DJ DGAP-HV: KUKA Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.05.2017 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: KUKA Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung KUKA Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.05.2017 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2017-04-19 / 15:00 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. KUKA Aktiengesellschaft Augsburg ISIN: DE0006204407 Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am 31. Mai 2017 um 10:00 Uhr im Kongresszentrum 'Kongress am Park Augsburg' (nachfolgend 'Kongresshalle'), Gögginger Straße 10, 86159 Augsburg, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen. I. *Tagesordnung* 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts für die KUKA Aktiengesellschaft und den Konzern, einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5 HGB sowie § 315 Abs. 4 HGB, für das Geschäftsjahr 2016; Vorlage des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 Die vorstehend genannten Unterlagen liegen vom Tag der Einberufung an in den Geschäftsräumen der KUKA Aktiengesellschaft, Zugspitzstraße 140, 86165 Augsburg, zur Einsicht der Aktionäre aus und sind über die Internetseite der Gesellschaft unter www.kuka.com zugänglich. Eine Abschrift wird jedem Aktionär auf Verlangen kostenlos erteilt und zugesandt. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt hat und damit eine Feststellung durch die Hauptversammlung entfällt. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der KUKA Aktiengesellschaft aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2016 in Höhe von *EUR 87.611.258,51* wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer EUR 19.887.735,00 Dividende von EUR 0,50 je dividendenberechtigter Stückaktie Gewinnvortrag EUR 67.723.523,51 Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien 39.775.470 Stückaktien (ISIN DE0006204407). Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hält die KUKA Aktiengesellschaft keine eigenen Aktien. Sollte die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Hauptversammlung eigene Aktien halten, so sind diese nicht dividendenberechtigt. Für diesen Fall wird in der Hauptversammlung ein angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der bei entsprechend reduzierter Ausschüttung unverändert eine Dividende von EUR 0,50 je stimmberechtigter Stückaktie und eine Erhöhung des Gewinnvortrags vorsieht. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Gesamtentlastung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands entscheiden zu lassen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Gesamtentlastung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats entscheiden zu lassen. 5. *Wahlen zum Aufsichtsrat* Herr Hans Ziegler hat mit Wirkung zum 01. Dezember 2016 sein Mandat als Mitglied des Aufsichtsrats der KUKA Aktiengesellschaft niedergelegt. Herr Dr. Hubert Lienhard hat mit Wirkung zum 10. Januar 2017 sein Mandat als Mitglied des Aufsichtsrats der KUKA Aktiengesellschaft niedergelegt. Herr Dr. Friedhelm Loh hat mit Wirkung zum 27. Januar 2017 sein Mandat als Mitglied des Aufsichtsrats der KUKA Aktiengesellschaft niedergelegt. Herr Professor Dr. Dirk Abel hat mit Wirkung zum 31. Januar 2017 sein Mandat als Mitglied des Aufsichtsrats der KUKA Aktiengesellschaft niedergelegt. Weiterhin hat Herr Bernd Minning mit Wirkung zum 01. Februar 2017 sein Mandat als Mitglied und Vorsitzender des Aufsichtsrats der KUKA Aktiengesellschaft niedergelegt. Herr Professor Dr. Uwe Loos hat sein Mandat als Mitglied des Aufsichtsrats der KUKA Aktiengesellschaft mit Wirkung zum 28. Februar 2017 niedergelegt. Der Vorstand der KUKA Aktiengesellschaft hatte vor dem Hintergrund der zuvor aufgeführten Amtsniederlegungen die gerichtliche Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern für die vakant gewordenen Positionen gemäß § 104 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 MitbestG beantragt. Das Amtsgericht Augsburg bestellte durch Beschlüsse vom 08. Februar 2017, zugestellt am 10. Februar 2017, (i) Frau Professor Dr. Michèle Morner, (ii) Frau Min (Francoise) Liu sowie (iii) Herrn Dr. Yanmin (Andy) Gu zu Mitgliedern des Aufsichtsrats. Weiterhin bestellte das Amtsgericht Augsburg durch Beschlüsse vom 22. Februar 2017, zugestellt am 24. Februar 2017, (i) Herrn Hongbo (Paul) Fang und (ii) Herrn Alexander Liong Hauw Tan zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft. Die Amtszeit der vorgenannten gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieder endet entsprechend der Beschlüsse des Amtsgerichts Augsburg spätestens mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 31. Mai 2017, weshalb nun die ordentliche Hauptversammlung am 31. Mai 2017 neue Aufsichtsratsmitglieder wählen muss. Gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft in der Fassung vom 14. Juni 2016 dauert die Amtszeit der neu zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrats für den Rest der Amtsdauer der ausscheidenden Mitglieder, d.h. bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung im Jahre 2018, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 beschließt. Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1 und 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 1 Mitbestimmungsgesetz sowie § 10 Abs. 1 der Satzung aus insgesamt zwölf Mitgliedern zusammen, und zwar sechs Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden, und sechs Mitgliedern, deren Wahl sich nach dem Mitbestimmungsgesetz richtet. Die Hauptversammlung ist an die Wahlvorschläge der Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat nicht gebunden. Gestützt auf die Empfehlungen des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats schlägt der Aufsichtsrat vor, mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 31. Mai 2017 folgende Personen als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen: a) Dr. Yanmin (Andy) Gu Wohnort: Panyu, Guangzhou, Provinz Guangdong, China Alter: 53 Jahre Beruf/Ausbildung: Betriebswirt Derzeitige Tätigkeit: Vice President Midea Group Co., Ltd. b) Hongbo (Paul) Fang Wohnort: Foshan, Provinz Guangdong, China Alter: 50 Jahre Beruf/Ausbildung: Betriebswirt Derzeitige Tätigkeit: Vorsitzender und CEO der Midea Group Co., Ltd. c) Min (Francoise) Liu Wohnort: Daliang, Shunde, Provinz Guangdong, China Alter: 40 Jahre Beruf/Ausbildung: Betriebswirtin Derzeitige Tätigkeit: Director Human Resources Midea Group Co., Ltd. d) Professor Dr. Michèle Morner Wohnort: Rosengarten, Deutschland Alter: 50 Jahre Beruf/Ausbildung: Betriebswirtin Derzeitige Tätigkeit: Professorin e) Alexander Liong Hauw Tan Wohnort: Guangzhou, Provinz Guangdong, China Alter: 46 Jahre Beruf/Ausbildung: Wirtschaftsingenieur Derzeitige Deputy CFO Midea Tätigkeit: Group Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird auf Folgendes hingewiesen: Im Falle seiner Wahl in den Aufsichtsrat soll Herr Dr. Yanmin (Andy) Gu als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden. 6. *Beschlussfassungen über Satzungsänderungen* a. Änderung des § 17 Abs. 2 Satz 2 der Satzung § 17 Abs. 2 Satz 2 der Satzung soll aus sprachlichen Gründen geändert werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 17 Abs. 2 Satz 2 der Satzung wie folgt neu zu fassen: '(2) [...]. Im Falle der Leitung der Hauptversammlung (§ 21 Abs. 1 der
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Satzung) sowie für die Mitgliedschaft in jedem nicht nur vorübergehend tätigen Ausschuss, höchstens aber für drei Ausschussmitgliedschaften, erhalten Aufsichtsratsmitglieder eine zusätzliche Vergütung in Höhe der jährlichen Vergütung gemäß Abs. 1; ein Ausschussvorsitzender erhält, auch wenn er mehreren Ausschüssen vorsitzt, zusätzlich noch die Hälfte der jährlichen Vergütung. Satz 2 gilt nicht für den Ausschuss nach § 27 Abs. 3 Mitbestimmungsgesetz.' b. Änderung des § 21 der Satzung Mit der vorgeschlagenen Änderung des § 21 Abs. 1 der Satzung soll vor allem die Leitung der Hauptversammlung flexibler gestaltet werden. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt danach entweder der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder eine andere von den Anteilseignervertretern im Aufsichtsrat bestimmte Person; diese Person muss nicht zwingend ein Mitglied des Aufsichtsrats sein; der Vorsitz in der Hauptversammlung kann damit auch auf eine zur Leitung einer Hauptversammlung geeigneten Person außerhalb des Aufsichtsrats delegiert werden. Die Änderung des § 21 Abs. 2 der Satzung betrifft die Rechte des Versammlungsleiters in der Hauptversammlung und ist eine sprachliche Anpassung des bisherigen § 21 Abs. 3 der Satzung. Die vorgeschlagene Neufassung des § 21 Abs. 3 der Satzung betrifft die satzungsmäßige Verankerung des Rechts des Versammlungsleiters, das Frage- und Rederecht von Aktionären angemessen einschränken zu können. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: § 21 der Satzung wird insgesamt wie folgt neu gefasst: '(1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder eine andere von den Anteilseignervertretern im Aufsichtsrat bestimmte Person, die nicht zwingend ein anderes Mitglied des Aufsichtsrats sein muss. (2) Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände und der Abstimmungen, die auch von der Ankündigung in der Tagesordnung abweichen kann. Der Vorsitzende bestimmt weiterhin die Form, das Verfahren, die weiteren Einzelheiten der Abstimmung und kann auch festlegen, dass mehrere Abstimmungen in einem Sammelgang zusammengefasst werden. (3) Der Vorsitzende kann das Frage- und Rederecht der Aktionäre angemessen beschränken. Er kann insbesondere zu Beginn oder während der Hauptversammlung einen zeitlich angemessenen Rahmen für den Verlauf der Versammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie die Rede- und Fragezeit generell oder für den einzelnen Redner festsetzen.' 7. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017 sowie, für den Fall einer prüferischen Durchsicht, des Prüfers für den verkürzten Abschluss und den Zwischenlagebericht für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2017* Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor zu beschließen, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 sowie für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2017, sofern diese einer solchen prüferischen Durchsicht unterzogen werden, zu wählen. II. 1. *Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG* Die unter Tagesordnungspunkt 5 zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten sind bei den nachfolgend jeweils unter a) aufgeführten Gesellschaften Mitglieder des Aufsichtsrats bzw. bei den unter b) aufgeführten Gesellschaften Mitglieder eines vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremiums. Dr. Yanmin (Andy) Gu a) Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten Keine b) Mitgliedschaft in vergleichbaren in-/ausländischen Kontrollgremien Carrier Midea India Pvt. Ltd., Haryana, Indien Concepcion Midea Inc., Muntinlupa City, Philippinen Midea Planet Indonesia, PT, Setiabudi Jakarta Selatan, Indonesien PT. Midea Heating and Ventilating Air Conditioner Indonesia, Jl Pluit Selatan Raya, Indonesien Misr Refrigeration and Air Conditioning Manufacturing Company, S.A.E., Gizeh, Ägypten Clivet S.P.A., Villapaiera, Italien Arco S.A., Provinz San Luis, Argentinien Carrier S.A., Provinz Tierra del Fuego, Argentinien Carrier Fueguina S.A., Provinz Tierra del Fuego, Argentinien MIDEA DO BRASIL - AR CONDICIONADO / S.A., Rio Grande do Sul, Brasilien Springer Carrier Ltda., Rio Grande do Sul, Brasilien Climazon Industrial Ltda., Rio Grande do Sul, Brasilien Carrier (Chile) S.A., Buenos Aires, Argentinien Toshiba Lifestyle Products & Service Corporation, Kanagawa, Japan Anmerkung: Die vorgenannten Unternehmen gehören zur Midea Gruppe. Hongbo (Paul) Fang a) Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten Keine b) Mitgliedschaft in vergleichbaren in-/ausländischen Kontrollgremien Toshiba Lifestyle Products & Service Corporation, Kanagawa, Japan Anmerkung: Das vorgenannte Unternehmen gehört zur Midea Gruppe. Min (Francoise) Liu a) Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten Keine b) Mitgliedschaft in vergleichbaren in-/ausländischen Kontrollgremien Keine Professor Dr. Michèle Morner a) Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten Storch-Ciret Holding GmbH, Wuppertal b) Mitgliedschaft in vergleichbaren in-/ausländischen Kontrollgremien Keine Alexander Liong Hauw Tan a) Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten Keine b) Mitgliedschaft in vergleichbaren in-/ausländischen Kontrollgremien Concepcion Midea Inc., Muntinlupa City, Philippinen Arco S.A., Provinz San Luis, Argentinien Carrier S.A., Provinz Tierra del Fuego, Argentinien Carrier Fueguina S.A., Provinz Tierra del Fuego, Argentinien MIDEA DO BRASIL - AR CONDICIONADO / S.A., Rio Grande do Sul, Brasilien Springer Carrier Ltda., Rio Grande do Sul, Brasilien Climazon Industrial Ltda., Rio Grande do Sul, Brasilien Carrier (Chile) S.A., Buenos Aires, Argentinien Anmerkung: Die vorgenannten Unternehmen gehören zur Midea Gruppe. 2. *Angaben zu Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 6 des Deutschen Corporate Governance Kodex* Mit Blick auf Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 6 DCGK wird zu den vorgeschlagenen Kandidaten folgendes offengelegt: Herr Dr. Andy Gu ist Vice President der Midea Group Co., Ltd. Laut der Stimmrechtsmeldung vom 09. Januar 2017 ist die Midea Group Co., Ltd. über Tochtergesellschaften indirekt mit 94,55% der Stimmrechte an der KUKA Aktiengesellschaft beteiligt. Herr Paul Fang ist Vorsitzender und CEO der Midea Group Co., Ltd. Laut der Stimmrechtsmeldung vom 09. Januar 2017 ist die Midea Group Co., Ltd. über Tochtergesellschaften indirekt mit 94,55% der Stimmrechte an der KUKA Aktiengesellschaft beteiligt. Frau Francoise Liu ist Director Human Resources der Midea Group Co., Ltd. Laut der Stimmrechtsmeldung vom 09. Januar 2017 ist die Midea Group Co., Ltd. über Tochtergesellschaften indirekt mit 94,55% der Stimmrechte an der KUKA Aktiengesellschaft beteiligt. Herr Alexander Liong Hauw Tan ist Deputy CFO der Midea Group Co., Ltd. Laut der Stimmrechtsmeldung vom 09. Januar 2017 ist die Midea Group Co., Ltd. über Tochtergesellschaften indirekt mit 94,55% der Stimmrechte an der KUKA Aktiengesellschaft beteiligt. Die Lebensläufe aller zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten für den Aufsichtsrat sind über die Internetseite der Gesellschaft unter www.kuka.com zugänglich. III. *Weitere Angaben zur Einberufung* *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung besteht das Grundkapital der Gesellschaft aus 39.775.470 Stückaktien ohne Nennbetrag; andere Aktiengattungen bestehen nicht. Jede Aktie gewährt eine Stimme, so dass 39.775.470 teilnahme- und stimmberechtigte Aktien bestehen. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und ihr Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich vor der Versammlung anmelden. Die Aktionäre müssen außerdem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts
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nachweisen. Dazu ist ein Nachweis ihres Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer Sprache durch das depotführende Institut, der sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also Mittwoch, den 10. Mai 2017, 0.00 Uhr MESZ (sog. Nachweisstichtag) bezieht, ausreichend. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen in Textform erfolgen und der Gesellschaft unter der nachstehend bestimmten Adresse mindestens am siebten Tage vor der Versammlung, also spätestens am Mittwoch, den 24. Mai 2017, 24.00 Uhr MESZ, zugehen: *KUKA Aktiengesellschaft* *c/o C-HV AG* *Gewerbepark 10* *92289 Ursensollen* *Fax: +49 (0) 9628 92 99 871* *E-Mail: HV@Anmeldestelle.net* Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit der Aktien einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung der Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag ist im Übrigen kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung. Nach ordnungsgemäßem Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. *Stimmabgabe durch Bevollmächtigte* Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung unter entsprechender Vollmachtserteilung auch durch Bevollmächtigte, z.B. durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine frist- und formgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Grundsätzlich bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung den Vollmachtsabschnitt auf dem Eintrittskartenformular, das sie nach der Anmeldung erhalten, oder das auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.kuka.com abrufbare Vollmachtsformular benutzen; möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen. Für die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung und den Widerruf von Vollmachten stehen folgende Adresse, Fax-Nummer und E-Mail-Adresse bis zum Beginn der Abstimmung in der Hauptversammlung zur Verfügung: *KUKA Aktiengesellschaft* *c/o C-HV AG* *Gewerbepark 10* *92289 Ursensollen* *Fax: +49 (0) 9628 92 99 871* *E-Mail: vollmacht@c-hv.com* Am Tag der Hauptversammlung steht dafür ab 09.00 Uhr auch die Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung in der Kongresshalle, Gögginger Straße 10, 86159 Augsburg, zur Verfügung. Wird ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen bevollmächtigt, besteht das Textformerfordernis für die Vollmacht weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung der Gesellschaft; nach dem Gesetz genügt es in diesen Fällen, wenn die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten wird; die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderes der in § 135 AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen bevollmächtigen wollen, mit dem Bevollmächtigten über die Form der Vollmacht ab. Die Vollmacht darf in diesen Fällen nur einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt werden. Ein Verstoß gegen die vorgenannten und bestimmte weitere in § 135 AktG genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung der in diesem Absatz Genannten beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht. Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei der Ausübung des Stimmrechts vertreten zu lassen. Hierfür legt die Gesellschaft folgende Regelungen fest: Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter dürfen das Stimmrecht nur nach Maßgabe ausdrücklich erteilter Weisungen zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung ausüben. Ohne solche ausdrücklichen Weisungen wird das Stimmrecht nicht vertreten. Für die Erteilung der Vollmacht kann das zusammen mit der Eintrittskarte zugesandte Vollmachts- und Weisungsformular verwendet werden. Die Erteilung der Vollmacht (mit Weisungen), ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Vollmachten für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen müssen bei der Gesellschaft bis spätestens Montag, den 29. Mai 2017, 24.00 Uhr MESZ unter der nachstehend genannten Adresse eingehen: *KUKA Aktiengesellschaft* *c/o C-HV AG* *Gewerbepark 10* *92289 Ursensollen* *Fax: +49 (0) 9628 92 99 871* *E-Mail: vollmacht@c-hv.com* Am Tag der Hauptversammlung selbst steht für die Erteilung, den Widerruf sowie die Änderung von Weisungen gegenüber dem Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ab 09.00 Uhr die Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung in der Kongresshalle, Gögginger Straße 10, 86159 Augsburg, zur Verfügung. Alle vorgenannten Formen der Teilnahme und Vertretung, insbesondere die persönliche Teilnahme oder die Teilnahme durch einen Vertreter, namentlich durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, werden durch das Angebot zur Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters nicht berührt und bleiben nach wie vor in vollem Umfang möglich. *Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft* Alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung werden über die Internetseite der Gesellschaft unter www.kuka.com folgende Informationen und Unterlagen zugänglich sein (vgl. § 124a AktG): 1. Der Inhalt der Einberufung mit der Erläuterung zur fehlenden Beschlussfassung zu Punkt 1 der Tagesordnung und der Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung; 2. die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen; 3. ein Formular, das bei Stimmabgabe durch Vertretung verwendet werden kann. *Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, §§ 126 Abs. 1, 127, § 131 Abs. 1 AktG* *Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG* Aktionäre, deren Anteile zusammen einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ein solches Verlangen ist schriftlich oder in der elektronischen Form des § 126a BGB an den Vorstand der Gesellschaft (KUKA Aktiengesellschaft, Vorstand, Stichwort 'Hauptversammlung', Zugspitzstraße 140, 86165 Augsburg; E-Mail: hauptversammlung2017@kuka.com) zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit Sonntag, der 30. April 2017, 24.00 Uhr MESZ. Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung des Rechts und seinen Grenzen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.kuka.com unter 'Hinweise gemäß § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der Aktionäre' enthalten. *Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG* Aktionäre können Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten stellen (vgl. § 126 AktG); dies gilt auch für Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern (vgl. § 127 AktG). Gemäß § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen (dies sind u. a. Aktionäre, die es verlangen) zugänglich zu machen, wenn der Aktionär
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