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DGAP-HV: CEWE Stiftung & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.05.2017 in Oldenburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: CEWE Stiftung & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
CEWE Stiftung & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 31.05.2017 in Oldenburg mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-04-19 / 15:00 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
CEWE Stiftung & Co. KGaA Oldenburg - ISIN DE0005403901, 
WKN 540390 - Die Kommanditaktionäre der Gesellschaft 
werden hiermit zu der am 
*Mittwoch, den 31. Mai 2017, 10.00 Uhr,* 
in der Weser-Ems-Halle Oldenburg, 
postalische Adresse: Europaplatz 12, D-26123 Oldenburg, 
Achtung: Zugang ausschließlich über 
Straßburger Straße/Ecke Maastrichter 
Straße 
stattfindenden 
*ordentlichen Hauptversammlung* 
eingeladen. TAGESORDNUNG 
1. Vorlage des vom Aufsichtsrat jeweils 
   gebilligten Jahresabschlusses und des 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2016, des 
   Lageberichts für die Gesellschaft und des 
   Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2016 
   jeweils mit dem erläuternden Bericht zu den 
   Angaben nach § 289 Abs. 4 bzw. § 315 Abs. 4 HGB 
   sowie Vorlage des Berichts des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2016; Beschlussfassung 
   über die Feststellung des Jahresabschlusses der 
   CEWE Stiftung & Co. KGaA zum 31. Dezember 2016 
 
   Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich 
   haftenden Gesellschafterin aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss 
   entsprechend § 171 Aktiengesetz (AktG) 
   gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG in 
   Verbindung mit § 20 Abs. 2 der Satzung erfolgt 
   die Feststellung des Jahresabschlusses durch 
   die Hauptversammlung. Der Beschluss bedarf der 
   Zustimmung der persönlich haftenden 
   Gesellschafterin. Im Übrigen sind die 
   vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung 
   zugänglich zu machen, ohne dass es einer 
   weiteren Beschlussfassung hierzu bedarf. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
   der Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
    den Jahresabschluss der CEWE Stiftung & Co. 
    KGaA zum 31. Dezember 2016 in der 
    vorgelegten Fassung, der einen Bilanzgewinn 
    in Höhe von 26.612.294,12 Euro ausweist, 
    festzustellen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Der Bilanzgewinn der Gesellschaft stellt sich 
   wie folgt dar: 
 
   Vortrag des verbleibenden 122.684,63 Euro 
   Bilanzgewinns auf neue 
   Rechnung aus dem Vorjahr 
   Jahresüberschuss des      26.489.609,49 Euro 
   Geschäftsjahres 2016 
   Bilanzgewinn des          26.612.294,12 Euro 
   Geschäftsjahres 2016 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
   der Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn 
   des Geschäftsjahres 2016 wie folgt zu 
   verwenden: 
 
   Dividende von 1,80 Euro je 
   dividendenberechtigter Stückaktie auf insgesamt 
   7.256.184 dividendenberechtigte Aktien 
 
   Ausschüttung              13.061.131,20 Euro 
   Einstellung in die        13.400.000,00 Euro 
   Gewinnrücklage von 
   insgesamt 
   Vortrag des verbleibenden 151.162,92 Euro 
   Bilanzgewinns von 
   auf neue Rechnung 
 
   Der vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag 
   berücksichtigt, dass die Gesellschaft eigene 
   Aktien hält, die nicht dividendenberechtigt 
   sind. Die Zahl der dividendenberechtigten 
   Aktien ergibt sich wie folgt: 
 
   Ausgegebene Inhaberaktien   7.400.020 Aktien 
   Durch die Gesellschaft      143.836 Aktien 
   gehaltene eigene Anteile 
   Dividendenberechtigte       7.256.184 Aktien 
   Aktien 
 
   Sollte sich die Anzahl der 
   dividendenberechtigten Aktien nach dem 
   Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einladung 
   bis zum Tag der Hauptversammlung ändern, wird 
   der Hauptversammlung ein entsprechend 
   angepasster Gewinnverwendungsvorschlag 
   unterbreitet werden, d.?h., der dann zum Tag 
   der Hauptversammlung auf die nicht 
   dividendenberechtigten Stückaktien rechnerisch 
   entfallende Teilbetrag wird jeweils auf neue 
   Rechnung vorgetragen. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz in 
   der seit dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung 
   ist der Anspruch auf Auszahlung der Dividende 
   am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss 
   folgenden Geschäftstag (d.h. Bankarbeitstag) 
   und somit am 6. Juni 2017 fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   persönlich haftenden Gesellschafterin für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
   der Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
    der Neumüller CEWE COLOR Stiftung 
    (Oldenburg) als persönlich haftender 
    Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2016 
    Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats, 
   einschließlich der ausgeschiedenen 
   Mitglieder, für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
   der Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
    den Mitgliedern des Aufsichtsrats, 
    einschließlich der ausgeschiedenen 
    Mitglieder, für das Geschäftsjahr 2016 
    Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2017 und für die prüferische Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, 
 
    die BDO AG, 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, 
    zum Abschlussprüfer und 
    Konzernabschlussprüfer für das 
    Geschäftsjahr 2017 sowie zum Prüfer für die 
    prüferische Durchsicht des 
    Halbjahresfinanzberichts für das 
    Geschäftsjahr 2017 zu wählen. 
    Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des 
    Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate 
    Governance Kodex vorgesehenen Erklärungen 
    der BDO AG, 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, 
    zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 
6. *Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds* 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95, 
   96 Abs. 1 und Abs. 2, 101 Abs. 1 und Abs. 2 
   AktG i. V. m. § 7 Abs. 1 MitbestG sowie 
   gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung der 
   Gesellschaft aus zwölf Aufsichtsratsmitgliedern 
   zusammen. Die Hälfte der 
   Aufsichtsratsmitglieder wird von den 
   Kommanditaktionären gemäß den Bestimmungen 
   des Aktiengesetzes, die andere Hälfte von den 
   Arbeitnehmern gemäß den Bestimmungen des 
   Mitbestimmungsgesetzes gewählt. Dem 
   Aufsichtsrat müssen gemäß §§ 96 Abs. 2 
   AktG, 7 Abs. 3 MitbestG Frauen und Männer mit 
   einem Anteil von jeweils mindestens 30% (also 
   mindestens vier) angehören. Die von den 
   Kommanditaktionären gewählten Mitglieder haben 
   beschlossen, die vorgeschriebene Quote 
   unabhängig von den Arbeitnehmervertretern 
   erreichen zu wollen; entsprechendes wurde durch 
   die Arbeitnehmerseite festgelegt. Zum Zeitpunkt 
   der Veröffentlichung dieser Einberufung gehören 
   dem Aufsichtsrat insgesamt fünf Frauen an, 
   davon zwei auf Anteilseignerseite und drei auf 
   Arbeitnehmerseite. Sollte die Hauptversammlung 
   den hier vorgeschlagenen Kandidaten wählen, 
   bleibt das Mindestanteilsgebot gewahrt. 
 
   Die Amtszeiten der von der Hauptversammlung 
   derzeit gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats 
   laufen mit der Beendigung der Hauptversammlung 
   ab, die über die Entlastung für das 
   Geschäftsjahr 2017 entscheidet. Das von der 
   Hauptversammlung am 5. Juni 2013 gewählte 
   Mitglied des Aufsichtsrats Herr Prof. Dr. Dr. 
   (h.c.) Hans-Jürgen Appelrath ist am 5. August 
   2016 verstorben. Auf Antrag der persönlich 
   haftenden Gesellschafterin und mit Zustimmung 
   der fünf verbliebenen Aufsichtsratsmitglieder 
   der Anteilseignerseite bestellte das 
   Amtsgericht Oldenburg mit Beschluss vom 13. 
   Januar 2017 Herrn Paolo Dell'Antonio zum 
   Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft. Diese 
   gerichtliche Bestellung wurde antragsgemäß 
   bis zur nächsten Hauptversammlung der 
   Gesellschaft befristet. 
 
   Gemäß § 10 Abs. 4 der Satzung soll Herr 
   Paolo Dell'Antonio durch die Hauptversammlung 
   für die restliche Amtszeit von Herrn Prof. Dr. 
   Dr. (h.c.) Hans-Jürgen Appelrath, d. h. bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung für das Geschäftsjahr 2017 
   beschließen wird, zum 
   Aufsichtsratsmitglied gewählt werden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, 
 
    Herrn Paolo Dell'Antonio, Braunschweig, 
    zuletzt Sprecher des Vorstands der 
    Mast-Jägermeister SE, Wolfenbüttel und ab 
    1. Juni 2017 Mitglied des Vorstandes der 
    Wilh. Werhahn KG, Neuss, für die restliche 
    Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds 
    Prof. Dr. Dr. (h.c.) Hans-Jürgen Appelrath 
    in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu 
    wählen. 
 
   Herr Dell'Antonio gehört keinen anderen 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne 
   des § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG an. 
 
   Herr Dell'Antonio ist Mitglied in folgendem 
   vergleichbaren Kontrollgremium in- und 
   ausländischer Wirtschaftsunternehmen im Sinne 
   des § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG: 
 
   * Mitglied des Gesellschafterausschusses der 
     Bitburger Holding GmbH und Bitburger 
     Braugruppe GmbH, Bitburg. 
 

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April 19, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

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