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DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

DJ DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.05.2017 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: QSC AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.05.2017 in 
Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-04-11 / 15:00 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
QSC AG Köln Wertpapier-Kenn-Nummer 513700 / ISIN 
DE0005137004 EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN 
HAUPTVERSAMMLUNG 
 
Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
 
Mittwoch, 24. Mai 2017, um 10:00 Uhr (MESZ) 
im Gürzenich in Köln (Martinstraße 29-37, 50667 
Köln) 
 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
I. *TAGESORDNUNG* 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der QSC AG zum 31. Dezember 2016 mit dem 
   Lagebericht für die Gesellschaft und des 
   gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2016 mit dem Lagebericht für den 
   Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2016 in Gesellschaft und 
   Konzern und des erläuternden Berichts des 
   Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 
   315 Abs. 4 HGB 
 
   Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten 
   Unterlagen können von der Einberufung der 
   Hauptversammlung an auf der Internetseite der 
   QSC AG unter www.qsc.de/hv eingesehen werden. 
   Die Unterlagen werden auch in der 
   Hauptversammlung zugänglich sein und mündlich 
   erläutert werden. Der Aufsichtsrat hat den 
   vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
   und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 
   AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
   festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen 
   Bestimmungen ist daher keine Beschlussfassung 
   der Hauptversammlung zu Punkt 1 der 
   Tagesordnung vorgesehen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2016 von 
   4.489.357,04 Euro wird wie folgt verwendet: 
 
   Ausschüttung einer       = 3.725.174,61 Euro 
   Dividende von 0,03 Euro 
   je 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie 
   Vortrag auf neue         = 764.182,43 Euro 
   Rechnung 
 
   Die Dividendensumme und der auf neue Rechnung 
   vorzutragende Betrag in vorstehendem 
   Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung 
   basieren auf dem am 16. März 2017 
   dividendenberechtigten Grundkapital in Höhe 
   von 124.172.487,00 Euro, eingeteilt in 
   124.172.487 Stückaktien. 
 
   Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien 
   kann sich bis zum Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird von 
   Vorstand und Aufsichtsrat der 
   Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
   Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung 
   unterbreitet, der unverändert eine 
   Ausschüttung von 0,03 Euro je 
   dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. 
   Die Anpassung wird dabei wie folgt 
   durchgeführt: Sofern sich die Anzahl der 
   dividendenberechtigten Aktien und damit die 
   Dividendensumme vermindert, erhöht sich der 
   auf neue Rechnung vorzutragende Betrag 
   entsprechend. Sofern sich die Anzahl der 
   dividendenberechtigten Aktien und damit die 
   Dividendensumme erhöht, vermindert sich der 
   auf neue Rechnung vorzutragende Betrag 
   entsprechend. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG in der ab 
   1. Januar 2017 geltenden Fassung ist der 
   Anspruch auf die Dividende am dritten auf die 
   Hauptversammlung folgenden Geschäftstag 
   fällig, also am 29. Mai 2017. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Den Mitgliedern des Vorstands wird für das 
   Geschäftsjahr 2016 Entlastung erteilt. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Den Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für 
   das Geschäftsjahr 2016 Entlastung erteilt. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in 
   Berlin und Niederlassung in Köln zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
   der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2017 
   zu wählen. 
II. *WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG* 
1. *Angaben zur Gesamtzahl der Aktien und der 
   Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung* 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung beträgt das Grundkapital 
   124.172.487,00 Euro und ist in 124.172.487 
   auf den Namen lautende Stückaktien ohne 
   Nennbetrag eingeteilt. Jede Aktie gewährt in 
   der Hauptversammlung eine Stimme, sodass die 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im 
   Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung 124.172.487 beträgt. Die 
   Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der 
   Einberufung keine eigenen Aktien. 
2. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts* 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 18 
   der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, 
   die im Aktienregister eingetragen sind und 
   sich spätestens am 17. Mai 2017, 24:00 Uhr 
   (MESZ) (maßgeblich ist der Eingang der 
   Anmeldung), schriftlich, per Telefax oder auf 
   dem nachfolgend bezeichneten elektronischen 
   Weg bei der nachfolgend bezeichneten Stelle 
   angemeldet haben. 
 
   Alle spätestens zu Beginn des 14. Tages vor 
   der Hauptversammlung (also am 10. Mai 2017, 
   0:00 Uhr (MESZ)) im Aktienregister 
   eingetragenen Aktionäre erhalten von der 
   Gesellschaft auf dem Postweg eine persönliche 
   Einladung nebst einem Anmeldeformular mit 
   portofreiem, adressiertem Rückumschlag. 
   Richten Sie Ihre Anmeldungen bitte an 
   folgende Adresse: 
 
   postalisch:  QSC AG, Aktionärsservice 
                Postfach 1460 
                61365 Friedrichsdorf 
   per Telefax: +49 69 2222 342 93 
                oder 
   per E-Mail:  qsc.hv@linkmarketservices.de 
 
   Sie erleichtern uns die Bearbeitung Ihrer 
   Anmeldung, wenn Sie dafür die Ihnen 
   übersandten Anmeldeformulare und nach 
   Möglichkeit den Postweg wählen. 
 
   Für Aktionäre, die später als am 10. Mai 
   2017, 0:00 Uhr (MESZ), im Aktienregister 
   eingetragen werden, ist der rechtzeitige 
   Versand einer persönlichen Einladung durch 
   die Gesellschaft nicht mehr gewährleistet. 
   Sie haben die Möglichkeit, ihre Anmeldung 
   selbst zu formulieren und schriftlich, per 
   Telefax oder auf elektronischem Weg an die 
   oben genannte Adresse, Telefaxnummer bzw. 
   E-Mail-Adresse zu richten. 
 
   Die Anmeldung muss die Identität des 
   Aktionärs zweifelsfrei erkennen lassen, sie 
   sollte daher den vollständigen Namen des 
   Aktionärs, seine Anschrift und seine 
   Aktionärsnummer enthalten. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 
   Abs. 2 Satz 1 AktG als Aktionär nur, wer als 
   solcher im Aktienregister eingetragen ist. 
   Für das Teilnahmerecht sowie für die Anzahl 
   der einem Teilnahmeberechtigten in der 
   Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte ist 
   demgemäß der Eintragungsstand des 
   Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung 
   maßgeblich. Bitte beachten Sie, dass aus 
   arbeitstechnischen Gründen im Zeitraum vom 
   Ablauf des 17. Mai 2017, 24:00 Uhr (MESZ) 
   (sogenannter Technical Record Date), bis zum 
   Schluss der Hauptversammlung keine 
   Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen 
   werden (sogenannter Umschreibestopp). Der 
   Stand des Aktienregisters am Tag der 
   Hauptversammlung entspricht deshalb dem Stand 
   nach der letzten Umschreibung am 17. Mai 
   2017, 24:00 Uhr (MESZ). Aktionäre können 
   trotz des Umschreibestopps über ihre Aktien 
   verfügen. Jedoch können Erwerber von Aktien, 
   deren Umschreibungsanträge nach dem 17. Mai 
   2017, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft 
   eingehen, Teilnahmerechte und Stimmrechte in 
   der Hauptversammlung aus diesen Aktien nur 
   dann ausüben, wenn sie sich insoweit von dem 
   noch im Aktienregister eingetragenen Aktionär 
   bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung 
   ermächtigen lassen. Sämtliche Erwerber von 
   Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im 
   Aktienregister eingetragen sind, werden daher 
   gebeten, Umschreibungsanträge so zeitnah wie 
   möglich zu stellen. Eintragungen im 
   Aktienregister können über die jeweilige 
   Depotbank bewirkt werden. 
3. *Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
   Bevollmächtigten* 
 
   Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen 
   sind und nicht selbst an der Hauptversammlung 
   teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht in 
   der Hauptversammlung auch durch einen 
   Bevollmächtigten, z.B. durch ein 
   Kreditinstitut, eine Vereinigung von 
   Aktionären oder eine andere Person ihrer Wahl 
   ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist eine 
   fristgerechte Anmeldung nach den vorstehenden 
   Bestimmungen erforderlich. 
 
   Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 11, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

135 AktG gleich gestellte Person oder 
   Institution bevollmächtigt wird, ist die 
   Vollmacht gemäß § 134 Abs. 3 AktG i.V.m. 
   § 20 Abs. 2 der Satzung in Textform 
   gemäß § 126b BGB zu erteilen. Der 
   Widerruf einer Vollmacht und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
   bedürfen in solchen Fällen ebenfalls der 
   Textform. 
 
   Aktionäre, die einen Vertreter 
   bevollmächtigen möchten, können zur Erteilung 
   der Vollmacht die Formulare verwenden, welche 
   die Gesellschaft hierfür bereithält. 
   Vollmachtsformulare sind in den Unterlagen 
   enthalten, die den Aktionären für die 
   Anmeldung übersandt werden, und befinden sich 
   auf der Rückseite der Eintrittskarte, die dem 
   Aktionär nach form- und fristgerechter 
   Anmeldung zugesandt wird. Ein 
   Vollmachtsformular und weitere Informationen 
   zur Bevollmächtigung sind außerdem im 
   Internet unter 
 
   www.qsc.de/hv 
 
   abrufbar. 
 
   Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht 
   kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder 
   gegenüber der Gesellschaft erfolgen. 
 
   Der Nachweis der Bevollmächtigung muss 
   entweder am Tag der Hauptversammlung durch 
   den Bevollmächtigten vorgewiesen werden oder 
   der Gesellschaft per Post, per Telefax oder 
   auf elektronischem Weg an folgende Adresse 
   übermittelt werden: 
 
   postalisch:  QSC AG, Aktionärsservice 
                Postfach 1460 
                61365 Friedrichsdorf 
   per Telefax: +49 69 2222 342 93 
                oder 
   per E-Mail:  qsc.hv@linkmarketservices.de 
 
   Vorstehende Übermittlungswege stehen 
   auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der 
   Vollmacht durch Erklärung gegenüber der 
   Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter 
   Nachweis über die Erteilung der Vollmacht 
   erübrigt sich in diesem Fall. Auch der 
   Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht 
   kann auf den vorgenannten 
   Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber 
   der Gesellschaft erklärt werden. 
 
   Für die Bevollmächtigung eines 
   Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung 
   oder einer diesen nach § 135 Abs. 8 und Abs. 
   10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleich gestellten 
   Person oder Institution sowie den Widerruf 
   und den Nachweis einer solchen 
   Bevollmächtigung können Besonderheiten 
   gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in 
   einem solchen Fall mit dem zu 
   Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer 
   von ihm möglicherweise geforderten Form der 
   Vollmacht abzustimmen. 
 
   Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine 
   Person, so kann die Gesellschaft eine oder 
   mehrere von diesen zurückweisen. Ist ein 
   Kreditinstitut im Aktienregister eingetragen, 
   so kann dieses das Stimmrecht für Aktien, die 
   ihm nicht gehören, nur aufgrund einer 
   Ermächtigung des Aktionärs ausüben. 
 
   Wir bieten unseren Aktionären darüber hinaus 
   an, sich durch von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung 
   vertreten zu lassen. Die Aktionäre, die den 
   von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen 
   möchten, müssen sich nach Maßgabe der 
   vorstehenden Bestimmungen fristgerecht zur 
   Hauptversammlung anmelden. Diese 
   Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im 
   Falle ihrer Bevollmächtigung 
   ausschließlich weisungsgebunden aus. 
   Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
   nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Die 
   Erteilung der Vollmacht (mit Weisungen) und 
   ihr Widerruf bedürfen der Textform. Für die 
   Übermittlung von Vollmachten und 
   Weisungen an die von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter vor der 
   Hauptversammlung sowie etwaiger Widerrufe 
   stehen die vorgenannten 
   Übermittlungswege zur Verfügung. Ein 
   Vollmachts- und Weisungsvordruck sowie 
   weitere Einzelheiten hierzu sind in den 
   Unterlagen enthalten, die den Aktionären 
   übersandt werden und sind außerdem im 
   Internet unter 
 
   www.qsc.de/hv 
 
   abrufbar. 
 
   Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter schließt 
   eine persönliche Teilnahme an der 
   Hauptversammlung nicht aus. Möchte ein 
   Aktionär trotz bereits erfolgter 
   Bevollmächtigung der von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter selbst oder 
   durch einen anderen Bevollmächtigten 
   teilnehmen und seine Aktionärsrechte ausüben, 
   so gilt die persönliche Teilnahme bzw. 
   Teilnahme durch einen Bevollmächtigten als 
   Widerruf der Vollmacht an die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. 
   Die für die Bevollmächtigung zur Verfügung 
   gestellten Formulare enthalten entsprechende 
   Erklärungen. 
4. *Rechte der Aktionäre* 
4.1. *Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß 
     § 122 Abs. 2 AktG* 
 
     Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können 
     Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens 
     5% des Grundkapitals oder den anteiligen 
     Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, 
     verlangen, dass Gegenstände auf die 
     Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht 
     werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
     Begründung oder eine Beschlussvorlage 
     beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an 
     den Vorstand zu richten und muss der 
     Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der 
     Hauptversammlung (wobei der Tag der 
     Hauptversammlung und der Tag des Zugangs 
     nicht mitzurechnen sind), also bis 
     spätestens 23. April 2017, 24:00 Uhr (MESZ), 
     zugehen. Später zugehende 
     Ergänzungsverlangen werden nicht 
     berücksichtigt. Wir bitten, 
     Ergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 
     AktG an folgende Adresse zu richten: 
 
     QSC AG 
     Vorstand 
     Mathias-Brüggen-Straße 55 
     50829 Köln 
 
     Bekannt zu machende Ergänzungen der 
     Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang 
     des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt 
     gemacht. Sie werden außerdem über die 
     Internetseite der Gesellschaft unter 
     www.qsc.de/hv zugänglich gemacht und den 
     Aktionären mitgeteilt. 
4.2. *Gegenanträge und Wahlvorschläge von 
     Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 
     AktG* 
 
     Jeder Aktionär hat das Recht, Anträge und 
     Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung 
     in der Hauptversammlung zu stellen, ohne 
     dass es hierfür vor der Hauptversammlung 
     einer Ankündigung, Veröffentlichung oder 
     sonstigen besonderen Handlung bedarf. 
     Darüber hinaus können Aktionäre der 
     Gesellschaft gemäß § 126 Abs. 1 AktG 
     Gegenanträge gegen einen Vorschlag von 
     Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem 
     bestimmten Tagesordnungspunkt übersenden. 
     Sie können auch gemäß § 127 AktG 
     Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern 
     übersenden. Solche Anträge sind unter Angabe 
     des Namens des Aktionärs ausschließlich 
     an folgende Adresse zu richten: 
 
     postalisch:  QSC AG 
                  Investor Relations 
                  Mathias-Brüggen-Straße 55 
                  50829 Köln 
     per Telefax: +49 221 66 98 009 
                  oder 
     per E-Mail:  hauptversammlung@qsc.de 
 
     Gegenanträge von Aktionären, die mit 
     Begründung mindestens 14 Tage vor dem Tag 
     der Hauptversammlung (wobei der Tag der 
     Hauptversammlung und der Tag des Zugangs 
     nicht mitzurechnen sind), also bis 
     spätestens 9. Mai 2017, 24:00 Uhr (MESZ), 
     unter oben angegebener Adresse zugehen, 
     werden einschließlich des Namens des 
     Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen 
     Stellungnahme der Verwaltung im Internet 
     unter 
 
     www.qsc.de/hv 
 
     zugänglich gemacht, sofern die übrigen 
     Voraussetzungen für eine Pflicht zur 
     Veröffentlichung gemäß § 126 AktG 
     erfüllt sind. Anderweitig adressierte 
     Anträge von Aktionären bleiben 
     unberücksichtigt. Von einer Veröffentlichung 
     eines Gegenantrags kann die Gesellschaft 
     unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten 
     Voraussetzungen absehen, etwa weil der 
     Gegenantrag zu einem gesetzes- oder 
     satzungswidrigen Beschluss der 
     Hauptversammlung führen würde. Die 
     Begründung eines Gegenantrags braucht nicht 
     zugänglich gemacht zu werden, wenn sie 
     insgesamt mehr als 5.000 Zeichen umfasst. 
 
     Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl 
     von Abschlussprüfern gelten die vorstehenden 
     Ausführungen zu § 126 Abs. 1 AktG gemäß 
     § 127 AktG sinngemäß mit der 
     Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht 
     begründet werden muss. Der Vorstand braucht 
     Wahlvorschläge von Aktionären außer in 
     den Fällen des § 126 Abs. 2 AktG auch dann 
     nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht 
     die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG 
     (Angabe von Namen, ausgeübtem Beruf und 
     Wohnort des vorgeschlagenen Kandidaten) 
     enthalten. 
 
     Es wird darauf hingewiesen, dass 
     Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn 
     sie der Gesellschaft vorab fristgerecht 
     übermittelt worden sind, in der 
     Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 11, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

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