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Dow Jones News
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DGAP-HV: RIB Software SE: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: RIB Software SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.05.2017 in Vaihinger Str. 153, 70567 Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: RIB Software SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
RIB Software SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.05.2017 in 
Vaihinger Str. 153, 70567 Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2017-04-13 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
RIB Software SE Stuttgart ISIN DE000A0Z2XN6/WKN A0Z2XN Einladung zur 
ordentlichen Hauptversammlung 2017 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Dienstag, dem 30. Mai 2017, um 
13:00 Uhr in den Geschäftsräumen der Gesellschaft Vaihinger Str. 153, 70567 
Stuttgart, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2017 der RIB Software 
SE ein. 
 
*Hinweis:* 
 
Soweit nachfolgend auf Normen des Aktiengesetzes bzw. des 
SE-Ausführungsgesetzes ('*SEAG*') verwiesen wird, wird auf die Zitierung der 
Verweisungsnormen (Art. 9, Art. 53) aus der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des 
Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) 
('*SE-VO*') aus Gründen der Übersichtlichkeit verzichtet. 
 
Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses der 
   RIB Software AG für das Geschäftsjahr 2016 
   nebst Konzern-Lagebericht, des Berichts des 
   Aufsichtsrats der RIB Software AG, des 
   Vorschlags des Vorstands der RIB Software AG 
   für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie 
   des erläuternden Berichts des Vorstands der 
   RIB Software AG zu den Angaben nach §§ 289 
   Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 
   2016 
 
Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt ist im Einklang mit den 
gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen, weil der Aufsichtsrat der RIB 
Software AG den Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der 
Jahresabschluss damit festgestellt ist. Über den Vorschlag des Vorstands 
der RIB Software AG für die Verwendung des Bilanzgewinns, den sich der 
Verwaltungsrat der RIB Software SE zu eigen gemacht hat, stimmen die Aktionäre 
unter dem Tagesordnungspunkt 2 ab. Für die übrigen Unterlagen, die unter 
diesem Tagesordnungspunkt genannt werden, sieht das Gesetz generell lediglich 
die Information der Aktionäre durch die Möglichkeit zur Einsichtnahme und 
keine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vor. 
 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Bilanzgewinn in Höhe von EUR 8.370.754,42 
wie folgt zu verwenden: 
 
Verteilung an die Aktionäre     EUR 7.195.739,36 
durch Ausschüttung einer 
Dividende 
in Höhe von EUR 0,16 je 
dividendenberechtigter Aktie: 
............................... 
....... 
Gewinnvortrag:                  EUR 1.175.015,06 
............................... 
............................... 
........................... 
 
Dieser Beschlussvorschlag berücksichtigt die zum Zeitpunkt der Einberufung von 
der Gesellschaft gehaltenen 1.872.286 eigenen Aktien, die nicht 
dividendenberechtigt sind. Sollte sich die Anzahl der dividendenberechtigten 
Aktien bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des 
Bilanzgewinns ändern, wird der Verwaltungsrat der Hauptversammlung einen im 
Hinblick auf diese Änderung angepassten Beschlussvorschlag zur 
Gewinnverwendung unterbreiten. Dieser wird jedoch unverändert eine 
Ausschüttung von EUR 0,16 je dividendenberechtigter Aktie vorsehen. 
 
Der Vorschlag des Verwaltungsrats entspricht dem unter Tagesordnungspunkt 1 
vorgelegten Vorschlag des Vorstands der RIB Software AG. 
 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands der RIB Software AG 
   für das Geschäftsjahr 2016* 
 
Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden 
Mitgliedern des Vorstands der RIB Software AG für das Geschäftsjahr 2016 
Entlastung zu erteilen. 
 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats der RIB Software 
   AG für das Geschäftsjahr 2016* 
 
Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden 
Mitgliedern des Aufsichtsrats der RIB Software AG für das Geschäftsjahr 2016 
Entlastung zu erteilen. 
 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers für den Jahresabschluss und 
   den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
Der Verwaltungsrat schlägt vor, gestützt auf die Empfehlung des 
Prüfungsausschusses, die BW PARTNER Bauer Schätz Hasenclever Partnerschaft 
mbB, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, 
zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das 
Geschäftsjahr 2017 zu wählen. 
 
6. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
   durch die Gesellschaft sowie zum Ausschluss 
   des Bezugs- und Andienungsrechts* 
 
Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die Gesellschaft, soweit nicht gesetzlich 
ausdrücklich zugelassen, einer besonderen Ermächtigung durch die 
Hauptversammlung. Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 24. Mai 2012 wurde 
die Gesellschaft ermächtigt, eigene Aktien nach Maßgabe von § 71 Abs. 1 
Nr. 8 AktG zu erwerben und zu verwenden. Hierbei wurde von der gesetzlich 
eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Ermächtigung für eine Laufzeit 
von bis zu fünf Jahren, also bis zum 23. Mai 2017, zu erteilen. Um auch 
zukünftig im Interesse der Gesellschaft in der Lage zu sein, im Rahmen der 
Ermächtigung von diesem Instrumentarium Gebrauch machen zu können, soll die 
Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie die 
Ermächtigung zur Verwendung bereits erworbener eigener Aktien erneuert werden. 
Hierbei soll erneut von der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch 
gemacht werden, die Ermächtigung für eine Laufzeit von bis zu fünf Jahren zu 
erteilen. 
 
Der Verwaltungsrat schlägt vor, zu beschließen: 
 
6.1 Erwerbsermächtigung 
 
    Die Gesellschaft wird dazu ermächtigt, bis 
    zum 29. Mai 2022 eigene Aktien im Umfang von 
    bis zu insgesamt 10% des zum Zeitpunkt der 
    Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals 
    der Gesellschaft zu erwerben. Die 
    Ermächtigung darf von der Gesellschaft nicht 
    zum Zweck des Handels in eigenen Aktien 
    genutzt werden. 
 
    Die Ermächtigung kann ganz oder in 
    Teilbeträgen, einmal oder mehrmals durch die 
    Gesellschaft ausgeübt werden; die Ausübung 
    kann auch durch ihre Konzernunternehmen oder 
    für ihre oder deren Rechnung durch Dritte 
    durchgeführt werden. Auf die erworbenen 
    Aktien dürfen zusammen mit eigenen Aktien, 
    die sich bereits im Besitz der Gesellschaft 
    befinden oder ihr nach den §§ 71d und 71e 
    AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 
    mehr als 10% des jeweiligen Grundkapitals 
    der Gesellschaft entfallen. 
6.2 Arten des Erwerbs 
 
    Der Erwerb erfolgt nach Wahl des 
    Verwaltungsrats über die Börse oder im 
    Rahmen eines öffentlichen Erwerbsangebots an 
    alle Aktionäre. 
 
    Erfolgt der Erwerb über die Börse, darf der 
    von der Gesellschaft für jede Aktie gezahlte 
    Gegenwert (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
    durch die Eröffnungsauktion ermittelten 
    Börsenpreis im Xetra-Handel (oder einem 
    funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) 
    an der Frankfurter Wertpapierbörse, 
    Frankfurt am Main ('*Frankfurter 
    Wertpapierbörse*'), an dem Tag, an dem die 
    Verpflichtung zum Erwerb eingegangen wird, 
    um nicht mehr als 10% überschreiten und um 
    nicht mehr als 10% unterschreiten. 
 
    Erfolgt der Erwerb im Wege eines 
    öffentlichen Erwerbsangebots an alle 
    Aktionäre der Gesellschaft, dürfen der 
    Kaufpreis oder die Grenzwerte der 
    Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
    Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der 
    Schlusskurse im Xetra-Handel (oder in einem 
    funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) 
    an der Frankfurter Wertpapierbörse an dem 4. 
    bis 10. Börsentag vor der Veröffentlichung 
    des Angebots für Aktien der Gesellschaft 
    ermittelten Börsenpreis um nicht mehr als 
    10% überschreiten und um nicht mehr als 10% 
    unterschreiten. Sofern eine Kaufpreisspanne 
    festgelegt wird, wird der endgültige Preis 
    aus den vorliegenden Annahmeerklärungen bzw. 
    Verkaufsangeboten ermittelt. Ändert 
    sich der so ermittelte maßgebliche 
    Börsenkurs nach der Veröffentlichung des 
    Erwerbsangebots erheblich, kann das Angebot 
    angepasst werden. An die Stelle der 
    Veröffentlichung des Angebots tritt dann der 
    Tag, an dem die endgültige Entscheidung über 
    die Kaufpreisanpassung veröffentlicht wird. 
    Das Volumen des Angebots kann begrenzt 
    werden. Sofern die Zeichnung des Angebots 
    dieses Volumen überschreitet, ist ein 
    etwaiges Andienungsrecht der Aktionäre 
    insoweit ausgeschlossen, als der Erwerb nach 
    dem Verhältnis der angedienten bzw. 
    angebotenen Aktien erfolgen kann und geringe 
    Stückzahlen bis zu 50 Stück je Aktionär 
    bevorrechtigt berücksichtigt werden können. 
6.3 Verwendung der erworbenen Aktien 
 
    Der Verwaltungsrat der Gesellschaft wird 
    ermächtigt, die aufgrund der vorstehend 
    erteilten Ermächtigung erworbenen eigenen 
    Aktien der Gesellschaft neben der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 13, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: RIB Software SE: Bekanntmachung der -2-

Veräußerung über die Börse oder durch 
    ein an alle Aktionäre gerichtetes Angebot 
    wie folgt zu verwenden: 
a) Die eigenen Aktien können unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts der Aktionäre im Rahmen 
   eines Zusammenschlusses mit Unternehmen oder 
   im Rahmen eines Erwerbs von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
   Unternehmen oder sonstiger Sachleistungen 
   angeboten und veräußert werden. 
b) Die eigenen Aktien können unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts der Aktionäre an Dritte 
   veräußert werden, wenn der 
   Veräußerungspreis den Börsenpreis der 
   Aktien der Gesellschaft zu dem Zeitpunkt, zu 
   dem die Verpflichtung zur Veräußerung 
   eingegangen wird, nicht wesentlich 
   unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt 
   jedoch nur mit der Maßgabe, dass die 
   Zahl der aufgrund dieser Ermächtigung 
   veräußerten Aktien zum Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens der Ermächtigung oder - falls 
   dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der 
   Ausübung dieser Ermächtigung insgesamt 10% 
   des Grundkapitals nicht überschreiten darf. 
   Auf die Höchstgrenze von 10% des 
   Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die 
   während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
   aufgrund anderer Ermächtigungen in 
   unmittelbarer, sinngemäßer oder 
   entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   ausgegeben werden. 
c) Die eigenen Aktien können dazu verwendet 
   werden, Bezugsrechte, die von der 
   Gesellschaft an ihre Geschäftsleitung, ihre 
   Führungskräfte und Arbeitnehmer sowie die 
   Führungskräfte und Arbeitnehmer ihrer 
   verbundenen Unternehmen aufgrund des von der 
   Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 8 
   am 10. Juni 2015 beschlossenen 
   Aktienoptionsprogramms 2015 ausgegeben 
   wurden, mit eigenen Aktien der Gesellschaft 
   zu bedienen. Im Hinblick auf die 
   Ausgestaltung und Bedingungen des 
   Aktienoptionsprogramms 2015 wird auf 
   Tagesordnungspunkt 8 der Einladung zu der 
   Hauptversammlung vom 10. Juni 2015 verwiesen. 
d) Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die 
   eigenen Aktien ohne weiteren 
   Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. 
e) Darüber hinaus kann der Verwaltungsrat, wenn 
   eigene Aktien durch ein an alle Aktionäre 
   gerichtetes Angebot veräußert werden, 
   das Bezugsrecht der Aktionäre für 
   Spitzenbeträge ausschließen. 
 
   Die vorstehenden Ermächtigungen zur 
   Verwendung eigener Aktien können einmal oder 
   mehrmals, einzeln oder gemeinsam sowie ganz 
   oder in Teilen ausgenutzt werden. Darüber 
   hinaus sollen die vorstehenden Ermächtigungen 
   auch für die von der Gesellschaft bereits 
   gehaltenen eigenen Aktien gelten. 
6.4 Der Verwaltungsrat hat gemäß §§ 71 Abs. 
    1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen 
    schriftlichen Bericht über die Gründe für 
    den Ausschluss des Bezugs- und eines 
    etwaigen Andienungsrechts erstattet. Der 
    Inhalt des Berichts wird im Anschluss an die 
    Tagesordnungspunkte in dieser Einladung zur 
    ordentlichen Hauptversammlung 
    bekanntgemacht. 
7. *Beschlussfassung über die Änderung der 
   Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten 
   an Mitglieder der Geschäftsführung und 
   Arbeitnehmer der Gesellschaft oder eines 
   verbundenen Unternehmens im Rahmen des 
   Aktienoptionsprogramms 2015* 
 
Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 10. Juni 2015 hat zu 
Tagesordnungspunkt 8 eine Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten an 
Mitglieder der Geschäftsführung und Arbeitnehmer der RIB Software AG oder 
eines verbundenen Unternehmens (Aktienoptionsprogramm 2015), die Schaffung des 
bedingten Kapitals 2015/I sowie eine entsprechende Satzungsänderung 
beschlossen. Buchstabe b) cc) dieser Ermächtigung zur Gewährung von 
Bezugsrechten legt unter anderem bestimmte Erfolgsziele fest und regelt in 
diesem Zusammenhang, dass, wenn 'das Erfolgsziel in einem Jahr nicht erreicht 
[wird], [.] dies in dem darauf folgenden Jahr durch das Erreichen des für 
diesen Zeitraum geltenden Erfolgsziels kompensiert werden [kann]'. Angesichts 
der Volatilität der Aktienmärkte erscheint es nicht sachgerecht, wenn ein 
nicht erreichtes Erfolgsziel nur in dem unmittelbar darauf folgenden Jahr 
kompensiert werden kann. Es sollte daher möglich sein, dass das Verfehlen 
eines Erfolgsziels auch dadurch kompensiert werden kann, dass in dem zweiten 
oder dritten darauf folgenden Jahr das für diese jeweiligen Zeiträume geltende 
Erfolgsziel erreicht wird. Im Hinblick auf eine langfristige und nachhaltige 
Unternehmensentwicklung ist die Möglichkeit einer Kompensation auch in 
nachfolgenden Perioden sachgerecht und im Interesse der Gesellschaft. Die 
Bezugsrechte sollten daher nur dann verfallen, wenn das Erfolgsziel verfehlt 
wird und auch die Erfolgsziele in dem nächsten und in den beiden weiteren 
darauf folgenden Jahren nicht erreicht werden. Eine solche Änderung führt 
dazu, dass auch Erfolgsziele in einem Zeitraum von bis zu drei Jahren nach 
Ablauf der Wartezeit relevant werden können. Vor diesem Hintergrund wird es 
erforderlich, den Ausübungszeitraum von drei auf vier Jahre nach Ablauf der 
Wartezeit zu verlängern und auch Erfolgsziele für spätere, von der bisherigen 
Ermächtigung nicht abgedeckte Zeiträume festzulegen. 
 
Der Verwaltungsrat schlägt vor, zu beschließen: 
 
7.1 Die Ermächtigung zur Gewährung von 
    Bezugsrechten auf Namensaktien 
    (Aktienoptionsprogramm 2015) der 
    Hauptversammlung der Gesellschaft vom 10. 
    Juni 2015 zu Tagesordnungspunkt 8 wird in 
    Buchstabe b) wie folgt geändert: 
a) Die in Abschnitt (cc) genannten Erfolgsziele 
   werden um die folgenden Zeiträume ergänzt: 
 
   '- in dem Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis 30. 
   Juni 2025 einen Betrag von EUR 29,88 
 
   - in dem Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis 30. 
   Juni 2026 einen Betrag von EUR 31,88 
 
   - in dem Zeitraum vom 1. Juli 2026 bis 30. 
   Juni 2027 einen Betrag von EUR 33,88' 
b) Der vorletzte Absatz im Abschnitt (cc) wird 
   geändert und wie folgt neu gefasst: 
 
   'Wird das Erfolgsziel in einem Jahr nicht 
   erreicht, kann dies in den jeweils drei 
   darauf folgenden Jahren durch das Erreichen 
   eines der für diese jeweiligen Zeiträume 
   geltenden Erfolgsziele kompensiert werden. 
   Bezugsrechte, für die das Erfolgsziel nicht 
   erreicht und dies auch in den drei darauf 
   folgenden Jahren nicht kompensiert worden 
   ist, verfallen.' 
c) Der erste Absatz in Abschnitt (dd) wird 
   geändert und wie folgt neu gefasst: 
 
   'Die Wartezeit für die erstmalige Ausübung 
   beträgt vier Jahre ab dem Zeitpunkt der 
   Gewährung der Bezugsrechte. Nach Ablauf der 
   Wartezeit können sämtliche Bezugsrechte, für 
   welche das Erfolgsziel gemäß lit. (cc) 
   erreicht ist, innerhalb der darauffolgenden 
   vier Jahre jeweils drei Wochen nach 
   Veröffentlichung des Berichts für das zweite 
   Quartal des Geschäftsjahres und des Berichts 
   bzw. der Mitteilung für das dritte Quartal 
   des Geschäftsjahres ausgeübt werden.' 
7.2 Die Änderung gemäß Ziffer 7.1 gilt 
    für bereits aufgrund des 
    Aktienoptionsprogramms 2015 gewährte 
    Bezugsrechte mit der Maßgabe, dass für 
    den Fall, dass es für die Erreichung der 
    Erfolgsziele auf die Änderung 
    gemäß Ziffer 7.1 ankommt, die Wartezeit 
    für die erstmalige Ausübung mit dem 
    Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beschlusses 
    zu diesem Tagesordnungspunkt neu beginnt. 
7.3 Im Übrigen gilt die Ermächtigung der 
    Hauptversammlung der Gesellschaft vom 10. 
    Juni 2015 zu Tagesordnungspunkt 8 zur 
    Gewährung von Bezugsrechten auf Namensaktien 
    (Aktienoptionsprogramm 2015) unverändert 
    fort. 
7.4 § 4 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft wird 
    geändert und wie folgt neu gefasst: 
 
    '(5) Das Grundkapital der Gesellschaft ist 
    um bis zu EUR 1.548.616,00 bedingt erhöht 
    durch Ausgabe von bis zu 1.548.616 neuen auf 
    den Namen lautenden Aktien mit einem 
    Nennbetrag von EUR 1,00 je Aktie 
    ('*Bedingtes Kapital 2015/I*'). Die bedingte 
    Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
    durchgeführt, als gemäß dem 
    Aktienoptionsprogramm 2011 nach Maßgabe 
    des Beschlusses der Hauptversammlung vom 20. 
    Mai 2011 (in der Fassung des Beschlusses der 
    Hauptversammlung vom 4. Juni 2013) oder dem 
    Aktienoptionsprogramm 2015 nach Maßgabe 
    des Beschlusses der Hauptversammlung vom 10. 
    Juni 2015 (in der Fassung des Beschlusses 
    der Hauptversammlung vom 30. Mai 2017) 
    Bezugsrechte ausgegeben wurden, die Inhaber 
    der Bezugsrechte von ihrem Ausübungsrecht 
    Gebrauch machen und die Gesellschaft zur 
    Erfüllung der Bezugsrechte keine eigenen 
    Aktien gewährt, wobei für die Gewährung und 
    Abwicklung von Bezugsrechten an Mitglieder 
    des Vorstands des früheren RIB Software AG 
    sowie für die Gewährung und Abwicklung von 
    Bezugsrechten an geschäftsführende 
    Direktoren ausschließlich der 
    Verwaltungsrat zuständig ist. Die neuen 
    Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres 
    an, in dem die Ausgabe erfolgt, am Gewinn 
    teil.' 
 
*Bericht des Verwaltungsrats zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß §§ 71 Abs. 1 
Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
Durch die unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene Ermächtigung soll die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 13, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: RIB Software SE: Bekanntmachung der -3-

Gesellschaft in die Lage versetzt werden, bis zum 29. Mai 2022 eigene Aktien 
im Umfang von 10% des Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben und zu 
verwenden. Die zuvor durch die Hauptversammlung vom 24. Mai 2012 erteilte 
Ermächtigung ist am 23. Mai 2017 ausgelaufen. Der Erwerb über die Börse oder 
durch ein öffentliches Erwerbsangebot trägt dem Grundsatz der Gleichbehandlung 
der Aktionäre Rechnung. Erwirbt die Gesellschaft eigene Aktien über ein 
öffentliches Erwerbsangebot, kann jeder verkaufswillige Aktionär entscheiden, 
wie viele Aktien und - sofern eine Kaufpreisspanne festgelegt wird - zu 
welchem Preis er diese an die Gesellschaft veräußern möchte. 
Übersteigt die angebotene Anzahl an Aktien die von der Gesellschaft 
nachgefragte Anzahl an Aktien, soll es nach der vorgeschlagenen Ermächtigung 
möglich sein, dass der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten Aktien 
(Andienungsquoten) erfolgt. Nur wenn im Grundsatz ein Erwerb nach 
Andienungsquoten statt nach Beteiligungsquoten erfolgt, lässt sich das 
Erwerbsverfahren in einem wirtschaftlich vernünftigen Rahmen technisch 
abwickeln. Auch durch die Ermächtigung, Stückzahlen von bis zu 50 Stück 
bevorrechtigt zu berücksichtigen, soll die technische Abwicklung erleichtert 
werden, weil hierdurch gebrochene Beträge bei der Festlegung der Quoten und 
kleine Restbestände vermieden werden. Der Verwaltungsrat hält einen hierin 
liegenden Ausschluss eines etwaigen weitergehenden Andienungsrechts der 
Aktionäre für sachlich gerechtfertigt und auch unter Berücksichtigung der 
Interessen der Aktionäre für angemessen. 
 
Die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien können über die Börse oder 
durch ein an alle Aktionäre gerichtetes Angebot wieder veräußert werden. 
Auf diese Weise wird auch bei der Veräußerung der Aktien dem Grundsatz 
der Gleichbehandlung der Aktionäre genügt. Der Verwaltungsrat soll jedoch die 
Möglichkeit haben, das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien in 
bestimmten Fällen auszuschließen. 
 
Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien soll ausgeschlossen 
werden können, wenn eigene Aktien im Rahmen eines Zusammenschlusses mit 
Unternehmen oder im Rahmen eines Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
Beteiligungen an Unternehmen oder sonstiger Sachleistungen angeboten und 
veräußert werden. Der internationale Wettbewerb und die Globalisierung 
der Wirtschaft verlangen bei Unternehmenszusammenschlüssen sowie beim Erwerb 
von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder 
sonstiger Sachleistungen vielfach eine Gegenleistung in Form von Aktien. Die 
hier vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft die notwendige 
Flexibilität geben, um sich bietende Gelegenheiten schnell und flexibel 
ausnutzen zu können. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der 
Aktionäre ist insoweit angemessen und liegt im Interesse der Gesellschaft. 
 
Weiter soll der Verwaltungsrat ermächtigt werden, die erworbenen eigenen 
Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auch außerhalb der 
Börse und ohne ein an alle Aktionäre gerichtetes Angebot an Dritte zu 
veräußern, wenn der Veräußerungspreis den Börsenpreis in dem 
Zeitpunkt, in dem die Verpflichtung zur Veräußerung eingegangen wird, 
nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung dient dem Interesse der 
Gesellschaft, eigene Aktien beispielsweise an institutionelle Anleger im In- 
und Ausland zu verkaufen und auf diese Weise gezielt bestimmte 
Investorenkreise anzusprechen. Darüber hinaus wird die Gesellschaft in die 
Lage versetzt, kurzfristig auf günstige Börsensituationen reagieren zu können. 
Mit dieser Ermächtigung wird von der Möglichkeit des vereinfachten 
Ausschlusses des Bezugsrechts nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Hs. 2 AktG i. V. 
m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG Gebrauch gemacht. Die Vermögensinteressen der 
Aktionäre werden dadurch gewahrt, dass der Veräußerungspreis den 
Börsenpreis nicht wesentlich unterschreiten darf. Die endgültige Festlegung 
des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien erfolgt zeitnah vor der 
Veräußerung, um einen etwaigen Abschlag vom Börsenpreis so gering wie 
möglich zu halten. Die Beteiligungsinteressen der Aktionäre werden dadurch 
gewahrt, dass die auf § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gestützte Ermächtigung auf 
höchstens 10% des jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt ist und 
der Anteil am Grundkapital, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit 
dieser Ermächtigung aufgrund einer anderen Ermächtigung unter vereinfachtem 
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben wurden, hierauf 
angerechnet werden. Darüber hinaus können die Aktionäre ihre Beteiligungsquote 
zu im Wesentlichen gleichen Bedingungen durch Zukäufe über die Börse 
aufrechterhalten. 
 
Ferner soll die Gesellschaft die Möglichkeit haben, Bezugsrechte, die von der 
Gesellschaft an ihre Geschäftsleitung, ihre Führungskräfte und Arbeitnehmer 
sowie die Führungskräfte und Arbeitnehmer ihrer verbundenen Unternehmen 
aufgrund des von der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 8 am 10. Juni 
2015 beschlossenen Aktienoptionsprogramms 2015 ausgegeben wurden, mit eigenen 
Aktien der Gesellschaft zu bedienen. Die Ermächtigung zur Verwendung eigener 
Aktien zur Bedienung der Bezugsrechte im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 
2015 erweitert die Flexibilität der Gesellschaft. Im Hinblick auf die 
Ausgestaltung und Bedingungen des Aktienoptionsprogramms 2015 wird auf 
Tagesordnungspunkt 8 der Einladung zu der Hauptversammlung vom 10. Juni 2015 
verwiesen. 
 
Schließlich können die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen 
Aktien der Gesellschaft ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung ganz oder 
teilweise eingezogen werden. Ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ist 
hiermit nicht verbunden. Soweit die Aktien durch ein Angebot an alle Aktionäre 
veräußert werden, soll der Verwaltungsrat ermächtigt sein, das 
Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien für Spitzenbeträge 
auszuschließen. Dies ist erforderlich, um die Veräußerung eigener 
Aktien im Wege eines an alle Aktionäre gerichteten Angebots technisch 
reibungslos durchführen zu können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der 
Aktionäre ausgenommenen eigenen Aktien werden entweder durch Verkauf über die 
Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Eine 
wesentliche Beeinträchtigung der Rechte der Aktionäre ist damit nicht 
verbunden. 
 
Der Verwaltungsrat wird jeweils im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob der 
Ausschluss des Bezugsrechts auch unter Berücksichtigung der Interessen der 
bisherigen Aktionäre im Interesse der Gesellschaft liegt. 
 
Die vorstehend beschriebenen Ermächtigungen zur Veräußerung eigener 
Aktien sollen auch für die bereits von der Gesellschaft gehaltenen eigenen 
Aktien gelten. 
 
Der Verwaltungsrat wird über jede Ausnutzung der in Tagesordnungspunkt 6 
erteilten Ermächtigungen in der jeweils folgenden Hauptversammlung berichten. 
 
Weitere Angaben zur Einberufung 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der Einberufung dieser 
Hauptversammlung eingeteilt in 46.845.657 auf den Namen lautende Aktien mit 
einem Nennwert von EUR 1,00 je Aktie. Jede Aktie gewährt in der 
Hauptversammlung eine Stimme. Im Zeitpunkt der Einberufung dieser 
Hauptversammlung bestehen daher 46.845.657 Stimmrechte. In dieser Gesamtzahl 
enthalten sind auch die von der Gesellschaft im Zeitpunkt der Einberufung 
dieser Hauptversammlung gehaltenen 1.872.286 eigenen Aktien aus denen ihr 
keine Stimmrechte zustehen. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung 
des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind 
nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung im 
Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und sich rechtzeitig 
angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft mindestens sechs Tage 
vor der Hauptversammlung, das heißt bis zum 23. Mai 2017 (24:00 Uhr), in 
Textform in deutscher oder englischer Sprache unter folgender Adresse zugehen: 
 
 RIB Software SE 
 c/o FAE Management GmbH 
 Oskar-Then-Straße 7 
 63773 Goldbach 
 Telefax: +49 (0) 6021 589735 
 E-Mail: hvstelle@fae-gmbh.de 
 
Für das Teilnahmerecht sowie für die Anzahl der einem Aktionär in der 
Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte ist der Eintragungsstand des 
Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich. Bitte beachten 
Sie, dass Umschreibungen im Aktienregister aus abwicklungstechnischen Gründen 
nur dann vorgenommen werden, wenn sie mindestens sechs Tage vor der 
Hauptversammlung, das heißt bis zum 23. Mai 2017 (24:00 Uhr), bei der 
Gesellschaft angemeldet wurden. 
 
Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt 
oder blockiert; Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter 
Anmeldung zur Hauptversammlung frei verfügen. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten* 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte, zum Beispiel ein 
Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Bevollmächtigt 
ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 13, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

von diesen zurückweisen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der 
Textform. Wird ein Kreditinstitut, ein nach § 135 Abs. 10 AktG i. V. m. § 125 
Abs. 5 AktG gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine 
Aktionärsvereinigung oder eine Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG 
bevollmächtigt, so können abweichende Regelungen bestehen, die jeweils bei 
diesen zu erfragen sind. 
 
Als Service bieten wir unseren Aktionären an, einen von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter zur Ausübung ihres Stimmrechts in der 
Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Der von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter muss in Textform bevollmächtigt und angewiesen werden und 
hat das Recht, Untervollmacht zu erteilen. Er ist verpflichtet, das Stimmrecht 
ausschließlich gemäß den vom Aktionär erteilten Weisungen auszuüben. 
Soweit keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung 
erteilt worden ist, wird sich der von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter bei dem jeweiligen Tagesordnungspunkt der Stimme 
enthalten. 
 
Ein Vollmachtsformular wird den Aktionären nach Anmeldung zur Hauptversammlung 
mit der Eintrittskarte übersandt. Das Vollmachts- und Weisungsformular für den 
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter steht auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://group.rib-software.com/de/investor-relations/annual-general-meeting/201 
7/ 
 
zur Verfügung. 
 
Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten und die Vollmacht zur 
Ausübung des Stimmrechts nebst Weisungen für den von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter können auf einem der nachfolgend genannten Wege 
übermittelt werden: 
 
 RIB Software SE 
 Vaihinger Straße 151 
 70567 Stuttgart 
 Telefax: +49 (0) 711 7873-311 
 E-Mail: hauptversammlung@rib-software.com 
 
Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts an den von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter sowie die entsprechenden Weisungen müssen der 
Gesellschaft, sofern sie nicht während der Hauptversammlung erteilt werden, 
bis spätestens zum 26. Mai 2017 zugehen. 
 
Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu 
Tagesordnungspunkt 2 (Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns) 
behalten ihre Gültigkeit auch im Falle der Anpassung des 
Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der Anzahl 
dividendenberechtigter Aktien. 
 
Auch im Fall der Vollmachtserteilung ist eine fristgerechte Anmeldung nach den 
vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Dies schließt - vorbehaltlich der 
genannten zeitlich beschränkten Möglichkeit der Erteilung einer Vollmacht an 
den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter - eine Erteilung von 
Vollmachten nach Anmeldung nicht aus. 
 
*Rechte der Aktionäre nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, 
§ 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, §§ 127, 131 Abs. 1 AktG* 
 
Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit nach Art. 56 Satz 2 
und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den Nennbetrag von EUR 500.000 erreichen 
(das entspricht 500.000 Aktien), können gemäß Art. 56 Satz 2 und Satz 3 
SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, der inhaltlich § 122 Abs. 2 Satz 1 AktG entspricht, 
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht 
werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage 
beiliegen. 
 
Ergänzungsverlangen sind schriftlich an den Verwaltungsrat zu richten und 
müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen; der 
Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht 
mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also der 29. April 2017 (24:00 
Uhr). Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. 
 
Ein dreimonatiger Aktienbesitz vor dem Tag der Hauptversammlung im Sinne des § 
122 Abs. 2 Satz 1 AktG in Verbindung mit §§ 122 Abs. 1 Satz 3, 142 Abs. 2 Satz 
2 AktG wird gemäß § 50 Abs. 2 SE Ausführungsgesetz nicht für einen Antrag 
auf Ergänzung der Tagesordnung für eine Hauptversammlung einer SE 
vorausgesetzt. 
 
Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an die folgende Adresse zu übermitteln: 
 
 RIB Software SE 
 Der Verwaltungsrat 
 Vaihinger Straße 151 
 70567 Stuttgart 
 
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG 
 
Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge des Verwaltungsrats zu einem 
bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen und Vorschläge zur Wahl von 
Abschlussprüfern unterbreiten. 
 
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die mindestens 14 Tage 
vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der 
Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens am 15. Mai 2017 
(24:00 Uhr), bei der Gesellschaft eingehen, werden den anderen Aktionären 
einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung unverzüglich 
im Internet unter 
 
http://group.rib-software.com/de/investor-relations/annual-general-meeting/201 
7/ 
 
zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen des Verwaltungsrats werden 
ebenfalls dort veröffentlicht. 
 
Gegenanträge werden - anders als Wahlvorschläge - nur dann zugänglich gemacht, 
wenn sie mit einer Begründung versehen sind. 
 
Etwaig zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge sind 
ausschließlich an die folgende Adresse zu übermitteln: 
 
 RIB Software SE 
 z. Hd. Frau Dina Schmid 
 Vaihinger Straße 151 
 70567 Stuttgart 
 Telefax: +49 (0) 711 7873-311 
 E-Mail: hauptversammlung@rib-software.com 
 
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht 
berücksichtigt. 
 
Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
 
Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der 
Hauptversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über Angelegenheiten der 
Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines 
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt 
sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft 
zu verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den 
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der 
Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. 
 
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 Satz 2 
und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, §§ 127, 131 
Abs. 1 AktG stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://group.rib-software.com/de/investor-relations/annual-general-meeting/201 
7/ 
 
zur Verfügung. 
 
*Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach § 124a AktG* 
 
Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen sowie weitere 
Informationen nach § 124a AktG sind alsbald nach der Einberufung der 
Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://group.rib-software.com/de/investor-relations/annual-general-meeting/201 
7/ 
 
zugänglich. 
 
Die zugänglich zu machenden Unterlagen liegen darüber hinaus in den 
Geschäftsräumen der RIB Software SE, Vaihinger Straße 151, 70567 
Stuttgart, sowie in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme durch die 
Aktionäre aus. Auf Verlangen werden jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos 
Abschriften der ausliegenden Unterlagen erteilt. 
 
Stuttgart, im April 2017 
 
*RIB Software SE* 
 
_Der Verwaltungsrat_ 
 
2017-04-13 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate 
News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: RIB Software SE 
             Vaihingerstrasse 151 
             70567 Stuttgart 
             Deutschland 
Telefon:     +49 711 7873191 
Fax:         +49 711 7873311 
E-Mail:      schmid@rib.de 
Internet:    http://www.rib-software.com/de 
ISIN:        DE000A0Z2XN6 
WKN:         A0Z2XN 
Börsen:      Auslandsbörse(n) Regulierter Markt, Prime Standard, TecDAX 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
564937 2017-04-13 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 13, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

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