DJ DGAP-HV: First Sensor AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.05.2017 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: First Sensor AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung First Sensor AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.05.2017 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2017-04-10 / 15:00 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. FIRST SENSOR AG BERLIN ISIN: DE0007201907 WKN: 720190 EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 2017 DER FIRST SENSOR AG AM 24. MAI 2017 Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung der First Sensor AG, Berlin, ein, die am Mittwoch, den 24. Mai 2017, um 10:00 Uhr, im Pentahotel Berlin-Köpenick, Grünauer Straße 1, 12557 Berlin, stattfindet. *I. TAGESORDNUNG* 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der First Sensor AG und des gebilligten Konzernabschlusses jeweils zum 31. Dezember 2016, des Lageberichts der First Sensor AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 (einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG zu den übernahmerechtlichen Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den wesentlichen Merkmalen des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess nach § 289 Abs. 5, § 315 Abs. 2 Nr. 5 HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 Die vorstehend genannten Unterlagen werden vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der First Sensor AG, Peter-Behrens-Straße 15, 12459 Berlin, zur Einsichtnahme der Aktionäre ausliegen und auch im Internet unter www.first-sensor.com im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' zugänglich gemacht. Sie werden auch in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme der Aktionäre ausliegen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 16. März 2017 gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss nach § 172 AktG festgestellt. Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es einer Beschlussfassung der Hauptversammlung bedarf. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2016* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2016 in Höhe von insgesamt EUR 2.361.291,32 auf neue Rechnung vorzutragen. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das am 31. Dezember 2016 beendete Geschäftsjahr 2016* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2016 beendete Geschäftsjahr 2016* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 5. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Konzern-Halbjahresfinanzberichts für das am 31. Dezember 2017 endende Geschäftsjahr 2017* Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hannover, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des Konzern-Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2017, soweit diese erfolgen sollte, zu wählen. 6. Beschlussfassung über die Aufhebung der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 4. Mai 2016 (TOP 5) zur Ausgabe von Bezugsrechten aufgrund des Aktienoptionsplans 2016/I und des entsprechenden bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 2016/I), über die Anpassung des Bedingten Kapitals 2013/I, über die Ermächtigung zur Ausgabe von Bezugsrechten an den Vorstand (Aktienoptionsplan 2017/I) und Schaffung eines entsprechenden bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 2017/I) sowie eine Satzungsänderung Die First Sensor AG sieht in der Beteiligung der Führungskräfte am Aktienkapital der Gesellschaft einen wichtigen Bestandteil für eine an den Aktionärsinteressen ausgerichtete Geschäftspolitik. Bereits in der letzten Hauptversammlung hat die Gesellschaft daher die entsprechende Möglichkeit geschaffen, Bezugsrechte an Mitglieder des Vorstands, an ausgewählte Führungskräfte der Gesellschaft und Geschäftsleitungen verbundener Unternehmen auszugeben. Für den Vorstand waren zwei unterschiedliche Aktienoptionspläne vorgesehen. Einer der beiden Aktienoptionspläne, der Aktienoptionsplan 2016/I, war nur für Mitglieder des Vorstands vorgesehen. Diese Differenzierung soll nunmehr nicht aufrechterhalten werden. An Stelle des bisherigen Aktienoptionsplans 2016/I soll der Aktienoptionsplan 2017/I treten, welcher von den wirtschaftlichen Parametern identisch mit dem allgemeinen Aktienoptionsplan 2016/II sein soll. Der Aktienoptionsplan 2016/II, welcher neben dem Vorstand auch Mitglieder der Geschäftsführungen verbundener Unternehmen und Führungskräfte der First Sensor AG einbezieht, soll unverändert bleiben. Aus dem Aktienoptionsplan 2016/I wurden keine Aktienoptionen ausgegeben. Neben der Aufhebung der Ermächtigung kann auch zugleich das dafür bereitgestellte Bedingte Kapital 2016/I vollständig aufgehoben werden. Das ebenfalls noch bestehende Bedingte Kapital 2013/I kann ebenfalls reduziert werden, weil zum einen die Ermächtigung zur Ausgabe von Optionen, für die dieses Bedingte Kapital 2013/I geschaffen wurde, ausgelaufen ist, und zum anderen nur noch Optionen für 91.000 neue Aktien ausstehen, die mit dem Bedingten Kapital 2013/I bedient werden müssen. Aufgrund des neuen Aktienoptionsplans 2017/I beabsichtigt die Gesellschaft, Bezugsrechte für Aktien auszugeben, die am Ende der Wartezeit mit Aktien der Gesellschaft bedient werden können. Die Ausgabe von Aktien ist neben dem Übersteigen des Ausübungspreises an den eigenen Erwerb von Aktien der Gesellschaft durch die Berechtigten gekoppelt. Durch das vorgeschlagene Modell soll mittel- und langfristig eine Beteiligung am künftigen Erfolg des Unternehmens erfolgen und die Verbundenheit mit der Gesellschaft gestärkt werden. Ziel ist es, eine langfristige, nachhaltige Steigerung des Unternehmenswertes zu erreichen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: a) *Aufhebung der Ermächtigung bzgl. des Aktienoptionsplans 2016/I bzw. des Bedingten Kapitals 2016/I* Die von der Hauptversammlung am 4. Mai 2016 unter Tagesordnungspunkt 5 beschlossene Ermächtigung (Aktienoptionsplan 2016/I) wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Des Weiteren wird das dafür geschaffene Bedingte Kapital 2016/I aufgehoben. b) *Ermächtigung zur Ausgabe von Bezugsrechten (Aktienoptionsplan 2017/I)* Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2019 (einschließlich) ('Ermächtigungszeitraum') bis zu 240.000 Bezugsrechte ('Aktienoptionen'), die insgesamt zum Bezug von bis zu 240.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien der First Sensor AG mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals in Höhe von jeweils EUR 5,00 ('Aktie') berechtigen, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen (Aktienoptionsplan 2017/I) an Mitglieder des Vorstands auszugeben. Ein Bezugsrecht der Aktionäre besteht nicht. Soweit Aktienoptionen aufgrund des Ausscheidens von Bezugsberechtigten aus der First Sensor AG innerhalb des Ermächtigungszeitraums verwirken, darf eine entsprechende Anzahl von Aktienoptionen erneut ausgegeben werden. (1) *Bezugsberechtigte* Aktienoptionen dürfen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft ausgegeben werden. Die Anzahl der den einzelnen Mitgliedern des Vorstands jeweils zu gewährenden Aktienoptionen wird durch den Aufsichtsrat festgelegt. Die Berechtigten müssen zum Zeitpunkt der Gewährung der Aktienoptionen in einem ungekündigten Dienstverhältnis zur Gesellschaft stehen. (2) *Ausgabe und Erwerbszeiträume* Die Ausgabe der Aktienoptionen kann jährlich in einmaligen oder mehrfachen Tranchen erfolgen. Die Aktienoptionen dürfen innerhalb der folgenden Zeiträume nicht ausgegeben werden ('Sperrfristen'): - vom Beginn eines Geschäftsjahres bis zum Tag der Veröffentlichung des Konzernabschlusses des abgelaufenen Geschäftsjahres; - jeweils dreißig Kalendertage vor der Veröffentlichung von
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April 10, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)
Halbjahresberichten durch die Gesellschaft; - jeweils fünfzehn Börsenhandelstage vor einer Hauptversammlung der Gesellschaft. Als Sperrfristen im Sinne dieses Aktienoptionsprogrammes gelten auch alle Zeiträume, in denen aufgrund gesetzlicher Vorschriften (z.B. Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 596/2014) eine Ausgabe von Aktienoptionen untersagt ist. Jeder Zeitraum zwischen zwei Sperrfristen innerhalb des Ermächtigungszeitraums ist jeweils ein Erwerbszeitraum. Börsenhandelstage im Sinne des Aktienoptionsplans 2017/I sind die Tage, an denen an der Frankfurter Wertpapierbörse Aktien der First Sensor AG gehandelt werden. Sollte die Aktie nicht mehr an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt werden, ist der Aufsichtsrat berechtigt, einen anderen, vergleichbaren Börsenplatz, an dem die Aktien der First Sensor AG gehandelt werden, als Ersatz festzulegen. Zur Vereinfachung der Berechnungen und Verwaltung der Aktienoptionen kann in den Bedingungen für den Aktienoptionsplan 2017/I durch den Aufsichtsrat jeweils ein Tag eines Erwerbszeitraums einheitlich als Ausgabetag festgelegt werden ('Ausgabetag'). Aktienoptionen aus dem Aktienoptionsplan 2017/I können zum ersten Mal im Geschäftsjahr 2017 ausgegeben werden, frühestens jedoch nach Eintragung des Bedingten Kapitals 2017/I im Handelsregister. (3) *Wartezeit und Laufzeit* Die Aktienoptionen können erstmals nach Ablauf einer Wartezeit von vier Jahren ab dem jeweiligen Ausgabetag ausgeübt werden, wobei die gesetzliche Vorschrift des § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG beachtet werden muss. Insgesamt haben die Aktienoptionen eine Laufzeit von jeweils sieben Jahren ab dem Ausgabetag; anschließend verfallen sie ersatzlos. (4) *Erfolgsziel, Ausübungszeitraum sowie Ausübungspreis* Nach Ablauf der Wartefrist können die Aktienoptionen dann in einem Ausübungszeitraum ausgeübt werden, wenn das Erfolgsziel erreicht ist. Das Erfolgsziel ist erreicht, wenn der Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem der Frankfurter Wertpapierbörse) an dreißig aufeinanderfolgenden Börsentagen vor der jeweiligen Ausübung den Ausübungspreis erreicht oder überschreitet ('Erfolgsziel'). In den Sperrfristen (vgl. oben (2)) dürfen Aktienoptionen nicht ausgeübt werden. Jeder Zeitraum zwischen zwei Sperrfristen nach Ablauf der Wartefrist ist jeweils ein Ausübungszeitraum. Der Ausübungspreis entspricht jeweils dem Durchschnitt der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem der Frankfurter Wertpapierbörse) an den dreißig aufeinanderfolgenden Börsentagen vor dem jeweiligen Ausgabetag der Optionen zuzüglich 20 %. Für die im Geschäftsjahr 2017 und 2018 ausgegebenen Aktienoptionen beträgt der Ausübungspreis jedoch mindestens EUR 15,00. (5) *Nachweis des eigenen Erwerbs von Aktien* Die Ausübung der Aktienoptionen setzt neben dem Erreichen des Erfolgsziels zwingend voraus, dass der Berechtigte für je zehn gewährte Aktienoptionen eine Aktie der First Sensor AG spätestens 6 Monate nach dem Ausgabetag der jeweiligen Aktienoptionen erworben und diese ununterbrochen bis zum Zeitpunkt der ersten Ausübung dieser Aktienoptionen im eigenen Namen gehalten hat. Dies hat der Bezugsberechtigte zum Zeitpunkt der Ausübung der Aktienoptionen durch einen Depotauszug unter Nachweis des Anschaffungsdatums nachzuweisen. Aktien im Bestand des Bezugsberechtigten, die nach dem Tag der heutigen Hauptversammlung, aber vor der Gewährung der jeweiligen Aktienoption erworben wurden und nicht aus einem vormaligen Aktienoptionsprogramm stammen, werden angerechnet. Erfolgt kein entsprechender Nachweis über den eigenen Erwerb von Aktien, können die Aktienoptionen nicht ausgeübt werden und verfallen. (6) *Erfüllung der Aktienoption* Jede Aktienoption, welche entsprechend den Bedingungen für den Aktienoptionsplan 2017/I ausgeübt wurde, berechtigt gegen Zahlung des Ausübungspreises zum einmaligen Bezug einer Aktie der First Sensor AG aufgrund des hierfür zu schaffenden Bedingten Kapitals 2017/I. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt der Ausgabe der Aktienoptionen noch kein Gewinnverwendungsbeschluss vorhanden ist, am Gewinn teil. Vor einem Ausübungszeitraum kann der Aufsichtsrat festlegen, dass an Stelle einer Lieferung und Schaffung neuer Aktien aufgrund des Bedingten Kapitals 2017/I mit schuldbefreiender Wirkung eine entsprechende Anzahl an Aktien, welche die Gesellschaft als eigene Aktien besitzt, geliefert wird ('Alternativerfüllung'). Die Alternativerfüllung kann allgemein, für mehrere Ausübungszeiträume oder im Einzelfall bestimmt werden; über diese Festlegung sollen die Inhaber der Aktienoptionen rechtzeitig informiert werden. Der Erwerb eigener Aktien zur Alternativerfüllung muss den gesetzlichen Vorgaben entsprechen; eine Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ist durch diesen Beschluss nicht erteilt. (7) *Anpassung bei Kapitalmaßnahmen/Verwässerungsschutz* Falls die Gesellschaft während der Laufzeit von Aktienoptionen unter Einräumung eines unmittelbaren oder mittelbaren Bezugsrechts an ihre Aktionäre ihr Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien erhöht oder eigene Aktien veräußert oder Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. -pflichten begibt, können die Bedingungen für den Aktienoptionsplan 2017/I einen Verwässerungsschutz vorsehen, so dass die Kapitalmaßnahme den wirtschaftlichen Inhalt der Aktienoptionen nicht berührt, bspw. durch Anpassung von Ausübungspreis und Erfolgsziel. Die Bedingungen für den Aktienoptionsplan 2017/I können darüber hinaus eine Anpassung der Aktienoptionen für den Fall einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und Kapitalherabsetzung, im Falle einer Neustückelung der Aktien (Aktiensplit) und Zusammenlegung von Aktien vorsehen. Auch im Falle einer Anpassung hat der Ausübungspreis mindestens dem auf eine Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals der Gesellschaft (§ 9 Abs. 1 AktG) zu entsprechen. (8) *Sonstige Regelungen* Die Aktienoptionen sind vererblich, nicht aber übertragbar oder veräußerbar. Sie können nicht verpfändet werden. Die weiteren Einzelheiten des Aktienoptionsplans 2017/I werden durch den Aufsichtsrat in den Bedingungen für den Aktienoptionsplan 2017/I festgelegt. Zu den weiteren Regelungen gehören - soweit dies nicht bereits oben erwähnt wurde - insbesondere: - das Verfahren der Ausgabe/Gewährung und Ausübung der Aktienoptionen; - die Festlegung der Zahl der an die einzelnen Bezugsberechtigten auszugebenden Aktienoptionen durch Vorgabe von Bemessungskriterien oder eigene Auswahl; - die Festlegung zusätzlicher Ausübungszeiträume im Falle einer Übernahme der Gesellschaft bzw. der mit ihr verbundenen Unternehmen, einer Umstrukturierung der Gesellschaft oder des Konzerns, eines Abschlusses eines Unternehmensvertrages sowie für vergleichbare Sonderfälle; - Sonderregelungen bzgl. der allgemeinen Ausübungsvoraussetzungen ('Vesting') für den Todesfall, den Fall der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, den Ruhestand, das einvernehmliche Ausscheiden, Kündigungen und andere Sonderfälle. (9) *Besteuerung* Sämtliche Steuern, die bei der Ausübung der Aktienoptionen oder bei Verkauf der Aktien durch die Bezugsberechtigten fällig werden, tragen die Bezugsberechtigten. (10) *Berichtspflicht* Der Vorstand wird über die Inanspruchnahme des Aktienoptionsplans und die den Berechtigten eingeräumten Aktienoptionen für jedes Geschäftsjahr jeweils nach Maßgabe der anwendbaren Vorschriften im Anhang zum Jahresabschluss, im Konzernanhang oder im Geschäftsbericht berichten.
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