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DGAP-HV: GFT Technologies SE: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: GFT Technologies SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.05.2017 in 70174 Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: GFT Technologies SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
GFT Technologies SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
31.05.2017 in 70174 Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2017-04-18 / 15:00 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
GFT Technologies SE Stuttgart - Wertpapier-Kenn-Nr. 580060 
- 
- ISIN DE0005800601 - 
 
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, 
 
hiermit laden wir Sie ein zur 
 
ordentlichen Hauptversammlung 
der GFT Technologies SE, 
 
die am 
 
Mittwoch, 31. Mai 2017, ab 10:00 Uhr im Kultur- und 
Kongresszentrum Liederhalle 
Hegel-Saal 
Berliner Platz 1-3 
70174 Stuttgart 
 
stattfindet. 
 
Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses zum 
   31. Dezember 2016, des zusammengefassten 
   Lageberichts für die GFT Technologies SE und 
   den Konzern, des Berichts des Verwaltungsrats 
   über das am 31. Dezember 2016 abgelaufene 
   Geschäftsjahr sowie des erläuternden Berichts 
   des Verwaltungsrats zu den Angaben nach §§ 
   289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB für das am 31. 
   Dezember 2016 abgelaufene Geschäftsjahr 
 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen 
   ist zum Tagesordnungspunkt 1 keine 
   Beschlussfassung vorgesehen, da der 
   Verwaltungsrat den von den geschäftsführenden 
   Direktoren aufgestellten Jahresabschluss und 
   den Konzernabschluss gebilligt hat. Der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, den 
   Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2016 in 
   Höhe von EUR 10.226.480,52 wie folgt zu 
   verwenden: 
 
   Ausschüttung von EUR 0,30  EUR 7.897.783,80 
   Dividende je derzeit 
   26.325.946 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktien: 
   Einstellung in die         EUR 0,00 
   Gewinnrücklage: 
   Gewinnvortrag auf neue     EUR 2.328.696,72 
   Rechnung: 
   Bilanzgewinn:              EUR 10.226.480,52 
 
   Der Gewinnverwendungsvorschlag beruht auf den 
   am Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses 
   durch die geschäftsführenden Direktoren nach 
   Kenntnis der Gesellschaft für das abgelaufene 
   Geschäftsjahr 2016 dividendenberechtigten 
   Stückaktien. Sollte sich die Zahl dieser 
   dividendenberechtigten Stückaktien bis zur 
   Hauptversammlung ändern, wird in der 
   Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
   Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, 
   der unverändert eine Dividende von EUR 0,30 
   je für das abgelaufene Geschäftsjahr 2016 
   dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. 
   Der auf nicht dividendenberechtigte 
   Stückaktien entfallende Betrag wird auf neue 
   Rechnung vorgetragen. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG1 in der ab 
   1. Januar 2017 geltenden Fassung ist der 
   Anspruch auf die Dividende am dritten auf die 
   Hauptversammlung folgenden Geschäftstag 
   fällig, also am 6. Juni 2017. 
 
1 Die Vorschriften des Aktiengesetzes finden für die 
Gesellschaft und ihr Kapital gemäß Art. 5, Art. 9 Abs. 
1 lit. c) (ii) der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates 
vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen 
Gesellschaft (SE) (SE-VO) Anwendung, soweit sich aus 
spezielleren Vorschriften der SE-VO, auf die gesondert 
verwiesen wird, nichts anderes ergibt. 
 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   geschäftsführenden Direktoren der GFT Technologies SE 
   für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, den 
   geschäftsführenden Direktoren der GFT Technologies SE 
   für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Verwaltungsrats der GFT Technologies SE für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Mitgliedern des 
   Verwaltungsrats der GFT Technologies SE für das 
   Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2017 sowie des Prüfers für die 
   prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 
   2017* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2017 sowie zum Prüfer für die 
   prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und 
   des Zwischenlageberichts für den Konzern für das 
   erste Halbjahr 2017 zu bestellen. 
6. *Beschlussfassung über die Aufhebung des Bedingten 
   Kapitals 2012 und die Erteilung einer Ermächtigung 
   zur Ausgabe von Options- oder 
   Wandelschuldverschreibungen sowie die Schaffung eines 
   Bedingten Kapitals 2017 und Satzungsänderung* 
 
   Der Vorstand der damals als 'GFT Technologies 
   Aktiengesellschaft' firmierenden Gesellschaft wurde 
   durch Beschluss der Hauptversammlung vom 22. Mai 2012 
   zu Tagesordnungspunkt 6 ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats bis zum 21. Mai 2017 einmalig oder 
   mehrmals auf den Inhaber lautende Options- oder 
   Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von 
   bis zu EUR 150.000.000,00 auszugeben und den Inhabern 
   von Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte bzw. 
   den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen 
   Wandlungsrechte für auf den Inhaber lautende Aktien 
   der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des 
   Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 10.000.000,00 
   zu gewähren. Zur Bedienung der Schuldverschreibungen 
   wurde ein Bedingtes Kapital 2012 in Höhe von EUR 
   10.000.000,00 geschaffen. 
 
   Die von der Hauptversammlung vom 22. Mai 2012 
   beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen läuft am 21. Mai 2017 aus. Sie 
   ist bislang nicht ausgenutzt worden. Damit die 
   Gesellschaft auch künftig in der Lage ist, attraktive 
   Finanzierungsmöglichkeiten flexibel zu nutzen, soll 
   eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder 
   Wandelschuldverschreibungen oder Genussrechten 
   geschaffen werden. Zur Bedienung der Options- oder 
   Wandelschuldverschreibungen oder Genussrechte soll 
   ein neues Bedingtes Kapital 2017 geschaffen werden. 
 
   Das in § 4 Abs. 7 der Satzung geregelte Bedingte 
   Kapital 2012, das der Erfüllung der Wandlungs- und 
   Optionsrechte aus den aufgrund der von der 
   Hauptversammlung vom 22. Mai 2012 beschlossenen 
   Ermächtigung begebenen Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen dienen sollte, ist 
   aufgrund des ungenutzten Auslaufens dieser 
   Ermächtigung nicht mehr erforderlich. Es soll daher 
   aufgehoben und durch ein neues Bedingtes Kapital 2017 
   ersetzt werden. 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, wie folgt zu 
   beschließen: 
 
   a) *Aufhebung des bestehenden Bedingten Kapitals 
      2012 und des § 4 Abs. 7 der Satzung* 
 
      Das von der Hauptversammlung am 22. Mai 2012 zu 
      Tagesordnungspunkt 6 beschlossene Bedingte 
      Kapital 2012 und der entsprechende § 4 Abs. 7 
      der Satzung werden aufgehoben. 
   b) *Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- oder 
      Optionsschuldverschreibungen oder 
      Genussrechten* 
 
      aa) *Nennbetrag, Ermächtigungszeitraum, 
          Laufzeit, Aktienzahl* 
 
          Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, 
          bis zum 30. Mai 2022 
          (einschließlich) einmalig oder 
          mehrmals auf den Inhaber lautende 
          Wandel- und/oder 
          Optionsschuldverschreibungen 
          und/oder Genussrechte mit Wandlungs- 
          oder Optionsrecht und/oder 
          Wandlungs- oder Optionspflicht (bzw. 
          eine Kombination dieser Instrumente) 
          im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
          300.000.000,00 mit oder ohne 
          Laufzeitbegrenzung (nachstehend 
          gemeinsam '*Schuldverschreibungen*') 
          auszugeben und den Gläubigern von 
          Schuldverschreibungen Wandlungs- 
          bzw. Optionsrechte und/oder 
          Wandlungs- bzw. Optionspflichten zum 
          Bezug von insgesamt bis zu 
          10.000.000 neuen auf den Inhaber 
          lautenden Stückaktien der 
          Gesellschaft mit einem anteiligen 
          Betrag des Grundkapitals von 
          insgesamt bis zu EUR 10.000.000,00 
          nach näherer Maßgabe der 
          Bedingungen der 
          Schuldverschreibungen (nachstehend 
          zusammen '*Anleihebedingungen*') zu 
          gewähren bzw. aufzuerlegen. Die 
          Schuldverschreibungen können auch 
          mit einer variablen Verzinsung 
          ausgestattet werden, wobei die 
          Verzinsung vollständig oder 
          teilweise von der Höhe des 
          Jahresüberschusses, des 
          Bilanzgewinns oder der Dividende der 
          Gesellschaft abhängig sein kann. 
 
          Die Schuldverschreibungen können 
          gegen Barleistung oder gegen 
          Sachleistung ausgegeben werden. Im 
          Fall der Ausgabe gegen 
          Sachleistungen muss der Wert der 
          Sachleistungen im Zeitpunkt der 
          Ausgabe der Schuldverschreibung 
          mindestens deren Ausgabepreis 
          entsprechen; maßgeblich ist 
          insoweit der nach anerkannten 
          finanzmathematischen Methoden 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 18, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

ermittelte theoretische Marktwert 
          der Schuldverschreibungen. § 9 Abs. 
          1 AktG und § 199 AktG bleiben 
          unberührt. 
 
          Die Schuldverschreibungen können 
          außer in Euro auch - unter 
          Begrenzung auf den entsprechenden 
          Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen 
          Währung eines OECD-Landes ausgegeben 
          werden. Die Schuldverschreibungen 
          können auch von in- oder 
          ausländischen Unternehmen ausgegeben 
          werden, an denen die Gesellschaft 
          unmittelbar oder mittelbar mit der 
          Mehrheit der Stimmen und des 
          Kapitals beteiligt ist 
          ('*Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft 
          *'). Für diesen Fall wird der 
          Verwaltungsrat ermächtigt, für die 
          Gesellschaft die Garantie für die 
          Schuldverschreibungen zu übernehmen 
          und den Gläubigern solcher 
          Schuldverschreibungen Wandlungs- 
          bzw. Optionsrechte auf Aktien der 
          Gesellschaft zu gewähren oder 
          Wandlungs- oder Optionspflichten in 
          Aktien der Gesellschaft zu erfüllen 
          sowie weitere für eine erfolgreiche 
          Ausgabe erforderliche Erklärungen 
          abzugeben und Handlungen 
          vorzunehmen. Bei Emission der 
          Schuldverschreibungen werden diese 
          im Regelfall in jeweils unter sich 
          gleichberechtigte 
          Teilschuldverschreibungen eingeteilt 
          werden. 
      bb) *Bezugsrechtsgewährung, 
          Bezugsrechtsausschluss* 
 
          Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
          Bezugsrecht auf die 
          Schuldverschreibungen einzuräumen. 
          Werden die Schuldverschreibungen von 
          einer Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft 
          ausgegeben, hat die Gesellschaft die 
          Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts 
          für die Aktionäre sicherzustellen. Der 
          Verwaltungsrat wird jedoch ermächtigt, 
          das Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
          Schuldverschreibungen ganz oder 
          teilweise, einmalig oder mehrmals 
          auszuschließen, 
 
          * um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
            der Aktionäre auszunehmen; 
          * soweit es erforderlich ist, um 
            Inhabern bzw. Gläubigern von 
            Wandlungs- oder Optionsrechten oder 
            Gläubigern von mit Wandlungs- oder 
            Optionspflichten ausgestatteten 
            Schuldverschreibungen 
            (einschließlich 
            Genussrechten), die von der 
            Gesellschaft oder einer 
            Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft 
            ausgegeben wurden oder noch werden, 
            ein Bezugsrecht in dem Umfang zu 
            gewähren, wie es ihnen nach 
            Ausübung der Wandlungs- oder 
            Optionsrechte bzw. nach Erfüllung 
            von Wandlungs- oder 
            Optionspflichten als Aktionär 
            zustünde; 
          * für Schuldverschreibungen, die 
            gegen Barzahlung ausgegeben werden, 
            wenn der Verwaltungsrat nach 
            pflichtgemäßer Prüfung zu der 
            Auffassung gelangt, dass der 
            Ausgabepreis den nach anerkannten 
            finanzmathematischen Methoden 
            ermittelten theoretischen Marktwert 
            der Schuldverschreibungen nicht 
            wesentlich unterschreitet. Diese 
            Ermächtigung zum 
            Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch 
            nur für Schuldverschreibungen mit 
            Rechten auf Aktien oder Pflichten 
            zum Bezug von Aktien, auf die ein 
            anteiliger Betrag des Grundkapitals 
            von insgesamt nicht mehr als 10 % 
            des Grundkapitals entfällt, und 
            zwar weder im Zeitpunkt des 
            Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt 
            der Ausübung dieser Ermächtigung. 
            Auf diese Begrenzung sind eigene 
            Aktien anzurechnen, sofern sie 
            während der Laufzeit dieser 
            Ermächtigung unter Ausschluss des 
            Bezugsrechts gemäß §§ 71 Abs. 
            1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2, 186 Abs. 
            3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft 
            veräußert werden. Ferner sind 
            auf diese Begrenzung diejenigen 
            Aktien anzurechnen, die während der 
            Laufzeit dieser Ermächtigung aus 
            genehmigtem Kapital unter 
            Ausschluss des Bezugsrechts 
            gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 
            186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder 
            aufgrund von anderen Ermächtigungen 
            zur Ausgabe oder Veräußerung 
            von Aktien der Gesellschaft unter 
            Ausschluss des Bezugsrechts der 
            Aktionäre in direkter oder 
            entsprechender Anwendung von § 186 
            Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben bzw. 
            veräußert werden; 
          * soweit Schuldverschreibungen gegen 
            Sachleistungen ausgegeben werden 
            und der Bezugsrechtsausschluss im 
            Interesse der Gesellschaft liegt. 
 
          Soweit das Bezugsrecht nach den 
          vorstehenden Bestimmungen nicht 
          ausgeschlossen wird, kann das 
          Bezugsrecht den Aktionären, sofern dies 
          vom Verwaltungsrat bestimmt wird, auch 
          im Wege eines mittelbaren Bezugsrechts 
          gemäß § 186 Abs. 5 AktG oder auch 
          teilweise im Wege eines unmittelbaren 
          Bezugsrechts und im Übrigen im Wege 
          eines mittelbaren Bezugsrechts 
          gemäß § 186 Abs. 5 AktG gewährt 
          werden. 
      cc) *Wandlungsrecht, Wandlungspflicht* 
 
          Im Fall der Ausgabe von 
          Schuldverschreibungen mit 
          Wandlungsrecht können die Inhaber 
          bzw. Gläubiger ihre 
          Schuldverschreibungen nach 
          Maßgabe der Anleihebedingungen 
          in Aktien der Gesellschaft 
          umtauschen. Der anteilige Betrag am 
          Grundkapital der bei Wandlung 
          auszugebenden Aktien darf den 
          Nennbetrag der Schuldverschreibung 
          oder einen unter dem Nennbetrag 
          liegenden Ausgabepreis der 
          Schuldverschreibung nicht 
          übersteigen, soweit nicht die 
          Differenz durch eine bar zu 
          leistende Zuzahlung ausgeglichen 
          wird. Das Umtauschverhältnis ergibt 
          sich aus der Division des 
          Nennbetrags oder eines unter dem 
          Nennbetrag liegenden Ausgabepreises 
          einer Schuldverschreibung durch den 
          festgesetzten Wandlungspreis für 
          eine Aktie der Gesellschaft. Das 
          Umtauschverhältnis kann auf eine 
          ganze Zahl (oder auch auf eine 
          festzulegende Nachkommastelle) auf- 
          oder abgerundet werden; ferner kann 
          eine in bar zu leistende Zuzahlung 
          festgelegt werden. Die 
          Anleihebedingungen können auch ein 
          variables Umtauschverhältnis 
          vorsehen. Sofern sich Umtauschrechte 
          auf Bruchteile von Aktien ergeben, 
          kann vorgesehen werden, dass diese 
          in Geld ausgeglichen werden oder 
          zusammengelegt werden, sodass sich - 
          gegebenenfalls gegen Zuzahlung - 
          Umtauschrechte zum Bezug ganzer 
          Aktien ergeben. 
 
          Die Anleihebedingungen können eine 
          Wandlungspflicht zum Ende der 
          Laufzeit oder zu einem anderen 
          Zeitpunkt begründen, der auch durch 
          ein künftiges, zum Zeitpunkt der 
          Begebung der Schuldverschreibungen 
          noch ungewisses Ereignis bestimmt 
          werden kann. Im Fall einer 
          Wandlungspflicht kann die 
          Gesellschaft in den 
          Anleihebedingungen berechtigt 
          werden, eine etwaige Differenz 
          zwischen dem Nennbetrag der 
          Schuldverschreibungen und dem 
          Produkt aus dem Umtauschverhältnis 
          und einem in den Anleihebedingungen 
          näher zu bestimmenden Börsenpreis 
          der Aktien zum Zeitpunkt des 
          Pflichtumtauschs ganz oder teilweise 
          in bar auszugleichen. Als 
          Börsenpreis ist bei der Berechnung 
          im Sinne des vorstehenden Satzes 
          mindestens 80 % des für die 
          Untergrenze des Wandlungspreises 
          gemäß lit. ee) relevanten 
          Börsenkurses der Aktie anzusetzen. 
      dd) *Optionsrecht, Optionspflicht* 
 
          Im Fall der Ausgabe von 
          Schuldverschreibungen mit 
          Optionsrecht werden jeder 
          Schuldverschreibung ein oder mehrere 
          Optionsscheine beigefügt, die den 
          Inhaber bzw. Gläubiger nach näherer 
          Maßgabe der Anleihebedingungen 
          zum Bezug von Aktien der 
          Gesellschaft berechtigen. Die 
          Anleihebedingungen können auch eine 
          Optionspflicht zum Ende der Laufzeit 
          oder zu einem anderen Zeitpunkt 
          begründen, der auch durch ein 
          künftiges, zum Zeitpunkt der 
          Begebung der Schuldverschreibungen 
          noch ungewisses Ereignis bestimmt 
          werden kann. Es kann vorgesehen 
          werden, dass der Optionspreis 
          variabel ist. 
 
          Die Anleihebedingungen können auch 
          vorsehen, dass der Optionspreis 
          durch Übertragung von 
          Schuldverschreibungen und 
          gegebenenfalls eine bare Zuzahlung 
          geleistet werden kann. Der anteilige 
          Betrag am Grundkapital der zu 

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April 18, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

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