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Dow Jones News
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DGAP-HV: Medigene AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: Medigene AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.05.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Medigene AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Medigene AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
24.05.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2017-04-10 / 15:00 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Medigene AG Planegg, Ortsteil Martinsried WKN: A1X3W0 
ISIN: DE000A1X3W00 Wir laden unsere Aktionäre zu der 
*am Mittwoch, den 24. Mai 2017, 10:00 Uhr (MESZ),* 
im Konferenzzentrum München der Hanns-Seidel-Stiftung e.V., 
Lazarettstraße 33, 80636 München, stattfindenden 
*ordentlichen Hauptversammlung* 
ein. 
Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 
   2016, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 
   2016, des Lageberichts der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 
   2016, des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2016, des 
   Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 und des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß 
   §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 HGB 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und den vom Vorstand aufgestellten 
   Konzernabschluss am 21. März 2017 gebilligt. Der 
   Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG 
   festgestellt. Der Jahresabschluss, der Lagebericht, der 
   Konzernabschluss, der Konzernlagebericht, der Bericht des 
   Aufsichtsrats und der Bericht des Vorstands zu den Angaben 
   gemäß §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 HGB sind der 
   Hauptversammlung zugänglich zu machen. Ein Beschluss wird zu 
   diesem Tagesordnungspunkt nicht gefasst. 
2. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, alle Mitglieder des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2016 zu entlasten. 
3. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, alle Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 zu entlasten. 
4. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für 
   das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer 
   sowie zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 zu 
   wählen. 
5. *Erhöhung der Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder; 
   Satzungsänderung* 
 
   Im Hinblick auf § 95 Satz 3 AktG kann die Hauptversammlung der 
   Gesellschaft nunmehr einen Aufsichtsrat wählen, der sich aus 
   mindestens drei Personen zusammensetzt, aber nicht zwingend 
   durch drei teilbar sein muss. Diese Vorschrift wurde im Rahmen 
   der Aktienrechtsnovelle Anfang 2016 geändert und gibt nicht 
   dem Mitbestimmungsrecht unterliegenden Aktiengesellschaften 
   größere Flexibilität in der Zusammensetzung des 
   Aufsichtsrats. Derzeit legt die Satzung der Gesellschaft in § 
   10 Abs. 1 Satzung fest, dass der Aufsichtsrat aus drei 
   Mitgliedern besteht. Dies soll geändert und die Anzahl der 
   Aufsichtsratsmitglieder auf sechs erhöht werden. 
 
   Dies vorausgeschickt schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor zu 
   beschließen: 
 
   § 10 Absatz 1 Satz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
   'Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern.' 
6. *Ergänzungswahl zum Aufsichtsrat* 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95, 96 Absatz 1 AktG und § 
   10 der Satzung der Medigene AG zusammen und besteht derzeit 
   aus drei Mitgliedern. Die Gesellschaft unterliegt nicht der 
   Mitbestimmung. Somit setzt sich der Aufsichtsrat 
   ausschließlich aus Aktionärsvertretern zusammen. Soweit 
   die Hauptversammlung nichts anderes beschließt, erfolgt 
   die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 10 
   Absatz 2 der Satzung für die Zeit bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung der 
   Aufsichtsratsmitglieder für das erste Geschäftsjahr nach dem 
   Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem 
   die Amtszeit beginnt, wird in jedem Fall mitgerechnet. Die von 
   der Hauptversammlung vom 11. August 2016 unter 
   Tagesordnungspunkt 6 gewählten bisherigen drei Mitglieder des 
   Aufsichtsrats wurden unter derselben Maßgabe für die Zeit 
   bis zur Beendigung der Hauptversammlung, welche über die 
   Entlastung für das dritte Geschäftsjahr nach dem Beginn der 
   Amtszeit beschließt, gewählt. Somit läuft deren Amtszeit 
   voraussichtlich bis zum Ablauf der ordentlichen 
   Hauptversammlung im Jahr 2019. 
 
   In Hinblick auf Tagesordnungspunkt 6 dieser Hauptversammlung, 
   welcher eine Erweiterung des Aufsichtsrats auf sechs 
   Mitglieder vorsieht, sind drei neue Mitglieder des 
   Aufsichtsrats zu wählen. Deren Amtszeit soll der Amtszeit der 
   bisherigen Aufsichtsratsmitglieder entsprechen, so dass auch 
   deren Amtszeit voraussichtlich bis zum Ablauf der ordentlichen 
   Hauptversammlung im Jahr 2019 andauert. Die neuen drei 
   Mitglieder des Aufsichtsrats sollen somit für die Zeit bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung, welche über die Entlastung 
   für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit 
   beschließt, gewählt werden. Die Hauptversammlung ist bei 
   der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder nicht an Wahlvorschläge 
   gebunden. Der Wahlvorschlag für die neuen 
   Aufsichtsratsmitglieder sieht im Einklang mit § 95 Satz 3 AktG 
   und aus den vorgenannten Gründen die Neuwahl von drei 
   Mitgliedern vor, wobei diese Mitglieder mit Wirkung ab dem 
   Zeitpunkt der Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 6 zu 
   beschließenden Satzungsänderung wirksam gewählt werden 
   sollen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt nun vor, die nachfolgend unter lit. 
   a), b) und c) genannten Personen mit Wirkung ab Eintragung der 
   in der Hauptversammlung vom 24. Mai 2017 unter 
   Tagesordnungspunkt 6 beschlossenen Satzungsänderung in das 
   Handelsregister zu Aufsichtsratsmitgliedern zu wählen. Die 
   Bestellung der unter lit. a), b) und c) genannten Personen 
   erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, 
   welche über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach 
   dem Beginn der Amtszeit (also voraussichtlich die 
   Hauptversammlung 2019) beschließt. Das Geschäftsjahr, in 
   dem die Amtszeit beginnt, wird mitgerechnet. 
 
   a) Herr Dr. Keith Manchester 
 
      Ausgeübter Beruf: Managing Director und 
      Head of Life Sciences QVT Financial LP, 
      New York, NY, USA 
 
      Wohnort: New York, USA 
   b) Herr Dr. Gerd Zettlmeissl 
 
      Ausgeübter Beruf: selbständiger Berater 
      Immunoprophylaxe/-therapie 
 
      Wohnort: Wien, Österreich 
   c) Herr Ronald Scott 
 
      Ausgeübter Beruf: Chief Executive Officer 
      von Basilea Pharmaceutical International 
      Ltd., Basel, Schweiz 
 
      Wohnort: Riehen, Schweiz 
 
   Mandate: 
 
   Die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten sind bei den 
   nachfolgend unter (i) aufgeführten Gesellschaften Mitglied 
   eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats bzw. bei den unter 
   (ii) aufgeführten Gesellschaften Mitglied eines vergleichbaren 
   in- und ausländischen Kontrollgremiums eines 
   Wirtschaftsunternehmens. 
 
   a) Dr. Keith Manchester 
 
      (i)  keine 
      (ii) Arbutus Biopharma Corporation, 
           Kanada (börsennotiert): Director 
           seit 2015 
 
           Myovant Sciences Ltd., Bermuda 
           (börsennotiert): Director seit 
           October 2016 
 
           Roivant Sciences, Inc., Delaware, 
           USA: Director seit 2014; und 
           Roivant Sciences Ltd., Bermuda: 
           Director seit 2014 
   b) Dr. Gerd Zettlmeissl 
 
      (i)  keine 
      (ii) ASIT biotech, Brüssel, Belgien 
           (börsennotiert): Mitglied seit 
           2011, Vorsitzender des 
           Aufsichtsrates seit 2017 
 
           MSD Wellcome Trust Hilleman 
           Laboratories, Neu-Delhi, Indien 
           (Non-Profit): Vorsitzender des 
           Aufsichtsrats seit 2013 
 
           Themis Bioscience GmbH, Wien, 
           Österreich, Vorsitzender des 
           Aufsichtsrats seit 2015 
 
           Aeras, Rockville, MD, USA 
           (Non-Profit): Mitglied des 
           Aufsichtsrats seit 2011 
   c) Herr Ronald Scott 
 
      (i)  keine 
      (ii) keine 
 
   Weitergehende Informationen zu den vorgeschlagenen Kandidaten 
   stehen im Internet unter 
 
   http://www.medigene.de/investoren-medien/hauptversammlung/2017 
 
   zur Ansicht zur Verfügung. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich gemäß Ziffer 5.4.1 des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex vergewissert, dass die 
   vorgeschlagenen Kandidaten jeweils den zu erwartenden 
   Zeitaufwand aufbringen können. 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht einer der 
   vorgeschlagenen Kandidaten in nach Ziffer 5.4.1 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex offenzulegenden persönlichen oder 
   geschäftlichen Beziehungen zur Medigene AG oder zu deren 
   Konzernunternehmen, den Organen der Medigene AG oder einem 
   wesentlich an der Medigene AG beteiligten Aktionär. Der 
   Kandidat Herr Keith Manchester ist Managing Director und Head 
   of Life Sciences QVT Financial LP. QVT Financial LP ist ein 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 10, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: Medigene AG: Bekanntmachung der -2-

wesentlich an der Medigene AG beteiligter Aktionär. Aufgrund 
   der letzten Stimmrechtsmeldung vom 02. Januar 2017 hält QVT 
   Financial LP 14,58 % der Anteile an der Medigene AG. 
 
   Die Wahlvorschläge berücksichtigen die vom Aufsichtsrat 
   gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance 
   Kodex für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele. 
   Insbesondere wird das zukünftig dann aus sechs Mitgliedern 
   bestehende Aufsichtsratsgremium mit mindestens 50 % 
   unabhängigen Mitgliedern besetzt sein. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
   Einzelabstimmung über die Neuwahlen zum Aufsichtsrat 
   entscheiden zu lassen. 
 
   Sämtliche zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten sind mit dem 
   Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut. 
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung 
der Hauptversammlung 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das 
Grundkapital der Gesellschaft eingeteilt in 20.148.059 (in Worten: 
zwanzig Millionen einhundertachtundvierzigtausend neunundfünfzig) 
auf den Namen lautende Stammaktien (Stückaktien), die jeweils eine 
Stimme gewähren. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung 
keine eigenen Aktien. 
 
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
Ausübung des Stimmrechts 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre - persönlich oder durch 
Bevollmächtigte - berechtigt, die im Aktienregister eingetragen sind 
und deren Anmeldung der Gesellschaft bis zum 17. Mai 2017, 24:00 Uhr 
(MESZ), zugegangen ist. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt gemäß § 67 Absatz 2 Satz 1 
AktG als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen 
ist. Für die Ausübung von Teilnahme- und Stimmrechten ist der 
Eintragungsstand des Aktienregisters am 17. Mai 2017, 24:00 Uhr 
(MESZ), (maßgeblicher Bestandsstichtag, auch 'technical record 
date' genannt) maßgeblich, weil vom 18. Mai 2017, 00:00 Uhr 
(MESZ), bis zum Tag der Hauptversammlung, dem 24. Mai 2017, 24:00 
Uhr (MESZ), aus abwicklungstechnischen Gründen keine Umschreibungen 
im Aktienregister vorgenommen werden. 
 
Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht 
blockiert. Aktionäre können daher über ihre Aktien auch nach 
erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung weiter frei verfügen. Es 
wird jedoch darauf hingewiesen, dass gemäß § 405 Absatz 3 Nr. 1 
AktG ordnungswidrig handelt, wer Aktien eines anderen, zu dessen 
Vertretung er nicht befugt ist, ohne dessen Einwilligung zur 
Ausübung von Rechten in der Hauptversammlung benutzt. Da im 
Verhältnis zur Gesellschaft betreffend die Hauptversammlung am 24. 
Mai 2017 als Aktionär nur gilt, wer als solcher am 17. Mai 2017, 
24:00 Uhr (MESZ), im Aktienregister eingetragen ist, kann eine 
Verfügung über Aktien Auswirkungen auf die Teilnahme- und 
Stimmberechtigung haben. 
 
Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen sowie diesen gemäß 
den aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellte Institutionen 
oder Personen dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht 
gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen 
sind, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben. Näheres hierzu regelt 
§ 135 AktG. 
 
Die Anmeldung des Aktionärs hat zumindest in Textform (§ 126b BGB) 
an folgende Anschrift, Telefaxnummer bzw. E-Mail-Adresse zu 
erfolgen: 
 
Medigene AG 
c/o Better Orange IR & HV AG 
Haidelweg 48 
81241 München 
Deutschland 
Telefax: +49 (0)89 889690633 
E-Mail: medigene@better-orange.de 
 
Die Better Orange IR & HV AG ist für die Anmeldung die 
Empfangsbevollmächtigte der Gesellschaft. 
 
Ein Formular zur Anmeldung und Eintrittskartenbestellung wird den 
Aktionären, die am 10. Mai 2017, 00:00 Uhr (MESZ), mit ihrer 
Anschrift im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, 
zusammen mit der Hauptversammlungseinladung per Post übersandt. Es 
kann zudem kostenfrei bei der Gesellschaft angefordert werden. 
 
Die Anmeldung und Eintrittskartenbestellung ist alternativ unter 
Nutzung des passwortgeschützten Internetservice für Aktionäre 
gemäß des von der Gesellschaft festgelegten Verfahrens über 
folgende Internet-Adresse möglich: 
 
https://aktionaersservice.de/medigene_de 
 
Die individuellen Zugangsdaten für die Nutzung des 
passwortgeschützten Internetservice für Aktionäre werden den 
Aktionären, die am 10. Mai 2017, 00:00 Uhr (MESZ), im Aktienregister 
der Gesellschaft eingetragen sind, zusammen mit der 
Hauptversammlungseinladung und dem Formular zur Anmeldung und 
Eintrittskartenbestellung per Post übersandt. 
 
Nach frist- und ordnungsgemäßer Anmeldung werden 
Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt bzw. am 
Versammlungsort hinterlegt. 
 
Auch neue Aktionäre, die nach dem 10. Mai 2017, 00:00 Uhr (MESZ), 
bis 17. Mai 2017, 24:00 Uhr (MESZ), in das Aktienregister der 
Gesellschaft eingetragen werden und denen daher kein Formular zur 
Anmeldung und Eintrittskartenbestellung zugeschickt wird, können 
sich zumindest in Textform (§ 126b BGB) unter der oben genannten 
Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse anmelden. Sofern für 
die Anmeldung nicht das von der Gesellschaft versandte Formular 
verwendet wird, ist durch eindeutige Angaben für eine zweifelsfreie 
Identifizierung des sich anmeldenden Aktionärs zu sorgen, zum 
Beispiel durch die Nennung des vollständigen Namens bzw. der 
vollständigen Firma des Aktionärs, der Anschrift und der 
Aktionärsnummer. 
 
Bitte melden Sie sich frühzeitig an, wenn Sie eine Teilnahme an der 
Hauptversammlung beabsichtigen, um die Organisation der 
Hauptversammlung zu erleichtern. 
 
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten 
 
Ein teilnahmeberechtigter Aktionär kann sich gemäß § 16 Absatz 
3 der Satzung in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten 
vertreten lassen. Auch in diesem Fall ist eine frist- und 
ordnungsgemäße Anmeldung des Aktionärs zur Hauptversammlung 
erforderlich. 
 
Die Erteilung der Vollmacht ist sowohl vor als auch während der 
Hauptversammlung möglich. Hierfür kommen Erklärungen gegenüber dem 
zu Bevollmächtigenden und gegenüber der Gesellschaft in Betracht. 
 
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder 
eine mit diesen gemäß aktienrechtlichen Bestimmungen 
gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird, 
bedürfen die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht sowie ihr 
Nachweis gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). 
 
Erfolgt die Erteilung der Vollmacht oder ihr Widerruf durch 
Erklärung gegenüber der Gesellschaft, so kann die Erklärung an die 
folgende Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse gerichtet 
werden: 
 
Medigene AG 
c/o Better Orange IR & HV AG 
Haidelweg 48 
81241 München 
Deutschland 
Telefax: +49 (0)89 889690633 
E-Mail: medigene@better-orange.de 
 
Die Better Orange IR & HV AG ist für Erklärungen zur Erteilung bzw. 
zum Widerruf einer Vollmacht die Empfangsbevollmächtigte der 
Gesellschaft. 
 
Der Widerruf der Vollmacht kann auch durch die persönliche Teilnahme 
des Aktionärs an der Hauptversammlung oder durch die Erteilung einer 
Vollmacht an einen anderen Bevollmächtigten erfolgen. 
 
Die Erteilung einer Vollmacht durch Erklärung gegenüber der 
Gesellschaft ist alternativ auf elektronischem Weg unter Nutzung des 
passwortgeschützten Internetservice für Aktionäre über folgende 
Internet-Adresse möglich: 
 
https://aktionaersservice.de/medigene_de 
 
Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft 
erteilt, ist ein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung nicht 
erforderlich. Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem 
Bevollmächtigten erteilt, ist die Vollmacht der Gesellschaft 
gegenüber nachzuweisen, soweit sich aus § 135 AktG nicht etwas 
anderes ergibt. 
 
Die Übermittlung des Nachweises der Vollmacht kann an die oben 
für die Erteilung von Vollmachten angegebene Anschrift, 
Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse erfolgen. Um den Nachweis der 
Bevollmächtigung eindeutig zuordnen zu können, bitten wir Sie, den 
vollständigen Namen bzw. die Firma, den Wohnort bzw. die 
Geschäftsanschrift und die Aktionärsnummer des Aktionärs anzugeben. 
Bitte geben Sie auch den Namen und die Anschrift des 
Bevollmächtigten an, damit diesem die Eintrittskarte übersandt 
werden kann. 
 
Der Nachweis kann auch dadurch erbracht werden, dass der 
Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der 
Einlasskontrolle vorzeigt. 
 
Für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer 
Aktionärsvereinigung oder einer anderen mit diesen durch die 
aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellten Institution oder 
Person besteht ein Textformerfordernis weder nach dem Gesetz noch 
nach der Satzung. Das allgemeine Textformerfordernis gemäß § 
134 Absatz 3 Satz 3 AktG findet bei diesen Vollmachtsempfängern nach 
überwiegender Auffassung keine Anwendung. Möglicherweise verlangen 
jedoch in diesen Fällen die zu Bevollmächtigenden eine besondere 
Form der Vollmacht, da sie diese gemäß § 135 Absatz 1 Satz 2 
AktG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 135 Absatz 8 oder §§ 135 
Absatz 10, 125 Absatz 5 AktG) nachprüfbar festhalten müssen. Die 
möglicherweise zu beachtenden Besonderheiten bitten wir bei dem 
jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 10, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

Wenn ein Aktionär ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung 
oder eine andere mit diesen durch die aktienrechtlichen Bestimmungen 
gleichgestellte Institution oder Person bevollmächtigen möchte, 
sollte er sich zudem vorher bei dem Kreditinstitut, der 
Aktionärsvereinigung, der Institution bzw. Person erkundigen, ob 
dieses bzw. diese in der Hauptversammlung der Medigene AG vertreten 
bzw. anwesend sein wird. In diesem Fall ist die Vollmacht direkt 
gegenüber dem Kreditinstitut, der Aktionärsvereinigung, Institution 
oder Person und so rechtzeitig zu erteilen, dass das Kreditinstitut, 
die Aktionärsvereinigung, die Institution bzw. die Person den 
Aktionär fristgerecht bis 17. Mai 2017, 24:00 Uhr (MESZ), zur 
Hauptversammlung anmelden kann. 
 
Die Vollmachtserteilung durch in der Hauptversammlung anwesende 
Aktionäre und Aktionärsvertreter an andere Anwesende ist ebenfalls 
möglich. Allerdings können Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen 
oder andere mit diesen durch die aktienrechtlichen Bestimmungen 
gleichgestellte Institutionen oder Personen Untervollmachten an 
Personen, die nicht ihre Angestellten sind, nur erteilen, wenn die 
Vollmacht dies gestattet, siehe § 135 Absatz 5 Satz 1 AktG 
(gegebenenfalls in Verbindung mit § 135 Absatz 8 AktG oder §§ 135 
Absatz 10, 125 Absatz 5 AktG). 
 
Ein Formular zur Eintrittskartenbestellung für einen 
Bevollmächtigten und die individuellen Zugangsdaten für die Nutzung 
des passwortgeschützten Internetservice für Aktionäre werden den am 
10. Mai 2017, 00:00 Uhr (MESZ), mit ihrer Anschrift im 
Aktienregister eingetragenen Aktionären zusammen mit der 
Hauptversammlungseinladung per Post übersandt. Es kann zudem 
kostenfrei bei der Gesellschaft angefordert werden. Außerdem 
befindet sich auf dem Stimmkartenbogen, der bei Einlass zur 
Hauptversammlung ausgehändigt wird, ein Formular zur 
Bevollmächtigung während der Hauptversammlung. Die von der 
Gesellschaft ausgestellten Eintrittskarten enthalten auf der 
Rückseite ebenfalls ein Formular zur Vollmachtserteilung. Ein 
entsprechendes Formular steht ferner über die Internetadresse 
 
www.medigene.de/investoren-medien/hauptversammlung/2017 
 
zum Abruf zur Verfügung. 
 
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
Gesellschaft einen oder mehrere Bevollmächtigte zurückweisen. 
 
Stimmrechtsausübung durch von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter 
 
Die Aktionäre haben auch die Möglichkeit, ihre Stimmrechte in der 
Hauptversammlung entsprechend ihren Weisungen durch die Mitarbeiter 
der Medigene AG Frau Julia Hofmann oder Herrn Christian Schmid als 
von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ausüben zu 
lassen. Auch in diesem Fall muss sich der Aktionär frist- und 
ordnungsgemäß zur Hauptversammlung anmelden. 
 
Wenn ein Aktionär Frau Hofmann oder Herrn Schmid bevollmächtigen 
möchte, muss er diesen zu jedem Tagesordnungspunkt, über den 
abgestimmt wird, Weisung erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt 
werden soll; Frau Hofmann und Herr Schmid sind verpflichtet, nach 
Maßgabe der ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter dürfen das Stimmrecht 
bei Abstimmungen, deren Gegenstand im Vorfeld der Hauptversammlung 
nicht bekannt ist (zum Beispiel bei Verfahrensanträgen), nicht 
ausüben. In diesen Fällen werden sich die Stimmrechtsvertreter der 
Stimme enthalten oder nicht an der Abstimmung teilnehmen. 
Entsprechendes gilt bei der Abstimmung über einen Gegenantrag ohne 
ausdrückliche Weisung. Die Beauftragung der Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft zur Erklärung von Widersprüchen oder zur Stellung von 
Anträgen oder Fragen ist nicht möglich. 
 
Die Erteilung oder der Widerruf einer Vollmacht oder die Erteilung 
oder Änderung von Weisungen an die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter hat in Textform (§ 126b BGB) an die 
oben für die Erteilung von Vollmachten gegenüber der Gesellschaft 
genannte Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse zu erfolgen. 
 
Die Better Orange IR & HV AG ist für Erklärungen zur Erteilung bzw. 
zum Widerruf einer Vollmacht und die Erteilung oder Änderung 
von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter die Empfangsbevollmächtigte der von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. 
 
Alternativ kann die Erteilung oder der Widerruf einer Vollmacht oder 
die Erteilung oder Änderung von Weisungen an die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auf elektronischem Weg 
unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice für Aktionäre 
über folgende Internetadresse erfolgen: 
 
https://aktionaersservice.de/medigene_de 
 
Ein zusätzlicher Nachweis einer Bevollmächtigung der 
Stimmrechtsvertreter ist nicht erforderlich. 
 
Die individuellen Zugangsdaten für die Nutzung des 
passwortgeschützten Internetservice für Aktionäre sowie ein Formular 
unter anderem zur Bevollmächtigung der von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter und zur Weisungserteilung an diese 
werden den am 10. Mai 2017, 00:00 Uhr (MESZ), mit ihrer Anschrift im 
Aktienregister eingetragenen Aktionären zusammen mit der 
Hauptversammlungseinladung per Post übersandt. Dieses Formular kann 
kostenfrei bei der Gesellschaft angefordert werden. Ein 
entsprechendes Formular steht auch über die Internetadresse 
 
www.medigene.de/investoren-medien/hauptversammlung/2017 
 
zum Abruf zur Verfügung. 
 
Vor der Hauptversammlung ist die Erteilung oder der Widerruf einer 
Vollmacht oder die Erteilung oder Änderung von Weisungen an die 
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter möglich. Aus 
organisatorischen Gründen soll diese bzw. dieser der Gesellschaft 
bis zum 23. Mai 2017, 24:00 Uhr (MESZ), unter der oben genannten 
Anschrift, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse oder über den 
passwortgeschützten Internetservice unter 
 
https://aktionaersservice.de/medigene_de 
 
zugehen. 
 
Der Widerruf der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter kann auch durch die persönliche Teilnahme des 
Aktionärs an der Hauptversammlung oder durch die Erteilung einer 
Vollmacht an einen anderen Bevollmächtigten erfolgen. 
 
Während der Hauptversammlung können Vollmacht und Weisungen an die 
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter durch Nutzung 
des auf der Stimmkarte dafür vorgesehenen Formulars erfolgen. 
 
Rechte der Aktionäre _Ergänzung der Tagesordnung_ 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
Grundkapitals (dies entspricht zum Zeitpunkt der Einberufung 
1.007.402 Aktien) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 (dies 
entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass 
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. 
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. 
 
Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 
30 Tage vor der Versammlung, also bis zum 23. April 2017, 24:00 Uhr 
(MESZ), zugehen. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den 
Vorstand der Gesellschaft zu richten. Die Anschrift lautet: 
 
Medigene AG 
Vorstand 
Lochhamer Straße 11 
82152 Planegg/Martinsried 
Deutschland 
 
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 
Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind 
und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den 
Antrag halten, wobei § 70 AktG bei der Berechnung der 
Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Der Tag des Zugangs des 
Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, 
einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich 
vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. 
Die §§ 187 bis 193 BGB sind nicht entsprechend anzuwenden. 
 
_Gegenanträge und Wahlvorschläge_ 
 
Darüber hinaus ist jeder Aktionär berechtigt, zu den Punkten der 
Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung in der Hauptversammlung 
Anträge zu stellen bzw. Wahlvorschläge zu machen, ohne dass es 
hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung 
oder sonstigen besonderen Handlung bedarf. 
 
Die Gesellschaft wird Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen 
Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter 
 
www.medigene.de/investoren-medien/hauptversammlung/2017 
 
zugänglich machen, wenn sie der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor 
der Versammlung, also bis zum 9. Mai 2017, 24:00 Uhr (MESZ), unter 
der nachfolgend genannten Adresse, Telefaxnummer bzw. E-Mail-Adresse 
zugehen: 
 
Medigene AG 
Investor Relations 
Frau Julia Hofmann 
Lochhamer Straße 11 
82152 Planegg/Martinsried 
Deutschland 
Telefax: +49 (0)89 2000332920 
E-Mail: gegenantraege.hv2017@medigene.com 
 
Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung 
kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Gründe gemäß § 
126 Absatz 2 Nr. 1 bis 7 AktG vorliegt. Eine Begründung eines 
Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie 
insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
Wahlvorschläge von Aktionären braucht der Vorstand außer in den 
Fällen des § 126 Absatz 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, 
wenn diese nicht die Angabe von Namen, ausgeübtem Beruf und Wohnort 
der vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder oder Prüfer oder die 
Angabe über die Mitgliedschaft der vorgeschlagenen 
Aufsichtsratsmitglieder in anderen gesetzlich zu bildenden 

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April 10, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

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