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Dow Jones News
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DGAP-HV: SMA Solar Technology AG: Bekanntmachung -3-

DJ DGAP-HV: SMA Solar Technology AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2017 in Kassel mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: SMA Solar Technology AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
SMA Solar Technology AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 23.05.2017 in Kassel mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2017-04-07 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
SMA Solar Technology AG Niestetal 
Wertpapier-Kenn-Nummer: A0DJ6J 
ISIN: DE000A0DJ6J9 Wir laden unsere Aktionärinnen und 
Aktionäre zu der am Dienstag, den 23. Mai 2017 um 10.00 
Uhr im Kongress Palais Kassel - Stadthalle, 
Friedrich-Ebert-Straße 152, 34119 Kassel, 
Deutschland stattfindenden Ordentlichen 
Hauptversammlung der SMA Solar Technology AG, 
Niestetal, Deutschland, ein. 
I. *Tagesordnung:* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   zum 31. Dezember 2016 der SMA Solar Technology 
   AG, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2016, des zusammengefassten 
   Lageberichts der SMA Solar Technology AG und 
   des Konzerns für das Geschäftsjahr 2016, sowie 
   des Berichts des Aufsichtsrats, des Vorschlags 
   des Vorstands für die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2016 und 
   des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 des 
   Handelsgesetzbuchs für das Geschäftsjahr 2016 
 
   Die unter dem Tagesordnungspunkt 1 genannten 
   Unterlagen sind auf unserer Investor Relations 
   Seite im Internet unter 
   http://www.SMA.de/Hauptversammlung zugänglich. 
   Ferner werden die Unterlagen in der 
   Hauptversammlung zugänglich sein und näher 
   erläutert werden. Entsprechend den gesetzlichen 
   Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine 
   Beschlussfassung vorgesehen, da der 
   Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt 
   und damit den Jahresabschluss festgestellt hat, 
   so dass eine Feststellung durch die 
   Hauptversammlung entfällt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   festgestellten Jahresabschluss 2016 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn von 352.640.799,50 
   Euro wie folgt zu verwenden: 
 
    Ausschüttung einer   9.022.000,00 Euro 
    Dividende von 0,26 
    Euro je 
    dividendenberechtigt 
    er Stückaktie 
    Gewinnvortrag        343.618.799,50 Euro 
3. *Beschlussfassung über die Einzelentlastung der 
   Vorstandsmitglieder für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, über 
   die Entlastung der Mitglieder des Vorstands im 
   Geschäftsjahr 2016 personenbezogen, d.h. im 
   Wege der Einzelentlastung, abzustimmen. 
 
   a) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
      Herrn Roland Grebe für das Geschäftsjahr 
      2016 Entlastung zu erteilen. 
   b) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
      Herrn Dr.-Ing. Jürgen Reinert für das 
      Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu 
      erteilen. 
   c) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
      Herrn Pierre-Pascal Urbon für das 
      Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu 
      erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Einzelentlastung der 
   Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 
   2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, über 
   die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   im Geschäftsjahr 2016 personenbezogen, d.h. im 
   Wege der Einzelentlastung, abzustimmen. 
 
   a) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
      Herrn Roland Bent für das Geschäftsjahr 
      2016 Entlastung zu erteilen. 
   b) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
      Herrn Oliver Dietzel für das 
      Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu 
      erteilen. 
   c) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
      Herrn Peter Drews für das Geschäftsjahr 
      2016 Entlastung zu erteilen. 
   d) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
      Herrn Dr. Erik Ehrentraut für das 
      Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu 
      erteilen. 
   e) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
      Herrn Kim Fausing für das Geschäftsjahr 
      2016 Entlastung zu erteilen. 
   f) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
      Herrn Johannes Häde für das Geschäftsjahr 
      2016 Entlastung zu erteilen. 
   g) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
      Frau Heike Haigis für das Geschäftsjahr 
      2016 Entlastung zu erteilen. 
   h) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
      Herrn Dr. Winfried Hoffmann für das 
      Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu 
      erteilen. 
   i) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
      Frau Alexa Hergenröther für das 
      Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen 
   j) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
      Frau Yvonne Siebert für das Geschäftsjahr 
      2016 Entlastung zu erteilen. 
   k) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
      Herrn Dr. Matthias Victor für das 
      Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu 
      erteilen. 
   l) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
      Herrn Hans-Dieter Werner für das 
      Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu 
      erteilen. 
   m) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
      Herrn Reiner Wettlaufer für das 
      Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu 
      erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2017 sowie, für den Fall einer prüferischen 
   Durchsicht, des Prüfers des verkürzten 
   Abschlusses und des Zwischenlageberichts für 
   das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2017* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses vor, die 
 
    Deloitte GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover 
 
   zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
   für das Geschäftsjahr 2017 sowie zum Prüfer des 
   verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des 
   Geschäftsjahres 2017, sofern diese einer 
   solchen prüferischen Durchsicht unterzogen 
   werden, zu bestellen. 
6. *Beschlussfassung über die Billigung des 
   Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das 
   nachstehend erläuterte überarbeitete System der 
   Vorstandsvergütung gemäß § 120 Abs. 4 AktG 
   zu billigen: 
 
   *Vergütungssystem für Mitglieder des Vorstands 
   der SMA Solar Technology AG 2017* 
 
   Das Vergütungssystem für den Vorstand - 
   einschließlich der wesentlichen 
   Vertragselemente - wird vom Aufsichtsratsplenum 
   beschlossen. Der Aufsichtsrat überprüft 
   regelmäßig das Vergütungssystem für den 
   Vorstand und legt Zielvorgaben für die 
   variablen Vergütungsbestandteile fest. 
   Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung 
   bilden sowohl die Aufgaben des einzelnen 
   Vorstandsmitglieds, seine persönliche Leistung, 
   die wirtschaftliche Lage und der Erfolg des 
   Unternehmens als auch die Üblichkeit der 
   Vergütung unter Berücksichtigung des 
   Vergleichsumfeldes und der in der Gesellschaft 
   üblichen Vergütungsstruktur. Der Aufsichtsrat 
   hat hierbei auch das Verhältnis der 
   Vorstandsvergütung zu der Vergütung des oberen 
   Führungskreises und der Belegschaft insgesamt 
   unter Berücksichtigung auch der zeitlichen 
   Entwicklung in die Prüfung einbezogen und dazu 
   die Vergleichsgruppen des oberen 
   Führungskreises und der Belegschaft festgelegt. 
   Die Vergütung wird so bemessen, dass sie am 
   Markt für hochqualifizierte Führungskräfte 
   wettbewerbsfähig ist. Danach setzt sich die 
   Vergütung des Vorstands aus den folgenden 
   Bestandteilen zusammen, wobei die fixe 
   Vergütung 60 Prozent sowie die variable 
   Vergütung und der langfristige Bonus bei gutem 
   Geschäftsverlauf zusammen 40 Prozent der 
   Gesamtvergütung vor Nebenleistungen betragen 
   sollen. 60 Prozent der variablen Vergütung soll 
   auf den langfristigen Bonus entfallen. Die 
   angegebenen Prozentwerte sind Näherungswerte. 
   Eine Abweichung um bis zu 5 Prozentpunkte ist 
   zulässig. 
 
   *Erfolgsunabhängige fixe Vergütung* 
 
   Die jährliche fixe Vergütung wird in 12 
   Monatsgehälter aufgeteilt. 
 
   *Erfolgsabhängige variable Vergütung* 
 
   Die Vorstandsmitglieder erhalten weiterhin 
   einen erfolgsabhängigen variablen 
   Gehaltsanteil, der von der Höhe des Ergebnisses 
   vor Ertragsteuern (EBT) gemäß des vom 
   Abschlussprüfer geprüften Konzernabschlusses 
   eines Geschäftsjahres abhängig ist. Die 
   erfolgsabhängige variable Vergütung besteht aus 
   den drei Komponenten 'Gewinn', 'Umsatz' und 
   'persönliche Leistung'. Die Komponente 'Gewinn' 
   fließt zu 40 Prozent, die Komponenten 
   'Umsatz' und 'persönliche Leistung' je zu 30 
   Prozent in die variable erfolgsabhängige 
   Vergütung ein. Weiter können die Komponenten 
   'Gewinn' und 'Umsatz' bis zu 150 Prozent 
   erfüllt werden. Bei Unterschreiten von 
   festgelegten Untergrenzen der jeweiligen 
   Komponenten werden diese mit '0' gewertet. 
   Zwischenwerte sind linear zu ermitteln. 
   Erreicht die Summe der Prozentwerte der 
   Komponenten 100 Prozent oder mehr, entsteht ein 
   Anspruch auf die volle vereinbarte Vergütung. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 07, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: SMA Solar Technology AG: Bekanntmachung -2-

Eine Übererfüllung der vereinbarten Ziele 
   führt somit insgesamt nicht zu einer höheren 
   variablen Vergütung (Cap). 
 
   Die Zielwerte (EBT, Umsatz) und die 
   persönlichen Ziele werden vom Aufsichtsrat 
   jährlich neu festgelegt und die entsprechende 
   Vergütung auf Basis der erreichten Ziele nach 
   Feststellung des Konzernabschlusses in der 
   Regel im März des Folgejahres ausgezahlt. 
   Erstreckt sich die Tätigkeit des 
   Vorstandsmitglieds nicht auf ein volles 
   Geschäftsjahr, erhält es für jeden Monat des 
   Geschäftsjahres, in dem es tätig war, ein 
   Zwölftel der für das gesamte Geschäftsjahr 
   ermittelten erfolgsabhängigen variablen 
   Vergütung. 
 
   *Langfristiger Bonus* 
 
   Die Vorstandsmitglieder erhalten darüber hinaus 
   einen langfristigen Bonus, der von der Höhe der 
   gemittelten EBT-Marge gemäß den vom 
   Abschlussprüfer geprüften Konzernabschlüssen 
   über einen Zeitraum von drei Geschäftsjahren 
   abhängig ist. Die Ober- und Untergrenze des 
   Zielwertes (EBT-Marge) wird jährlich für den 
   dann folgenden Zeitraum von drei 
   Geschäftsjahren vom Aufsichtsrat neu 
   festgelegt. Bei Erreichung der Obergrenze des 
   Zielwertes entsteht ein Anspruch auf den vollen 
   Betrag des vereinbarten langfristigen Bonus, 
   bis zum Erreichen der Untergrenze des Zielwerts 
   entsteht kein Anspruch. Zwischenwerte sind 
   linear zu ermitteln. Eine Übererfüllung 
   führt nicht zu einem höheren langfristigen 
   Bonus (Cap). Der Anspruch entsteht frühestens 
   mit Ablauf des festgelegten 
   Dreijahreszeitraums. Die Auszahlung erfolgt 
   nach Feststellung des dritten 
   Konzernabschlusses in der Regel Ende März, auch 
   wenn der Dienstvertrag bereits vor Ablauf des 
   Leistungszeitraums endet. Besteht bei 
   Auszahlung noch ein Dienstvertrag mit einer 
   Laufzeit von mindestens zwei Jahren, so wird 
   erwartet, dass das Vorstandsmitglied den 
   Nettozahlbetrag teilweise in Aktien der SMA 
   Solar Technology AG investiert und diese 
   mindestens bis zum Ende seiner 
   Vorstandstätigkeit in der Gesellschaft hält. 
 
   *Nebenleistungen:* 
 
   Alle Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf 
 
   * einen Dienstwagen, 
   * die Erstattung der Kosten bei Dienstreisen 
     und der im Geschäftsinteresse 
     erforderlichen Aufwendungen, 
   * die Fortzahlung der Vergütung von bis zu 9 
     Monaten im Fall vorübergehender 
     Arbeitsunfähigkeit, 
   * den Arbeitgeberanteil bis zur 
     Beitragsbemessungsgrenze in der 
     gesetzlichen Sozialversicherung (Renten-, 
     Kranken-, Pflegeversicherung), auch bei 
     freiwilliger Versicherung ohne deren 
     Nachweis sowie 
   * eine angemessene D&O Versicherung. 
 
   Eventuell anfallende Steuern sind vom 
   Vorstandsmitglied zu tragen. 
 
   *Sonstige vertragliche Leistungen:* 
 
   Bei Tod oder andauernder Arbeitsunfähigkeit 
   werden die Bezüge für sechs Monate 
   weitergezahlt. 
 
   Für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der 
   Vorstandstätigkeit, ohne dass ein wichtiger 
   Grund vorliegt, ist die Ausgleichszahlung auf 
   die Höhe der Gesamtvergütung für die 
   Restlaufzeit des Vertrages und maximal auf zwei 
   Jahresvergütungen begrenzt (Abfindungs-Cap). 
   Falls ein Dienstvertrag mit einem Vorstand 
   endet, weil er innerhalb eines Zeitraumes von 
   sechs Monaten seit einem Kontrollwechsel 
   ('Change of Control') einvernehmlich aufgehoben 
   wird, hat das Vorstandsmitglied ebenso Anspruch 
   auf eine Abfindung in Höhe seiner 
   Vergütungsansprüche für die Restlaufzeit des 
   Dienstvertrages, höchstens jedoch für die Dauer 
   von zwei Jahren. 
 
   Sämtliche Vorstandsmitglieder unterliegen einem 
   nachvertraglichen Wettbewerbsverbot für zwei 
   Jahre, das eine entsprechende 
   Entschädigungszahlung in Höhe von 50 Prozent 
   der vom Vorstand vertragsmäßig bezogenen 
   Leistungen beinhaltet. Das Vorstandsmitglied 
   muss sich auf die Entschädigung anrechnen 
   lassen, was es während der Dauer des 
   Wettbewerbsverbots durch andere Anwendung 
   seiner Arbeitskraft erwirbt, soweit die 
   Entschädigung unter Hinzurechnung des 
   anderweitigen Erwerbs den Betrag der zuletzt 
   bezogenen vertragsmäßigen Leistungen 
   übersteigt. 
7. *Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats* 
 
   Das Aufsichtsratsmitglied als Vertreter der 
   Anteilseigner Dr. Winfried Hoffmann hat sein 
   Amt zum 30. Juni 2016 niedergelegt. In der 
   Folge ist 
 
   Frau Alexa Hergenröther 
   Witzenhausen, Deutschland 
   Geschäftsführerin K+S Kali GmbH, Kassel 
 
   als Vertreterin der Anteilseigner ergänzend 
   gerichtlich bestellt worden. Frau Hergenröther 
   ist weder Mitglied in gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten deutscher Unternehmen noch 
   Mitglied in vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt unter Berücksichtigung 
   der vom Aufsichtsrat am 5. Dezember 2012 für 
   seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele vor, 
   Frau Hergenröther zum Mitglied des 
   Aufsichtsrates als Vertreterin der 
   Anteilseigner bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
   das Geschäftsjahr 2019 beschließt, zu 
   wählen. 
 
   Frau Hergenröther erfüllt die Voraussetzungen 
   des § 100 Abs. 5 Halbsatz 1 AktG, der von 
   mindestens einem Aufsichtsratsmitglied 
   Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung 
   oder Abschlussprüfung verlangt. 
 
   Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 7 des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex wird auf 
   Folgendes hingewiesen: 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei dem zur Wahl 
   vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglied 
   vergewissert, dass der zu erwartende 
   Zeitaufwand aufgebracht werden kann. 
 
   Der Vorschlag berücksichtigt die vom 
   Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung 
   beschlossenen Ziele sowie den nach § 96 Abs. 2 
   Satz 1 AktG maßgeblichen gesetzlichen 
   Mindestanteil zur Besetzung der Sitze im 
   Aufsichtsrat mit Frauen und Männern. 
 
   Neben der Tätigkeit als gerichtlich bestelltes 
   Mitglied des Aufsichtsrates der Gesellschaft 
   steht Frau Hergenröther nach Einschätzung des 
   Aufsichtsrats in keiner persönlichen oder 
   geschäftlichen Beziehung zu der Gesellschaft 
   oder ihren Konzernunternehmen, den Organen der 
   Gesellschaft oder einem wesentlich an der 
   Gesellschaft beteiligten Aktionär, die im Sinne 
   der Ziffer 5.4.1 Abs. 6 des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex (in der Fassung vom 5. Mai 
   2015) für die Wahlentscheidung als 
   maßgebend anzusehen wäre. 
 
   Weitere Informationen zu der Kandidatin, 
   insbesondere einen kurzen Lebenslauf, finden 
   Sie auf der Internetseite der Gesellschaft 
   unter http://www.sma.de/hauptversammlung. 
 
   Hinweis: Die Hauptversammlung ist bei der Wahl 
   der Anteilseignervertreter nicht an 
   Wahlvorschläge gebunden. 
II. *Weitere Angaben zur Einberufung* 
 
1. *Mitteilung über die Gesamtzahl der Aktien 
   und Stimmrechte* 
 
   Gemäß § 30b Abs. 1 Nr. 1 WpHG teilen wir 
   mit, dass im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung 2017 die Gesamtzahl der 
   Aktien an der Gesellschaft 34.700.000 
   nennbetragslose Stückaktien beträgt. Jede 
   Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine 
   Stimme. Die Anzahl der teilnahmeberechtigten 
   Aktien und die Anzahl der Stimmrechte beträgt 
   damit 34.700.000. Die Gesellschaft hält im 
   Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung keine eigenen Aktien. 
2. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 123 
   Abs. 4 Satz 2 AktG und dessen Bedeutung)* 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen 
   Personen berechtigt, die zu Beginn des 21. 
   Tages vor der Hauptversammlung, d.h. am 
   Dienstag, den *2. Mai 2017 (00.00 Uhr MESZ, 
   Nachweisstichtag)*, Aktionäre der 
   Gesellschaft sind (Berechtigung) und sich 
   gemäß § 13 der Satzung unter Nachweis 
   ihrer Berechtigung zur Hauptversammlung 
   anmelden. Die Anmeldung und der Nachweis der 
   Berechtigung bedürfen der Textform und müssen 
   in deutscher oder englischer Sprache 
   erfolgen. Für den Nachweis der Berechtigung 
   reicht ein in Textform erstellter besonderer 
   Nachweis des Anteilsbesitzes durch das 
   depotführende Institut aus. Die Anmeldung und 
   der auf den Nachweisstichtag bezogene 
   Nachweis des Anteilsbesitzes müssen 
   spätestens bis zum Ablauf des Dienstag, *16. 
   Mai 2017 (24:00 Uhr MESZ)* bei der 
   nachstehend genannten Anmeldestelle eingehen. 
 
    SMA Solar Technology AG 
    c/o Deutsche Bank AG 
    Securities Production 
    General Meetings 
    Postfach 20 01 07 
    60605 Frankfurt am Main 
    Deutschland 
    oder per Telefax: +49 69 12012 86045 
    oder per E-Mail: WP.HV@db-is.com 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung oder die 
   Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
   wer den Nachweis erbracht hat. Die 
   Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des 
   Stimmrechts bemessen sich dabei 
   ausschließlich nach dem im Nachweis 
   enthaltenen Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag 
   geht keine Sperre für die 
   Veräußerbarkeit der Aktien einher. Auch 
   im Fall der vollständigen oder teilweisen 
   Veräußerung der Aktien nach dem 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 07, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und 
   den Umfang des Stimmrechts 
   ausschließlich der Anteilsbesitz des 
   Aktionärs zum Nachweisstichtag 
   maßgeblich, d.h. Veräußerungen von 
   Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine 
   Auswirkungen auf die Berechtigung zur 
   Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. 
   Umgekehrt gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von 
   Aktien nach dem Nachweisstichtag Folgendes: 
   Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine 
   Aktien besitzen und erst danach Aktionär 
   werden, sind nicht teilnahme- und 
   stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag ist im 
   Übrigen kein relevantes Datum für die 
   Dividendenberechtigung. 
 
   Nach ordnungsgemäßem Eingang der 
   Anmeldung und des Nachweises des 
   Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden 
   den Aktionären von der Anmeldestelle 
   Eintrittskarten für die Hauptversammlung 
   übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
   Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir 
   die Aktionäre, frühzeitig für die 
   Übersendung der Anmeldung und des 
   Nachweises des Anteilsbesitzes an die 
   Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse 
   Sorge zu tragen. 
3. *Stimmabgabe durch Bevollmächtigte* 
 
   Aktionäre können ihr Stimmrecht in der 
   Hauptversammlung unter entsprechender 
   Vollmachtserteilung auch durch 
   Bevollmächtigte, z.B. durch ein 
   Kreditinstitut oder eine Vereinigung von 
   Aktionären oder einen sonstigen Dritten, 
   ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär 
   mehr als eine Person, so kann die 
   Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
   zurückweisen. Auch im Fall einer 
   Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte 
   Anmeldung und ein Nachweis des 
   Anteilsbesitzes nach den vorstehenden 
   Bestimmungen erforderlich. 
 
   Grundsätzlich bedürfen die Erteilung der 
   Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
   gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der 
   Textform. Aktionäre können für die 
   Vollmachtserteilung bzw. Aktionäre oder der 
   Bevollmächtigte für den Nachweis der 
   Vollmacht den Vollmachtsabschnitt auf dem 
   Eintrittskartenformular, das sie nach der 
   Anmeldung erhalten, benutzen; möglich ist 
   aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte 
   Vollmacht in Textform ausstellen. Ein 
   Formular steht auch auf unserer Internetseite 
   unter http://www.SMA.de/Hauptversammlung zur 
   Verfügung. Für die Übermittlung der 
   Vollmacht oder den Widerruf von Vollmachten 
   stehen folgende Adresse, Fax-Nummer und 
   E-Mail-Adresse zur Verfügung: 
 
    SMA Solar Technology AG 
    Investor Relations / Stephanie Peschinger 
    Sonnenallee 1 
    34266 Niestetal 
    Deutschland 
    oder per Telefax: +49 561 9522 1140 
    oder per E-Mail: ir@SMA.de 
 
   Am Tag der Hauptversammlung steht dafür ab 
   9:00 Uhr auch die Ein- und Ausgangskontrolle 
   zur Hauptversammlung im Kongress Palais 
   Kassel - Stadthalle, 
   Friedrich-Ebert-Straße 152, 34119 
   Kassel, Deutschland, zur Verfügung. 
 
   Bei Vollmachten an Kreditinstitute, ihnen 
   gleichgestellte Institute oder Unternehmen 
   (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG) oder 
   Personen i.S.v. § 135 Abs. 8 AktG, 
   insbesondere Aktionärsvereinigungen, besteht 
   das Textformerfordernis weder nach dem Gesetz 
   noch nach der Satzung der Gesellschaft; nach 
   dem Gesetz genügt es in diesen Fällen, wenn 
   die Vollmachtserklärung von dem 
   Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten 
   wird; die Vollmachtserklärung muss zudem 
   vollständig sein und darf nur mit der 
   Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen 
   enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn 
   Sie ein Kreditinstitut, ein gleichgestelltes 
   Institut oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 
   125 Abs. 5 AktG) oder eine gleichgestellte 
   Person i.S.v. § 135 Abs. 8 AktG, insbesondere 
   eine Aktionärsvereinigung bevollmächtigen 
   wollen, über die Form der Vollmacht mit 
   diesem ab. Die Vollmacht darf in diesen 
   Fällen nur einem bestimmten Bevollmächtigten 
   erteilt werden. Ein Verstoß gegen die 
   vorgenannten und bestimmte weitere in § 135 
   AktG genannte Erfordernisse für die 
   Bevollmächtigung der in diesem Absatz 
   Genannten beeinträchtigt allerdings 
   gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit 
   der Stimmabgabe nicht. 
 
   Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch 
   von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter bei der Ausübung des 
   Stimmrechts vertreten zu lassen. Hierfür legt 
   die Gesellschaft folgende Regelungen fest: 
   Die Stimmrechtsvertreter dürfen das 
   Stimmrecht nur nach Maßgabe ausdrücklich 
   erteilter Weisungen zu den einzelnen 
   Gegenständen der Tagesordnung ausüben. Ohne 
   solche ausdrücklichen Weisungen wird das 
   Stimmrecht nicht vertreten. Auch im Falle 
   einer Bevollmächtigung eines von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters 
   ist der fristgerechte Zugang der Anmeldung 
   und des Nachweises des Anteilsbesitzes nach 
   den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
   Für die Erteilung der Vollmacht (mit 
   Weisungen) können ausschließlich das 
   zusammen mit der Eintrittskarte zugesandte 
   oder das auf unserer Internetseite unter 
   http://www.SMA.de/Hauptversammlung 
   erhältliche Vollmachts- und Weisungsformular 
   verwendet werden. Die Erteilung der Vollmacht 
   (mit Weisungen), ihr Widerruf und der 
   Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
   Gesellschaft bedürfen der Textform. 
   Vollmachten für die Stimmrechtsvertreter 
   unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen 
   müssen unter Verwendung des hierfür 
   vorgesehenen Formulars bei der Gesellschaft 
   bis spätestens *Sonntag, 21. Mai 2017 (24.00 
   Uhr MESZ)* unter der nachstehend genannten 
   Adresse eingehen: 
 
    SMA Solar Technology AG 
    c/o ITTEB GmbH & Co. KG 
    Vogelanger 25 
    86937 Scheuring 
    Deutschland 
    oder per Telefax: +49 8195 9989 664 
    oder per E-Mail: sma2017@itteb.de 
 
   Am Tag der Hauptversammlung selbst steht für 
   die Erteilung, den Widerruf sowie die 
   Änderung von Weisungen gegenüber dem 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ab 9.00 
   Uhr die Ein- und Ausgangskontrolle zur 
   Hauptversammlung im Kongress Palais Kassel - 
   Stadthalle, Friedrich-Ebert-Straße 152, 
   34119 Kassel, Deutschland, zur Verfügung. 
 
   Anfragen von Aktionären sind 
   ausschließlich an folgende Adresse der 
   Gesellschaft zu richten: 
 
    SMA Solar Technology AG 
    Investor Relations / Frau Stephanie 
    Peschinger 
    Sonnenallee 1 
    34266 Niestetal 
    Deutschland 
    oder per Telefax: +49 561 9522 1140 
    oder per E-Mail: ir@SMA.de 
4. *Veröffentlichung auf der Internetseite der 
   Gesellschaft* 
 
   Alsbald nach der Einberufung der 
   Hauptversammlung werden über unsere Investor 
   Relations Seite im Internet unter 
   http://www.SMA.de/Hauptversammlung folgende 
   Informationen und Unterlagen zugänglich sein 
   (vgl. § 124a AktG): 
 
   (1) Der Inhalt der Einberufung mit der 
       Erläuterung zur fehlenden 
       Beschlussfassung zu Punkt 1 der 
       Tagesordnung und der Gesamtzahl der 
       Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt 
       der Einberufung; 
   (2) die der Versammlung zugänglich zu 
       machenden Unterlagen; 
   (3) Formulare, die bei Stimmabgabe durch 
       Vertretung verwendet werden können. 
5. *Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 
   126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG* 
a. *Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 
   Abs. 2 AktG* 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den 
   zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den 
   anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000 
   Euro erreichen, können verlangen, dass 
   Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
   bekannt gemacht werden. Ein solches Verlangen 
   ist schriftlich oder in elektronischer Form 
   nach § 126a BGB an den Vorstand der 
   Gesellschaft 
 
    SMA Solar Technology AG 
    Vorstand / Herrn Pierre-Pascal Urbon 
    Sonnenallee 1 
    34266 Niestetal 
    Deutschland 
    oder per Telefax: +49 561 9522 1140 
    oder per E-Mail: ir@SMA.de 
 
   zu richten und muss der Gesellschaft 
   mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung 
   zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der 
   Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. 
   Letztmöglicher Zugangstermin ist somit 
   *Samstag, der 22. April 2017 (24.00 Uhr 
   MESZ)*. 
b. *Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
   gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG* 
 
   Aktionäre können Anträge zu einzelnen 
   Tagesordnungspunkten stellen (vgl. § 126 Abs. 
   1 AktG); dies gilt auch für Vorschläge zur 
   Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von 
   Abschlussprüfern (vgl. § 127 AktG). 
 
   Gemäß § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge von 
   Aktionären einschließlich des Namens des 
   Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen 
   Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 
   Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten 
   unter den dort genannten Voraussetzungen 
   (dies sind u. a. Aktionäre, die es verlangen) 
   zugänglich zu machen, wenn der Aktionär 
   mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung 
   der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen 
   einen Vorschlag von Vorstand und/oder 
   Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der 
   Tagesordnung mit Begründung an die unten 
   stehende Adresse übersandt hat. Der Tag des 

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April 07, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

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