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DGAP-HV: Carl Zeiss Meditec AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.05.2017 in Jena mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Carl Zeiss Meditec AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Carl Zeiss Meditec AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 30.05.2017 in Jena mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2017-04-19 / 15:01 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Carl Zeiss Meditec AG Jena - ISIN: DE 0005313704 - 
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der 
 
am Dienstag, den 30. Mai 2017, um 10:00 Uhr, 
im Hotel Steigenberger Esplanade, Carl-Zeiss-Platz 4, 
07743 Jena, 
 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses zum 
   30. September 2016 sowie der Lageberichte für 
   die Carl Zeiss Meditec AG und den Konzern für 
   das Geschäftsjahr 1. Oktober 2015 bis 30. 
   September 2016, jeweils mit dem erläuternden 
   Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 
   289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB, des Vorschlags 
   des Vorstands für die Verwendung des 
   Bilanzgewinns und des Berichts des 
   Aufsichtsrats. 
 
Die vorgenannten Unterlagen können im Internet unter 
 
http://www.zeiss.de/meditec-ag/hv 
 
eingesehen werden. Ferner werden sie in der 
Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert 
werden. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und 
den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist 
damit festgestellt. Eine Beschlussfassung der 
Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt entfällt 
damit. 
 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2015/16* 
 
Aus dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2015/16 sollen 
EUR 0,42 je dividendenberechtigter Stückaktie 
ausgeschüttet werden. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2015/16 in Höhe von 
EUR 115.563.715,21 wie folgt zu verwenden: 
 
1. Zahlung einer Dividende von EUR 0,42 je 
   Stückaktie für 89.440.570 Stückaktien: EUR 
   37.565.039,40. 
2. Vortrag des verbleibenden Gewinns auf neue 
   Rechnung: EUR 77.998.675,81. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2015/16* 
 
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
Geschäftsjahr 2015/16 amtierenden Mitgliedern des 
Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2015/16* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
Geschäftsjahr 2015/16 amtierenden Mitgliedern des 
Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
erteilen. 
 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2016/17* 
 
Der Aufsichtsrat schlägt - auf der Grundlage der 
Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die Ernst & 
Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, 
zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für 
das Geschäftsjahr 2016/17 zu wählen. 
 
6. *Schaffung eines genehmigten Kapitals 2017 
   mit der Ermächtigung zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts sowie entsprechende 
   Satzungsänderungen* 
 
Das bestehende genehmigte Kapital gemäß § 4 Abs. 5 
der Satzung wurde in Höhe von EUR 8.130.960,00 
ausgenutzt. Daher soll neben das nur noch in Höhe von 
EUR 32.523.845,00 bestehende genehmigte Kapital ein 
weiteres genehmigtes Kapital in Höhe von bis zu EUR 
12.196.440,00 mit einer Laufzeit bis zum 29. Mai 2022 
treten, das sowohl gegen Bar- als auch gegen 
Sacheinlage ausgenutzt werden kann (Genehmigtes Kapital 
2017). 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
Beschluss zu fassen: 
 
a) Der Vorstand wird ermächtigt, das 
   Grundkapital bis zum 29. Mai 2022 mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe 
   neuer Stückaktien gegen Bar- und/oder 
   Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu 
   insgesamt EUR 12.196.440,00 zu erhöhen 
   (Genehmigtes Kapital 2017). Den Aktionären 
   ist mit den nachfolgenden Einschränkungen ein 
   Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand wird 
   ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der 
   Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht 
   auch insoweit auszuschließen, wie es 
   erforderlich ist, um den Inhabern der von der 
   Carl Zeiss Meditec AG oder ihren 
   Tochtergesellschaften ausgegebenen 
   Optionsscheinen und 
   Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht 
   auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
   wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. 
   Wandelrechts zustehen würde. Der Vorstand 
   wird darüber hinaus bei einer Kapitalerhöhung 
   gegen Bareinlagen ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei einer 
   Kapitalerhöhung für einen Betrag von bis zu 
   10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des 
   Genehmigten Kapitals 2017 oder - falls dieses 
   geringer ist - des bei Beschlussfassung über 
   die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017 
   vorhandenen Grundkapitals 
   auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag 
   der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
   börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum 
   Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
   Ausgabebetrages, die möglichst zeitnah zur 
   Platzierung der Aktien erfolgen soll, nicht 
   wesentlich unterschreitet. Auf diese 
   Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals ist 
   der anteilige Betrag des Grundkapitals 
   anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die 
   seit Erteilung dieser Ermächtigung bis zur 
   unter Ausnutzung dieser Ermächtigung nach § 
   186 Abs. 3 S. 4 AktG bezugsrechtsfreien 
   Ausgabe von Aktien aus dem Genehmigten 
   Kapital 2017 unter Bezugsrechtsausschluss 
   entweder aufgrund einer Ermächtigung des 
   Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss in 
   unmittelbarer bzw. sinngemäßer Anwendung 
   von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben oder 
   als erworbene eigene Aktien in entsprechender 
   Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
   veräußert worden sind, sowie derjenige 
   anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf 
   Aktien entfällt, auf den sich Wandlungs- 
   und/oder Optionsrechte bzw. 
   Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen 
   beziehen, die bis zur Ausnutzung dieser 
   Ermächtigung unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
   begeben werden. Der Vorstand wird darüber 
   hinaus ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei einer 
   Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zur 
   Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs 
   von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
   Beteiligungen an Unternehmen oder anderen 
   einlagefähigen Wirtschaftsgütern 
   einschließlich Forderungen 
   auszuschließen. Der Vorstand wird ferner 
   ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der 
   Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen. 
b) § 4 der Satzung erhält folgenden neuen Absatz 
   (6): 
 
   '(6) Der Vorstand ist ermächtigt, das 
   Grundkapital bis zum 29. Mai 2022 mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe 
   neuer Stückaktien gegen Bar- und/oder 
   Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu 
   insgesamt EUR 12.196.440,00 zu erhöhen 
   (Genehmigtes Kapital 2017). Den Aktionären 
   ist mit den nachfolgenden Einschränkungen ein 
   Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist 
   ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der 
   Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht 
   auch insoweit auszuschließen, wie es 
   erforderlich ist, um den Inhabern der von der 
   Carl Zeiss Meditec AG oder ihren 
   Tochtergesellschaften ausgegebenen 
   Optionsscheinen und 
   Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht 
   auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
   wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. 
   Wandelrechts zustehen würde. Der Vorstand ist 
   darüber hinaus bei einer Kapitalerhöhung 
   gegen Bareinlagen ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei einer 
   Kapitalerhöhung für einen Betrag von bis zu 
   10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des 
   Genehmigten Kapitals 2017 oder - falls dieses 
   geringer ist - des bei Beschlussfassung über 
   die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017 
   vorhandenen Grundkapitals 
   auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag 
   der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
   börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum 
   Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
   Ausgabebetrages, die möglichst zeitnah zur 
   Platzierung der Aktien erfolgen soll, nicht 
   wesentlich unterschreitet. Auf diese 
   Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals ist 
   der anteilige Betrag des Grundkapitals 
   anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die 
   seit Erteilung dieser Ermächtigung bis zur 
   unter Ausnutzung dieser Ermächtigung nach § 
   186 Abs. 3 S. 4 AktG bezugsrechtsfreien 
   Ausgabe von Aktien aus dem Genehmigten 
   Kapital 2017 unter Bezugsrechtsausschluss 
   entweder aufgrund einer Ermächtigung des 
   Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss in 
   unmittelbarer bzw. sinngemäßer Anwendung 
   von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben oder 
   als erworbene eigene Aktien in entsprechender 

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April 19, 2017 09:02 ET (13:02 GMT)

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