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Dow Jones News
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DGAP-HV: KUKA Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -3-

DJ DGAP-HV: KUKA Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.05.2017 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: KUKA Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
KUKA Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 31.05.2017 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2017-04-19 / 15:00 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
KUKA Aktiengesellschaft Augsburg ISIN: DE0006204407 
 
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu 
der am 
 
31. Mai 2017 um 10:00 Uhr im Kongresszentrum 'Kongress 
am Park Augsburg' (nachfolgend 'Kongresshalle'), 
Gögginger Straße 10, 86159 Augsburg, 
 
stattfindenden 
 
ordentlichen Hauptversammlung 
 
eingeladen. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
   des gebilligten Konzernabschlusses sowie des 
   zusammengefassten Lageberichts für die KUKA 
   Aktiengesellschaft und den Konzern, 
   einschließlich des erläuternden Berichts zu 
   den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5 HGB 
   sowie § 315 Abs. 4 HGB, für das Geschäftsjahr 
   2016; Vorlage des Berichts des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2016 
 
   Die vorstehend genannten Unterlagen liegen vom 
   Tag der Einberufung an in den Geschäftsräumen der 
   KUKA Aktiengesellschaft, Zugspitzstraße 140, 
   86165 Augsburg, zur Einsicht der Aktionäre aus 
   und sind über die Internetseite der Gesellschaft 
   unter www.kuka.com zugänglich. Eine Abschrift 
   wird jedem Aktionär auf Verlangen kostenlos 
   erteilt und zugesandt. Ferner werden die 
   Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich 
   sein und näher erläutert werden. Entsprechend den 
   gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
   Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung 
   vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und 
   Konzernabschluss bereits gebilligt hat und damit 
   eine Feststellung durch die Hauptversammlung 
   entfällt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn der KUKA Aktiengesellschaft aus dem 
   abgelaufenen Geschäftsjahr 2016 in Höhe von *EUR 
   87.611.258,51* wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer         EUR 19.887.735,00 
   Dividende von EUR 0,50 je 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie 
   Gewinnvortrag              EUR 67.723.523,51 
 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung beträgt die Anzahl der 
   dividendenberechtigten Aktien 39.775.470 
   Stückaktien (ISIN DE0006204407). 
 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung hält die KUKA Aktiengesellschaft 
   keine eigenen Aktien. Sollte die Gesellschaft zum 
   Zeitpunkt der Hauptversammlung eigene Aktien 
   halten, so sind diese nicht dividendenberechtigt. 
   Für diesen Fall wird in der Hauptversammlung ein 
   angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung 
   gestellt, der bei entsprechend reduzierter 
   Ausschüttung unverändert eine Dividende von EUR 
   0,50 je stimmberechtigter Stückaktie und eine 
   Erhöhung des Gewinnvortrags vorsieht. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2016 Entlastung zu erteilen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege 
   der Gesamtentlastung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands entscheiden zu lassen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege 
   der Gesamtentlastung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats entscheiden zu 
   lassen. 
5. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Herr Hans Ziegler hat mit Wirkung zum 01. 
   Dezember 2016 sein Mandat als Mitglied des 
   Aufsichtsrats der KUKA Aktiengesellschaft 
   niedergelegt. Herr Dr. Hubert Lienhard hat mit 
   Wirkung zum 10. Januar 2017 sein Mandat als 
   Mitglied des Aufsichtsrats der KUKA 
   Aktiengesellschaft niedergelegt. Herr Dr. 
   Friedhelm Loh hat mit Wirkung zum 27. Januar 2017 
   sein Mandat als Mitglied des Aufsichtsrats der 
   KUKA Aktiengesellschaft niedergelegt. Herr 
   Professor Dr. Dirk Abel hat mit Wirkung zum 31. 
   Januar 2017 sein Mandat als Mitglied des 
   Aufsichtsrats der KUKA Aktiengesellschaft 
   niedergelegt. Weiterhin hat Herr Bernd Minning 
   mit Wirkung zum 01. Februar 2017 sein Mandat als 
   Mitglied und Vorsitzender des Aufsichtsrats der 
   KUKA Aktiengesellschaft niedergelegt. Herr 
   Professor Dr. Uwe Loos hat sein Mandat als 
   Mitglied des Aufsichtsrats der KUKA 
   Aktiengesellschaft mit Wirkung zum 28. Februar 
   2017 niedergelegt. 
 
   Der Vorstand der KUKA Aktiengesellschaft hatte 
   vor dem Hintergrund der zuvor aufgeführten 
   Amtsniederlegungen die gerichtliche Bestellung 
   von Aufsichtsratsmitgliedern für die vakant 
   gewordenen Positionen gemäß § 104 Abs. 1 
   AktG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 MitbestG 
   beantragt. Das Amtsgericht Augsburg bestellte 
   durch Beschlüsse vom 08. Februar 2017, zugestellt 
   am 10. Februar 2017, (i) Frau Professor Dr. 
   Michèle Morner, (ii) Frau Min (Francoise) Liu 
   sowie (iii) Herrn Dr. Yanmin (Andy) Gu zu 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats. Weiterhin 
   bestellte das Amtsgericht Augsburg durch 
   Beschlüsse vom 22. Februar 2017, zugestellt am 
   24. Februar 2017, (i) Herrn Hongbo (Paul) Fang 
   und (ii) Herrn Alexander Liong Hauw Tan zu 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft. 
 
   Die Amtszeit der vorgenannten gerichtlich 
   bestellten Aufsichtsratsmitglieder endet 
   entsprechend der Beschlüsse des Amtsgerichts 
   Augsburg spätestens mit Ablauf der ordentlichen 
   Hauptversammlung am 31. Mai 2017, weshalb nun die 
   ordentliche Hauptversammlung am 31. Mai 2017 neue 
   Aufsichtsratsmitglieder wählen muss. 
 
   Gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 der Satzung der 
   Gesellschaft in der Fassung vom 14. Juni 2016 
   dauert die Amtszeit der neu zu wählenden 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für den Rest der 
   Amtsdauer der ausscheidenden Mitglieder, d.h. bis 
   zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 
   im Jahre 2018, die über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017 beschließt. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 
   1 und 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 7 Abs. 
   1 Nr. 1 Mitbestimmungsgesetz sowie § 10 Abs. 1 
   der Satzung aus insgesamt zwölf Mitgliedern 
   zusammen, und zwar sechs Mitgliedern, die von der 
   Hauptversammlung gewählt werden, und sechs 
   Mitgliedern, deren Wahl sich nach dem 
   Mitbestimmungsgesetz richtet. 
 
   Die Hauptversammlung ist an die Wahlvorschläge 
   der Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat 
   nicht gebunden. 
 
   Gestützt auf die Empfehlungen des 
   Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats schlägt 
   der Aufsichtsrat vor, mit Wirkung ab Beendigung 
   der ordentlichen Hauptversammlung am 31. Mai 2017 
   folgende Personen als Vertreter der Anteilseigner 
   in den Aufsichtsrat zu wählen: 
 
   a) Dr. Yanmin (Andy) Gu 
 
      Wohnort:              Panyu, Guangzhou, 
                            Provinz Guangdong, 
                            China 
      Alter:                53 Jahre 
      Beruf/Ausbildung:     Betriebswirt 
      Derzeitige Tätigkeit: Vice President 
                            Midea Group Co., 
                            Ltd. 
   b) Hongbo (Paul) Fang 
 
      Wohnort:              Foshan, Provinz 
                            Guangdong, China 
      Alter:                50 Jahre 
      Beruf/Ausbildung:     Betriebswirt 
      Derzeitige Tätigkeit: Vorsitzender und 
                            CEO der Midea 
                            Group Co., Ltd. 
   c) Min (Francoise) Liu 
 
      Wohnort:              Daliang, Shunde, 
                            Provinz Guangdong, 
                            China 
      Alter:                40 Jahre 
      Beruf/Ausbildung:     Betriebswirtin 
      Derzeitige Tätigkeit: Director Human 
                            Resources Midea 
                            Group Co., Ltd. 
   d) Professor Dr. Michèle Morner 
 
      Wohnort:              Rosengarten, 
                            Deutschland 
      Alter:                50 Jahre 
      Beruf/Ausbildung:     Betriebswirtin 
      Derzeitige Tätigkeit: Professorin 
   e) Alexander Liong Hauw Tan 
 
      Wohnort:           Guangzhou, Provinz 
                         Guangdong, China 
      Alter:             46 Jahre 
      Beruf/Ausbildung:  Wirtschaftsingenieur 
      Derzeitige         Deputy CFO Midea 
      Tätigkeit:         Group 
 
   Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex wird auf Folgendes 
   hingewiesen: Im Falle seiner Wahl in den 
   Aufsichtsrat soll Herr Dr. Yanmin (Andy) Gu als 
   Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz 
   vorgeschlagen werden. 
6. *Beschlussfassungen über Satzungsänderungen* 
 
   a. Änderung des § 17 Abs. 2 Satz 2 der 
      Satzung 
 
      § 17 Abs. 2 Satz 2 der Satzung soll aus 
      sprachlichen Gründen geändert werden. 
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher 
      vor, § 17 Abs. 2 Satz 2 der Satzung wie 
      folgt neu zu fassen: 
 
      '(2) [...]. Im Falle der Leitung der 
           Hauptversammlung (§ 21 Abs. 1 der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 19, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: KUKA Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -2-

Satzung) sowie für die 
           Mitgliedschaft in jedem nicht nur 
           vorübergehend tätigen Ausschuss, 
           höchstens aber für drei 
           Ausschussmitgliedschaften, erhalten 
           Aufsichtsratsmitglieder eine 
           zusätzliche Vergütung in Höhe der 
           jährlichen Vergütung gemäß 
           Abs. 1; ein Ausschussvorsitzender 
           erhält, auch wenn er mehreren 
           Ausschüssen vorsitzt, zusätzlich 
           noch die Hälfte der jährlichen 
           Vergütung. Satz 2 gilt nicht für 
           den Ausschuss nach § 27 Abs. 3 
           Mitbestimmungsgesetz.' 
   b. Änderung des § 21 der Satzung 
 
      Mit der vorgeschlagenen Änderung des § 
      21 Abs. 1 der Satzung soll vor allem die 
      Leitung der Hauptversammlung flexibler 
      gestaltet werden. Den Vorsitz in der 
      Hauptversammlung führt danach entweder der 
      Vorsitzende des Aufsichtsrats oder eine 
      andere von den Anteilseignervertretern im 
      Aufsichtsrat bestimmte Person; diese Person 
      muss nicht zwingend ein Mitglied des 
      Aufsichtsrats sein; der Vorsitz in der 
      Hauptversammlung kann damit auch auf eine 
      zur Leitung einer Hauptversammlung 
      geeigneten Person außerhalb des 
      Aufsichtsrats delegiert werden. Die 
      Änderung des § 21 Abs. 2 der Satzung 
      betrifft die Rechte des Versammlungsleiters 
      in der Hauptversammlung und ist eine 
      sprachliche Anpassung des bisherigen § 21 
      Abs. 3 der Satzung. Die vorgeschlagene 
      Neufassung des § 21 Abs. 3 der Satzung 
      betrifft die satzungsmäßige 
      Verankerung des Rechts des 
      Versammlungsleiters, das Frage- und 
      Rederecht von Aktionären angemessen 
      einschränken zu können. 
 
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher 
      vor zu beschließen: 
 
      § 21 der Satzung wird insgesamt wie folgt 
      neu gefasst: 
 
      '(1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung 
           führt der Vorsitzende des 
           Aufsichtsrats oder eine andere von 
           den Anteilseignervertretern im 
           Aufsichtsrat bestimmte Person, die 
           nicht zwingend ein anderes Mitglied 
           des Aufsichtsrats sein muss. 
      (2) Der Vorsitzende leitet die 
          Verhandlungen und bestimmt die 
          Reihenfolge der 
          Verhandlungsgegenstände und der 
          Abstimmungen, die auch von der 
          Ankündigung in der Tagesordnung 
          abweichen kann. Der Vorsitzende 
          bestimmt weiterhin die Form, das 
          Verfahren, die weiteren Einzelheiten 
          der Abstimmung und kann auch 
          festlegen, dass mehrere Abstimmungen 
          in einem Sammelgang zusammengefasst 
          werden. 
      (3) Der Vorsitzende kann das Frage- und 
          Rederecht der Aktionäre angemessen 
          beschränken. Er kann insbesondere zu 
          Beginn oder während der 
          Hauptversammlung einen zeitlich 
          angemessenen Rahmen für den Verlauf 
          der Versammlung, für die Aussprache 
          zu den einzelnen 
          Tagesordnungspunkten sowie die Rede- 
          und Fragezeit generell oder für den 
          einzelnen Redner festsetzen.' 
7. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2017 sowie, für den Fall einer prüferischen 
   Durchsicht, des Prüfers für den verkürzten 
   Abschluss und den Zwischenlagebericht für das 
   erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2017* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor zu 
   beschließen, die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
   das Geschäftsjahr 2017 sowie für die prüferische 
   Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des 
   Geschäftsjahres 2017, sofern diese einer solchen 
   prüferischen Durchsicht unterzogen werden, zu 
   wählen. 
 
II. 
 
1. *Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG* 
 
   Die unter Tagesordnungspunkt 5 zur Wahl in 
   den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten 
   sind bei den nachfolgend jeweils unter a) 
   aufgeführten Gesellschaften Mitglieder des 
   Aufsichtsrats bzw. bei den unter b) 
   aufgeführten Gesellschaften Mitglieder eines 
   vergleichbaren in- oder ausländischen 
   Kontrollgremiums. 
 
   Dr. Yanmin (Andy) Gu 
 
   a) Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu 
      bildenden Aufsichtsräten 
 
      Keine 
   b) Mitgliedschaft in vergleichbaren 
      in-/ausländischen Kontrollgremien 
 
      Carrier Midea India Pvt. Ltd., Haryana, 
      Indien 
      Concepcion Midea Inc., Muntinlupa City, 
      Philippinen 
      Midea Planet Indonesia, PT, Setiabudi 
      Jakarta Selatan, Indonesien 
      PT. Midea Heating and Ventilating Air 
      Conditioner Indonesia, Jl Pluit Selatan 
      Raya, Indonesien 
      Misr Refrigeration and Air Conditioning 
      Manufacturing Company, S.A.E., Gizeh, 
      Ägypten 
      Clivet S.P.A., Villapaiera, Italien 
      Arco S.A., Provinz San Luis, Argentinien 
      Carrier S.A., Provinz Tierra del Fuego, 
      Argentinien 
      Carrier Fueguina S.A., Provinz Tierra del 
      Fuego, Argentinien 
      MIDEA DO BRASIL - AR CONDICIONADO / S.A., 
      Rio Grande do Sul, Brasilien 
      Springer Carrier Ltda., Rio Grande do 
      Sul, Brasilien 
      Climazon Industrial Ltda., Rio Grande do 
      Sul, Brasilien 
      Carrier (Chile) S.A., Buenos Aires, 
      Argentinien 
      Toshiba Lifestyle Products & Service 
      Corporation, Kanagawa, Japan 
 
      Anmerkung: Die vorgenannten Unternehmen 
      gehören zur Midea Gruppe. 
 
   Hongbo (Paul) Fang 
 
   a) Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu 
      bildenden Aufsichtsräten 
 
      Keine 
   b) Mitgliedschaft in vergleichbaren 
      in-/ausländischen Kontrollgremien 
 
      Toshiba Lifestyle Products & Service 
      Corporation, Kanagawa, Japan 
 
      Anmerkung: Das vorgenannte Unternehmen 
      gehört zur Midea Gruppe. 
 
   Min (Francoise) Liu 
 
   a) Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu 
      bildenden Aufsichtsräten 
 
      Keine 
   b) Mitgliedschaft in vergleichbaren 
      in-/ausländischen Kontrollgremien 
 
      Keine 
 
   Professor Dr. Michèle Morner 
 
   a) Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu 
      bildenden Aufsichtsräten 
 
      Storch-Ciret Holding GmbH, Wuppertal 
   b) Mitgliedschaft in vergleichbaren 
      in-/ausländischen Kontrollgremien 
 
      Keine 
 
   Alexander Liong Hauw Tan 
 
   a) Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu 
      bildenden Aufsichtsräten 
 
      Keine 
   b) Mitgliedschaft in vergleichbaren 
      in-/ausländischen Kontrollgremien 
 
      Concepcion Midea Inc., Muntinlupa City, 
      Philippinen 
      Arco S.A., Provinz San Luis, Argentinien 
      Carrier S.A., Provinz Tierra del Fuego, 
      Argentinien 
      Carrier Fueguina S.A., Provinz Tierra del 
      Fuego, Argentinien 
      MIDEA DO BRASIL - AR CONDICIONADO / S.A., 
      Rio Grande do Sul, Brasilien 
      Springer Carrier Ltda., Rio Grande do 
      Sul, Brasilien 
      Climazon Industrial Ltda., Rio Grande do 
      Sul, Brasilien 
      Carrier (Chile) S.A., Buenos Aires, 
      Argentinien 
 
      Anmerkung: Die vorgenannten Unternehmen 
      gehören zur Midea Gruppe. 
2. *Angaben zu Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 6 des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex* 
 
   Mit Blick auf Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 6 DCGK 
   wird zu den vorgeschlagenen Kandidaten 
   folgendes offengelegt: 
 
   Herr Dr. Andy Gu ist Vice President der Midea 
   Group Co., Ltd. Laut der Stimmrechtsmeldung 
   vom 09. Januar 2017 ist die Midea Group Co., 
   Ltd. über Tochtergesellschaften indirekt mit 
   94,55% der Stimmrechte an der KUKA 
   Aktiengesellschaft beteiligt. 
 
   Herr Paul Fang ist Vorsitzender und CEO der 
   Midea Group Co., Ltd. Laut der 
   Stimmrechtsmeldung vom 09. Januar 2017 ist 
   die Midea Group Co., Ltd. über 
   Tochtergesellschaften indirekt mit 94,55% der 
   Stimmrechte an der KUKA Aktiengesellschaft 
   beteiligt. 
 
   Frau Francoise Liu ist Director Human 
   Resources der Midea Group Co., Ltd. Laut der 
   Stimmrechtsmeldung vom 09. Januar 2017 ist 
   die Midea Group Co., Ltd. über 
   Tochtergesellschaften indirekt mit 94,55% der 
   Stimmrechte an der KUKA Aktiengesellschaft 
   beteiligt. 
 
   Herr Alexander Liong Hauw Tan ist Deputy CFO 
   der Midea Group Co., Ltd. Laut der 
   Stimmrechtsmeldung vom 09. Januar 2017 ist 
   die Midea Group Co., Ltd. über 
   Tochtergesellschaften indirekt mit 94,55% der 
   Stimmrechte an der KUKA Aktiengesellschaft 
   beteiligt. 
 
   Die Lebensläufe aller zur Wahl 
   vorgeschlagenen Kandidaten für den 
   Aufsichtsrat sind über die Internetseite der 
   Gesellschaft unter www.kuka.com zugänglich. 
 
III. *Weitere Angaben zur Einberufung* 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
besteht das Grundkapital der Gesellschaft aus 
39.775.470 Stückaktien ohne Nennbetrag; andere 
Aktiengattungen bestehen nicht. Jede Aktie gewährt eine 
Stimme, so dass 39.775.470 teilnahme- und 
stimmberechtigte Aktien bestehen. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und 
ihr Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich vor der 
Versammlung anmelden. Die Aktionäre müssen 
außerdem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 19, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

nachweisen. Dazu ist ein Nachweis ihres Anteilsbesitzes 
in deutscher oder englischer Sprache durch das 
depotführende Institut, der sich auf den Beginn des 21. 
Tages vor der Hauptversammlung, also Mittwoch, den 10. 
Mai 2017, 0.00 Uhr MESZ (sog. Nachweisstichtag) 
bezieht, ausreichend. 
 
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes 
müssen in Textform erfolgen und der Gesellschaft unter 
der nachstehend bestimmten Adresse mindestens am 
siebten Tage vor der Versammlung, also spätestens am 
Mittwoch, den 24. Mai 2017, 24.00 Uhr MESZ, zugehen: 
 
 *KUKA Aktiengesellschaft* 
 *c/o C-HV AG* 
 *Gewerbepark 10* 
 *92289 Ursensollen* 
 
 *Fax: +49 (0) 9628 92 99 871* 
 *E-Mail: HV@Anmeldestelle.net* 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts 
als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die 
Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des 
Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich 
nach dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz des 
Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
Veräußerbarkeit der Aktien einher. Auch im Fall 
der vollständigen oder teilweisen Veräußerung der 
Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme 
und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag 
maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien 
nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf 
die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und 
Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. 
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht 
teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag 
ist im Übrigen kein relevantes Datum für die 
Dividendenberechtigung. 
 
Nach ordnungsgemäßem Eingang der Anmeldung und des 
Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft 
werden den Aktionären Eintrittskarten für die 
Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt 
der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die 
Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der 
Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an 
die Gesellschaft Sorge zu tragen. 
 
*Stimmabgabe durch Bevollmächtigte* 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung 
unter entsprechender Vollmachtserteilung auch durch 
Bevollmächtigte, z.B. durch ein Kreditinstitut oder 
eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen. 
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so 
kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
zurückweisen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung 
sind eine frist- und formgerechte Anmeldung und ein 
Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden 
Bestimmungen erforderlich. 
 
Grundsätzlich bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr 
Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 
gegenüber der Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 
3 AktG der Textform. Aktionäre können für die 
Vollmachtserteilung den Vollmachtsabschnitt auf dem 
Eintrittskartenformular, das sie nach der Anmeldung 
erhalten, oder das auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter www.kuka.com abrufbare 
Vollmachtsformular benutzen; möglich ist aber auch, 
dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform 
ausstellen. Für die Übermittlung des Nachweises 
der Bevollmächtigung und den Widerruf von Vollmachten 
stehen folgende Adresse, Fax-Nummer und E-Mail-Adresse 
bis zum Beginn der Abstimmung in der Hauptversammlung 
zur Verfügung: 
 
 *KUKA Aktiengesellschaft* 
 *c/o C-HV AG* 
 *Gewerbepark 10* 
 *92289 Ursensollen* 
 
 *Fax: +49 (0) 9628 92 99 871* 
 *E-Mail: vollmacht@c-hv.com* 
 
Am Tag der Hauptversammlung steht dafür ab 09.00 Uhr 
auch die Ein- und Ausgangskontrolle zur 
Hauptversammlung in der Kongresshalle, Gögginger 
Straße 10, 86159 Augsburg, zur Verfügung. 
 
Wird ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder 
eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten 
Institute, Unternehmen oder Personen bevollmächtigt, 
besteht das Textformerfordernis für die Vollmacht weder 
nach dem Gesetz noch nach der Satzung der Gesellschaft; 
nach dem Gesetz genügt es in diesen Fällen, wenn die 
Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten 
nachprüfbar festgehalten wird; die Vollmachtserklärung 
muss zudem vollständig sein und darf nur mit der 
Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. 
Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein 
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein 
anderes der in § 135 AktG gleichgestellten Institute, 
Unternehmen oder Personen bevollmächtigen wollen, mit 
dem Bevollmächtigten über die Form der Vollmacht ab. 
Die Vollmacht darf in diesen Fällen nur einem 
bestimmten Bevollmächtigten erteilt werden. Ein 
Verstoß gegen die vorgenannten und bestimmte 
weitere in § 135 AktG genannte Erfordernisse für die 
Bevollmächtigung der in diesem Absatz Genannten 
beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG 
die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht. 
 
Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch von der 
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei der 
Ausübung des Stimmrechts vertreten zu lassen. Hierfür 
legt die Gesellschaft folgende Regelungen fest: Die von 
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter dürfen 
das Stimmrecht nur nach Maßgabe ausdrücklich 
erteilter Weisungen zu den einzelnen Gegenständen der 
Tagesordnung ausüben. Ohne solche ausdrücklichen 
Weisungen wird das Stimmrecht nicht vertreten. Für die 
Erteilung der Vollmacht kann das zusammen mit der 
Eintrittskarte zugesandte Vollmachts- und 
Weisungsformular verwendet werden. Die Erteilung der 
Vollmacht (mit Weisungen), ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen der Textform. Vollmachten für die 
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen müssen bei der 
Gesellschaft bis spätestens Montag, den 29. Mai 2017, 
24.00 Uhr MESZ unter der nachstehend genannten Adresse 
eingehen: 
 
 *KUKA Aktiengesellschaft* 
 *c/o C-HV AG* 
 *Gewerbepark 10* 
 *92289 Ursensollen* 
 
 *Fax: +49 (0) 9628 92 99 871* 
 *E-Mail: vollmacht@c-hv.com* 
 
Am Tag der Hauptversammlung selbst steht für die 
Erteilung, den Widerruf sowie die Änderung von 
Weisungen gegenüber dem Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft ab 09.00 Uhr die Ein- und 
Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung in der 
Kongresshalle, Gögginger Straße 10, 86159 
Augsburg, zur Verfügung. 
 
Alle vorgenannten Formen der Teilnahme und Vertretung, 
insbesondere die persönliche Teilnahme oder die 
Teilnahme durch einen Vertreter, namentlich durch ein 
Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, werden 
durch das Angebot zur Bevollmächtigung eines von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters nicht 
berührt und bleiben nach wie vor in vollem Umfang 
möglich. 
 
*Veröffentlichung auf der Internetseite der 
Gesellschaft* 
 
Alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung 
werden über die Internetseite der Gesellschaft unter 
www.kuka.com folgende Informationen und Unterlagen 
zugänglich sein (vgl. § 124a AktG): 
 
1. Der Inhalt der Einberufung mit der 
   Erläuterung zur fehlenden Beschlussfassung zu 
   Punkt 1 der Tagesordnung und der Gesamtzahl 
   der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt 
   der Einberufung; 
2. die der Versammlung zugänglich zu machenden 
   Unterlagen; 
3. ein Formular, das bei Stimmabgabe durch 
   Vertretung verwendet werden kann. 
 
*Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, §§ 126 Abs. 1, 
127, § 131 Abs. 1 AktG* 
 
*Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 
AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen einen anteiligen 
Betrag am Grundkapital von EUR 500.000 erreichen, 
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen 
Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. Ein solches Verlangen ist 
schriftlich oder in der elektronischen Form des § 126a 
BGB an den Vorstand der Gesellschaft (KUKA 
Aktiengesellschaft, Vorstand, Stichwort 
'Hauptversammlung', Zugspitzstraße 140, 86165 
Augsburg; 
 
E-Mail: hauptversammlung2017@kuka.com) 
 
zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage 
vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs 
und der Tag der Hauptversammlung sind nicht 
mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit 
Sonntag, der 30. April 2017, 24.00 Uhr MESZ. Weitere 
Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung des 
Rechts und seinen Grenzen sind auf der Internetseite 
der Gesellschaft unter www.kuka.com unter 'Hinweise 
gemäß § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG zu den 
Rechten der Aktionäre' enthalten. 
 
*Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß 
§§ 126 Abs. 1, 127 AktG* 
 
Aktionäre können Anträge zu einzelnen 
Tagesordnungspunkten stellen (vgl. § 126 AktG); dies 
gilt auch für Vorschläge zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern 
(vgl. § 127 AktG). 
 
Gemäß § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge von 
Aktionären einschließlich des Namens des 
Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen 
Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Abs. 1 bis 3 
AktG genannten Berechtigten unter den dortigen 
Voraussetzungen (dies sind u. a. Aktionäre, die es 
verlangen) zugänglich zu machen, wenn der Aktionär 

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April 19, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

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