DJ PTA-News: S&T AG: Veröffentlichung der Befreiung zur Abgabe eines Pflichtangebots nach dem WpÜGDow Jones hat von Pressetext eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten. Unternehmensmitteilung für den Kapitalmarkt
Linz (pta011/12.04.2017/10:30) - Bescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 6. April 2017 über eine Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i. V. m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung
Zielgesellschaft: Kontron AG, Augsburg (ISIN DE0006053952); Geschäftsanschrift: Lise-Meitner-Straße 3-5, 86156 Augsburg
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Frankfurt am Main, Deutschland ("BaFin") hat mit Bescheid vom 6. April 2017 die S&T Deutschland Holding AG, Ismaning, Deutschland ("Antragstellerin zu 1") und die S&T AG, Linz, Österreich ("Antragstellerin zu 2") (die Antragstellerin zu 1) und die Antragstellerin zu 2) zusammen die "Antragstellerinnen") gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i. V. m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung von den Pflichten aus § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WpÜG im Zusammenhang mit der Sanierung der Kontron AG, Augsburg, befreit.
Der Tenor des Bescheids einschließlich der Nebenbestimmungen lautet wie folgt:
1. Die Antragstellerinnen werden gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i. V. m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung jeweils für den Fall, dass sie in Folge der Beteiligung der Antragstellerin zu 1) an einer Barkapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2015 der Kontron AG, Augsburg, (folgend "Zielgesellschaft") die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangen sollten, von den Pflichten, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (folgend "BaFin") eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit. 2. Der Befreiungsbescheid steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs jeweils in folgenden Fällen: a) Die Antragstellerin zu 1) zeichnet nicht bis zum 31.05.2017 im Rahmen einer Barkapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2015 der Zielgesellschaft mindestens 5.568.301 neue Aktien für einen Ausgabebetrag, der den Börsenkurs der Aktien der Zielgesellschaft zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrages durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet. b) Die Durchführung der Kapitalerhöhung nach Maßgabe von Ziffer 2 a) des Tenors dieses Bescheids ist nicht bis spätestens zum 30.06.2017 im Handelsregister der Zielgesellschaft eingetragen. 3. Die Befreiung ergeht unter folgenden Auflagen: a) Die Antragstellerinnen haben der BaFin unverzüglich mitzuteilen, wie viele Aktien zu welchem Gesamtausgabebetrag die Antragstellerin zu 1) nach Maßgabe von Ziffer 2 a) des Tenors dieses Bescheids gezeichnet hat und hierzu geeignete Nachweise vorzulegen. b) Die Antragstellerinnen haben der BaFin spätestens bis zum 31.07.2017 die Durchführung einer Kapitalerhöhung bei der Zielgesellschaft durch Ausgabe von mindestens 5.568.301 neuen Aktien durch Vorlage eines Handelsregisterauszugs nachzuweisen. c) Kann, z.B. aufgrund eines niedrigen Börsenkurses, über die Kapitalerhöhung nach Maßgabe von Ziffer 2 a) des Tenors dieses Bescheids kein Mittelzufluss in Höhe von mindestens EUR 15,8 Mio. erreicht werden, stellt die Antragstellerin zu 2) der Zielgesellschaft einen ungesicherten Rahmenkredit mit einer Laufzeit bis mindestens zum 31.12.2018 zu einem Zinssatz in Höhe von maximal 4,5 % p.a. zur Verfügung und zwar in Höhe der Differenz zwischen dem Gesamtausgabebetrag der im Rahmen der Kapitalerhöhung nach Maßgabe von Ziffer 2 a) des Tenors dieses Bescheids von der Antragstellerin zu 1) gezeichneten Aktien und EUR 20 Mio., soweit die Zielegesellschaft diesen zur Sicherung ihrer Liquidität benötigt. d) Gewährt die Antragstellerin zu 2) der Zielgesellschaft einen Rahmenkredit nach Maßgabe von Ziffer 3 c) des Tenors dieses Bescheids, hat sie dies der BaFin unverzüglich durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
Der Bescheid beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:
A. SACHVERHALT
I. Zielgesellschaft
Die Zielgesellschaft ist eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Augsburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg unter der Handelsregisternummer HRB 28913.
Das Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt EUR 55.683.024,00 und ist eingeteilt in 55.683.024 auf den Inhaber lautende Stückaktien.
Die Aktien der Zielgesellschaft sind unter der ISIN DE0006053952 am regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen.
Im letzten Monat (28.02.2017 bis 30.03.2017) bewegte sich der Aktienkurs der Zielgesellschaft im XETRA-Handel zwischen EUR 2,93 und EUR 3,05, in den letzten sechs Monaten (30.09.2016 bis 30.03.2017) bewegte sich der Aktienkurs der Zielgesellschaft zwischen EUR 2,64 und EUR 3,20. Nach der Darstellung im Geschäftsbericht 2015 der Kontron Gruppe auf Seite 60 ist die Zielgesellschaft Muttergesellschaft eines Konzerns (folgend "Kontron Gruppe").
II. Antragstellerinnen
Bei der Antragstellerin zu 1) handelt es sich um eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht mit Sitz in Ismaning. Sie ist im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 227648 eingetragen. Die Antragstellerin zu 1) hält gegenwärtig 16.649.224 Aktien der Zielgesellschaft. Dies entspricht rund 29,9 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Zielgesellschaft.
Das Grundkapital der Antragstellerin zu 1) in Höhe von EUR 50.000,00 wird zu 100 % von der Antragstellerin zu 2) gehalten.
Bei der Antragstellerin zu 2) handelt es sich um eine Aktiengesellschaft nach dem Recht der Republik Österreich. Sie ist im Firmenbuch des Registergerichts Linz unter 190272m eingetragen. Das Grundkapital der Antragstellerin zu 2) beträgt EUR 48.926.657,00 und ist in 48.926.657 Stückaktien eingeteilt. Die Aktien der Antragstellerin zu 2) sind unter der ISIN AT000A0E9W5 am regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen.
III. Begutachtung der Zielgesellschaft
Der Vorstand der Zielgesellschaft hat am 07.10.2016 die Boston Consulting Group GmbH (folgend "Gutachterin") u.a. damit beauftragt, die Sanierungsfähigkeit der Zielgesellschaft entsprechend den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu bewerten.
Die Gutachterin hat ein entsprechendes Gutachten in Anlehnung an den IDW Standard S6 (folgend "Gutachten") zum 16.12.2016 erstellt.
Im Gutachten charakterisiert die Gutachterin die Zielgesellschaft als sanierungsfähig.
IV. Gegenwärtige wirtschaftliche Lage der Zielgesellschaft
Nach den Feststellungen der Gutachterin ist die wirtschaftliche Lage der Zielgesellschaft seit mehreren Jahren angespannt. Bereits im Jahr 2013 habe es Sanierungsbemühungen gegeben. Nachdem es hiernach zunächst zu einer leichten Verbesserung der wirtschaftlichen Situation gekommen sei, habe sich die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Kontron Gruppe im Jahr 2016 weiter zugespitzt. Mit Ad hoc Meldung vom 15.07.2016 musste die Zielgesellschaft bekannt geben, dass nicht zu erwarten ist, dass die Zielgesellschaft die für 2016 abgegebene Prognose bei Umsatz, Bruttomarge und bereinigter EBIT-Marge einhalten kann. Die Umsatzschwäche des ersten Halbjahres 2016 könne voraussichtlich im zweiten Halbjahr 2016 nicht aufgeholt werden.
Der Umsatz hatte sich von rd. EUR 457 Mio. im Geschäftsjahr 2014 zwar zunächst auf rd. EUR 468 Mio. im Geschäftsjahr 2015 verbessert, ist dann jedoch auf rd. EUR 385 Mio. im Geschäftsjahr 2016 gesunken. Das bereinigte EBIT konnte von rd. EUR 9 Mio. im Geschäftsjahr 2014 auf rd. EUR 15 Mio. im Geschäftsjahr 2015 gesteigert werden, ist danach jedoch im Geschäftsjahr 2016 auf rd. EUR -59 Mio. gesunken.
Um ihr laufendes operatives Geschäft finanzieren zu können, hat die Zielgesellschaft eine Überbrückungsfinanzierung in Höhe von EUR 25 Mio. zuzüglich Garantien in Höhe von EUR 10 Mio. mit einem Bankenkonsortium abgeschlossen. Diese hatte eine Laufzeit bis spätestens Mitte Februar 2017. Durch den Abschluss verschiedener Factoringverträge hat die Zielgesellschaft genügend Liquidität generiert, um die Zwischenfinanzierung abzulösen.
Nach der überarbeiteten Liquiditätsplanung der Zielgesellschaft tritt jedoch innerhalb der Kontron Gruppe ohne die Umsetzung bereits geplanter Sanierungsmaßahmen (vgl. hierzu Ziffer V.) bereits Ende April 2017 eine finanzielle Unterdeckung ein.
Hierzu hat der Wirtschaftsprüfer der Zielgesellschaft im Bestätigungsvermerk des Konzernabschlusses 2016 folgenden Hinweis aufgenommen: "Ohne diese Beurteilung einzuschränken, weisen wir auf die Ausführungen im Abschnitt "Risiko- und Chancenbericht" des Lageberichts hin. Dort ist ausgeführt, dass die Fortführung der Unternehmenstätigkeit der Muttergesellschaft und damit des Konzerns aufgrund angespannter Liquidität bedroht ist. Sie hängt davon ab, dass der Kontron AG die seitens der S&T AG durch Patronatserklärung zugesagte Liquidität zur Verfügung gestellt wird."
Im entsprechenden Abschnitt "Liquiditätsrisiko" des Lageberichts ist ausgeführt, dass "Kontron zur Sicherstellung der Liquidität im November 2016 eine Patronatserklärung der S&T AG über 20,0 Mio. Eur erhalten hat . Der Vorstand der Kontron AG hat diese Unterstützung mit Schreiben vom 17. Februar 2017 eingefordert, da ohne diese Finanzierung die Liquidität der Kontron AG und damit (MORE TO FOLLOW) Dow Jones NewswiresApril 12, 2017 04:30 ET (08:30 GMT)der Kontron Gruppe ab dem zweiten Quartal 2017 nicht sichergestellt ist. ... Die Fortführung der Gesellschaft ist aufgrund der angespannten Liquidität bedroht. Sie hängt daher davon ab, dass der Kontron AG die durch die Patronatserklärung seitens der S&T AG zugesagte Liquidität zur Verfügung gestellt wird. Aufgrund der Restrukturierungssituation sieht der Vorstand der Kontron AG keine Finanzierungsalternative, so dass zwingend auf die Patronatserklärung abgestellt werden muss."
V. Sanierungsmaßnahmen der Antragstellerinnen
Die Antragstellerin zu 2) hat sich gegenüber der Zielgesellschaft bereits im November 2016 verpflichtet, zum Zweck der Abwendung einer Finanzierungs- und/oder Liquiditätslücke bei der Zielgesellschaft Sorge dafür zu tragen, dass diese stets in der Lage ist, ihre gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten zu erfüllen (folgend "Patronatserklärung"). Die Patronatserklärung gilt bis zum 31.12.2018 und ist auf einen Gesamtbetrag von EUR 20 Mio. beschränkt.
Mit Schreiben vom 17.02.2017 hat sich die Zielgesellschaft gegenüber der Antragstellerin zu 2) auf die Patronatserklärung berufen und auf die für Ende April 2017 erwartete Finanzierungslücke hingewiesen. In diesem Schreiben weist die Zielgesellschaft zudem darauf hin, dass ihr genehmigtes Kapital zu Verfügung steht, welches sie für eine Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss in Höhe von 10 % ihres Grundkapitals (folgend "Kapitalerhöhung") verwenden kann. Um einen rechtzeitigen Liquiditätszufluss aus der Kapitalerhöhung erreichen zu können, müsse die Kapitalerhöhung spätestens in der 15. Kalenderwoche 2017 beschlossen werden.
Um die Durchfinanzierung der Zielgesellschaft sicherzustellen, damit diese die operative Sanierung weiterführen kann, hat sich die Antragstellerin zu 2) daraufhin gegenüber der Zielgesellschaft mit Schreiben vom 21.02.2017 vorbehaltlich der beantragten Befreiung zu Folgendem verpflichtet (folgend "Übernahmeverpflichtung")
* Die Antragstellerin zu 2) trägt dafür Sorge, dass die Antragstellerin zu 1) 5.568.301 neue Aktien der Zielgesellschaft im Rahmen der Kapitalerhöhung zu einem Ausgabebetrag zeichnet, der den Börsenkurs der Aktien der Zielgesellschaft zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG), jedoch auch nicht überschreitet.
* Sofern, z.B. aufgrund eines niedrigen Börsenkurses, über die Kapitalerhöhung kein ausreichender Mittelzufluss erreicht werden kann, um den Finanzierungsbedarf der Zielgesellschaft zu decken, ist die Antragstellerin zu 2) bereit, der Zielgesellschaft einen ungesicherten Rahmenkredit mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2018 zu einem Zinssatz in Höhe von 4,5 % p.a. zu gewähren und zwar in Höhe der Differenz zwischen dem Gesamtausgabebetrag der im Rahmen der Kapitalerhöhung gezeichneten Aktien und dem in der Patronatserklärung zugesagten Betrag in Höhe von EUR 20. Mio..
VI. Operatives Sanierungskonzept und geplante wirtschaftliche Entwicklung der Zielgesellschaft
Nach den Feststellungen der Gutachterin hat die Zielgesellschaft ein umfangreiches Maßnahmenpaket entwickelt, mit dem sie ihre Wettbewerbsfähigkeit bis 2019 wieder herstellen will.
Die Gutachterin weist darauf hin, dass die Geschäftsplanung in den Verantwortungsbereich des Vorstands der Zielgesellschaft fällt, aus ihrer Sicht aber plausibel ist. Allerdings hänge ihre positive Aussage über die Fortführungsfähigkeit der Kontron Gruppe und der Zielgesellschaft von einem Finanzierungskonzept ab. Ein solches Konzept habe der Vorstand erarbeitet (folgend "Finanzierungskonzept").
Nach dem Vortrag der Antragstellerinnen hat der Vorstand der Zielgesellschaft bereits mit der Umsetzung des Finanzierungskonzeptes begonnen.
VII. Anträge
Mit Schreiben vom 22.02.2017, eingegangen am 23.02.2017, beantragen die Antragstellerinnen Folgendes: "Die Antragstellerin zu 1) und die Antragstellerin zu 2) als 100 %ige Muttergesellschaft der Antragstellerin zu 1) werden gem. § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung für den Fall, dass sie in Folge des Wirksamwerdens einer von Vorstand und Aufsichtsrat der Kontron AG, Lise-Meitner-Strasse 3 - 5, 86156 Augsburg, (nachfolgend die "Zielgesellschaft") noch zu beschließenden Barkapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2015 die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangen, von den Pflichten, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin") eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach §§ 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit."
Die Antragstellerinnen sind der Ansicht, dass aufgrund der beabsichtigten Sanierung eine Befreiung gem. § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung gerechtfertigt ist. Die Zielgesellschaft sei sowohl sanierungsbedürftig als auch sanierungsfähig. Die Antragstellerinnen leisteten auch einen erheblichen Beitrag zur Sanierung der Zielgesellschaft. Die Antragstellerinnen seien wegen des bevorstehenden Kontrollerwerbs über die Zielgesellschaft auch antragsberechtigt.
Die Antragstellerinnen wurden mit Schreiben vom 17.03.2017 zu den Widerrufsvorbehalten und Auflagen angehört. In einer telefonischen Stellungnahme am 24.03.2017 erklärte die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerinnen keine Einwände gegen die Nebenbestimmungen.
B. RECHTLICHE WÜRDIGUNG
Den Anträgen war stattzugeben.
1. Zulässigkeit
Die Anträge der Antragstellerinnen sind zulässig. Insbesondere sind sie fristgerecht gestellt.
Gemäß § 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung kann ein Antrag nach § 37 WpÜG schon vor der Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft und innerhalb von sieben Kalendertagen nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der Bieter Kenntnis davon hat oder nach den Umständen haben musste, dass er die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt hat. Da die Antragstellerinnen derzeit noch keine Kontrolle an der Zielgesellschaft haben (vgl. Ziffer B II. 1. unten), sind die Anträge fristgerecht gestellt worden.
Über die Anträge konnte auch vor dem Kontrollerwerb der Antragstellerinnen entschieden werden. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die Kontrollerlangung als vorhersehbar (BT-Drs. 14/7034 v. 05.10.2001, S. 81) und aus Gründen der Sicherstellung der ernsthaften Bereitschaft zum Kontrollerwerb als sehr wahrscheinlich (vgl. Krause/Pötzsch/Seiler, in: Assmann/Pötzsch/Schneider, WpÜG, § 8 WpÜG-Angebotsverordnung, Rn. 8 f.) darstellt. Der Vorstand der Zielgesellschaft hat in seinem an die Antragstellerin zu 2) gerichteten Schreiben vom 17.02.2017 vorgeschlagen, den Liquiditätsbedarf der Zielgesellschaft durch die Kapitalerhöhung decken zu wollen, die spätestens in der 15. Kalenderwoche 2017 beschlossen werden müsse. Der Aufsichtsrat stünde der Kapitalerhöhung positiv gegenüber. Mit Schreiben vom 21.02.2017 hat sich die Antragstellerin zu 2) mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt und die Übernahmeverpflichtung abgegeben. Somit haben sich die für die Durchführung der Kapitalerhöhung relevanten Entscheidungsträger bereit erklärt, diese vorbehaltlich der verfahrensgegenständlichen Befreiung zeitnah umzusetzen. Es ist daher hinreichend wahrscheinlich, dass die Kapitalerhöhung tatsächlich durchgeführt wird. In diesem Fall kommt es zum Kontrollerwerb durch die Antragstellerinnen (vgl. hierzu Ziffer B.II.1. und 2.).
Die Anträge der Antragstellerinnen können auch in einem einheitlichen Verfahren beschieden werden.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen einheitlichen Lebenssachverhalt und somit um ein Verwaltungsverfahren. Vorliegend muss sich die Antragstellerin zu 2) wegen des zwischen ihr und der Antragstellerin zu 1) bestehenden Mutter-/Tochterverhältnisses sämtliche Stimmrechte aus den von der Antragstellerin zu 1) zu erwerbenden Aktien der Zielgesellschaft nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; Satz 3 WpÜG zurechnen lassen (vgl. hierzu Ziffer B. II. 2.).
Bei einer Zurechnung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG ist grundsätzlich ein einheitlich zu würdigender Lebenssachverhalt anzunehmen. Die erstmalige Kontrollerlangung durch das Tochterunternehmen (hier: die Antragstellerin zu 1)) fällt hier mit der Kontrollerlangung durch das jeweilige Mutterunternehmen (hier: die Antragstellerin zu 2)) in Folge der Zurechnung zusammen. Das verbindende Element des gesamten Lebenssachverhalts bildet die Lenkungsmacht des Prinzipals (hier: die Antragstellerin zu 2)).
II. Begründetheit
Die Antragstellerinnen sind nach Abwägung ihrer Interessen gegenüber den Interessen der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft gemäß §§ 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung im Hinblick auf die beabsichtigte Sanierung der Zielgesellschaft von den Pflichten aus § 35 Abs. 1 und 2 WpÜG zu befreien.
1. Kontrollerwerb der Antragstellerin zu 1)
Eine Befreiung nach Maßgabe von § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung setzt zunächst voraus, dass der Antragsteller eine kontrollrelevante Beteiligung zum Zweck der Sanierung der Zielgesellschaft erwirbt bzw. erwerben will (Krause/Pötzsch/Seiler in: (MORE TO FOLLOW) Dow Jones NewswiresApril 12, 2017 04:30 ET (08:30 GMT)
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