DJ DGAP-HV: RIB Software SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.05.2017 in Vaihinger Str. 153, 70567 Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: RIB Software SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung RIB Software SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.05.2017 in Vaihinger Str. 153, 70567 Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2017-04-13 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. RIB Software SE Stuttgart ISIN DE000A0Z2XN6/WKN A0Z2XN Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2017 Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Dienstag, dem 30. Mai 2017, um 13:00 Uhr in den Geschäftsräumen der Gesellschaft Vaihinger Str. 153, 70567 Stuttgart, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2017 der RIB Software SE ein. *Hinweis:* Soweit nachfolgend auf Normen des Aktiengesetzes bzw. des SE-Ausführungsgesetzes ('*SEAG*') verwiesen wird, wird auf die Zitierung der Verweisungsnormen (Art. 9, Art. 53) aus der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) ('*SE-VO*') aus Gründen der Übersichtlichkeit verzichtet. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses der RIB Software AG für das Geschäftsjahr 2016 nebst Konzern-Lagebericht, des Berichts des Aufsichtsrats der RIB Software AG, des Vorschlags des Vorstands der RIB Software AG für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des erläuternden Berichts des Vorstands der RIB Software AG zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2016 Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt ist im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen, weil der Aufsichtsrat der RIB Software AG den Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Über den Vorschlag des Vorstands der RIB Software AG für die Verwendung des Bilanzgewinns, den sich der Verwaltungsrat der RIB Software SE zu eigen gemacht hat, stimmen die Aktionäre unter dem Tagesordnungspunkt 2 ab. Für die übrigen Unterlagen, die unter diesem Tagesordnungspunkt genannt werden, sieht das Gesetz generell lediglich die Information der Aktionäre durch die Möglichkeit zur Einsichtnahme und keine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vor. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Bilanzgewinn in Höhe von EUR 8.370.754,42 wie folgt zu verwenden: Verteilung an die Aktionäre EUR 7.195.739,36 durch Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,16 je dividendenberechtigter Aktie: ............................... ....... Gewinnvortrag: EUR 1.175.015,06 ............................... ............................... ........................... Dieser Beschlussvorschlag berücksichtigt die zum Zeitpunkt der Einberufung von der Gesellschaft gehaltenen 1.872.286 eigenen Aktien, die nicht dividendenberechtigt sind. Sollte sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns ändern, wird der Verwaltungsrat der Hauptversammlung einen im Hinblick auf diese Änderung angepassten Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreiten. Dieser wird jedoch unverändert eine Ausschüttung von EUR 0,16 je dividendenberechtigter Aktie vorsehen. Der Vorschlag des Verwaltungsrats entspricht dem unter Tagesordnungspunkt 1 vorgelegten Vorschlag des Vorstands der RIB Software AG. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands der RIB Software AG für das Geschäftsjahr 2016* Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Vorstands der RIB Software AG für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der RIB Software AG für das Geschäftsjahr 2016* Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der RIB Software AG für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 5. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2017* Der Verwaltungsrat schlägt vor, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, die BW PARTNER Bauer Schätz Hasenclever Partnerschaft mbB, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2017 zu wählen. 6. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien durch die Gesellschaft sowie zum Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts* Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die Gesellschaft, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen, einer besonderen Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 24. Mai 2012 wurde die Gesellschaft ermächtigt, eigene Aktien nach Maßgabe von § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu erwerben und zu verwenden. Hierbei wurde von der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Ermächtigung für eine Laufzeit von bis zu fünf Jahren, also bis zum 23. Mai 2017, zu erteilen. Um auch zukünftig im Interesse der Gesellschaft in der Lage zu sein, im Rahmen der Ermächtigung von diesem Instrumentarium Gebrauch machen zu können, soll die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie die Ermächtigung zur Verwendung bereits erworbener eigener Aktien erneuert werden. Hierbei soll erneut von der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die Ermächtigung für eine Laufzeit von bis zu fünf Jahren zu erteilen. Der Verwaltungsrat schlägt vor, zu beschließen: 6.1 Erwerbsermächtigung Die Gesellschaft wird dazu ermächtigt, bis zum 29. Mai 2022 eigene Aktien im Umfang von bis zu insgesamt 10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Die Ermächtigung darf von der Gesellschaft nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien genutzt werden. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals durch die Gesellschaft ausgeübt werden; die Ausübung kann auch durch ihre Konzernunternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte durchgeführt werden. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit eigenen Aktien, die sich bereits im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10% des jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft entfallen. 6.2 Arten des Erwerbs Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Verwaltungsrats über die Börse oder im Rahmen eines öffentlichen Erwerbsangebots an alle Aktionäre. Erfolgt der Erwerb über die Börse, darf der von der Gesellschaft für jede Aktie gezahlte Gegenwert (ohne Erwerbsnebenkosten) den durch die Eröffnungsauktion ermittelten Börsenpreis im Xetra-Handel (oder einem funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse, Frankfurt am Main ('*Frankfurter Wertpapierbörse*'), an dem Tag, an dem die Verpflichtung zum Erwerb eingegangen wird, um nicht mehr als 10% überschreiten und um nicht mehr als 10% unterschreiten. Erfolgt der Erwerb im Wege eines öffentlichen Erwerbsangebots an alle Aktionäre der Gesellschaft, dürfen der Kaufpreis oder die Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der Schlusskurse im Xetra-Handel (oder in einem funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an dem 4. bis 10. Börsentag vor der Veröffentlichung des Angebots für Aktien der Gesellschaft ermittelten Börsenpreis um nicht mehr als 10% überschreiten und um nicht mehr als 10% unterschreiten. Sofern eine Kaufpreisspanne festgelegt wird, wird der endgültige Preis aus den vorliegenden Annahmeerklärungen bzw. Verkaufsangeboten ermittelt. Ändert sich der so ermittelte maßgebliche Börsenkurs nach der Veröffentlichung des Erwerbsangebots erheblich, kann das Angebot angepasst werden. An die Stelle der Veröffentlichung des Angebots tritt dann der Tag, an dem die endgültige Entscheidung über die Kaufpreisanpassung veröffentlicht wird. Das Volumen des Angebots kann begrenzt werden. Sofern die Zeichnung des Angebots dieses Volumen überschreitet, ist ein etwaiges Andienungsrecht der Aktionäre insoweit ausgeschlossen, als der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten bzw. angebotenen Aktien erfolgen kann und geringe Stückzahlen bis zu 50 Stück je Aktionär bevorrechtigt berücksichtigt werden können. 6.3 Verwendung der erworbenen Aktien Der Verwaltungsrat der Gesellschaft wird ermächtigt, die aufgrund der vorstehend erteilten Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien der Gesellschaft neben der
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April 13, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)
Veräußerung über die Börse oder durch ein an alle Aktionäre gerichtetes Angebot wie folgt zu verwenden: a) Die eigenen Aktien können unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im Rahmen eines Zusammenschlusses mit Unternehmen oder im Rahmen eines Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstiger Sachleistungen angeboten und veräußert werden. b) Die eigenen Aktien können unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an Dritte veräußert werden, wenn der Veräußerungspreis den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zu dem Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung zur Veräußerung eingegangen wird, nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die Zahl der aufgrund dieser Ermächtigung veräußerten Aktien zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten darf. Auf die Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer, sinngemäßer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. c) Die eigenen Aktien können dazu verwendet werden, Bezugsrechte, die von der Gesellschaft an ihre Geschäftsleitung, ihre Führungskräfte und Arbeitnehmer sowie die Führungskräfte und Arbeitnehmer ihrer verbundenen Unternehmen aufgrund des von der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 8 am 10. Juni 2015 beschlossenen Aktienoptionsprogramms 2015 ausgegeben wurden, mit eigenen Aktien der Gesellschaft zu bedienen. Im Hinblick auf die Ausgestaltung und Bedingungen des Aktienoptionsprogramms 2015 wird auf Tagesordnungspunkt 8 der Einladung zu der Hauptversammlung vom 10. Juni 2015 verwiesen. d) Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. e) Darüber hinaus kann der Verwaltungsrat, wenn eigene Aktien durch ein an alle Aktionäre gerichtetes Angebot veräußert werden, das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge ausschließen. Die vorstehenden Ermächtigungen zur Verwendung eigener Aktien können einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam sowie ganz oder in Teilen ausgenutzt werden. Darüber hinaus sollen die vorstehenden Ermächtigungen auch für die von der Gesellschaft bereits gehaltenen eigenen Aktien gelten. 6.4 Der Verwaltungsrat hat gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den Ausschluss des Bezugs- und eines etwaigen Andienungsrechts erstattet. Der Inhalt des Berichts wird im Anschluss an die Tagesordnungspunkte in dieser Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung bekanntgemacht. 7. *Beschlussfassung über die Änderung der Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten an Mitglieder der Geschäftsführung und Arbeitnehmer der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2015* Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 10. Juni 2015 hat zu Tagesordnungspunkt 8 eine Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten an Mitglieder der Geschäftsführung und Arbeitnehmer der RIB Software AG oder eines verbundenen Unternehmens (Aktienoptionsprogramm 2015), die Schaffung des bedingten Kapitals 2015/I sowie eine entsprechende Satzungsänderung beschlossen. Buchstabe b) cc) dieser Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten legt unter anderem bestimmte Erfolgsziele fest und regelt in diesem Zusammenhang, dass, wenn 'das Erfolgsziel in einem Jahr nicht erreicht [wird], [.] dies in dem darauf folgenden Jahr durch das Erreichen des für diesen Zeitraum geltenden Erfolgsziels kompensiert werden [kann]'. Angesichts der Volatilität der Aktienmärkte erscheint es nicht sachgerecht, wenn ein nicht erreichtes Erfolgsziel nur in dem unmittelbar darauf folgenden Jahr kompensiert werden kann. Es sollte daher möglich sein, dass das Verfehlen eines Erfolgsziels auch dadurch kompensiert werden kann, dass in dem zweiten oder dritten darauf folgenden Jahr das für diese jeweiligen Zeiträume geltende Erfolgsziel erreicht wird. Im Hinblick auf eine langfristige und nachhaltige Unternehmensentwicklung ist die Möglichkeit einer Kompensation auch in nachfolgenden Perioden sachgerecht und im Interesse der Gesellschaft. Die Bezugsrechte sollten daher nur dann verfallen, wenn das Erfolgsziel verfehlt wird und auch die Erfolgsziele in dem nächsten und in den beiden weiteren darauf folgenden Jahren nicht erreicht werden. Eine solche Änderung führt dazu, dass auch Erfolgsziele in einem Zeitraum von bis zu drei Jahren nach Ablauf der Wartezeit relevant werden können. Vor diesem Hintergrund wird es erforderlich, den Ausübungszeitraum von drei auf vier Jahre nach Ablauf der Wartezeit zu verlängern und auch Erfolgsziele für spätere, von der bisherigen Ermächtigung nicht abgedeckte Zeiträume festzulegen. Der Verwaltungsrat schlägt vor, zu beschließen: 7.1 Die Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten auf Namensaktien (Aktienoptionsprogramm 2015) der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 10. Juni 2015 zu Tagesordnungspunkt 8 wird in Buchstabe b) wie folgt geändert: a) Die in Abschnitt (cc) genannten Erfolgsziele werden um die folgenden Zeiträume ergänzt: '- in dem Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis 30. Juni 2025 einen Betrag von EUR 29,88 - in dem Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026 einen Betrag von EUR 31,88 - in dem Zeitraum vom 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027 einen Betrag von EUR 33,88' b) Der vorletzte Absatz im Abschnitt (cc) wird geändert und wie folgt neu gefasst: 'Wird das Erfolgsziel in einem Jahr nicht erreicht, kann dies in den jeweils drei darauf folgenden Jahren durch das Erreichen eines der für diese jeweiligen Zeiträume geltenden Erfolgsziele kompensiert werden. Bezugsrechte, für die das Erfolgsziel nicht erreicht und dies auch in den drei darauf folgenden Jahren nicht kompensiert worden ist, verfallen.' c) Der erste Absatz in Abschnitt (dd) wird geändert und wie folgt neu gefasst: 'Die Wartezeit für die erstmalige Ausübung beträgt vier Jahre ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Bezugsrechte. Nach Ablauf der Wartezeit können sämtliche Bezugsrechte, für welche das Erfolgsziel gemäß lit. (cc) erreicht ist, innerhalb der darauffolgenden vier Jahre jeweils drei Wochen nach Veröffentlichung des Berichts für das zweite Quartal des Geschäftsjahres und des Berichts bzw. der Mitteilung für das dritte Quartal des Geschäftsjahres ausgeübt werden.' 7.2 Die Änderung gemäß Ziffer 7.1 gilt für bereits aufgrund des Aktienoptionsprogramms 2015 gewährte Bezugsrechte mit der Maßgabe, dass für den Fall, dass es für die Erreichung der Erfolgsziele auf die Änderung gemäß Ziffer 7.1 ankommt, die Wartezeit für die erstmalige Ausübung mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beschlusses zu diesem Tagesordnungspunkt neu beginnt. 7.3 Im Übrigen gilt die Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 10. Juni 2015 zu Tagesordnungspunkt 8 zur Gewährung von Bezugsrechten auf Namensaktien (Aktienoptionsprogramm 2015) unverändert fort. 7.4 § 4 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft wird geändert und wie folgt neu gefasst: '(5) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 1.548.616,00 bedingt erhöht durch Ausgabe von bis zu 1.548.616 neuen auf den Namen lautenden Aktien mit einem Nennbetrag von EUR 1,00 je Aktie ('*Bedingtes Kapital 2015/I*'). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, als gemäß dem Aktienoptionsprogramm 2011 nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 20. Mai 2011 (in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 4. Juni 2013) oder dem Aktienoptionsprogramm 2015 nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 10. Juni 2015 (in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 30. Mai 2017) Bezugsrechte ausgegeben wurden, die Inhaber der Bezugsrechte von ihrem Ausübungsrecht Gebrauch machen und die Gesellschaft zur Erfüllung der Bezugsrechte keine eigenen Aktien gewährt, wobei für die Gewährung und Abwicklung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands des früheren RIB Software AG sowie für die Gewährung und Abwicklung von Bezugsrechten an geschäftsführende Direktoren ausschließlich der Verwaltungsrat zuständig ist. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem die Ausgabe erfolgt, am Gewinn teil.' *Bericht des Verwaltungsrats zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG* Durch die unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene Ermächtigung soll die
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