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Dow Jones News
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DGAP-HV: CEWE Stiftung & Co. KGaA: Bekanntmachung -3-

DJ DGAP-HV: CEWE Stiftung & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.05.2017 in Oldenburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: CEWE Stiftung & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
CEWE Stiftung & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 31.05.2017 in Oldenburg mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-04-19 / 15:00 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
CEWE Stiftung & Co. KGaA Oldenburg - ISIN DE0005403901, 
WKN 540390 - Die Kommanditaktionäre der Gesellschaft 
werden hiermit zu der am 
*Mittwoch, den 31. Mai 2017, 10.00 Uhr,* 
in der Weser-Ems-Halle Oldenburg, 
postalische Adresse: Europaplatz 12, D-26123 Oldenburg, 
Achtung: Zugang ausschließlich über 
Straßburger Straße/Ecke Maastrichter 
Straße 
stattfindenden 
*ordentlichen Hauptversammlung* 
eingeladen. TAGESORDNUNG 
1. Vorlage des vom Aufsichtsrat jeweils 
   gebilligten Jahresabschlusses und des 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2016, des 
   Lageberichts für die Gesellschaft und des 
   Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2016 
   jeweils mit dem erläuternden Bericht zu den 
   Angaben nach § 289 Abs. 4 bzw. § 315 Abs. 4 HGB 
   sowie Vorlage des Berichts des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2016; Beschlussfassung 
   über die Feststellung des Jahresabschlusses der 
   CEWE Stiftung & Co. KGaA zum 31. Dezember 2016 
 
   Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich 
   haftenden Gesellschafterin aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss 
   entsprechend § 171 Aktiengesetz (AktG) 
   gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG in 
   Verbindung mit § 20 Abs. 2 der Satzung erfolgt 
   die Feststellung des Jahresabschlusses durch 
   die Hauptversammlung. Der Beschluss bedarf der 
   Zustimmung der persönlich haftenden 
   Gesellschafterin. Im Übrigen sind die 
   vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung 
   zugänglich zu machen, ohne dass es einer 
   weiteren Beschlussfassung hierzu bedarf. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
   der Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
    den Jahresabschluss der CEWE Stiftung & Co. 
    KGaA zum 31. Dezember 2016 in der 
    vorgelegten Fassung, der einen Bilanzgewinn 
    in Höhe von 26.612.294,12 Euro ausweist, 
    festzustellen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Der Bilanzgewinn der Gesellschaft stellt sich 
   wie folgt dar: 
 
   Vortrag des verbleibenden 122.684,63 Euro 
   Bilanzgewinns auf neue 
   Rechnung aus dem Vorjahr 
   Jahresüberschuss des      26.489.609,49 Euro 
   Geschäftsjahres 2016 
   Bilanzgewinn des          26.612.294,12 Euro 
   Geschäftsjahres 2016 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
   der Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn 
   des Geschäftsjahres 2016 wie folgt zu 
   verwenden: 
 
   Dividende von 1,80 Euro je 
   dividendenberechtigter Stückaktie auf insgesamt 
   7.256.184 dividendenberechtigte Aktien 
 
   Ausschüttung              13.061.131,20 Euro 
   Einstellung in die        13.400.000,00 Euro 
   Gewinnrücklage von 
   insgesamt 
   Vortrag des verbleibenden 151.162,92 Euro 
   Bilanzgewinns von 
   auf neue Rechnung 
 
   Der vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag 
   berücksichtigt, dass die Gesellschaft eigene 
   Aktien hält, die nicht dividendenberechtigt 
   sind. Die Zahl der dividendenberechtigten 
   Aktien ergibt sich wie folgt: 
 
   Ausgegebene Inhaberaktien   7.400.020 Aktien 
   Durch die Gesellschaft      143.836 Aktien 
   gehaltene eigene Anteile 
   Dividendenberechtigte       7.256.184 Aktien 
   Aktien 
 
   Sollte sich die Anzahl der 
   dividendenberechtigten Aktien nach dem 
   Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einladung 
   bis zum Tag der Hauptversammlung ändern, wird 
   der Hauptversammlung ein entsprechend 
   angepasster Gewinnverwendungsvorschlag 
   unterbreitet werden, d.?h., der dann zum Tag 
   der Hauptversammlung auf die nicht 
   dividendenberechtigten Stückaktien rechnerisch 
   entfallende Teilbetrag wird jeweils auf neue 
   Rechnung vorgetragen. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz in 
   der seit dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung 
   ist der Anspruch auf Auszahlung der Dividende 
   am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss 
   folgenden Geschäftstag (d.h. Bankarbeitstag) 
   und somit am 6. Juni 2017 fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   persönlich haftenden Gesellschafterin für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
   der Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
    der Neumüller CEWE COLOR Stiftung 
    (Oldenburg) als persönlich haftender 
    Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2016 
    Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats, 
   einschließlich der ausgeschiedenen 
   Mitglieder, für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
   der Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
    den Mitgliedern des Aufsichtsrats, 
    einschließlich der ausgeschiedenen 
    Mitglieder, für das Geschäftsjahr 2016 
    Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2017 und für die prüferische Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, 
 
    die BDO AG, 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, 
    zum Abschlussprüfer und 
    Konzernabschlussprüfer für das 
    Geschäftsjahr 2017 sowie zum Prüfer für die 
    prüferische Durchsicht des 
    Halbjahresfinanzberichts für das 
    Geschäftsjahr 2017 zu wählen. 
    Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des 
    Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate 
    Governance Kodex vorgesehenen Erklärungen 
    der BDO AG, 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, 
    zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 
6. *Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds* 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95, 
   96 Abs. 1 und Abs. 2, 101 Abs. 1 und Abs. 2 
   AktG i. V. m. § 7 Abs. 1 MitbestG sowie 
   gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung der 
   Gesellschaft aus zwölf Aufsichtsratsmitgliedern 
   zusammen. Die Hälfte der 
   Aufsichtsratsmitglieder wird von den 
   Kommanditaktionären gemäß den Bestimmungen 
   des Aktiengesetzes, die andere Hälfte von den 
   Arbeitnehmern gemäß den Bestimmungen des 
   Mitbestimmungsgesetzes gewählt. Dem 
   Aufsichtsrat müssen gemäß §§ 96 Abs. 2 
   AktG, 7 Abs. 3 MitbestG Frauen und Männer mit 
   einem Anteil von jeweils mindestens 30% (also 
   mindestens vier) angehören. Die von den 
   Kommanditaktionären gewählten Mitglieder haben 
   beschlossen, die vorgeschriebene Quote 
   unabhängig von den Arbeitnehmervertretern 
   erreichen zu wollen; entsprechendes wurde durch 
   die Arbeitnehmerseite festgelegt. Zum Zeitpunkt 
   der Veröffentlichung dieser Einberufung gehören 
   dem Aufsichtsrat insgesamt fünf Frauen an, 
   davon zwei auf Anteilseignerseite und drei auf 
   Arbeitnehmerseite. Sollte die Hauptversammlung 
   den hier vorgeschlagenen Kandidaten wählen, 
   bleibt das Mindestanteilsgebot gewahrt. 
 
   Die Amtszeiten der von der Hauptversammlung 
   derzeit gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats 
   laufen mit der Beendigung der Hauptversammlung 
   ab, die über die Entlastung für das 
   Geschäftsjahr 2017 entscheidet. Das von der 
   Hauptversammlung am 5. Juni 2013 gewählte 
   Mitglied des Aufsichtsrats Herr Prof. Dr. Dr. 
   (h.c.) Hans-Jürgen Appelrath ist am 5. August 
   2016 verstorben. Auf Antrag der persönlich 
   haftenden Gesellschafterin und mit Zustimmung 
   der fünf verbliebenen Aufsichtsratsmitglieder 
   der Anteilseignerseite bestellte das 
   Amtsgericht Oldenburg mit Beschluss vom 13. 
   Januar 2017 Herrn Paolo Dell'Antonio zum 
   Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft. Diese 
   gerichtliche Bestellung wurde antragsgemäß 
   bis zur nächsten Hauptversammlung der 
   Gesellschaft befristet. 
 
   Gemäß § 10 Abs. 4 der Satzung soll Herr 
   Paolo Dell'Antonio durch die Hauptversammlung 
   für die restliche Amtszeit von Herrn Prof. Dr. 
   Dr. (h.c.) Hans-Jürgen Appelrath, d. h. bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung für das Geschäftsjahr 2017 
   beschließen wird, zum 
   Aufsichtsratsmitglied gewählt werden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, 
 
    Herrn Paolo Dell'Antonio, Braunschweig, 
    zuletzt Sprecher des Vorstands der 
    Mast-Jägermeister SE, Wolfenbüttel und ab 
    1. Juni 2017 Mitglied des Vorstandes der 
    Wilh. Werhahn KG, Neuss, für die restliche 
    Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds 
    Prof. Dr. Dr. (h.c.) Hans-Jürgen Appelrath 
    in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu 
    wählen. 
 
   Herr Dell'Antonio gehört keinen anderen 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne 
   des § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG an. 
 
   Herr Dell'Antonio ist Mitglied in folgendem 
   vergleichbaren Kontrollgremium in- und 
   ausländischer Wirtschaftsunternehmen im Sinne 
   des § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG: 
 
   * Mitglied des Gesellschafterausschusses der 
     Bitburger Holding GmbH und Bitburger 
     Braugruppe GmbH, Bitburg. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 19, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: CEWE Stiftung & Co. KGaA: Bekanntmachung -2-

Der vorgeschlagene Kandidat hat für den Fall 
   seiner Wahl deren Annahme erklärt. Die 
   Hauptversammlung ist an den Wahlvorschlag nicht 
   gebunden. 
 
   Der vorgeschlagene Kandidat steht in keiner 
   persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur 
   CEWE Stiftung & Co. KGaA oder deren 
   Konzernunternehmen, den Organen der CEWE 
   Stiftung & Co. KGaA einschließlich ihrer 
   persönlich haftenden Gesellschafterin oder 
   einem wesentlich an der CEWE Stiftung & Co. 
   KGaA beteiligten Aktionär, deren Offenlegung 
   gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex empfohlen wird. Der 
   Aufsichtsrat hat sich bei dem vorgeschlagenen 
   Kandidaten versichert, dass er den für das Amt 
   zu erwartenden Zeitaufwand erbringen kann. 
7. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien durch 
   die Gesellschaft sowie zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts* 
 
   Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die 
   Gesellschaft, soweit nicht gesetzlich 
   ausdrücklich zugelassen, einer besonderen 
   Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Die 
   von der Hauptversammlung am 4. Juni 2014 
   beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener 
   Aktien läuft am 3. Juni 2017 aus. Daher soll 
   der Hauptversammlung vorgeschlagen werden, der 
   Gesellschaft erneut eine Ermächtigung zum 
   Erwerb eigener Aktien zu erteilen, um auch 
   zukünftig im Interesse der Gesellschaft in der 
   Lage zu sein, im Rahmen der Ermächtigung von 
   diesem Instrumentarium Gebrauch machen zu 
   können. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
   der Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
    7.1. Erwerbsermächtigung 
 
    Die Gesellschaft wird dazu ermächtigt, 
    eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des zum 
    Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden 
    Grundkapitals zu erwerben, und zwar bis zum 
    30. Mai 2022. Die von der Hauptversammlung 
    am 4. Juni 2014 beschlossene Ermächtigung 
    zum Erwerb eigener Aktien endet mit Beginn 
    der Wirksamkeit dieser neuen Ermächtigung. 
 
    Dabei gilt, dass auf die durch diese 
    Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit 
    anderen Aktien der Gesellschaft, welche die 
    Gesellschaft bereits erworben hat oder noch 
    besitzt, oder die ihr gemäß §§ 71d und 
    71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
    Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen 
    Grundkapitals der Gesellschaft entfallen 
    dürfen. 
 
    Die Erwerbsermächtigung kann ganz oder in 
    Teilen, einmal oder mehrmals für einen oder 
    mehrere Zwecke ausgeübt werden. Der Erwerb 
    kann auch durch von der Gesellschaft im 
    Sinne von § 17 AktG abhängige 
    Konzernunternehmen oder durch Dritte für 
    Rechnung der Gesellschaft oder für Rechnung 
    von nach § 17 AktG abhängigen 
    Konzernunternehmen der Gesellschaft 
    durchgeführt werden. 
 
    7.2. Arten des Erwerbs 
 
    Der Erwerb erfolgt unter Wahrung des 
    Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) 
    nach Wahl der persönlich haftenden 
    Gesellschafterin über die Börse oder 
    mittels eines an alle Aktionäre gerichteten 
    öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels 
    einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
    eines solchen Angebots. 
 
    a) Erfolgt der Erwerb der Aktien direkt 
       über die Börse, darf der von der 
       Gesellschaft bezahlte Gegenwert je 
       Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
       am Handelstag durch die 
       Eröffnungsauktion ermittelten 
       Börsenkurs einer Aktie der 
       Gesellschaft im XETRA-Handel der 
       Frankfurter Wertpapierbörse (oder 
       einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
       um nicht mehr als 10 % überschreiten 
       und um nicht mehr als 10 % 
       unterschreiten. 
    b) Erfolgt der Erwerb über ein 
       öffentliches Kaufangebot bzw. eine 
       öffentliche Aufforderung zur Abgabe 
       eines Kaufangebots, dürfen der 
       gebotene Kaufpreis oder die 
       Grenzwerte der gebotenen 
       Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
       Erwerbsnebenkosten) den 
       durchschnittlichen Schlusskurs der 
       Aktien der Gesellschaft im 
       XETRA-Handel der Frankfurter 
       Wertpapierbörse (oder einem 
       vergleichbaren Nachfolgesystem) 
       während der letzten drei 
       Börsenhandelstage vor dem Tag der 
       Veröffentlichung des Angebots bzw. 
       der öffentlichen Aufforderung zur 
       Abgabe eines Kaufangebots um nicht 
       mehr als 10 % überschreiten und um 
       nicht mehr als 10 % unterschreiten. 
       Ergeben sich nach der 
       Veröffentlichung eines öffentlichen 
       Kaufangebots bzw. der öffentlichen 
       Aufforderung zur Abgabe eines 
       Kaufangebots erhebliche Abweichungen 
       des maßgeblichen Kurses, kann 
       das Angebot angepasst werden. In 
       diesem Fall darf der angepasste 
       Kaufpreis oder die angepasste 
       Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
       Erwerbsnebenkosten) den 
       durchschnittlichen Schlusskurs der 
       Aktien der Gesellschaft im 
       XETRA-Handel der Frankfurter 
       Wertpapierbörse (oder einem 
       vergleichbaren Nachfolgesystem) 
       während der letzten drei 
       Börsenhandelstage vor der 
       öffentlichen Ankündigung einer 
       etwaigen Anpassung um nicht mehr als 
       10 % überschreiten und um nicht mehr 
       als 10 % unterschreiten. Das 
       Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur 
       Abgabe eines Angebots kann weitere 
       Bedingungen vorsehen. Sofern das 
       Kaufangebot überzeichnet ist bzw. 
       falls bei einer Aufforderung zur 
       Abgabe eines Angebots von mehreren 
       gleichwertigen Angeboten nicht 
       sämtliche angenommen werden, muss die 
       Annahme nach Quoten erfolgen. Eine 
       bevorrechtigte Annahme geringerer 
       Stückzahlen bis zu 100 Stück 
       angedienter bzw. angebotener Aktien 
       je Aktionär kann vorgesehen werden. 
 
    7.3. Verwendung der erworbenen Aktien 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin 
    wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrates Aktien der Gesellschaft, die 
    aufgrund der vorstehenden Ermächtigungen 
    erworben werden, zu allen gesetzlich 
    zulässigen Zwecken zu verwenden, 
    insbesondere zu folgenden: 
 
    a) Die auf Grund der vorstehenden 
       Ermächtigung erworbenen Aktien können 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
       unter Wahrung des 
       Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a 
       AktG) wieder über die Börse oder über 
       ein Angebot an alle Aktionäre 
       verkauft werden. 
    b) Die auf Grund der vorstehenden 
       Ermächtigung erworbenen Aktien können 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
       eingezogen werden, ohne dass die 
       Einziehung oder ihre Durchführung 
       eines weiteren 
       Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
       Sie können auch im vereinfachten 
       Verfahren ohne Kapitalherabsetzung 
       durch Anpassung des anteiligen 
       rechnerischen Betrages der übrigen 
       Stückaktien am Grundkapital der 
       Gesellschaft eingezogen werden. Die 
       Einziehung kann auf einen Teil der 
       erworbenen Aktien beschränkt werden. 
       Von der Ermächtigung zur Einziehung 
       kann mehrfach Gebrauch gemacht 
       werden. 
    c) Die auf Grund der vorstehenden 
       Ermächtigung erworbenen Aktien können 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       gegen Sachleistung veräußert 
       werden, insbesondere können sie 
       Dritten im Rahmen von 
       Unternehmenszusammenschlüssen oder 
       beim Erwerb von Unternehmen, 
       Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
       an Unternehmen, einschließlich 
       der Erhöhung bestehenden 
       Anteilsbesitzes, angeboten oder 
       gewährt werden. Gegebenenfalls kommt 
       auch eine Einbringung der Beteiligung 
       in verbundene Unternehmen der 
       Gesellschaft in Betracht. 
    d) Die auf Grund der vorstehenden 
       Ermächtigung erworbenen Aktien können 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
       Personen, die in einem 
       Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft 
       oder zu einem mit der Gesellschaft im 
       Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen 
       Unternehmen im Inland und Ausland 
       stehen oder standen, mit einer 
       Haltefrist von nicht weniger als 
       einem Jahr angeboten, zugesagt und 
       übertragen werden, wobei das Arbeits- 
       beziehungsweise Anstellungsverhältnis 
       zum Zeitpunkt des Angebots, der 
       Zusage oder der Übertragung 
       bestehen muss. Sofern die eigenen 
       Aktien im Rahmen eines 
       Aktienoptionsprogramms angeboten 
       werden, beträgt die Wartefrist vier 
       Jahre. Die eigenen Aktien dürfen den 
       Erwerbsberechtigten auch zur 
       Erfüllung von Dividendenansprüchen 
       aus Aktien der Gesellschaft zugesagt 
       und übertragen werden. Zu dem Kreis 
       der Erwerbsberechtigten zählen auch 
       die Mitglieder des Vorstands und der 
       Geschäftsführung der Neumüller CEWE 
       COLOR Stiftung, Oldenburg. 
    e) Die persönlich haftende 
       Gesellschafterin wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrates eine 
       Veräußerung der aufgrund der 
       vorstehenden Ermächtigung erworbenen 
       Aktien in anderer Weise als über die 
       Börse oder durch Angebot an alle 
       Aktionäre vorzunehmen. Hierbei dürfen 
       jedoch die erworbenen Aktien gegen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 19, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

Barzahlung nur zu einem Preis 
       veräußert werden, der den durch 
       die Eröffnungsauktion ermittelten 
       Kurs von Aktien der Gesellschaft im 
       XETRA-Handel der Frankfurter 
       Wertpapierbörse (oder einem 
       vergleichbaren Nachfolgesystem) zum 
       Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
       wesentlich unterschreitet. 
 
    Auf die Summe der nach Buchstabe c) bis e) 
    dieser Ermächtigung veräußerten Aktien 
    darf rechnerisch ein Anteil von insgesamt 
    nicht mehr als 10 % des Grundkapitals 
    entfallen, und zwar weder im Zeitpunkt des 
    Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
    Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 
    Grenze werden sämtliche Aktien angerechnet, 
    die während der Laufzeit dieser 
    Ermächtigung unter Ausschluss des 
    Bezugsrechts in direkter oder 
    entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
    Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert 
    werden. 
 
    7.4. Bezugsrechtsausschluss 
 
    Das Bezugsrecht der Aktionäre ist 
    ausgeschlossen, soweit die Aktien der 
    Gesellschaft gemäß den vorstehenden 
    Ermächtigungen nach Ziffer 7.3. lit. c) bis 
    e) verwendet werden. Darüber hinaus kann 
    die persönlich haftende Gesellschafterin im 
    Falle der Veräußerung von Aktien der 
    Gesellschaft im Rahmen eines 
    Verkaufsangebots nach Ziffer 7.3. lit. a) 
    an die Aktionäre der Gesellschaft das 
    Bezugsrecht mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats für Spitzenbeträge 
    ausschließen. 
 
    7.5. Sonstiges 
 
    Von den vorstehenden Ermächtigungen in 
    Ziffer 7.3 kann einmal oder mehrmals, 
    einzeln oder gemeinsam, ganz oder bezogen 
    auf Teilvolumina der erworbenen Aktien 
    Gebrauch gemacht werden. Die Ermächtigungen 
    unter Ziffer 7.3 erfassen auch die 
    Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die 
    aufgrund früherer Ermächtigungsbeschlüsse 
    nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben 
    wurden, und von solchen Aktien, die 
    aufgrund früherer Ermächtigungsbeschlüsse 
    nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG von 
    Konzerngesellschaften erworben wurden. Die 
    Bestimmungen der 
    Hauptversammlungsbeschlüsse vom 2. Juni 
    2010 und vom 4. Juni 2014 zur Verwendung 
    der erworbenen eigenen Aktien bleiben für 
    die auf Grund dieser Ermächtigungen 
    erworbenen Aktien unberührt. 
 
   Bericht der persönlich haftenden 
   Gesellschafterin an die Hauptversammlung 
   gemäß §§ 278 Abs. 3, 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 
   5 i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 7 
   der Tagesordnung 
 
   Die Gesellschaft hat in der Hauptversammlung 
   vom 4. Juni 2014 einen Ermächtigungsbeschluss 
   gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb 
   eigener Aktien gefasst, der bis zum 3. Juni 
   2017 befristet ist und somit in naher Zeit 
   abläuft. Durch eine neue Ermächtigung 
   gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG soll der 
   Gesellschaft die Möglichkeit gegeben werden, im 
   Interesse der Gesellschaft von diesem 
   Instrumentarium Gebrauch machen zu können. Die 
   Laufzeit der Ermächtigung wird auf auf den 
   gesetzlich zulässigen Zeitraum von fünf Jahren 
   begrenzt. Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung 
   wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, von 
   der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG vorgesehenen 
   Möglichkeit des Erwerbs und der 
   anschließenden Verwendung eigener Aktien 
   Gebrauch zu machen, um die damit verbundenen 
   Vorteile im Interesse der Gesellschaft und 
   ihrer Aktionäre zu realisieren. 
 
   Der Erwerb kann direkt über die Börse oder 
   mittels eines an die Aktionäre der Gesellschaft 
   gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder 
   durch die öffentliche Aufforderung zur Abgabe 
   eines solchen Angebots durchgeführt werden. 
   Dabei ist der aktienrechtliche 
   Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Sofern 
   bei einem öffentlichen Kaufangebot oder der 
   öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines 
   Angebots die Anzahl der angedienten bzw. 
   angebotenen Aktien das von der Gesellschaft zum 
   Erwerb vorgesehene Volumen übersteigt, muss der 
   Erwerb nach Quoten erfolgen. Jedoch soll es 
   möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme 
   kleinerer Offerten oder kleiner Teile bis zu 
   maximal 100 Aktien vorzusehen. Diese 
   Möglichkeit dient dazu, die technische 
   Abwicklung des Erwerbs zu erleichtern. 
 
   Die erworbenen eigenen Aktien dürfen zu allen 
   gesetzlich zulässigen Zwecken verwendet werden, 
   insbesondere auch zu den folgenden: 
 
   Die Gesellschaft kann die eigenen Aktien 
   entweder über die Börse oder im Wege eines an 
   alle Aktionäre gerichteten Angebots wieder 
   veräußern. In beiden Fällen bleibt das 
   Bezugsrecht der Aktionäre gewahrt. 
 
   Die aufgrund dieses Ermächtigungsbeschlusses 
   und früherer Ermächtigungsbeschlüsse erworbenen 
   eigenen Aktien sollen von der Gesellschaft auch 
   ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung 
   eingezogen werden können. Die Hauptversammlung 
   kann gemäß §§ 278 Abs. 3, 237 Abs. 3 Nr. 3 
   AktG die Einziehung von Stückaktien 
   beschließen, ohne dass damit eine 
   Herabsetzung des Grundkapitals erforderlich 
   wird. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht 
   diese Alternative neben der Einziehung mit 
   Kapitalherabsetzung vor. Durch eine Einziehung 
   eigener Aktien ohne Kapitalherabsetzung erhöht 
   sich automatisch der rechnerische Anteil der 
   übrigen Stückaktien am Grundkapital. 
 
   Darüber hinaus sollen eigene Aktien aber auch 
   zu weiteren Zwecken verwendet werden können, 
   die rechtlich einen Ausschluss des Bezugsrechts 
   notwendig machen: 
 
   Das Bezugsrecht der Aktionäre soll 
   ausgeschlossen sein, soweit die persönlich 
   haftende Gesellschafterin die zurückerworbenen 
   Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen 
   Sachleistung veräußert, anbietet oder 
   gewährt insbesondere im Rahmen von 
   Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb 
   von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
   Beteiligungen an Unternehmen, 
   einschließlich der Erhöhung bestehenden 
   Anteilsbesitzes. 
 
   Die Praxis zeigt, dass als Gegenleistung für 
   attraktive Akquisitionsobjekte häufig die 
   Verschaffung von Aktien der erwerbenden 
   Gesellschaft verlangt wird. Aus diesem Grunde 
   soll der Gesellschaft die Möglichkeit eröffnet 
   werden, eigene Aktien zur Verfügung zu haben, 
   um diese in geeigneten Einzelfällen als 
   Gegenleistung im Rahmen von 
   Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb 
   von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
   Beteiligungen an Unternehmen anbieten zu 
   können. Die Möglichkeit, eigene Aktien anstelle 
   oder zusätzlich zu einer Geldzahlung als 
   Gegenleistung bei einem Unternehmenserwerb 
   anbieten zu können, kann einen Vorteil beim 
   Wettbewerb um attraktive Erwerbsobjekte 
   schaffen und erlaubt die liquiditätsschonende 
   Durchführung von Unternehmenserwerben. Solche 
   Entscheidungen müssen typischerweise sehr 
   kurzfristig getroffen werden. Die 
   vorgeschlagene Ermächtigung soll der 
   Gesellschaft den notwendigen Spielraum geben, 
   sich bietende Gelegenheiten zu Akquisitionen 
   und Unternehmenszusammenschlüssen flexibel 
   ausnutzen zu können, ohne zuvor durch 
   Einberufung einer Hauptversammlung eine 
   Kapitalerhöhung durchzuführen. Zu diesem Zweck 
   ist es erforderlich, dass die persönlich 
   haftende Gesellschafterin zur Gewährung eigener 
   Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   ermächtigt wird. Die persönlich haftende 
   Gesellschafterin wird jeweils im Einzelfall 
   prüfen, ob sie von der erbetenen Ermächtigung 
   zur Verwendung eigener Aktien unter 
   Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen soll, 
   wenn sich Möglichkeiten zu 
   Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb 
   von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
   Beteiligungen an Unternehmen konkretisieren. 
   Sie wird die Ermächtigung nur dann ausnutzen, 
   wenn sie zu der Überzeugung gelangt, dass 
   die Wiederveräußerung oder 
   Überlassung von eigenen Aktien zum Zwecke 
   des Unternehmenserwerbs und der damit 
   verbundene Bezugsrechtsausschluss auch unter 
   Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre 
   im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft 
   liegt. Die persönlich haftende Gesellschafterin 
   wird dabei insbesondere auch sicherstellen, 
   dass bei der Festlegung der Bewertungsrelation 
   die Interessen der Aktionäre gewahrt bleiben. 
   Der Aufsichtsrat wird die erforderliche 
   Zustimmung zur Ausnutzung dieser Ermächtigung 
   zur Verwendung eigener Aktien unter 
   Bezugsrechtsausschluss nur erteilen, wenn er 
   ebenfalls zu dieser Überzeugung gelangt. 
   Insbesondere stellt diese Möglichkeit der 
   Verwendung eine sinnvolle Alternative zur 
   Gewährung neuer Aktien aus genehmigtem Kapital 
   gegen Übertragung von Sacheinlagen dar. Es 
   liegt im Interesse der Gesellschaft, über die 
   Möglichkeit der Ausgabe neuer Aktien im Rahmen 
   genehmigten Kapitals auch eigene Aktien 
   erwerben zu können und gegen Übertragung 
   von Sacheinlagen ausgeben zu können, denn auf 
   diese Weise erhält die Gesellschaft weiteren 
   Spielraum, um sich bietende Gelegenheiten zu 
   Akquisitionen und Unternehmenszusammenschlüssen 
   flexibel ausnutzen zu können. 
 
   Die eigenen Aktien sollen von der Gesellschaft 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 19, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

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