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DGAP-HV: First Sensor AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: First Sensor AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.05.2017 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: First Sensor AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
First Sensor AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
24.05.2017 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2017-04-10 / 15:00 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
FIRST SENSOR AG BERLIN ISIN: DE0007201907 
WKN: 720190 EINLADUNG 
ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 2017 
DER FIRST SENSOR AG AM 24. MAI 2017 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre 
 
zur ordentlichen Hauptversammlung der First Sensor AG, 
Berlin, ein, die 
 
am Mittwoch, den 24. Mai 2017, 
um 10:00 Uhr, 
im Pentahotel Berlin-Köpenick, Grünauer Straße 1, 
12557 Berlin, 
 
stattfindet. 
 
*I. TAGESORDNUNG* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   First Sensor AG und des gebilligten 
   Konzernabschlusses jeweils zum 31. Dezember 2016, 
   des Lageberichts der First Sensor AG und des 
   Konzerns für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2016 
   bis zum 31. Dezember 2016 (einschließlich des 
   erläuternden Berichts des Vorstands gemäß § 
   176 Abs. 1 Satz 1 AktG zu den übernahmerechtlichen 
   Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB und 
   des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   wesentlichen Merkmalen des internen Kontroll- und 
   Risikomanagementsystems im Hinblick auf den 
   Rechnungslegungsprozess nach § 289 Abs. 5, § 315 
   Abs. 2 Nr. 5 HGB) sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 
 
   Die vorstehend genannten Unterlagen werden vom Tag 
   der Einberufung der Hauptversammlung an in den 
   Geschäftsräumen der First Sensor AG, 
   Peter-Behrens-Straße 15, 12459 Berlin, zur 
   Einsichtnahme der Aktionäre ausliegen und auch im 
   Internet unter www.first-sensor.com im Bereich 
   'Investor Relations' unter der Rubrik 
   'Hauptversammlung' zugänglich gemacht. Sie werden 
   auch in der Hauptversammlung selbst zur 
   Einsichtnahme der Aktionäre ausliegen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss am 16. März 2017 gebilligt. Damit 
   ist der Jahresabschluss nach § 172 AktG 
   festgestellt. Die unter diesem Tagesordnungspunkt 
   genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung 
   vorzulegen, ohne dass es einer Beschlussfassung 
   der Hauptversammlung bedarf. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns der Gesellschaft für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2016 in Höhe von 
   insgesamt EUR 2.361.291,32 auf neue Rechnung 
   vorzutragen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das am 31. Dezember 
   2016 beendete Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das am 31. 
   Dezember 2016 beendete Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers 
   sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht 
   des Konzern-Halbjahresfinanzberichts für das am 
   31. Dezember 2017 endende Geschäftsjahr 2017* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH 
   & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Hannover, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2017 sowie zum Prüfer für die 
   prüferische Durchsicht des 
   Konzern-Halbjahresfinanzberichts für das 
   Geschäftsjahr 2017, soweit diese erfolgen sollte, 
   zu wählen. 
6. Beschlussfassung über die Aufhebung der 
   Ermächtigung der Hauptversammlung vom 4. Mai 2016 
   (TOP 5) zur Ausgabe von Bezugsrechten aufgrund des 
   Aktienoptionsplans 2016/I und des entsprechenden 
   bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 2016/I), 
   über die Anpassung des Bedingten Kapitals 2013/I, 
   über die Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Bezugsrechten an den Vorstand (Aktienoptionsplan 
   2017/I) und Schaffung eines entsprechenden 
   bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 2017/I) 
   sowie eine Satzungsänderung 
 
   Die First Sensor AG sieht in der Beteiligung der 
   Führungskräfte am Aktienkapital der Gesellschaft 
   einen wichtigen Bestandteil für eine an den 
   Aktionärsinteressen ausgerichtete 
   Geschäftspolitik. Bereits in der letzten 
   Hauptversammlung hat die Gesellschaft daher die 
   entsprechende Möglichkeit geschaffen, Bezugsrechte 
   an Mitglieder des Vorstands, an ausgewählte 
   Führungskräfte der Gesellschaft und 
   Geschäftsleitungen verbundener Unternehmen 
   auszugeben. 
 
   Für den Vorstand waren zwei unterschiedliche 
   Aktienoptionspläne vorgesehen. Einer der beiden 
   Aktienoptionspläne, der Aktienoptionsplan 2016/I, 
   war nur für Mitglieder des Vorstands vorgesehen. 
   Diese Differenzierung soll nunmehr nicht 
   aufrechterhalten werden. An Stelle des bisherigen 
   Aktienoptionsplans 2016/I soll der 
   Aktienoptionsplan 2017/I treten, welcher von den 
   wirtschaftlichen Parametern identisch mit dem 
   allgemeinen Aktienoptionsplan 2016/II sein soll. 
   Der Aktienoptionsplan 2016/II, welcher neben dem 
   Vorstand auch Mitglieder der Geschäftsführungen 
   verbundener Unternehmen und Führungskräfte der 
   First Sensor AG einbezieht, soll unverändert 
   bleiben. 
 
   Aus dem Aktienoptionsplan 2016/I wurden keine 
   Aktienoptionen ausgegeben. Neben der Aufhebung der 
   Ermächtigung kann auch zugleich das dafür 
   bereitgestellte Bedingte Kapital 2016/I 
   vollständig aufgehoben werden. Das ebenfalls noch 
   bestehende Bedingte Kapital 2013/I kann ebenfalls 
   reduziert werden, weil zum einen die Ermächtigung 
   zur Ausgabe von Optionen, für die dieses Bedingte 
   Kapital 2013/I geschaffen wurde, ausgelaufen ist, 
   und zum anderen nur noch Optionen für 91.000 neue 
   Aktien ausstehen, die mit dem Bedingten Kapital 
   2013/I bedient werden müssen. 
 
   Aufgrund des neuen Aktienoptionsplans 2017/I 
   beabsichtigt die Gesellschaft, Bezugsrechte für 
   Aktien auszugeben, die am Ende der Wartezeit mit 
   Aktien der Gesellschaft bedient werden können. Die 
   Ausgabe von Aktien ist neben dem Übersteigen 
   des Ausübungspreises an den eigenen Erwerb von 
   Aktien der Gesellschaft durch die Berechtigten 
   gekoppelt. Durch das vorgeschlagene Modell soll 
   mittel- und langfristig eine Beteiligung am 
   künftigen Erfolg des Unternehmens erfolgen und die 
   Verbundenheit mit der Gesellschaft gestärkt 
   werden. Ziel ist es, eine langfristige, 
   nachhaltige Steigerung des Unternehmenswertes zu 
   erreichen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   a) *Aufhebung der Ermächtigung bzgl. des 
      Aktienoptionsplans 2016/I bzw. des 
      Bedingten Kapitals 2016/I* 
 
   Die von der Hauptversammlung am 4. Mai 2016 unter 
   Tagesordnungspunkt 5 beschlossene Ermächtigung 
   (Aktienoptionsplan 2016/I) wird mit sofortiger 
   Wirkung aufgehoben. Des Weiteren wird das dafür 
   geschaffene Bedingte Kapital 2016/I aufgehoben. 
 
   b) *Ermächtigung zur Ausgabe von 
      Bezugsrechten (Aktienoptionsplan 2017/I)* 
 
   Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, bis zum 31. 
   Dezember 2019 (einschließlich) 
   ('Ermächtigungszeitraum') bis zu 240.000 
   Bezugsrechte ('Aktienoptionen'), die insgesamt zum 
   Bezug von bis zu 240.000 auf den Inhaber lautende 
   Stückaktien der First Sensor AG mit einem 
   anteiligen Betrag des Grundkapitals in Höhe von 
   jeweils EUR 5,00 ('Aktie') berechtigen, nach 
   Maßgabe der folgenden Bestimmungen 
   (Aktienoptionsplan 2017/I) an Mitglieder des 
   Vorstands auszugeben. Ein Bezugsrecht der 
   Aktionäre besteht nicht. 
 
   Soweit Aktienoptionen aufgrund des Ausscheidens 
   von Bezugsberechtigten aus der First Sensor AG 
   innerhalb des Ermächtigungszeitraums verwirken, 
   darf eine entsprechende Anzahl von Aktienoptionen 
   erneut ausgegeben werden. 
 
   (1)  *Bezugsberechtigte* 
 
        Aktienoptionen dürfen an Mitglieder des 
        Vorstands der Gesellschaft ausgegeben 
        werden. Die Anzahl der den einzelnen 
        Mitgliedern des Vorstands jeweils zu 
        gewährenden Aktienoptionen wird durch den 
        Aufsichtsrat festgelegt. Die Berechtigten 
        müssen zum Zeitpunkt der Gewährung der 
        Aktienoptionen in einem ungekündigten 
        Dienstverhältnis zur Gesellschaft stehen. 
   (2)  *Ausgabe und Erwerbszeiträume* 
 
        Die Ausgabe der Aktienoptionen kann 
        jährlich in einmaligen oder mehrfachen 
        Tranchen erfolgen. Die Aktienoptionen 
        dürfen innerhalb der folgenden Zeiträume 
        nicht ausgegeben werden ('Sperrfristen'): 
 
        - vom Beginn eines Geschäftsjahres bis 
          zum Tag der Veröffentlichung des 
          Konzernabschlusses des abgelaufenen 
          Geschäftsjahres; 
        - jeweils dreißig Kalendertage vor 
          der Veröffentlichung von 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 10, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

Halbjahresberichten durch die 
          Gesellschaft; 
        - jeweils fünfzehn Börsenhandelstage vor 
          einer Hauptversammlung der 
          Gesellschaft. 
 
        Als Sperrfristen im Sinne dieses 
        Aktienoptionsprogrammes gelten auch alle 
        Zeiträume, in denen aufgrund gesetzlicher 
        Vorschriften (z.B. 
        Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 
        596/2014) eine Ausgabe von Aktienoptionen 
        untersagt ist. 
 
        Jeder Zeitraum zwischen zwei Sperrfristen 
        innerhalb des Ermächtigungszeitraums ist 
        jeweils ein Erwerbszeitraum. 
 
        Börsenhandelstage im Sinne des 
        Aktienoptionsplans 2017/I sind die Tage, 
        an denen an der Frankfurter 
        Wertpapierbörse Aktien der First Sensor AG 
        gehandelt werden. Sollte die Aktie nicht 
        mehr an der Frankfurter Wertpapierbörse 
        gehandelt werden, ist der Aufsichtsrat 
        berechtigt, einen anderen, vergleichbaren 
        Börsenplatz, an dem die Aktien der First 
        Sensor AG gehandelt werden, als Ersatz 
        festzulegen. 
 
        Zur Vereinfachung der Berechnungen und 
        Verwaltung der Aktienoptionen kann in den 
        Bedingungen für den Aktienoptionsplan 
        2017/I durch den Aufsichtsrat jeweils ein 
        Tag eines Erwerbszeitraums einheitlich als 
        Ausgabetag festgelegt werden 
        ('Ausgabetag'). 
 
        Aktienoptionen aus dem Aktienoptionsplan 
        2017/I können zum ersten Mal im 
        Geschäftsjahr 2017 ausgegeben werden, 
        frühestens jedoch nach Eintragung des 
        Bedingten Kapitals 2017/I im 
        Handelsregister. 
   (3)  *Wartezeit und Laufzeit* 
 
        Die Aktienoptionen können erstmals nach 
        Ablauf einer Wartezeit von vier Jahren ab 
        dem jeweiligen Ausgabetag ausgeübt werden, 
        wobei die gesetzliche Vorschrift des § 193 
        Abs. 2 Nr. 4 AktG beachtet werden muss. 
        Insgesamt haben die Aktienoptionen eine 
        Laufzeit von jeweils sieben Jahren ab dem 
        Ausgabetag; anschließend verfallen 
        sie ersatzlos. 
   (4)  *Erfolgsziel, Ausübungszeitraum sowie 
        Ausübungspreis* 
 
        Nach Ablauf der Wartefrist können die 
        Aktienoptionen dann in einem 
        Ausübungszeitraum ausgeübt werden, wenn 
        das Erfolgsziel erreicht ist. 
 
        Das Erfolgsziel ist erreicht, wenn der 
        Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im 
        Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
        Nachfolgesystem der Frankfurter 
        Wertpapierbörse) an dreißig 
        aufeinanderfolgenden Börsentagen vor der 
        jeweiligen Ausübung den Ausübungspreis 
        erreicht oder überschreitet 
        ('Erfolgsziel'). 
 
        In den Sperrfristen (vgl. oben (2)) dürfen 
        Aktienoptionen nicht ausgeübt werden. 
        Jeder Zeitraum zwischen zwei Sperrfristen 
        nach Ablauf der Wartefrist ist jeweils ein 
        Ausübungszeitraum. 
 
        Der Ausübungspreis entspricht jeweils dem 
        Durchschnitt der Schlusskurse der Aktie 
        der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder 
        einem vergleichbaren Nachfolgesystem der 
        Frankfurter Wertpapierbörse) an den 
        dreißig aufeinanderfolgenden 
        Börsentagen vor dem jeweiligen Ausgabetag 
        der Optionen zuzüglich 20 %. Für die im 
        Geschäftsjahr 2017 und 2018 ausgegebenen 
        Aktienoptionen beträgt der Ausübungspreis 
        jedoch mindestens EUR 15,00. 
   (5)  *Nachweis des eigenen Erwerbs von Aktien* 
 
        Die Ausübung der Aktienoptionen setzt 
        neben dem Erreichen des Erfolgsziels 
        zwingend voraus, dass der Berechtigte für 
        je zehn gewährte Aktienoptionen eine Aktie 
        der First Sensor AG spätestens 6 Monate 
        nach dem Ausgabetag der jeweiligen 
        Aktienoptionen erworben und diese 
        ununterbrochen bis zum Zeitpunkt der 
        ersten Ausübung dieser Aktienoptionen im 
        eigenen Namen gehalten hat. Dies hat der 
        Bezugsberechtigte zum Zeitpunkt der 
        Ausübung der Aktienoptionen durch einen 
        Depotauszug unter Nachweis des 
        Anschaffungsdatums nachzuweisen. Aktien im 
        Bestand des Bezugsberechtigten, die nach 
        dem Tag der heutigen Hauptversammlung, 
        aber vor der Gewährung der jeweiligen 
        Aktienoption erworben wurden und nicht aus 
        einem vormaligen Aktienoptionsprogramm 
        stammen, werden angerechnet. 
        Erfolgt kein entsprechender Nachweis über 
        den eigenen Erwerb von Aktien, können die 
        Aktienoptionen nicht ausgeübt werden und 
        verfallen. 
   (6)  *Erfüllung der Aktienoption* 
 
        Jede Aktienoption, welche entsprechend den 
        Bedingungen für den Aktienoptionsplan 
        2017/I ausgeübt wurde, berechtigt gegen 
        Zahlung des Ausübungspreises zum 
        einmaligen Bezug einer Aktie der First 
        Sensor AG aufgrund des hierfür zu 
        schaffenden Bedingten Kapitals 2017/I. Die 
        neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
        Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt 
        der Ausgabe der Aktienoptionen noch kein 
        Gewinnverwendungsbeschluss vorhanden ist, 
        am Gewinn teil. 
 
        Vor einem Ausübungszeitraum kann der 
        Aufsichtsrat festlegen, dass an Stelle 
        einer Lieferung und Schaffung neuer Aktien 
        aufgrund des Bedingten Kapitals 2017/I mit 
        schuldbefreiender Wirkung eine 
        entsprechende Anzahl an Aktien, welche die 
        Gesellschaft als eigene Aktien besitzt, 
        geliefert wird ('Alternativerfüllung'). 
        Die Alternativerfüllung kann allgemein, 
        für mehrere Ausübungszeiträume oder im 
        Einzelfall bestimmt werden; über diese 
        Festlegung sollen die Inhaber der 
        Aktienoptionen rechtzeitig informiert 
        werden. 
 
        Der Erwerb eigener Aktien zur 
        Alternativerfüllung muss den gesetzlichen 
        Vorgaben entsprechen; eine Ermächtigung 
        gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ist 
        durch diesen Beschluss nicht erteilt. 
   (7)  *Anpassung bei 
        Kapitalmaßnahmen/Verwässerungsschutz* 
 
        Falls die Gesellschaft während der 
        Laufzeit von Aktienoptionen unter 
        Einräumung eines unmittelbaren oder 
        mittelbaren Bezugsrechts an ihre Aktionäre 
        ihr Grundkapital durch Ausgabe neuer 
        Aktien erhöht oder eigene Aktien 
        veräußert oder Schuldverschreibungen 
        mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten 
        bzw. -pflichten begibt, können die 
        Bedingungen für den Aktienoptionsplan 
        2017/I einen Verwässerungsschutz vorsehen, 
        so dass die Kapitalmaßnahme den 
        wirtschaftlichen Inhalt der Aktienoptionen 
        nicht berührt, bspw. durch Anpassung von 
        Ausübungspreis und Erfolgsziel. Die 
        Bedingungen für den Aktienoptionsplan 
        2017/I können darüber hinaus eine 
        Anpassung der Aktienoptionen für den Fall 
        einer Kapitalerhöhung aus 
        Gesellschaftsmitteln und 
        Kapitalherabsetzung, im Falle einer 
        Neustückelung der Aktien (Aktiensplit) und 
        Zusammenlegung von Aktien vorsehen. Auch 
        im Falle einer Anpassung hat der 
        Ausübungspreis mindestens dem auf eine 
        Aktie entfallenden anteiligen Betrag des 
        Grundkapitals der Gesellschaft (§ 9 Abs. 1 
        AktG) zu entsprechen. 
   (8)  *Sonstige Regelungen* 
 
        Die Aktienoptionen sind vererblich, nicht 
        aber übertragbar oder veräußerbar. 
        Sie können nicht verpfändet werden. Die 
        weiteren Einzelheiten des 
        Aktienoptionsplans 2017/I werden durch den 
        Aufsichtsrat in den Bedingungen für den 
        Aktienoptionsplan 2017/I festgelegt. Zu 
        den weiteren Regelungen gehören - soweit 
        dies nicht bereits oben erwähnt wurde - 
        insbesondere: 
 
        - das Verfahren der Ausgabe/Gewährung 
          und Ausübung der Aktienoptionen; 
        - die Festlegung der Zahl der an die 
          einzelnen Bezugsberechtigten 
          auszugebenden Aktienoptionen durch 
          Vorgabe von Bemessungskriterien oder 
          eigene Auswahl; 
        - die Festlegung zusätzlicher 
          Ausübungszeiträume im Falle einer 
          Übernahme der Gesellschaft bzw. 
          der mit ihr verbundenen Unternehmen, 
          einer Umstrukturierung der 
          Gesellschaft oder des Konzerns, eines 
          Abschlusses eines 
          Unternehmensvertrages sowie für 
          vergleichbare Sonderfälle; 
        - Sonderregelungen bzgl. der allgemeinen 
          Ausübungsvoraussetzungen ('Vesting') 
          für den Todesfall, den Fall der 
          Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, den 
          Ruhestand, das einvernehmliche 
          Ausscheiden, Kündigungen und andere 
          Sonderfälle. 
   (9)  *Besteuerung* 
 
        Sämtliche Steuern, die bei der Ausübung 
        der Aktienoptionen oder bei Verkauf der 
        Aktien durch die Bezugsberechtigten fällig 
        werden, tragen die Bezugsberechtigten. 
   (10) *Berichtspflicht* 
 
        Der Vorstand wird über die Inanspruchnahme 
        des Aktienoptionsplans und die den 
        Berechtigten eingeräumten Aktienoptionen 
        für jedes Geschäftsjahr jeweils nach 
        Maßgabe der anwendbaren Vorschriften 
        im Anhang zum Jahresabschluss, im 
        Konzernanhang oder im Geschäftsbericht 
        berichten. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 10, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

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