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DGAP-HV: Viscom AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.05.2017 in Altes Rathaus, Hannover mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Viscom AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Viscom AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.05.2017 
in Altes Rathaus, Hannover mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2017-04-19 / 15:00 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Viscom AG Hannover ISIN DE0007846867 
WKN 784 686 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
2017 
 
Wir laden unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, dem 31. 
Mai 2017, um 10.00 Uhr, im Alten Rathaus, 
Karmarschstraße 42, 30159 Hannover, stattfindenden 
ordentlichen Hauptversammlung 2017 der Viscom AG ein. 
 
Tagesordnung 
und Vorschläge zur Beschlussfassung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der Viscom AG und des vom Aufsichtsrat 
   gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2016 sowie der Lageberichte der 
   Viscom AG und des Konzerns für das 
   Geschäftsjahr 2016, des Berichts des 
   Aufsichtsrats, des Vorschlags des Vorstands 
   für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie 
   des erläuternden Berichts des Vorstands zu 
   den übernahmerechtlichen Angaben nach §§ 289 
   Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss entsprechend §§ 172, 173 
   AktG am 14. März 2017 gebilligt und den 
   Jahresabschluss damit festgestellt. Somit 
   entfällt eine Feststellung durch die 
   Hauptversammlung. Der Vorstand und, soweit 
   der Bericht des Aufsichtsrats betroffen ist, 
   der Aufsichtsrat werden die zugänglich zu 
   machenden Unterlagen im Rahmen der 
   Hauptversammlung erläutern. Die Aktionäre 
   haben auf der Hauptversammlung im Rahmen 
   ihres Auskunftsrechts die Gelegenheit, Fragen 
   hierzu zu stellen. Der Beschluss über die 
   Verwendung des Bilanzgewinns wird unter Punkt 
   2 der Tagesordnung gefasst. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im festgestellten Jahresabschluss der Viscom 
   AG zum 31. Dezember 2016 ausgewiesenen 
   Bilanzgewinn in Höhe von 5.218.762,43 EUR wie 
   folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer          3.998.277,00 EUR 
   Dividende von 0,45 EUR je 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie 
   Gewinnvortrag               1.220.485,43 EUR 
   Bilanzgewinn                5.218.762,43 EUR 
 
   Der Vorschlag berücksichtigt die im Zeitpunkt 
   der Einberufung vorhandenen Stück 134.940 
   eigenen Aktien, die nicht 
   dividendenberechtigt sind. Sollte sich die 
   Anzahl der dividendenberechtigten Stückaktien 
   bis zur Hauptversammlung verändern, wird der 
   Hauptversammlung bei unveränderter 
   Ausschüttung von 0,45 EUR je 
   dividendenberechtigter Stückaktie ein 
   entsprechend angepasster 
   Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG in der ab 
   1. Januar 2017 geltenden Fassung ist der 
   Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, das heißt am 6. Juni 2017, 
   fällig und wird ab diesem Tag ausgezahlt. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 
 
   Es ist vorgesehen, über diesen 
   Tagesordnungspunkt im Wege der 
   Einzelentlastung abstimmen zu lassen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschluss- und des Konzernabschlussprüfers 
   für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
   PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Niederlassung Hannover, zum Abschluss- und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2017 zu wählen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des 
   Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate 
   Governance Kodex vorgesehene Erklärung der 
   PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Niederlassung Hannover, zu deren 
   Unabhängigkeit eingeholt. 
 
*Vorlagen an die Aktionäre* 
 
Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an 
liegen in den Geschäftsräumen der Viscom AG, 
Carl-Buderus-Straße 9-15, 30455 Hannover, folgende 
Unterlagen zur Einsichtnahme der Aktionäre während der 
üblichen Geschäftszeiten aus: 
 
* die in Punkt 1 der Tagesordnung genannten 
  Unterlagen; 
 
Die Gesellschaft wird den Aktionären als besonderen 
Service die vorgenannten Unterlagen auf Anforderung 
übersenden. Es wird darauf hingewiesen, dass der 
gesetzlichen Verpflichtung mit der Zugänglichmachung 
auf der Internetseite der Gesellschaft Genüge getan 
ist. Daher wird die Gesellschaft lediglich einen 
Zustellversuch mit einfacher Post unternehmen. Die 
Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung 
ausliegen und sind im Internet unter www.viscom.de 
unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung 
zugänglich. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung* 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat 
die Gesellschaft insgesamt Stück 9.020.000 nennwertlose 
Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten ausgegeben. 
 
Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt 
der Einberufung der Hauptversammlung beträgt somit 
9.020.000. Es bestehen keine unterschiedlichen 
Gattungen von Aktien. 
 
Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung 134.940 eigene Aktien. Hieraus stehen 
ihr keine Stimmrechte zu. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts (mit 
Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG)* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind gemäß § 22 der Satzung der 
Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die 
sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft 
anmelden und die ihre Berechtigung zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts durch 
einen besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das 
depotführende Institut nachweisen. 
 
Die Anmeldung und der besondere Nachweis des 
Anteilsbesitzes bedürfen jeweils der Textform (§ 126b 
BGB), haben in deutscher Sprache zu erfolgen und müssen 
der Gesellschaft unter der nachstehenden Adresse (die 
_Anmeldeadresse_) spätestens bis zum *24. Mai 2017, 
24.00 Uhr MESZ* zugehen: 
 
*Viscom AG* 
*c/o Computershare Operations Center* 
*80249 München* 
*Telefax: +49 89 30903-74675* 
*E-Mail: anmeldestelle@computershare.de* 
 
Der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich 
auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der 
Hauptversammlung, demnach auf den *10. Mai 2017, 00.00 
Uhr MESZ* (_Nachweisstichtag_), beziehen. 
 
Nach Eingang der Anmeldung und des besonderen 
Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären 
von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die 
Hauptversammlung übersandt. 
 
Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten 
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst 
frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden 
Institut anzufordern. Eintrittskarten sind reine 
Organisationsmittel und stellen keine zusätzlichen 
Teilnahmebedingungen dar. 
 
*Bedeutung des Nachweisstichtags* 
 
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für 
den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und 
Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur 
Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als 
Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die 
Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des 
Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich 
nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine 
Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes 
einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang 
des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz 
des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. 
h. Veräußerungen von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die 
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von 
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum 
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst 
danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und 
stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine 
Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
Bevollmächtigten* 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung 
auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. ein 
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine 
andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesem 
Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der 
Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden 
Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt ein Aktionär 
mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine 

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April 19, 2017 09:02 ET (13:02 GMT)

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