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Dow Jones News
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DGAP-HV: Vossloh Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: Vossloh Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.05.2017 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Vossloh Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Vossloh Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 24.05.2017 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-04-07 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Vossloh Aktiengesellschaft Werdohl Wertpapier-Kenn-Nr.: 
766 710 
ISIN: DE 000 766 710 7 
 
Wir laden unsere Aktionäre zu der am 24. Mai 2017, 
10:00 Uhr, in Düsseldorf 
im Congress Center Ost (CCD Ost), Stockumer 
Kirchstraße 61, stattfindenden 
*ordentlichen Hauptversammlung* ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
*1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
des gebilligten Konzernabschlusses, des 
Zusammengefassten Lageberichts, des erläuternden 
Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 
Absatz 4, 315 Absatz 4 HGB sowie des Berichts des 
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* 
 
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
Jahresabschluss und Konzernabschluss am 22. März 2017 
gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. 
Einer Beschlussfassung durch die Hauptversammlung 
bedarf es daher unter Tagesordnungspunkt 1 nicht. Die 
genannten Unterlagen sind über die Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
 www.hauptversammlung.vossloh.com 
 
zugänglich. Abschriften der genannten Unterlagen werden 
den Aktionären auf Anfrage kostenlos und unverzüglich 
zugesandt. Ferner werden die genannten Unterlagen in 
der Hauptversammlung zugänglich sein. 
 
*2. Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2016 in Höhe von Euro 
118.581.615,30 wie folgt zu verwenden: 
 
Vortrag auf neue Rechnung 118.581.615,30 EUR 
*Bilanzgewinn*            *118.581.615,30 EUR* 
 
*3. Entlastung der Mitglieder des Vorstands* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
*4. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu 
erteilen. 
 
*5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
2017 und für die prüferische Durchsicht des verkürzten 
Abschlusses und des Zwischenlageberichts* 
 
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung 
des Prüfungsausschusses - vor, zu beschließen: 
 
a) die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Sitz 
Berlin, Niederlassung Düsseldorf, zum Abschlussprüfer 
des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für 
das Geschäftsjahr 2017 zu bestellen. 
 
b) die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Sitz 
Berlin, Niederlassung Düsseldorf, zum Abschlussprüfer 
für eine prüferische Durchsicht des verkürzten 
Abschlusses und des Zwischenlageberichts zum 30. Juni 
2017 zu bestellen. 
 
*6. Nachwahl zum Aufsichtsrat* 
 
Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats richtet sich nach 
§§ 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG und § 4 
DrittelbeteiligungsG sowie § 10 der Satzung der Vossloh 
Aktiengesellschaft. Er setzt sich aus sechs Mitgliedern 
zusammen, von denen vier Mitglieder durch die 
Hauptversammlung und zwei Mitglieder von den 
Arbeitnehmern zu wählen sind. 
 
Herr Heinz Hermann Thiele, bisheriges 
Aufsichtsratsmitglied der Aktionäre und 
Aufsichtsratsvorsitzender, hat sein Mandat mit Wirkung 
zum Ablauf der Hauptversammlung am 24. Mai 2017 
niedergelegt. Es bedarf deshalb der Bestellung eines 
Nachfolgers. Gemäß § 10 Absatz 2 Satz 3 der 
Satzung der Vossloh Aktiengesellschaft erfolgt die 
Bestellung eines Nachfolgers für ein vor Ablauf der 
Amtszeit ausgeschiedenes Aufsichtsratsmitglied für den 
Rest der Amtszeit des vorzeitig ausgeschiedenen 
Mitglieds. 
 
Der Aufsichtsrat schlägt deshalb auf Empfehlung des 
Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats vor, mit 
Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung Herrn 
Dr.-Ing. Volker Kefer, Erlangen, Diplom-Ingenieur, 
ehemaliger stellvertretender Vorstandsvorsitzender der 
Deutsche Bahn AG, bis zur Beendigung der 
Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
Geschäftsjahr 2017 beschließt, als Nachfolger von 
Herrn Heinz Hermann Thiele als Aufsichtsratsmitglied 
der Aktionäre zu wählen. Herr Dr.-Ing. Volker Kefer 
soll zudem den Vorsitz im Aufsichtsrat übernehmen. Die 
Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
_Angaben nach § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG_ 
 
Herr Dr.-Ing. Volker Kefer, der zur Wahl als 
Aufsichtsratsmitglied vorgeschlagen wird, ist Mitglied 
in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden 
Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und 
ausländischen Kontrollgremien von 
Wirtschaftsunternehmen: 
 
* Bombardier Transportation (Global Holding) UK Limited 
(Board Member) 
 
_Angaben nach Ziffer 5.4.1 DCGK_ 
 
Mit Blick auf Ziffer 5.4.1 Deutscher Corporate 
Governance Kodex wird erklärt, dass nach Einschätzung 
des Aufsichtsrats der vorgeschlagene Kandidat nicht in 
einer nach dieser Empfehlung offenzulegenden 
persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Vossloh 
Aktiengesellschaft oder deren Konzernunternehmen, den 
Organen der Vossloh Aktiengesellschaft oder einem 
wesentlich an der Vossloh Aktiengesellschaft 
beteiligten Aktionär steht. 
 
*7. Schaffung eines genehmigten Kapitals mit 
Ermächtigung zum teilweisen Ausschluss des Bezugsrechts 
und entsprechende Änderung der Satzung* 
 
Bei dem genehmigten Kapital handelt es sich um ein 
wesentliches Instrument der Unternehmensfinanzierung, 
welches es der Gesellschaft ermöglicht, ihre 
Eigenkapitalausstattung den geschäftlichen 
Erfordernissen jederzeit auch kurzfristig anzupassen. 
Um die Flexibilität des Vorstands insbesondere im 
Zusammenhang mit der Umsetzung der Wachstumsstrategie 
zu erhöhen, soll der Hauptversammlung ein genehmigtes 
Kapital nebst entsprechender Satzungsänderung 
vorgeschlagen werden. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
beschließen: 
 
a) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital bis 
zum 23. Mai 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch 
Ausgabe auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen 
Bar- und/oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals um bis 
zu insgesamt Euro 22.662.582,32 zu erhöhen (Genehmigtes 
Kapital 2017). Den Aktionären ist ein Bezugsrecht 
einzuräumen. Die Aktien können auch von einem oder 
mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug 
anzubieten. 
 
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in den 
folgenden Fällen auszuschließen: 
 
(i) um Spitzenbeträge, die sich auf Grund des 
Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht 
auszunehmen; 
 
(ii) um den Inhabern - oder im Fall von Namenspapieren 
den Gläubigern - von zum Zeitpunkt der Ausnutzung des 
Genehmigten Kapitals 2017 umlaufenden Wandel- und/oder 
Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht aus von der 
Gesellschaft oder einer ihrer 100%igen 
Konzerngesellschaften künftig zu begebenden Wandel- 
und/oder Optionsschuldverschreibungen ein Bezugsrecht 
auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen 
nach Ausübung der Wandel- und/oder Optionsrechte bzw. 
nach Erfüllung einer Wandlungspflicht als Aktionäre 
zustehen würde; 
 
(iii) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der 
Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der 
bereits börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung zum 
Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet und die 
ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals 
weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum 
Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung 
überschreiten. Auf diese Kapitalgrenze werden 
angerechnet: (1.) die Veräußerung eigener Aktien, 
sofern sie während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 
Absatz 3 Satz 4 AktG erfolgt; (2.) diejenigen Aktien, 
die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit 
Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. einer 
Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben 
sind, sofern die Schuldverschreibungen während der 
Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 
Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden; sowie (3.) 
diejenigen Aktien, die während der Laufzeit dieser 
Ermächtigung auf Grundlage anderer 
Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts 
der Aktionäre gemäß oder in entsprechender 
Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
wurden. Die gemäß der vorstehenden Anrechnungen 
verminderte Höchstgrenze wird mit Wirksamwerden einer 
nach der Verminderung von der Hauptversammlung 
beschlossenen neuen Ermächtigung zum Ausschluss des 
Bezugsrechts der Aktionäre gemäß oder entsprechend 
§ 186 Absatz 3 Satz 4 AktG wieder erhöht, soweit die 
neue Ermächtigung reicht, höchstens aber bis zu 10 % 
des Grundkapitals nach den Vorgaben von Satz 1 dieses 
Absatzes; 
 
(iv) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen. 
 
Die in den vorstehenden Absätzen (i) bis (iv) 
enthaltenen Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss 
bei Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
sind insgesamt auf einen Betrag, der 20 % des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 07, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder zum 
Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch 
zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung, 
beschränkt. Auf die vorgenannte 20 %-Grenze sind 
darüber hinaus anzurechnen: (1.) eigene Aktien, die 
während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden; (2.) 
diejenigen Aktien, die zur Bedienung von 
Schuldverschreibungen ausgegeben werden, sofern die 
Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser 
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
Aktionäre ausgegeben wurden; sowie (3.) diejenigen 
Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
auf Grundlage anderer Kapitalmaßnahmen unter 
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
wurden. Die gemäß der vorstehenden Anrechnungen 
verminderte Höchstgrenze wird mit Wirksamwerden einer 
nach der Verminderung von der Hauptversammlung 
beschlossenen neuen Ermächtigung zum Ausschluss des 
Bezugsrechts der Aktionäre wieder erhöht, soweit die 
neue Ermächtigung reicht, höchstens aber bis zu 20 % 
des Grundkapitals nach den Vorgaben von Satz 1 dieses 
Absatzes. 
 
Die neuen Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres 
an, in dem sie durch Ausübung dieser Ermächtigung und 
entsprechende Eintragung im Handelsregister entstehen 
(Entstehungs-Geschäftsjahr), am Gewinn teil; abweichend 
hiervon nehmen die neuen Aktien von Beginn des dem 
Entstehungs-Geschäftsjahr vorhergehenden Geschäftsjahrs 
an am Gewinn teil, falls die Hauptversammlung zum 
Zeitpunkt der Entstehung der Aktien über die Verwendung 
des Bilanzgewinns des dem Entstehungs-Geschäftsjahr 
vorhergehenden Geschäftsjahres noch keinen Beschluss 
gefasst hat. Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der 
Aktienausgabe festzulegen. 
 
b) In § 4 der Satzung wird ein neuer Absatz 2 
eingefügt, der wie folgt lautet: 
 
'2. Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis 
zum 23. Mai 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch 
Ausgabe auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen 
Bar- und/oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals um bis 
zu insgesamt Euro 22.662.582,32 zu erhöhen (Genehmigtes 
Kapital 2017). Den Aktionären ist ein Bezugsrecht 
einzuräumen. Die Aktien können auch von einem oder 
mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug 
anzubieten. 
 
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in den 
folgenden Fällen auszuschließen: 
 
(i) um Spitzenbeträge, die sich auf Grund des 
Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht 
auszunehmen; 
 
(ii) um den Inhabern - oder im Fall von Namenspapieren 
den Gläubigern - von zum Zeitpunkt der Ausnutzung des 
Genehmigten Kapitals 2017 umlaufenden Wandel- und/oder 
Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht aus von der 
Gesellschaft oder einer ihrer 100%igen 
Konzerngesellschaften künftig zu begebenden Wandel- 
und/oder Optionsschuldverschreibungen ein Bezugsrecht 
auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen 
nach Ausübung der Wandel- und/oder Optionsrechte bzw. 
nach Erfüllung einer Wandlungspflicht als Aktionäre 
zustehen würde; 
 
(iii) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der 
Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der 
bereits börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung zum 
Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet und die 
ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals 
weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum 
Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung 
überschreiten. Auf diese Kapitalgrenze werden 
angerechnet: (1.) die Veräußerung eigener Aktien, 
sofern sie während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 
Absatz 3 Satz 4 AktG erfolgt; (2.) diejenigen Aktien, 
die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit 
Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. einer 
Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben 
sind, sofern die Schuldverschreibungen während der 
Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 
Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden; sowie (3.) 
diejenigen Aktien, die während der Laufzeit dieser 
Ermächtigung auf Grundlage anderer 
Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts 
der Aktionäre gemäß oder in entsprechender 
Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
wurden. Die gemäß der vorstehenden Anrechnungen 
verminderte Höchstgrenze wird mit Wirksamwerden einer 
nach der Verminderung von der Hauptversammlung 
beschlossenen neuen Ermächtigung zum Ausschluss des 
Bezugsrechts der Aktionäre gemäß oder entsprechend 
§ 186 Absatz 3 Satz 4 AktG wieder erhöht, soweit die 
neue Ermächtigung reicht, höchstens aber bis zu 10 % 
des Grundkapitals nach den Vorgaben von Satz 1 dieses 
Absatzes; 
 
(iv) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen. 
 
Die in den vorstehenden Absätzen (i) bis (iv) 
enthaltenen Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss 
bei Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
sind insgesamt auf einen Betrag, der 20 % des 
Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder zum 
Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch 
zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung, 
beschränkt. Auf die vorgenannte 20 %-Grenze sind 
darüber hinaus anzurechnen: (1.) eigene Aktien, die 
während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden; (2.) 
diejenigen Aktien, die zur Bedienung von 
Schuldverschreibungen ausgegeben werden, sofern die 
Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser 
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
Aktionäre ausgegeben wurden; sowie (3.) diejenigen 
Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
auf Grundlage anderer Kapitalmaßnahmen unter 
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
wurden. Die gemäß der vorstehenden Anrechnungen 
verminderte Höchstgrenze wird mit Wirksamwerden einer 
nach der Verminderung von der Hauptversammlung 
beschlossenen neuen Ermächtigung zum Ausschluss des 
Bezugsrechts der Aktionäre wieder erhöht, soweit die 
neue Ermächtigung reicht, höchstens aber bis zu 20 % 
des Grundkapitals nach den Vorgaben von Satz 1 dieses 
Absatzes. 
 
Die neuen Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres 
an, in dem sie durch Ausübung dieser Ermächtigung und 
entsprechende Eintragung im Handelsregister entstehen 
(Entstehungs-Geschäftsjahr), am Gewinn teil; abweichend 
hiervon nehmen die neuen Aktien von Beginn des dem 
Entstehungs-Geschäftsjahr vorhergehenden Geschäftsjahrs 
an am Gewinn teil, falls die Hauptversammlung zum 
Zeitpunkt der Entstehung der Aktien über die Verwendung 
des Bilanzgewinns des dem Entstehungs-Geschäftsjahr 
vorhergehenden Geschäftsjahres noch keinen Beschluss 
gefasst hat. 
 
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe 
festzulegen.' 
 
Die bisherigen Absätze 2 und 3 des § 4 der Satzung 
werden zu Absätzen 3 und 4. 
 
*Berichte und Hinweise* 
 
*Information zu Tagesordnungspunkt 6 (Angaben über den 
zur Nachwahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen 
Kandidaten)* 
 
*Dr.-Ing. Volker Kefer, Diplom-Ingenieur* 
wohnhaft in Erlangen, Deutschland 
geboren 1956 in Koblenz, Deutschland 
 
_Ausbildung_ 
Studium der Elektrotechnik und des Maschinenbaus 
Promotion, Technische Universität München 
 
_Beruflicher Werdegang_ 
1983 - 1988 Siemens AG, Entwicklungsingenieur 
1988 - 1993 Siemens AG, Projekt- bzw. Abteilungsleitung 
für die weltweite Abwicklung von Abhitze-Dampferzeugung 
1993 - 1996 Siemens AG, Produktmanagement für 
Dampfkraftwerke 
1996 - 1998 Siemens AG, Leitung des Zentralen 
Marketings für Kraftwerksleittechnik 
1998 - 2001 Siemens SGP Verkehrstechnik, Vorstand für 
den Geschäftsbereich Drehgestelle 
2001 - 2005 Siemens Transportation Systems, 
Geschäftsgebietsleiter für den Bereich Lokomotiven 
2005 - 2006 Siemens Transportation Systems, Leiter des 
Geschäftsgebiets Mass Transit 
2006 - 2009 DB Netz AG, Vorstandsvorsitzender 
2009 - 2016 Deutsche Bahn AG, Konzernvorstand Technik, 
Systemverbund und Dienstleistungen 
2010 - 2016 Deutsche Bahn AG, Vorstand Infrastruktur 
2015 - 2016 Deutsche Bahn AG, stellvertretender 
Vorstandsvorsitzender 
 
*Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 nach § 
203 Absatz 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Absatz 
4 Satz 2 AktG* 
 
Unter Punkt 7 der Tagesordnung wird die Schaffung eines 
genehmigten Kapitals in Höhe von bis zu Euro 
22.662.582,32 durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber 
lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
vorgeschlagen (Genehmigtes Kapital 2017). 
 
Mit dem vorgeschlagenen Genehmigten Kapital 2017 wird 
der Vorstand der Gesellschaft in einem angemessenen 
Rahmen in die Lage versetzt, die 
Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft jederzeit den 
geschäftlichen Erfordernissen anzupassen und in den 
sich wandelnden Märkten im Interesse ihrer Aktionäre 
schnell und flexibel zu handeln. Der Vorstand sieht es 
als seine Pflicht an, dafür zu sorgen, dass die 
Gesellschaft - unabhängig von konkreten 
Ausnutzungsplänen - stets über die notwendigen 
Instrumente der Kapitalbeschaffung verfügt. Da 

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April 07, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

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