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DGAP-HV: Capital Stage AG: Bekanntmachung der -12-

DJ DGAP-HV: Capital Stage AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.05.2017 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Capital Stage AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Capital Stage AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.05.2017 in 
Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-04-10 / 15:00 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Capital Stage AG Hamburg - ISIN DE0006095003 // WKN 609 500 - ISIN 
DE000A2E42C6 // WKN A2E42C Einladung zur Hauptversammlung Hiermit laden wir 
unsere Aktionäre zur *ordentlichen Hauptversammlung* der Capital Stage AG 
ein, die am Donnerstag, den 18. Mai 2017, um 11:00 Uhr, im EMPORIO TOWER, 
Panoramadeck (23. Etage), Dammtorwall 15, D-20355 Hamburg, stattfindet. I. 
*Tagesordnung* 
1.  Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten 
    Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts für die 
    Capital Stage AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2016 
    einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
    Angaben gemäß §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 des 
    Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2016 
 
    Diese Unterlagen nebst dem Vorschlag für die Verwendung des 
    Bilanzgewinns sind ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung 
    auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    http://www.capitalstage.com/investor-relations/hauptversammlung.html 
 
    abrufbar. Sie werden auch während der Hauptversammlung ausliegen und 
    näher erläutert werden. 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
    und den Konzernabschluss entsprechend § 172 AktG gebilligt und den 
    Jahresabschluss damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen 
    Vorschriften ist somit zu Tagesordnungspunkt 1 keine 
    Beschlussfassung vorgesehen. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
    fassen: 
 
    'Der Bilanzgewinn der Capital Stage AG des Geschäftsjahrs 2016 in 
    Höhe von EUR 31.162.107,43 ist wie folgt zu verwenden: 
 
    Ausschüttung einer         EUR 25.286.399,00 
    Dividende von 
    EUR 0,20 je 
    dividendenberechtigter 
    Stückaktie 
    mit Fälligkeit am 27. Juni 
    2017: 
    Vortrag auf neue Rechnung: EUR 5.875.708,43' 
 
    Die Dividende wird nach Wahl des Aktionärs entweder (i) 
    ausschließlich in bar oder (ii) für einen Teil der Dividende 
    zur Begleichung der Steuerschuld in bar und für den verbleibenden 
    Teil der Dividende in Form von Aktien der Gesellschaft (die Leistung 
    der Dividende in Form von Aktien der Gesellschaft (die 
    '*Aktiendividende*')) geleistet werden. 
 
    Die Einzelheiten der Barausschüttung und die Möglichkeit der 
    Aktionäre zur Wahl der Aktiendividende werden in einem Dokument 
    erläutert, das den Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft 
    unter 
 
    http://www.capitalstage.com/investor-relations/hauptversammlung.html 
 
    zur Verfügung gestellt wird. Das Dokument enthält insbesondere 
    Informationen über die Anzahl und die Ausstattung der Aktien und 
    legt die Gründe und die Einzelheiten zu dem Angebot dar. 
 
    Die Dividendensumme und der auf neue Rechnung vorzutragende 
    Restbetrag in vorstehendem Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung 
    basieren auf dem zum Zeitpunkt der Einberufung bestehenden 
    dividendenberechtigten Grundkapital in Höhe von EUR 126.431.995,00, 
    eingeteilt in 126.431.995 Stückaktien. 
 
    Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum 
    Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
    ändern. In diesem Fall wird von Vorstand und Aufsichtsrat der 
    Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur 
    Gewinnverwendung unterbreitet, der unverändert eine Ausschüttung von 
    EUR 0,20 je dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht; das Angebot, 
    die Dividende statt in bar in Form von Aktien zu erhalten, bleibt 
    unberührt. Die Anpassung erfolgt dabei wie folgt: Sofern sich die 
    Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die 
    Dividendensumme vermindert, erhöht sich der auf neue Rechnung 
    vorzutragende Betrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der 
    dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme erhöht, 
    vermindert sich der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag 
    entsprechend. 
 
    Bitte beachten Sie, dass die diesjährige Dividende teilweise aus dem 
    zu versteuernden Gewinn und teilweise aus dem steuerlichen 
    Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftssteuergesetzes 
    (nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen) ausgezahlt wird, und 
    somit ein Anteil der Dividendenauszahlung, unabhängig davon welches 
    Wahlrecht der Aktionär ausübt, grundsätzlich der Besteuerung 
    unterliegt. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands 
    für das Geschäftsjahr 2016* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
    fassen: 
 
     'Den Mitgliedern des Vorstands, die im 
     Geschäftsjahr 2016 amtiert haben, wird für 
     diesen Zeitraum Entlastung erteilt.' 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
    fassen: 
 
     'Den Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im 
     Geschäftsjahr 2016 amtiert haben, wird für 
     diesen Zeitraum Entlastung erteilt.' 
5.  *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des 
    Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017 sowie des Prüfers 
    für die prüferische Durchsicht etwaiger unterjähriger 
    Finanzinformationen* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des 
    Prüfungsausschusses - vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
     'Die PricewaterhouseCoopers GmbH 
     Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt 
     am Main, Zweigniederlassung Hamburg, wird 
     als Abschlussprüfer und 
     Konzernabschlussprüfer für das 
     Geschäftsjahr 2017 und als Prüfer für die 
     prüferische Durchsicht des verkürzten 
     Abschlusses und des Zwischenlageberichts 
     für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 
     2017 (§§ 37w Abs. 5 Satz 1, 37y 
     Wertpapierhandelsgesetz ('WpHG')) bestellt. 
     Ergänzend wird die PricewaterhouseCoopers 
     GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
     Frankfurt am Main, Zweigniederlassung 
     Hamburg, zum Abschlussprüfer bestellt, 
     sofern der Vorstand die prüferische 
     Durchsicht etwaiger zusätzlicher 
     unterjähriger Finanzinformationen im Sinne 
     von § 37w Abs. 7 WpHG für das Geschäftsjahr 
     2018 bis zur nächsten ordentlichen 
     Hauptversammlung beschließt.' 
6.  *Festlegung der Vergütung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
    2016* 
 
    Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft erhalten 
    die Aufsichtsratsmitglieder für jedes abgelaufene Geschäftsjahr eine 
    von der Hauptversammlung festzulegende Vergütung, deren Höhe EUR 
    15.000,00 für jedes Mitglied, EUR 30.000,00 für den Vorsitzenden und 
    EUR 22.500,00 für den stellvertretenden Vorsitzenden nicht 
    unterschreiten soll. Bei der Festlegung einer höheren Vergütung sind 
    insbesondere der zeitliche Aufwand des jeweiligen Mitglieds des 
    Aufsichtsrats sowie die Ertragslage des betreffenden Geschäftsjahrs 
    zu berücksichtigen. Angesichts des erheblichen zeitlichen Aufwands 
    des Aufsichtsrats, der im Geschäftsjahr 2016 aus dem Zusammenschluss 
    mit der CHORUS Clean Energy AG resultierte, halten Vorstand und 
    Aufsichtsrat gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 eine Vergütung, die die 
    in § 15 Abs. 1 Satz 1 festgelegte Mindestvergütung übersteigt, für 
    gerechtfertigt. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
    fassen: 
 
     'Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 der 
     Satzung der Gesellschaft wird für den 
     Aufsichtsratsvorsitzenden eine Vergütung in 
     Höhe von EUR 50.000,00, für seinen 
     Stellvertreter eine Vergütung in Höhe von 
     EUR 37.500,00 und für jedes weitere 
     Aufsichtsratsmitglied eine Vergütung in 
     Höhe von EUR 25.000,00 beschlossen. Zudem 
     erhält der Vorsitzende des aus drei 
     Mitgliedern bestehenden Personalausschusses 
     eine zusätzliche Vergütung von EUR 
     15.000,00 und jedes weitere Mitglied des 
     Personalausschusses eine zusätzliche 
     Vergütung von je EUR 10.000,00. Zudem 
     erhält der Vorsitzende des aus drei 
     Mitgliedern bestehenden Prüfungsausschusses 
     eine zusätzliche Vergütung von EUR 
     15.000,00 und jedes weitere Mitglied des 
     Prüfungsausschusses eine zusätzliche 
     Vergütung von je EUR 10.000,00.' 
7.  *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
    Mit Beendigung dieser Hauptversammlung endet die reguläre Amtszeit 
    von Herrn Dr. Manfred Krüper, Herrn Alexander Stuhlmann, Herrn 
    Albert Büll, Herrn Dr. Cornelius Liedtke, Herrn Dr. Dr. h.c. Jörn 
    Kreke und Herrn Professor Dr. Fritz Vahrenholt als 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 10, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: Capital Stage AG: Bekanntmachung der -2-

Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft. Bis auf Herrn Dr. Dr. h.c. 
    Jörn Kreke stehen alle Personen für eine Wiederwahl zur Verfügung. 
    Für Herrn Dr. Dr. h.c. Jörn Kreke soll Herr Dr. Henning Kreke in den 
    Aufsichtsrat gewählt werden. 
 
    Der Aufsichtsrat der Capital Stage AG setzt sich gemäß §§ 95 
    Satz 2, 96 Abs. 1 letzte Alternative, 101 Abs. 1 AktG und § 10 Abs. 
    1 der Satzung aus acht von der Hauptversammlung zu wählenden 
    Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der 
    Aufsichtsratsmitglieder an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgend unter lit. a) bis lit. 
    f) vorgeschlagenen Personen mit Wirkung ab Beendigung dieser 
    Hauptversammlung bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die 
    Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit 
    beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit 
    beginnt, nicht mitgerechnet wird, in den Aufsichtsrat zu wählen: 
 
    a) Wahl von Herrn Dr. Manfred Krüper, 
       selbständiger Unternehmensberater, Essen, 
       als Mitglied des Aufsichtsrats 
 
       _Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 
       AktG:_ 
 
       Nachfolgend ist unter (1) angegeben, in 
       welchen Unternehmen Herr Dr. Krüper 
       Mitglied eines anderen gesetzlich zu 
       bildenden Aufsichtsrats und unter (2), in 
       welchen Unternehmen er Mitglied eines 
       vergleichbaren in- oder ausländischen 
       Kontrollgremiums ist: 
 
       (1) keine 
       (2) - Power Plus Communication GmbH, 
           Mannheim, Vorsitzender des 
           Aufsichtsrats; 
 
           - Odewald & Cie, Berlin, Mitglied 
           des Beirats; 
 
           - EQT Partners Beteiligungsberatung 
           GmbH, München, Senior Advisor; 
 
           - EEW Energy from Waste GmbH, 
           Helmstedt, Mitglied des 
           Aufsichtsrats 
 
       _Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 des 
       Deutschen Corporate Governance Kodex:_ 
 
       Es bestehen keine persönlichen oder 
       geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn 
       Dr. Krüper und der Gesellschaft, den 
       Organen der Gesellschaft und einem 
       wesentlich an der Gesellschaft 
       beteiligten Aktionär, die einen 
       wesentlichen und nicht nur 
       vorübergehenden Interessenkonflikt 
       begründen können. 
    b) Wahl von Herrn Alexander Stuhlmann, 
       selbständiger Unternehmensberater, 
       Hamburg, als Mitglied des Aufsichtsrats 
 
       _Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 
       AktG:_ 
 
       Nachfolgend ist unter (1) angegeben, in 
       welchen Unternehmen Herr Stuhlmann 
       Mitglied eines anderen gesetzlich zu 
       bildenden Aufsichtsrats und unter (2), in 
       welchen Unternehmen er Mitglied eines 
       vergleichbaren in- oder ausländischen 
       Kontrollgremiums ist: 
 
       (1) - alstria office REIT-AG, Hamburg, 
           Vorsitzender des Aufsichtsrats (bis 
           Mai 2016) 
 
           - Euro-Aviation Versicherungs-AG, 
           Hamburg, Vorsitzender des 
           Aufsichtsrats 
 
           - Ernst Russ AG, Hamburg (vormals: 
           HCI Capital AG, Hamburg), 
           Vorsitzender des Aufsichtsrats 
 
           - Deutsche Office AG, Köln, Mitglied 
           des Aufsichtsrats (bis Dezember 
           2016) 
 
           - GEV Gesellschaft für Entwicklung 
           und Vermarktung AG, Hamburg, 
           Vorsitzender des Aufsichtsrats 
       (2) - Frank Beteiligungsgesellschaft 
           mbH, Hamburg, Vorsitzender des 
           Beirats 
 
           - Siedlungsbaugesellschaft Hermann 
           und Paul Frank mbH & Co. KG, 
           Hamburg, Vorsitzender des Beirats 
 
           - bauhaus wohnkonzept GmbH, Hofheim 
           am Taunus, Vorsitzender des Beirats 
 
           - HASPA Finanzholding, Hamburg, 
           Mitglied des Kuratoriums 
 
           - C.E. Danger GmbH & Co. KG, 
           Hamburg, Mitglied des Beirats (seit 
           Juli 2016) 
 
       _Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 des 
       Deutschen Corporate Governance Kodex:_ 
 
       Es bestehen keine persönlichen oder 
       geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn 
       Stuhlmann und der Gesellschaft, den 
       Organen der Gesellschaft und einem 
       wesentlich an der Gesellschaft 
       beteiligten Aktionär, die einen 
       wesentlichen und nicht nur 
       vorübergehenden Interessenkonflikt 
       begründen können. 
    c) Wahl von Herrn Albert Büll, 
       Gesellschafter der Büll & Liedtke Gruppe, 
       Hamburg, als Mitglied des Aufsichtsrats 
 
       _Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 
       AktG:_ 
 
       Nachfolgend ist unter (1) angegeben, in 
       welchen Unternehmen Herr Büll Mitglied 
       eines anderen gesetzlich zu bildenden 
       Aufsichtsrats und unter (2), in welchen 
       Unternehmen er Mitglied eines 
       vergleichbaren in- oder ausländischen 
       Kontrollgremiums ist: 
 
       (1) - Verwaltung URBANA Energietechnik 
           AG, Hamburg, Mitglied des 
           Aufsichtsrats 
 
           - Verwaltung Kalorimeta AG, Hamburg, 
           Mitglied des Aufsichtsrats 
       (2) - Kalorimeta AG & Co. KG, Hamburg, 
           Vorsitzender des Beirats 
 
           - URBANA Energietechnik AG & Co. KG, 
           Hamburg, Vorsitzender des Beirats 
 
           - BRUSS Sealing Systems GmbH, 
           Hoisdorf, Mitglied des Beirats 
 
       _Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 des 
       Deutschen Corporate Governance Kodex:_ 
 
       Die Büll & Liedtke Gruppe ist Vermieterin 
       der Büroräume der Gesellschaft. Es 
       bestehen jedoch keine persönlichen oder 
       geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn 
       Büll und der Gesellschaft, den Organen 
       der Gesellschaft und einem wesentlich an 
       der Gesellschaft beteiligten Aktionär, 
       die einen wesentlichen und nicht nur 
       vorübergehenden Interessenkonflikt 
       begründen können. 
    d) Wahl von Herrn Dr. Cornelius Liedtke, 
       Gesellschafter der Büll & Liedtke Gruppe, 
       Hamburg, als Mitglied des Aufsichtsrats 
 
       _Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 
       AktG:_ 
 
       Nachfolgend ist unter (1) angegeben, in 
       welchen Unternehmen Herr Dr. Liedtke 
       Mitglied eines anderen gesetzlich zu 
       bildenden Aufsichtsrats und unter (2), in 
       welchen Unternehmen er Mitglied eines 
       vergleichbaren in- oder ausländischen 
       Kontrollgremiums ist: 
 
       (1) keine 
       (2) - BRUSS Sealing Systems GmbH, 
           Hoisdorf, Mitglied des Beirats 
 
       _Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 des 
       Deutschen Corporate Governance Kodex:_ 
 
       Die Büll & Liedtke Gruppe ist Vermieterin 
       der Büroräume der Gesellschaft. Es 
       bestehen jedoch keine persönlichen oder 
       geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn 
       Dr. Liedtke und der Gesellschaft, den 
       Organen der Gesellschaft und einem 
       wesentlich an der Gesellschaft 
       beteiligten Aktionär, die einen 
       wesentlichen und nicht nur 
       vorübergehenden Interessenkonflikt 
       begründen können. 
    e) Wahl von Herrn Prof. Dr. Fritz 
       Vahrenholt, Alleinvorstand der Deutschen 
       Wildtier Stiftung, Hamburg, als Mitglied 
       des Aufsichtsrats 
 
       _Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 
       AktG:_ 
 
       Nachfolgend ist unter (1) angegeben, in 
       welchen Unternehmen Herr Prof. Dr. 
       Vahrenholt Mitglied eines anderen 
       gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats und 
       unter (2), in welchen Unternehmen er 
       Mitglied eines vergleichbaren in- oder 
       ausländischen Kontrollgremiums ist: 
 
       (1) - Aurubis AG, Hamburg, Mitglied des 
           Aufsichtsrats 
 
           - Putz & Partner 
           Unternehmensberatungs AG, Hamburg, 
           Mitglied des Aufsichtsrats (bis März 
           2016) 
       (2) - Innogy Venture Capital GmbH, 
           Essen, Vorsitzender des 
           Investitionskomitees 
 
       _Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 des 
       Deutschen Corporate Governance Kodex:_ 
 
       Es bestehen keine persönlichen oder 
       geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn 
       Prof. Dr. Vahrenholt und der 
       Gesellschaft, den Organen der 
       Gesellschaft und einem wesentlich an der 
       Gesellschaft beteiligten Aktionär, die 
       einen wesentlichen und nicht nur 
       vorübergehenden Interessenkonflikt 
       begründen können. 
    f) Wahl von Herrn Dr. Henning Kreke, 
       selbständiger Unternehmer, Hagen, als 
       Mitglied des Aufsichtsrats 
 
       _Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 
       AktG:_ 
 
       Nachfolgend ist unter (1) angegeben, in 
       welchen Unternehmen Herr Dr. Kreke 
       Mitglied eines anderen gesetzlich zu 
       bildenden Aufsichtsrats und unter (2), in 
       welchen Unternehmen er Mitglied eines 
       vergleichbaren in- oder ausländischen 
       Kontrollgremiums ist: 
 
       (1) Deutsche EuroShop AG (DES), Hamburg, 
           Mitglied des Aufsichtsrates 
       (2) - Douglas GmbH, Düsseldorf, 
           Vorsitzender des Aufsichtsrats 
 
           - Thalia Bücher GmbH, Hagen, 
           Mitglied des Aufsichtsrats 
 
       _Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 des 
       Deutschen Corporate Governance Kodex:_ 
 
       Es bestehen keine persönlichen oder 
       geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn 
       Dr. Kreke und der Gesellschaft, den 
       Organen der Gesellschaft und einem 
       wesentlich an der Gesellschaft 
       beteiligten Aktionär, die einen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 10, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: Capital Stage AG: Bekanntmachung der -3-

wesentlichen und nicht nur 
       vorübergehenden Interessenkonflikt 
       begründen können. 
 
    Ausführliche Informationen zu den Kandidaten für die Wahl in den 
    Aufsichtsrat der Gesellschaft (Lebenslauf) finden sich auf der 
    Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    http://www.capitalstage.com/investor-relations/hauptversammlung.html 
 
    Die Wahlvorschläge berücksichtigen die vom Aufsichtsrat gemäß 
    Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex für seine 
    Zusammensetzung beschlossenen Ziele. 
 
    Der Aufsichtsrat hat sich gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen 
    Corporate Governance Kodex vergewissert, dass die vorgeschlagenen 
    Kandidaten jeweils den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. 
 
    Herr Alexander Stuhlmann erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen 
    des § 100 Abs. 5 Halbsatz 1 AktG als Mitglied des Aufsichtsrats mit 
    Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung 
    und genügt als unabhängiger Finanzexperte in seiner Funktion als 
    Vorsitzender des Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats den 
    Anforderungen gemäß Ziffer 5.3.2 des Deutschen Corporate 
    Governance Kodex. Sämtliche zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten / 
    anstehenden Aufsichtsratsmitglieder sind mit dem Sektor, in dem die 
    Gesellschaft tätig ist, vertraut. 
 
    Die Mitglieder des amtierenden Aufsichtsrats stimmen darin überein, 
    dass in der konstituierenden Sitzung des Aufsichtsrats im Anschluss 
    an die Hauptversammlung am 18. Mai 2017 vorgeschlagen werden soll, 
    Herrn Dr. Manfred Krüper (weiterhin) zum Vorsitzenden des 
    Aufsichtsrats zu wählen. 
 
    Es ist beabsichtigt, in Übereinstimmung mit Ziffer 5.4.3. des 
    Deutschen Corporate Governance Kodex die Wahlen zum Aufsichtsrat im 
    Wege der Einzelwahl vorzunehmen. 
8.  *Beschlussfassung über eine Satzungsänderung zur Erweiterung des 
    Aufsichtsrats* 
 
    Der Aufsichtsrat der Capital Stage AG setzt sich gemäß §§ 95 
    Satz 2, 96 Abs. 1 letzte Alternative, 101 Abs. 1 AktG und § 10 Abs. 
    1 der Satzung aus acht von der Hauptversammlung zu wählenden 
    Mitgliedern zusammen. 
 
    Herr Prof. Dr. Klaus-Dieter Maubach hat am 18. November 2016 auf 
    eigenen Wunsch sein Vorstandsmandat zum 31. Dezember 2016 
    niedergelegt. Es ist der Wunsch des Aufsichtsrats und der unter TOP 
    9 genannten Aktionäre, dass Herr Maubach in der Hauptversammlung der 
    Capital Stage AG am 18. Mai 2017 zum weiteren Mitglied des 
    Aufsichtsrats gewählt wird. Herr Maubach hat erklärt, dass er diesem 
    Wunsch entsprechen wird. Der Aufsichtsrat soll daher auf neun von 
    der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern erweitert werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
    beschließen: 
 
     § 10 Abs. 1 der Satzung wird geändert und 
     wie folgt neu gefasst: 
 
     '1. Der Aufsichtsrat besteht aus neun 
     Mitgliedern.' 
 
    Der Vorstand wird angewiesen, die Satzungsänderung unmittelbar nach 
    Beendigung der Hauptversammlung am 18. Mai 2017 zur Eintragung in 
    das Handelsregister anzumelden. 
9.  *Ergänzungswahl eines Aufsichtsratsmitglieds* 
 
    Die unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagene Erweiterung des 
    Aufsichtsrats auf neun Mitglieder wird wirksam, wenn die 
    Satzungsänderung beschlossen und im Handelsregister eingetragen ist. 
 
    Der Aufsichtsrat der Capital Stage AG setzt sich dann gemäß §§ 
    95 Satz 2, 96 Abs. 1 letzte Alternative, 101 Abs. 1 AktG und § 10 
    Abs. 1 der Satzung aus neun von der Hauptversammlung zu wählenden 
    Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der 
    Aufsichtsratsmitglieder an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
    Zur Besetzung dieses künftigen weiteren Aufsichtsratspostens soll 
    schon auf dieser Hauptversammlung ein weiteres Mitglied in den 
    Aufsichtsrat gewählt werden. Dessen Amtszeit beginnt allerdings 
    erst, wenn die Erweiterung des Aufsichtsrats wirksam ist. 
 
    Herr Prof. Dr. Klaus-Dieter Maubach, bis 31. Dezember 2016 Vorstand 
    und Vorstandsvorsitzender der Capital Stage AG, hat dem Wunsch des 
    Aufsichtsrats und insbesondere der im Aufsichtsrat vertretenen 
    Hauptaktionäre entsprochen und die Absicht erklärt, sich für die 
    Wahlen zum Aufsichtsrat zur Verfügung zu stellen. 
 
    Die Albert Büll Beteiligungsgesellschaft mbH, die AMCO Service GmbH, 
    die Dr. Liedtke Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, die Familie 
    Kreke, Herr Dr. Manfred Krüper, Herr Alexander Stuhlmann sowie die 
    PELABA Anlagenverwaltungs GmbH & Co. KG, mithin Aktionäre, die 
    zusammen mehr als 25 Prozent der Stimmrechte an der Gesellschaft 
    halten, haben gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AktG 
    vorgeschlagen, Herrn Prof. Dr. Klaus-Dieter Maubach als 
    Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat zu wählen. Der 
    Aufsichtsrat hat sich diesen Aktionärswahlvorschlag zu eigen gemacht 
    und schlägt Herrn Prof. Dr. Klaus-Dieter Maubach vor diesem 
    Hintergrund gemäß § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG zur Wahl als 
    Aufsichtsratsmitglied vor. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, aufschiebend bedingt auf das 
    Wirksamwerden der Satzungsänderung gemäß Tagesordnungspunkt 8 
 
    Herrn Prof. Dr. Klaus-Dieter Maubach, Gesellschafter und 
    Geschäftsführer der maubach.icp GmbH, Düsseldorf 
 
    mit Wirkung ab Bedingungseintritt für die Zeit bis zur Beendigung 
    der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für 
    das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit 
    beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit 
    beginnt, nicht mitgerechnet wird, als Mitglied in den Aufsichtsrat 
    der Gesellschaft zu wählen. 
 
    *Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:* 
 
    Nachfolgend ist unter (1) angegeben, in welchen Unternehmen Herr 
    Prof. Dr. Maubach Mitglied eines anderen gesetzlich zu bildenden 
    Aufsichtsrats und unter (2), in welchen Unternehmen er Mitglied 
    eines vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremiums ist: 
 
    (1) - ABB Deutschland AG, Mannheim, Mitglied 
        des Aufsichtsrats 
    (2) - Advancy GmbH, München, Mitglied des 
        Beirates 
 
        - Agora Energiewende, Berlin, Mitglied 
        des Rates 
 
        - Klöpfer & Königer GmbH & Co. KG, 
        Garching, Vorsitzender des 
        Aufsichtsrates 
 
        - SUMTEQ GmbH, Köln, Mitglied des 
        Beirats 
 
    *Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance 
    Kodex:* 
 
    Es bestehen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen 
    zwischen Herrn Prof. Dr. Maubach und der Gesellschaft, den Organen 
    der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft 
    beteiligten Aktionär, die einen wesentlichen und nicht nur 
    vorübergehenden Interessenkonflikt begründen können. 
 
    Ausführliche Informationen zum Kandidaten für die Wahl in den 
    Aufsichtsrat der Gesellschaft (Lebenslauf) finden sich auf der 
    Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    http://www.capitalstage.com/investor-relations/hauptversammlung.html 
 
    Der Aufsichtsrat hat sich gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen 
    Corporate Governance Kodex vergewissert, dass der vorgeschlagene 
    Kandidat den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. 
 
    Durch seine vorhergehende Tätigkeit als Vorstand bei der E.ON 
    Energie AG und als Vorsitzender des Vorstands der Gesellschaft kennt 
    Herr Prof. Dr. Maubach das Umfeld der Energiewirtschaft und die 
    Gesellschaft sehr gut. Die langjährigen Erfahrungen im Energiesektor 
    und die Erfahrungen im Management der Gesellschaft stellen einen 
    wertvollen Beitrag für die Tätigkeiten des Aufsichtsrats dar, auf 
    die zukünftig im Interesse der Gesellschaft nicht verzichtet werden 
    soll und die Herr Prof. Dr. Maubach am besten als Mitglied des 
    Aufsichtsrats einbringen kann. Insbesondere seine Kenntnis von 
    internen Arbeitsabläufen im Vorstand erleichtern dem Aufsichtsrat 
    seine Überwachungs- und Beratungsaufgaben. Ferner ist Herr 
    Prof. Dr. Maubach in der Gesellschaft selbst sowie bei externen 
    Geschäftspartnern hervorragend vernetzt und genießt langjährig 
    erworbenes Vertrauen. Der Wechsel in den Aufsichtsrat ist daher auch 
    ein Zeichen von Kontinuität im Hinblick auf eine erfolgreiche 
    Fokussierung der Gesellschaft, die Herr Prof. Dr. Maubach durch 
    seine vorhergehende Vorstandstätigkeit mit geprägt hat. 
 
    Demgegenüber stellt sich die Gefahr von Interessenkonflikten als 
    gering dar. Wichtige Projekte der Gesellschaft, die Herr Prof. Dr. 
    Maubach als Vorstandsvorsitzender maßgeblich begleitete, wie 
    beispielsweise der Zusammenschluss mit der CHORUS Clean Energy AG, 
    sind weitestgehend abgeschlossen. Die Gefahr, dass sich der 
    Aufsichtsrat zu stark in die Vorstandstätigkeit einschaltet ist 
    somit nicht gegeben. Es bietet sich durch die Wahl von Prof. Dr. 
    Maubach in den Aufsichtsrat vielmehr die Möglichkeit einer optimalen 
    Beratung und Abstimmung zwischen Vorstand und Aufsichtsrat. 
 
    Nach Abwägung der genannten Gründe, die für und gegen eine Wahl von 
    Herrn Prof. Dr. Maubach zum Aufsichtsratsmitglied sprechen, ist der 
    Aufsichtsrat der Auffassung, dass eine Wahl von Herrn Prof. Dr. 
    Maubach zum Aufsichtsratsmitglied im überwiegenden 
    Gesellschaftsinteresse liegt. 
10. *Änderung des Firmennamens und entsprechende Satzungsänderung* 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 10, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: Capital Stage AG: Bekanntmachung der -4-

Im Nachgang zu dem Erwerb von mehr als 95 % der Aktien der CHORUS 
    Clean Energy AG und der angekündigten Durchführung eines Squeeze-Out 
    durch die Gesellschaft haben der Vorstand und der Aufsichtsrat der 
    Gesellschaft beschlossen, die Neuausrichtung des gemeinsamen 
    Unternehmens kommunikativ mit einem neuen Namen zu unterstützen und 
    der Hauptversammlung vorzuschlagen, die Firma der Gesellschaft in 
    ENCAVIS AG zu ändern. Ein entsprechendes Ziel hatten die 
    Gesellschaft und die CHORUS Clean Energy AG auch in der letztes Jahr 
    abgeschlossenen Zusammenschlussvereinbarung vorgesehen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
    beschließen: 
 
    a) Die Firma der Gesellschaft wird von 
       'Capital Stage AG' zu 'ENCAVIS AG' 
       geändert. 
    b) § 1 Abs. 1 der Satzung wird deshalb wie 
       folgt neu gefasst: 
 
        '1. Die Firma der Gesellschaft lautet 
        ENCAVIS AG.' 
 
    Die Gesellschaft erwartet nach eingehender Prüfung, dass zur 
    Vorbereitung der aufgrund der Änderung der Firma erforderlichen 
    vielfältigen organisatorischen und marketingbezogen Maßnahmen 
    (wie u. a. die Änderung der Internetpräsenz der Gesellschaft, 
    des Börsentickersymbols, interner und externer Kommunikationsmedien, 
    Pressematerialien sowie des Corporate Design (Logo, Farben, 
    Schriften) mit notwendiger Anpassung wichtiger Elemente (Brief und 
    Geschäftsausstattung, Formulare, Gebäudekennzeichnung, Leit und 
    Beschilderungssysteme, Social MediaAuftritte und vielem mehr) ein 
    Zeitraum bis mindestens Ende September eingeplant werden muss, bevor 
    die gemäß dem Tagesordnungspunkt 10) zu beschließende neue 
    Firma rechtswirksam werden soll. Der Vorstand wird daher angewiesen, 
    den Beschluss zur Änderung der Satzung gemäß 
    Tagesordnungspunkt 10) separat von den anderen Beschlüssen der 
    Hauptversammlung vom 18. Mai 2017 zur Eintragung in das 
    Handelsregister der Gesellschaft anzumelden, und zwar unverzüglich 
    nach Abarbeitung der erforderlichen organisatorischen und 
    marketingbezogenen Maßnahmen. 
11. *Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden und die 
    Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der Ermächtigung zum 
    Ausschluss des Bezugsrechts sowie die entsprechende 
    Satzungsänderung* 
 
    Die Satzung der Capital Stage AG regelt in § 6 das genehmigte 
    Kapital. Die darin enthaltene Ermächtigung des Vorstands ist bis zum 
    24. Mai 2021 (einschließlich) befristet. Nach teilweiser 
    Ausnutzung dieses genehmigten Kapitals durch die Kapitalerhöhung 
    gemäß dem Vorstandsbeschluss vom 28. Februar 2017 beläuft sich 
    das verbleibende genehmigte Kapital noch auf EUR 37.650.091,00. 
 
    Um der Gesellschaft die Möglichkeit zu geben, auch zukünftig 
    flexibel auf Finanzierungserfordernisse zu reagieren und die 
    Eigenkapitaldecke bei Bedarf kurzfristig stärken zu können, soll ein 
    neues genehmigtes Kapital in dem vom Aktiengesetz zugelassenen 
    Umfang geschaffen werden, dass wiederum die Möglichkeit zum 
    Ausschluss des Bezugsrechts in bestimmten Fällen vorsieht. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
    a) Die in § 6 der Satzung bestehende 
       Ermächtigung der Hauptversammlung vom 25. 
       Mai 2016, das Grundkapital der 
       Gesellschaft zu erhöhen, wird aufschiebend 
       bedingt auf die Eintragung der unter lit. 
       c) vorgeschlagenen Änderung der 
       Satzung ins Handelsregister aufgehoben. 
    b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 17. 
       Mai 2022 (einschließlich) das 
       Grundkapital der Gesellschaft um bis zu 
       EUR 63.261.830,00 durch einmalige oder 
       mehrmalige Ausgabe von bis zu 63.261.830 
       neuen, auf den Inhaber lautenden 
       Stückaktien gegen Bareinlage und/oder 
       Sacheinlagen zu erhöhen ('Genehmigtes 
       Kapital 2017'). Den Aktionären steht 
       grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die 
       neuen Aktien können auch an ein oder 
       mehrere Kreditinstitute oder andere in § 
       186 Abs. 5 Satz 1 AktG genannte 
       Unternehmen mit der Verpflichtung 
       ausgegeben werden, sie den Aktionären 
       anzubieten (mittelbares Bezugsrecht) oder 
       auch teilweise im Wege eines unmittelbaren 
       Bezugsrechts (etwa an bezugsberechtigte 
       Aktionäre, die vorab eine 
       Festbezugsvereinbarung abgegeben haben), 
       oder im Übrigen im Wege eines 
       mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 
       Abs. 5 AktG gewährt werden. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre 
       auszuschließen: 
 
       * Für Spitzenbeträge; 
       * wenn die Kapitalerhöhung gegen 
         Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien 
         zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
         Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
         an Unternehmen (einschließlich 
         der Erhöhung des Anteilsbesitzes) 
         erfolgt; 
       * wenn die Kapitalerhöhung gegen 
         Bareinlagen erfolgt und der auf die 
         neuen Aktien entfallende Anteil am 
         Grundkapital insgesamt weder 10 % des 
         zum Zeitpunkt der Eintragung dieser 
         Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
         noch 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe 
         der neuen Aktien bestehenden 
         Grundkapitals übersteigt, sofern der 
         Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
         Börsenpreis der bereits 
         börsennotierten Aktien der 
         Gesellschaft gleicher Gattung und 
         Ausstattung zum Zeitpunkt der 
         endgültigen Festlegung des 
         Ausgabebetrags durch den Vorstand 
         nicht wesentlich unterschreitet. Auf 
         den vorgenannten Höchstbetrag sind 
         sämtliche Aktien anzurechnen, die 
         unter Ausschluss des Bezugsrechts nach 
         oder in entsprechender Anwendung von § 
         186 Abs. 3 Satz 4 AktG ab dem 
         Zeitpunkt der Eintragung dieser 
         Ermächtigung ausgegeben oder 
         veräußert werden; oder 
       * wenn es zum Verwässerungsschutz 
         erforderlich ist, um Inhabern der 
         Wandlungs- und Optionsrechte, die von 
         der Gesellschaft oder von ihren 
         Konzernunternehmen im Sinne des § 18 
         AktG ausgegeben wurden oder werden, 
         ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
         Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
         Ausübung ihres Wandlungs- und 
         Optionsrechts zustünde. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
       Einzelheiten der Durchführung von 
       Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten 
       Kapital 2017 festzusetzen. 
    c) Satzungsänderung 
 
       § 6 der Satzung der Gesellschaft wird wie 
       folgt neu gefasst: 
 
       'Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 17. 
       Mai 2022 (einschließlich) das 
       Grundkapital der Gesellschaft um bis zu 
       EUR 63.261.830,00 durch einmalige oder 
       mehrmalige Ausgabe von bis zu 63.261.830 
       neuen, auf den Inhaber lautenden 
       Stückaktien gegen Bareinlage und/oder 
       Sacheinlagen zu erhöhen ('Genehmigtes 
       Kapital 2017'). Den Aktionären steht 
       grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die 
       neuen Aktien können auch an ein oder 
       mehrere Kreditinstitute oder andere in § 
       186 Abs. 5 Satz 1 des AktG genannte 
       Unternehmen mit der Verpflichtung 
       ausgegeben werden, sie den Aktionären 
       anzubieten (mittelbares Bezugsrecht) oder 
       auch teilweise im Wege eines unmittelbaren 
       Bezugsrechts (etwa an bezugsberechtigte 
       Aktionäre, die vorab eine 
       Festbezugsvereinbarung abgegeben haben), 
       oder im Übrigen im Wege eines 
       mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 
       Abs. 5 AktG gewährt werden. 
 
       Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre 
       auszuschließen: 
 
       * Für Spitzenbeträge; 
       * wenn die Kapitalerhöhung gegen 
         Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien 
         zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
         Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
         an Unternehmen (einschließlich 
         der Erhöhung des Anteilsbesitzes) 
         erfolgt; 
       * wenn die Kapitalerhöhung gegen 
         Bareinlagen erfolgt und der auf die 
         neuen Aktien entfallende Anteil am 
         Grundkapital insgesamt weder 10 % des 
         zum Zeitpunkt der Eintragung dieser 
         Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
         noch 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe 
         der neuen Aktien bestehenden 
         Grundkapitals übersteigt, sofern der 
         Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
         Börsenpreis der bereits 
         börsennotierten Aktien der 
         Gesellschaft gleicher Gattung und 
         Ausstattung zum Zeitpunkt der 
         endgültigen Festlegung des 
         Ausgabebetrags durch den Vorstand 
         nicht wesentlich unterschreitet. Auf 
         den vorgenannten Höchstbetrag sind 
         sämtliche Aktien anzurechnen, die 
         unter Ausschluss des Bezugsrechts nach 
         oder in entsprechender Anwendung von § 
         186 Abs. 3 Satz 4 AktG ab dem 
         Zeitpunkt der Eintragung dieser 
         Ermächtigung ausgegeben oder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 10, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: Capital Stage AG: Bekanntmachung der -5-

veräußert werden; oder 
       * wenn es zum Verwässerungsschutz 
         erforderlich ist, um Inhabern der 
         Wandlungs- und Optionsrechte, die von 
         der Gesellschaft oder von ihren 
         Konzernunternehmen im Sinne des § 18 
         AktG ausgegeben wurden oder werden, 
         ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
         Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
         Ausübung ihres Wandlungs- und 
         Optionsrecht zustünde. 
 
       Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
       Einzelheiten der Durchführung von 
       Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten 
       Kapital 2017 festzusetzen.' 
    d) Der Vorstand wird angewiesen, die 
       Aufhebung des bestehenden genehmigten 
       Kapitals nur zusammen mit der 
       beschlossenen Schaffung des Genehmigten 
       Kapitals 2017 mit Änderung des § 6 
       der Satzung zur Eintragung in das 
       Handelsregister anzumelden. 
    e) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
       Fassung der §§ 4 Abs. 1, 6 der Satzung 
       nach vollständiger oder teilweiser 
       Durchführung der Erhöhung des 
       Grundkapitals entsprechend der jeweiligen 
       Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017 
       und, falls das Genehmigte Kapital 2017 bis 
       zum 17. Mai 2022 (einschließlich) 
       nicht oder nicht vollständig ausgenutzt 
       sein sollte, nach Ablauf der 
       Ermächtigungsfrist anzupassen. 
 
    *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 11 der 
    Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
    Der Vorstand hat zu Punkt 11 der Tagesordnung zur Hauptversammlung 
    am 18. Mai 2017 einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den 
    möglichen Ausschluss des Bezugsrechts nach §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 
    Satz 2 AktG erstattet, welcher dieser Einladung zur Hauptversammlung 
    als Anlage beigefügt ist. 
12. *Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung 
    zur Ausgabe von Aktienoptionen nebst gleichzeitiger Herabsetzung des 
    bestehenden Bedingten Kapitals III sowie der entsprechenden 
    Satzungsänderung* 
 
    Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 20. Juni 2012 hat den 
    Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Rahmen des 
    Aktienprogramms 2012 in der Zeit vom 20. Juni 2012 bis zum 19. Juni 
    2017 (einschließlich) bis zu 2.320.000 Aktienoptionen mit 
    Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft mit der Maßgabe 
    auszugeben, dass jede Aktienoption das Recht zum Bezug von einer 
    Aktie der Gesellschaft gewährt. Die weiteren Bedingungen der 
    Aktienoptionen ergeben sich aus den Optionsbedingungen. Das 
    Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 2.320.000,00 bedingt 
    erhöht ('Bedingtes Kapital III'). Die bedingte Kapitalerhöhung wird 
    nur insoweit durchgeführt, wie Inhaber von Aktienoptionen von ihrem 
    Bezugsrecht auf Aktien Gebrauch machen. Es wurden 1.910.000 
    Aktienoptionen ausgegeben, wovon 1.270.000 verfallen sind. Am 
    heutigen Tage sind noch 640.000 Aktienoptionen mit Bezugsrechten auf 
    Aktien der Gesellschaft ausstehend. Die Gesellschaft wird keine 
    weiteren Aktienoptionen im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2012 
    ausgeben. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
    a) Die durch die Hauptversammlung vom 20. 
       Juni 2012 erteilte Ermächtigung des 
       Vorstands zur Ausgabe von Aktienoptionen 
       im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2012 
       wird aufgehoben. 
    b) Das Bedingte Kapital III wird von EUR 
       2.320.000,00 auf EUR 640.000,00 
       herabgesetzt. 
    c) Satzungsänderung: 
 
       § 4 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt 
       gefasst: 
 
       'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
       640.000,00 durch Ausgabe von bis zu 
       640.000 auf den Inhaber lautenden 
       Stückaktien bedingt erhöht ('Bedingtes 
       Kapital III'). Die bedingte 
       Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
       durchgeführt, wie Inhaber von 
       Aktienoptionen, die aufgrund des 
       Ermächtigungsbeschlusses der 
       Hauptversammlung vom 20. Juni 2012 im 
       Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2012 
       von der Gesellschaft ausgegeben wurden, 
       von ihrem Bezugsrecht auf Aktien der 
       Gesellschaft Gebrauch machen und die 
       Gesellschaft nicht in Erfüllung der 
       Bezugsrechte eigene Aktien gewährt. Die 
       neuen Aktien nehmen von dem Beginn des 
       Geschäftsjahres an, in dem sie durch 
       Ausübung des Bezugsrechts entstehen, am 
       Gewinn teil. Der Aufsichtsrat wird 
       ermächtigt, die Fassung des § 4 Abs. 1 
       und Abs. 4 der Satzung jeweils 
       entsprechend der Ausgabe von Bezugsaktien 
       anzupassen.' 
    d) Der Vorstand wird angewiesen die 
       Aufhebung des Bedingten Kapitals II/2016, 
       die Schaffung des neuen Bedingen Kapitals 
       2017 sowie die Herabsetzung des Bedingten 
       Kapitals III gemeinsam zur Eintragung ins 
       Handelsregister anzumelden. 
13. Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden und die 
    Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von 
    Options-/Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
    Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination dieser 
    Instrumente mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts 
    nebst gleichzeitiger Aufhebung des bestehenden und Schaffung eines 
    neuen bedingten Kapitals 2017 sowie die entsprechende 
    Satzungsänderung 
 
    Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 25. Mai 2016 hat den 
    Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 24. 
    Mai 2021 (einschließlich) einmalig oder mehrmals auf den 
    Inhaber oder auf den Namen lautende Options-, 
    Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder 
    Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) 
    im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 300.000.000,00 und den Inhabern 
    von Optionsanleihen Optionsrechte bzw. den Inhabern von 
    Wandelanleihen Wandlungsrechte auf neue, auf den Inhaber lautende 
    Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital 
    von insgesamt bis zu EUR 35.421.756,00 nach näherer Maßgabe der 
    Options- bzw. Wandelanleihebedingungen zu gewähren. Der Vorstand hat 
    von dieser Ermächtigung bislang keinen Gebrauch gemacht. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
    a) Die durch die Hauptversammlung vom 25. Mai 
       2016 erteilte Ermächtigung des Vorstands zur 
       Ausgabe von Options-, 
       Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten 
       und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
       Kombinationen dieser Instrumente) und der 
       Beschluss über die Schaffung des Bedingten 
       Kapitals 2017 werden aufschiebend bedingt auf 
       die Eintragung der unter lit. d) 
       vorgeschlagenen Änderung der Satzung 
       aufgehoben. 
    b) Ermächtigung zur Ausgabe von 
       Options-/Wandelschuldverschreibungen, 
       Genussrechten und/oder 
       Gewinnschuldverschreibungen: 
 
       (a) _Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, 
           Aktienzahl_ 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
           17. Mai 2022 (einschließlich) 
           einmalig oder mehrmals auf den Inhaber 
           oder auf den Namen lautende Options-/ 
           Wandelschuldverschreibungen, 
           Genussrechte und/oder 
           Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
           Kombinationen dieser Instrumente) 
           (nachfolgend zusammen auch 
           'Schuldverschreibungen') im 
           Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
           500.000.000,00 mit einer Laufzeit von 
           längstens 20 Jahren auszugeben und den 
           Gläubigern (nachfolgend die 'Inhaber') 
           der jeweiligen, unter sich 
           gleichberechtigten 
           Teilschuldverschreibungen, Options- 
           bzw. Wandlungsrechte auf neue, auf den 
           Inhaber lautende Aktien der 
           Gesellschaft mit einem anteiligen 
           Betrag am Grundkapital von insgesamt 
           bis zu EUR 62.621.830,00 nach näherer 
           Maßgabe der Bedingungen der 
           Schuldverschreibungen zu gewähren. 
       (b) _Währung, Ausgabe durch Gesellschaften, 
           an denen die Gesellschaft mit Mehrheit 
           beteiligt ist_ 
 
           Die Schuldverschreibungen können 
           außer in Euro auch unter 
           Begrenzung auf den entsprechenden 
           Euro-Gegenwert in der gesetzlichen 
           Währung eines OECD-Landes begeben 
           werden. Die Schuldverschreibungen 
           können auch durch eine 
           hundertprozentige unmittelbare oder 
           mittelbare Beteiligungsgesellschaft der 
           Gesellschaft ausgegeben werden; für 
           diesen Fall wird der Vorstand 
           ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats für die Gesellschaft die 
           Garantie für Schuldverschreibungen zu 
           übernehmen und den Inhabern von 
           Schuldverschreibungen Options- bzw. 
           Wandlungsrechte auf neue, auf den 
           Inhaber lautende Stückaktien der 
           Gesellschaft zu gewähren. 
       (c) _Bezugsrechtsgewährung, 
           Bezugsrechtsausschluss_ 
 
           Die Schuldverschreibungen sind den 
           Aktionären zum Bezug anzubieten. Sie 
           können auch von einem Kreditinstitut 
           oder einem Konsortium von 
           Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
           übernommen werden, sie den Aktionären 

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April 10, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: Capital Stage AG: Bekanntmachung der -6-

zum Bezug anzubieten. Kreditinstituten 
           gleichgestellt sind nach § 53 Abs. 1 
           Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder 
           Abs. 7 des Gesetzes über das 
           Kreditwesen tätige Unternehmen. Werden 
           Schuldverschreibungen von einer 
           hundertprozentigen mittelbaren oder 
           unmittelbaren Beteiligungsgesellschaft 
           ausgegeben, hat die Gesellschaft die 
           Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts 
           für die Aktionäre der Gesellschaft nach 
           Maßgabe der vorstehenden Sätze 
           sicherzustellen. Der Vorstand ist 
           jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das gesetzliche 
           Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden 
           Fällen auszuschließen: 
 
           * Für Spitzenbeträge; 
           * wenn und soweit die Ausgabe der 
             Schuldverschreibungen gegen 
             Bareinlage erfolgt und der 
             Ausgabepreis ihren nach anerkannten 
             finanzmathematischen Methoden 
             ermittelten theoretischen Marktwert 
             zum Zeitpunkt der endgültigen 
             Festlegung des Ausgabebetrags durch 
             den Vorstand nicht wesentlich 
             unterschreitet und die so 
             ausgegebenen Schuldverschreibungen 
             nur Umtausch- und/oder 
             Optionsrechte auf Aktien von bis zu 
             10 % des Grundkapitals gewähren; 
             auf den vorgenannten Höchstbetrag 
             sind sämtliche Aktien anzurechnen, 
             die unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts nach oder in 
             entsprechender Anwendung von § 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG ab dem Zeitpunkt 
             der Eintragung dieser Ermächtigung 
             ausgegeben oder veräußert 
             werden; 
           * soweit dies erforderlich ist, um 
             den Inhabern von bereits zuvor 
             ausgegebenen Schuldverschreibungen 
             ein Bezugsrecht in dem Umfang 
             gewähren zu können, wie es ihnen 
             nach Ausübung eines Options- oder 
             Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung 
             einer Options- oder 
             Wandlungspflicht als Aktionär 
             zustehen würde; oder 
           * soweit die Schuldverschreibungen in 
             Zusammenhang mit dem Erwerb von 
             Unternehmen, Beteiligungen an 
             Unternehmen oder Unternehmensteilen 
             gegen Bar- und/oder 
             Sachgegenleistungen ausgegeben 
             werden. 
       (d) _Options- und Wandlungsrecht_ 
 
           Im Falle der Ausgabe von 
           Optionsschuldverschreibungen werden 
           jeder Teilschuldverschreibung ein oder 
           mehrere Optionsscheine beigefügt, die 
           den Inhaber nach näherer Maßgabe 
           der vom Vorstand festzulegenden 
           Bedingungen der Schuldverschreibung zum 
           Bezug von neuen, auf den Inhaber 
           lautenden Stückaktien der Gesellschaft 
           berechtigen. Die Optionsbedingungen 
           können vorsehen, dass der Optionspreis 
           auch durch Übertragung von 
           Teilschuldverschreibungen und 
           gegebenenfalls eine bare Zuzahlung 
           erfüllt werden kann. Der anteilige 
           Betrag des Grundkapitals, der auf die 
           je Teilschuldverschreibung zu 
           beziehenden Aktien entfällt, darf den 
           Nennbetrag der 
           Teilschuldverschreibungen nicht 
           übersteigen. 
 
           Im Falle der Ausgabe von 
           Wandelschuldverschreibungen erhalten 
           die Inhaber das unentziehbare Recht, 
           ihre Teilschuldverschreibungen 
           gemäß den festgelegten Bedingungen 
           der Schuldverschreibungen in neue, auf 
           den Inhaber lautende Stückaktien der 
           Gesellschaft umzutauschen. Das 
           Umtauschverhältnis ergibt sich aus der 
           Division des Nennbetrags oder des unter 
           dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrags 
           einer Teilschuldverschreibung durch den 
           festgesetzten Wandlungspreis für eine 
           Aktie der Gesellschaft und kann auf 
           eine volle Zahl auf- oder abgerundet 
           werden. Es kann vorgesehen werden, dass 
           das Umtauschverhältnis variabel ist und 
           der Wandlungspreis innerhalb einer 
           festzulegenden Bandbreite in 
           Abhängigkeit von der Entwicklung des 
           Aktienkurses während der Laufzeit oder 
           während eines bestimmten Zeitraums 
           innerhalb der Laufzeit festgesetzt 
           wird. Ferner können eine in bar zu 
           leistende Zuzahlung und die 
           Zusammenlegung oder ein Ausgleich für 
           nicht wandlungsfähige Spitzen 
           festgesetzt werden. Der anteilige 
           Betrag des Grundkapitals, der auf die 
           je Teilschuldverschreibung zu 
           beziehenden Aktien entfällt, darf den 
           Nennbetrag der 
           Teilschuldverschreibungen nicht 
           übersteigen. 
       (e) _Gewährung bestehender Aktien_ 
 
           Die Bedingungen der 
           Schuldverschreibungen können das Recht 
           der Gesellschaft vorsehen, im Falle der 
           Wandlung bzw. Optionsausübung nicht 
           neue Aktien zu gewähren, sondern einen 
           Geldbetrag zu zahlen, der für die 
           Anzahl der anderenfalls zu liefernden 
           Aktien dem durchschnittlichen 
           Schlusskurs der Aktien der Gesellschaft 
           im XETRA-Handel (oder einem an die 
           Stelle des XETRA-Systems getretenen 
           funktional vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse während der letzten 
           fünf Börsenhandelstage vor Erklärung 
           der Wandlung bzw. Optionsausübung 
           entspricht. Die Bedingungen der 
           Schuldverschreibungen können auch 
           vorsehen, dass die 
           Schuldverschreibungen nach Wahl der 
           Gesellschaft statt in neue Aktien aus 
           bedingtem Kapital in bereits 
           existierende Aktien der Gesellschaft 
           gewandelt werden können bzw. das 
           Optionsrecht oder die Optionspflicht 
           durch Lieferung solcher Aktien erfüllt 
           werden kann. 
       (f) _Options- und Wandlungspflicht_ 
 
           Die Bedingungen der 
           Schuldverschreibungen können auch eine 
           Wandlungs- oder Optionspflicht zum Ende 
           der Laufzeit oder zu einem anderen 
           Zeitpunkt (jeweils auch 'Fälligkeit') 
           oder das Recht der Gesellschaft 
           vorsehen, bei Fälligkeit der 
           Schuldverschreibungen den 
           Anleihegläubigern ganz oder teilweise 
           anstelle der Zahlung des fälligen 
           Geldbetrages Aktien der Gesellschaft zu 
           gewähren. In letztgenanntem Fall kann 
           der Options- bzw. Wandlungspreis nach 
           näherer Maßgabe der Options- bzw. 
           Anleihebedingungen dem 
           Durchschnittskurs der Aktie der 
           Gesellschaft im XETRA-Handel (oder 
           einem an die Stelle des XETRA-Systems 
           getretenen funktional vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse während der letzten 
           fünf Börsenhandelstage vor dem Tag der 
           Endfälligkeit entsprechen, auch wenn 
           dieser unterhalb des in lit. g) 
           genannten Mindestbetrags liegt. § 9 
           Abs. 1 i.V.m. § 199 Abs. 2 AktG ist zu 
           beachten. 
       (g) _Optionspreis, Wandlungspreis, 
           wertwahrende Anpassung des Options- 
           oder Wandlungspreises_ 
 
           Der jeweils festzusetzende Options- 
           oder Wandlungspreis für eine Stückaktie 
           der Gesellschaft muss mit Ausnahme der 
           Fälle, in denen eine Ersetzungsbefugnis 
           oder eine Wandlungspflicht vorgesehen 
           ist (oben lit f)), mindestens 80 % des 
           durchschnittlichen 
           Schlussauktionspreises der Aktien der 
           Gesellschaft im XETRA-Handel (oder 
           einem an die Stelle des XETRA-Systems 
           getretenen funktional vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) an den zehn 
           Börsentagen vor dem Tag der 
           Beschlussfassung durch den Vorstand 
           über die Begebung der 
           Schuldverschreibungen betragen oder - 
           für den Fall der Einräumung des 
           Bezugsrechts - mindestens 80 % des 
           durchschnittlichen 
           Schlussauktionspreises der Aktien der 
           Gesellschaft im XETRA-Handel (oder 
           einem an die Stelle des XETRA-Systems 
           getretenen funktional vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) während der Tage, an 
           denen die Bezugsrechte an der 
           Wertpapierbörse Frankfurt am Main 
           gehandelt werden, mit Ausnahme der 
           beiden letzten Börsentage des 
           Bezugsrechtshandels, entsprechen. Diese 
           vorstehenden Vorgaben gelten auch im 
           Fall eines variablen 
           Umtauschverhältnisses bzw. 
           Wandlungspreises. 
 
           Soweit sich Bruchteile von neuen Aktien 
           ergeben, kann vorgesehen werden, dass 
           diese Bruchteile nach Maßgabe der 
           Bedingungen der Schuldverschreibungen, 
           gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum 
           Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden 
           können. 
 
           Der Wandlungs- bzw. Optionspreis wird 

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April 10, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: Capital Stage AG: Bekanntmachung der -7-

unbeschadet der § 9 Abs. 1 und § 199 
           Abs. 2 AktG aufgrund einer 
           Verwässerungsschutzklausel nach näherer 
           Bestimmung der Bedingungen der 
           Schuldverschreibungen durch Zahlung 
           eines entsprechenden Betrages in Geld 
           bei Ausnutzung des Wandlungsrechts bzw. 
           durch Herabsetzung der Zuzahlung 
           ermäßigt, wenn die Gesellschaft 
           während der Wandlungs- oder 
           Optionsfrist unter Einräumung des 
           Bezugsrechts an ihre Aktionäre das 
           Grundkapital erhöht oder weitere 
           Schuldverschreibungen begibt und den 
           Inhabern von Schuldverschreibungen kein 
           Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt 
           wird, wie es ihnen nach Ausübung des 
           Wandlungs- oder Optionsrechts zustehen 
           würde. Statt einer Zahlung in bar bzw. 
           einer Herabsetzung der Zuzahlung kann 
           auch - soweit möglich - das 
           Umtauschverhältnis durch Division mit 
           dem ermäßigten Wandlungspreis 
           angepasst werden. Die Bedingungen 
           können darüber hinaus für den Fall der 
           Kapitalherabsetzung eine Anpassung der 
           Wandlungs- bzw. Optionsrechte vorsehen. 
       (h) _Verzinsung_ 
 
           Die Verzinsung der 
           Schuldverschreibungen kann variabel 
           sein. Sie kann ferner von 
           Gewinnkennzahlen der Gesellschaft 
           und/oder des Konzerns (unter Einschluss 
           des Bilanzgewinns oder der durch 
           Gewinnverwendungsbeschluss 
           festgesetzten Dividende für Aktien der 
           Gesellschaft) abhängig sein. In diesem 
           Fall müssen die Schuldverschreibungen 
           nicht mit einem Umtausch- und/oder 
           Optionsrecht versehen werden. Es kann 
           ferner eine Nachzahlung für in 
           Vorjahren ausgefallene Leistungen 
           vorgesehen werden. 
       (i) _Ermächtigung zur Festlegung weiterer 
           Einzelheiten_ 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats die 
           weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
           Ausstattung der Schuldverschreibungen, 
           insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, 
           Laufzeit und Stückelung, 
           Verwässerungsschutzbestimmungen, 
           Options- bzw. Wandlungszeitraum sowie 
           den Options- und Wandlungspreis zu 
           bestimmen bzw. im Einvernehmen mit den 
           Organen der die Schuldverschreibungen 
           begebenden Beteiligungsgesellschaft der 
           Gesellschaft festzulegen. 
    c) Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2017: 
 
       Es wird ein neues Bedingtes Kapital 2017 
       geschaffen mit folgendem Inhalt: 
 
       Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
       62.621.830,00 durch Ausgabe von bis zu 
       62.621.830 neuen auf den Inhaber lautenden 
       Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des 
       Grundkapitals von je EUR 1,00 bedingt erhöht 
       (Bedingtes Kapital 2017). Die bedingte 
       Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien 
       bei Ausübung von Options- oder 
       Wandlungsrechten bzw. bei Erfüllung von 
       Options- oder Wandlungspflichten an die 
       Inhaber bzw. Gläubiger der aufgrund dieses 
       Ermächtigungsbeschlusses ausgegebenen 
       Optionsschuld-, Wandelschuldverschreibungen, 
       Genussrechte und/oder 
       Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
       Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen 
       die 'Schuldverschreibungen'). 
 
       Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem 
       nach Maßgabe der vorstehenden 
       Ermächtigung jeweils festzulegenden Options- 
       bzw. Wandlungspreis. Die bedingte 
       Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
       durchgeführt, wie die Inhaber von 
       Schuldverschreibungen, die von der 
       Gesellschaft oder von einer hundertprozentigen 
       unmittelbaren oder mittelbaren 
       Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft 
       aufgrund dieses Ermächtigungsbeschlusses bis 
       zum 17. Mai 2022 ausgegeben oder von der 
       Gesellschaft garantiert werden, von ihren 
       Options- oder Wandlungsrechten Gebrauch machen 
       oder, soweit sie zur Wandlung verpflichtet 
       sind, ihre Verpflichtung zur Wandlung 
       erfüllen, oder, soweit die Gesellschaft ein 
       Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle 
       der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien 
       der Gesellschaft zu gewähren, soweit nicht 
       jeweils ein Barausgleich gewährt oder eigene 
       Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. Soweit 
       rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die 
       Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von 
       § 60 Abs. 2 AktG festlegen. 
 
       Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
       der Durchführung dieser bedingten 
       Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat 
       wird ermächtigt, den neu zu fassenden § 4 Abs. 
       3 der Satzung entsprechend der jeweiligen 
       Inanspruchnahme des bedingten Kapitals und 
       nach Ablauf sämtlicher Options- bzw. 
       Wandlungsfristen zu ändern sowie alle 
       sonstigen damit in Zusammenhang stehenden 
       Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur 
       die Fassung betreffen. 
    d) Satzungsänderung 
 
       § 4 Abs. 3 der Satzung wird aufgehoben. § 4 
       Abs. 3 der Satzung lautet wie folgt: 
 
       'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
       62.621.830,00 durch Ausgabe von bis zu 
       62.621.830 neuen auf den Inhaber lautenden 
       Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
       2017). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
       insoweit durchgeführt, wie 
 
       - die Inhaber von Wandlungsrechten oder 
         Optionsrechten, die den von der 
         Gesellschaft oder deren unmittelbaren 
         oder mittelbaren hundertprozentigen 
         Beteiligungsgesellschaften aufgrund 
         des Ermächtigungsbeschlusses der 
         Hauptversammlung vom 18. Mai 2017 bis 
         zum 17. Mai 2022 auszugebenden 
         Optionsschuldverschreibungen, 
         Wandelschuldverschreibungen, 
         Genussrechte und/oder 
         Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
         Kombinationen dieser Instrumente) 
         (zusammen die 'Schuldverschreibungen') 
         beigefügt sind, von ihrem Wandlungs- 
         bzw. Optionsrechten Gebrauch machen 
         oder 
       - die zur Wandlung verpflichteten 
         Inhaber bzw. Gläubiger der von der 
         Gesellschaft oder deren unmittelbaren 
         oder mittelbaren hundertprozentigen 
         Beteiligungsgesellschaften aufgrund 
         des Ermächtigungsbeschlusses der 
         Hauptversammlung vom 18. Mai 2017 bis 
         zum 17. Mai 2022 auszugebenden 
         Schuldverschreibungen ihre Pflicht zur 
         Wandlung oder Optionsausübung 
         erfüllen. 
 
         Soweit rechtlich zulässig, kann der 
         Vorstand mit Zustimmung des 
         Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung 
         neuer Aktien abweichend von § 60 Abs. 
         2 AktG festlegen. 
 
         Der Vorstand ist auch ermächtigt, mit 
         Zustimmung des Aufsichtsrats den 
         weiteren Inhalt der Aktienrechte und 
         die weiteren Einzelheiten der 
         Durchführung der bedingten 
         Kapitalerhöhung festzulegen. Der 
         Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
         Fassung des § 4 Abs. 3 der Satzung 
         entsprechend der jeweiligen Ausnutzung 
         des bedingten Kapitals anzupassen.' 
    e) Der Vorstand wird angewiesen die Aufhebung des 
       Bedingten Kapitals II/2016, die Schaffung des 
       neuen Bedingen Kapitals 2017 sowie die 
       Herabsetzung des Bedingten Kapitals III 
       gemeinsam zur Eintragung ins Handelsregister 
       anzumelden. 
 
    *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 13 der 
    Tagesordnung gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 
    AktG* 
 
    Der Vorstand hat zu Punkt 13 der Tagesordnung zur Hauptversammlung 
    am 18. Mai 2017 einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den 
    möglichen Ausschluss des Bezugsrechts nach §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 
    Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet, welcher dieser Einladung zur 
    Hauptversammlung als Anlage beigefügt ist. 
14. *Beschlussfassung über eine neue Ermächtigung zum Erwerb und zur 
    Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Andienungsrechts 
    beim Erwerb und des Bezugsrechts bei der Verwendung* 
 
    Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die Gesellschaft, soweit der Erwerb 
    nicht ausdrücklich gesetzlich zugelassen ist, gemäß § 71 Abs. 1 
    Nr. 8 AktG einer besonderen Ermächtigung durch die Hauptversammlung. 
    Die zuletzt von der Hauptversammlung am 26. Juni 2014 erteilte 
    Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien läuft am 25. Juni 2019 aus. 
    Um auch in Zukunft in der Lage zu sein, eigene Aktien zu erwerben, 
    soll der Vorstand unter Aufhebung der bestehenden Ermächtigungen 
    bereits in diesem Jahr erneut zum Erwerb und zur Verwendung eigener 
    Aktien, auf fünf Jahre befristetet ermächtigt werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
    a) Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 17. 
       Mai 2022 eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % 
       des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder 
       - falls dieser Wert geringer ist - des zum 
       Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung 

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April 10, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: Capital Stage AG: Bekanntmachung der -8-

bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft 
       zu erwerben. Auf die erworbenen Aktien 
       dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, 
       die sich im Besitz der Gesellschaft befinden 
       oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG 
       zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr 
       als 10 % des Grundkapitals entfallen. Die 
       Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des 
       Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden. 
 
       Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilen, 
       einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines 
       oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft 
       oder von ihr abhängiger oder in 
       Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehender 
       Unternehmen oder durch auf deren Rechnung 
       oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde 
       Dritte ausgeübt werden. 
    b) Arten des Erwerbs 
 
       Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands über 
       die Börse oder aufgrund eines an alle 
       Aktionäre gerichteten öffentlichen 
       Kaufangebots bzw. aufgrund einer an alle 
       Aktionäre gerichteten öffentlichen 
       Aufforderung zur Abgabe von 
       Verkaufsangeboten erfolgen. 
 
       aa) Erfolgt der Erwerb der Aktien über 
           die Börse, darf der von der 
           Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je 
           Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
           am Börsenhandelstag durch die 
           Eröffnungsauktion ermittelten Kurs 
           im XETRA-Handels (oder einem an die 
           Stelle des XETRA-Systems getretenen 
           funktional vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 
           % überschreiten und nicht mehr als 
           20 % unterschreiten. 
       bb) Erfolgt der Erwerb aufgrund eines an 
           alle Aktionäre gerichteten 
           öffentlichen Kaufangebots oder 
           aufgrund einer an alle Aktionäre 
           gerichteten öffentlichen Aufforderung 
           zur Abgabe von Verkaufsangeboten, 
           dürfen 
 
           * im Falle eines an alle Aktionäre 
             gerichteten öffentlichen 
             Kaufangebots der gebotene Kaufpreis 
             je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) 
             bzw. 
           * im Falle einer an alle Aktionäre 
             gerichteten öffentlichen 
             Aufforderung zur Abgabe von 
             Verkaufsangeboten die Grenzwerte 
             der von der Gesellschaft 
             festgelegten Kaufpreisspanne (ohne 
             Erwerbsnebenkosten) 
 
           den Durchschnitt der Schlusskurse der 
           Aktien der Gesellschaft im 
           XETRA-Handels (oder einem an die 
           Stelle des XETRA-Systems getretenen 
           funktional vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse während der letzten 
           drei Börsenhandelstage vor dem Tag der 
           öffentlichen Ankündigung des 
           öffentlichen Kaufangebots bzw. der 
           öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
           von Verkaufsangeboten um nicht mehr 
           als 10 % überschreiten und nicht mehr 
           als 20 % unterschreiten. 
 
           Ergeben sich nach der Veröffentlichung 
           eines an alle Aktionäre gerichteten 
           öffentlichen Kaufangebots bzw. einer 
           an alle Aktionäre gerichteten 
           öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
           von Verkaufsangeboten erhebliche 
           Abweichungen des maßgeblichen 
           Kurses, so kann das Kaufangebot bzw. 
           die Aufforderung zur Abgabe von 
           Verkaufsangeboten angepasst werden. In 
           diesem Fall wird auf den Durchschnitt 
           der Schlusskurse der Aktien der 
           Gesellschaft im Xetra-Handel (oder 
           einem an die Stelle des XETRA-Systems 
           getretenen funktional vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse während der letzten 
           drei Börsenhandelstage vor der 
           öffentlichen Ankündigung der Anpassung 
           abgestellt. 
 
           Das Volumen des an alle Aktionäre 
           gerichteten öffentlichen Kaufangebots 
           bzw. der an alle Aktionäre gerichteten 
           öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
           von Verkaufsangeboten kann begrenzt 
           werden. Sofern bei einem öffentlichen 
           Kaufangebot oder einer öffentlichen 
           Aufforderung zur Abgabe von 
           Verkaufsangeboten das Volumen der 
           angedienten Aktien das vorgesehene 
           Rückkaufvolumen überschreitet, kann 
           der Erwerb im Verhältnis der jeweils 
           gezeichneten bzw. angebotenen Aktien 
           erfolgen; das Recht der Aktionäre, 
           ihre Aktien im Verhältnis ihrer 
           Beteiligungsquoten anzudienen, ist 
           insoweit ausgeschlossen. Eine 
           bevorrechtigte Annahme geringer 
           Stückzahlen bis zu 100 Stück 
           angedienter Aktien je Aktionär sowie 
           eine kaufmännische Rundung zur 
           Vermeidung rechnerischer Bruchteile 
           von Aktien können vorgesehen werden. 
           Ein etwaiges weitergehendes 
           Andienungsrecht der Aktionäre ist 
           insoweit ausgeschlossen. 
 
           Das an alle Aktionäre gerichtete 
           öffentliche Kaufangebot bzw. die an 
           alle Aktionäre gerichtete öffentliche 
           Aufforderung zur Abgabe von 
           Verkaufsangeboten kann weitere 
           Bedingungen vorsehen. 
    c) Verwendung der eigenen Aktien 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund 
       der Ermächtigung gemäß vorstehender 
       lit. a) und b) erworbenen eigenen Aktien zu 
       allen gesetzlich zugelassenen Zwecken, 
       insbesondere auch zu den folgenden Zwecken 
       zu verwenden: 
 
       aa) Die Aktien können eingezogen werden, 
           ohne dass die Einziehung oder ihre 
           Durchführung eines weiteren 
           Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
           Sie können auch im vereinfachten 
           Verfahren ohne Kapitalherabsetzung 
           durch Anpassung des anteiligen 
           rechnerischen Betrags der übrigen 
           Stückaktien am Grundkapital der 
           Gesellschaft eingezogen werden. 
           Erfolgt die Einziehung im 
           vereinfachten Verfahren, ist der 
           Vorstand zur Anpassung der Zahl der 
           Stückaktien in der Satzung 
           ermächtigt. 
       bb) Die Aktien können auch in anderer 
           Weise als über die Börse oder 
           aufgrund eines Angebots an alle 
           Aktionäre veräußert werden, 
           wenn der bar zu zahlende Kaufpreis 
           den Börsenpreis der im Wesentlichen 
           gleich ausgestatteten, bereits 
           börsennotierten Aktien nicht 
           wesentlich unterschreitet. Die 
           Anzahl der in dieser Weise unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts 
           veräußerten Aktien darf 10 % 
           des Grundkapitals nicht 
           überschreiten, und zwar weder im 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
           Zeitpunkt der Ausübung dieser 
           Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze 
           von 10 % des Grundkapitals sind 
           andere Aktien anzurechnen, die 
           während der Laufzeit dieser 
           Ermächtigung unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts in direkter oder 
           entsprechender Anwendung des § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
           veräußert werden. Ebenfalls 
           anzurechnen sind Aktien, die zur 
           Bedienung von Options- und/oder 
           Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus 
           Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen und/oder 
           -genussrechten auszugeben sind, 
           sofern diese Schuldverschreibungen 
           oder Genussrechte während der 
           Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts in 
           entsprechender Anwendung des § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
           werden. 
       cc) Die Aktien können gegen 
           Sachleistung, insbesondere im Rahmen 
           von Zusammenschlüssen von 
           Unternehmen, zum Zwecke des Erwerbs 
           von Unternehmen, Teilen von 
           Unternehmen, 
           Unternehmensbeteiligungen oder von 
           sonstigen Vermögensgegenständen oder 
           von Ansprüchen auf den Erwerb von 
           sonstigen Vermögensgegenständen 
           einschließlich Forderungen 
           gegen die Gesellschaft 
           veräußert werden. 
       dd) Die Aktien können zur Durchführung 
           einer sogenannten Aktiendividende 
           (scrip dividend) verwendet werden, 
           im Rahmen derer Aktien der 
           Gesellschaft (auch teil- und 
           wahlweise) zur Erfüllung von 
           Dividendenansprüchen der Aktionäre 
           eingesetzt werden. 
       ee) Die Aktien können verwendet werden, 
           um Bezugs- und Umtauschrechte zu 
           erfüllen, die aufgrund der Ausübung 
           von Wandlungs- und/oder 
           Optionsrechten oder der Erfüllung 
           von Wandlungspflichten aus Wandel- 
           und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen 
           entstehen, die von der Gesellschaft 
           oder einer ihrer 
           Konzerngesellschaften, an denen die 
           Gesellschaft unmittelbar oder 
           mittelbar zu 100 % beteiligt ist, 

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April 10, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: Capital Stage AG: Bekanntmachung der -9-

ausgegeben werden. 
 
       Die vorstehenden Ermächtigungen können 
       einmal oder mehrmals, ganz oder teilweise, 
       einzeln oder gemeinsam ausgenutzt werden. 
       Die Ermächtigungen unter bb), cc), dd) und 
       ee) können auch durch abhängige oder in 
       Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende 
       Unternehmen oder durch auf deren Rechnung 
       oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde 
       Dritte ausgenutzt werden. 
 
       Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
       aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen 
       eigenen Aktien wird ausgeschlossen, soweit 
       sie gemäß den vorstehenden 
       Ermächtigungen unter bb), cc), dd) und ee) 
       in anderer Weise als durch Veräußerung 
       über die Börse oder durch 
       Veräußerungsangebot an alle Aktionäre 
       verwendet werden. Darüber hinaus kann im 
       Fall der Veräußerung der eigenen Aktien 
       über ein Veräußerungsangebot an alle 
       Aktionäre das Bezugsrecht der Aktionäre für 
       Spitzenbeträge ausgeschlossen werden. 
 
       Die Ermächtigung zur Verwendung eigener 
       Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
       Aktionäre ist jedoch insoweit beschränkt, 
       als nach Ausübung der Ermächtigung die Summe 
       der unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
       Aktionäre verwendeten eigenen Aktien 
       zusammen mit der Anzahl anderer Aktien, die 
       während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts aus einem 
       genehmigtem Kapital ausgegeben oder 
       veräußert werden oder aufgrund von 
       während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts begebenen 
       Wandel- und/oder 
       Optionsschuldverschreibungen und/oder 
       Genussrechten auszugeben sind, insgesamt 20 
       % des Grundkapitals nicht überschreiten 
       darf; maßgeblich ist entweder das 
       Grundkapital im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
       der Ermächtigung oder das im Zeitpunkt der 
       Ausübung dieser Ermächtigung vorhandene 
       Grundkapital, je nachdem, welcher Wert 
       geringer ist. 
 
    *Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG 
    i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 14 der Tagesordnung über 
    die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das Andienungsrecht 
    der Aktionäre bei dem Erwerb und das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
    der Verwendung eigener Aktien auszuschließen* 
 
    Der Vorstand hat zu Punkt 14 der Tagesordnung zur Hauptversammlung 
    am 18. Mai 2017 einen schriftlichen Bericht über die Gründe für die 
    Ermächtigung des Vorstands, das Andienungsrecht der Aktionäre und 
    den möglichen Ausschluss des Bezugsrechts nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 
    Satz 5 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet, welcher 
    dieser Einladung zur Hauptversammlung als Anlage beigefügt ist. 
II. *Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung* 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
 Im Zeitpunkt der Einberufung der 
 Hauptversammlung beträgt die Gesamtzahl der von 
 der Gesellschaft ausgegebenen Aktien und 
 Stimmrechte 126.523.660. Bei den Aktien handelt 
 es sich um auf den Inhaber lautende 
 Stückaktien. Die Gesellschaft hält zum 
 Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
 keine eigenen Aktien. 
 
*Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach § 124a AktG* 
 
 Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden 
 Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere nach § 124a AktG 
 zu veröffentlichende Informationen sind auf der Internetadresse 
 
 http://www.capitalstage.com/investor-relations/hauptversammlung.html 
 
 veröffentlicht und dort zugänglich. Die unter Tagesordnungspunkt 1 
 genannten Unterlagen sowie der Vorschlag des Vorstands für die 
 Verwendung des Bilanzgewinns liegen von der Einberufung an in den 
 Geschäftsräumen der Gesellschaft am Gesellschaftssitz aus und werden 
 auch während der Hauptversammlung am Versammlungsort zur 
 Einsichtnahme ausliegen. Sie sind außerdem auf der 
 Internetseite unter 
 
 http://www.capitalstage.com/investor-relations/hauptversammlung.html 
 
 veröffentlicht und dort zugänglich. 
 
 Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der 
 gleichen Internetadresse bekannt gegeben. 
 
 Die Einberufung der Hauptversammlung wurde solchen Medien zur 
 Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden 
 kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union 
 verbreiten. 
 
*Teilnahme an der Hauptversammlung* 
 
 Die Teilnahmebedingungen richten sich nach §§ 
 121 ff. AktG und § 17 der Satzung der 
 Gesellschaft. Zur Teilnahme an der 
 Hauptversammlung und zur Ausübung des 
 Stimmrechts in der Hauptversammlung sind 
 diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich nach 
 den folgenden Maßgaben bei der 
 Gesellschaft anmelden und ihren Anteilsbesitz 
 durch das depotführende Institut gegenüber der 
 Gesellschaft nachweisen. 
 
 Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf 
 den Beginn des 21. Tages vor dem Tag der 
 Hauptversammlung (Nachweisstichtag), also auf 
 _Donnerstag, den 27. April 2017, 0:00 Uhr_, 
 beziehen und in Textform (§ 126b BGB) in 
 deutscher oder englischer Sprache ausgestellt 
 sein. 
 
 Die Anmeldung und der Nachweis müssen der 
 Gesellschaft unter der folgenden Adresse, 
 Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse spätestens 
 sechs Tage vor der Hauptversammlung, also 
 spätestens bis _Donnerstag, den 11. Mai 2017, 
 24:00 Uhr_ (Anmeldeschlusstag) zugehen: 
 
  Capital Stage AG 
  c/o Better Orange IR & HV AG 
  Haidelweg 48 
  81241 München 
  Deutschland 
  Telefax: +49 (0)89 / 88 96 906 33 
  E-Mail: anmeldung@better-orange.de 
 
 Die Better Orange IR & HV AG ist für die 
 Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes 
 die Empfangsbevollmächtigte der Gesellschaft. 
 
 Nach Eingang des Nachweises des Anteilsbesitzes 
 bei der Gesellschaft werden den Aktionären 
 Eintrittskarten für die Hauptversammlung 
 übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
 Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die 
 Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung 
 der Anmeldung und des Nachweises ihres 
 Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu 
 tragen. Die Aktien werden durch eine Anmeldung 
 zur Hauptversammlung nicht blockiert; Aktionäre 
 können deshalb über ihre Aktien auch nach 
 erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. 
 
*Bedeutung des Nachweisstichtags* 
 
 Der Nachweisstichtag ist das entscheidende 
 Datum für den Umfang und die Ausübung des 
 Teilnahme- und Stimmrechts in der 
 Hauptversammlung. Im Verhältnis zur 
 Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
 Hauptversammlung und die Ausübung des 
 Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis 
 erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme 
 und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich 
 dabei ausschließlich nach dem 
 Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
 Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht 
 keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
 Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der 
 vollständigen oder teilweisen Veräußerung 
 des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag 
 ist für die Teilnahme und den Umfang des 
 Stimmrechts ausschließlich der 
 Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
 Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. 
 Veräußerungen von Aktien nach dem 
 Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf 
 die Berechtigung zur Teilnahme und auf den 
 Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für 
 Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. 
 Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine 
 Aktien besitzen und erst danach Aktionär 
 werden, sind nicht teilnahme- und 
 stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich 
 bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung 
 ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine 
 Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
*Stimmrechtsvertretung* 
 
 Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen 
 möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z.B. durch ein 
 Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen. 
 Auch im Falle einer Bevollmächtigung sind eine fristgemäße 
 Anmeldung zur Hauptversammlung und ein fristgerechter Nachweis des 
 Anteilsbesitzes erforderlich (siehe oben im Abschnitt 'Teilnahme an 
 der Hauptversammlung'). Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine 
 Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
 zurückweisen. 
 
 Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
 Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedarf der Textform (§ 
 126b BGB), es sei denn, der Bevollmächtigte ist ein Kreditinstitut 
 oder eine Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 Abs. 8 
 oder § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person 
 oder Institution; hier können Besonderheiten gelten. 
 
 Die den angemeldeten Aktionären übersandten Eintrittskarten 
 enthalten ein Vollmachtsformular. Als zusätzlichen Service für ihre 
 Aktionäre hat die Gesellschaft das Vollmachtsformular ebenfalls auf 
 der Internetseite der Capital Stage AG unter 
 
 http://www.capitalstage.com/investor-relations/hauptversammlung.html 
 
 eingestellt. Das Formular muss ausgedruckt und vollständig 
 ausgefüllt werden. 
 
 Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 10, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: Capital Stage AG: Bekanntmachung der -10-

werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die 
 Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Er kann der Gesellschaft 
 ferner an die folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse 
 übermittelt werden: 
 
  Capital Stage AG 
  c/o Better Orange IR & HV AG 
  Haidelweg 48 
  D-81241 München 
  Telefax: +49 (0)89 889 690 655 
  E-Mail: capital-stage@better-orange.de 
 
 Die Better Orange IR & HV AG ist für den Nachweis der 
 Bevollmächtigung die Empfangsbevollmächtigte der Gesellschaft. 
 
 Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn 
 die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der 
 Gesellschaft erfolgen soll; in diesem Fall erübrigt sich ein 
 gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung. Der 
 Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann ebenfalls auf den 
 vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der 
 Gesellschaft erklärt werden oder - ohne dass es insoweit der Wahrung 
 der Textform bedarf - durch persönliches Erscheinen auf der 
 Hauptversammlung erfolgen. 
 
*Weisungsgebundener Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft* 
 
 Zur Erleichterung der Stimmrechtsausübung bietet die Gesellschaft 
 ihren Aktionären an, sich durch einen von der Gesellschaft benannten 
 weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung 
 vertreten zu lassen. Die Aktionäre, die diesen Service nutzen 
 möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung, 
 die sie wie oben unter 'Teilnahme an der Hauptversammlung' 
 dargestellt erhalten. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte 
 sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst frühzeitig 
 eingehen. 
 
 Der Stimmrechtsvertreter nimmt keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur 
 Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder 
 zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegen. 
 
 Die Abstimmung durch den von der Gesellschaft benannten 
 Stimmrechtsvertreter ist nur möglich, soweit diesem innerhalb der - 
 per Textform oder auf elektronischem Wege erteilten - Vollmacht 
 Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt wurden. Ohne 
 diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Der Stimmrechtsvertreter 
 übt das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom 
 Aktionär erteilten Weisungen aus. Soweit zu einzelnen 
 Tagesordnungspunkten keine Weisung erteilt wird, muss sich der 
 Stimmrechtsvertreter bei diesen Punkten der Stimme enthalten. 
 
 Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die 
 Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann, 
 erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte, welche ihnen 
 nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung 
 zugeschickt wird; es steht ebenfalls im Internet unter 
 
 http://www.capitalstage.com/investor-relations/hauptversammlung.html 
 
 zur Verfügung. 
 
 Wir bitten darum, die Vollmacht mit den Weisungen an die 
 Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 
 17. Mai 2017 (Eingang) an die zuvor im Abschnitt 
 'Stimmrechtsvertretung' genannte Adresse, Telefax-Nummer oder 
 E-Mail-Adresse zurückzusenden. 
 
 Während der Hauptversammlung können Vollmachten und Weisungen an den 
 von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bis zum Ende der 
 Generaldebatte an der Zu- bzw. Abgangskontrolle erteilt, geändert 
 oder widerrufen werden. 
 
*Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 
127 und § 131 Absatz 1 AktG* 
 
*Anfragen und Anträge von Aktionären* 
 
 Aktionäre, die Anfragen oder Anträge zur 
 Hauptversammlung haben, bitten wir, diese an 
 die folgende Adresse, Telefax-Nummer oder 
 E-Mail-Adresse zu richten: 
 
  Capital Stage AG 
  Hauptversammlung 
  Große Elbstraße 59 
  22767 Hamburg 
  Telefax: +49 (0)40 37 85 62-129 
  E-Mail: HV2017@capitalstage.com 
 
*Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 und 127 AktG* 
 
 Gegenanträge samt Begründung und Wahlvorschläge von Aktionären zu 
 einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 
 AktG werden unter der Internetadresse 
 
 http://www.capitalstage.com/investor-relations/hauptversammlung.html 
 
 veröffentlicht. 
 
 Voraussetzung dafür ist, dass sie der Capital Stage AG spätestens 14 
 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung (wobei wegen der gesetzlichen 
 Bestimmungen der Tag der Hauptversammlung selbst nicht mitgezählt 
 wird), also bis _Mittwoch, den 3. Mai 2017, 24.00 Uhr,_ unter der 
 folgenden Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugegangen 
 sind: 
 
  Capital Stage AG 
  Hauptversammlung 
  Große Elbstraße 59 
  22767 Hamburg 
  Telefax: +49 (0)40 37 85 62-129 
  E-Mail: HV2017@capitalstage.com 
 
 Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden wir unter 
 
 http://www.capitalstage.com/investor-relations/hauptversammlung.html 
 
 veröffentlichen. 
 
 Ein Gegenantrag und seine Begründung oder ein Wahlvorschlag brauchen 
 in den Fällen des § 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 AktG nicht 
 zugänglich gemacht werden, die Begründung eines Gegenantrages 
 braucht gemäß § 126 Abs. 2 Satz 2 AktG nicht zugänglich gemacht 
 werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Ein 
 Wahlvorschlag braucht auch in den Fällen des § 127 Satz 3 AktG nicht 
 zugänglich gemacht zu werden. 
 
*Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG* 
 
 Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
 Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 
 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
 gesetzt und bekanntgemacht werden. Die Antragsteller haben 
 gemäß § 121 Abs 2i.V.m. Abs. 1 AktG nun zuweisen, dass sie seit 
 mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber 
 der erforderlichen Zahl an Aktien sind und dass sie die Aktien bis 
 zur Entscheidung des Vorstands über das Verlangen halten. Auf die 
 Firstberechnung ist § 121 Abs. 7 AktG entsprechend anzuwenden. Das 
 Verlangen muss schriftlich an die Gesellschaft unter der folgenden 
 Anschrift: 
 
  Capital Stage AG 
  Vorstand 
  Große Elbstraße 59 
  22767 Hamburg 
 
 gerichtet werden und muss der Gesellschaft spätestens 30 Tage vor 
 der Versammlung, also bis _Montag, den 17. April 2017 (24:00 Uhr)_ 
 zugehen. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
 Beschlussvorlage beiliegen. 
 
 Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie 
 nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - 
 unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt 
 gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei 
 denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der 
 gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem 
 unter der Internetadresse 
 
 http://www.capitalstage.com/investor-relations/hauptversammlung.html 
 
 bekannt gemacht und den Aktionären gemäß § 125 Abs. 1 AktG 
 mitgeteilt. 
 
*Auskunftsrecht nach § 131 Abs.1 AktG* 
 
 In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär 
 oder Aktionärsvertreter verlangen, dass der 
 Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der 
 Gesellschaft gibt, soweit sie zur 
 sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands 
 der Tagesordnung erforderlich ist. Die Pflicht 
 zur Auskunft erstreckt sich auch auf die 
 rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
 Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, 
 soweit die Auskunft zur sachgemäßen 
 Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung 
 erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in 
 der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im 
 Rahmen der Aussprache zu stellen. Der Vorstand 
 darf die Auskunft aus den in § 131 Abs. 3 Satz 
 1 AktG genannten Gründen verweigern. 
 
 Nach § 18 Absatz 6 der Satzung der Gesellschaft 
 kann der Versammlungsleiter das Frage- und 
 Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen 
 beschränken. 
 
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß § 122 
Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127 und § 131 Absatz 1 AktG sind im Internet 
unter 
 
 http://www.capitalstage.com/investor-relations/hauptversammlung.html 
 
abrufbar. 
 
*Hinweis auf §§ 21 ff. WpHG* 
 
 Auf die nach §§ 21 ff. WpHG bestehenden 
 Mitteilungspflichten und die in § 28 WpHG 
 vorgesehene Rechtsfolge des Ruhens aller Rechte 
 aus den Aktien bei Verstößen gegen eine 
 Mitteilungspflicht wird hingewiesen. 
 
*Hamburg, im April 2017* 
 
Capital Stage AG 
 
_Der Vorstand_ 
 
III. *Berichte des Vorstands an die Hauptversammlung* 
1. *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 11 der 
   Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
   Der Vorstand erstattet zu Punkt 11 der Tagesordnung zur 
   Hauptversammlung am 18. Mai 2017 folgenden schriftlichen Bericht 
   über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts nach §§ 203 Abs. 
   2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG, der Bestandteil der Einladung der 
   Hauptversammlung ist und vom Tag der Bekanntmachung der Einberufung 
   der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft 
   ausliegt und auf Verlangen jedem Aktionär übersandt wird sowie auf 
   der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   http://www.capitalstage.com/investor-relations/hauptversammlung.html 
 
   einsehbar ist. 
 
   Um im Rahmen der weiteren Geschäftsentwicklung flexibel und schnell 
   ohne erneute Einberufung der Hauptversammlung handeln zu können, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 10, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: Capital Stage AG: Bekanntmachung der -11-

insbesondere um neue Akquisitionsmöglichkeiten zu nutzen oder um das 
   Eigenkapital der Gesellschaft zu stärken, schlagen Vorstand und 
   Aufsichtsrat die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals vor. 
   Aufgrund der Integration der CHORUS Clean Energy AG ist das 
   Grundkapital der Gesellschaft wesentlich erhöht, so dass das Volumen 
   des genehmigten Kapitals dem entsprechen sollte. Das Genehmigte 
   Kapital 2017 soll sowohl für Bar- als auch für Sachkapitalerhöhungen 
   zur Verfügung stehen und es der Gesellschaft unter anderem 
   ermöglichen, Akquisitionen - sei es gegen Barleistung, sei es gegen 
   Aktien - zu finanzieren. Es ersetzt das von der Hauptversammlung 
   2016 beschlossene genehmigte Kapital. 
 
   Bei den anderen in § 186 Abs. 5 Satz 1 des AktG genannten 
   Unternehmen handelt es sich um Unternehmen, die nach § 53 Abs. 1 
   Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das 
   Kreditwesen (KWG) tätig sind. 
 
   Grundsätzlich steht den Aktionären bei der Ausnutzung des 
   Genehmigten Kapitals 2017 ein Bezugsrecht zu. Es kann jedoch wie 
   folgt ausgeschlossen werden: 
 
   Die beantragte Ermächtigung sieht erstens vor, dass die Verwaltung 
   berechtigt sein soll, das Bezugsrecht der Aktionäre 
   auszuschließen, wenn infolge des Bezugsverhältnisses Spitzen 
   entstehen. Der Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich der etwaigen 
   Spitzenbeträge dient nur dazu, die Ausnutzung der Ermächtigung durch 
   runde Beträge zu ermöglichen. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht 
   der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden bestmöglich für 
   die Gesellschaft verwertet. 
 
   Zweitens soll die Verwaltung ermächtigt werden, das Bezugsrecht 
   auszuschließen, wenn das Kapital gegen Sacheinlagen erhöht 
   werden soll. Diese Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss soll den 
   Vorstand in die Lage versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in 
   geeigneten Fällen Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder 
   sonstige Wirtschaftsgüter gegen Überlassung von Aktien der 
   Capital Stage AG zu erwerben oder sich mit anderen Unternehmen - 
   insbesondere im Wege der Verschmelzung - zusammenzuschließen. 
   Hierdurch soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, auf 
   nationalen und internationalen Märkten schnell und flexibel auf 
   vorteilhafte Angebote oder sich sonst bietende Gelegenheiten zum 
   Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen, die in 
   verwandten Geschäftsbereichen tätig sind, zu reagieren. Nicht selten 
   ergibt sich die Notwendigkeit, als Gegenleistung nicht Geld, sondern 
   Aktien bereitzustellen. Die Verwaltung wird die Möglichkeit der 
   Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   aus dem Genehmigten Kapital 2017 für Akquisitionen nur dann 
   auszunutzen, wenn der Wert der neu ausgegebenen Aktien und der Wert 
   der Gegenleistung, d.h. des zu erwerbenden Unternehmens bzw. der zu 
   erwerbenden Beteiligung oder sonstiger Wirtschaftsgüter, in einem 
   angemessenen Verhältnis stehen. 
 
   Drittens soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
   Bezugsrecht bei Barkapitalerhöhungen ausschließen können, wenn 
   die Aktien zu einem Betrag ausgegeben werden, der den Börsenkurs 
   nicht wesentlich unterschreitet. Diese von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   vorgesehene Möglichkeit soll es der Gesellschaft ermöglichen, 
   Marktchancen schnell und flexibel zu nutzen und einen Kapitalbedarf 
   kurzfristig zu decken. Durch den Ausschluss des Bezugsrechts wird 
   eine Platzierung nahe am Börsenkurs ermöglicht, so dass der bei 
   Bezugsemissionen übliche Abschlag entfällt. Bei einem solchen 
   Bezugsrechtsausschluss nahe am Börsenkurs darf die 
   Barkapitalerhöhung im Zeitpunkt ihrer Ausübung 10 % des bestehenden 
   Grundkapitals nicht übersteigen. Dies trägt den Bedürfnissen der 
   Aktionäre nach Verwässerungsschutz für ihren Anteilsbesitz Rechnung. 
   Jeder Aktionär kann zur Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote 
   Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen am Markt erwerben. 
 
   Viertens soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, soweit 
   es erforderlich ist, um den Inhabern von Wandlungs- und 
   Optionsrechten ein Bezugsrecht auf neue Aktien zu geben, sofern die 
   Bedingungen des jeweiligen Wandlungs- und Optionsrechts dies 
   vorsehen. Solche Wandlungs- und Optionsrechte haben zu erleichterten 
   Platzierung am Kapitalmarkt einen Verwässerungsschutz, der vorsieht, 
   dass den Inhabern bei nachfolgenden Aktienemissionen ein Bezugsrecht 
   auf neue Aktien eingeräumt werden kann, wie es Aktionären zusteht. 
   Sie werden damit so gestellt, als seien sie bereits Aktionäre. Um 
   die Wandlungs- und Optionsrechte mit einem solchen 
   Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht der 
   Aktionäre auf diese Aktien ausgeschlossen werden. Dies dient der 
   erleichterten Platzierung der Wandlungs- und Optionsrechte und damit 
   den Interessen der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur der 
   Gesellschaft. 
 
   Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von der Möglichkeit des 
   Bezugsrechtsausschlusses im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2017 
   Gebrauch gemacht werden soll, bestehen zurzeit nicht. 
 
   Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von 
   der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird dies nur 
   tun, wenn es nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats 
   im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. 
 
   Der Ausgabebetrag kann naturgemäß derzeit nicht festgesetzt 
   werden, da es an einer konkreten Verwendungsabsicht fehlt. Die 
   Festsetzung des jeweiligen Ausgabebetrags obliegt daher kraft 
   Gesetztes dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. 
 
   Bei Abwägung alle genannten Umstände hält der Vorstand - wie auch 
   der Aufsichtsrat der Capital Stage AG - den Ausschluss des 
   Bezugsrechts in den genannten Fällen, auch unter Berücksichtigung 
   des Verwässerungseffekts zu Lasten der Aktionäre, für sachlich 
   gerechtfertigt und angemessen. 
2. *Bericht des Vorstands zu Punkt 13 der Tagesordnung gemäß §§ 
   221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
   Mit dem Vorschlag zu Punkt 13 der Tagesordnung, einer Ermächtigung 
   zur Ausgabe von Options-/ 
   Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) 
   (nachfolgend zusammen auch 'Schuldverschreibungen') im 
   Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 500.000.000,00 sowie zur Schaffung 
   eines dazugehörigen Bedingten Kapitals 2017 von bis zu EUR 
   62.621.830,00, sollen die Möglichkeiten der Gesellschaft zur 
   Finanzierung ihrer Aktivitäten erweitert werden, um dem Vorstand mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats insbesondere bei Eintritt günstiger 
   Kapitalmarktbedingungen den Weg zu einer im Interesse der 
   Gesellschaft liegenden flexiblen und zeitnahen Finanzierung 
   weiterhin zu eröffnen. Mit der vorgeschlagenen Fassung soll sowohl 
   eine Anpassung an die aktuelle Marktpraxis als auch eine weitere 
   Flexibilisierung erreicht werden. Insgesamt sollen 
   Schuldverschreibungen bis zu einem Gesamtnennbetrag von EUR 
   500.000.000,00, die zum Bezug von bis zu 62.621.830 auf den Inhaber 
   lautenden Stückaktien der Gesellschaft berechtigen, begeben werden 
   können. Wegen der Einzelheiten der Ermächtigung wird auf den zu 
   Tagesordnungspunkt 13 abgedruckten Beschlussvorschlag von Vorstand 
   und Aufsichtsrat verwiesen. 
 
   Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf 
   die Schuldverschreibungen zu (§ 221 Abs. 4 i.V.m. § 186 Abs. 1 
   AktG). Um die Abwicklung zu erleichtern, kann entsprechend der 
   üblichen Praxis bei der Unternehmensfinanzierung von der Möglichkeit 
   Gebrauch gemacht werden, die Schuldverschreibungen an ein 
   Kreditinstitut oder ein Konsortium von Kreditinstituten auszugeben 
   mit der Verpflichtung, den Aktionären die Anleihen entsprechend 
   ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht i.S.v. § 186 
   Abs. 5 AktG). 
 
   Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die 
   Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses im Hinblick auf 
   den Gesamtbetrag der jeweils ausgegebenen Schuldverschreibungen. 
   Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge würden 
   insbesondere bei der Ausgabe von Anleihen in runden Beträgen die 
   technische Durchführung der Emission und die Ausübung des 
   Bezugsrechts erheblich erschwert. Der Ausschluss des Bezugsrechts 
   zugunsten der Inhaber von bereits ausgegebenen Schuldverschreibungen 
   hat den Vorteil, dass der Wandlungs- bzw. Optionspreis für die 
   bereits ausgegebenen Wandlungs- bzw. Optionsrechte nicht 
   ermäßigt zu werden braucht und dadurch insgesamt ein höherer 
   Mittelzufluss ermöglicht wird. Beide Fälle des 
   Bezugsrechtsausschlusses liegen daher im Interesse der Gesellschaft 
   und ihrer Aktionäre. 
 
   Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre vollständig 
   auszuschließen, wenn die Ausgabe der Schuldverschreibungen die 
   Volumenvorgaben und die übrigen Anforderungen für einen 
   Bezugsrechtsausschluss nach §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 
   AktG erfüllt. Ein etwaiger Abschlag vom aktuellen Marktwert der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 10, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

Anleihen wird voraussichtlich nicht über 3 %, jedenfalls aber 
   maximal bei 5 % liegen. Hierdurch erhält die Gesellschaft die 
   Möglichkeit, günstige Marktsituationen sehr kurzfristig und schnell 
   zu nutzen und durch eine marktnahe Festsetzung der Konditionen 
   bessere Bedingungen bei der Festlegung von Zinssatz, Options- bzw. 
   Wandlungspreis und Ausgabepreis der Schuldverschreibungen zu 
   erreichen. Eine marktnahe Konditionsfestsetzung und reibungslose 
   Platzierung wäre bei Wahrung des Bezugsrechts nur eingeschränkt 
   möglich. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des 
   Bezugspreises (und damit bei Schuldverschreibungen der Konditionen 
   der Anleihe) erst am drittletzten Tag der Bezugsfrist. Insbesondere 
   im Hinblick auf die gestiegene Volatilität an den Aktienmärkten 
   besteht aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu 
   Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Anleihekonditionen und 
   so zu nicht marktnahen Konditionen führt. Auch führt die Einräumung 
   eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit, ob dieses ausgeübt wird, 
   zu einer Gefährdung der erfolgreichen Platzierung bei Dritten bzw. 
   zu zusätzlichen Aufwendungen. Schließlich besteht bei 
   Einräumung eines Bezugsrechts wegen der Länge der Bezugsfrist keine 
   Möglichkeit, kurzfristig auf günstige Marktverhältnisse zu 
   reagieren. 
 
   Für diesen Fall eines Ausschlusses des Bezugsrechts gilt gemäß 
   § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG die Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   sinngemäß. Auf die dort geregelte Grenze für 
   Bezugsrechtsausschlüsse von 10 % des Grundkapitals wird im Beschluss 
   Bezug genommen. Aus § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ergibt sich ferner, 
   dass der Ausgabepreis den Börsenpreis nicht wesentlich 
   unterschreiten darf. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass eine 
   nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung des Werts der Aktien nicht 
   eintritt. Ob ein solcher Verwässerungseffekt bei der 
   bezugsrechtsfreien Ausgabe von Schuldverschreibungen eintritt, kann 
   ermittelt werden, indem der hypothetische Börsenpreis der 
   Schuldverschreibungen nach anerkannten finanzmathematischen Methoden 
   errechnet und mit dem Ausgabepreis verglichen wird. Liegt dieser 
   Ausgabepreis nicht wesentlich unter dem hypothetischen Börsenpreis 
   zum Zeitpunkt der Begebung der Wandel- oder Optionsanleihen, ist 
   nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   ein Bezugsrechtsausschluss wegen des nur unwesentlichen Abschlags 
   zulässig. Damit würde der rechnerische Marktwert eines Bezugsrechts 
   auf beinahe Null sinken, so dass den Aktionären durch den 
   Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil 
   entstehen kann. Soweit es der Vorstand in der jeweiligen Situation 
   für angemessen hält, sachkundigen Rat einzuholen, kann er sich der 
   Unterstützung durch Dritte bedienen. So können die die Emission 
   begleitenden Konsortialbanken dem Vorstand in geeigneter Form 
   versichern, dass eine nennenswerte Verwässerung des Wertes der 
   Aktien nicht zu erwarten ist. Auch durch eine unabhängige Bank oder 
   einen Sachverständigen kann dies bestätigt werden. Unabhängig von 
   dieser Prüfung durch den Vorstand ist eine marktgerechte 
   Konditionenfestsetzung und damit die Vermeidung einer nennenswerten 
   Verwässerung im Falle der Durchführung eines Bookbuilding-Verfahrens 
   gewährleistet. Bei diesem Verfahren werden die Schuldverschreibungen 
   nicht zu einem festen Ausgabepreis angeboten; vielmehr wird der 
   Ausgabepreis bzw. werden einzelne Bedingungen der 
   Schuldverschreibungen (z.B. Zinssatz und Wandlungs- bzw. 
   Optionspreis) auf der Grundlage der von Investoren abgegebenen 
   Kaufanträge festgelegt. Die Verwaltung wird bei der Ausnutzung 
   dieser Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts einen etwaigen 
   Abschlag auf die Ausgabekonditionen gegenüber dem ermittelten 
   Marktwert möglichst gering halten und auf maximal 5 % beschränken. 
   All dies stellt sicher, dass eine nennenswerte Verwässerung des 
   Werts der Aktien durch den Bezugsrechtsausschluss nicht eintritt. 
 
   Darüber hinaus soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, 
   soweit es erforderlich ist, um den Inhabern oder Gläubigern von 
   Inhabern von Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht zu geben, sofern 
   die Bedingungen des jeweiligen Wandlungs- und Optionsrechts dies 
   vorsehen. Solche Wandlungs- und Optionsrechte haben zur 
   erleichterten Platzierung am Kapitalmarkt einen Verwässerungsschutz, 
   der vorsieht, dass den Inhabern oder Gläubigern bei nachfolgenden 
   Emissionen ein Bezugsrecht eingeräumt werden kann, wie es Aktionären 
   zusteht. Sie werden damit so gestellt, als seien sie bereits 
   Aktionäre. Um die Wandlungs- und Optionsrechte mit einem solchen 
   Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht der 
   Aktionäre ausgeschlossen werden. Dies dient der erleichterten 
   Platzierung der Wandlungs- und Optionsrechten und damit den 
   Interessen der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur der 
   Gesellschaft. 
 
   Außerdem haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil am 
   Grundkapital der Gesellschaft auch nach Ausübung von Wandlungs- oder 
   Optionsrechten jederzeit durch Zukäufe von Aktien über die Börse 
   aufrecht zu erhalten. 
 
   Die Gesellschaft soll ferner die Möglichkeit erhalten, 
   Schuldverschreibungen im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen 
   oder beim Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen oder 
   Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich der Erhöhung 
   bestehenden Anteilsbesitzes) an Stelle von Geldleistungen als 
   Gegenleistung anbieten zu können. Die Ermächtigung soll der 
   Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum geben, um sich 
   bietende Gelegenheiten zum Erwerb von anderen Unternehmen, 
   Unternehmensbeteiligungen oder von Teilen von Unternehmen sowie zu 
   Unternehmenszusammenschlüssen schnell und flexibel ausnutzen zu 
   können. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts 
   Rechnung. Bei der Festlegung der Options- oder Umtauschbedingungen 
   wird der Vorstand sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre 
   angemessen gewahrt bleiben. In der Regel wird er sich dabei am 
   Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft orientieren und die Vorgaben 
   der Ermächtigung zur Bestimmung des Ausgabebetrages der Options- 
   oder Wandelanleihen beachten. Eine schematische Anknüpfung an einen 
   Börsenkurs ist indes nicht vorgesehen, insbesondere um einmal 
   erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des 
   Börsenkurses in Frage zu stellen. 
3. *Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG 
   i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 14 der Tagesordnung über 
   die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das Andienungsrecht 
   der Aktionäre bei dem Erwerb und das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
   der Verwendung eigener Aktien auszuschließen* 
 
   Das Aktiengesetz bietet in seinem § 71 Abs. 1 Nr. 8 die Möglichkeit, 
   aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung eigene Aktien bis 
   zu insgesamt 10 % des Grundkapitals zu erwerben. 
 
   Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat zuletzt am 26. Juni 2014 
   einen Ermächtigungsbeschluss zum Erwerb eigener Aktien gefasst, der 
   bis zum 25. Juni 2019 befristet ist. Es soll daher eine neue 
   Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien geschaffen werden, die für 
   einen Zeitraum von fünf Jahren gelten soll. 
 
   Der Beschlussvorschlag zu Punkt 14 der Tagesordnung sieht vor, den 
   Vorstand zum Erwerb eigener Aktien zu ermächtigen, die maximal 10 % 
   des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls dieser Wert 
   geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
   bestehenden Grundkapitals ausmachen dürfen. Dabei hat der Erwerb 
   über die Börse, aufgrund eines an alle Aktionäre gerichteten 
   öffentlichen Kaufangebots oder aufgrund einer an alle Aktionäre 
   gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
   Verkaufsangeboten zu erfolgen. Der aktienrechtliche 
   Gleichbehandlungsgrundsatz ist jeweils zu beachten. Bei der an alle 
   Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
   Verkaufsangeboten können die Adressaten dieser Aufforderung 
   entscheiden, wie viele Aktien sie der Gesellschaft zu welchem Preis 
   (bei Festlegung einer Preisspanne) anbieten möchten. 
 
   Erfolgt der Erwerb mittels eines an alle Aktionäre gerichteten 
   öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels einer öffentlichen 
   Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten, kann das Volumen des 
   Angebots bzw. der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
   begrenzt werden. Dabei kann es dazu kommen, dass die von den 
   Aktionären angebotene Menge an Aktien der Gesellschaft die von der 
   Gesellschaft nachgefragte Menge an Aktien übersteigt. In diesem Fall 
   muss eine Zuteilung nach Quoten erfolgen. Hierbei soll es möglich 
   sein, eine Repartierung nach dem Verhältnis der jeweils gezeichneten 
   bzw. angebotenen Aktien (Andienungsquoten) statt nach 
   Beteiligungsquoten vorzunehmen, weil sich das Erwerbsverfahren so in 
   einem wirtschaftlich vernünftigen Rahmen technisch besser abwickeln 
   lässt. Außerdem soll es möglich sein, eine bevorrechtigte 
   Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 10, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

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