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Dow Jones News
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DGAP-HV: CEWE Stiftung & Co. KGaA: Bekanntmachung -6-

DJ DGAP-HV: CEWE Stiftung & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.05.2017 in Oldenburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: CEWE Stiftung & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
CEWE Stiftung & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 31.05.2017 in Oldenburg mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-04-19 / 15:00 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
CEWE Stiftung & Co. KGaA Oldenburg - ISIN DE0005403901, 
WKN 540390 - Die Kommanditaktionäre der Gesellschaft 
werden hiermit zu der am 
*Mittwoch, den 31. Mai 2017, 10.00 Uhr,* 
in der Weser-Ems-Halle Oldenburg, 
postalische Adresse: Europaplatz 12, D-26123 Oldenburg, 
Achtung: Zugang ausschließlich über 
Straßburger Straße/Ecke Maastrichter 
Straße 
stattfindenden 
*ordentlichen Hauptversammlung* 
eingeladen. TAGESORDNUNG 
1. Vorlage des vom Aufsichtsrat jeweils 
   gebilligten Jahresabschlusses und des 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2016, des 
   Lageberichts für die Gesellschaft und des 
   Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2016 
   jeweils mit dem erläuternden Bericht zu den 
   Angaben nach § 289 Abs. 4 bzw. § 315 Abs. 4 HGB 
   sowie Vorlage des Berichts des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2016; Beschlussfassung 
   über die Feststellung des Jahresabschlusses der 
   CEWE Stiftung & Co. KGaA zum 31. Dezember 2016 
 
   Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich 
   haftenden Gesellschafterin aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss 
   entsprechend § 171 Aktiengesetz (AktG) 
   gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG in 
   Verbindung mit § 20 Abs. 2 der Satzung erfolgt 
   die Feststellung des Jahresabschlusses durch 
   die Hauptversammlung. Der Beschluss bedarf der 
   Zustimmung der persönlich haftenden 
   Gesellschafterin. Im Übrigen sind die 
   vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung 
   zugänglich zu machen, ohne dass es einer 
   weiteren Beschlussfassung hierzu bedarf. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
   der Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
    den Jahresabschluss der CEWE Stiftung & Co. 
    KGaA zum 31. Dezember 2016 in der 
    vorgelegten Fassung, der einen Bilanzgewinn 
    in Höhe von 26.612.294,12 Euro ausweist, 
    festzustellen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Der Bilanzgewinn der Gesellschaft stellt sich 
   wie folgt dar: 
 
   Vortrag des verbleibenden 122.684,63 Euro 
   Bilanzgewinns auf neue 
   Rechnung aus dem Vorjahr 
   Jahresüberschuss des      26.489.609,49 Euro 
   Geschäftsjahres 2016 
   Bilanzgewinn des          26.612.294,12 Euro 
   Geschäftsjahres 2016 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
   der Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn 
   des Geschäftsjahres 2016 wie folgt zu 
   verwenden: 
 
   Dividende von 1,80 Euro je 
   dividendenberechtigter Stückaktie auf insgesamt 
   7.256.184 dividendenberechtigte Aktien 
 
   Ausschüttung              13.061.131,20 Euro 
   Einstellung in die        13.400.000,00 Euro 
   Gewinnrücklage von 
   insgesamt 
   Vortrag des verbleibenden 151.162,92 Euro 
   Bilanzgewinns von 
   auf neue Rechnung 
 
   Der vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag 
   berücksichtigt, dass die Gesellschaft eigene 
   Aktien hält, die nicht dividendenberechtigt 
   sind. Die Zahl der dividendenberechtigten 
   Aktien ergibt sich wie folgt: 
 
   Ausgegebene Inhaberaktien   7.400.020 Aktien 
   Durch die Gesellschaft      143.836 Aktien 
   gehaltene eigene Anteile 
   Dividendenberechtigte       7.256.184 Aktien 
   Aktien 
 
   Sollte sich die Anzahl der 
   dividendenberechtigten Aktien nach dem 
   Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einladung 
   bis zum Tag der Hauptversammlung ändern, wird 
   der Hauptversammlung ein entsprechend 
   angepasster Gewinnverwendungsvorschlag 
   unterbreitet werden, d.?h., der dann zum Tag 
   der Hauptversammlung auf die nicht 
   dividendenberechtigten Stückaktien rechnerisch 
   entfallende Teilbetrag wird jeweils auf neue 
   Rechnung vorgetragen. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz in 
   der seit dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung 
   ist der Anspruch auf Auszahlung der Dividende 
   am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss 
   folgenden Geschäftstag (d.h. Bankarbeitstag) 
   und somit am 6. Juni 2017 fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   persönlich haftenden Gesellschafterin für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
   der Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
    der Neumüller CEWE COLOR Stiftung 
    (Oldenburg) als persönlich haftender 
    Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2016 
    Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats, 
   einschließlich der ausgeschiedenen 
   Mitglieder, für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
   der Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
    den Mitgliedern des Aufsichtsrats, 
    einschließlich der ausgeschiedenen 
    Mitglieder, für das Geschäftsjahr 2016 
    Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2017 und für die prüferische Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, 
 
    die BDO AG, 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, 
    zum Abschlussprüfer und 
    Konzernabschlussprüfer für das 
    Geschäftsjahr 2017 sowie zum Prüfer für die 
    prüferische Durchsicht des 
    Halbjahresfinanzberichts für das 
    Geschäftsjahr 2017 zu wählen. 
    Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des 
    Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate 
    Governance Kodex vorgesehenen Erklärungen 
    der BDO AG, 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, 
    zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 
6. *Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds* 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95, 
   96 Abs. 1 und Abs. 2, 101 Abs. 1 und Abs. 2 
   AktG i. V. m. § 7 Abs. 1 MitbestG sowie 
   gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung der 
   Gesellschaft aus zwölf Aufsichtsratsmitgliedern 
   zusammen. Die Hälfte der 
   Aufsichtsratsmitglieder wird von den 
   Kommanditaktionären gemäß den Bestimmungen 
   des Aktiengesetzes, die andere Hälfte von den 
   Arbeitnehmern gemäß den Bestimmungen des 
   Mitbestimmungsgesetzes gewählt. Dem 
   Aufsichtsrat müssen gemäß §§ 96 Abs. 2 
   AktG, 7 Abs. 3 MitbestG Frauen und Männer mit 
   einem Anteil von jeweils mindestens 30% (also 
   mindestens vier) angehören. Die von den 
   Kommanditaktionären gewählten Mitglieder haben 
   beschlossen, die vorgeschriebene Quote 
   unabhängig von den Arbeitnehmervertretern 
   erreichen zu wollen; entsprechendes wurde durch 
   die Arbeitnehmerseite festgelegt. Zum Zeitpunkt 
   der Veröffentlichung dieser Einberufung gehören 
   dem Aufsichtsrat insgesamt fünf Frauen an, 
   davon zwei auf Anteilseignerseite und drei auf 
   Arbeitnehmerseite. Sollte die Hauptversammlung 
   den hier vorgeschlagenen Kandidaten wählen, 
   bleibt das Mindestanteilsgebot gewahrt. 
 
   Die Amtszeiten der von der Hauptversammlung 
   derzeit gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats 
   laufen mit der Beendigung der Hauptversammlung 
   ab, die über die Entlastung für das 
   Geschäftsjahr 2017 entscheidet. Das von der 
   Hauptversammlung am 5. Juni 2013 gewählte 
   Mitglied des Aufsichtsrats Herr Prof. Dr. Dr. 
   (h.c.) Hans-Jürgen Appelrath ist am 5. August 
   2016 verstorben. Auf Antrag der persönlich 
   haftenden Gesellschafterin und mit Zustimmung 
   der fünf verbliebenen Aufsichtsratsmitglieder 
   der Anteilseignerseite bestellte das 
   Amtsgericht Oldenburg mit Beschluss vom 13. 
   Januar 2017 Herrn Paolo Dell'Antonio zum 
   Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft. Diese 
   gerichtliche Bestellung wurde antragsgemäß 
   bis zur nächsten Hauptversammlung der 
   Gesellschaft befristet. 
 
   Gemäß § 10 Abs. 4 der Satzung soll Herr 
   Paolo Dell'Antonio durch die Hauptversammlung 
   für die restliche Amtszeit von Herrn Prof. Dr. 
   Dr. (h.c.) Hans-Jürgen Appelrath, d. h. bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung für das Geschäftsjahr 2017 
   beschließen wird, zum 
   Aufsichtsratsmitglied gewählt werden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, 
 
    Herrn Paolo Dell'Antonio, Braunschweig, 
    zuletzt Sprecher des Vorstands der 
    Mast-Jägermeister SE, Wolfenbüttel und ab 
    1. Juni 2017 Mitglied des Vorstandes der 
    Wilh. Werhahn KG, Neuss, für die restliche 
    Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds 
    Prof. Dr. Dr. (h.c.) Hans-Jürgen Appelrath 
    in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu 
    wählen. 
 
   Herr Dell'Antonio gehört keinen anderen 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne 
   des § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG an. 
 
   Herr Dell'Antonio ist Mitglied in folgendem 
   vergleichbaren Kontrollgremium in- und 
   ausländischer Wirtschaftsunternehmen im Sinne 
   des § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG: 
 
   * Mitglied des Gesellschafterausschusses der 
     Bitburger Holding GmbH und Bitburger 
     Braugruppe GmbH, Bitburg. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 19, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: CEWE Stiftung & Co. KGaA: Bekanntmachung -2-

Der vorgeschlagene Kandidat hat für den Fall 
   seiner Wahl deren Annahme erklärt. Die 
   Hauptversammlung ist an den Wahlvorschlag nicht 
   gebunden. 
 
   Der vorgeschlagene Kandidat steht in keiner 
   persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur 
   CEWE Stiftung & Co. KGaA oder deren 
   Konzernunternehmen, den Organen der CEWE 
   Stiftung & Co. KGaA einschließlich ihrer 
   persönlich haftenden Gesellschafterin oder 
   einem wesentlich an der CEWE Stiftung & Co. 
   KGaA beteiligten Aktionär, deren Offenlegung 
   gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex empfohlen wird. Der 
   Aufsichtsrat hat sich bei dem vorgeschlagenen 
   Kandidaten versichert, dass er den für das Amt 
   zu erwartenden Zeitaufwand erbringen kann. 
7. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien durch 
   die Gesellschaft sowie zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts* 
 
   Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die 
   Gesellschaft, soweit nicht gesetzlich 
   ausdrücklich zugelassen, einer besonderen 
   Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Die 
   von der Hauptversammlung am 4. Juni 2014 
   beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener 
   Aktien läuft am 3. Juni 2017 aus. Daher soll 
   der Hauptversammlung vorgeschlagen werden, der 
   Gesellschaft erneut eine Ermächtigung zum 
   Erwerb eigener Aktien zu erteilen, um auch 
   zukünftig im Interesse der Gesellschaft in der 
   Lage zu sein, im Rahmen der Ermächtigung von 
   diesem Instrumentarium Gebrauch machen zu 
   können. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
   der Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
    7.1. Erwerbsermächtigung 
 
    Die Gesellschaft wird dazu ermächtigt, 
    eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des zum 
    Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden 
    Grundkapitals zu erwerben, und zwar bis zum 
    30. Mai 2022. Die von der Hauptversammlung 
    am 4. Juni 2014 beschlossene Ermächtigung 
    zum Erwerb eigener Aktien endet mit Beginn 
    der Wirksamkeit dieser neuen Ermächtigung. 
 
    Dabei gilt, dass auf die durch diese 
    Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit 
    anderen Aktien der Gesellschaft, welche die 
    Gesellschaft bereits erworben hat oder noch 
    besitzt, oder die ihr gemäß §§ 71d und 
    71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
    Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen 
    Grundkapitals der Gesellschaft entfallen 
    dürfen. 
 
    Die Erwerbsermächtigung kann ganz oder in 
    Teilen, einmal oder mehrmals für einen oder 
    mehrere Zwecke ausgeübt werden. Der Erwerb 
    kann auch durch von der Gesellschaft im 
    Sinne von § 17 AktG abhängige 
    Konzernunternehmen oder durch Dritte für 
    Rechnung der Gesellschaft oder für Rechnung 
    von nach § 17 AktG abhängigen 
    Konzernunternehmen der Gesellschaft 
    durchgeführt werden. 
 
    7.2. Arten des Erwerbs 
 
    Der Erwerb erfolgt unter Wahrung des 
    Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) 
    nach Wahl der persönlich haftenden 
    Gesellschafterin über die Börse oder 
    mittels eines an alle Aktionäre gerichteten 
    öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels 
    einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
    eines solchen Angebots. 
 
    a) Erfolgt der Erwerb der Aktien direkt 
       über die Börse, darf der von der 
       Gesellschaft bezahlte Gegenwert je 
       Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
       am Handelstag durch die 
       Eröffnungsauktion ermittelten 
       Börsenkurs einer Aktie der 
       Gesellschaft im XETRA-Handel der 
       Frankfurter Wertpapierbörse (oder 
       einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
       um nicht mehr als 10 % überschreiten 
       und um nicht mehr als 10 % 
       unterschreiten. 
    b) Erfolgt der Erwerb über ein 
       öffentliches Kaufangebot bzw. eine 
       öffentliche Aufforderung zur Abgabe 
       eines Kaufangebots, dürfen der 
       gebotene Kaufpreis oder die 
       Grenzwerte der gebotenen 
       Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
       Erwerbsnebenkosten) den 
       durchschnittlichen Schlusskurs der 
       Aktien der Gesellschaft im 
       XETRA-Handel der Frankfurter 
       Wertpapierbörse (oder einem 
       vergleichbaren Nachfolgesystem) 
       während der letzten drei 
       Börsenhandelstage vor dem Tag der 
       Veröffentlichung des Angebots bzw. 
       der öffentlichen Aufforderung zur 
       Abgabe eines Kaufangebots um nicht 
       mehr als 10 % überschreiten und um 
       nicht mehr als 10 % unterschreiten. 
       Ergeben sich nach der 
       Veröffentlichung eines öffentlichen 
       Kaufangebots bzw. der öffentlichen 
       Aufforderung zur Abgabe eines 
       Kaufangebots erhebliche Abweichungen 
       des maßgeblichen Kurses, kann 
       das Angebot angepasst werden. In 
       diesem Fall darf der angepasste 
       Kaufpreis oder die angepasste 
       Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
       Erwerbsnebenkosten) den 
       durchschnittlichen Schlusskurs der 
       Aktien der Gesellschaft im 
       XETRA-Handel der Frankfurter 
       Wertpapierbörse (oder einem 
       vergleichbaren Nachfolgesystem) 
       während der letzten drei 
       Börsenhandelstage vor der 
       öffentlichen Ankündigung einer 
       etwaigen Anpassung um nicht mehr als 
       10 % überschreiten und um nicht mehr 
       als 10 % unterschreiten. Das 
       Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur 
       Abgabe eines Angebots kann weitere 
       Bedingungen vorsehen. Sofern das 
       Kaufangebot überzeichnet ist bzw. 
       falls bei einer Aufforderung zur 
       Abgabe eines Angebots von mehreren 
       gleichwertigen Angeboten nicht 
       sämtliche angenommen werden, muss die 
       Annahme nach Quoten erfolgen. Eine 
       bevorrechtigte Annahme geringerer 
       Stückzahlen bis zu 100 Stück 
       angedienter bzw. angebotener Aktien 
       je Aktionär kann vorgesehen werden. 
 
    7.3. Verwendung der erworbenen Aktien 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin 
    wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrates Aktien der Gesellschaft, die 
    aufgrund der vorstehenden Ermächtigungen 
    erworben werden, zu allen gesetzlich 
    zulässigen Zwecken zu verwenden, 
    insbesondere zu folgenden: 
 
    a) Die auf Grund der vorstehenden 
       Ermächtigung erworbenen Aktien können 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
       unter Wahrung des 
       Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a 
       AktG) wieder über die Börse oder über 
       ein Angebot an alle Aktionäre 
       verkauft werden. 
    b) Die auf Grund der vorstehenden 
       Ermächtigung erworbenen Aktien können 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
       eingezogen werden, ohne dass die 
       Einziehung oder ihre Durchführung 
       eines weiteren 
       Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
       Sie können auch im vereinfachten 
       Verfahren ohne Kapitalherabsetzung 
       durch Anpassung des anteiligen 
       rechnerischen Betrages der übrigen 
       Stückaktien am Grundkapital der 
       Gesellschaft eingezogen werden. Die 
       Einziehung kann auf einen Teil der 
       erworbenen Aktien beschränkt werden. 
       Von der Ermächtigung zur Einziehung 
       kann mehrfach Gebrauch gemacht 
       werden. 
    c) Die auf Grund der vorstehenden 
       Ermächtigung erworbenen Aktien können 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       gegen Sachleistung veräußert 
       werden, insbesondere können sie 
       Dritten im Rahmen von 
       Unternehmenszusammenschlüssen oder 
       beim Erwerb von Unternehmen, 
       Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
       an Unternehmen, einschließlich 
       der Erhöhung bestehenden 
       Anteilsbesitzes, angeboten oder 
       gewährt werden. Gegebenenfalls kommt 
       auch eine Einbringung der Beteiligung 
       in verbundene Unternehmen der 
       Gesellschaft in Betracht. 
    d) Die auf Grund der vorstehenden 
       Ermächtigung erworbenen Aktien können 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
       Personen, die in einem 
       Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft 
       oder zu einem mit der Gesellschaft im 
       Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen 
       Unternehmen im Inland und Ausland 
       stehen oder standen, mit einer 
       Haltefrist von nicht weniger als 
       einem Jahr angeboten, zugesagt und 
       übertragen werden, wobei das Arbeits- 
       beziehungsweise Anstellungsverhältnis 
       zum Zeitpunkt des Angebots, der 
       Zusage oder der Übertragung 
       bestehen muss. Sofern die eigenen 
       Aktien im Rahmen eines 
       Aktienoptionsprogramms angeboten 
       werden, beträgt die Wartefrist vier 
       Jahre. Die eigenen Aktien dürfen den 
       Erwerbsberechtigten auch zur 
       Erfüllung von Dividendenansprüchen 
       aus Aktien der Gesellschaft zugesagt 
       und übertragen werden. Zu dem Kreis 
       der Erwerbsberechtigten zählen auch 
       die Mitglieder des Vorstands und der 
       Geschäftsführung der Neumüller CEWE 
       COLOR Stiftung, Oldenburg. 
    e) Die persönlich haftende 
       Gesellschafterin wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrates eine 
       Veräußerung der aufgrund der 
       vorstehenden Ermächtigung erworbenen 
       Aktien in anderer Weise als über die 
       Börse oder durch Angebot an alle 
       Aktionäre vorzunehmen. Hierbei dürfen 
       jedoch die erworbenen Aktien gegen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 19, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: CEWE Stiftung & Co. KGaA: Bekanntmachung -3-

Barzahlung nur zu einem Preis 
       veräußert werden, der den durch 
       die Eröffnungsauktion ermittelten 
       Kurs von Aktien der Gesellschaft im 
       XETRA-Handel der Frankfurter 
       Wertpapierbörse (oder einem 
       vergleichbaren Nachfolgesystem) zum 
       Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
       wesentlich unterschreitet. 
 
    Auf die Summe der nach Buchstabe c) bis e) 
    dieser Ermächtigung veräußerten Aktien 
    darf rechnerisch ein Anteil von insgesamt 
    nicht mehr als 10 % des Grundkapitals 
    entfallen, und zwar weder im Zeitpunkt des 
    Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
    Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 
    Grenze werden sämtliche Aktien angerechnet, 
    die während der Laufzeit dieser 
    Ermächtigung unter Ausschluss des 
    Bezugsrechts in direkter oder 
    entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
    Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert 
    werden. 
 
    7.4. Bezugsrechtsausschluss 
 
    Das Bezugsrecht der Aktionäre ist 
    ausgeschlossen, soweit die Aktien der 
    Gesellschaft gemäß den vorstehenden 
    Ermächtigungen nach Ziffer 7.3. lit. c) bis 
    e) verwendet werden. Darüber hinaus kann 
    die persönlich haftende Gesellschafterin im 
    Falle der Veräußerung von Aktien der 
    Gesellschaft im Rahmen eines 
    Verkaufsangebots nach Ziffer 7.3. lit. a) 
    an die Aktionäre der Gesellschaft das 
    Bezugsrecht mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats für Spitzenbeträge 
    ausschließen. 
 
    7.5. Sonstiges 
 
    Von den vorstehenden Ermächtigungen in 
    Ziffer 7.3 kann einmal oder mehrmals, 
    einzeln oder gemeinsam, ganz oder bezogen 
    auf Teilvolumina der erworbenen Aktien 
    Gebrauch gemacht werden. Die Ermächtigungen 
    unter Ziffer 7.3 erfassen auch die 
    Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die 
    aufgrund früherer Ermächtigungsbeschlüsse 
    nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben 
    wurden, und von solchen Aktien, die 
    aufgrund früherer Ermächtigungsbeschlüsse 
    nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG von 
    Konzerngesellschaften erworben wurden. Die 
    Bestimmungen der 
    Hauptversammlungsbeschlüsse vom 2. Juni 
    2010 und vom 4. Juni 2014 zur Verwendung 
    der erworbenen eigenen Aktien bleiben für 
    die auf Grund dieser Ermächtigungen 
    erworbenen Aktien unberührt. 
 
   Bericht der persönlich haftenden 
   Gesellschafterin an die Hauptversammlung 
   gemäß §§ 278 Abs. 3, 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 
   5 i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 7 
   der Tagesordnung 
 
   Die Gesellschaft hat in der Hauptversammlung 
   vom 4. Juni 2014 einen Ermächtigungsbeschluss 
   gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb 
   eigener Aktien gefasst, der bis zum 3. Juni 
   2017 befristet ist und somit in naher Zeit 
   abläuft. Durch eine neue Ermächtigung 
   gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG soll der 
   Gesellschaft die Möglichkeit gegeben werden, im 
   Interesse der Gesellschaft von diesem 
   Instrumentarium Gebrauch machen zu können. Die 
   Laufzeit der Ermächtigung wird auf auf den 
   gesetzlich zulässigen Zeitraum von fünf Jahren 
   begrenzt. Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung 
   wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, von 
   der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG vorgesehenen 
   Möglichkeit des Erwerbs und der 
   anschließenden Verwendung eigener Aktien 
   Gebrauch zu machen, um die damit verbundenen 
   Vorteile im Interesse der Gesellschaft und 
   ihrer Aktionäre zu realisieren. 
 
   Der Erwerb kann direkt über die Börse oder 
   mittels eines an die Aktionäre der Gesellschaft 
   gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder 
   durch die öffentliche Aufforderung zur Abgabe 
   eines solchen Angebots durchgeführt werden. 
   Dabei ist der aktienrechtliche 
   Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Sofern 
   bei einem öffentlichen Kaufangebot oder der 
   öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines 
   Angebots die Anzahl der angedienten bzw. 
   angebotenen Aktien das von der Gesellschaft zum 
   Erwerb vorgesehene Volumen übersteigt, muss der 
   Erwerb nach Quoten erfolgen. Jedoch soll es 
   möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme 
   kleinerer Offerten oder kleiner Teile bis zu 
   maximal 100 Aktien vorzusehen. Diese 
   Möglichkeit dient dazu, die technische 
   Abwicklung des Erwerbs zu erleichtern. 
 
   Die erworbenen eigenen Aktien dürfen zu allen 
   gesetzlich zulässigen Zwecken verwendet werden, 
   insbesondere auch zu den folgenden: 
 
   Die Gesellschaft kann die eigenen Aktien 
   entweder über die Börse oder im Wege eines an 
   alle Aktionäre gerichteten Angebots wieder 
   veräußern. In beiden Fällen bleibt das 
   Bezugsrecht der Aktionäre gewahrt. 
 
   Die aufgrund dieses Ermächtigungsbeschlusses 
   und früherer Ermächtigungsbeschlüsse erworbenen 
   eigenen Aktien sollen von der Gesellschaft auch 
   ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung 
   eingezogen werden können. Die Hauptversammlung 
   kann gemäß §§ 278 Abs. 3, 237 Abs. 3 Nr. 3 
   AktG die Einziehung von Stückaktien 
   beschließen, ohne dass damit eine 
   Herabsetzung des Grundkapitals erforderlich 
   wird. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht 
   diese Alternative neben der Einziehung mit 
   Kapitalherabsetzung vor. Durch eine Einziehung 
   eigener Aktien ohne Kapitalherabsetzung erhöht 
   sich automatisch der rechnerische Anteil der 
   übrigen Stückaktien am Grundkapital. 
 
   Darüber hinaus sollen eigene Aktien aber auch 
   zu weiteren Zwecken verwendet werden können, 
   die rechtlich einen Ausschluss des Bezugsrechts 
   notwendig machen: 
 
   Das Bezugsrecht der Aktionäre soll 
   ausgeschlossen sein, soweit die persönlich 
   haftende Gesellschafterin die zurückerworbenen 
   Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen 
   Sachleistung veräußert, anbietet oder 
   gewährt insbesondere im Rahmen von 
   Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb 
   von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
   Beteiligungen an Unternehmen, 
   einschließlich der Erhöhung bestehenden 
   Anteilsbesitzes. 
 
   Die Praxis zeigt, dass als Gegenleistung für 
   attraktive Akquisitionsobjekte häufig die 
   Verschaffung von Aktien der erwerbenden 
   Gesellschaft verlangt wird. Aus diesem Grunde 
   soll der Gesellschaft die Möglichkeit eröffnet 
   werden, eigene Aktien zur Verfügung zu haben, 
   um diese in geeigneten Einzelfällen als 
   Gegenleistung im Rahmen von 
   Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb 
   von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
   Beteiligungen an Unternehmen anbieten zu 
   können. Die Möglichkeit, eigene Aktien anstelle 
   oder zusätzlich zu einer Geldzahlung als 
   Gegenleistung bei einem Unternehmenserwerb 
   anbieten zu können, kann einen Vorteil beim 
   Wettbewerb um attraktive Erwerbsobjekte 
   schaffen und erlaubt die liquiditätsschonende 
   Durchführung von Unternehmenserwerben. Solche 
   Entscheidungen müssen typischerweise sehr 
   kurzfristig getroffen werden. Die 
   vorgeschlagene Ermächtigung soll der 
   Gesellschaft den notwendigen Spielraum geben, 
   sich bietende Gelegenheiten zu Akquisitionen 
   und Unternehmenszusammenschlüssen flexibel 
   ausnutzen zu können, ohne zuvor durch 
   Einberufung einer Hauptversammlung eine 
   Kapitalerhöhung durchzuführen. Zu diesem Zweck 
   ist es erforderlich, dass die persönlich 
   haftende Gesellschafterin zur Gewährung eigener 
   Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   ermächtigt wird. Die persönlich haftende 
   Gesellschafterin wird jeweils im Einzelfall 
   prüfen, ob sie von der erbetenen Ermächtigung 
   zur Verwendung eigener Aktien unter 
   Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen soll, 
   wenn sich Möglichkeiten zu 
   Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb 
   von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
   Beteiligungen an Unternehmen konkretisieren. 
   Sie wird die Ermächtigung nur dann ausnutzen, 
   wenn sie zu der Überzeugung gelangt, dass 
   die Wiederveräußerung oder 
   Überlassung von eigenen Aktien zum Zwecke 
   des Unternehmenserwerbs und der damit 
   verbundene Bezugsrechtsausschluss auch unter 
   Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre 
   im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft 
   liegt. Die persönlich haftende Gesellschafterin 
   wird dabei insbesondere auch sicherstellen, 
   dass bei der Festlegung der Bewertungsrelation 
   die Interessen der Aktionäre gewahrt bleiben. 
   Der Aufsichtsrat wird die erforderliche 
   Zustimmung zur Ausnutzung dieser Ermächtigung 
   zur Verwendung eigener Aktien unter 
   Bezugsrechtsausschluss nur erteilen, wenn er 
   ebenfalls zu dieser Überzeugung gelangt. 
   Insbesondere stellt diese Möglichkeit der 
   Verwendung eine sinnvolle Alternative zur 
   Gewährung neuer Aktien aus genehmigtem Kapital 
   gegen Übertragung von Sacheinlagen dar. Es 
   liegt im Interesse der Gesellschaft, über die 
   Möglichkeit der Ausgabe neuer Aktien im Rahmen 
   genehmigten Kapitals auch eigene Aktien 
   erwerben zu können und gegen Übertragung 
   von Sacheinlagen ausgeben zu können, denn auf 
   diese Weise erhält die Gesellschaft weiteren 
   Spielraum, um sich bietende Gelegenheiten zu 
   Akquisitionen und Unternehmenszusammenschlüssen 
   flexibel ausnutzen zu können. 
 
   Die eigenen Aktien sollen von der Gesellschaft 

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April 19, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: CEWE Stiftung & Co. KGaA: Bekanntmachung -4-

weiterhin als Belegschaftsaktien an 
   Arbeitnehmer der Gesellschaft oder Arbeitnehmer 
   der mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG 
   verbundenen Unternehmen ausgegeben werden 
   können. Zu dem Kreis der Erwerbsberechtigten 
   zählen auch die Mitglieder des Vorstands und 
   der Geschäftsführung der CEWE COLOR Stiftung, 
   Oldenburg. Die Ausgabe von Aktien an diesen 
   Personenkreis stärkt die Identifikation der 
   Berechtigten mit der Gesellschaft und die 
   Eigentümerkultur im Unternehmen. Dies liegt 
   auch im Interesse des Unternehmens. Gleiches 
   gilt für den bei dieser Verwendung 
   erforderlichen Bezugsrechtsausschluss. 
   Insbesondere soll für die jeweils Berechtigten 
   als zusätzliches Anreizsystem die Möglichkeit 
   geschaffen werden, die Aktien der Gesellschaft 
   mit einem angemessenen Abschlag gegenüber dem 
   aktuellen Marktpreis zu erwerben. Die Aktien 
   sollen hierbei mit einer Haltefrist von nicht 
   weniger als einem Jahr zugesagt bzw. übertragen 
   werden können. Soweit diesen Personen die 
   Aktien im Rahmen eines Aktienoptionsprogramms 
   angeboten werden, gilt eine Wartefrist von vier 
   Jahren. Hierzu ist jeweils der Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre erforderlich. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin soll 
   ferner entsprechend §§ 278 Abs. 3, 71 Abs. 1 
   Nr. 8 Satz 5 AktG i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG ermächtigt sein, zurückerworbene Aktien 
   der Gesellschaft mit einem auf diesen 
   entfallenden Anteil am Grundkapital von 
   höchstens 10 % mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
   in anderer Weise als über die Börse oder durch 
   ein Angebot an alle Aktionäre gegen Barzahlung 
   zu einem Preis zu veräußern, der den 
   Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum 
   Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich 
   unterschreitet. 
 
   Die Möglichkeit einer Veräußerung in 
   anderer Form als über die Börse oder durch ein 
   Angebot an alle Aktionäre liegt im Interesse 
   der Gesellschaft und der Aktionäre, da durch 
   die Veräußerung von Aktien beispielsweise 
   an institutionelle Anleger zusätzliche in- und 
   ausländische Aktionäre gewonnen werden können. 
   Die Gesellschaft wird darüber hinaus in die 
   Lage versetzt, ihr Eigenkapital den jeweiligen 
   geschäftlichen Erfordernissen anzupassen und 
   schnell und flexibel auf günstige 
   Börsensituationen reagieren zu können. Die 
   Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen 
   der Aktionäre werden gewahrt. Den Aktionären 
   entsteht angesichts dieses geringen Volumens 
   kein Nachteil, da die unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre veräußerten 
   Aktien nur zu einem Preis veräußert werden 
   dürfen, der den Börsenkurs zum Zeitpunkt der 
   Veräußerung nicht wesentlich 
   unterschreitet. Die Aktionäre können daher eine 
   zum Erhalt ihrer Beteiligungsquote 
   erforderliche Anzahl von Aktien zu annähernd 
   gleichen Konditionen über die Börse erwerben. 
 
   Diese Ermächtigung gilt mit der Maßgabe, 
   dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begebenen 
   Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
   überschreiten dürfen, und zwar weder im 
   Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt 
   der Ausübung dieser Ermächtigung. Bei der 
   Berechnung der 10 %-Grenze ist außerdem 
   der anteilige Betrag am Grundkapital 
   abzusetzen, der auf Aktien entfällt, die 
   während der Laufzeit dieser Ermächtigung durch 
   Kapitalerhöhungen unter Bezugsrechtsausschluss 
   ausgegeben werden. Dabei dürfen die Aktien nur 
   zu einem Preis veräußert werden, der den 
   maßgeblichen Börsenkurs nicht wesentlich 
   unterschreitet. Die persönlich haftende 
   Gesellschafterin wird sich dabei bemühen - 
   unter Berücksichtigung der aktuellen 
   Marktgegebenheiten -, einen eventuellen 
   Abschlag auf den Börsenkurs so niedrig wie 
   möglich zu bemessen. Sie wird von der auf § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG gestützten Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss bei der Veräußerung 
   eigener Aktien nur in der Weise Gebrauch 
   machen, dass - unter Einbeziehung bereits 
   bestehender Ermächtigungen zur Ausgabe von 
   Aktien unter Bezugsrechtsauschluss - die in § 
   186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorgesehene Grenze von 
   insgesamt höchstens 10 % des Grundkapitals der 
   Gesellschaft nicht überschritten wird. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin soll 
   schließlich berechtigt sein, bei 
   Veräußerung der eigenen Aktien im Rahmen 
   eines Verkaufsangebots an die Aktionäre der 
   Gesellschaft das Bezugsrecht der Aktionäre mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge 
   auszuschließen. Der Ausschluss des 
   Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist 
   erforderlich, um eine Abgabe erworbener eigener 
   Aktien im Wege eines Verkaufsangebots an die 
   Aktionäre technisch durchführbar zu machen. Die 
   als freie Spitze vom Bezugsrecht der Aktionäre 
   ausgeschlossenen eigenen Aktien werden entweder 
   durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger 
   Weise bestmöglich für die Gesellschaft 
   verwertet. 
 
   Im Übrigen wird die persönlich haftende 
   Gesellschafterin in der auf die Ausnutzung der 
   Ermächtigung folgenden Hauptversammlung über 
   die Einzelheiten ihres Vorgehens berichten. 
8. *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
   bestehenden genehmigten Kapitals, die Schaffung 
   eines neuen genehmigten Kapitals 2017, die 
   Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   der Aktionäre sowie eine entsprechende 
   Satzungsänderung* 
 
   Das derzeitige genehmigte Kapital (§ 4 Absatz 3 
   der Satzung) ist zum 27. Mai 2014 abgelaufen. 
   Es soll deshalb erneuert werden, und zwar in 
   Höhe von 20% des Grundkapitals, welches zur 
   Zeit der Ermächtigung vorhanden ist. Die 
   persönlich haftende Gesellschafterin soll 
   ermächtigt werden, das Bezugsrecht der 
   Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   auszuschließen. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
   der Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
   beschließen: 
 
    8.1. Aufhebung des bisherigen genehmigten 
    Kapitals 
 
    Die in § 4 Absatz 3 der Satzung enthaltene 
    Ermächtigung der persönlich haftenden 
    Gesellschafterin, bis zum 27. Mai 2014 mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats das 
    Grundkapital der Gesellschaft um bis zu 
    Euro 9.590.000,00 zu erhöhen, wird mit dem 
    Wirksamwerden des nachfolgend bestimmten 
    neuen genehmigten Kapitals durch Eintragung 
    in das Handelsregister aufgehoben. 
 
    8.2. Schaffung eines neuen genehmigten 
    Kapitals 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin 
    wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 
    30. Mai 2022 mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den 
    Inhaber lautender nennwertloser Stückaktien 
    gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen 
    einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt 
    Euro 3.848.010,00 zu erhöhen (Genehmigtes 
    Kapital 2017). Den Aktionären ist dabei 
    grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. 
    Die neuen Aktien können auch von einem oder 
    mehreren Kreditinstituten mit der 
    Verpflichtung übernommen werden, sie den 
    Aktionären zum Bezug anzubieten. Über 
    den Inhalt der Aktienrechte und die 
    Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet 
    die persönlich haftende Gesellschafterin 
    mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Hierbei 
    besteht die Ermächtigung, Stammaktien 
    und/oder auch stimmrechtslose Vorzugsaktien 
    zu begeben, deren Einzelheiten, 
    insbesondere auch die Höhe der 
    Vorabdividende bei Vorzugsaktien, die 
    persönlich haftende Gesellschafterin mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats festlegt. Auch 
    wenn die Kapitalerhöhung in mehreren Stufen 
    erfolgt, können Vorzugsaktien in einer 
    späteren Stufe ausgegeben werden, die 
    solchen einer vorangegangenen Stufe 
    vorgehen oder gleichgestellt werden. Der 
    Aufsichtsrat ist berechtigt, die Fassung 
    der Satzung entsprechend dem Umfang der 
    Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital 
    oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
    anzupassen. 
 
    8.3 Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin 
    wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht 
    der Aktionäre auszuschließen, soweit 
    es erforderlich ist, 
 
    a) um Spitzenbeträge auszugleichen; 
    b) wenn die Aktien gegen Sacheinlagen 
       zum Zwecke des Erwerbs von 
       Unternehmen oder von Beteiligungen an 
       Unternehmen oder Unternehmensteilen 
       oder zum Zwecke des Erwerbs von 
       Forderungen gegen die Gesellschaft 
       ausgegeben werden; 
    c) wenn eine Kapitalerhöhung gegen 
       Bareinlagen 10 % des Grundkapitals 
       weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
       noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
       Ermächtigung übersteigt und der 
       Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
       Börsenpreis der bereits 
       börsennotierten Aktien nicht 
       wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 
       3 Satz 4 AktG). 
 
    Die Summe der nach dieser Ermächtigung 
    unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
    Aktionäre gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 19, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: CEWE Stiftung & Co. KGaA: Bekanntmachung -5-

ausgegebenen Aktien darf rechnerisch einen 
    Anteil von 10 % des Grundkapitals weder zum 
    Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum 
    Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung 
    übersteigen. Auf diese Grenze werden 
    sämtliche Aktien angerechnet, die während 
    der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
    Ausschluss des Bezugsrechts in direkter 
    oder entsprechender Anwendung des § 186 
    Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
    veräußert werden. 
 
    8.4 Satzungsänderung 
 
    § 4 Absatz 3 der Satzung wird wie folgt neu 
    gefasst: 
 
    'Die persönlich haftende Gesellschafterin 
    wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 
    30. Mai 2022 mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den 
    Inhaber lautender nennwertloser Stückaktien 
    gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen 
    einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt 
    Euro 3.848.010,00 zu erhöhen (Genehmigtes 
    Kapital 2017). Den Aktionären ist dabei 
    grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. 
    Die neuen Aktien können auch von einem oder 
    mehreren Kreditinstituten mit der 
    Verpflichtung übernommen werden, sie den 
    Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin 
    wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht 
    der Aktionäre auszuschließen, soweit 
    es erforderlich ist, 
 
    a) um Spitzenbeträge auszugleichen; 
    b) wenn die Aktien gegen Sacheinlagen 
       zum Zwecke des Erwerbs von 
       Unternehmen oder von Beteiligungen an 
       Unternehmen oder Unternehmensteilen 
       oder zum Zwecke des Erwerbs von 
       Forderungen gegen die Gesellschaft 
       ausgegeben werden; 
    c) wenn eine Kapitalerhöhung gegen 
       Bareinlagen 10 % des Grundkapitals 
       weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
       noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
       Ermächtigung übersteigt und der 
       Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
       Börsenpreis der bereits 
       börsennotierten Aktien nicht 
       wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 
       3 Satz 4 AktG). 
 
    Die Summe der nach dieser Ermächtigung 
    unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
    Aktionäre gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
    ausgegebenen Aktien darf rechnerisch einen 
    Anteil von 10 % des Grundkapitals weder zum 
    Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum 
    Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung 
    übersteigen. Auf diese Grenze werden 
    sämtliche Aktien angerechnet, die während 
    der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
    Ausschluss des Bezugsrechts in direkter 
    oder entsprechender Anwendung des § 186 
    Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
    veräußert werden. 
 
    Über den Inhalt der Aktienrechte und 
    die Bedingungen der Aktienausgabe 
    entscheidet die persönlich haftende 
    Gesellschafterin mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats. Hierbei besteht die 
    Ermächtigung, Stammaktien und/oder auch 
    stimmrechtslose Vorzugsaktien zu begeben, 
    deren Einzelheiten, insbesondere auch die 
    Höhe der Vorabdividende bei Vorzugsaktien, 
    die persönlich haftende Gesellschafterin 
    mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegt. 
    Auch wenn die Kapitalerhöhung in mehreren 
    Stufen erfolgt, können Vorzugsaktien in 
    einer späteren Stufe ausgegeben werden, die 
    solchen einer vorangegangenen Stufe 
    vorgehen oder gleichgestellt werden. Der 
    Aufsichtsrat ist berechtigt, die Fassung 
    der Satzung entsprechend dem Umfang der 
    Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital 
    oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
    anzupassen.' 
 
Zu Tagesordnungspunkt 8 erstattet die persönlich 
haftende Gesellschafterin gemäß §§ 278 Abs. 3, 203 
Abs. 1 und 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 AktG den folgenden 
Bericht: 
 
Mit der vorgeschlagenen fünfjährigen Ermächtigung zur 
Erhöhung des Grundkapitals wird die persönlich haftende 
Gesellschafterin in die Lage versetzt, künftig im 
Rahmen des Genehmigten Kapitals 2017 die 
Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den 
geschäftlichen Erfordernissen anzupassen. Bei der 
Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017 haben die 
Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Es wird jedoch 
vorgeschlagen, die persönlich haftende Gesellschafterin 
zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
a) für Spitzenbeträge; Für die Ermächtigung zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts bei 
   Spitzenbeträgen sind ausschließlich 
   technische Gründe maßgeblich. Hierdurch 
   soll es der persönlich haftenden 
   Gesellschafterin im Einzelfall ermöglicht 
   werden, ein glattes Bezugsverhältnis 
   herzustellen. Dies erleichtert die Abwicklung 
   von Bezugsrechten und erspart zusätzlichen 
   Aufwand. 
b) wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke 
   des Erwerbs von Unternehmen oder von 
   Beteiligungen an Unternehmen oder 
   Unternehmensteilen oder zum Zwecke des 
   Erwerbs von Forderungen gegen die 
   Gesellschaft ausgegeben werden; Diese 
   Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   bei Kapitalerhöhungen aus Genehmigtem Kapital 
   2017 soll der Gesellschaft die Möglichkeit 
   geben, in geeigneten Fällen Unternehmen bzw. 
   Unternehmensteile oder Beteiligungen an 
   Unternehmen gegen Überlassung von Aktien 
   der Gesellschaft zu erwerben oder sich mit 
   anderen Unternehmen zusammenschließen zu 
   können. Die Gesellschaft hat damit ein 
   Instrument, eventuelle 
   Akquisitionsmöglichkeiten unter Zuhilfenahme 
   flexibler und liquiditätsschonender 
   Finanzierungsmöglichkeiten zu realisieren. 
   Die Möglichkeit, rasch und erfolgreich auf 
   entsprechende vorteilhafte Angebote oder sich 
   bietende Gelegenheiten reagieren zu können, 
   dient dabei auch dem Erhalt und der 
   Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der 
   Gesellschaft. Die Ermächtigung erstreckt sich 
   insbesondere auf den Erwerb von Beteiligungen 
   durch den Erwerb von Gesellschaftsanteilen 
   sowie auf die Übernahme von Unternehmen 
   oder Unternehmensteilen durch Erwerb der sie 
   bestimmenden Vermögensgegenstände, Rechte, 
   Vertragspositionen und Ähnlichem. Die 
   Möglichkeit, im Einzelfall Forderungen gegen 
   die Gesellschaft durch die Ausgabe von Aktien 
   der Gesellschaft zurückführen zu können, hat 
   ebenfalls den Vorteil, dass eine Belastung 
   der Liquidität vermieden wird. Da eine 
   Kapitalerhöhung in den vorgenannten Fällen 
   häufig kurzfristig erfolgen muss, kann diese 
   in aller Regel nicht von der nur einmal 
   jährlich stattfindenden ordentlichen 
   Hauptversammlung unmittelbar beschlossen 
   werden. Die Einberufung einer 
   außerordentlichen Hauptversammlung für 
   jeden einzelnen Erwerb wäre in diesen Fällen 
   jedoch aus Kosten- und Zeitgründen nicht 
   praktikabel. Indem sich schon die 
   Ermächtigung auf ein Volumen von 10% des 
   Grundkapitals beschränkt, werden die 
   Interessen der Aktionäre in besonderem 
   Maße geschützt. Die persönlich haftende 
   Gesellschafterin wird zudem in jedem 
   Einzelfall sorgfältig prüfen, ob der Einsatz 
   des genehmigten Kapitals sachgerecht ist und 
   ob der Wert der neuen Aktien in einem 
   angemessenen Verhältnis zum Wert des zu 
   erwerbenden Wirtschaftsgutes steht. Der 
   Ausgabebetrag für die neuen Aktien wird dabei 
   auch im Rahmen der Sachkapitalerhöhung von 
   der persönlich haftenden Gesellschafterin mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats unter 
   sorgfältiger Beachtung der Interessen der 
   Gesellschaft und ihrer Aktionäre festgelegt 
   werden. Die Ermächtigung stellt eine 
   ergänzende Option zur Verwendung eigener 
   Aktien im Zuge des Erwerbs von Unternehmen, 
   Beteiligungen und sonstigen zulässigen 
   Sachleistungen dar. 
c) wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
   10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und 
   der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
   Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet 
   (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); bei Ausnutzung 
   dieser Ermächtigung unter 
   Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 
   4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts 
   aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen. Diese 
   Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   bei Barkapitalerhöhungen gibt der persönlich 
   haftenden Gesellschafterin die Möglichkeit, 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
   Bezugsrecht der Aktionäre gem. § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG auszuschließen. Der 
   Vorschlag liegt damit im Rahmen der 
   gesetzlichen Regelung. Diese Ermächtigung 
   ermöglicht eine kurzfristige 
   Aktienplatzierung unter flexibler Ausnutzung 
   günstiger Marktverhältnisse und führt in der 
   Regel zu einem deutlich höheren Mittelzufluss 
   als im Fall einer Aktienplatzierung mit 
   Bezugsrecht, da bei der Festlegung des 
   Platzierungsentgelts kein Kursänderungsrisiko 
   für den Zeitraum der Bezugsfrist 
   berücksichtigt werden muss. Die persönlich 
   haftende Gesellschafterin soll mit dieser 
   Form der Kapitalerhöhung in die Lage versetzt 
   werden, die für die zukünftige 
   Geschäftsentwicklung erforderliche Stärkung 
   der Eigenkapitalausstattung zu optimalen 
   Bedingungen vornehmen zu können. Dadurch, 
   dass der Ausgabepreis der neuen Aktien den 
   Börsenkurs jeweils nicht wesentlich 

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April 19, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

unterschreitet, wird dem Interesse der 
   Aktionäre an einem wertmäßigen 
   Verwässerungsschutz Rechnung getragen. Die 
   persönlich haftende Gesellschafterin wird den 
   Ausgabepreis so nahe an dem dann aktuellen 
   Börsenkurs festlegen, wie dies unter 
   Berücksichtigung der jeweiligen Situation am 
   Kapitalmarkt möglich ist, und sich um eine 
   marktschonende Platzierung der neuen Aktien 
   bemühen. Der Ausschluss des Bezugsrechts 
   aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG ist mit zu 
   berücksichtigen. 
 
Konkrete Pläne für eine Ausnutzung des neuen 
genehmigten Kapitals bestehen derzeit nicht. Im 
Übrigen wird die persönlich haftende 
Gesellschafterin in der auf eine Ausnutzung der 
Ermächtigung folgenden Hauptversammlung über die 
Einzelheiten ihres Vorgehens berichten. 
 
*Angaben zum Grundkapital, der Gesamtzahl der Aktien 
und Stimmrechte* 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
beläuft sich das Grundkapital der Gesellschaft auf 
19.240.052 Euro. Das Grundkapital der Gesellschaft ist 
in 7.400.020 nennwertlose, auf den Inhaber lautende 
Stückaktien eingeteilt. Jede Aktie gewährt eine Stimme. 
Die Gesellschaft hält davon zum Zeitpunkt der 
Einberufung dieser Hauptversammlung 143.836 eigene 
Aktien, aus denen ihr aufgrund der gesetzlichen 
Regelung keine Stimmrechte zustehen. Die Gesamtzahl der 
zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigenden 
Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung 
der Hauptversammlung beträgt somit 7.256.184. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung am 31. Mai 2017 und Ausübung des 
Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung am 31. Mai 2017 
und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 16 
Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen 
Aktionäre berechtigt, die sich unter Nachweis ihrer 
Berechtigung nach Maßgabe der nachfolgenden 
Erläuterungen zur Hauptversammlung anmelden. 
 
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes reicht ein auf den 
Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der 
Hauptversammlung, d. h. auf *Mittwoch, den 10. Mai 
2017, 00.00 Uhr* ('*Record Date*'), bezogener 
besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das 
depotführende Institut aus. Der Nachweis muss in 
deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Für 
den Nachweis des Anteilsbesitzes des depotführenden 
Instituts genügt die Textform (§ 126 b BGB). 
 
Die Anmeldung und dieser Nachweis müssen der 
Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse, 
Faxnummer oder E-Mail 
 
CEWE Stiftung & Co. KGaA 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Telefax: +49 89 30903-74675 
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
bis mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, das 
heißt bis spätestens *Mittwoch, den 24. Mai 2017, 
24.00 Uhr*, zugegangen sein. Nach frist- und 
ordnungsgemäßem Eingang der Anmeldung und des 
Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft 
werden den Aktionären Eintrittskarten für die 
Hauptversammlung übersandt. Bei der Eintrittskarte 
handelt es sich nicht um eine Teilnahmevoraussetzung; 
sie dient lediglich der Vereinfachung der 
organisatorischen Abläufe. 
 
Im Verhältnis zu der Gesellschaft gilt für die 
Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des 
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des 
Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. 
Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date 
haben keine Bedeutung für den Umfang und die Ausübung 
des gesetzlichen Teilnahme- und Stimmrechts des 
bisherigen Aktionärs. Personen, die zum Record Date 
noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär 
werden, sind daher weder teilnahme- noch 
stimmberechtigt. Mit dem Record Date geht keine Sperre 
für die Veräußerung des Anteilsbesitzes einher. 
Das Record Date hat keine Bedeutung für eine etwaige 
Dividendenberechtigung. 
 
*Stimmrechtsvertretung* 
 
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung 
teilnehmen möchten und entsprechend den vorherigen 
Ausführungen form- und fristgerecht den Nachweis ihres 
Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht und sich 
angemeldet haben, können ihr Stimmrecht in der 
Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, 
z.B. durch ein Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung oder einen von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. 
 
Ein Vollmachtsformular erhalten Aktionäre zusammen mit 
der Eintrittskarte. Dieses Vollmachtsformular kann von 
Aktionären auch auf der Internetseite der Gesellschaft 
unter www.cewe.de im Bereich Investor 
Relations/Hauptversammlung heruntergeladen werden. Für 
die Vollmachtserteilung muss dieses Vollmachtsformular 
nicht zwingend verwendet werden. 
 
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine 
Aktionärsvereinigung oder gemäß § 135 Abs. 8 und § 
135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte 
Personen, Institute oder Unternehmen bevollmächtigt 
werden, bedarf die Erteilung der Vollmacht, ihr 
Widerruf und ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft 
der Textform (§ 126b BGB). Die Vollmacht und ihr 
Widerruf können entweder gegenüber der Gesellschaft 
oder gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt werden. 
Wird die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten 
erklärt, so bedarf es eines Nachweises der 
Bevollmächtigung. Dieser kann der Gesellschaft an die 
nachstehend genannte Adresse übersandt werden. 
Außerdem kann der Nachweis der Bevollmächtigung 
auch am Tag der Hauptversammlung an der Ein- und 
Ausgangskontrolle erbracht werden. Bitte beachten Sie, 
dass die Gesellschaft im Falle der Bevollmächtigung 
mehrerer Personen berechtigt ist, eine oder mehrere von 
diesen zurückzuweisen. 
 
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und die 
gemäß § 135 Abs. 8 und § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 
Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen, Institute oder 
Unternehmen müssen Vollmachten lediglich nachprüfbar 
festhalten; sie können für die Form der 
Vollmachtserteilung abweichende Regelungen vorgeben, 
auf die die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Daher 
bitten wir unsere Aktionäre, sich bezüglich der Form 
der Vollmachten an Kreditinstitute, 
Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellten 
Personen oder Institutionen zu wenden und mit diesen 
abzustimmen. 
 
Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären 
an, dass sie sich durch einen Vertreter der 
Gesellschaft in der Hauptversammlung vertreten lassen 
können (weisungsgebundener Stimmrechtsvertreter). 
Dieser übt das Stimmrecht ausschließlich auf der 
Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. 
Bitte beachten Sie, dass der Stimmrechtsvertreter keine 
Aufträge zu Wortmeldungen, dem Stellen von Fragen oder 
von Anträgen oder der Einlegung von Widersprüchen gegen 
Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennimmt und 
Verfahrensanträge und unangekündigte Anträge von 
Aktionären nicht unterstützt werden. Ein Formular zur 
Erteilung von Vollmachten und Weisungen an den 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft wird den 
Aktionären mit der Eintrittskarte übermittelt und steht 
auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
www.cewe.de im Bereich Investor 
Relations/Hauptversammlung zum Herunterladen zur 
Verfügung. 
 
Vollmachten und Weisungen müssen spätestens bis zum 
*30. Mai 2017, 18.00 Uhr*, unter der nachfolgend 
genannten Adresse oder Faxnummer eingehen, da sie sonst 
nicht mehr berücksichtigt werden können: 
 
CEWE Stiftung & Co. KGaA 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Telefax: +49 89 30903-74675 
 
Alternativ zu einer vorherigen Übermittlung der 
Vollmachtserklärung nebst Weisungen an einen 
Stimmrechtsvertreter ist auch eine Übergabe an 
einen Stimmrechtsvertreter während der Hauptversammlung 
möglich. 
 
Für die elektronische Übermittlung des Nachweises 
einer Bevollmächtigung nutzen Sie bitte die 
passwortgeschützte Vollmachtsplattform unter der 
Internetadresse https://ip.computershare.de/cewe. Dafür 
ist ein Online-Passwort erforderlich, das auf der 
Eintrittskarte abgedruckt ist, die den Aktionären 
übersandt wird. Außerdem können auch die 
Übermittlung des Widerrufs einer erteilten 
Vollmacht und deren Änderung unter Nutzung der 
Vollmachtsplattform erfolgen. 
 
Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung sowie 
zu den Einzelheiten zu Vollmachten und Weisungen 
ergeben sich aus den Unterlagen, die den Aktionären mit 
den Eintrittskarten übersandt werden, und sind auch im 
Internet unter www.cewe.de im Bereich Investor 
Relations/Hauptversammlung verfügbar. 
 
*Ergänzung der Tagesordnung* 
 
Gemäß §§ 278 Abs. 3, 122 Abs. 2 AktG können 
Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens 5 % oder 
den anteiligen Betrag von EUR 500.000 am Grundkapital 
erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die 
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem 
neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist 
schriftlich (§ 126 BGB) an die persönlich haftende 
Gesellschafterin der Gesellschaft zu richten und muss 
dort spätestens bis *Sonntag, den 30. April 2017, 24.00 
Uhr*, zugegangen sein. Bitte richten Sie ein 
entsprechendes Verlangen an: 
 
CEWE Stiftung & Co. KGaA 
Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin 
Neumüller CEWE COLOR Stiftung 
zu Händen Herrn Axel Weber 
Meerweg 30-32 
26133 Oldenburg 
 
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden 
- soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt 

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April 19, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

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