Anzeige
Mehr »
Login
Freitag, 10.05.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 688 internationalen Medien
Innocan Pharma News: Unfassbare Studie - LPT-Therapie bewahrt Patient vor dem Tod!
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
169 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: RIB Software SE: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: RIB Software SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.05.2017 in Vaihinger Str. 153, 70567 Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: RIB Software SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
RIB Software SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.05.2017 in 
Vaihinger Str. 153, 70567 Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2017-04-13 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
RIB Software SE Stuttgart ISIN DE000A0Z2XN6/WKN A0Z2XN Einladung zur 
ordentlichen Hauptversammlung 2017 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Dienstag, dem 30. Mai 2017, um 
13:00 Uhr in den Geschäftsräumen der Gesellschaft Vaihinger Str. 153, 70567 
Stuttgart, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2017 der RIB Software 
SE ein. 
 
*Hinweis:* 
 
Soweit nachfolgend auf Normen des Aktiengesetzes bzw. des 
SE-Ausführungsgesetzes ('*SEAG*') verwiesen wird, wird auf die Zitierung der 
Verweisungsnormen (Art. 9, Art. 53) aus der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des 
Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) 
('*SE-VO*') aus Gründen der Übersichtlichkeit verzichtet. 
 
Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses der 
   RIB Software AG für das Geschäftsjahr 2016 
   nebst Konzern-Lagebericht, des Berichts des 
   Aufsichtsrats der RIB Software AG, des 
   Vorschlags des Vorstands der RIB Software AG 
   für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie 
   des erläuternden Berichts des Vorstands der 
   RIB Software AG zu den Angaben nach §§ 289 
   Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 
   2016 
 
Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt ist im Einklang mit den 
gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen, weil der Aufsichtsrat der RIB 
Software AG den Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der 
Jahresabschluss damit festgestellt ist. Über den Vorschlag des Vorstands 
der RIB Software AG für die Verwendung des Bilanzgewinns, den sich der 
Verwaltungsrat der RIB Software SE zu eigen gemacht hat, stimmen die Aktionäre 
unter dem Tagesordnungspunkt 2 ab. Für die übrigen Unterlagen, die unter 
diesem Tagesordnungspunkt genannt werden, sieht das Gesetz generell lediglich 
die Information der Aktionäre durch die Möglichkeit zur Einsichtnahme und 
keine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vor. 
 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Bilanzgewinn in Höhe von EUR 8.370.754,42 
wie folgt zu verwenden: 
 
Verteilung an die Aktionäre     EUR 7.195.739,36 
durch Ausschüttung einer 
Dividende 
in Höhe von EUR 0,16 je 
dividendenberechtigter Aktie: 
............................... 
....... 
Gewinnvortrag:                  EUR 1.175.015,06 
............................... 
............................... 
........................... 
 
Dieser Beschlussvorschlag berücksichtigt die zum Zeitpunkt der Einberufung von 
der Gesellschaft gehaltenen 1.872.286 eigenen Aktien, die nicht 
dividendenberechtigt sind. Sollte sich die Anzahl der dividendenberechtigten 
Aktien bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des 
Bilanzgewinns ändern, wird der Verwaltungsrat der Hauptversammlung einen im 
Hinblick auf diese Änderung angepassten Beschlussvorschlag zur 
Gewinnverwendung unterbreiten. Dieser wird jedoch unverändert eine 
Ausschüttung von EUR 0,16 je dividendenberechtigter Aktie vorsehen. 
 
Der Vorschlag des Verwaltungsrats entspricht dem unter Tagesordnungspunkt 1 
vorgelegten Vorschlag des Vorstands der RIB Software AG. 
 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands der RIB Software AG 
   für das Geschäftsjahr 2016* 
 
Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden 
Mitgliedern des Vorstands der RIB Software AG für das Geschäftsjahr 2016 
Entlastung zu erteilen. 
 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats der RIB Software 
   AG für das Geschäftsjahr 2016* 
 
Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden 
Mitgliedern des Aufsichtsrats der RIB Software AG für das Geschäftsjahr 2016 
Entlastung zu erteilen. 
 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers für den Jahresabschluss und 
   den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
Der Verwaltungsrat schlägt vor, gestützt auf die Empfehlung des 
Prüfungsausschusses, die BW PARTNER Bauer Schätz Hasenclever Partnerschaft 
mbB, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, 
zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das 
Geschäftsjahr 2017 zu wählen. 
 
6. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
   durch die Gesellschaft sowie zum Ausschluss 
   des Bezugs- und Andienungsrechts* 
 
Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die Gesellschaft, soweit nicht gesetzlich 
ausdrücklich zugelassen, einer besonderen Ermächtigung durch die 
Hauptversammlung. Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 24. Mai 2012 wurde 
die Gesellschaft ermächtigt, eigene Aktien nach Maßgabe von § 71 Abs. 1 
Nr. 8 AktG zu erwerben und zu verwenden. Hierbei wurde von der gesetzlich 
eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Ermächtigung für eine Laufzeit 
von bis zu fünf Jahren, also bis zum 23. Mai 2017, zu erteilen. Um auch 
zukünftig im Interesse der Gesellschaft in der Lage zu sein, im Rahmen der 
Ermächtigung von diesem Instrumentarium Gebrauch machen zu können, soll die 
Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie die 
Ermächtigung zur Verwendung bereits erworbener eigener Aktien erneuert werden. 
Hierbei soll erneut von der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch 
gemacht werden, die Ermächtigung für eine Laufzeit von bis zu fünf Jahren zu 
erteilen. 
 
Der Verwaltungsrat schlägt vor, zu beschließen: 
 
6.1 Erwerbsermächtigung 
 
    Die Gesellschaft wird dazu ermächtigt, bis 
    zum 29. Mai 2022 eigene Aktien im Umfang von 
    bis zu insgesamt 10% des zum Zeitpunkt der 
    Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals 
    der Gesellschaft zu erwerben. Die 
    Ermächtigung darf von der Gesellschaft nicht 
    zum Zweck des Handels in eigenen Aktien 
    genutzt werden. 
 
    Die Ermächtigung kann ganz oder in 
    Teilbeträgen, einmal oder mehrmals durch die 
    Gesellschaft ausgeübt werden; die Ausübung 
    kann auch durch ihre Konzernunternehmen oder 
    für ihre oder deren Rechnung durch Dritte 
    durchgeführt werden. Auf die erworbenen 
    Aktien dürfen zusammen mit eigenen Aktien, 
    die sich bereits im Besitz der Gesellschaft 
    befinden oder ihr nach den §§ 71d und 71e 
    AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 
    mehr als 10% des jeweiligen Grundkapitals 
    der Gesellschaft entfallen. 
6.2 Arten des Erwerbs 
 
    Der Erwerb erfolgt nach Wahl des 
    Verwaltungsrats über die Börse oder im 
    Rahmen eines öffentlichen Erwerbsangebots an 
    alle Aktionäre. 
 
    Erfolgt der Erwerb über die Börse, darf der 
    von der Gesellschaft für jede Aktie gezahlte 
    Gegenwert (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
    durch die Eröffnungsauktion ermittelten 
    Börsenpreis im Xetra-Handel (oder einem 
    funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) 
    an der Frankfurter Wertpapierbörse, 
    Frankfurt am Main ('*Frankfurter 
    Wertpapierbörse*'), an dem Tag, an dem die 
    Verpflichtung zum Erwerb eingegangen wird, 
    um nicht mehr als 10% überschreiten und um 
    nicht mehr als 10% unterschreiten. 
 
    Erfolgt der Erwerb im Wege eines 
    öffentlichen Erwerbsangebots an alle 
    Aktionäre der Gesellschaft, dürfen der 
    Kaufpreis oder die Grenzwerte der 
    Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
    Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der 
    Schlusskurse im Xetra-Handel (oder in einem 
    funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) 
    an der Frankfurter Wertpapierbörse an dem 4. 
    bis 10. Börsentag vor der Veröffentlichung 
    des Angebots für Aktien der Gesellschaft 
    ermittelten Börsenpreis um nicht mehr als 
    10% überschreiten und um nicht mehr als 10% 
    unterschreiten. Sofern eine Kaufpreisspanne 
    festgelegt wird, wird der endgültige Preis 
    aus den vorliegenden Annahmeerklärungen bzw. 
    Verkaufsangeboten ermittelt. Ändert 
    sich der so ermittelte maßgebliche 
    Börsenkurs nach der Veröffentlichung des 
    Erwerbsangebots erheblich, kann das Angebot 
    angepasst werden. An die Stelle der 
    Veröffentlichung des Angebots tritt dann der 
    Tag, an dem die endgültige Entscheidung über 
    die Kaufpreisanpassung veröffentlicht wird. 
    Das Volumen des Angebots kann begrenzt 
    werden. Sofern die Zeichnung des Angebots 
    dieses Volumen überschreitet, ist ein 
    etwaiges Andienungsrecht der Aktionäre 
    insoweit ausgeschlossen, als der Erwerb nach 
    dem Verhältnis der angedienten bzw. 
    angebotenen Aktien erfolgen kann und geringe 
    Stückzahlen bis zu 50 Stück je Aktionär 
    bevorrechtigt berücksichtigt werden können. 
6.3 Verwendung der erworbenen Aktien 
 
    Der Verwaltungsrat der Gesellschaft wird 
    ermächtigt, die aufgrund der vorstehend 
    erteilten Ermächtigung erworbenen eigenen 
    Aktien der Gesellschaft neben der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 13, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

Veräußerung über die Börse oder durch 
    ein an alle Aktionäre gerichtetes Angebot 
    wie folgt zu verwenden: 
a) Die eigenen Aktien können unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts der Aktionäre im Rahmen 
   eines Zusammenschlusses mit Unternehmen oder 
   im Rahmen eines Erwerbs von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
   Unternehmen oder sonstiger Sachleistungen 
   angeboten und veräußert werden. 
b) Die eigenen Aktien können unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts der Aktionäre an Dritte 
   veräußert werden, wenn der 
   Veräußerungspreis den Börsenpreis der 
   Aktien der Gesellschaft zu dem Zeitpunkt, zu 
   dem die Verpflichtung zur Veräußerung 
   eingegangen wird, nicht wesentlich 
   unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt 
   jedoch nur mit der Maßgabe, dass die 
   Zahl der aufgrund dieser Ermächtigung 
   veräußerten Aktien zum Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens der Ermächtigung oder - falls 
   dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der 
   Ausübung dieser Ermächtigung insgesamt 10% 
   des Grundkapitals nicht überschreiten darf. 
   Auf die Höchstgrenze von 10% des 
   Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die 
   während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
   aufgrund anderer Ermächtigungen in 
   unmittelbarer, sinngemäßer oder 
   entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   ausgegeben werden. 
c) Die eigenen Aktien können dazu verwendet 
   werden, Bezugsrechte, die von der 
   Gesellschaft an ihre Geschäftsleitung, ihre 
   Führungskräfte und Arbeitnehmer sowie die 
   Führungskräfte und Arbeitnehmer ihrer 
   verbundenen Unternehmen aufgrund des von der 
   Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 8 
   am 10. Juni 2015 beschlossenen 
   Aktienoptionsprogramms 2015 ausgegeben 
   wurden, mit eigenen Aktien der Gesellschaft 
   zu bedienen. Im Hinblick auf die 
   Ausgestaltung und Bedingungen des 
   Aktienoptionsprogramms 2015 wird auf 
   Tagesordnungspunkt 8 der Einladung zu der 
   Hauptversammlung vom 10. Juni 2015 verwiesen. 
d) Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die 
   eigenen Aktien ohne weiteren 
   Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. 
e) Darüber hinaus kann der Verwaltungsrat, wenn 
   eigene Aktien durch ein an alle Aktionäre 
   gerichtetes Angebot veräußert werden, 
   das Bezugsrecht der Aktionäre für 
   Spitzenbeträge ausschließen. 
 
   Die vorstehenden Ermächtigungen zur 
   Verwendung eigener Aktien können einmal oder 
   mehrmals, einzeln oder gemeinsam sowie ganz 
   oder in Teilen ausgenutzt werden. Darüber 
   hinaus sollen die vorstehenden Ermächtigungen 
   auch für die von der Gesellschaft bereits 
   gehaltenen eigenen Aktien gelten. 
6.4 Der Verwaltungsrat hat gemäß §§ 71 Abs. 
    1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen 
    schriftlichen Bericht über die Gründe für 
    den Ausschluss des Bezugs- und eines 
    etwaigen Andienungsrechts erstattet. Der 
    Inhalt des Berichts wird im Anschluss an die 
    Tagesordnungspunkte in dieser Einladung zur 
    ordentlichen Hauptversammlung 
    bekanntgemacht. 
7. *Beschlussfassung über die Änderung der 
   Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten 
   an Mitglieder der Geschäftsführung und 
   Arbeitnehmer der Gesellschaft oder eines 
   verbundenen Unternehmens im Rahmen des 
   Aktienoptionsprogramms 2015* 
 
Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 10. Juni 2015 hat zu 
Tagesordnungspunkt 8 eine Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten an 
Mitglieder der Geschäftsführung und Arbeitnehmer der RIB Software AG oder 
eines verbundenen Unternehmens (Aktienoptionsprogramm 2015), die Schaffung des 
bedingten Kapitals 2015/I sowie eine entsprechende Satzungsänderung 
beschlossen. Buchstabe b) cc) dieser Ermächtigung zur Gewährung von 
Bezugsrechten legt unter anderem bestimmte Erfolgsziele fest und regelt in 
diesem Zusammenhang, dass, wenn 'das Erfolgsziel in einem Jahr nicht erreicht 
[wird], [.] dies in dem darauf folgenden Jahr durch das Erreichen des für 
diesen Zeitraum geltenden Erfolgsziels kompensiert werden [kann]'. Angesichts 
der Volatilität der Aktienmärkte erscheint es nicht sachgerecht, wenn ein 
nicht erreichtes Erfolgsziel nur in dem unmittelbar darauf folgenden Jahr 
kompensiert werden kann. Es sollte daher möglich sein, dass das Verfehlen 
eines Erfolgsziels auch dadurch kompensiert werden kann, dass in dem zweiten 
oder dritten darauf folgenden Jahr das für diese jeweiligen Zeiträume geltende 
Erfolgsziel erreicht wird. Im Hinblick auf eine langfristige und nachhaltige 
Unternehmensentwicklung ist die Möglichkeit einer Kompensation auch in 
nachfolgenden Perioden sachgerecht und im Interesse der Gesellschaft. Die 
Bezugsrechte sollten daher nur dann verfallen, wenn das Erfolgsziel verfehlt 
wird und auch die Erfolgsziele in dem nächsten und in den beiden weiteren 
darauf folgenden Jahren nicht erreicht werden. Eine solche Änderung führt 
dazu, dass auch Erfolgsziele in einem Zeitraum von bis zu drei Jahren nach 
Ablauf der Wartezeit relevant werden können. Vor diesem Hintergrund wird es 
erforderlich, den Ausübungszeitraum von drei auf vier Jahre nach Ablauf der 
Wartezeit zu verlängern und auch Erfolgsziele für spätere, von der bisherigen 
Ermächtigung nicht abgedeckte Zeiträume festzulegen. 
 
Der Verwaltungsrat schlägt vor, zu beschließen: 
 
7.1 Die Ermächtigung zur Gewährung von 
    Bezugsrechten auf Namensaktien 
    (Aktienoptionsprogramm 2015) der 
    Hauptversammlung der Gesellschaft vom 10. 
    Juni 2015 zu Tagesordnungspunkt 8 wird in 
    Buchstabe b) wie folgt geändert: 
a) Die in Abschnitt (cc) genannten Erfolgsziele 
   werden um die folgenden Zeiträume ergänzt: 
 
   '- in dem Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis 30. 
   Juni 2025 einen Betrag von EUR 29,88 
 
   - in dem Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis 30. 
   Juni 2026 einen Betrag von EUR 31,88 
 
   - in dem Zeitraum vom 1. Juli 2026 bis 30. 
   Juni 2027 einen Betrag von EUR 33,88' 
b) Der vorletzte Absatz im Abschnitt (cc) wird 
   geändert und wie folgt neu gefasst: 
 
   'Wird das Erfolgsziel in einem Jahr nicht 
   erreicht, kann dies in den jeweils drei 
   darauf folgenden Jahren durch das Erreichen 
   eines der für diese jeweiligen Zeiträume 
   geltenden Erfolgsziele kompensiert werden. 
   Bezugsrechte, für die das Erfolgsziel nicht 
   erreicht und dies auch in den drei darauf 
   folgenden Jahren nicht kompensiert worden 
   ist, verfallen.' 
c) Der erste Absatz in Abschnitt (dd) wird 
   geändert und wie folgt neu gefasst: 
 
   'Die Wartezeit für die erstmalige Ausübung 
   beträgt vier Jahre ab dem Zeitpunkt der 
   Gewährung der Bezugsrechte. Nach Ablauf der 
   Wartezeit können sämtliche Bezugsrechte, für 
   welche das Erfolgsziel gemäß lit. (cc) 
   erreicht ist, innerhalb der darauffolgenden 
   vier Jahre jeweils drei Wochen nach 
   Veröffentlichung des Berichts für das zweite 
   Quartal des Geschäftsjahres und des Berichts 
   bzw. der Mitteilung für das dritte Quartal 
   des Geschäftsjahres ausgeübt werden.' 
7.2 Die Änderung gemäß Ziffer 7.1 gilt 
    für bereits aufgrund des 
    Aktienoptionsprogramms 2015 gewährte 
    Bezugsrechte mit der Maßgabe, dass für 
    den Fall, dass es für die Erreichung der 
    Erfolgsziele auf die Änderung 
    gemäß Ziffer 7.1 ankommt, die Wartezeit 
    für die erstmalige Ausübung mit dem 
    Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beschlusses 
    zu diesem Tagesordnungspunkt neu beginnt. 
7.3 Im Übrigen gilt die Ermächtigung der 
    Hauptversammlung der Gesellschaft vom 10. 
    Juni 2015 zu Tagesordnungspunkt 8 zur 
    Gewährung von Bezugsrechten auf Namensaktien 
    (Aktienoptionsprogramm 2015) unverändert 
    fort. 
7.4 § 4 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft wird 
    geändert und wie folgt neu gefasst: 
 
    '(5) Das Grundkapital der Gesellschaft ist 
    um bis zu EUR 1.548.616,00 bedingt erhöht 
    durch Ausgabe von bis zu 1.548.616 neuen auf 
    den Namen lautenden Aktien mit einem 
    Nennbetrag von EUR 1,00 je Aktie 
    ('*Bedingtes Kapital 2015/I*'). Die bedingte 
    Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
    durchgeführt, als gemäß dem 
    Aktienoptionsprogramm 2011 nach Maßgabe 
    des Beschlusses der Hauptversammlung vom 20. 
    Mai 2011 (in der Fassung des Beschlusses der 
    Hauptversammlung vom 4. Juni 2013) oder dem 
    Aktienoptionsprogramm 2015 nach Maßgabe 
    des Beschlusses der Hauptversammlung vom 10. 
    Juni 2015 (in der Fassung des Beschlusses 
    der Hauptversammlung vom 30. Mai 2017) 
    Bezugsrechte ausgegeben wurden, die Inhaber 
    der Bezugsrechte von ihrem Ausübungsrecht 
    Gebrauch machen und die Gesellschaft zur 
    Erfüllung der Bezugsrechte keine eigenen 
    Aktien gewährt, wobei für die Gewährung und 
    Abwicklung von Bezugsrechten an Mitglieder 
    des Vorstands des früheren RIB Software AG 
    sowie für die Gewährung und Abwicklung von 
    Bezugsrechten an geschäftsführende 
    Direktoren ausschließlich der 
    Verwaltungsrat zuständig ist. Die neuen 
    Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres 
    an, in dem die Ausgabe erfolgt, am Gewinn 
    teil.' 
 
*Bericht des Verwaltungsrats zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß §§ 71 Abs. 1 
Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
Durch die unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene Ermächtigung soll die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 13, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

Lithium vs. Palladium - Ist das die Chance des Jahrzehnts?
Sichern Sie sich den kostenlosen PDF-Report! So können Sie vom Boom der Rohstoffe profitieren.
Hier klicken
© 2017 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.