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DGAP-HV: Aareal Bank AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: Aareal Bank AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.05.2017 in Wiesbaden mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Aareal Bank AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Aareal Bank AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
31.05.2017 in Wiesbaden mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2017-04-19 / 15:00 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Aareal Bank AG Wiesbaden WKN: 540 811 
ISIN: DE 0005408116 EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG Sehr 
geehrte Aktionäre, wir laden Sie herzlich ein zu 
unserer ordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, dem 
31. Mai 2017, 10:30 Uhr, 
im Kurhaus Wiesbaden, Kurhausplatz, 65189 Wiesbaden. 
Tagesordnung 
 
_TOP 1: Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
und des gebilligten Konzernabschlusses, des 
Lageberichts der Gesellschaft und des 
Konzernlageberichts, des erläuternden Berichts des 
Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 
HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
Geschäftsjahr 2016_ 
 
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
Jahresabschluss und Konzernabschluss gemäß den §§ 
172, 173 AktG am 23. März 2017 gebilligt und den 
Jahresabschluss damit festgestellt. Die 
Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 
deshalb keinen Beschluss zu fassen. 
 
_TOP 2: Beschlussfassung über die Verwendung des 
Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2016_ 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
Bilanzgewinn der Aareal Bank AG aus dem abgelaufenen 
Geschäftsjahr 2016 in Höhe von 122.214.442,00 EUR wie 
folgt zu verwenden: 
 
Ausschüttung einer Dividende  119.714.442,00 EUR 
von 2,00 EUR 
je dividendenberechtigter 
Stückaktie 
Vortrag auf neue Rechnung     2.500.000,00 EUR 
 
Zum Zeitpunkt des Gewinnverwendungsvorschlags hält die 
Gesellschaft keine eigenen Aktien. Sollte sich die Zahl 
der für das abgelaufene Geschäftsjahr 2016 
dividendenberechtigten Stückaktien bis zur 
Hauptversammlung verändern, wird in der 
Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der 
unverändert eine Dividende von 2,00 EUR je 
dividendenberechtigter Stückaktie sowie einen 
entsprechend angepassten Vorschlag zum Vortrag auf neue 
Rechnung vorsieht. 
 
_TOP 3: Beschlussfassung über die Entlastung der 
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016_ 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
_TOP 4: Beschlussfassung über die Entlastung der 
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
2016_ 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
erteilen. 
 
_TOP 5: Beschlussfassung zur Wahl des Abschlussprüfers_ 
 
a) Gestützt auf die Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat 
   vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
   Main, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2017, zum Prüfer für die prüferische 
   Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2017 sowie 
   für eine etwaige prüferische Durchsicht 
   zusätzlicher unterjähriger 
   Finanzinformationen im Sinne von § 37w Abs. 7 
   WpHG im Geschäftsjahr 2017 zu bestellen. 
b) Gestützt auf die Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat 
   ferner vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
   Main, zum Prüfer für eine etwaige prüferische 
   Durchsicht zusätzlicher unterjähriger 
   Finanzinformationen im Sinne von § 37w Abs. 7 
   WpHG im Geschäftsjahr 2018 bis zur nächsten 
   Hauptversammlung zu bestellen. 
 
_TOP 6: Beschlussfassung über die Aufhebung des 
bestehenden genehmigten Kapitals und die Schaffung 
eines neuen genehmigten Kapitals, Ermächtigung zum 
Ausschluss des Bezugsrechts sowie Änderung von § 5 
Abs. 4 der Satzung_ 
 
Die von der Hauptversammlung am 23. Mai 2012 erteilte 
Ermächtigung zur Ausnutzung des in einer in Höhe von 
EUR 89.785.830 geschaffenen genehmigten Kapitals 2012 
(§ 5 Abs. 4 der Satzung) ist am 22. Mai 2017 
abgelaufen. Um dem Vorstand auch künftig Flexibilität 
für etwaige Kapitalmaßnahmen zu gewähren, soll ein 
neues genehmigtes Kapital in gesetzlich zulässiger Höhe 
beschlossen werden. Dazu soll die bestehende 
Ermächtigung aufgehoben und durch ein neues genehmigtes 
Kapital in Höhe von EUR 89.785.830 mit einer Laufzeit 
bis zum 30. Mai 2022 zu im Wesentlichen 
gleichbleibenden Bedingungen ersetzt werden. Das neue 
genehmigte Kapital soll, wie das bisherige auch, für 
Bar- und Sachkapitalerhöhungen zur Verfügung stehen. 
Ein etwaiger Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
bei Ausnutzung der Ermächtigung soll auf insgesamt 20 % 
des Grundkapitals beschränkt werden. Gem. § 5 Abs. 5 
der Satzung besteht noch ein bedingtes Kapital in Höhe 
von 50 % des Grundkapitals, das bis zum 20. Mai 2019 
ausgenutzt werden kann. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
beschließen: 
 
1. Das gemäß § 5 Abs. 4 der Satzung 
   bestehende genehmigte Kapital wird mit 
   Wirksamwerden des nachfolgend unter Ziff. 2 bis 
   4 neu zu schaffenden Genehmigten Kapitals 2017 
   durch Eintragung der Neufassung von § 5 Absatz 
   4 in das Handelsregister aufgehoben. 
2. Der Vorstand wird ermächtigt, in der Zeit bis 
   zum 30. Mai 2022 mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft 
   durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender 
   Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlage, 
   einmalig oder mehrmals, jedoch insgesamt um 
   einen Nennbetrag von bis zu höchstens EUR 
   89.785.830 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
   2017). 
 
   Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein 
   Bezugsrecht einzuräumen. Das gesetzliche 
   Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt 
   werden, dass die neuen Aktien von einem oder 
   mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
   übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug 
   anzubieten (sogenanntes 'mittelbares 
   Bezugsrecht'). Der Vorstand wird jedoch 
   ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden 
   Fällen auszuschließen: 
 
   (a) bei einer Kapitalerhöhung gegen 
       Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der 
       neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
       börsennotierten Aktien der Gesellschaft 
       zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
       des Ausgabebetrags nicht wesentlich 
       unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt 
       jedoch nur mit der Maßgabe, dass 
       die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
       gemäß § 203 Abs. 1 und 2, § 186 
       Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien 
       insgesamt 10 % des Grundkapitals weder 
       zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
       Ermächtigung noch - wenn dieser Betrag 
       geringer ist - zum Zeitpunkt der 
       Ausübung dieser Ermächtigung 
       überschreiten dürfen. Auf diese 
       Begrenzung von 10 % des Grundkapitals 
       sind Aktien anzurechnen, die in direkter 
       oder entsprechender Anwendung des § 186 
       Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit 
       dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt 
       ihrer Ausnutzung ausgegeben oder 
       veräußert wurden. Ebenfalls 
       anzurechnen sind Aktien, die aufgrund 
       von während der Laufzeit dieser 
       Ermächtigung entsprechend § 186 Abs. 3 
       Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts ausgegebenen 
       Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
       oder Optionsrechten auf Aktien 
       ausgegeben wurden bzw. noch ausgegeben 
       werden können; 
   (b) für Spitzenbeträge, soweit sie bei der 
       Festlegung des jeweiligen 
       Bezugsverhältnisses entstehen; 
   (c) soweit es zum Verwässerungsschutz 
       erforderlich ist, um Inhabern von 
       Optionsschuldverschreibungen oder 
       Gläubigern von 
       Wandelschuldverschreibungen, die von der 
       Gesellschaft oder einem mit ihr 
       verbundenen Unternehmen ausgegeben 
       wurden oder werden, ein Bezugsrecht in 
       dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen 
       nach Ausübung der Wandel- oder 
       Optionsrechte bzw. nach Erfüllung von 
       Wandlungspflichten zustünde; 
   (d) für einen Betrag von bis zu EUR 
       4.000.000, um hierfür Mitarbeitern der 
       Gesellschaft oder mit ihr verbundener 
       Unternehmen Aktien zum Bezug anzubieten; 
   (e) im Fall einer Kapitalerhöhung gegen 
       Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von 
       Unternehmen, Unternehmensteilen oder von 
       Beteiligungen an Unternehmen oder von 
       sonstigen Vermögensgegenständen. 
 
   Die vorstehende Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen 
   gegen Bar- und/oder Sacheinlagen ist insgesamt 
   auf einen Betrag von 20 % des Grundkapitals 
   beschränkt, der weder im Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im 
   Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung 
   überschritten werden darf. Auf die vorgenannte 
   20 %-Grenze sind darüber hinaus auch eigene 
   Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 19, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: Aareal Bank AG: Bekanntmachung der -2-

dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts veräußert werden, sowie 
   diejenigen Aktien, die zur Bedienung von 
   Schuldverschreibungen ausgegeben werden, sofern 
   die Schuldverschreibungen während der Laufzeit 
   dieser Ermächtigung aufgrund der Ermächtigung 
   unter Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung 
   vom 21. Mai 2014 unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben wurden. 
   Die nach den vorstehenden Vorgaben verminderte 
   Höchstgrenze wird mit Wirksamwerden einer nach 
   der Verminderung von der Hauptversammlung 
   beschlossenen neuen Ermächtigung zum Ausschluss 
   des Bezugsrechts der Aktionäre wieder erhöht, 
   soweit die neue Ermächtigung reicht, höchstens 
   aber bis zu 20 % des Grundkapitals nach den 
   vorstehenden Vorgaben. 
3. Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren 
   Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
   Durchführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   festzulegen. 
4. § 5 Abs. 4 der Satzung wird unter vorheriger 
   Aufhebung seiner bisherigen Fassung wie folgt 
   neu gefasst: 
 
   'Der Vorstand ist ermächtigt, in der Zeit bis 
   zum 30. Mai 2022 mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft 
   durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender 
   Aktien gegen Bar- oder Sacheinlage, einmalig 
   oder mehrmals, jedoch insgesamt um einen 
   Nennbetrag von bis zu höchstens EUR 89.785.830 
   zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017). 
 
   Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein 
   Bezugsrecht einzuräumen. Das gesetzliche 
   Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt 
   werden, dass die neuen Aktien von einem oder 
   mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
   übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug 
   anzubieten (sogenanntes 'mittelbares 
   Bezugsrecht'). Der Vorstand ist jedoch 
   ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden 
   Fällen auszuschließen: 
 
   (a) bei einer Kapitalerhöhung gegen 
       Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der 
       neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
       börsennotierten Aktien der Gesellschaft 
       zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
       des Ausgabebetrags nicht wesentlich 
       unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt 
       jedoch nur mit der Maßgabe, dass 
       die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
       gemäß § 203 Abs. 1 und 2, § 186 
       Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien 
       insgesamt 10 % des Grundkapitals weder 
       zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
       Ermächtigung noch - wenn dieser Betrag 
       geringer ist - zum Zeitpunkt der 
       Ausübung dieser Ermächtigung 
       überschreiten dürfen. Auf diese 
       Begrenzung von 10 % des Grundkapitals 
       sind Aktien anzurechnen, die in direkter 
       oder entsprechender Anwendung des § 186 
       Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit 
       dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt 
       ihrer Ausnutzung ausgegeben oder 
       veräußert wurden. Ebenfalls 
       anzurechnen sind Aktien, die aufgrund 
       von während der Laufzeit dieser 
       Ermächtigung entsprechend § 186 Abs. 3 
       Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts ausgegebenen 
       Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
       oder Optionsrechten auf Aktien 
       ausgegeben wurden bzw. noch ausgegeben 
       werden können; 
   (b) für Spitzenbeträge, soweit sie bei der 
       Festlegung des jeweiligen 
       Bezugsverhältnisses entstehen; 
   (c) soweit es zum Verwässerungsschutz 
       erforderlich ist, um Inhabern von 
       Optionsschuldverschreibungen oder 
       Gläubigern von 
       Wandelschuldverschreibungen, die von der 
       Gesellschaft oder einem mit ihr 
       verbundenen Unternehmen ausgegeben 
       wurden oder werden, ein Bezugsrecht in 
       dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen 
       nach Ausübung der Wandel- oder 
       Optionsrechte bzw. nach Erfüllung von 
       Wandlungspflichten zustünde; 
   (d) für einen Betrag von bis zu EUR 
       4.000.000, um hierfür Mitarbeitern der 
       Gesellschaft oder mit ihr verbundener 
       Unternehmen Aktien zum Bezug anzubieten; 
   (e) im Fall einer Kapitalerhöhung gegen 
       Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von 
       Unternehmen, Unternehmensteilen oder von 
       Beteiligungen an Unternehmen oder von 
       sonstigen Vermögensgegenständen. 
 
   Die vorstehende Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen 
   gegen Bar- und/oder Sacheinlagen ist insgesamt 
   auf einen Betrag von 20 % des Grundkapitals 
   beschränkt, der weder im Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im 
   Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung 
   überschritten werden darf. Auf die vorgenannte 
   20 %-Grenze sind darüber hinaus auch eigene 
   Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit 
   dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts veräußert werden, sowie 
   diejenigen Aktien, die zur Bedienung von 
   Schuldverschreibungen ausgegeben werden, sofern 
   die Schuldverschreibungen während der Laufzeit 
   dieser Ermächtigung aufgrund der Ermächtigung 
   unter Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung 
   vom 21. Mai 2014 unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben wurden. 
   Die nach den vorstehenden Vorgaben verminderte 
   Höchstgrenze wird mit Wirksamwerden einer nach 
   der Verminderung von der Hauptversammlung 
   beschlossenen neuen Ermächtigung zum Ausschluss 
   des Bezugsrechts der Aktionäre wieder erhöht, 
   soweit die neue Ermächtigung reicht, höchstens 
   aber bis zu 20 % des Grundkapitals nach den 
   vorstehenden Vorgaben.' 
5. Der Vorstand wird angewiesen, das neue 
   genehmigte Kapital so zum Handelsregister 
   anzumelden, dass es nur in das Handelsregister 
   eingetragen wird, wenn zuvor die beschlossene 
   Aufhebung des derzeit bestehenden genehmigten 
   Kapitals gemäß § 5 Absatz 4 der Satzung 
   eingetragen worden ist. 
 
_TOP 7: Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
Abschluss von neuen Beherrschungs- und 
Gewinnabführungsverträgen_ 
 
Zwischen der Gesellschaft als Organträger und folgenden 
Tochtergesellschaften in der Rechtsform einer GmbH als 
jeweiliger Organgesellschaft wurden jeweils 
Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge 
abgeschlossen: 
 
a) Participation Zehnte Beteiligungs GmbH mit 
   Sitz in Wiesbaden 
b) Participation Elfte Beteiligungs GmbH mit 
   Sitz in Wiesbaden 
 
Die Gesellschaft hält an jeder vorgenannten 
Tochtergesellschaften jeweils 100 % der 
Geschäftsanteile. Es handelt sich um neu gegründete 
Vorratsgesellschaften. Die Beherrschungs- und 
Gewinnabführungsverträge ermöglichen der Gesellschaft 
ein flexibles Beteiligungsmanagement und die 
Optimierung der Konzernstruktur. Die Verträge sind 
Grundlage für sogenannte ertragsteuerliche und 
umsatzsteuerliche Organschaften zwischen der 
Gesellschaft und den betreffenden 
Tochtergesellschaften. Da die Gesellschaft die 
alleinige Gesellschafterin der zwei 
Tochtergesellschaften ist, sind Ausgleichszahlungen 
oder Abfindungen für außenstehende Gesellschafter 
gemäß §§ 304, 305 AktG nicht zu gewähren. 
 
Jeder Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
(nachfolgend 'Vertrag' genannt) hat den folgenden 
wesentlichen Inhalt: 
 
* Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung 
  ihrer Gesellschaft dem Organträger, der 
  demgemäß berechtigt ist, der 
  Geschäftsführung der Organgesellschaft 
  hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft 
  Weisungen zu erteilen (§ 1 des Vertrags). Die 
  Organgesellschaft verpflichtet sich zudem, den 
  Weisungen des Organträgers zu folgen. 
* Die Organgesellschaft verpflichtet sich, 
  erstmals für das gesamte Rumpfgeschäftsjahr 
  2017 sowie für die fortlaufenden 
  Geschäftsjahre, ihren ganzen Gewinn an den 
  Organträger abzuführen (§ 2 Abs. 1 des 
  Vertrages). Gewinn ist höchstens der ohne die 
  Gewinnabführung entstehende handelsrechtliche 
  Jahresüberschuss, vermindert um einen 
  Verlustvortrag aus dem Vorjahr, den in die 
  gesetzlichen Rücklagen einzustellenden Betrag 
  und den nach § 268 Abs. 8 HGB 
  ausschüttungsgesperrten Betrag (§ 2 Abs. 2 des 
  Vertrags). Die Organgesellschaft darf Beträge 
  aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in die 
  Gewinnrücklagen i. S. d. § 272 Abs. 3 HGB 
  einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig 
  und bei vernünftiger kaufmännischer 
  Beurteilung wirtschaftlich begründet ist (§ 2 
  Abs. 3 des Vertrages). Im Übrigen gilt 
  die in § 301 AktG enthaltene Regelung in ihrer 
  jeweils gültigen Fassung entsprechend (§ 2 
  Abs. 4 des Vertrags). 
* Der Organträger ist zur Verlustübernahme bei 
  der jeweiligen Tochtergesellschaft 
  entsprechend allen Vorschriften des § 302 AktG 
  in seiner jeweils gültigen Fassung 
  verpflichtet (§ 3 Abs. 1 des Vertrags). 
* Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das 
  Handelsregister des Sitzes der 
  Organgesellschaft wirksam und gilt - mit 
  Ausnahme der Leitungsbefugnis des Organträgers 
  - für die Zeit ab dem Beginn des 
  Geschäftsjahres, in dem die Eintragung erfolgt 
  (§ 4 Abs. 1 des Vertrages). 
* Der Vertrag hat eine Mindestlaufzeit von fünf 
  Jahren und verlängert sich um jeweils ein 
  Jahr, wenn er nicht zuvor mit einer Frist von 
  sechs Monaten gekündigt wird (§ 4 Abs. 2 des 
  Vertrages). 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 19, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

* Der Vertrag kann ohne die Einhaltung einer 
  Kündigungsfrist jederzeit auch vor Ablauf der 
  Mindestlaufzeit aus wichtigem Grund gekündigt 
  werden. Der Organträger ist insbesondere zur 
  Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn 
  er nicht mehr mit Mehrheit an der 
  Organgesellschaft beteiligt ist (§ 4 Abs. 3 
  des Vertrags). 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
beschließen: 
 
a) Dem Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag vom 6. März 2017 
   zwischen der Aareal Bank AG und der 
   Participation Zehnte Beteiligungs GmbH wird 
   zugestimmt. 
b) Dem Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag vom 6. März 2017 
   zwischen der Aareal Bank AG und der 
   Participation Elfte Beteiligungs GmbH wird 
   zugestimmt. 
 
Die Gesellschafterversammlungen der Participation 
Zehnte Beteiligungs GmbH bzw. der Participation Elfte 
Beteiligungs GmbH haben dem jeweiligen Beherrschungs- 
und Gewinnabführungsvertrag bereits zugestimmt. Die 
Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge werden erst 
mit Zustimmung der Hauptversammlung der Aareal Bank AG 
und anschließender Eintragung in das jeweilige 
Handelsregister der beteiligten Tochtergesellschaften 
wirksam. 
 
Der Vorstand der Aareal Bank AG und die jeweilige 
Geschäftsführung der beteiligten Tochtergesellschaften 
haben jeweils einen gemeinsamen Bericht gemäß § 
293a AktG erstattet, in dem der jeweilige 
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag erläutert 
und begründet wurde. Die gemeinsamen Berichte sind 
zusammen mit den weiteren zu veröffentlichenden 
Unterlagen vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung 
an über die Internetseite der Aareal Bank AG 
zugänglich. Für die vorgenannten Beherrschungs- und 
Gewinnabführungsverträge ist eine Prüfung durch einen 
Vertragsprüfer gemäß § 293b Absatz 1 2. Halbsatz 
AktG entbehrlich, da sich alle Geschäftsanteile der 
jeweiligen Tochtergesellschaften in der Hand der Aareal 
Bank AG befinden. Alle zu veröffentlichenden Unterlagen 
werden auch in der Hauptversammlung zugänglich gemacht. 
 
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu der 
unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen Ermächtigung 
und zum Bezugsrechtsausschluss gemäß §§ 203 Abs. 2 
Satz 2 in Verbindung mit 186 Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
Der Vorstand hat zu Punkt 6 der Tagesordnung gemäß 
§ 203 Abs. 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die 
Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts und den 
vorgeschlagenen Ausgabebetrag einen schriftlichen 
Bericht erstattet. Der Bericht wird wie folgt bekannt 
gemacht: 
 
Die Laufzeit des mit Beschluss der Hauptversammlung vom 
23. Mai 2012 in einer in Höhe von EUR 89.785.830 
geschaffenen, nicht ausgenutzten genehmigtem Kapitals 
2012 (§ 5 Abs. 4 der Satzung) ist beendet. Um dem 
Vorstand auch künftig Flexibilität für etwaige 
Kapitalmaßnahmen zu gewähren, soll das genehmigte 
Kapital in gesetzlich zulässiger Höhe erneuert werden. 
Dazu soll die bestehende Ermächtigung aufgehoben und 
durch eine neue Ermächtigung in Höhe von EUR 89.785.830 
ersetzt werden ('Genehmigtes Kapital 2017'). 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung 
die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit im 
Wesentlichen gleichen Bedingungen wie beim bestehenden 
genehmigten Kapital vor. Das neue Genehmigte Kapital 
2017 soll - wie bereits bei der bestehenden 
Ermächtigung - sowohl für Bar- als auch für 
Sachkapitalerhöhungen zur Verfügung stehen. 
 
Bei der Ausnutzung des neuen Genehmigten Kapitals 2017 
haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Die 
Aktien können dabei auch von einem oder mehreren 
Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen 
werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
(sogenanntes 'mittelbares Bezugsrecht'). Ein Ausschluss 
des Bezugsrechts ist allerdings in den folgenden Fällen 
möglich, wenn ein solcher im Interesse der Gesellschaft 
liegt. 
 
Die Ermächtigung sieht vor, dass der Vorstand mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats im Falle einer 
Barkapitalerhöhung das Bezugsrecht der Aktionäre 
ausschließen kann, wenn die Aktien zu einem Betrag 
ausgegeben werden, der den Börsenkurs der bereits 
börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt 
der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht 
wesentlich unterschreitet. Diese Möglichkeit des 
Bezugsrechtsausschlusses ist in § 203 Abs. 1 und 2, § 
186 Abs. 3 Satz 4 AktG gesetzlich vorgesehen. Sie 
versetzt die Verwaltung in die Lage, kurzfristig 
günstige Börsensituationen auszunutzen und durch die 
marktnahe Preisfestsetzung einen hohen Ausgabebetrag 
und damit eine bestmögliche Stärkung der Eigenmittel zu 
erreichen. Durch den Ausschluss des Bezugsrechts wird 
eine Platzierung nahe am Börsenkurs ermöglicht, so dass 
der bei Bezugsrechtsemissionen übliche Abschlag 
entfällt. Der für die Ermächtigung vorgesehene Betrag 
entspricht der gesetzlich vorgeschriebenen Grenze von 
10 % des Grundkapitals. Die Verwaltung wird im Falle 
der Ausnutzung dieser Möglichkeit zum Ausschluss des 
Bezugsrechts bei der Erhöhung des Grundkapitals einen 
etwaigen Abschlag des Ausgabepreises gegenüber dem 
Börsenpreis möglichst gering halten und auf höchstens 5 
% beschränken. Damit wird sichergestellt, dass eine 
wirtschaftliche Verwässerung des Anteilsbesitzes der 
Aktionäre allenfalls in sehr geringem Umfang eintritt. 
Bei einem solchen Bezugsrechtsausschluss bei Ausgabe 
der neuen Aktien nahe am Börsenkurs darf die 
Barkapitalerhöhung 10 % des bei Wirksamwerden der 
Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - im 
Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
Grundkapitals nicht übersteigen. Dies trägt den 
Bedürfnissen der Aktionäre nach Verwässerungsschutz für 
ihren Anteilsbesitz Rechnung. Im Hinblick auf den 
liquiden Markt und die Zahl der im Streubesitz 
gehaltenen Aktien ist sichergestellt, dass Aktionäre 
zur Aufrechterhaltung ihrer Beteiligungsquoten Aktien 
zu annähernd vergleichbaren Konditionen am Markt 
erwerben können. 
 
Auf die Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals sind 
Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit der 
beantragten Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer 
Ausnutzung in direkter oder entsprechender Anwendung 
von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG aufgrund anderer 
Ermächtigungen des Vorstands zur Veräußerung oder 
Ausgabe von Aktien veräußert oder ausgegeben 
wurden. Anzurechnen sind dabei insbesondere auch 
Aktien, die aufgrund von während der Laufzeit dieser 
Ermächtigung entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen 
Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
Optionsrechten auf Aktien ausgegeben wurden bzw. noch 
ausgegeben werden können. Durch die Anrechnungen wird 
sichergestellt, dass erworbene eigene Aktien nicht 
unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 
Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden, wenn dies 
dazu führen würde, dass insgesamt für mehr als 10 % des 
Grundkapitals das Bezugsrecht der Aktionäre in 
unmittelbarer oder mittelbarer Anwendung von § 186 Abs. 
3 Satz 4 AktG ohne besonderen sachlichen Grund 
ausgeschlossen wird. Es ist daher sichergestellt, dass 
in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Wertung 
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die Vermögens- wie auch 
Stimmrechtsinteressen der Aktionäre bei einer 
Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter Ausschluss 
des Bezugsrechts angemessen gewahrt werden, während der 
Gesellschaft im Interesse aller Aktionäre weitere 
Handlungsspielräume eröffnet werden. 
 
Ferner sieht die vorgeschlagene Ermächtigung vor, dass 
der Vorstand das Bezugsrecht der Aktionäre mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge 
ausschließen kann. Dies dient bei 
Barkapitalerhöhungen dazu, die Ausnutzung der 
Ermächtigung durch runde Beträge zu ermöglichen und so 
die technische Durchführung der Aktienausgabe zu 
erleichtern. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der 
Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder über 
die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die 
Gesellschaft verwertet. 
 
Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
Aktionäre auszuschließen, soweit dies zum 
Verwässerungsschutz erforderlich ist, um Inhabern von 
Optionsschuldverschreibungen bzw. Gläubigern von 
Wandelschuldverschreibungen, die von der Aareal Bank AG 
oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen ausgegeben 
wurden oder werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in 
dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der 
Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von 
Wandlungspflichten zustünde. Dieser 
Bezugsrechtsausschluss ermöglicht es, im Falle einer 
Kapitalerhöhung den Inhabern bestehender Optionsrechte 
bzw. Wandelschuldverschreibungen Bezugsrechte 
anzubieten, statt den Options- bzw. Wandlungspreis 
entsprechend den Anleihebedingungen zu ermäßigen. 
Dieses Ziel kann durch die Ermächtigung erreicht 
werden, ohne dass die Gesellschaft auf eigene Aktien 
zurückgreifen muss. 
 
Weiterhin soll der Vorstand zum Ausschluss des 
Bezugsrechts der Aktionäre ermächtigt werden, um neue 
Aktien an Mitarbeiter der Aareal Bank AG und ihrer 
Konzerngesellschaften auszugeben. Die Ausgabe von 
Belegschaftsaktien ist, wie dies auch in § 202 Abs. 4 
AktG zum Ausdruck kommt, vom Gesetzgeber gewünscht und 
dient der Bindung der Arbeitnehmer an das Unternehmen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 19, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

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