder Wandlungs- 
   oder Optionspflichten auf Aktien der 
   Gesellschaft aus ausgegebenen 
   Schuldverschreibungen zu erfüllen oder den 
   Gläubigern bzw. Inhabern von 
   Schuldverschreibungen Aktien der Gesellschaft 
   anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags 
   zu gewähren. Es ist zudem vorgesehen, dass die 
   Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- 
   oder Optionspflichten stattdessen auch durch 
   die Lieferung von eigenen Aktien oder von 
   Aktien aus genehmigtem Kapital oder durch 
   andere Leistungen bedient werden können. 
 
   Sofern der Vorstand während eines 
   Geschäftsjahres eine der vorstehenden 
   Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss im 
   Rahmen einer Ausgabe von Schuldverschreibungen 
   ausnutzt, wird er in der folgenden 
   Hauptversammlung hierüber berichten. 
3. *Bericht über die teilweise Ausnutzung des 
   Genehmigten Kapitals 2015 gegen Bareinlage 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts im Juni 2016* 
 
   Am 24. Juni 2016 hat der Vorstand der PAION AG 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, 
   aus dem Genehmigten Kapital 2015 5.064.194 auf 
   den Inhaber lautende Stückaktien gegen 
   Bareinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   der Aktionäre im Wege einer Privatplatzierung 
   an die Granell Strategic Investment Fund 
   Limited auszugeben. Bei der Granell Strategic 
   Investment Fund Limited handelt es sich um eine 
   europäische Tochtergesellschaft von Cosmo 
   Pharmaceuticals N.V., an deren 
   Tochtergesellschaft Cosmo Technologies Ltd. die 
   PAION UK Limited, eine Tochtergesellschaft der 
   PAION AG, die exklusiven Lizenzrechte für die 
   Entwicklung und Vermarktung von Remimazolam in 
   den USA vergeben hat. Im Zusammenhang mit der 
   Lizenzvergabe hatte sich die Granell Strategic 
   Investment Fund Limited am 24. Juni 2016 
   verpflichtet, EUR 10,0 Mio. in die PAION AG zu 
   investieren. 
 
   Zum Zeitpunkt der Kapitalerhöhung war im 
   Handelsregister ein Grundkapital der 
   Gesellschaft in Höhe von EUR 50.659.440,00 
   eingetragen. Die Eintragung der Kapitalerhöhung 
   im Handelsregister erfolgte am 28. Juni 2016. 
   Die PAION AG hatte die 5.064.194 neuen Aktien 
   der PAION AG zu einem Preis von EUR 1,90 pro 
   Aktie (volumengewichteter Durchschnittskurs der 
   letzten 5 Tage) ausgegeben. 
 
   Der Gesamterlös in Höhe von rund EUR 9,6 Mio. 
   aus der Kapitalerhöhung wird maßgeblich 
   für das Remimazolam-Entwicklungsprogramm 
   genutzt. 
 
   Bei der Preisfestsetzung wurden die Vorgaben 
   der §§ 203 Absatz 1, 186 Absatz 3 Satz 4 
   Aktiengesetz beachtet, deren Einhaltung das 
   Genehmigte Kapital 2015 für den Ausschluss des 
   Bezugsrechts bei einer Kapitalerhöhung gegen 
   Bareinlagen im Umfang von bis zu 10 % des 
   Grundkapitals vorschreibt. Danach darf der 
   Preis für die neuen Aktien den Börsenpreis der 
   Aktie der Gesellschaft nicht wesentlich 
   unterschreiten. 
 
   Mit dem Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre hat die Gesellschaft von einer in §§ 
   203 Absatz 1, 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz 
   gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit des 
   Bezugsrechtsausschlusses bei 
   Barkapitalerhöhungen börsennotierter 
   Gesellschaften Gebrauch gemacht. Ein solcher 
   Bezugsrechtsausschluss war vorliegend 
   erforderlich, um die erforderlichen neuen 
   Aktien für das Investment der Granell Strategic 
   Investment Fund Limited zu schaffen, welches 
   der Durchführung des 
   Remimazolam-Entwicklungsprogramms diente und 
   damit Teil der Lizenzvereinbarung mit Cosmo 
   Technologies Ltd., einer Tochtergesellschaft 
   der Cosmo Pharmaceuticals N.V., war. 
 
   Das Volumen der Kapitalerhöhung entspricht 
   einem anteiligen Betrag am Grundkapital der 
   Gesellschaft von genau 10 % des Grundkapitals 
   bezogen auf das zum Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens des Genehmigten Kapitals 2015 am 
   24. Juni 2015 vorhandene Grundkapital der 
   Gesellschaft bzw. knapp 10 % des Grundkapitals 
   bezogen auf das zum Zeitpunkt der Ausnutzung 
   des Genehmigten Kapitals 2015 am 24. Juni 2016 
   vorhandene Grundkapital. Die im Genehmigten 
   Kapital 2015 vorgesehene Volumenbegrenzung für 
   Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   gegen Bareinlage ausgegeben werden, wurde somit 
   eingehalten. 
 
   Aus den vorstehenden Gründen lag ein Ausschluss 
   des Bezugsrechts im Interesse der Gesellschaft. 
   Durch die Preisfestsetzung auf den 
   volumengewichteten Durchschnittskurs der 
   vorangegangenen 5 Tage unterschritt der 
   Platzierungspreis den Börsenpreis der 
   bestehenden Aktie der Gesellschaft nicht 
   wesentlich und durch den auf 10 % des zum 
   Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Genehmigten 
   Kapitals 2015 bestehenden Grundkapitals 
   beschränkten Umfang der unter 
   Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen Aktien 
   wurden andererseits auch die Interessen der 
   Aktionäre angemessen gewahrt. Denn im Blick auf 
   den liquiden Börsenhandel haben die Aktionäre 
   hierdurch grundsätzlich die Möglichkeit, ihre 
   relative Beteiligung an der Gesellschaft über 
   einen Zukauf über die Börse zu vergleichbaren 
   Bedingungen aufrechtzuerhalten. Durch die 
   Ausgabe der neuen Aktien zum aktuellen 
   Börsenkurs wurde ferner sichergestellt, dass 
   mit der Kapitalerhöhung keine nennenswerte 
   wirtschaftliche Verwässerung des 
   Anteilsbesitzes der Aktionäre verbunden war. 
 
   Aus den vorstehenden Erwägungen war der unter 
   Beachtung der Vorgaben des Genehmigten Kapitals 
   2015 bei dessen Ausnutzung vorgenommene 
   Bezugsrechtsausschluss insgesamt sachlich 
   gerechtfertigt. 
4. *Bericht über die teilweise Ausnutzung des 
   Genehmigten Kapitals 2015 unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts für einen Spitzenbetrag im 
   Februar/März 2017* 
 
   Am 7. Februar 2017 hat der Vorstand der PAION 
   AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   beschlossen, aus dem Genehmigten Kapital 2015 
   das Grundkapital von EUR 55.757.094,00 um EUR 
   2.439.023,00 auf EUR 58.196.117,00 durch 
   Ausgabe von 2.439.023 neuen, auf den Inhaber 
   lautenden Stückaktien gegen Bareinlage zu 
   erhöhen. Die Kapitalerhöhung wurde am 01. März 
   2017 in das Handelsregister eingetragen. 
 
   Bei der Kapitalerhöhung wurde den Aktionären 
   grundsätzlich ein Bezugsrecht gewährt. 
   Allerdings wurde für einen Spitzenbetrag in 
   Höhe von EUR 14.802,00, was 14.802 neuen, auf 
   den Inhaber lautenden, nennwertlosen 
   Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des 
   Grundkapitals von EUR 1,00 je Aktie entspricht, 
   das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. 
 
   Damit wurde die technische Abwicklung der 
   Aktienausgabe erleichtert, um ein glattes 
   Bezugsverhältnis herzustellen. Der auf den 
   jeweiligen Aktionär umgerechnete Wert des 
   Spitzenbetrags war gering, demgegenüber wäre 
   der Aufwand für die Ausgabe der neuen Aktien 
   ohne den Ausschluss des Bezugsrechts für den 
   Spitzenbetrag erheblich höher gewesen. Der 
   Ausschluss diente daher der Praktikabilität und 
   erleichterten Durchführung der Kapitalerhöhung. 
   Aus den vorstehenden Erwägungen war der unter 
   Beachtung der Vorgaben des Genehmigten Kapitals 
   2015 bei dessen Ausnutzung vorgenommene 
   Bezugsrechtsausschluss für den Spitzenbetrag 
   insgesamt sachlich gerechtfertigt. 
III. *Weitere Angaben zur Einberufung der 
     Hauptversammlung* 
1. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
   des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre 
   berechtigt, die sich rechtzeitig angemeldet haben. Die 
   Anmeldung muss der Gesellschaft daher spätestens am 
   Mittwoch, den 10. Mai 2017, 24:00 Uhr (MESZ), unter der 
   nachstehenden Adresse 
 
   PAION AG 
   c/o BADER & HUBL GmbH 
   Wilhelmshofstraße 67 
   74321 Bietigheim-Bissingen 
   Telefax: +49 (0)7142 788667-55 
   oder per E-Mail an: hauptversammlung@baderhubl.de 
 
   zugegangen sein, und die Aktionäre müssen der 
   Gesellschaft gegenüber den besonderen Nachweis des 
   Anteilsbesitzes erbracht haben, dass sie zu Beginn des 
   Mittwoch, den 26. April 2017, 0:00 Uhr (MESZ) 
   (Nachweisstichtag), Aktionär der Gesellschaft waren. Für 
   den Nachweis des Anteilsbesitzes reicht ein durch das 
   depotführende Institut erstellter besonderer Nachweis 
   des Anteilsbesitzes aus. 
 
   Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des 
   Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der vorgenannten 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 06, 2017 09:02 ET (13:02 GMT)

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