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Dow Jones News
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DGAP-HV: First Sensor AG: Bekanntmachung der -7-

DJ DGAP-HV: First Sensor AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.05.2017 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: First Sensor AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
First Sensor AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
24.05.2017 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2017-04-10 / 15:00 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
FIRST SENSOR AG BERLIN ISIN: DE0007201907 
WKN: 720190 EINLADUNG 
ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 2017 
DER FIRST SENSOR AG AM 24. MAI 2017 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre 
 
zur ordentlichen Hauptversammlung der First Sensor AG, 
Berlin, ein, die 
 
am Mittwoch, den 24. Mai 2017, 
um 10:00 Uhr, 
im Pentahotel Berlin-Köpenick, Grünauer Straße 1, 
12557 Berlin, 
 
stattfindet. 
 
*I. TAGESORDNUNG* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   First Sensor AG und des gebilligten 
   Konzernabschlusses jeweils zum 31. Dezember 2016, 
   des Lageberichts der First Sensor AG und des 
   Konzerns für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2016 
   bis zum 31. Dezember 2016 (einschließlich des 
   erläuternden Berichts des Vorstands gemäß § 
   176 Abs. 1 Satz 1 AktG zu den übernahmerechtlichen 
   Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB und 
   des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   wesentlichen Merkmalen des internen Kontroll- und 
   Risikomanagementsystems im Hinblick auf den 
   Rechnungslegungsprozess nach § 289 Abs. 5, § 315 
   Abs. 2 Nr. 5 HGB) sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 
 
   Die vorstehend genannten Unterlagen werden vom Tag 
   der Einberufung der Hauptversammlung an in den 
   Geschäftsräumen der First Sensor AG, 
   Peter-Behrens-Straße 15, 12459 Berlin, zur 
   Einsichtnahme der Aktionäre ausliegen und auch im 
   Internet unter www.first-sensor.com im Bereich 
   'Investor Relations' unter der Rubrik 
   'Hauptversammlung' zugänglich gemacht. Sie werden 
   auch in der Hauptversammlung selbst zur 
   Einsichtnahme der Aktionäre ausliegen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss am 16. März 2017 gebilligt. Damit 
   ist der Jahresabschluss nach § 172 AktG 
   festgestellt. Die unter diesem Tagesordnungspunkt 
   genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung 
   vorzulegen, ohne dass es einer Beschlussfassung 
   der Hauptversammlung bedarf. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns der Gesellschaft für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2016 in Höhe von 
   insgesamt EUR 2.361.291,32 auf neue Rechnung 
   vorzutragen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das am 31. Dezember 
   2016 beendete Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das am 31. 
   Dezember 2016 beendete Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers 
   sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht 
   des Konzern-Halbjahresfinanzberichts für das am 
   31. Dezember 2017 endende Geschäftsjahr 2017* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH 
   & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Hannover, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2017 sowie zum Prüfer für die 
   prüferische Durchsicht des 
   Konzern-Halbjahresfinanzberichts für das 
   Geschäftsjahr 2017, soweit diese erfolgen sollte, 
   zu wählen. 
6. Beschlussfassung über die Aufhebung der 
   Ermächtigung der Hauptversammlung vom 4. Mai 2016 
   (TOP 5) zur Ausgabe von Bezugsrechten aufgrund des 
   Aktienoptionsplans 2016/I und des entsprechenden 
   bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 2016/I), 
   über die Anpassung des Bedingten Kapitals 2013/I, 
   über die Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Bezugsrechten an den Vorstand (Aktienoptionsplan 
   2017/I) und Schaffung eines entsprechenden 
   bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 2017/I) 
   sowie eine Satzungsänderung 
 
   Die First Sensor AG sieht in der Beteiligung der 
   Führungskräfte am Aktienkapital der Gesellschaft 
   einen wichtigen Bestandteil für eine an den 
   Aktionärsinteressen ausgerichtete 
   Geschäftspolitik. Bereits in der letzten 
   Hauptversammlung hat die Gesellschaft daher die 
   entsprechende Möglichkeit geschaffen, Bezugsrechte 
   an Mitglieder des Vorstands, an ausgewählte 
   Führungskräfte der Gesellschaft und 
   Geschäftsleitungen verbundener Unternehmen 
   auszugeben. 
 
   Für den Vorstand waren zwei unterschiedliche 
   Aktienoptionspläne vorgesehen. Einer der beiden 
   Aktienoptionspläne, der Aktienoptionsplan 2016/I, 
   war nur für Mitglieder des Vorstands vorgesehen. 
   Diese Differenzierung soll nunmehr nicht 
   aufrechterhalten werden. An Stelle des bisherigen 
   Aktienoptionsplans 2016/I soll der 
   Aktienoptionsplan 2017/I treten, welcher von den 
   wirtschaftlichen Parametern identisch mit dem 
   allgemeinen Aktienoptionsplan 2016/II sein soll. 
   Der Aktienoptionsplan 2016/II, welcher neben dem 
   Vorstand auch Mitglieder der Geschäftsführungen 
   verbundener Unternehmen und Führungskräfte der 
   First Sensor AG einbezieht, soll unverändert 
   bleiben. 
 
   Aus dem Aktienoptionsplan 2016/I wurden keine 
   Aktienoptionen ausgegeben. Neben der Aufhebung der 
   Ermächtigung kann auch zugleich das dafür 
   bereitgestellte Bedingte Kapital 2016/I 
   vollständig aufgehoben werden. Das ebenfalls noch 
   bestehende Bedingte Kapital 2013/I kann ebenfalls 
   reduziert werden, weil zum einen die Ermächtigung 
   zur Ausgabe von Optionen, für die dieses Bedingte 
   Kapital 2013/I geschaffen wurde, ausgelaufen ist, 
   und zum anderen nur noch Optionen für 91.000 neue 
   Aktien ausstehen, die mit dem Bedingten Kapital 
   2013/I bedient werden müssen. 
 
   Aufgrund des neuen Aktienoptionsplans 2017/I 
   beabsichtigt die Gesellschaft, Bezugsrechte für 
   Aktien auszugeben, die am Ende der Wartezeit mit 
   Aktien der Gesellschaft bedient werden können. Die 
   Ausgabe von Aktien ist neben dem Übersteigen 
   des Ausübungspreises an den eigenen Erwerb von 
   Aktien der Gesellschaft durch die Berechtigten 
   gekoppelt. Durch das vorgeschlagene Modell soll 
   mittel- und langfristig eine Beteiligung am 
   künftigen Erfolg des Unternehmens erfolgen und die 
   Verbundenheit mit der Gesellschaft gestärkt 
   werden. Ziel ist es, eine langfristige, 
   nachhaltige Steigerung des Unternehmenswertes zu 
   erreichen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   a) *Aufhebung der Ermächtigung bzgl. des 
      Aktienoptionsplans 2016/I bzw. des 
      Bedingten Kapitals 2016/I* 
 
   Die von der Hauptversammlung am 4. Mai 2016 unter 
   Tagesordnungspunkt 5 beschlossene Ermächtigung 
   (Aktienoptionsplan 2016/I) wird mit sofortiger 
   Wirkung aufgehoben. Des Weiteren wird das dafür 
   geschaffene Bedingte Kapital 2016/I aufgehoben. 
 
   b) *Ermächtigung zur Ausgabe von 
      Bezugsrechten (Aktienoptionsplan 2017/I)* 
 
   Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, bis zum 31. 
   Dezember 2019 (einschließlich) 
   ('Ermächtigungszeitraum') bis zu 240.000 
   Bezugsrechte ('Aktienoptionen'), die insgesamt zum 
   Bezug von bis zu 240.000 auf den Inhaber lautende 
   Stückaktien der First Sensor AG mit einem 
   anteiligen Betrag des Grundkapitals in Höhe von 
   jeweils EUR 5,00 ('Aktie') berechtigen, nach 
   Maßgabe der folgenden Bestimmungen 
   (Aktienoptionsplan 2017/I) an Mitglieder des 
   Vorstands auszugeben. Ein Bezugsrecht der 
   Aktionäre besteht nicht. 
 
   Soweit Aktienoptionen aufgrund des Ausscheidens 
   von Bezugsberechtigten aus der First Sensor AG 
   innerhalb des Ermächtigungszeitraums verwirken, 
   darf eine entsprechende Anzahl von Aktienoptionen 
   erneut ausgegeben werden. 
 
   (1)  *Bezugsberechtigte* 
 
        Aktienoptionen dürfen an Mitglieder des 
        Vorstands der Gesellschaft ausgegeben 
        werden. Die Anzahl der den einzelnen 
        Mitgliedern des Vorstands jeweils zu 
        gewährenden Aktienoptionen wird durch den 
        Aufsichtsrat festgelegt. Die Berechtigten 
        müssen zum Zeitpunkt der Gewährung der 
        Aktienoptionen in einem ungekündigten 
        Dienstverhältnis zur Gesellschaft stehen. 
   (2)  *Ausgabe und Erwerbszeiträume* 
 
        Die Ausgabe der Aktienoptionen kann 
        jährlich in einmaligen oder mehrfachen 
        Tranchen erfolgen. Die Aktienoptionen 
        dürfen innerhalb der folgenden Zeiträume 
        nicht ausgegeben werden ('Sperrfristen'): 
 
        - vom Beginn eines Geschäftsjahres bis 
          zum Tag der Veröffentlichung des 
          Konzernabschlusses des abgelaufenen 
          Geschäftsjahres; 
        - jeweils dreißig Kalendertage vor 
          der Veröffentlichung von 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 10, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: First Sensor AG: Bekanntmachung der -2-

Halbjahresberichten durch die 
          Gesellschaft; 
        - jeweils fünfzehn Börsenhandelstage vor 
          einer Hauptversammlung der 
          Gesellschaft. 
 
        Als Sperrfristen im Sinne dieses 
        Aktienoptionsprogrammes gelten auch alle 
        Zeiträume, in denen aufgrund gesetzlicher 
        Vorschriften (z.B. 
        Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 
        596/2014) eine Ausgabe von Aktienoptionen 
        untersagt ist. 
 
        Jeder Zeitraum zwischen zwei Sperrfristen 
        innerhalb des Ermächtigungszeitraums ist 
        jeweils ein Erwerbszeitraum. 
 
        Börsenhandelstage im Sinne des 
        Aktienoptionsplans 2017/I sind die Tage, 
        an denen an der Frankfurter 
        Wertpapierbörse Aktien der First Sensor AG 
        gehandelt werden. Sollte die Aktie nicht 
        mehr an der Frankfurter Wertpapierbörse 
        gehandelt werden, ist der Aufsichtsrat 
        berechtigt, einen anderen, vergleichbaren 
        Börsenplatz, an dem die Aktien der First 
        Sensor AG gehandelt werden, als Ersatz 
        festzulegen. 
 
        Zur Vereinfachung der Berechnungen und 
        Verwaltung der Aktienoptionen kann in den 
        Bedingungen für den Aktienoptionsplan 
        2017/I durch den Aufsichtsrat jeweils ein 
        Tag eines Erwerbszeitraums einheitlich als 
        Ausgabetag festgelegt werden 
        ('Ausgabetag'). 
 
        Aktienoptionen aus dem Aktienoptionsplan 
        2017/I können zum ersten Mal im 
        Geschäftsjahr 2017 ausgegeben werden, 
        frühestens jedoch nach Eintragung des 
        Bedingten Kapitals 2017/I im 
        Handelsregister. 
   (3)  *Wartezeit und Laufzeit* 
 
        Die Aktienoptionen können erstmals nach 
        Ablauf einer Wartezeit von vier Jahren ab 
        dem jeweiligen Ausgabetag ausgeübt werden, 
        wobei die gesetzliche Vorschrift des § 193 
        Abs. 2 Nr. 4 AktG beachtet werden muss. 
        Insgesamt haben die Aktienoptionen eine 
        Laufzeit von jeweils sieben Jahren ab dem 
        Ausgabetag; anschließend verfallen 
        sie ersatzlos. 
   (4)  *Erfolgsziel, Ausübungszeitraum sowie 
        Ausübungspreis* 
 
        Nach Ablauf der Wartefrist können die 
        Aktienoptionen dann in einem 
        Ausübungszeitraum ausgeübt werden, wenn 
        das Erfolgsziel erreicht ist. 
 
        Das Erfolgsziel ist erreicht, wenn der 
        Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im 
        Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
        Nachfolgesystem der Frankfurter 
        Wertpapierbörse) an dreißig 
        aufeinanderfolgenden Börsentagen vor der 
        jeweiligen Ausübung den Ausübungspreis 
        erreicht oder überschreitet 
        ('Erfolgsziel'). 
 
        In den Sperrfristen (vgl. oben (2)) dürfen 
        Aktienoptionen nicht ausgeübt werden. 
        Jeder Zeitraum zwischen zwei Sperrfristen 
        nach Ablauf der Wartefrist ist jeweils ein 
        Ausübungszeitraum. 
 
        Der Ausübungspreis entspricht jeweils dem 
        Durchschnitt der Schlusskurse der Aktie 
        der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder 
        einem vergleichbaren Nachfolgesystem der 
        Frankfurter Wertpapierbörse) an den 
        dreißig aufeinanderfolgenden 
        Börsentagen vor dem jeweiligen Ausgabetag 
        der Optionen zuzüglich 20 %. Für die im 
        Geschäftsjahr 2017 und 2018 ausgegebenen 
        Aktienoptionen beträgt der Ausübungspreis 
        jedoch mindestens EUR 15,00. 
   (5)  *Nachweis des eigenen Erwerbs von Aktien* 
 
        Die Ausübung der Aktienoptionen setzt 
        neben dem Erreichen des Erfolgsziels 
        zwingend voraus, dass der Berechtigte für 
        je zehn gewährte Aktienoptionen eine Aktie 
        der First Sensor AG spätestens 6 Monate 
        nach dem Ausgabetag der jeweiligen 
        Aktienoptionen erworben und diese 
        ununterbrochen bis zum Zeitpunkt der 
        ersten Ausübung dieser Aktienoptionen im 
        eigenen Namen gehalten hat. Dies hat der 
        Bezugsberechtigte zum Zeitpunkt der 
        Ausübung der Aktienoptionen durch einen 
        Depotauszug unter Nachweis des 
        Anschaffungsdatums nachzuweisen. Aktien im 
        Bestand des Bezugsberechtigten, die nach 
        dem Tag der heutigen Hauptversammlung, 
        aber vor der Gewährung der jeweiligen 
        Aktienoption erworben wurden und nicht aus 
        einem vormaligen Aktienoptionsprogramm 
        stammen, werden angerechnet. 
        Erfolgt kein entsprechender Nachweis über 
        den eigenen Erwerb von Aktien, können die 
        Aktienoptionen nicht ausgeübt werden und 
        verfallen. 
   (6)  *Erfüllung der Aktienoption* 
 
        Jede Aktienoption, welche entsprechend den 
        Bedingungen für den Aktienoptionsplan 
        2017/I ausgeübt wurde, berechtigt gegen 
        Zahlung des Ausübungspreises zum 
        einmaligen Bezug einer Aktie der First 
        Sensor AG aufgrund des hierfür zu 
        schaffenden Bedingten Kapitals 2017/I. Die 
        neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
        Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt 
        der Ausgabe der Aktienoptionen noch kein 
        Gewinnverwendungsbeschluss vorhanden ist, 
        am Gewinn teil. 
 
        Vor einem Ausübungszeitraum kann der 
        Aufsichtsrat festlegen, dass an Stelle 
        einer Lieferung und Schaffung neuer Aktien 
        aufgrund des Bedingten Kapitals 2017/I mit 
        schuldbefreiender Wirkung eine 
        entsprechende Anzahl an Aktien, welche die 
        Gesellschaft als eigene Aktien besitzt, 
        geliefert wird ('Alternativerfüllung'). 
        Die Alternativerfüllung kann allgemein, 
        für mehrere Ausübungszeiträume oder im 
        Einzelfall bestimmt werden; über diese 
        Festlegung sollen die Inhaber der 
        Aktienoptionen rechtzeitig informiert 
        werden. 
 
        Der Erwerb eigener Aktien zur 
        Alternativerfüllung muss den gesetzlichen 
        Vorgaben entsprechen; eine Ermächtigung 
        gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ist 
        durch diesen Beschluss nicht erteilt. 
   (7)  *Anpassung bei 
        Kapitalmaßnahmen/Verwässerungsschutz* 
 
        Falls die Gesellschaft während der 
        Laufzeit von Aktienoptionen unter 
        Einräumung eines unmittelbaren oder 
        mittelbaren Bezugsrechts an ihre Aktionäre 
        ihr Grundkapital durch Ausgabe neuer 
        Aktien erhöht oder eigene Aktien 
        veräußert oder Schuldverschreibungen 
        mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten 
        bzw. -pflichten begibt, können die 
        Bedingungen für den Aktienoptionsplan 
        2017/I einen Verwässerungsschutz vorsehen, 
        so dass die Kapitalmaßnahme den 
        wirtschaftlichen Inhalt der Aktienoptionen 
        nicht berührt, bspw. durch Anpassung von 
        Ausübungspreis und Erfolgsziel. Die 
        Bedingungen für den Aktienoptionsplan 
        2017/I können darüber hinaus eine 
        Anpassung der Aktienoptionen für den Fall 
        einer Kapitalerhöhung aus 
        Gesellschaftsmitteln und 
        Kapitalherabsetzung, im Falle einer 
        Neustückelung der Aktien (Aktiensplit) und 
        Zusammenlegung von Aktien vorsehen. Auch 
        im Falle einer Anpassung hat der 
        Ausübungspreis mindestens dem auf eine 
        Aktie entfallenden anteiligen Betrag des 
        Grundkapitals der Gesellschaft (§ 9 Abs. 1 
        AktG) zu entsprechen. 
   (8)  *Sonstige Regelungen* 
 
        Die Aktienoptionen sind vererblich, nicht 
        aber übertragbar oder veräußerbar. 
        Sie können nicht verpfändet werden. Die 
        weiteren Einzelheiten des 
        Aktienoptionsplans 2017/I werden durch den 
        Aufsichtsrat in den Bedingungen für den 
        Aktienoptionsplan 2017/I festgelegt. Zu 
        den weiteren Regelungen gehören - soweit 
        dies nicht bereits oben erwähnt wurde - 
        insbesondere: 
 
        - das Verfahren der Ausgabe/Gewährung 
          und Ausübung der Aktienoptionen; 
        - die Festlegung der Zahl der an die 
          einzelnen Bezugsberechtigten 
          auszugebenden Aktienoptionen durch 
          Vorgabe von Bemessungskriterien oder 
          eigene Auswahl; 
        - die Festlegung zusätzlicher 
          Ausübungszeiträume im Falle einer 
          Übernahme der Gesellschaft bzw. 
          der mit ihr verbundenen Unternehmen, 
          einer Umstrukturierung der 
          Gesellschaft oder des Konzerns, eines 
          Abschlusses eines 
          Unternehmensvertrages sowie für 
          vergleichbare Sonderfälle; 
        - Sonderregelungen bzgl. der allgemeinen 
          Ausübungsvoraussetzungen ('Vesting') 
          für den Todesfall, den Fall der 
          Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, den 
          Ruhestand, das einvernehmliche 
          Ausscheiden, Kündigungen und andere 
          Sonderfälle. 
   (9)  *Besteuerung* 
 
        Sämtliche Steuern, die bei der Ausübung 
        der Aktienoptionen oder bei Verkauf der 
        Aktien durch die Bezugsberechtigten fällig 
        werden, tragen die Bezugsberechtigten. 
   (10) *Berichtspflicht* 
 
        Der Vorstand wird über die Inanspruchnahme 
        des Aktienoptionsplans und die den 
        Berechtigten eingeräumten Aktienoptionen 
        für jedes Geschäftsjahr jeweils nach 
        Maßgabe der anwendbaren Vorschriften 
        im Anhang zum Jahresabschluss, im 
        Konzernanhang oder im Geschäftsbericht 
        berichten. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 10, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: First Sensor AG: Bekanntmachung der -3-

c) *Bedingtes Kapital 2017/I sowie Anpassung 
      des Bedingten Kapitals 2013/I* 
   (1) Das Grundkapital der Gesellschaft wird 
       um bis zu EUR 1.200.000,00 durch Ausgabe 
       von bis zu 240.000 auf den Inhaber 
       lautende Stückaktien bedingt erhöht 
       (Bedingtes Kapital 2017/I). Die bedingte 
       Kapitalerhöhung dient 
       ausschließlich der Erfüllung von 
       Bezugsrechten, die aufgrund der 
       Ermächtigung der Hauptversammlung vom 
       24. Mai 2017 gemäß 
       Tagesordnungspunkt 6 gewährt werden. Die 
       bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
       insoweit durchgeführt, wie die Inhaber 
       der Bezugsrechte, die im Rahmen des 
       Aktienoptionsplans 2017/I begeben 
       werden, von ihrem Recht zum Bezug von 
       Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen 
       und die Gesellschaft zur Erfüllung der 
       Optionen keine eigenen Aktien liefert. 
       Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
       Geschäftsjahres an, für das zum 
       Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein 
       Gewinnverwendungsbeschluss vorhanden 
       ist, am Gewinn teil. 
   (2) Das Bedingte Kapital 2013/I, welches 
       bisher eine bedingte Erhöhung des 
       Grundkapitals der Gesellschaft um bis zu 
       EUR 1.665.000 durch Ausgabe von bis zu 
       333.000 auf den Inhaber lautende 
       Stückaktien umfasste, wird so reduziert, 
       dass es eine bedingte Erhöhung des 
       Grundkapitals der Gesellschaft um bis zu 
       EUR 455.000 durch Ausgabe von bis zu 
       91.000 auf den Inhaber lautende 
       Stückaktien umfasst. 
   d) *Satzungsänderung* 
 
   Abs. 11 und 12 von § 5 der Satzung der First 
   Sensor AG werden wie folgt neu gefasst: 
 
   '(11) Das Grundkapital ist um bis zu nominal 
         EUR 455.000,00 bedingt erhöht. Die 
         bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
         durch Ausgabe von bis zu 91.000 neuen, 
         auf den Inhaber lautende Stückaktien 
         mit Gewinnberechtigung ab Beginn des 
         Geschäftsjahres ihrer Ausgabe und nur 
         insoweit durchgeführt, wie die Inhaber 
         von Bezugsrechten, die im Rahmen des 
         Aktienoptionsplans 2013 aufgrund der 
         am 20. August 2013 von der 
         Hauptversammlung unter 
         Tagesordnungspunkt 6 erteilten und am 
         28. Mai 2015 von der Hauptversammlung 
         unter Tagesordnungspunkt 6 a) 
         angepassten Ermächtigung bis zum 31. 
         Dezember 2016 ausgegeben wurden, ihre 
         Bezugsrechte ausgeübt haben. Die 
         Ausgabe der Aktien erfolgt zum 
         Ausübungspreis von EUR 15,00 je Aktie 
         (Bedingtes Kapital 2013/I). 
   (12) _Das Grundkapital der Gesellschaft ist 
        um bis zu EUR 1.200.000,00 durch 
        Ausgabe von bis zu 240.000 auf den 
        Inhaber lautende Stückaktien bedingt 
        erhöht (Bedingtes_ Kapital 2017/I). Die 
        bedingte Kapitalerhöhung dient 
        ausschließlich der Erfüllung von 
        Bezugsrechten, die aufgrund der 
        Ermächtigung der Hauptversammlung vom 
        24. Mai 2017 gemäß 
        Tagesordnungspunkt 6 gewährt werden. 
        Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
        insoweit durchgeführt, wie die Inhaber 
        der Bezugsrechte, die im Rahmen des 
        Aktienoptionsplans 2017/I begeben 
        werden, von ihrem Recht zum Bezug von 
        Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen 
        und die Gesellschaft zur Erfüllung der 
        Optionen keine eigenen Aktien liefert. 
        Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
        Geschäftsjahres an, für das zum 
        Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein 
        Gewinnverwendungsbeschluss vorhanden 
        ist, am Gewinn teil.' 
   e) *Ermächtigung zur Fassungsänderung* 
 
   Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von 
   § 5 Abs. 11 und 12 der Satzung jeweils 
   entsprechend der Ausgabe von Bezugsaktien 
   anzupassen. Dasselbe gilt, wenn und soweit die 
   Aktienoptionen nicht mehr bedient werden können. 
7. *Beschlussfassung über die Erhöhung der Anzahl der 
   Aufsichtsratsmitglieder sowie eine 
   Satzungsänderung* 
 
   Im Hinblick auf § 95 Satz 3 AktG kann die 
   Hauptversammlung der Gesellschaft nunmehr einen 
   Aufsichtsrat wählen, der sich aus mindestens drei 
   Personen zusammensetzt, aber nicht zwingend durch 
   drei teilbar sein muss. Diese Vorschrift wurde im 
   Rahmen der Aktienrechtsnovelle Anfang 2016 
   geändert und gibt nicht dem Mitbestimmungsrecht 
   unterliegenden Aktiengesellschaften größere 
   Flexibilität in der Zusammensetzung des 
   Aufsichtsrats. Derzeit legt die Satzung der 
   Gesellschaft in § 8 Abs. 1 fest, dass der 
   Aufsichtsrat aus drei Mitgliedern besteht. Dies 
   soll geändert und die Anzahl der 
   Aufsichtsratsmitglieder auf vier erhöht werden. 
   Dies vorausgeschickt schlagen Vorstand und 
   Aufsichtsrat vor zu beschließen: 
 
   § 8 Abs. 1 Satz 1 der Satzung wird wie folgt neu 
   gefasst: 
 
   'Der Aufsichtsrat besteht aus vier Mitgliedern.' 
8. *Beschlussfassung über die Wahl von 
   Aufsichtsratsmitgliedern* 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95, 96 Abs. 1 
   AktG und § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft 
   zusammen und besteht derzeit aus drei Mitgliedern. 
   Die Gesellschaft unterliegt nicht der 
   Mitbestimmung. Somit setzt sich der Aufsichtsrat 
   ausschließlich aus Aktionärsvertretern 
   zusammen. Gemäß § 102 Abs. 1 AktG und § 8 
   Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft werden die 
   Aufsichtsratsmitglieder längstens bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem 
   Beginn der Amtszeit beschließt, bestellt. 
   Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Wahl 
   erfolgt, nicht mitgerechnet. 
 
   Mit Beendigung der Hauptversammlung am 24. Mai 
   2017 endet die Amtszeit des 
   Aufsichtsratsmitgliedes Prof. Dr. Alfred Gossner. 
   Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder Götz 
   Gollan sowie Marc de Jong endet hingegen erst mit 
   Ablauf der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 
   beschließt. Daher ist ein 
   Aufsichtsratsmitglied neu zu wählen. 
 
   In Hinblick auf Tagesordnungspunkt 7 dieser 
   Hauptversammlung, welcher eine Erweiterung des 
   Aufsichtsrats auf vier Mitglieder vorsieht, ist 
   ferner noch ein weiteres Mitglied des 
   Aufsichtsrats zu wählen. Dabei soll dieses 
   Aufsichtsratsmitglied im Einklang mit § 95 Satz 3 
   AktG mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Eintragung 
   der unter Tagesordnungspunkt 7 zu 
   beschließenden Satzungsänderung in das 
   Handelsregister gewählt werden. 
 
   Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der 
   Aufsichtsratsmitglieder nicht an Wahlvorschläge 
   gebunden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt nunmehr vor, Herrn Prof. 
   Dr. Alfred Gossner, wohnhaft in Erharting, 
   Vorstandsmitglied der Fraunhofer-Gesellschaft zur 
   Förderung der angewandten Forschung e.V., München, 
   für den Bereich Finanzen, Controlling und IT, mit 
   Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 24. 
   Mai 2017 erneut zum Aufsichtsratsmitglied zu 
   wählen. Die Bestellung von Herrn Prof. Dr. Alfred 
   Gossner erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung 
   der Hauptversammlung, welche über die Entlastung 
   des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr 
   nach dem Beginn der Amtszeit beschließt (also 
   mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 
   beschließt). Das Geschäftsjahr, in dem die 
   Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. 
 
   Ferner schlägt der Aufsichtsrat vor, Herrn Prof. 
   Dr. Christoph Kutter, wohnhaft in München, Leiter 
   der Fraunhofer Einrichtung für Mikrosysteme und 
   Festkörpertechnologien (EMFT), München, mit 
   Wirkung ab Eintragung der in der Hauptversammlung 
   vom 24. Mai 2017 unter Tagesordnungspunkt 7 
   beschlossenen Satzungsänderung in das 
   Handelsregister zum Aufsichtsratsmitglied zu 
   wählen. Die Bestellung von Herrn Prof. Dr. Kutter 
   erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, welche über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach 
   dem Beginn der Amtszeit beschließt (also mit 
   Ablauf der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 
   beschließt). Das Geschäftsjahr, in dem die 
   Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. 
 
   Mandate: 
 
   Die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten sind bei 
   den nachfolgend unter (i) aufgeführten 
   Gesellschaften Mitglied eines gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsrats bzw. bei den unter (ii) 
   aufgeführten Gesellschaften Mitglied eines 
   vergleichbaren in- oder ausländischen 
   Kontrollgremiums eines Wirtschaftsunternehmens. 
 
   a) Prof. Dr. Alfred Gossner 
   (i)  keine 
   (ii) Bayern Innovativ GmbH, Nürnberg 
   b) Prof. Dr. Christoph Kutter 
   (i)  keine 
   (ii) VDI/VDE Innovation + Technik GmbH, 
        Berlin 
 
   Weitergehende Informationen zu den vorgeschlagenen 
   Kandidaten stehen im Internet unter 
   www.first-sensor.com im Bereich 'Investor 
   Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' zur 
   Ansicht zur Verfügung. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich gemäß Ziffer 5.4.1 
   des Deutschen Corporate Governance Kodex 
   vergewissert, dass die vorgeschlagenen Kandidaten 
   jeweils den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen 
   können. 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht Herr 
   Prof. Dr. Alfred Gossner als Beirat der DPE 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 10, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: First Sensor AG: Bekanntmachung der -4-

Deutsche Private Equity GmbH, München, in einer 
   nach Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex offenzulegenden geschäftlichen 
   Beziehung zur FS Technology Holding S.à.r.l., 
   Luxembourg, einem wesentlich an der First Sensor 
   AG beteiligten Aktionär. Im Falle seiner Wahl wäre 
   Herr Prof. Dr. Alfred Gossner nicht als 
   unabhängiges Aufsichtsratsmitglied im Sinne der 
   Ziffer 5.4.2 des Deutschen Corporate Governance 
   Kodex einzustufen. Davon abgesehen steht Herr 
   Prof. Dr. Alfred Gossner in keiner persönlichen 
   oder geschäftlichen Beziehung zu der Gesellschaft 
   oder deren Organen, die einen wesentlichen und 
   nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikt 
   begründen könnte. 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht Herr 
   Prof. Dr. Christoph Kutter in keiner nach Ziffer 
   5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
   offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen 
   Beziehung zur First Sensor AG oder zu deren 
   Konzernunternehmen, den Organen der First Sensor 
   AG oder einem wesentlich an der First Sensor AG 
   beteiligten Aktionär. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege 
   der Einzelabstimmung über die Neuwahlen zum 
   Aufsichtsrat entscheiden zu lassen. 
 
   Die Wahlvorschläge berücksichtigen die vom 
   Aufsichtsrat gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex für seine 
   Zusammensetzung beschlossenen Ziele. 
 
   Es ist beabsichtigt, Herrn Prof. Dr. Alfred 
   Gossner erneut zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats 
   zu wählen. Stellvertretender Vorsitzender des 
   Aufsichtsrats bleibt Herr Götz Gollan. 
 
   Herr Prof. Dr. Alfred Gossner, der zur Wiederwahl 
   ansteht, erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen 
   des § 100 Abs. 5 Halbsatz 1 AktG als Mitglied des 
   Aufsichtsrats mit Sachverstand auf den Gebieten 
   Rechnungslegung oder Abschlussprüfung. Die zur 
   Wahl vorgeschlagenen Kandidaten sowie auch die 
   nicht zur Wiederwahl anstehenden 
   Aufsichtsratsmitglieder sind mit dem Sektor, in 
   dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut. 
9. Beschlussfassung über die Aufhebung des 
   Hauptversammlungsbeschlusses der Gesellschaft vom 
   11. September 2012 (Tagesordnungspunkt 6) über die 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- bzw. 
   Optionsschuldverschreibungen, über die Aufhebung 
   des Bedingten Kapitals 2012, über die Ermächtigung 
   des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- bzw. 
   Optionsschuldverschreibungen 2017 und Schaffung 
   eines entsprechenden bedingten Kapitals (Bedingtes 
   Kapital 2017/II) sowie eine Satzungsänderung 
 
   Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 11. 
   September 2012 unter Tagesordnungspunkt 6 wurde 
   der Vorstand bis zum 10. September 2017 
   ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf 
   den Inhaber oder auf den Namen lautende 
   Schuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis 
   zu EUR 76.000.000,00 mit Wandlungsrecht oder mit 
   in auf den Inhaber oder auf den Namen lautenden 
   Optionsscheinen verbrieften Optionsrechten oder 
   eine Kombination dieser Instrumente auf insgesamt 
   bis zu 3.800.000 auf den Inhaber lautende 
   Stückaktien der First Sensor AG mit einem 
   anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt 
   bis zu EUR 19.000.000,00 zu begeben (Ermächtigung 
   2012). Zur Bedienung der daraus resultierenden 
   Wandlungs- oder Optionsrechte wurde das 
   Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 
   19.000.000,00 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
   2012). Von dieser Ermächtigung hat die 
   Gesellschaft bisher keinen Gebrauch gemacht. 
 
   Da die vorgenannte Ermächtigung 2012 noch in 
   diesem Jahr, am 10. September 2017, und damit vor 
   Durchführung der nächsten ordentlichen 
   Hauptversammlung ausläuft, soll diese Ermächtigung 
   bereits jetzt aufgehoben und das zugehörige 
   Bedingte Kapital 2012 aufgehoben werden. 
   Gleichzeitig soll eine neue Ermächtigung zur 
   Ausgabe von zukünftigen Wandel- oder 
   Optionsschuldverschreibungen erteilt und ein 
   entsprechendes neues Bedingtes Kapital 2017/II zur 
   Bedienung der daraus resultierenden neuen 
   Wandlungs- oder Optionsrechte geschaffen werden, 
   um dem Vorstand wieder den entsprechenden 
   Handlungsspielraum einzuräumen. 
 
   Die Aufhebung der Ermächtigung 2012 und des 
   entsprechenden Bedingten Kapitals 2012 soll nur 
   wirksam werden, wenn die Ermächtigung nach diesem 
   Tagesordnungspunkt 9 lit. b) (Ermächtigung 2017) 
   wirksam an die Stelle der Ermächtigung 2012 tritt 
   und das neue Bedingte Kapital 2017/II geschaffen 
   wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
   beschließen: 
 
   a) *Aufhebung der Ermächtigung 2012 zur 
      Ausgabe von Wandel- bzw. 
      Optionsschuldverschreibungen sowie 
      Aufhebung des Bedingten Kapitals 2012* 
 
   Die in der Hauptversammlung vom 11. September 2012 
   unter Tagesordnungspunkt 6 erteilte Ermächtigung 
   zur Ausgabe von Wandel- oder 
   Optionsschuldverschreibungen wird aufgehoben. Das 
   dazugehörige Bedingte Kapital 2012 wird ebenfalls 
   aufgehoben. 
 
   b) *Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- 
      oder Optionsschuldverschreibungen 2017* 
   (1) *Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, 
       Laufzeit, Aktienzahl* 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 23. 
       Mai 2022 einmalig oder mehrmals auf den 
       Inhaber oder auf den Namen lautende Wandel- 
       oder Optionsschuldverschreibungen 
       (zusammenfassend 
       'W/O-Schuldverschreibungen') im 
       Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
       90.000.000,00 mit oder ohne 
       Laufzeitbegrenzung zu begeben und den 
       Inhabern von W/O-Schuldverschreibungen 
       Wandlungs- oder Optionsrechte zum Bezug von 
       insgesamt bis zu 3.800.000 auf den Inhaber 
       lautende Stückaktien der Gesellschaft mit 
       einem anteiligen Betrag des Grundkapitals 
       von insgesamt bis zu EUR 19.000.000,00 (in 
       Worten: Euro neunzehn Millionen) ('Neue 
       Aktien') nach näherer Maßgabe der 
       Wandelanleihe- oder Optionsbedingungen zu 
       gewähren. Die Ermächtigung kann in 
       Teilbeträgen ausgenutzt werden. 
 
       Die W/O-Schuldverschreibungen sind gegen 
       Bareinlagen auszugeben und können 
       außer in Euro auch in der gesetzlichen 
       Währung eines OECD-Staates - unter 
       Begrenzung auf den entsprechenden 
       Euro-Gegenwert von max. EUR 90.000.000,00 - 
       begeben werden. 
 
       Die W/O-Schuldverschreibungen können auch 
       durch Gesellschaften, an denen die First 
       Sensor AG unmittelbar oder mittelbar 
       mehrheitlich beteiligt ist, begeben werden. 
       In diesem Fall wird der Vorstand 
       ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats für die First Sensor AG die 
       Garantie für die Rückzahlung der 
       W/O-Schuldverschreibungen zu übernehmen und 
       den Berechtigten der 
       W/O-Schuldverschreibungen Wandlungs- oder 
       Optionsrechte zum Bezug Neuer Aktien zu 
       gewähren. 
   (2) *Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss* 
 
       Bei der Ausgabe von 
       W/O-Schuldverschreibungen ist den 
       Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht 
       auf die neuen W/O-Schuldverschreibungen 
       einzuräumen. Die W/O-Schuldverschreibungen 
       sollen dann grundsätzlich von mindestens 
       einem Kreditinstitut oder mindestens einem 
       nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 
       Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen 
       mit der Verpflichtung übernommen werden, 
       sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
       Werden die W/O-Schuldverschreibungen von 
       einer Gesellschaft, an der die First Sensor 
       AG unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich 
       beteiligt ist, begeben, hat die First 
       Sensor AG die Gewährung des Bezugsrechts 
       für die Aktionäre der First Sensor AG nach 
       Maßgabe der vorstehenden Sätze 
       sicherzustellen. 
 
       Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausgabe 
       von W/O-Schuldverschreibungen 
       auszuschließen, 
 
       - um Spitzenbeträge, die sich aufgrund 
         des Bezugsverhältnisses ergeben, vom 
         Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen, 
       - soweit es zum Verwässerungsschutz 
         erforderlich ist, um Inhabern von 
         Wandlungs- oder Optionsrechten, die von 
         der First Sensor AG oder von 
         Gesellschaften, an denen die First 
         Sensor AG unmittelbar oder mittelbar 
         mehrheitlich beteiligt ist, ausgegeben 
         wurden oder werden, ein Bezugsrecht auf 
         neue W/O-Schuldverschreibungen in dem 
         Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
         Ausübung der Wandlungs- oder 
         Optionsrechte oder nach Erfüllung der 
         Wandlungspflichten zustünde, oder 
       - soweit die aufgrund der Wandlungs- oder 
         Optionsrechte auszugebenden Neuen 
         Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals 
         nicht überschreiten, und zwar weder zum 
         Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum 
         Zeitpunkt der Ausübung dieser 
         Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 
         10 % des Grundkapitals sind 
         anzurechnen: 
 
         * Aktien, die während der Laufzeit 
           dieser Ermächtigung gemäß oder 
           in sinngemäßer Anwendung von § 
           186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre ausgegeben werden, und 

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April 10, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: First Sensor AG: Bekanntmachung der -5-

* Aktien, die zur Bedienung von 
           Schuldverschreibungen mit 
           Wandlungs- oder Optionsrechten 
           aufgrund anderer Ermächtigungen 
           ausgegeben werden oder auszugeben 
           sind, sofern und soweit die 
           Schuldverschreibungen während der 
           Laufzeit dieser Ermächtigung in 
           sinngemäßer Anwendung von § 
           186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre ausgegeben werden. 
 
         Der Ausschluss des Bezugsrechts der 
         Aktionäre gemäß diesem letzten 
         Aufzählungsstrich ist ferner nur dann 
         zulässig, wenn der Ausgabepreis der 
         W/O-Schuldverschreibungen deren nach 
         anerkannten finanzmathematischen 
         Methoden ermittelten theoretischen 
         Marktwert nicht wesentlich 
         unterschreitet. 
   (3) *Wandlungsrecht, Wandlungspflicht* 
 
       Im Fall der Ausgabe von 
       Wandelschuldverschreibungen erhalten deren 
       Inhaber das Recht, ihre 
       Schuldverschreibungen gemäß den vom 
       Vorstand unter Beachtung der Vorgaben der 
       Hauptversammlung, insbesondere im Hinblick 
       auf den Wandlungspreis, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats festzulegenden 
       Wandelanleihebedingungen in Neue Aktien 
       umzutauschen. Der anteilige Betrag des 
       Grundkapitals der bei Wandlung 
       auszugebenden Neuen Aktien darf den 
       Nennbetrag der Wandelschuldverschreibungen 
       nicht übersteigen. 
 
       Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der 
       Division des Nennbetrags einer 
       Wandelschuldverschreibung durch den 
       Wandlungspreis für eine Neue Aktie. Das 
       Umtauschverhältnis kann sich auch durch 
       Division des unter dem Nennbetrag liegenden 
       Ausgabebetrags einer 
       Wandelschuldverschreibung durch den 
       festgesetzten Wandlungspreis für eine Neue 
       Aktie ergeben. Dabei kann eine Auf- oder 
       Abrundung auf eine ganze Zahl erfolgen. 
 
       Die Wandelanleihebedingungen können eine 
       Wandlungspflicht vorsehen. 
   (4) *Optionsrecht* 
 
       Im Fall der Ausgabe von 
       Optionsschuldverschreibungen werden jeder 
       Schuldverschreibung ein oder mehrere 
       Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber 
       nach näherer Maßgabe der vom Vorstand 
       unter Beachtung der Vorgaben der 
       Hauptversammlung, insbesondere im Hinblick 
       auf den Optionspreis, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats festzulegenden 
       Optionsbedingungen zum Bezug von Neuen 
       Aktien berechtigen. Der anteilige Betrag 
       des Grundkapitals der bei Ausübung der 
       Optionen auszugebenden Neuen Aktien darf 
       den Nennbetrag der 
       Optionsschuldverschreibungen nicht 
       übersteigen. 
   (5) *Wandlungspreis, Optionspreis, 
       Verwässerungsschutz* 
 
       Der jeweils festzulegende Wandlungs- oder 
       Optionspreis für eine Neue Aktie mit einem 
       anteiligen Betrag des Grundkapitals in Höhe 
       von EUR 5,00 muss mindestens 80 % des 
       Referenzkurses betragen. 
 
       'Referenzkurs' ist, 
 
       - wenn ein Bookbuilding-Verfahren 
         durchgeführt wird, der 
         volumengewichtete Durchschnitt der 
         Kurse der Aktie der Gesellschaft im 
         Xetra-Handel (oder einem 
         vergleichbaren Nachfolgesystem der 
         Frankfurter Wertpapierbörse) während 
         des Zeitraums des von den die Emission 
         begleitenden Kreditinstituten 
         durchzuführenden 
         Bookbuilding-Verfahrens, in dem die 
         Investoren Kaufanträge für die 
         W/O-Schuldverschreibungen abgeben 
         können, oder 
       - wenn kein Bookbuilding-Verfahren 
         durchgeführt wird: 
 
         * wenn die W/O-Schuldverschreibungen 
           den Aktionären zum Bezug angeboten 
           werden, der höhere der beiden 
           folgenden Beträge: ungewichteter 
           Durchschnitt der Schlusspreise 
           während der Bezugsfrist mit 
           Ausnahme der letzten vier Tage der 
           Bezugsfrist und Schlusspreis am 
           fünftletzten Tag der Bezugsfrist, 
           oder 
         * wenn die W/O-Schuldverschreibungen 
           den Aktionären nicht zum Bezug 
           angeboten werden, der ungewichtete 
           Durchschnitt der Schlusspreise an 
           den zehn Börsenhandelstagen vor dem 
           Tag der Beschlussfassung durch den 
           Vorstand über den Ausgabebetrag der 
           W/O-Schuldverschreibungen. 
 
       'Schlusspreis' ist, im Hinblick auf jeden 
       einzelnen Börsenhandelstag, der im 
       Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
       Nachfolgesystem der Frankfurter 
       Wertpapierbörse) in der Schlussauktion 
       ermittelte Schlusskurs oder, wenn ein 
       solcher Schlusskurs an dem betreffenden 
       Handelstag nicht ermittelt wird, der letzte 
       im fortlaufenden Xetra-Handel (oder einem 
       vergleichbaren Nachfolgesystem der 
       Frankfurter Wertpapierbörse) ermittelte 
       Preis der Aktie der Gesellschaft. 
 
       In jedem Falle ist jedoch mindestens der 
       geringste Ausgabebetrag im Sinne von § 9 
       Abs. 1 AktG als Wandlungs- oder 
       Optionspreis zu zahlen. 
 
       Der Wandlungs- oder Optionspreis kann 
       unbeschadet von § 9 Abs. 1 AktG aufgrund 
       einer Verwässerungsschutzklausel nach 
       näherer Bestimmung der Wandelanleihe- oder 
       Optionsbedingungen wertwahrend 
       ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft 
       während der Wandlungs- oder Optionsfrist 
       unter Einräumung eines 
       ausschließlichen Bezugsrechts an ihre 
       Aktionäre das Grundkapital erhöht oder 
       weitere W/O-Schuldverschreibungen begibt 
       oder garantiert und den Inhabern schon 
       bestehender Wandlungs- oder Optionsrechte 
       hierbei kein Bezugsrecht einräumt, wie es 
       ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder 
       Optionsrechts oder der Erfüllung der 
       Wandlungspflicht zustehen würde. 
 
       Die Bedingungen der Schuldverschreibung 
       können darüber hinaus für den Fall der 
       Kapitalherabsetzung oder anderer 
       außerordentlicher Maßnahmen bzw. 
       Ereignisse (wie z.B. ungewöhnlich hohe 
       Dividenden, Kontrollerlangung durch Dritte) 
       eine Anpassung der Options- und 
       Wandlungspflichten bzw. -rechte vorsehen. 
 
       Die Ermäßigung des Wandlungs- oder 
       Optionspreises kann auch durch eine 
       Barzahlung der Gesellschaft sowie durch 
       eine Erhöhung der bei Wandlung oder 
       Optionsausübung zu gewährenden Anzahl von 
       Neuen Aktien bewirkt werden. 
 
       § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben 
       unberührt. 
   (6) *Weitere Gestaltungsmöglichkeiten* 
 
       Die Wandelanleihe- oder Optionsbedingungen 
       können bestimmen, dass die Gesellschaft den 
       Inhabern der Wandlungs- oder Optionsrechte 
       nicht Aktien der Gesellschaft zu gewähren, 
       sondern den Gegenwert in Geld zu zahlen 
       hat. 
 
       Soweit sich ein Bezugsrecht auf Bruchteile 
       von Neuen Aktien ergibt, kann vorgesehen 
       werden, dass diese Bruchteile nach 
       Maßgabe der Wandelanleihe- oder 
       Optionsbedingungen zum Bezug ganzer Neuer 
       Aktien addiert werden können. Ferner können 
       eine in bar zu leistende Zuzahlung oder ein 
       Barausgleich für nicht wandlungsfähige 
       Spitzen festgesetzt werden. 
   (7) *Ausgestaltung im Einzelnen* 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
       Einzelheiten der Wandelanleihe- oder 
       Optionsbedingungen, insbesondere Zinssatz, 
       Ausgabebetrag der 
       W/O-Schuldverschreibungen, Wandlungs- oder 
       Optionspreis, Laufzeit und Stückelung und 
       den Wandlungs- oder Optionszeitraum 
       festzulegen. 
   c) *Bedingtes Kapital 2017/II* 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu 
   EUR 19.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 
   3.800.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien 
   bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2017/II). Die 
   bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich 
   der Gewährung Neuer Aktien an die Inhaber von 
   Wandlungs- oder Optionsrechten, die gemäß dem 
   Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 
   24. Mai 2017 unter Tagesordnungspunkt 9 lit. b) 
   durch die First Sensor AG oder durch 
   Gesellschaften, an denen die First Sensor AG 
   unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt 
   ist, ausgegeben werden. 
   Die Ausgabe der Aktien erfolgt zu dem nach 
   Maßgabe des vorstehend bezeichneten 
   Beschlusses jeweils festzulegenden Wandlungs- oder 
   Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird 
   nur durchgeführt, soweit die Inhaber der 
   Wandlungs- oder Optionsrechte von ihren Wandlungs- 
   oder Optionsrechten Gebrauch machen oder 
   Wandlungspflichten aus solchen 
   Schuldverschreibungen erfüllen. Die Aktien nehmen 
   vom Beginn des Geschäftsjahres an, für das zum 
   Zeitpunkt der Ausübung des Bezugsrechts bzw. zum 
   Zeitpunkt der Erfüllung von Wandlungspflichten 
   noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die 
   Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, 
   am Gewinn teil. 
 
   d) *Satzungsänderung* 
 
   § 5 Abs. 9 der Satzung der First Sensor AG wird 
   wie folgt neu gefasst: 
 
   '(9) Das Grundkapital der Gesellschaft ist 
        um bis zu EUR 19.000.000,00 durch 
        Ausgabe von bis zu 3.800.000 auf den 
        Inhaber lautende Stückaktien bedingt 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 10, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: First Sensor AG: Bekanntmachung der -6-

erhöht (Bedingtes Kapital 2017/II). Die 
        bedingte Kapitalerhöhung dient 
        ausschließlich der Gewährung neuer 
        Aktien an die Inhaber von Wandlungs- 
        oder Optionsrechten, die gemäß dem 
        Ermächtigungsbeschluss der 
        Hauptversammlung vom 24. Mai 2017 unter 
        Tagesordnungspunkt 9 lit. b) durch die 
        First Sensor AG oder durch 
        Gesellschaften, an denen die First 
        Sensor AG unmittelbar oder mittelbar 
        mehrheitlich beteiligt ist, ausgegeben 
        werden. Die Ausgabe der Aktien erfolgt 
        zu dem nach Maßgabe des vorstehend 
        bezeichneten Beschlusses jeweils 
        festzulegenden Wandlungs- oder 
        Optionspreis. Die bedingte 
        Kapitalerhöhung wird nur durchgeführt, 
        soweit die Inhaber der Wandlungs- oder 
        Optionsrechte von ihren Wandlungs- oder 
        Optionsrechten Gebrauch machen oder 
        Wandlungspflichten aus solchen 
        Schuldverschreibungen erfüllen. Die 
        Aktien nehmen vom Beginn des 
        Geschäftsjahres an, für das zum 
        Zeitpunkt der Ausübung des Bezugsrechts 
        bzw. zum Zeitpunkt der Erfüllung von 
        Wandlungspflichten noch kein Beschluss 
        der Hauptversammlung über die 
        Verwendung des Bilanzgewinns gefasst 
        worden ist, am Gewinn teil.' 
 
   e) *Ermächtigung zur Fassungsänderung* 
 
   Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von 
   § 5 Abs. 9 der Satzung jeweils entsprechend der 
   Ausgabe von Bezugsaktien anzupassen. 
 
   *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu 
   Tagesordnungspunkt 6* 
 
   Der Vorstand erstattet im Zusammenhang mit der 
   beabsichtigten Schaffung des Bedingten Kapitals 
   2017/I folgenden Bericht: 
 
   Der 2016 aufgelegte Aktienoptionsplan 2016/I soll 
   aufgehoben und durch den neuen Aktienoptionsplan 
   2017/I abgelöst werden. Der Aktienoptionsplan 
   2016/I war nur für Mitglieder des Vorstands 
   vorgesehen. Er unterschied sich von dem 
   allgemeinen Aktienoptionsplan 2016/II, welcher 
   neben dem Vorstand auch Mitglieder der 
   Geschäftsführung verbundener Unternehmen und 
   Führungskräfte der First Sensor AG einbezieht, 
   auch hinsichtlich der wirtschaftlichen Parameter. 
   Hintergrund war, dass der Aktienoptionsplan 2016/I 
   Teil des Dienstvertrags des früheren 
   Vorstandsvorsitzenden war. Aktienoptionen aufgrund 
   des Aktienoptionsplans 2016/I wurden nicht 
   ausgegeben. 
 
   Die Differenzierung zwischen den beiden 
   Aktienoptionsplänen 2016/I und 2016/II soll 
   nunmehr aufgehoben werden. Der neue 
   Aktienoptionsplan 2017/I wird den wirtschaftlichen 
   Parametern des Aktienoptionsplans 2016/II 
   entsprechen. Gleichzeitig werden seitdem 
   eingetretene Gesetzesänderungen berücksichtigt. 
   Der Aktienoptionsplan 2016/II soll unverändert 
   bleiben. 
 
   Der Aktienoptionsplan 2017/I dient der 
   langfristigen Vergütung von Mitgliedern des 
   Vorstands. Die Ausübung der Aktienoptionen ist 
   neben dem Übersteigen des Ausübungspreises an 
   den Erwerb eigener Aktien gekoppelt. Es muss pro 
   zehn Bezugsrechte der Nachweis erbracht werden, 
   eine eigene Aktie im Depot zu halten. Hierdurch 
   wird das Eigeninvestment der Bezugsberechtigten 
   gefordert und die Bindung an die Gesellschaft 
   verstärkt. 
 
   Aktienkursbasierte Vergütungen, wie mit dem 
   Aktienoptionsplan 2017/I vorgesehen, sind nach 
   modernen Maßstäben wichtiger Bestandteil von 
   Vergütungssystemen und international weit 
   verbreitet. Die Ausgabe von Aktienoptionen ist 
   eine Form der aktienkursbasierten Vergütung, die 
   für die Gesellschaft den erheblichen Vorteil hat, 
   Liquidität zu sparen, die sie stattdessen 
   renditebringend einsetzen kann. Durch 
   aktienkursbasierte Vergütungssysteme wird eine 
   Angleichung der Interessen der Aktionäre mit denen 
   der jeweils Berechtigten verstärkt. Denn ein 
   Anstieg des Kursniveaus der Aktie der Gesellschaft 
   führt gleichermaßen zu einem Vorteil der 
   Aktionäre wie auch zu einem Vorteil der nach dem 
   Aktienoptionsplan Bezugsberechtigten. Eine etwaige 
   Verwässerung der Aktionärsrechte wird dadurch 
   aufgewogen, dass die Bezugsrechte von den 
   Bezugsberechtigten nur ausgeübt werden können, 
   wenn das Erfolgsziel erreicht wird. Nach dem 
   Aktienoptionsplan 2017/I können die Bezugsrechte 
   nur dann ausgeübt werden, wenn in einem Zeitraum 
   von dreißig Börsentagen vor der jeweiligen 
   Ausübung das Erfolgsziel erreicht wurde. 
 
   Das Erfolgsziel ist erreicht, wenn der Schlusskurs 
   der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder 
   einem vergleichbaren Nachfolgesystem der 
   Frankfurter Wertpapierbörse) an dreißig 
   aufeinander folgenden Börsentagen den jeweiligen 
   Ausübungspreis, wie er im Aktienoptionsprogramm 
   für die einzelnen Tranchen festgelegt ist, 
   erreicht oder überschreitet. Das Erreichen des 
   Erfolgsziels ist gleichbedeutend mit einer 
   erheblichen Wertsteigerung der Aktien der 
   Gesellschaft. Die Ausgabe von Aktienoptionen 
   erhöht die Möglichkeit für den Aufsichtsrat, die 
   Bezugsberechtigten, also die Mitglieder des 
   Vorstands, möglichst langfristig an die 
   Gesellschaft zu binden und sie für eine an den 
   Interessen der Aktionäre ausgerichtete 
   Geschäftspolitik zu motivieren. 
 
   Beim Aktienoptionsprogramm 2017/I entspricht der 
   Ausübungspreis jeweils dem Durchschnitt der 
   Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im 
   Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
   Nachfolgesystem der Frankfurter Wertpapierbörse) 
   an den dreißig aufeinanderfolgenden 
   Börsentagen vor dem jeweiligen Ausgabetag der 
   Optionen zuzüglich 20 %. Für die im Geschäftsjahr 
   2017 und 2018 ausgegebenen Aktienoptionen des 
   Aktienoptionsprogramms 2017/I beträgt der 
   Ausübungspreis jedoch mindestens EUR 15,00. 
 
   Damit ist gewährleistet, dass punktuelle 
   Kursausschläge in positiver wie in negativer 
   Hinsicht den Ausübungspreis nicht unangemessen 
   beeinflussen. Die mindestens vierjährige 
   Wartefrist ist gesetzlich vorgesehen und wird als 
   angemessen angesehen, um eine Ausrichtung an die 
   langfristige und nachhaltige Entwicklung der 
   Gesellschaft sicherzustellen. Eine Ausgabe der 
   Optionsrechte ist nur bis zum 31. Dezember 2019 
   möglich, damit spätestens nach Ablauf von drei 
   Jahren für die Aktionäre erkennbar ist, wie viele 
   Bezugsrechte zu den beschlossenen Konditionen 
   ausgegeben sind. Die Bezugsrechte müssen innerhalb 
   von drei Jahren nach Ablauf der jeweiligen 
   Wartefrist ausgeübt werden. 
 
   Dieser Bericht wird ab dem Zeitpunkt der 
   Einberufung der Hauptversammlung in den 
   Geschäftsräumen der First Sensor AG, 
   Peter-Behrens-Straße 15, 12459 Berlin, zur 
   Einsichtnahme der Aktionäre ausliegen. Der Bericht 
   wird des Weiteren ab dem Zeitpunkt der Einberufung 
   der Hauptversammlung den Aktionären unter 
   www.first-sensor.com im Bereich 'Investor 
   Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' 
   zugänglich gemacht. 
 
   *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu 
   Tagesordnungspunkt 9* 
 
   Gemäß §§ 186 Abs. 4 Satz 2, 221 Abs. 4 AktG 
   berichtet der Vorstand der Hauptversammlung zu 
   Punkt 9 der Tagesordnung wie folgt: 
 
   Mit der zu Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagenen 
   Ermächtigung möchten Vorstand und Aufsichtsrat die 
   vom Gesetzgeber eingeräumte Möglichkeit nutzen, 
   Eigenkapital durch die Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen zu schaffen, die mit 
   Wandlungs- oder Optionsrechten auf Aktien an der 
   First Sensor AG verbunden sind 
   (W/O-Schuldverschreibungen). Eine adäquate 
   Eigenkapitalausstattung ist eine wesentliche 
   Grundlage für die weitere Entwicklung des 
   Unternehmens. Durch die Begebung von 
   W/O-Schuldverschreibungen fließt dem 
   Unternehmen zudem zunächst zinsgünstiges 
   Fremdkapital zu. 
 
   Grundsätzlich haben die Aktionäre der Gesellschaft 
   ein Bezugsrecht auf neu auszugebende 
   W/O-Schuldverschreibungen in einer Anzahl, die 
   ihrer jeweiligen bisherigen Beteiligung am 
   Grundkapital der Gesellschaft entspricht. 
 
   Die W/O-Schuldverschreibungen sollen grundsätzlich 
   von mindestens einem Kreditinstitut oder 
   mindestens einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 
   53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen 
   Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen 
   werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
   Dies dient der Erleichterung der Abwicklung und 
   ist nicht als Ausschluss des Bezugsrechts 
   anzusehen, da den Aktionären so ein mittelbares 
   Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen 
   eingeräumt wird. 
 
   Der Beschlussvorschlag sieht eine Ermächtigung zum 
   Ausschluss dieses bei Ausgabe von 
   W/O-Schuldverschreibungen grundsätzlich 
   bestehenden Bezugsrechts für bestimmte, im 
   Beschlussvorschlag im Einzelnen benannte Zwecke 
   gemäß den hierfür maßgeblichen 
   gesetzlichen Vorschriften vor. Aus Sicht des 
   Vorstands und des Aufsichtsrats ist diese 
   Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre unter Abwägung aller Umstände aus den 
   nachfolgend erläuterten Gründen sachlich 
   gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären 
   angemessen. 
 
   Die vorgesehene Ermächtigung zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts für die Verwertung von Spitzen 
   ermöglicht es, ein praktikables Bezugsverhältnis 
   darzustellen. Andernfalls wäre insbesondere bei 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 10, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

der Emission von W/O-Schuldverschreibungen mit 
   runden Beträgen die Abwicklung der 
   Kapitalmaßnahme erschwert. Spitzen entstehen, 
   wenn infolge des Bezugsverhältnisses und des 
   Betrags einer Emission nicht alle neuen 
   W/O-Schuldverschreibungen gleichmäßig an die 
   Aktionäre ausgegeben werden können. Die Kosten 
   eines Bezugsrechtshandels für Spitzen stehen in 
   keinem Verhältnis zum Vorteil für die Aktionäre. 
   Die durch den Bezugsrechtsausschluss für freie 
   Spitzen entstandenen bezugsrechtsfreien 
   W/O-Schuldverschreibungen werden durch Verkauf 
   über die Börse (wenn möglich) oder in sonstiger 
   Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
   Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der 
   Beschränkung auf Spitzen gering. 
 
   Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
   zugunsten der Inhaber von Wandlungs- oder 
   Optionsrechten dient dem Zweck, den Options- oder 
   Wandlungspreis für die bereits ausgegebenen 
   Options- oder Wandlungsrechte nicht ermäßigen 
   oder eine bare Zuzahlung leisten zu müssen. 
   Stattdessen soll den Inhabern solcher Rechte ein 
   Bezugsrecht auf die neuen Schuldverschreibungen in 
   dem Umfang gewährt werden können, wie es ihnen 
   nach Ausübung ihrer Rechte zustünde, um ihren 
   Verwässerungsschutz sicherzustellen. 
 
   Des Weiteren sollen Vorstand und Aufsichtsrat zur 
   Ausgabe von W/O-Schuldverschreibungen unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
   ermächtigt werden, soweit die aufgrund der 
   Wandlungs- oder Optionsrechte auszugebenden neuen 
   Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals der 
   Gesellschaft nicht übersteigen, und zwar weder zum 
   Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt 
   der Ausübung dieser Ermächtigung. Dadurch kann die 
   Gesellschaft kurzfristig günstige 
   Börsensituationen ausnutzen und durch eine 
   marktnahe Festsetzung der Konditionen bestmögliche 
   Bedingungen für die Ausstattung der 
   Schuldverschreibung erreichen. 
 
   Bei einer Wahrung des Bezugsrechts ist dies nicht 
   möglich, weil die Länge der Bezugsfrist die 
   Möglichkeit einschränkt, kurzfristig auf 
   Marktverhältnisse zu reagieren. Die Unsicherheit 
   über die Ausübung der Bezugsrechte kann 
   außerdem eine erfolgreiche Platzierung der 
   W/O-Schuldverschreibungen bei Dritten 
   beeinträchtigen. Außerdem verschafft der 
   Bezugsrechtsausschluss der Gesellschaft die 
   Möglichkeit, ihre Aktionärsbasis unter 
   Einbeziehung internationaler Investoren weiter zu 
   verbreitern. 
 
   Gesetzliche Grundlage für den Ausschluss des 
   Bezugsrechts sind die §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG. Diese Normen bezwecken, dem 
   Verwässerungsschutz des Aktionärs im Hinblick auf 
   seinen Aktienbesitz Rechnung zu tragen. Ob ein 
   solcher Verwässerungseffekt eintritt, ist 
   errechenbar. Unter Heranziehung des 
   Black/Scholes-Modells oder anderer anerkannter 
   finanzmathematischer Methoden lässt sich der 
   hypothetische Börsenpreis der Anleihe ermitteln, 
   womit dann durch Vergleich mit dem Ausgabepreis 
   auch ein etwaiger Verwässerungseffekt feststeht. 
   Der Ausgabepreis darf nach der Ermächtigung den 
   nach anerkannten finanzmathematischen Methoden 
   ermittelten theoretischen Marktwert nicht 
   wesentlich unterschreiten. Es gilt also nichts 
   anderes als bei einer Kapitalerhöhung unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 
   3 Satz 4 AktG. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat werden jeweils prüfen, 
   ob ein Schutz vor Verwässerung gewährleistet ist. 
   Dies kann dadurch geschehen, dass ein Gutachten 
   einer Investmentbank oder 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Frage des 
   Verwässerungseffekts eingeholt wird. 
 
   Auf die in der Ermächtigung vorgesehene Begrenzung 
   auf 10 % des Grundkapitals werden Vorstand und 
   Aufsichtsrat folgende Aktien anrechnen: 
 
   - Aktien, die während der Laufzeit dieser 
     Ermächtigung gemäß oder in 
     sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 
     3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
     werden, und 
   - Aktien, die zur Bedienung von 
     Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
     Optionsrechten aufgrund anderer 
     Ermächtigungen ausgegeben werden oder 
     auszugeben sind, sofern und soweit die 
     Schuldverschreibungen während der Laufzeit 
     dieser Ermächtigungen in sinngemäßer 
     Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
     unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
     Aktionäre ausgegeben werden. 
 
   Das bedingte Kapital wird benötigt, um die mit den 
   W/O-Schuldverschreibungen verbundenen Wandlungs- 
   und Optionsrechte zu bedienen. 
 
   Der Wandlungs- oder Optionspreis für eine neue 
   Aktie wird vom Vorstand mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats unter Berücksichtigung der 
   Marktverhältnisse bei der Ausgabe der 
   W/O-Schuldverschreibungen festgelegt und darf 80 % 
   des in der Ermächtigung definierten Referenzkurses 
   (siehe oben, Tagesordnungspunkt 9 lit. b) (5)) 
   nicht unterschreiten. 
 
II. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE 
 
1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im 
   Zeitpunkt der Einberufung 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 
51.056.980,00 und ist eingeteilt in 10.211.396 
nennwertlose, auf den Inhaber lautende Stückaktien mit 
einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 5,00 
je Aktie. Die Gesellschaft hält derzeit keine eigenen 
Aktien. Im Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung beläuft sich die Gesamtzahl der Aktien 
der Gesellschaft somit auf 10.211.396 und die Gesamtzahl 
der Stimmrechte auf 10.211.396. 
 
2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind gemäß § 16 der Satzung unserer 
Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
zur Hauptversammlung anmelden und der Gesellschaft ihre 
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Die Anmeldung 
zur Teilnahme muss der Gesellschaft spätestens sechs 
Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des 
Zugangs und der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen 
sind. Für den Nachweis der Berechtigung ist ein in 
Textform (§ 126b BGB) erstellter Nachweis des 
Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut 
notwendig, der sich auf den im AktG hierfür vorgesehenen 
Zeitpunkt beziehen muss (Nachweisstichtag). Gemäß § 
123 Abs. 4 Satz 2 AktG hat sich der Nachweis auf den 
Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf 
den Beginn des *3. Mai 2017* zu beziehen. Die Anmeldung 
und der Nachweis der Berechtigung müssen der 
Gesellschaft unter der Adresse 
 
 First Sensor AG 
 c/o Link Market Services GmbH 
 Landshuter Allee 10 
 80637 München 
 Telefax: +49 (0)89/21027-289 
 E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
bis spätestens zum Ablauf des *17. Mai 2017* zugehen. 
 
Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung bedürfen 
der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder 
englischer Sprache abgefasst sein. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an 
der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als 
Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes 
erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der 
Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei 
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs 
zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht 
keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen 
oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes 
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den 
Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag 
maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien 
nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf 
die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von 
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum 
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst 
danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und 
stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine 
Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des 
Nachweises des Anteilsbesitzes unter der oben genannten 
Adresse werden den teilnahmeberechtigten Aktionären 
Eintrittskarten für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung übersandt. Anders als die Anmeldung zur 
Hauptversammlung sind die Eintrittskarten lediglich 
organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für 
die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung 
des Stimmrechts. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die 
Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei 
ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die 
erforderliche Anmeldung sowie der Nachweis des 
Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen direkt durch das 
depotführende Institut vorgenommen. Aktionäre, die 
rechtzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden 
Institut angefordert haben, brauchen daher nichts weiter 
zu veranlassen. 
 
3. Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
   Bevollmächtigten 
 
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der 
Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte, z. B. ein 
Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder 

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April 10, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

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