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DGAP-HV: Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft: -3-

DJ DGAP-HV: Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.05.2017 in Hannover mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 19.05.2017 in Hannover mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2017-04-10 / 15:00 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft Haselünne Wertpapierkennnummer (WKN) 
520 160 International Securities Identification Number (ISIN) 
DE0005201602 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere 
Aktionäre zu der am Freitag, dem 19. Mai 2017, 
10:00 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ), 
in der Niedersachsenhalle im Hannover Congress Centrum, 
Theodor-Heuss-Platz 1-3, 30175 Hannover, 
stattfindenden 
ordentlichen Hauptversammlung ein. 
Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
   gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2016, 
   des zusammengefassten Lageberichts für die 
   Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft und den Konzern 
   einschließlich des erläuternden Berichts des 
   Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und § 315 
   Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz 
   (AktG) am 22. März 2017 gebilligt. Der Jahresabschluss 
   ist damit festgestellt. Zugleich hat der Aufsichtsrat 
   den Konzernabschluss gebilligt. 
 
   Eine Feststellung des Jahresabschlusses und eine 
   Billigung des Konzernabschlusses durch die 
   Hauptversammlung ist deshalb nach § 173 Abs. 1 AktG 
   nicht erforderlich. Auch die übrigen vorgenannten 
   Unterlagen sind der Hauptversammlung lediglich 
   zugänglich zu machen, ohne dass es - abgesehen von der 
   Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
   - einer Beschlussfassung hierzu bedarf. 
 
   Die vorgenannten Unterlagen sowie der Vorschlag des 
   Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sind 
   über die Internetadresse 
   www.berentzen-gruppe.de/investoren/termine/hauptversamm 
   lung/ zugänglich und werden in der Hauptversammlung zur 
   Einsichtnahme ausliegen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
   für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn für das 
   Geschäftsjahr 2016 in Höhe von EUR 5.521.613,65 wie 
   folgt zu verwenden: 
 
   a) Zahlung einer Dividende  EUR 2.348.422,75 
      von EUR 0,25 je 
      dividendenberechtigter 
      Stammaktie für das 
      Geschäftsjahr 2016 
      und 
   b) Vortrag des              EUR 3.173.190,90 
      verbleibenden Betrages 
      in Höhe von auf neue 
      Rechnung 
 
   Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von 
   der Gesellschaft im Zeitpunkt der Bekanntmachung der 
   Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger 
   unmittelbar oder mittelbar gehaltenen 206.309 eigenen 
   Aktien, die gemäß § 71b AktG nicht 
   dividendenberechtigt sind. Bis zur Hauptversammlung 
   kann sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien 
   verändern. In diesem Fall wird bei unveränderter 
   Ausschüttung von EUR 0,25 je dividendenberechtigter 
   Stammaktie der Hauptversammlung ein entsprechend 
   angepasster Beschlussvorschlag über die 
   Gewinnverwendung unterbreitet werden. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG in der seit dem 1. 
   Januar 2017 geltenden Fassung ist der Anspruch auf die 
   Dividende am dritten auf den Hautversammlungsbeschluss 
   folgenden Geschäftstag, das heißt am 24. Mai 2017, 
   fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für 
   das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   Den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   Den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats wird für diesen Zeitraum Entlastung 
   erteilt. 
5. *Wahl des Jahres- und Konzernabschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2017, des Prüfers für eine etwaige 
   prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und 
   des Zwischenlageberichts im Geschäftsjahr 2017 sowie 
   des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht 
   zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine 
   entsprechende Empfehlung des Finanz- und 
   Prüfungsausschusses, vor, folgenden Beschluss zu 
   fassen: 
 
   Die Warth & Klein Grant Thornton AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, wird zum 
   Jahresabschluss- und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2017, zum Prüfer für eine etwaige 
   prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und 
   des Zwischenlageberichts gemäß §§ 37w Abs. 5, 37y 
   Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes im Geschäftsjahr 
   2017 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische 
   Durchsicht von zusätzlichen unterjährigen 
   Finanzinformationen gemäß §§ 37w Abs. 7, 37y Nr. 2 
   des Wertpapierhandelsgesetzes im Geschäftsjahr 2017 und 
   2018 bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung 
   bestellt. 
6. *Ergänzungswahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Herr Donatus Albrecht hat sein Mandat zum 20. Juni 2016 
   niedergelegt. Seine reguläre Amtszeit hätte mit Ablauf 
   der Hauptversammlung geendet, die über die Entlastung 
   des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 
   beschließt. An Stelle von Herrn Donatus Albrecht 
   wurde Herr Daniël M.G. van Vlaardingen auf im 
   Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat seitens des 
   Vorsitzenden des Aufsichtsrats gestellten Antrag mit 
   Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück (Registergericht) 
   vom 24. August 2016 für die Zeit bis zur Behebung des 
   Mangels zum neuen Aufsichtsratsmitglied der 
   Gesellschaft bestellt. Herr Daniël M.G. van Vlaardingen 
   soll nun durch die Hauptversammlung zum Mitglied des 
   Aufsichtsrats gewählt werden. 
 
   Die Herren Dr. Frank Forster, Dr. Dirk Markus und Dr. 
   Martin Schoefer haben ihre jeweiligen Mandate mit 
   Wirkung zum Zeitpunkt der Beendigung der 
   Hauptversammlung am 19. Mai 2017 niedergelegt. Ihre 
   reguläre Amtszeit hätte jeweils mit Ablauf der 
   Hauptversammlung geendet, die über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 
   beschließt. 
 
   Herr Frank Schübel, Vorstandssprecher der 
   Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft, hat dem 
   Aufsichtsratsvorsitzenden der Gesellschaft am 3. Januar 
   2017 mitgeteilt, dass er seine am 30. Oktober 2017 
   endende Vorstandsbestellung nicht verlängern wird. Herr 
   Schübel hat dabei die Absicht erklärt, der 
   Unternehmensgruppe sein Know-how künftig als Mitglied 
   des Aufsichtsrats der Berentzen-Gruppe 
   Aktiengesellschaft zur Verfügung zu stellen, auch um 
   strategische Kontinuität und Kompetenz weiter zu 
   gewährleisten. Die Vorstandsbestellung von Herrn 
   Schübel endet mit Wirkung zum Ablauf der ordentlichen 
   Hauptversammlung am 19. Mai 2017. 
 
   Aktionäre, die zusammen mehr als 25 Prozent der 
   Stimmrechte an der Gesellschaft halten, haben 
   gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AktG 
   vorgeschlagen, Herrn Frank Schübel durch Nachwahl als 
   Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat zu wählen. 
   Der Aufsichtsrat hat sich diesen Aktionärswahlvorschlag 
   zu eigen gemacht und schlägt nachfolgend Herrn Frank 
   Schübel zur Wahl als Aufsichtsratsmitglied vor. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95 Satz 2, 96 
   Abs. 1, 101 Abs. 1 des Aktiengesetzes (AktG), § 1 Abs. 
   1 Nr. 1 des Drittelbeteiligungsgesetzes und § 8 Abs. 1 
   der Satzung aus drei Arbeitnehmervertretern und sechs 
   von der Hauptversammlung zu wählenden 
   Anteilseignervertretern zusammen. Die Hauptversammlung 
   ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
   Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle eines 
   ausscheidenden Mitglieds gewählt, so besteht sein Amt 
   gemäß § 8 Abs. 5 der Satzung für den Rest der 
   Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine 
   entsprechende Empfehlung des Nominierungsausschusses, 
   vor, 
 
   a) Herrn Prof. Dr. Roland Klose, wohnhaft in 
      Würzburg, Deutschland, Professor für 
      Betriebswirtschaftslehre, FOM Hochschule 
      für Oekonomie & Management, Essen / 
      Nürnberg, Deutschland, 
   b) Herrn Hendrik H. van der Lof, wohnhaft in 
      Almelo, Niederlande, Geschäftsführer der 
      Via Finis Invest B.V., Almelo, 
      Niederlande, 
   c) Herrn Frank Schübel, wohnhaft in 
      Gräfelfing, Deutschland, bis zum Ablauf 
      der Hauptversammlung am 19. Mai 2017 
      Sprecher des Vorstands der 
      Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft, 
      Haselünne, Deutschland, ab dem 1. Juni 
      2017 Geschäftsführer der Teekanne GmbH & 
      Co. KG, Düsseldorf, Deutschland, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 10, 2017 09:02 ET (13:02 GMT)

DJ DGAP-HV: Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft: -2-

d) Herrn Daniël M.G. van Vlaardingen, 
      wohnhaft in Hilversum, Niederlande, 
      Geschäftsführer der Monolith Investment 
      Management B.V., Amsterdam, Niederlande, 
 
   mit Wirkung ab Beendigung der für den 19. Mai 2017 
   einberufenen ordentlichen Hauptversammlung als 
   Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat für die 
   Amtszeit zu wählen, die mit Beendigung der 
   Hauptversammlung endet, die über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 
   beschließt. 
 
   *Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:* 
 
   a) Herr Prof. Dr. Roland Klose: 
 
      Herr Prof. Dr. Klose ist nicht Mitglied 
      in anderen gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- 
      und ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen. 
   b) Herr Hendrik H. van der Lof: 
 
      Herr van der Lof ist nicht Mitglied in 
      anderen gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsräten. 
 
      Herr van der Lof ist Mitglied in 
      folgenden vergleichbaren in- und 
      ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen: 
 
      - Monolith N.V., Amsterdam, Niederlande 
        (Mitglied des Aufsichtsrats) 
      - TIIN Buy-Out & Growth Fund B.V., 
        Naarden, Niederlande (Vorsitzender des 
        Aufsichtsrats) 
   c) Herr Frank Schübel: 
 
      Herr Schübel ist Mitglied in folgenden 
      anderen gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsräten: 
 
      - Doornkaat Aktiengesellschaft, Norden, 
        Deutschland (Vorsitzender des 
        Aufsichtsrats) 
 
      Herr Schübel ist nicht Mitglied in 
      vergleichbaren in- und ausländischen 
      Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen. 
   d) Herr Daniël M.G. van Vlaardingen: 
 
      Herr van Vlaardingen ist nicht Mitglied 
      in anderen gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- 
      und ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen. 
 
   *Angaben zu Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex:* 
 
   - Nach Einschätzung des Aufsichtsrats 
     bestehen zwischen Herrn Prof. Dr. Roland 
     Klose und der Berentzen-Gruppe 
     Aktiengesellschaft und ihren 
     Konzernunternehmen, den Organen der 
     Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft und 
     sonstigen wesentlich an der 
     Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft 
     beteiligten Aktionären keine für die 
     Wahlentscheidung der Hauptversammlung 
     maßgebenden persönlichen oder 
     geschäftlichen Beziehungen, deren 
     Offenlegung nach Ziffer 5.4.1 des 
     Deutschen Corporate Governance Kodex 
     empfohlen wird. 
   - Herr Hendrik H. van der Lof ist Mitglied 
     des Aufsichtsrats der niederländischen 
     Investmentgesellschaft Monolith N.V., 
     einem Unternehmen der 
     Monolith-Investmentgruppe, Amsterdam, 
     Niederlande. Die Stichting 
     Administratiekantoor Monolith, Amsterdam, 
     Niederlande, und die Monolith Duitsland 
     B.V., Amsterdam, Niederlande, halten 
     aktuell indirekt bzw. direkt rund 10,4 % 
     der stimmberechtigten Aktien der 
     Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft. 
     Zwischen Herrn van der Lof und der 
     Monolith Duitsland B.V. als direkt 
     wesentlich an der Berentzen-Gruppe 
     Aktiengesellschaft beteiligtem Aktionär 
     bestehen daher persönliche und 
     geschäftliche Beziehungen im Sinne der 
     Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate 
     Governance Kodex. Im Übrigen bestehen 
     nach Einschätzung des Aufsichtsrats 
     zwischen Herrn van der Lof und der 
     Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft und 
     ihren Konzernunternehmen, den Organen der 
     Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft und 
     sonstigen wesentlich an der 
     Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft 
     beteiligten Aktionären keine für die 
     Wahlentscheidung der Hauptversammlung 
     maßgebenden persönlichen oder 
     geschäftlichen Beziehungen, deren 
     Offenlegung nach Ziffer 5.4.1 des 
     Deutschen Corporate Governance Kodex 
     empfohlen wird. 
   - Herr Frank Schübel ist aktuell Mitglied 
     und Sprecher des Vorstands der 
     Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft. Seine 
     Vorstandsbestellung endet mit Wirkung zum 
     Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 
     am 19. Mai 2017. Herr Schübel hält darüber 
     hinaus gemeinsam mit seiner Ehefrau rund 
     0,4 % der stimmberechtigten Aktien der 
     Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft. 
     Zwischen Herrn Schübel und der 
     Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft 
     bestehen daher persönliche und 
     geschäftliche Beziehungen im Sinne der 
     Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate 
     Governance Kodex. Im Übrigen bestehen 
     nach Einschätzung des Aufsichtsrats 
     zwischen Herrn Schübel und der 
     Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft und 
     ihren Konzernunternehmen, den Organen der 
     Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft und 
     sonstigen wesentlich an der 
     Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft 
     beteiligten Aktionären keine für die 
     Wahlentscheidung der Hauptversammlung 
     maßgebenden persönlichen oder 
     geschäftlichen Beziehungen, deren 
     Offenlegung nach Ziffer 5.4.1 des 
     Deutschen Corporate Governance Kodex 
     empfohlen wird. 
   - Herr Daniël M.G. van Vlaardingen ist 
     Geschäftsführer der niederländischen 
     Investmentgesellschaft Monolith Investment 
     Management B.V., einem Unternehmen der 
     Monolith-Investmentgruppe, Amsterdam, 
     Niederlande. Die Stichting 
     Administratiekantoor Monolith, Amsterdam, 
     Niederlande, und die Monolith Duitsland 
     B.V., Amsterdam, Niederlande, halten 
     aktuell indirekt bzw. direkt rund 10,4 % 
     der stimmberechtigten Aktien der 
     Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft. 
     Zwischen Herrn van Vlaardingen und der 
     Stichting Administratiekantoor Monolith 
     sowie der Monolith Duitsland B.V. als 
     indirekt bzw. direkt wesentlich an der 
     Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft 
     beteiligten Aktionären bestehen daher 
     persönliche und geschäftliche Beziehungen 
     im Sinne der Ziffer 5.4.1 des Deutschen 
     Corporate Governance Kodex. Im 
     Übrigen bestehen nach Einschätzung 
     des Aufsichtsrats zwischen Herrn van 
     Vlaardingen und der Berentzen-Gruppe 
     Aktiengesellschaft und ihren 
     Konzernunternehmen, den Organen der 
     Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft und 
     sonstigen wesentlich an der 
     Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft 
     beteiligten Aktionären keine für die 
     Wahlentscheidung der Hauptversammlung 
     maßgebenden persönlichen oder 
     geschäftlichen Beziehungen, deren 
     Offenlegung nach Ziffer 5.4.1 des 
     Deutschen Corporate Governance Kodex 
     empfohlen wird. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich gemäß Ziffer 5.4.1 des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex vergewissert, dass 
   die vorgeschlagenen Kandidaten jeweils den zu 
   erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. 
 
   Es ist beabsichtigt, in Übereinstimmung mit Ziffer 
   5.4.3. des Deutschen Corporate Governance Kodex die 
   Wahlen zum Aufsichtsrat im Wege der Einzelwahl 
   vorzunehmen. 
 
   Weitere Informationen zu den vorgeschlagenen Kandidaten 
   sind auf der Internetseite der Berentzen-Gruppe 
   Aktiengesellschaft unter 
 
   http://www.berentzen-gruppe.de/termine/hauptversammlung 
 
   zugänglich. 
7. *Beschlussfassung über die Änderung von § 14 der 
   Satzung (Vergütung) zur Anpassung der 
   Aufsichtsratsvergütung* 
 
   Die Vergütungsstruktur des Aufsichtsrats wurde 
   letztmalig im Jahr 2012 angepasst. Seitdem erhalten die 
   Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 14 Abs. 1 der 
   Satzung der Gesellschaft ausschließlich eine feste 
   Vergütung, welche zuvor zuletzt im Jahr 2003 angepasst 
   wurde. Um den über die vergangenen Jahre gestiegenen 
   Anforderungen an die Komplexität der Aufgaben und der 
   Verantwortung der Mitglieder des Aufsichtsrats und 
   seiner Ausschüsse Rechnung zu tragen, soll die 
   Vergütungsstruktur mit Rückwirkung zum 1. Januar 2017 
   auf ein diesen Aufgaben und der Lage der Gesellschaft 
   angemessenes Verhältnis angepasst werden. 
 
   Wie bislang soll den Mitgliedern des Aufsichtsrats 
   neben dem Ersatz ihrer Auslagen auch künftig 
   ausschließlich eine feste Vergütung gewährt 
   werden. Eine ausschließlich feste Vergütung 
   widerspricht auch nicht den Empfehlungen des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex. 
 
   Entsprechend des § 14 Abs. 2 der Satzung, der 
   unverändert bleiben soll, ist die Vergütung nach Ablauf 
   des jeweiligen Geschäftsjahres fällig. 
 
   Dementsprechend schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, 
   wie folgt zu beschließen: 
 
   a) § 14 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft 
      wird wie folgt neu gefasst: 
 
      '(1) Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält 
           als Vergütung für jedes volle 
           Geschäftsjahr Euro 17.000,00. Für 
           den Aufsichtsratsvorsitzenden 
           beträgt die Jahresvergütung das 
           Doppelte, für den stellvertretenden 
           Aufsichtsratsvorsitzenden das 
           Eineinhalbfache des in Satz 1 
           genannten Betrages. Zusätzlich zu 
           der in Satz 1 festgelegten 
           Vergütung erhalten Mitglieder für 
           jede Mitgliedschaft in einem 
           Ausschuss ein Viertel und für jeden 
           Vorsitz in einem Ausschuss die 
           Hälfte der Jahresvergütung für 
           jedes volle Geschäftsjahr.' 
   b) Mit Wirksamkeit der Satzungsregelung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 10, 2017 09:02 ET (13:02 GMT)

gemäß lit. a) dieses 
      Tagesordnungspunktes findet die Neuregelung 
      der Aufsichtsratsvergütung erstmals für das 
      am 1. Januar 2017 begonnene Geschäftsjahr 
      Anwendung. 
 
*Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung 
des Stimmrechts* 
 
Aktionäre sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts berechtigt, wenn sie sich vor der Hauptversammlung angemeldet 
und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Die Anmeldung 
muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Der Nachweis des 
Anteilsbesitzes muss durch einen von dem depotführenden Institut in 
Textform (§ 126b BGB) erstellten und in deutscher oder englischer Sprache 
abgefassten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erfolgen. Der Nachweis 
des depotführenden Instituts hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten 
Tages vor der Versammlung, also auf den 28. April 2017, 00:00 Uhr 
Mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ) (sogenannter Nachweisstichtag), zu 
beziehen. 
 
Sowohl die Anmeldung als auch der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der 
Gesellschaft jeweils bis spätestens am 12. Mai 2017, 24:00 Uhr (MESZ), 
unter der Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse 
 
Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft 
c/o UniCredit Bank AG 
CBS51DS/GM 
80311 München 
Deutschland 
Telefax: +49 (0)89 5400 2519 
E-Mail: hauptversammlungen@unicredit.de 
 
zugehen. 
 
Nach frist- und ordnungsgemäßem Eingang von Anmeldung und Nachweis des 
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter vorgenannter Adresse, 
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten 
für die Hauptversammlung übersandt, die der Erleichterung der 
organisatorischen Abwicklung dienen und auch ein Vollmachtsformular (siehe 
dazu noch weiter unten) enthalten. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für 
die Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises ihres 
Anteilsbesitzes Sorge zu tragen. Die Eintrittskarten sind lediglich 
organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an 
der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer 
den zuvor beschriebenen Nachweis des Anteilsbesitzes ordnungsgemäß 
erbracht hat. Mit dem Nachweisstichtag bzw. dem Nachweis geht keine Sperre 
für die Veräußerbarkeit der nachgewiesenen Aktien einher. Auch im Fall 
der (vollständigen oder teilweisen) Veräußerung der Aktien nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts im 
Verhältnis zur Gesellschaft ausschließlich der Anteilsbesitz zum 
Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach 
dem Nachweisstichtag haben im Verhältnis zur Gesellschaft keine 
Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach 
dem Nachweisstichtag. Wer zum Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber 
noch vor der Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist im Verhältnis zur 
Gesellschaft nicht als Aktionär teilnahme- und stimmberechtigt. Der 
Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten* 
 
Aktionäre können sich hinsichtlich der Teilnahme an der Hauptversammlung 
und der Ausübung ihres Stimmrechts in der Hauptversammlung durch einen 
Bevollmächtigten, z.B. durch die depotführende Bank, eine 
Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl vertreten lassen. 
Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der 
Hauptversammlung zulässig und kann sowohl gegenüber dem zu 
Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. 
 
Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und 
der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
Ausübung des Stimmrechts erforderlich (siehe oben unter 'Voraussetzung für 
die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts'). 
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann gemäß § 134 
Abs. 3 Satz 2 AktG die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
zurückweisen. 
 
Die Satzung der Gesellschaft bestimmt in § 19 Abs. 2 Satz 2, dass die 
Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 
gegenüber der Gesellschaft der im Gesetz bestimmten Form bedürfen. Wenn 
weder Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen noch diesen gemäß § 135 
Abs. 8 AktG und § 135 Abs. 10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG 
gleichgestellte Personen, Vereinigungen, Institute bzw. Unternehmen 
bevollmächtigt werden und die Erteilung der Vollmacht auch nicht sonst § 
135 AktG unterliegt, bedürfen die Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis 
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft daher der Textform (§ 126b 
BGB). 
 
Bei Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder 
diesen gemäß § 135 AktG gleichgestellten Personen, Vereinigungen, 
Institute bzw. Unternehmen ist die Vollmachterteilung vom Bevollmächtigten 
nachprüfbar festzuhalten; die Vollmachterteilung muss dabei vollständig 
sein und darf nur die mit der Stimmrechtsausübung verbundenen Erklärungen 
enthalten. Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung 
oder andere mit diesen gleichgestellten Personen, Vereinigungen, Institute 
bzw. Unternehmen bevollmächtigen wollen, werden gebeten, sich in diesem 
Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen. 
Auf das besondere Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen. 
 
Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt, ist 
ein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung nicht erforderlich. Wird 
hingegen die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten 
erteilt, kann die Gesellschaft einen Nachweis der Bevollmächtigung 
verlangen, soweit sich nicht aus § 135 AktG, also insbesondere bei 
Bevollmächtigung eines Kreditinstituts oder einer Aktionärsvereinigung, 
etwas anderes ergibt. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der 
Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht 
werden. Ferner kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch an folgende 
Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt werden: 
 
Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft 
c/o Better Orange IR & HV AG 
Haidelweg 48 
81241 München 
Deutschland 
Telefax: +49 (0)89 889 690 655 
E-Mail: berentzen@better-orange.de 
 
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, 
befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte und steht auch unter 
http://www.berentzen-gruppe.de/investoren/termine/hauptversammlung/ zum 
Download zur Verfügung. 
 
Aktionäre können sich auch durch die von der Gesellschaft benannten 
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter (Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft) vertreten lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte 
Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts erforderlich (siehe oben 
unter 'Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
Ausübung des Stimmrechts'). Die Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft und ihr Widerruf bedürfen der Textform. Soweit die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigt werden, müssen diesen 
in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. 
Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind verpflichtet, das Stimmrecht 
zu den Tagesordnungspunkten ausschließlich gemäß den Weisungen 
des Aktionärs zu den in der Einberufung der Hauptversammlung bekannt 
gemachten Beschlussvorschlägen der Verwaltung auszuüben. Soweit eine 
eindeutige und ausdrückliche Weisung fehlt, werden sich die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen 
Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Den Stimmrechtsvertretern der 
Gesellschaft steht bei der Ausübung des Stimmrechts kein eigener 
Ermessensspielraum zu. Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft zur Widerspruchserklärung sowie der Stellung von Anträgen und 
Fragen ist nicht möglich. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen 
Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts nur in Textform entgegen. 
 
Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann, erhalten die 
Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte und steht auch unter 
http://www.berentzen-gruppe.de/investoren/termine/hauptversammlung/ zum 
Download zur Verfügung. Die Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft mit den Weisungen soll spätestens mit Ablauf des 18. Mai 2017, 
24:00 Uhr (MESZ), bei der oben genannten Adresse, Telefax-Nummer oder 
E-Mail-Adresse eingegangen sein. Ein zusätzlicher Nachweis der 
Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ist nicht 
erforderlich. 
 
Darüber hinaus haben Aktionäre und deren Vertreter auch während der 
Hauptversammlung die Möglichkeit, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. 
 
Für einen Widerruf und eine Änderung der Vollmachts- und 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 10, 2017 09:02 ET (13:02 GMT)

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