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Dow Jones News
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DGAP-HV: GFT Technologies SE: Bekanntmachung der -6-

DJ DGAP-HV: GFT Technologies SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.05.2017 in 70174 Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: GFT Technologies SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
GFT Technologies SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
31.05.2017 in 70174 Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2017-04-18 / 15:00 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
GFT Technologies SE Stuttgart - Wertpapier-Kenn-Nr. 580060 
- 
- ISIN DE0005800601 - 
 
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, 
 
hiermit laden wir Sie ein zur 
 
ordentlichen Hauptversammlung 
der GFT Technologies SE, 
 
die am 
 
Mittwoch, 31. Mai 2017, ab 10:00 Uhr im Kultur- und 
Kongresszentrum Liederhalle 
Hegel-Saal 
Berliner Platz 1-3 
70174 Stuttgart 
 
stattfindet. 
 
Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses zum 
   31. Dezember 2016, des zusammengefassten 
   Lageberichts für die GFT Technologies SE und 
   den Konzern, des Berichts des Verwaltungsrats 
   über das am 31. Dezember 2016 abgelaufene 
   Geschäftsjahr sowie des erläuternden Berichts 
   des Verwaltungsrats zu den Angaben nach §§ 
   289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB für das am 31. 
   Dezember 2016 abgelaufene Geschäftsjahr 
 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen 
   ist zum Tagesordnungspunkt 1 keine 
   Beschlussfassung vorgesehen, da der 
   Verwaltungsrat den von den geschäftsführenden 
   Direktoren aufgestellten Jahresabschluss und 
   den Konzernabschluss gebilligt hat. Der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, den 
   Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2016 in 
   Höhe von EUR 10.226.480,52 wie folgt zu 
   verwenden: 
 
   Ausschüttung von EUR 0,30  EUR 7.897.783,80 
   Dividende je derzeit 
   26.325.946 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktien: 
   Einstellung in die         EUR 0,00 
   Gewinnrücklage: 
   Gewinnvortrag auf neue     EUR 2.328.696,72 
   Rechnung: 
   Bilanzgewinn:              EUR 10.226.480,52 
 
   Der Gewinnverwendungsvorschlag beruht auf den 
   am Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses 
   durch die geschäftsführenden Direktoren nach 
   Kenntnis der Gesellschaft für das abgelaufene 
   Geschäftsjahr 2016 dividendenberechtigten 
   Stückaktien. Sollte sich die Zahl dieser 
   dividendenberechtigten Stückaktien bis zur 
   Hauptversammlung ändern, wird in der 
   Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
   Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, 
   der unverändert eine Dividende von EUR 0,30 
   je für das abgelaufene Geschäftsjahr 2016 
   dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. 
   Der auf nicht dividendenberechtigte 
   Stückaktien entfallende Betrag wird auf neue 
   Rechnung vorgetragen. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG1 in der ab 
   1. Januar 2017 geltenden Fassung ist der 
   Anspruch auf die Dividende am dritten auf die 
   Hauptversammlung folgenden Geschäftstag 
   fällig, also am 6. Juni 2017. 
 
1 Die Vorschriften des Aktiengesetzes finden für die 
Gesellschaft und ihr Kapital gemäß Art. 5, Art. 9 Abs. 
1 lit. c) (ii) der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates 
vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen 
Gesellschaft (SE) (SE-VO) Anwendung, soweit sich aus 
spezielleren Vorschriften der SE-VO, auf die gesondert 
verwiesen wird, nichts anderes ergibt. 
 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   geschäftsführenden Direktoren der GFT Technologies SE 
   für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, den 
   geschäftsführenden Direktoren der GFT Technologies SE 
   für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Verwaltungsrats der GFT Technologies SE für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Mitgliedern des 
   Verwaltungsrats der GFT Technologies SE für das 
   Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2017 sowie des Prüfers für die 
   prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 
   2017* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2017 sowie zum Prüfer für die 
   prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und 
   des Zwischenlageberichts für den Konzern für das 
   erste Halbjahr 2017 zu bestellen. 
6. *Beschlussfassung über die Aufhebung des Bedingten 
   Kapitals 2012 und die Erteilung einer Ermächtigung 
   zur Ausgabe von Options- oder 
   Wandelschuldverschreibungen sowie die Schaffung eines 
   Bedingten Kapitals 2017 und Satzungsänderung* 
 
   Der Vorstand der damals als 'GFT Technologies 
   Aktiengesellschaft' firmierenden Gesellschaft wurde 
   durch Beschluss der Hauptversammlung vom 22. Mai 2012 
   zu Tagesordnungspunkt 6 ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats bis zum 21. Mai 2017 einmalig oder 
   mehrmals auf den Inhaber lautende Options- oder 
   Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von 
   bis zu EUR 150.000.000,00 auszugeben und den Inhabern 
   von Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte bzw. 
   den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen 
   Wandlungsrechte für auf den Inhaber lautende Aktien 
   der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des 
   Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 10.000.000,00 
   zu gewähren. Zur Bedienung der Schuldverschreibungen 
   wurde ein Bedingtes Kapital 2012 in Höhe von EUR 
   10.000.000,00 geschaffen. 
 
   Die von der Hauptversammlung vom 22. Mai 2012 
   beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen läuft am 21. Mai 2017 aus. Sie 
   ist bislang nicht ausgenutzt worden. Damit die 
   Gesellschaft auch künftig in der Lage ist, attraktive 
   Finanzierungsmöglichkeiten flexibel zu nutzen, soll 
   eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder 
   Wandelschuldverschreibungen oder Genussrechten 
   geschaffen werden. Zur Bedienung der Options- oder 
   Wandelschuldverschreibungen oder Genussrechte soll 
   ein neues Bedingtes Kapital 2017 geschaffen werden. 
 
   Das in § 4 Abs. 7 der Satzung geregelte Bedingte 
   Kapital 2012, das der Erfüllung der Wandlungs- und 
   Optionsrechte aus den aufgrund der von der 
   Hauptversammlung vom 22. Mai 2012 beschlossenen 
   Ermächtigung begebenen Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen dienen sollte, ist 
   aufgrund des ungenutzten Auslaufens dieser 
   Ermächtigung nicht mehr erforderlich. Es soll daher 
   aufgehoben und durch ein neues Bedingtes Kapital 2017 
   ersetzt werden. 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, wie folgt zu 
   beschließen: 
 
   a) *Aufhebung des bestehenden Bedingten Kapitals 
      2012 und des § 4 Abs. 7 der Satzung* 
 
      Das von der Hauptversammlung am 22. Mai 2012 zu 
      Tagesordnungspunkt 6 beschlossene Bedingte 
      Kapital 2012 und der entsprechende § 4 Abs. 7 
      der Satzung werden aufgehoben. 
   b) *Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- oder 
      Optionsschuldverschreibungen oder 
      Genussrechten* 
 
      aa) *Nennbetrag, Ermächtigungszeitraum, 
          Laufzeit, Aktienzahl* 
 
          Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, 
          bis zum 30. Mai 2022 
          (einschließlich) einmalig oder 
          mehrmals auf den Inhaber lautende 
          Wandel- und/oder 
          Optionsschuldverschreibungen 
          und/oder Genussrechte mit Wandlungs- 
          oder Optionsrecht und/oder 
          Wandlungs- oder Optionspflicht (bzw. 
          eine Kombination dieser Instrumente) 
          im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
          300.000.000,00 mit oder ohne 
          Laufzeitbegrenzung (nachstehend 
          gemeinsam '*Schuldverschreibungen*') 
          auszugeben und den Gläubigern von 
          Schuldverschreibungen Wandlungs- 
          bzw. Optionsrechte und/oder 
          Wandlungs- bzw. Optionspflichten zum 
          Bezug von insgesamt bis zu 
          10.000.000 neuen auf den Inhaber 
          lautenden Stückaktien der 
          Gesellschaft mit einem anteiligen 
          Betrag des Grundkapitals von 
          insgesamt bis zu EUR 10.000.000,00 
          nach näherer Maßgabe der 
          Bedingungen der 
          Schuldverschreibungen (nachstehend 
          zusammen '*Anleihebedingungen*') zu 
          gewähren bzw. aufzuerlegen. Die 
          Schuldverschreibungen können auch 
          mit einer variablen Verzinsung 
          ausgestattet werden, wobei die 
          Verzinsung vollständig oder 
          teilweise von der Höhe des 
          Jahresüberschusses, des 
          Bilanzgewinns oder der Dividende der 
          Gesellschaft abhängig sein kann. 
 
          Die Schuldverschreibungen können 
          gegen Barleistung oder gegen 
          Sachleistung ausgegeben werden. Im 
          Fall der Ausgabe gegen 
          Sachleistungen muss der Wert der 
          Sachleistungen im Zeitpunkt der 
          Ausgabe der Schuldverschreibung 
          mindestens deren Ausgabepreis 
          entsprechen; maßgeblich ist 
          insoweit der nach anerkannten 
          finanzmathematischen Methoden 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 18, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: GFT Technologies SE: Bekanntmachung der -2-

ermittelte theoretische Marktwert 
          der Schuldverschreibungen. § 9 Abs. 
          1 AktG und § 199 AktG bleiben 
          unberührt. 
 
          Die Schuldverschreibungen können 
          außer in Euro auch - unter 
          Begrenzung auf den entsprechenden 
          Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen 
          Währung eines OECD-Landes ausgegeben 
          werden. Die Schuldverschreibungen 
          können auch von in- oder 
          ausländischen Unternehmen ausgegeben 
          werden, an denen die Gesellschaft 
          unmittelbar oder mittelbar mit der 
          Mehrheit der Stimmen und des 
          Kapitals beteiligt ist 
          ('*Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft 
          *'). Für diesen Fall wird der 
          Verwaltungsrat ermächtigt, für die 
          Gesellschaft die Garantie für die 
          Schuldverschreibungen zu übernehmen 
          und den Gläubigern solcher 
          Schuldverschreibungen Wandlungs- 
          bzw. Optionsrechte auf Aktien der 
          Gesellschaft zu gewähren oder 
          Wandlungs- oder Optionspflichten in 
          Aktien der Gesellschaft zu erfüllen 
          sowie weitere für eine erfolgreiche 
          Ausgabe erforderliche Erklärungen 
          abzugeben und Handlungen 
          vorzunehmen. Bei Emission der 
          Schuldverschreibungen werden diese 
          im Regelfall in jeweils unter sich 
          gleichberechtigte 
          Teilschuldverschreibungen eingeteilt 
          werden. 
      bb) *Bezugsrechtsgewährung, 
          Bezugsrechtsausschluss* 
 
          Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
          Bezugsrecht auf die 
          Schuldverschreibungen einzuräumen. 
          Werden die Schuldverschreibungen von 
          einer Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft 
          ausgegeben, hat die Gesellschaft die 
          Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts 
          für die Aktionäre sicherzustellen. Der 
          Verwaltungsrat wird jedoch ermächtigt, 
          das Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
          Schuldverschreibungen ganz oder 
          teilweise, einmalig oder mehrmals 
          auszuschließen, 
 
          * um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
            der Aktionäre auszunehmen; 
          * soweit es erforderlich ist, um 
            Inhabern bzw. Gläubigern von 
            Wandlungs- oder Optionsrechten oder 
            Gläubigern von mit Wandlungs- oder 
            Optionspflichten ausgestatteten 
            Schuldverschreibungen 
            (einschließlich 
            Genussrechten), die von der 
            Gesellschaft oder einer 
            Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft 
            ausgegeben wurden oder noch werden, 
            ein Bezugsrecht in dem Umfang zu 
            gewähren, wie es ihnen nach 
            Ausübung der Wandlungs- oder 
            Optionsrechte bzw. nach Erfüllung 
            von Wandlungs- oder 
            Optionspflichten als Aktionär 
            zustünde; 
          * für Schuldverschreibungen, die 
            gegen Barzahlung ausgegeben werden, 
            wenn der Verwaltungsrat nach 
            pflichtgemäßer Prüfung zu der 
            Auffassung gelangt, dass der 
            Ausgabepreis den nach anerkannten 
            finanzmathematischen Methoden 
            ermittelten theoretischen Marktwert 
            der Schuldverschreibungen nicht 
            wesentlich unterschreitet. Diese 
            Ermächtigung zum 
            Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch 
            nur für Schuldverschreibungen mit 
            Rechten auf Aktien oder Pflichten 
            zum Bezug von Aktien, auf die ein 
            anteiliger Betrag des Grundkapitals 
            von insgesamt nicht mehr als 10 % 
            des Grundkapitals entfällt, und 
            zwar weder im Zeitpunkt des 
            Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt 
            der Ausübung dieser Ermächtigung. 
            Auf diese Begrenzung sind eigene 
            Aktien anzurechnen, sofern sie 
            während der Laufzeit dieser 
            Ermächtigung unter Ausschluss des 
            Bezugsrechts gemäß §§ 71 Abs. 
            1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2, 186 Abs. 
            3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft 
            veräußert werden. Ferner sind 
            auf diese Begrenzung diejenigen 
            Aktien anzurechnen, die während der 
            Laufzeit dieser Ermächtigung aus 
            genehmigtem Kapital unter 
            Ausschluss des Bezugsrechts 
            gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 
            186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder 
            aufgrund von anderen Ermächtigungen 
            zur Ausgabe oder Veräußerung 
            von Aktien der Gesellschaft unter 
            Ausschluss des Bezugsrechts der 
            Aktionäre in direkter oder 
            entsprechender Anwendung von § 186 
            Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben bzw. 
            veräußert werden; 
          * soweit Schuldverschreibungen gegen 
            Sachleistungen ausgegeben werden 
            und der Bezugsrechtsausschluss im 
            Interesse der Gesellschaft liegt. 
 
          Soweit das Bezugsrecht nach den 
          vorstehenden Bestimmungen nicht 
          ausgeschlossen wird, kann das 
          Bezugsrecht den Aktionären, sofern dies 
          vom Verwaltungsrat bestimmt wird, auch 
          im Wege eines mittelbaren Bezugsrechts 
          gemäß § 186 Abs. 5 AktG oder auch 
          teilweise im Wege eines unmittelbaren 
          Bezugsrechts und im Übrigen im Wege 
          eines mittelbaren Bezugsrechts 
          gemäß § 186 Abs. 5 AktG gewährt 
          werden. 
      cc) *Wandlungsrecht, Wandlungspflicht* 
 
          Im Fall der Ausgabe von 
          Schuldverschreibungen mit 
          Wandlungsrecht können die Inhaber 
          bzw. Gläubiger ihre 
          Schuldverschreibungen nach 
          Maßgabe der Anleihebedingungen 
          in Aktien der Gesellschaft 
          umtauschen. Der anteilige Betrag am 
          Grundkapital der bei Wandlung 
          auszugebenden Aktien darf den 
          Nennbetrag der Schuldverschreibung 
          oder einen unter dem Nennbetrag 
          liegenden Ausgabepreis der 
          Schuldverschreibung nicht 
          übersteigen, soweit nicht die 
          Differenz durch eine bar zu 
          leistende Zuzahlung ausgeglichen 
          wird. Das Umtauschverhältnis ergibt 
          sich aus der Division des 
          Nennbetrags oder eines unter dem 
          Nennbetrag liegenden Ausgabepreises 
          einer Schuldverschreibung durch den 
          festgesetzten Wandlungspreis für 
          eine Aktie der Gesellschaft. Das 
          Umtauschverhältnis kann auf eine 
          ganze Zahl (oder auch auf eine 
          festzulegende Nachkommastelle) auf- 
          oder abgerundet werden; ferner kann 
          eine in bar zu leistende Zuzahlung 
          festgelegt werden. Die 
          Anleihebedingungen können auch ein 
          variables Umtauschverhältnis 
          vorsehen. Sofern sich Umtauschrechte 
          auf Bruchteile von Aktien ergeben, 
          kann vorgesehen werden, dass diese 
          in Geld ausgeglichen werden oder 
          zusammengelegt werden, sodass sich - 
          gegebenenfalls gegen Zuzahlung - 
          Umtauschrechte zum Bezug ganzer 
          Aktien ergeben. 
 
          Die Anleihebedingungen können eine 
          Wandlungspflicht zum Ende der 
          Laufzeit oder zu einem anderen 
          Zeitpunkt begründen, der auch durch 
          ein künftiges, zum Zeitpunkt der 
          Begebung der Schuldverschreibungen 
          noch ungewisses Ereignis bestimmt 
          werden kann. Im Fall einer 
          Wandlungspflicht kann die 
          Gesellschaft in den 
          Anleihebedingungen berechtigt 
          werden, eine etwaige Differenz 
          zwischen dem Nennbetrag der 
          Schuldverschreibungen und dem 
          Produkt aus dem Umtauschverhältnis 
          und einem in den Anleihebedingungen 
          näher zu bestimmenden Börsenpreis 
          der Aktien zum Zeitpunkt des 
          Pflichtumtauschs ganz oder teilweise 
          in bar auszugleichen. Als 
          Börsenpreis ist bei der Berechnung 
          im Sinne des vorstehenden Satzes 
          mindestens 80 % des für die 
          Untergrenze des Wandlungspreises 
          gemäß lit. ee) relevanten 
          Börsenkurses der Aktie anzusetzen. 
      dd) *Optionsrecht, Optionspflicht* 
 
          Im Fall der Ausgabe von 
          Schuldverschreibungen mit 
          Optionsrecht werden jeder 
          Schuldverschreibung ein oder mehrere 
          Optionsscheine beigefügt, die den 
          Inhaber bzw. Gläubiger nach näherer 
          Maßgabe der Anleihebedingungen 
          zum Bezug von Aktien der 
          Gesellschaft berechtigen. Die 
          Anleihebedingungen können auch eine 
          Optionspflicht zum Ende der Laufzeit 
          oder zu einem anderen Zeitpunkt 
          begründen, der auch durch ein 
          künftiges, zum Zeitpunkt der 
          Begebung der Schuldverschreibungen 
          noch ungewisses Ereignis bestimmt 
          werden kann. Es kann vorgesehen 
          werden, dass der Optionspreis 
          variabel ist. 
 
          Die Anleihebedingungen können auch 
          vorsehen, dass der Optionspreis 
          durch Übertragung von 
          Schuldverschreibungen und 
          gegebenenfalls eine bare Zuzahlung 
          geleistet werden kann. Der anteilige 
          Betrag am Grundkapital der zu 

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April 18, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: GFT Technologies SE: Bekanntmachung der -3-

beziehenden Aktien darf in diesem 
          Fall den Nennbetrag der 
          Schuldverschreibung oder einen unter 
          dem Nennbetrag liegenden 
          Ausgabepreis der Schuldverschreibung 
          nicht übersteigen, soweit nicht die 
          Differenz durch eine bar zu 
          leistende Zuzahlung ausgeglichen 
          wird. Das Bezugsverhältnis ergibt 
          sich aus der Division des 
          Nennbetrags oder eines unter dem 
          Nennbetrag liegenden Ausgabebetrags 
          einer Schuldverschreibung durch den 
          festgesetzten Optionspreis für eine 
          Aktie der Gesellschaft. Es kann 
          vorgesehen werden, dass das 
          Bezugsverhältnis variabel ist. Das 
          Bezugsverhältnis kann auf eine ganze 
          Zahl (oder auch eine festzulegende 
          Nachkommastelle) auf- oder 
          abgerundet werden; ferner kann eine 
          in bar zu leistende Zuzahlung 
          festgelegt werden. Sofern sich 
          Bezugsrechte auf Bruchteile von 
          Aktien ergeben, kann vorgesehen 
          werden, dass diese in Geld 
          ausgeglichen werden oder 
          zusammengelegt werden, sodass sich - 
          gegebenenfalls gegen Zuzahlung - 
          Bezugsrechte zum Bezug ganzer Aktien 
          ergeben. 
 
          Die Laufzeit des Optionsrechts darf 
          die Laufzeit der Schuldverschreibung 
          nicht überschreiten. 
      ee) *Wandlungs-/Optionspreis, 
          Verwässerungsschutz* 
 
          Der jeweils festzusetzende Wandlungs- 
          oder Optionspreis für eine Aktie muss - 
          auch im Fall eines variablen Wandlungs- 
          bzw. Optionspreises - mindestens 80 % 
          des Durchschnittskurses der Aktie der 
          GFT Technologies SE im Xetra-Handel 
          (oder einem vergleichbaren 
          Nachfolgesystem) während des 
          nachfolgend jeweils genannten Zeitraums 
          betragen: 
 
          * Sofern die Schuldverschreibungen 
            den Aktionären nicht zum Bezug 
            angeboten werden, ist der 
            Durchschnittskurs der Aktie der GFT 
            Technologies SE im Xetra-Handel 
            (oder einem vergleichbaren 
            Nachfolgesystem) während der 
            letzten drei Börsenhandelstage an 
            der Frankfurter Wertpapierbörse vor 
            dem Tag der Beschlussfassung durch 
            den Verwaltungsrat über die 
            Begebung der Schuldverschreibung 
            (Tag der endgültigen Entscheidung 
            über die Abgabe eines Angebots zur 
            Zeichnung von Schuldverschreibungen 
            bzw. über die Erklärung der Annahme 
            nach einer Aufforderung zur Abgabe 
            von Zeichnungsangeboten) 
            maßgeblich. 
          * Sofern die Schuldverschreibungen 
            den Aktionären zum Bezug angeboten 
            werden, ist der Durchschnittskurs 
            der Aktie der GFT Technologies SE 
            im Xetra-Handel (oder einem 
            vergleichbaren Nachfolgesystem) 
            während der letzten drei 
            Börsenhandelstage an der 
            Frankfurter Wertpapierbörse vor dem 
            Tag der Bekanntmachung der 
            Bezugsfrist gemäß § 186 Abs. 2 
            Satz 1 AktG oder, sofern die 
            endgültigen Konditionen für die 
            Ausgabe der Schuldverschreibungen 
            gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG 
            erst während der Bezugsfrist 
            bekannt gemacht werden, stattdessen 
            während der Börsenhandelstage an 
            der Frankfurter Wertpapierbörse ab 
            Beginn der Bezugsfrist bis zum 
            Vortag der Bekanntmachung der 
            endgültigen Konditionen 
            maßgeblich. 
 
          Der Durchschnittskurs ist jeweils zu 
          berechnen als arithmetisches Mittel der 
          Schlussauktionskurse an den 
          betreffenden Börsenhandelstagen. Findet 
          keine Schlussauktion statt, tritt an 
          die Stelle des Schlussauktionskurses 
          der Kurs, der in der letzten 
          börsentäglichen Auktion ermittelt wird, 
          und bei Fehlen einer Auktion der letzte 
          börsentäglich ermittelte Kurs (jeweils 
          im Xetra-Handel bzw. einem 
          vergleichbaren Nachfolgesystem). 
 
          Abweichend hiervon kann in den Fällen 
          einer Wandlungs- bzw. Optionspflicht 
          oder eines Andienungsrechts im Sinn von 
          lit. ff) nach näherer Maßgabe der 
          Anleihebedingungen auch ein Wandlungs- 
          bzw. Optionspreis für eine Aktie 
          bestimmt werden, der nicht unterhalb 
          von 80 % des volumengewichteten 
          Durchschnittskurses der Aktie der GFT 
          Technologies SE im Xetra-Handel (oder 
          einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
          während der letzten zehn 
          Börsenhandelstage an der Frankfurter 
          Wertpapierbörse vor oder nach dem Tag 
          der Endfälligkeit bzw. vor oder nach 
          dem Tag der Pflichtwandlung bzw. der 
          Ausübung der Optionspflicht oder des 
          Andienungsrechts liegt, auch wenn 
          dieser Durchschnittskurs unterhalb des 
          sich nach den vorigen Absätzen dieser 
          lit. ee) ergebenden Mindestpreises 
          liegt. 
 
          Unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG können 
          die Anleihebedingungen 
          Verwässerungsschutzklauseln für den 
          Fall vorsehen, dass die Gesellschaft 
          während der Wandlungs- oder 
          Optionsfrist unter Einräumung eines 
          Bezugsrechts an ihre Aktionäre das 
          Grundkapital erhöht oder weitere 
          Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
          oder Optionsrecht und/oder Wandlungs- 
          oder Optionspflicht begibt oder 
          sonstige Optionsrechte gewährt oder 
          garantiert und den Inhabern von 
          Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
          Schuldnern einer Wandlungs- oder 
          Optionspflicht kein Bezugsrecht in dem 
          Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen 
          nach Ausübung der Wandlungs- oder 
          Optionsrechte bzw. der Erfüllung einer 
          Wandlungs- oder Optionspflicht 
          zustünde. Eine Anpassung des Wandlungs- 
          oder Optionspreises kann auch durch 
          eine Barzahlung bei Ausübung des 
          Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. 
          Erfüllung der Wandlungs- oder 
          Optionspflicht oder die Ermäßigung 
          einer etwaigen Zuzahlung bewirkt 
          werden. Die Anleihebedingungen können 
          auch für andere Maßnahmen der 
          Gesellschaft, die zu einer Verwässerung 
          des Werts der Wandlungs- bzw. 
          Optionsrechte führen können, eine 
          wertwahrende Anpassung des Wandlungs- 
          bzw. Optionspreises vorsehen. Im 
          Übrigen kann bei einer 
          Kontrollerlangung durch Dritte eine 
          marktübliche Anpassung des Options- und 
          Wandlungspreises sowie eine 
          Laufzeitverkürzung vorgesehen werden. 
 
          In jedem Fall darf der anteilige Betrag 
          am Grundkapital der je 
          Schuldverschreibung zu beziehenden 
          Aktien den Nennbetrag der 
          Schuldverschreibung oder einen unter 
          dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreis 
          der Schuldverschreibung nicht 
          übersteigen, soweit nicht die Differenz 
          durch eine bar zu leistende Zuzahlung 
          ausgeglichen wird. 
      ff) *Weitere Gestaltungsmöglichkeiten* 
 
          Die Anleihebedingungen können das 
          Recht der Gesellschaft vorsehen, bei 
          Endfälligkeit der 
          Schuldverschreibungen (dies umfasst 
          auch eine Fälligkeit wegen 
          Kündigung) den Gläubigern der 
          Schuldverschreibungen ganz oder 
          teilweise anstelle der Zahlung des 
          fälligen Geldbetrags Aktien der 
          Gesellschaft oder einer 
          börsennotierten anderen Gesellschaft 
          zu gewähren (Andienungsrecht). 
 
          Die Anleihebedingungen können 
          jeweils festlegen, dass im Fall der 
          Wandlung bzw. Optionsausübung auch 
          eigene Aktien, Aktien aus 
          genehmigtem Kapital der Gesellschaft 
          oder andere Leistungen gewährt 
          werden können. Ferner kann 
          vorgesehen werden, dass die 
          Gesellschaft den Wandlungs- bzw. 
          Optionsberechtigten oder 
          -verpflichteten nicht Aktien der 
          Gesellschaft gewährt, sondern den 
          Gegenwert in Geld zahlt. In den 
          Anleihebedingungen kann 
          außerdem vorgesehen werden, 
          dass die Zahl der bei Ausübung der 
          Options- oder Wandlungsrechte oder 
          nach Erfüllung der Options- oder 
          Wandlungspflichten zu beziehenden 
          Aktien bzw. ein diesbezügliches 
          Umtauschrecht variabel sind und/oder 
          der Options- bzw. Wandlungspreis 
          innerhalb einer vom Verwaltungsrat 
          festzulegenden Bandbreite in 
          Abhängigkeit von der Entwicklung des 
          Aktienkurses oder als Folge von 
          Verwässerungsschutzbestimmungen 
          während der Laufzeit verändert 
          werden kann. 
      gg) *Ermächtigung zur Festlegung der 
          weiteren Anleihebedingungen* 
 
          Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, 
          unter Beachtung der vorstehenden 
          Bestimmungen die weiteren 
          Einzelheiten der Ausgabe und 
          Ausstattung der 

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April 18, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: GFT Technologies SE: Bekanntmachung der -4-

Schuldverschreibungen, insbesondere 
          Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und 
          Stückelung, Wandlungs- bzw. 
          Optionspreis sowie Wandlungs- bzw. 
          Optionszeitraum festzusetzen bzw. im 
          Einvernehmen mit den Organen der die 
          Schuldverschreibungen ausgebenden 
          Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften 
          festzulegen. 
   c) *Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2017* 
 
      Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis 
      zu EUR 10.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 
      10.000.000 neuen auf den Inhaber lautenden 
      Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
      2017). 
 
      Das Bedingte Kapital 2017 dient der Ausgabe von 
      Aktien an die Gläubiger von Wandel- und/oder 
      Optionsschuldverschreibungen und/oder 
      Genussrechten mit Wandlungs- oder Optionsrecht 
      und/oder Wandlungs- oder Optionspflicht (bzw. 
      einer Kombination dieser Instrumente), die die 
      GFT Technologies SE oder in- oder ausländische 
      Unternehmen, an denen die GFT Technologies SE 
      unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der 
      Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, 
      aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der 
      Hauptversammlung vom 31. Mai 2017 zu 
      Tagesordnungspunkt 6 ausgeben werden. 
 
      Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem 
      nach Maßgabe der von der Hauptversammlung 
      der Gesellschaft vom 31. Mai 2017 unter 
      Tagesordnungspunkt 6 erteilten Ermächtigung 
      festzulegenden Wandlungs- oder Optionspreis. 
      Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit 
      durchzuführen, wie die Inhaber von Wandlungs- 
      oder Optionsrechten aus den genannten 
      Schuldverschreibungen ihre Wandlungs- oder 
      Optionsrechte ausüben oder Wandlungs- oder 
      Optionspflichten aus solchen 
      Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit 
      die Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
      Wandlungs- oder Optionspflichten nicht durch 
      eigene Aktien, durch Aktien aus genehmigtem 
      Kapital oder durch andere Leistungen bedient 
      werden. 
 
      Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
      Geschäftsjahrs ihrer Ausgabe am Gewinn teil; 
      abweichend hiervon kann der Verwaltungsrat, 
      sofern rechtlich zulässig, festlegen, dass die 
      neuen Aktien vom Beginn eines früheren 
      Geschäftsjahrs an, für das im Zeitpunkt ihrer 
      Ausgabe noch kein Beschluss der 
      Hauptversammlung über die Verwendung des 
      Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn 
      teilnehmen. 
 
      Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die 
      weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
      bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
   d) *Satzungsänderung* 
 
      § 4 Abs. 7 der Satzung wird wie folgt neu 
      gefasst: 
 
      'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis 
      zu EUR 10.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 
      10.000.000 neuen auf den Inhaber lautenden 
      Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
      2017). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
      insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von 
      Wandlungs- oder Optionsrechten aus 
      Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
      Optionsrecht und/oder Wandlungs- oder 
      Optionspflicht (bzw. einer Kombination dieser 
      Instrumente), die die GFT Technologies SE oder 
      in- oder ausländische Unternehmen, an denen die 
      GFT Technologies SE unmittelbar oder mittelbar 
      mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals 
      beteiligt ist, aufgrund des 
      Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung 
      vom 31. Mai 2017 zu Tagesordnungspunkt 6 
      ausgegeben haben, ihre Wandlungs- oder 
      Optionsrechte ausüben oder Wandlungs- oder 
      Optionspflichten aus solchen 
      Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit 
      die Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
      Wandlungs- oder Optionspflichten nicht durch 
      eigene Aktien, durch Aktien aus genehmigtem 
      Kapital oder durch andere Leistungen bedient 
      werden. 
 
      Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
      Geschäftsjahrs ihrer Ausgabe am Gewinn teil; 
      abweichend hiervon kann der Verwaltungsrat, 
      sofern rechtlich zulässig, festlegen, dass die 
      neuen Aktien vom Beginn eines früheren 
      Geschäftsjahrs an, für das im Zeitpunkt ihrer 
      Ausgabe noch kein Beschluss der 
      Hauptversammlung über die Verwendung des 
      Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn 
      teilnehmen. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, 
      die weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
      bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.' 
   e) *Ermächtigung zur Satzungsanpassung* 
 
      Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die Fassung 
      von § 4 Abs. 1 und Abs. 7 der Satzung 
      entsprechend der Ausgabe neuer Aktien aus dem 
      Bedingten Kapital 2017 anzupassen. Das Gleiche 
      gilt, soweit die Ermächtigung zur Begebung von 
      Wandelschuldverschreibungen, 
      Optionsschuldverschreibungen und/oder 
      Genussrechten mit oder ohne Wandlungs- oder 
      Optionsrecht bzw. Wandlungs- oder 
      Optionspflicht gemäß Beschluss der 
      Hauptversammlung vom 31. Mai 2017 während der 
      Laufzeit der Ermächtigung nicht ausgenutzt wird 
      oder die entsprechenden Options- oder 
      Wandlungsrechte bzw. Options- oder 
      Wandlungspflichten durch Ablauf von 
      Ausübungsfristen oder in sonstiger Weise 
      erlöschen. 
 
   *Bericht des Verwaltungsrats gemäß Art. 5 SE-VO, 
   § 221 Abs. 4 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 
   2 AktG zu Punkt 6 der Tagesordnung* 
 
   Eine angemessene Kapitalausstattung und Finanzierung 
   sind wesentliche Grundlagen für die Weiterentwicklung 
   der GFT Technologies SE und für ein erfolgreiches 
   Auftreten am Markt. Durch die Ausgabe von Wandel- 
   und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder 
   Genussrechten kann die Gesellschaft je nach Marktlage 
   und ihren Finanzierungsbedürfnissen attraktive 
   Finanzierungsmöglichkeiten mit vergleichsweise 
   niedriger Verzinsung nutzen, etwa um dem Unternehmen 
   günstig Fremdkapital zukommen zu lassen. Zudem können 
   durch die Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen und/oder Genussrechten, 
   gegebenenfalls ergänzend zum Einsatz anderer 
   Instrumente wie einer Kapitalerhöhung, neue 
   Investorenkreise erschlossen werden. Ferner kommen 
   der Gesellschaft die bei der Ausgabe erzielten 
   Wandel- und Optionsprämien zugute. 
 
   Die vorgeschlagene Ermächtigung soll die Ermächtigung 
   zur Ausgabe von Options- oder 
   Wandelschuldverschreibungen ersetzen, die in der 
   Hauptversammlung vom 22. Mai 2012 beschlossen wurde. 
   Die am 22. Mai 2012 beschlossene Ermächtigung läuft 
   am 21. Mai 2017 aus und wurde bisher nicht 
   ausgenutzt. Der Verwaltungsrat hält es für sinnvoll, 
   der Gesellschaft weiterhin zu ermöglichen, künftig in 
   flexibler Weise Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen und/oder Genussrechte 
   ausgeben zu können und dabei gegebenenfalls auch das 
   Bezugsrecht der Aktionäre unter bestimmten 
   Voraussetzungen ganz oder teilweise ausschließen 
   zu können. Die unter Tagesordnungspunkt 6 
   vorgeschlagene neue Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen und das ebenfalls 
   vorgeschlagene Bedingte Kapital 2017 ermöglichen es 
   dem Verwaltungsrat, bis zum 30. Mai 2022 
   (einschließlich) einmalig oder mehrmals auf den 
   Inhaber lautende Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen und/oder Genussrechte 
   mit Wandlungs- oder Optionsrecht und/oder Wandlungs- 
   oder Optionspflicht (bzw. eine Kombination dieser 
   Instrumente) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
   300.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung 
   (nachstehend gemeinsam '*Schuldverschreibungen*') 
   auszugeben und den Gläubigern von 
   Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte 
   und/oder Wandlungs- bzw. Optionspflichten zum Bezug 
   von insgesamt bis zu 10.000.000 neuen auf den Inhaber 
   lautenden Stückaktien der Gesellschaft mit einem 
   anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis 
   zu EUR 10.000.000,00 nach näherer Maßgabe der 
   Bedingungen der Schuldverschreibungen (nachstehend 
   zusammen '*Anleihebedingungen*') zu gewähren bzw. 
   aufzuerlegen. Die unter Tagesordnungspunkt 6 
   vorgeschlagene Ermächtigung ermöglicht es dem 
   Verwaltungsrat zudem, die Schuldverschreibungen mit 
   einer variablen Verzinsung auszustatten, wobei die 
   Verzinsung vollständig oder teilweise von der Höhe 
   des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der 
   Dividende der Gesellschaft abhängig sein kann. 
 
   Die in der Ermächtigung vorgesehene Möglichkeit, bei 
   Schuldverschreibungen auch eine Wandlungs- oder 
   Optionspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu anderen 
   Zeiten vorzusehen, erweitert den Spielraum für die 
   Ausgestaltung derartiger Finanzierungsinstrumente. 
 
   Bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen soll die 
   Gesellschaft je nach Marktlage die deutschen oder 
   internationalen Kapitalmärkte in Anspruch nehmen und 
   die Schuldverschreibungen außer in Euro - unter 
   Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - 
   auch in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes 
   ausgeben können. Die Schuldverschreibungen können 
   auch von in- oder ausländischen Unternehmen, an denen 
   die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit der 
   Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist 
   (im Folgenden auch 
   '*Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft*'), ausgegeben 
   werden; in diesem Fall wird der Verwaltungsrat 

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April 18, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: GFT Technologies SE: Bekanntmachung der -5-

ermächtigt, für die Gesellschaft die Garantie für die 
   Schuldverschreibungen zu übernehmen und den 
   Gläubigern solcher Schuldverschreibungen Wandlungs- 
   bzw. Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft zu 
   gewähren bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten in 
   Aktien der Gesellschaft zu erfüllen sowie weitere für 
   eine erfolgreiche Ausgabe erforderliche Erklärungen 
   abzugeben und Handlungen vorzunehmen. 
 
   Das vorgeschlagene Bedingte Kapital 2017 dient dazu, 
   Aktien an die Gläubiger von Schuldverschreibungen 
   ausgeben zu können, die gemäß der unter 
   Tagesordnungspunkt 6 neu zu schaffenden Ermächtigung 
   ausgegeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien aus 
   dem Bedingten Kapital 2017 erfolgt zu dem nach 
   Maßgabe der von der Hauptversammlung der 
   Gesellschaft vom 31. Mai 2017 unter 
   Tagesordnungspunkt 6 erteilten Ermächtigung 
   festzulegenden Wandlungs- oder Optionspreis. In der 
   Ermächtigung werden gemäß § 193 Abs. 2 Nr. 3 
   AktG lediglich die Grundlagen für die Festlegung des 
   maßgeblichen Mindestausgabebetrags bestimmt, 
   sodass die Gesellschaft die notwendige Flexibilität 
   bei der Festlegung der Konditionen erhält. Die 
   bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit 
   durchzuführen, als von Wandlungs- oder Optionsrechten 
   aus ausgegebenen Schuldverschreibungen Gebrauch 
   gemacht wird oder Wandlungs- oder Optionspflichten 
   aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden und 
   soweit die Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
   Wandlungs- oder Optionspflichten nicht durch eigene 
   Aktien, durch Aktien aus genehmigtem Kapital oder 
   durch andere Leistungen bedient werden. 
 
   Den Aktionären steht bei der Begebung von 
   Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
   Optionsrecht oder Wandlungs- oder Optionspflicht 
   grundsätzlich ein Bezugsrecht zu (§ 221 Abs. 4 AktG 
   in Verbindung mit § 186 Abs. 1 AktG). Werden die 
   Schuldverschreibungen von einer 
   Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft der GFT 
   Technologies SE begeben, hat die GFT Technologies SE 
   die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für die 
   Aktionäre sicherzustellen. Um die Abwicklung zu 
   erleichtern, können die Schuldverschreibungen 
   gemäß § 186 Abs. 5 AktG von einem Kreditinstitut 
   oder mehreren Kreditinstituten oder einem oder 
   mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 
   Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen 
   tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen 
   werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (sog. 
   mittelbares Bezugsrecht). 
 
   Dabei soll es dem Verwaltungsrat gestattet sein, das 
   Bezugsrecht auch teilweise als unmittelbares und im 
   Übrigen als mittelbares Bezugsrecht 
   auszugestalten. So kann es insbesondere 
   zweckmäßig und aus Kostengründen im Interesse 
   der Gesellschaft sein, einem bezugsberechtigten 
   Großaktionär, der die Abnahme einer festen 
   Anzahl von (Teil-)Schuldverschreibungen im Voraus 
   zugesagt hat, diese Schuldverschreibungen unmittelbar 
   zum Bezug anzubieten, um insoweit die bei einem 
   mittelbaren Bezugsrecht für die Gesellschaft 
   anfallenden Gebühren der Emissionsbanken zu 
   vermeiden. Für die Aktionäre, denen die 
   Schuldverschreibungen im Wege des mittelbaren 
   Bezugsrechts angeboten werden, liegt darin keine 
   inhaltliche Beschränkung ihres Bezugsrechts. 
 
   Im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen soll 
   der Verwaltungsrat in den in der Ermächtigung im 
   Einzelnen dargelegten Fällen ermächtigt sein, das 
   Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. 
 
   *Bezugsrechtsausschluss bei Spitzenbeträgen* 
 
   Der Verwaltungsrat soll zunächst ermächtigt sein, das 
   Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge 
   auszuschließen. Ein solcher Ausschluss des 
   Bezugsrechts soll ein praktikables Bezugsverhältnis 
   ermöglichen und damit die technische Abwicklung der 
   Begebung von Schuldverschreibungen erleichtern. Der 
   Wert der Spitzenbeträge ist in der Regel gering, der 
   Aufwand für die Ausgabe von Schuldverschreibungen 
   ohne Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge 
   dagegen regelmäßig wesentlich höher. Die Kosten 
   eines Bezugsrechtshandels bei Spitzenbeträgen würden 
   in keiner vernünftigen Relation zum Vorteil für die 
   Aktionäre stehen. Die aufgrund der Spitzenbeträge vom 
   Bezugsrecht ausgeschlossenen Schuldverschreibungen 
   werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
   Der Ausschluss des Bezugsrechts in diesen Fällen 
   dient daher der Praktikabilität und erleichterten 
   Durchführung einer Emission. 
 
   *Bezugsrechtsausschluss bei Wandel- und 
   Optionsschuldverschreibungen* 
 
   Der Verwaltungsrat soll weiter ermächtigt werden, bei 
   der Ausgabe von Schuldverschreibungen das Bezugsrecht 
   der Aktionäre auch insoweit auszuschließen, als 
   dies erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern 
   von Wandlungs- oder Optionsrechten oder Gläubigern 
   von mit Wandlungs- oder Optionspflichten 
   ausgestatteten Schuldverschreibungen, die von der 
   Gesellschaft oder einer 
   Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft ausgegeben wurden 
   oder noch werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu 
   gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- 
   oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungs- 
   oder Optionspflichten als Aktionär zustünde. 
 
   Das hat folgenden Hintergrund: Der wirtschaftliche 
   Wert der genannten Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
   der mit Wandlungs- oder Optionspflichten 
   ausgestatteten Schuldverschreibungen hängt außer 
   vom Wandlungs- bzw. Optionspreis insbesondere auch 
   vom Wert der Aktien der Gesellschaft ab, auf die sich 
   die Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- 
   oder Optionspflichten beziehen. Zur Sicherstellung 
   einer erfolgreichen Platzierung der betreffenden 
   Schuldverschreibungen bzw. der Vermeidung eines 
   entsprechenden Preisabschlags bei der Platzierung ist 
   es daher üblich, in die Anleihebedingungen so 
   genannte Verwässerungsschutzbestimmungen aufzunehmen, 
   die die Berechtigten vor einem Wertverlust ihrer 
   Wandlungs- oder Optionsrechte aufgrund einer 
   Wertverwässerung der zu beziehenden Aktien schützen; 
   die Aufnahme solcher Verwässerungsschutzbestimmungen 
   in die Anleihebedingungen ist demgemäß auch in 
   der unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen und/oder Genussrechten 
   mit Wandlungs- oder Optionsrecht und/oder Wandlungs- 
   oder Optionspflicht (bzw. einer Kombination dieser 
   Instrumente) vorgesehen. Eine anschließende 
   Ausgabe weiterer Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
   oder Optionsrechten bzw. mit Wandlungs- oder 
   Optionspflichten unter Gewährung des Bezugsrechts der 
   Aktionäre würde ohne Verwässerungsschutz 
   typischerweise zu einer solchen Wertverwässerung 
   führen. Denn um das Bezugsrecht für die Aktionäre 
   attraktiv auszugestalten und die Abnahme 
   sicherzustellen, werden die betreffenden Wandel- oder 
   Optionsschuldverschreibungen bei Einräumung eines 
   Bezugsrechts in der Regel zu günstigeren Konditionen 
   ausgegeben als es ihrem Marktwert entspräche. Dies 
   führt zu einer entsprechenden Wertverwässerung der 
   Aktien. Die erwähnten Verwässerungsschutzbestimmungen 
   in den Anleihebedingungen sehen für diesen Fall 
   regelmäßig eine Ermäßigung des Wandlungs- 
   bzw. Optionspreises vor mit der Folge, dass sich bei 
   einer späteren Wandlung oder Optionsausübung bzw. der 
   späteren Erfüllung einer Wandlungs- oder 
   Optionspflicht die der Gesellschaft zufließenden 
   Mittel verringern bzw. die Zahl der von der 
   Gesellschaft auszugebenden Aktien erhöht. 
 
   Als Alternative, durch die sich die Ermäßigung 
   des Wandlungs- bzw. Optionspreises vermeiden lässt, 
   gestatten es die Verwässerungsschutzbestimmungen 
   üblicherweise, dass den Berechtigten aus 
   Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
   Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten 
   ein Bezugsrecht auf nachfolgend ausgegebene Wandel- 
   und/oder Optionsschuldverschreibungen in dem Umfang 
   eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung ihrer 
   eigenen Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach 
   Erfüllung ihrer Wandlungs- oder Optionspflichten 
   zustünde. Sie werden damit so gestellt, als wären sie 
   durch Ausübung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte bzw. 
   durch Erfüllung etwaiger Wandlungs- oder 
   Optionspflichten bereits vor dem Bezugsangebot 
   Aktionär geworden und in diesem Umfang auch bereits 
   bezugsberechtigt; sie werden für die Wertverwässerung 
   somit - wie alle bereits beteiligten Aktionäre - 
   durch den Wert des Bezugsrechts entschädigt. Für die 
   Gesellschaft hat diese zweite Alternative der 
   Gewährung von Verwässerungsschutz den Vorteil, dass 
   der Wandlungs- bzw. Optionspreis nicht ermäßigt 
   werden muss; sie dient daher der Gewährleistung eines 
   größtmöglichen Mittelzuflusses bei einer 
   späteren Wandlung oder Optionsausübung bzw. der 
   späteren Erfüllung einer etwaigen Wandlungs- oder 
   Optionspflicht bzw. reduziert die Anzahl der in 
   diesem Fall auszugebenden Aktien. Dies kommt auch den 
   beteiligten Aktionären zugute, sodass darin zugleich 

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April 18, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

ein Ausgleich für die Einschränkung ihres 
   Bezugsrechts liegt. Ihr Bezugsrecht bleibt als 
   solches bestehen und reduziert sich lediglich 
   anteilsmäßig in dem Umfang, in dem neben den 
   beteiligten Aktionären auch den Inhabern der 
   Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. der mit Wandlungs- 
   oder Optionspflichten ausgestatteten 
   Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht eingeräumt 
   wird. Die vorliegende Ermächtigung gibt der 
   Gesellschaft die Möglichkeit, im Fall einer 
   Bezugsrechtsemission in Abwägung der Interessen der 
   Aktionäre und der Gesellschaft zwischen beiden 
   dargestellten Alternativen der Gewährung von 
   Verwässerungsschutz zu wählen. 
 
   *Bezugsrechtsausschluss bei Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen gegen Barleistung* 
 
   Ferner soll der Verwaltungsrat in entsprechender 
   Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ermächtigt 
   sein, das Bezugsrecht auszuschließen, wenn bei 
   einer Ausgabe von Schuldverschreibungen gegen 
   Barzahlung der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen 
   ihren nach anerkannten finanzmathematischen Methoden 
   ermittelten theoretischen Marktwert nicht wesentlich 
   unterschreitet. 
 
   Die Nutzung dieser gesetzlich vorgesehenen 
   Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses kann 
   zweckmäßig sein, um günstige Marktverhältnisse 
   kurzfristig wahrnehmen und Schuldverschreibungen 
   schnell und flexibel zu attraktiven Konditionen am 
   Markt platzieren zu können. Die bei Einräumung eines 
   Bezugsrechts für die Aktionäre erforderliche 
   zweiwöchige Bezugsfrist (entsprechend § 186 Abs. 1 
   Satz 2 AktG) lässt eine vergleichbar kurzfristige 
   Reaktion auf aktuelle Marktverhältnisse nicht zu. 
   Ferner können wegen der Volatilität der Aktienmärkte 
   marktnahe Konditionen in der Regel nur erzielt 
   werden, wenn die Gesellschaft hieran nicht über einen 
   längeren Zeitraum gebunden ist. Bei Einräumung eines 
   Bezugsrechts verlangt § 186 Abs. 2 AktG, dass der 
   endgültige Bezugspreis bzw. bei Schuldverschreibungen 
   mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. mit 
   Wandlungs- oder Optionspflichten die endgültigen 
   Konditionen der Schuldverschreibungen spätestens drei 
   Tage vor Ablauf der Bezugsfrist bekannt gegeben 
   werden. Es besteht hier daher ein höheres Marktrisiko 
   - insbesondere das über mehrere Tage bestehende 
   Kursänderungsrisiko - als bei einer 
   bezugsrechtsfreien Zuteilung. Für eine erfolgreiche 
   Platzierung sind bei Einräumung eines Bezugsrechts 
   daher regelmäßig entsprechende 
   Sicherheitsabschläge bei der Festlegung der 
   Konditionen der Schuldverschreibungen erforderlich; 
   dies führt in der Regel zu ungünstigeren Konditionen 
   für die Gesellschaft als bei einer unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts durchgeführten Platzierung der 
   Schuldverschreibungen. Auch ist bei Gewährung eines 
   Bezugsrechts wegen der Ungewissheit hinsichtlich der 
   Ausübung der Bezugsrechte durch die 
   Bezugsberechtigten eine vollständige Platzierung 
   nicht ohne Weiteres gewährleistet und eine 
   anschließende Platzierung bei Dritten in der 
   Regel mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. 
 
   Die Interessen der Aktionäre werden bei diesem 
   Bezugsrechtsausschluss dadurch gewahrt, dass die 
   Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter ihrem 
   theoretischen Marktwert ausgegeben werden dürfen, 
   wodurch der rechnerische Wert des Bezugsrechts auf 
   beinahe Null sinkt. Der Beschluss sieht daher vor, 
   dass der Verwaltungsrat vor Ausgabe der 
   Schuldverschreibungen zur Auffassung gelangt sein 
   muss, dass der vorgesehene Ausgabebetrag zu keiner 
   nennenswerten Verwässerung des Werts der Aktien 
   führt. Soweit es der Verwaltungsrat in der jeweiligen 
   Situation für angemessen hält, sachkundigen Rat 
   einzuholen, kann er sich der Unterstützung durch 
   Experten, z.B. durch die die Emission begleitenden 
   Konsortialbanken, eine unabhängige Investmentbank 
   oder einen Sachverständigen, bedienen, die in 
   geeigneter Form bestätigen, dass eine nennenswerte 
   Verwässerung des Anteilswerts nicht zu erwarten ist. 
   Unabhängig von der Prüfung durch den Verwaltungsrat 
   ist eine marktgerechte Konditionenfestsetzung im Fall 
   der Durchführung eines Bookbuilding-Verfahrens 
   gewährleistet. Eine nennenswerte Verwässerung des 
   Werts der Aktien durch den Bezugsrechtsausschluss 
   tritt somit nicht ein. 
 
   Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gilt 
   nur für Schuldverschreibungen mit Rechten auf Aktien 
   oder Pflichten zum Bezug von Aktien, auf die ein 
   anteiliger Betrag des Grundkapitals von insgesamt 
   nicht mehr als 10 % des Grundkapitals entfällt, und 
   zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
   Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. In diesem 
   Rahmen hält es der Gesetzgeber den Aktionären für 
   zumutbar, ihre Beteiligungsquote durch Käufe am Markt 
   aufrechtzuerhalten. Auf diese 10 %-Grenze sind Aktien 
   der Gesellschaft anzurechnen, die während der 
   Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre gemäß oder 
   entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der 
   Gesellschaft ausgegeben oder veräußert werden. 
   Diese Anrechnungen dienen dem Schutz der Aktionäre, 
   um die Verwässerung ihrer Beteiligung möglichst 
   gering zu halten. 
 
   *Bezugsrechtsausschluss bei Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen gegen Sachleistung* 
 
   Ferner soll der Verwaltungsrat ermächtigt werden, das 
   Bezugsrecht der Aktionäre im Fall der Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen gegen Sachleistung 
   auszuschließen, wenn der Bezugsrechtsausschluss 
   im Interesse der Gesellschaft liegt. 
 
   Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die 
   Schuldverschreibungen als Akquisitionswährung 
   eingesetzt werden können, um gezielt bestimmte 
   Vermögensgegenstände, Unternehmen, Unternehmensteile 
   oder -beteiligungen zu erwerben. Die Gesellschaft 
   wird dadurch in die Lage versetzt, insbesondere in 
   Kombination mit anderen Finanzierungsinstrumenten 
   oder einer Begebung von Schuldverschreibungen gegen 
   Barleistung flexibel zu agieren und auf entsprechende 
   Forderungen der Verkäufer zu reagieren. Die Ausgabe 
   der Schuldverschreibungen gegen Sachleistung setzt 
   voraus, dass der Wert der Sachleistungen mindestens 
   dem Ausgabebetrag der Schuldverschreibungen 
   entspricht. Daher erwächst der Gesellschaft durch die 
   Ausgabe von Schuldverschreibungen gegen Sachleistung 
   kein Nachteil. Vielmehr schafft diese Möglichkeit 
   zusätzliche Flexibilität und erhöht die 
   Wettbewerbschancen der Gesellschaft bei 
   Akquisitionen. Der Verwaltungsrat wird im Einzelfall 
   sorgfältig prüfen, ob er von der Begebung von 
   Schuldverschreibungen gegen Sachleistung Gebrauch 
   machen wird. Er wird diese Möglichkeit nur nutzen, 
   wenn diese im wohlverstandenen Interesse der 
   Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. 
 
   *Weitere Informationen* 
 
   Konkrete Pläne für eine Ausnutzung der unter 
   Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Schuldverschreibungen bestehen derzeit 
   nicht. Die hier vorgeschlagenen Vorratsbeschlüsse mit 
   der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss sind 
   national und international üblich. 
 
   Der Verwaltungsrat wird zudem in jedem Fall 
   sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung der 
   vorgeschlagenen Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen im Interesse der Gesellschaft 
   ist; dabei wird er insbesondere auch prüfen, ob ein 
   etwaiger Ausschluss des Bezugsrechts im Einzelfall 
   sachlich gerechtfertigt ist. 
 
   Der Verwaltungsrat wird über jede Ausnutzung der 
   Ermächtigung in der jeweils nächsten Hauptversammlung 
   berichten. 
I. 
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
und die Ausübung des Stimmrechts 
a) *Teilnahmeberechtigung* 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 21 
   Abs. 1 der Satzung nur diejenigen Aktionäre 
   berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung 
   bei der Gesellschaft anmelden. Die Anmeldung 
   muss in deutscher oder englischer Sprache 
   erfolgen und bedarf der Schrift- oder 
   Textform (§ 126b BGB). 
 
   Die Berechtigungen zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts sind der Gesellschaft 
   nachzuweisen (§ 21 Abs. 2 der Satzung). Zum 
   Nachweis ist eine schriftlich oder in 
   Textform (§ 126b BGB) und in deutscher oder 
   englischer Sprache erstellte Bescheinigung 
   des depotführenden Instituts über den 
   Anteilsbesitz (Berechtigungsnachweis) 
   erforderlich. Dieser Berechtigungsnachweis 
   muss sich auf den Beginn des 
   einundzwanzigsten Tags vor der 
   Hauptversammlung, also auf Mittwoch, den 10. 
   Mai 2017, 0:00 Uhr, beziehen 
   ('Nachweisstichtag'). 
 
   Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis 
   müssen der Gesellschaft bis spätestens 
   *Mittwoch, 24. Mai 2017, 24:00 Uhr,* unter 
   folgender Adresse (schriftlich, per Telefax 
   oder elektronisch) zugehen: 
 
   GFT Technologies SE 
   c/o Link Market Services GmbH 
   Landshuter Allee 10 
   80637 München 
 
   Telefax: +49 89 210 27 289 
   E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
   Aktionäre, die sich zur Hauptversammlung 
   anmelden, erhalten eine Eintrittskarte 
   zugesandt. Die Eintrittskarten sind lediglich 
   organisatorische Hilfsmittel und keine 

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April 18, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

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