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Dow Jones News
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DGAP-HV: Carl Zeiss Meditec AG: Bekanntmachung -3-

DJ DGAP-HV: Carl Zeiss Meditec AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.05.2017 in Jena mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Carl Zeiss Meditec AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Carl Zeiss Meditec AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 30.05.2017 in Jena mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2017-04-19 / 15:01 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Carl Zeiss Meditec AG Jena - ISIN: DE 0005313704 - 
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der 
 
am Dienstag, den 30. Mai 2017, um 10:00 Uhr, 
im Hotel Steigenberger Esplanade, Carl-Zeiss-Platz 4, 
07743 Jena, 
 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses zum 
   30. September 2016 sowie der Lageberichte für 
   die Carl Zeiss Meditec AG und den Konzern für 
   das Geschäftsjahr 1. Oktober 2015 bis 30. 
   September 2016, jeweils mit dem erläuternden 
   Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 
   289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB, des Vorschlags 
   des Vorstands für die Verwendung des 
   Bilanzgewinns und des Berichts des 
   Aufsichtsrats. 
 
Die vorgenannten Unterlagen können im Internet unter 
 
http://www.zeiss.de/meditec-ag/hv 
 
eingesehen werden. Ferner werden sie in der 
Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert 
werden. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und 
den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist 
damit festgestellt. Eine Beschlussfassung der 
Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt entfällt 
damit. 
 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2015/16* 
 
Aus dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2015/16 sollen 
EUR 0,42 je dividendenberechtigter Stückaktie 
ausgeschüttet werden. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2015/16 in Höhe von 
EUR 115.563.715,21 wie folgt zu verwenden: 
 
1. Zahlung einer Dividende von EUR 0,42 je 
   Stückaktie für 89.440.570 Stückaktien: EUR 
   37.565.039,40. 
2. Vortrag des verbleibenden Gewinns auf neue 
   Rechnung: EUR 77.998.675,81. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2015/16* 
 
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
Geschäftsjahr 2015/16 amtierenden Mitgliedern des 
Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2015/16* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
Geschäftsjahr 2015/16 amtierenden Mitgliedern des 
Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
erteilen. 
 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2016/17* 
 
Der Aufsichtsrat schlägt - auf der Grundlage der 
Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die Ernst & 
Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, 
zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für 
das Geschäftsjahr 2016/17 zu wählen. 
 
6. *Schaffung eines genehmigten Kapitals 2017 
   mit der Ermächtigung zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts sowie entsprechende 
   Satzungsänderungen* 
 
Das bestehende genehmigte Kapital gemäß § 4 Abs. 5 
der Satzung wurde in Höhe von EUR 8.130.960,00 
ausgenutzt. Daher soll neben das nur noch in Höhe von 
EUR 32.523.845,00 bestehende genehmigte Kapital ein 
weiteres genehmigtes Kapital in Höhe von bis zu EUR 
12.196.440,00 mit einer Laufzeit bis zum 29. Mai 2022 
treten, das sowohl gegen Bar- als auch gegen 
Sacheinlage ausgenutzt werden kann (Genehmigtes Kapital 
2017). 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
Beschluss zu fassen: 
 
a) Der Vorstand wird ermächtigt, das 
   Grundkapital bis zum 29. Mai 2022 mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe 
   neuer Stückaktien gegen Bar- und/oder 
   Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu 
   insgesamt EUR 12.196.440,00 zu erhöhen 
   (Genehmigtes Kapital 2017). Den Aktionären 
   ist mit den nachfolgenden Einschränkungen ein 
   Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand wird 
   ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der 
   Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht 
   auch insoweit auszuschließen, wie es 
   erforderlich ist, um den Inhabern der von der 
   Carl Zeiss Meditec AG oder ihren 
   Tochtergesellschaften ausgegebenen 
   Optionsscheinen und 
   Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht 
   auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
   wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. 
   Wandelrechts zustehen würde. Der Vorstand 
   wird darüber hinaus bei einer Kapitalerhöhung 
   gegen Bareinlagen ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei einer 
   Kapitalerhöhung für einen Betrag von bis zu 
   10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des 
   Genehmigten Kapitals 2017 oder - falls dieses 
   geringer ist - des bei Beschlussfassung über 
   die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017 
   vorhandenen Grundkapitals 
   auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag 
   der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
   börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum 
   Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
   Ausgabebetrages, die möglichst zeitnah zur 
   Platzierung der Aktien erfolgen soll, nicht 
   wesentlich unterschreitet. Auf diese 
   Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals ist 
   der anteilige Betrag des Grundkapitals 
   anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die 
   seit Erteilung dieser Ermächtigung bis zur 
   unter Ausnutzung dieser Ermächtigung nach § 
   186 Abs. 3 S. 4 AktG bezugsrechtsfreien 
   Ausgabe von Aktien aus dem Genehmigten 
   Kapital 2017 unter Bezugsrechtsausschluss 
   entweder aufgrund einer Ermächtigung des 
   Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss in 
   unmittelbarer bzw. sinngemäßer Anwendung 
   von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben oder 
   als erworbene eigene Aktien in entsprechender 
   Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
   veräußert worden sind, sowie derjenige 
   anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf 
   Aktien entfällt, auf den sich Wandlungs- 
   und/oder Optionsrechte bzw. 
   Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen 
   beziehen, die bis zur Ausnutzung dieser 
   Ermächtigung unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
   begeben werden. Der Vorstand wird darüber 
   hinaus ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei einer 
   Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zur 
   Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs 
   von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
   Beteiligungen an Unternehmen oder anderen 
   einlagefähigen Wirtschaftsgütern 
   einschließlich Forderungen 
   auszuschließen. Der Vorstand wird ferner 
   ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der 
   Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen. 
b) § 4 der Satzung erhält folgenden neuen Absatz 
   (6): 
 
   '(6) Der Vorstand ist ermächtigt, das 
   Grundkapital bis zum 29. Mai 2022 mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe 
   neuer Stückaktien gegen Bar- und/oder 
   Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu 
   insgesamt EUR 12.196.440,00 zu erhöhen 
   (Genehmigtes Kapital 2017). Den Aktionären 
   ist mit den nachfolgenden Einschränkungen ein 
   Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist 
   ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der 
   Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht 
   auch insoweit auszuschließen, wie es 
   erforderlich ist, um den Inhabern der von der 
   Carl Zeiss Meditec AG oder ihren 
   Tochtergesellschaften ausgegebenen 
   Optionsscheinen und 
   Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht 
   auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
   wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. 
   Wandelrechts zustehen würde. Der Vorstand ist 
   darüber hinaus bei einer Kapitalerhöhung 
   gegen Bareinlagen ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei einer 
   Kapitalerhöhung für einen Betrag von bis zu 
   10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des 
   Genehmigten Kapitals 2017 oder - falls dieses 
   geringer ist - des bei Beschlussfassung über 
   die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017 
   vorhandenen Grundkapitals 
   auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag 
   der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
   börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum 
   Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
   Ausgabebetrages, die möglichst zeitnah zur 
   Platzierung der Aktien erfolgen soll, nicht 
   wesentlich unterschreitet. Auf diese 
   Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals ist 
   der anteilige Betrag des Grundkapitals 
   anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die 
   seit Erteilung dieser Ermächtigung bis zur 
   unter Ausnutzung dieser Ermächtigung nach § 
   186 Abs. 3 S. 4 AktG bezugsrechtsfreien 
   Ausgabe von Aktien aus dem Genehmigten 
   Kapital 2017 unter Bezugsrechtsausschluss 
   entweder aufgrund einer Ermächtigung des 
   Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss in 
   unmittelbarer bzw. sinngemäßer Anwendung 
   von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben oder 
   als erworbene eigene Aktien in entsprechender 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 19, 2017 09:02 ET (13:02 GMT)

DJ DGAP-HV: Carl Zeiss Meditec AG: Bekanntmachung -2-

Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
   veräußert worden sind, sowie derjenige 
   anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf 
   Aktien entfällt, auf den sich Wandlungs- 
   und/oder Optionsrechte bzw. 
   Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen 
   beziehen, die bis zur Ausnutzung dieser 
   Ermächtigung unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
   begeben werden. Der Vorstand ist darüber 
   hinaus ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei einer 
   Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zur 
   Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs 
   von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
   Beteiligungen an Unternehmen oder anderen 
   einlagefähigen Wirtschaftsgütern 
   einschließlich Forderungen 
   auszuschließen. Der Vorstand ist ferner 
   ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der 
   Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen.' 
c) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
   der Absätze 1 und 6 des § 4 der Satzung nach 
   vollständiger oder teilweiser Durchführung 
   der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend 
   der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
   Kapitals 2017 und, falls das Genehmigte 
   Kapital 2017 bis zum 29. Mai 2022 nicht oder 
   nicht vollständig ausgenutzt worden sein 
   sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
   anzupassen. 
 
   *Schriftlicher Bericht des Vorstands über den 
   Ausschluss des Bezugsrechts gem. § 203 Abs. 2 
   S. 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 AktG zu TOP 6* 
 
   Der Vorstand hat gemäß § 203 Abs. 2 S. 2 
   AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 S. 2 AktG 
   einen schriftlichen Bericht über die Gründe 
   für die in Punkt 6 der Tagesordnung 
   vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss 
   des Bezugsrechts und zum vorgeschlagenen 
   Ausgabebetrag erstattet. Der Bericht ist vom 
   Tage der Einberufung der Hauptversammlung an 
   im Internet unter 
 
   http://www.zeiss.de/meditec-ag/hv 
 
   zugänglich. Er wird auch in der 
   Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die 
   Aktionäre ausliegen. Der Bericht wird wie 
   folgt bekannt gemacht: 
 
   Das bestehende genehmigte Kapital gemäß 
   § 4 Abs. 5 der Satzung wurde im März 2017 
   gemäß der entsprechenden Ermächtigung 
   durch die Hauptversammlung vom 6. April 2016 
   unter Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG in 
   Höhe von EUR 8.130.960,00 ausgenutzt. Das 
   Volumen der Kapitalerhöhung entsprach rund 10 
   % des zum Zeitpunkt der Ausnutzung 
   vorhandenen Grundkapitals. 
 
   Die Kapitalerhöhung erfolgte in einem 
   sogenannten beschleunigten 
   Bookbuilding-Verfahren. In dessen Rahmen 
   wurde eine Vielzahl von institutionellen 
   Investoren zur Abgabe von entsprechenden 
   Kaufangeboten aufgefordert. Ziel war es, die 
   Aktien zu einem möglichst geringen Abschlag 
   vom Börsenkurs zu platzieren, um hierdurch im 
   Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre 
   einen möglichst hohen Emissionserlös zu 
   erzielen. Dieses Ziel konnte erreicht werden. 
   Die neuen Aktien wurden zu EUR 38,94 pro 
   Stückaktie platziert. Dies entsprach einem 
   Abschlag vom aktuellen Börsenkurs bei 
   Preisfestsetzung von 4,98 %. Der 
   Gesamtemissionserlös betrug brutto rund 317 
   Mio. Er dient dazu, den Wachstumskurs des 
   Unternehmens zu beschleunigen. 
 
   Für die Durchführung der Kapitalerhöhung im 
   beschleunigten Bookbuilding-Verfahren war der 
   Ausschluss des Bezugsrechts zwingend 
   erforderlich. Nur aufgrund des 
   Bezugsrechtsausschlusses war es möglich, die 
   neuen Aktien zum bestmöglichen Ausgabekurs zu 
   platzieren und gleichzeitig die Kosten der 
   Platzierung gering zu halten. Hierdurch 
   konnte im Interesse der Gesellschaft und 
   aller Aktionäre eine bestmögliche Stärkung 
   der Eigenmittel der Gesellschaft erreicht 
   werden. Aufgrund der Platzierung der neuen 
   Aktien zu einem Platzierungspreis, der den 
   aktuellen Börsenpreis bei Preisfestsetzung 
   nur geringfügig, nämlich nur um 4,98 %, 
   unterschritten hat, war die Verwässerung der 
   Aktionäre äußerst gering. Da 
   gleichzeitig die Kapitalerhöhung weniger als 
   10 % betrug, war auch die mitgliedschaftliche 
   Verwässerung der Aktionäre gering. 
   Gleichzeitig hatten die Aktionäre die 
   Möglichkeit ihre relative Beteiligungsquote 
   und ihren relativen Stimmrechtsanteil dadurch 
   beizubehalten, indem sie die hierfür 
   erforderliche Aktienanzahl über die Börse 
   erwerben konnten. Die gesetzlichen 
   Anforderungen des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
   sowie die entsprechenden Vorgaben der 
   Ermächtigung durch die Hauptversammlung bei 
   Schaffung des genehmigten Kapitals mit der 
   Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach 
   § 186 Abs. 3 S. 4 AktG, der geringe Abschlag 
   vom Börsenkurs und der nur begrenzte Umfang 
   der Kapitalerhöhung, wurden damit 
   eingehalten. Die größtmögliche Stärkung 
   der Eigenmittel, die nur unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts erreicht werden konnte, liegt im 
   Interesse der Gesellschaft. Bei Abwägung all 
   dieser Umstände war der 
   Bezugsrechtsausschluss erforderlich, 
   geeignet, angemessen und im Interesse der 
   Gesellschaft geboten. 
 
   Da aufgrund der Kapitalerhöhung das 
   genehmigte Kapital gemäß § 4 Abs. 5 der 
   Satzung nur noch in Höhe von EUR 
   32.523.845,00 besteht, soll ein weiteres 
   genehmigtes Kapital in Höhe von bis zu EUR 
   12.196.440,00 mit einer Laufzeit bis zum 29. 
   Mai 2022 geschaffen werden, das gegen Bar- 
   und Sacheinlage ausgenutzt werden kann 
   (Genehmigtes Kapital 2017). Hierdurch soll 
   dem Vorstand die notwendige Flexibilität für 
   etwaige Kapitalmaßnahmen wieder in dem 
   gesetzlich zulässigen Umfang eingeräumt 
   werden. 
 
   Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
   2017 wollen wir unseren Aktionären 
   grundsätzlich ein Bezugsrecht einräumen, 
   möchten aber die Möglichkeit haben, es in 
   folgenden Fällen auszuschließen. 
 
   Die Ermächtigung zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, 
   in Hinblick auf den Betrag der jeweiligen 
   Kapitalerhöhung ein praktikables 
   Bezugsverhältnis darstellen zu können. Ohne 
   den Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich 
   des Spitzenbetrages würden insbesondere bei 
   der Kapitalerhöhung um runde Beträge die 
   technische Durchführung der Kapitalerhöhung 
   und die Ausübung des Bezugsrechts erheblich 
   erschwert. Die als freie Spitzen vom 
   Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen 
   neuen Aktien werden entweder durch Verkauf 
   über die Börse oder in sonstiger Weise 
   bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
 
   Die Ermächtigung zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts zugunsten der Inhaber der von 
   der Gesellschaft oder ihren 
   Tochtergesellschaften ausgegebenen 
   Optionsscheine und 
   Wandelschuldverschreibungen dient dem Zweck, 
   im Falle einer Ausnutzung dieser Ermächtigung 
   den Options- bzw. Wandlungspreis nicht 
   entsprechend der so genannten 
   Verwässerungsschutzklauseln der Options- bzw. 
   Wandlungsbedingungen ermäßigen zu 
   müssen. Vielmehr soll auch den Inhabern der 
   Optionsscheine und 
   Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht 
   in dem Umfang eingeräumt werden können, wie 
   es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- bzw. 
   Optionsrechts zustehen würde. Mit der 
   Ermächtigung erhält der Vorstand die 
   Möglichkeit, bei der Ausnutzung des 
   Genehmigten Kapitals 2017 unter sorgfältiger 
   Abwägung der Interessen zwischen beiden 
   Alternativen zu wählen. 
 
   Darüber hinaus wird die Verwaltung 
   ermächtigt, bei einer Kapitalerhöhung gegen 
   Bareinlagen das Bezugsrecht gem. §§ 203 Abs. 
   1 S. 1, 203 Abs. 2, 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
   auszuschließen. Diese Möglichkeit dient 
   dem Interesse der Gesellschaft an der 
   Erzielung eines bestmöglichen Ausgabekurses 
   bei der Ausgabe der neuen Aktien. Die in § 
   186 Abs. 3 S. 4 AktG gesetzlich vorgesehene 
   Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses 
   versetzt die Verwaltung in die Lage, sich 
   aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung 
   bietende Möglichkeiten schnell und flexibel 
   sowie kostengünstig zu nutzen. Dadurch wird 
   eine bestmögliche Stärkung der Eigenmittel im 
   Interesse der Gesellschaft und aller 
   Aktionäre erreicht. Eine marktnahe 
   Konditionenfestsetzung und reibungslose 
   Platzierung wäre bei Wahrung des Bezugsrechts 
   nicht möglich. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 
   AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises 
   bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. 
   Angesichts der häufig zu beobachtenden 
   Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber 
   auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, 
   welches zu Sicherheitsabschlägen bei der 
   Festlegung des Bezugspreises und so zu nicht 
   marktnahen Konditionen führt. Auch ist bei 
   Bestand eines Bezugsrechts wegen der 
   Ungewissheit über seine Ausübung die 
   erfolgreiche Platzierung bei Dritten 
   gefährdet bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen 
   verbunden. Schließlich kann bei 
   Einräumung eines Bezugsrechts die 
   Gesellschaft wegen der Länge der Bezugsfrist 
   nicht kurzfristig auf günstige bzw. 
   ungünstige Marktverhältnisse reagieren, 
   sondern ist rückläufigen Aktienkursen während 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 19, 2017 09:02 ET (13:02 GMT)

der Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer für 
   die Gesellschaft ungünstigen 
   Eigenkapitalbeschaffung führen können. Durch 
   den Verzicht auf die zeit- und 
   kostenaufwändige, mit Risiken behaftete und 
   die Flexibilität der Gesellschaft einengende 
   Abwicklung des Bezugsrechts können der 
   Eigenkapitalbedarf aus sich kurzfristig 
   bietenden Marktchancen sehr zeitnah gedeckt 
   sowie zusätzlich neue Aktionärsgruppen im In- 
   und Ausland gewonnen werden. Diese 
   Möglichkeit zur Kapitalerhöhung unter 
   optimalen Bedingungen und ohne nennenswerten 
   Bezugsrechtsabschlag ist für die Gesellschaft 
   insbesondere deshalb von Bedeutung, weil sie 
   in ihren sich schnell ändernden sowie in 
   neuen Märkten Marktchancen schnell und 
   flexibel nutzen und einen dadurch 
   entstehenden Kapitalbedarf gegebenenfalls 
   auch sehr kurzfristig decken können muss. Der 
   Ausgabebetrag und damit das der Gesellschaft 
   zufließende Geld für die neuen Aktien 
   wird sich am Börsenpreis der schon 
   börsennotierten Aktien orientieren und den 
   aktuellen Börsenpreis nicht wesentlich, 
   voraussichtlich nicht um mehr als 3 %, 
   jedenfalls aber nicht um mehr als 5 % 
   unterschreiten. Die vorgeschlagene 
   Ermächtigung stellt sicher, dass auch 
   zusammen mit anderen entsprechenden 
   Ermächtigungen nicht mehr als 10 % des zum 
   Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder, falls 
   dieser Wert geringer ist, des Ausübens dieser 
   Ermächtigung bestehenden Grundkapitals in 
   direkter oder entsprechender Anwendung von § 
   186 Abs. 3 S. 4 AktG unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre während der 
   Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben bzw. 
   verkauft werden können. Auf diese 10 %-Grenze 
   sind auch solche Aktien anzurechnen, die 
   während der Laufzeit dieser Ermächtigung in 
   direkter oder entsprechender Anwendung von § 
   186 Abs. 3 S. 4 AktG unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre entweder (i) 
   gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung unter 
   sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 
   S. 4 AktG ausgegeben werden, (ii) als eigene 
   Aktien veräußert werden oder die (iii) 
   zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit 
   Options- und/oder Wandlungsrechten oder einer 
   Wandlungspflicht auszugeben sind, sofern die 
   Schuldverschreibungen seit Beschlussfassung 
   der Hauptversammlung über diese Ermächtigung 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
   entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 
   4 AktG ausgegeben worden sind. Gleichzeitig 
   haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihre 
   relative Beteiligungsquote und ihren 
   relativen Stimmrechtsanteil dadurch 
   beizubehalten, indem sie die hierfür 
   erforderliche Aktienanzahl über die Börse 
   erwerben. Insgesamt ist damit sichergestellt, 
   dass in Übereinstimmung mit der 
   gesetzlichen Wertung des § 186 Abs. 3 S. 4 
   AktG die Vermögens- wie auch die 
   Stimmrechtsinteressen der Aktionäre bei einer 
   Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre angemessen gewahrt werden. Bei 
   Abwägung all dieser Umstände ist die 
   Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in 
   den beschriebenen Grenzen erforderlich, 
   geeignet, angemessen und im Interesse der 
   Gesellschaft geboten. 
 
   Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
   bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen 
   erweitert die Flexibilität der Gesellschaft. 
   Durch die Ermächtigung wird der Vorstand in 
   die Lage versetzt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats Unternehmen, Unternehmensteile 
   oder Beteiligungen an Unternehmen oder 
   anderen einlagefähigen Wirtschaftsgütern 
   einschließlich Forderungen gegen 
   Überlassung neuer Aktien zu erwerben. 
   Der Vorstand erhält somit die Möglichkeit, 
   auf vorteilhafte Angebote oder sich bietende 
   Gelegenheiten auf dem nationalen oder 
   internationalen Markt rasch zu reagieren und 
   Akquisitionsmöglichkeiten mit der 
   erforderlichen Flexibilität wahrzunehmen. 
   Nicht selten ergibt sich in den Verhandlungen 
   die Notwendigkeit oder ein auch 
   beiderseitiges Interesse, den Verkäufern als 
   Gegenleistung (auch) neue Aktien der 
   Gesellschaft anbieten zu können. Der Erwerb 
   von Wirtschaftsgütern durch Überlassung 
   von Aktien liegt häufig auch im unmittelbaren 
   Interesse der Gesellschaft: Im Gegensatz zur 
   Hingabe von Geld stellt die Überlassung 
   von Aktien eine liquiditätsschonende und 
   damit häufig günstigere Finanzierungsform 
   dar. Der Vorstand soll beispielsweise auch 
   berechtigt sein, das Genehmigte Kapital 2017 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszunutzen, 
   um Inhabern von Forderungen gegen die 
   Gesellschaft, mit ihr verbundenen Unternehmen 
   oder sonstige Dritte, anstelle der 
   Geldzahlung ganz oder zum Teil Aktien der 
   Gesellschaft zu gewähren. Die Gesellschaft 
   erhält dadurch die Möglichkeit, im Rahmen von 
   Maßnahmen zur Verbesserung ihrer 
   Kapitalstruktur, Eigenkapital zu schaffen. 
   Dies ist angesichts der Anforderungen an die 
   Eigenkapitalausstattung von Unternehmen von 
   erheblicher Bedeutung. 
 
   Der Vorstand wird in jedem Einzelfall 
   sorgfältig prüfen, ob der Einsatz des 
   Genehmigten Kapitals 2017 und die Ausnutzung 
   der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
   notwendig sind und ob der Wert der neuen 
   Aktien der Gesellschaft im angemessenen 
   Verhältnis zum Wert eines zu erwerbenden 
   einlagefähigen Wirtschaftsguts steht. Der 
   Ausgabebetrag für die neuen Aktien wird dabei 
   vom Vorstand der Zustimmung des Aufsichtsrats 
   unter Berücksichtigung der Interessen der 
   Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre 
   festgelegt werden. 
7. *Beschlussfassung über die Zustimmungen zum 
   Abschluss eines Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrages zwischen der Carl 
   Zeiss Meditec AG und der Carl Zeiss Meditec 
   Asset Management Verwaltungsgesellschaft mbH* 
 
Die Carl Zeiss Meditec AG beabsichtigt, mit ihrer 
hundertprozentigen Tochtergesellschaft, der Carl Zeiss 
Meditec Asset Management Verwaltungsgesellschaft mbH, 
einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
abzuschließen. Dieser Vertrag dient der 
Sicherstellung eines körperschaftssteuerlichen 
Organschaftsverhältnisses. Er bedarf zu seiner 
Wirksamkeit neben der Zustimmung der 
Gesellschafterversammlung der Carl Zeiss Meditec Asset 
Management Verwaltungsgesellschaft mbH, die zeitnah zu 
der Hauptversammlung der Carl Zeiss Meditec AG erfolgen 
soll, auch der Zustimmung der Hauptversammlung der Carl 
Zeiss Meditec AG. 
 
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag soll den 
folgenden wesentlichen Inhalt haben: 
 
* Die Carl Zeiss Meditec Asset Management 
  Verwaltungsgesellschaft mbH wird die Leitung 
  ihrer Gesellschaft der Carl Zeiss Meditec AG 
  unterstellen. Diese wird demgemäß 
  berechtigt sein, den Geschäftsführern der Carl 
  Zeiss Meditec Asset Management 
  Verwaltungsgesellschaft mbH hinsichtlich der 
  Leitung der Carl Zeiss Meditec Asset 
  Management Verwaltungsgesellschaft mbH 
  Weisungen zu erteilen. 
* Die Carl Zeiss Meditec Asset Management 
  Verwaltungsgesellschaft mbH wird sich 
  verpflichten, das jeweilige 
  Handelsbilanzergebnis (Gewinn und Verlust) 
  unmittelbar auf die Carl Zeiss Meditec AG zu 
  übertragen oder mit ihm zu verrechnen. §§ 301, 
  302 AktG werden in der jeweils gültigen 
  Fassung in vollem Umfang entsprechende 
  Anwendung finden. Die Carl Zeiss Meditec Asset 
  Management Verwaltungsgesellschaft mbH wird 
  Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) nur bilden 
  dürfen, wenn und soweit dies bei vernünftiger 
  kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich 
  begründet ist. Erträge aus der Auflösung einer 
  vorvertraglichen anderen Gewinnrücklage (§ 272 
  Abs. 3 HGB) werden während der Laufzeit des 
  Vertrages nicht abgeführt werden dürfen. 
* Der Abschluss dieses Vertrages wird erst mit 
  der Eintragung in das Handelsregister der Carl 
  Zeiss Meditec Asset Management 
  Verwaltungsgesellschaft mbH wirksam werden und 
  wird hinsichtlich der Gewinnabführung - nicht 
  jedoch hinsichtlich der Beherrschung - 
  rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Oktober 
  2016 gelten. 
* Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit 
  geschlossen werden. Er wird mit einer Frist 
  von sechs Monaten zum Ende eines jeden 
  Geschäftsjahres, erstmals zum 30. September 
  2021 gekündigt werden können. Das Recht zur 
  Kündigung aus wichtigem Grund wird unberührt 
  bleiben. Ein wichtiger Grund wird vorliegen, 
  wenn die Beteiligung an der Carl Zeiss Meditec 
  Asset Management Verwaltungsgesellschaft mbH 
  oder an der Carl Zeiss Meditec AG ganz oder zu 
  einem wesentlichen Teil veräußert wird. 
  Als wesentlicher Teil wird mindestens 10 % der 
  Beteiligung zum jeweiligen Zeitpunkt gelten. 
  Ein wichtiger Grund wird auch vorliegen, wenn 
  eine Kapitalerhöhung bei der Carl Zeiss 
  Meditec Asset Management 
  Verwaltungsgesellschaft mbH erfolgt, durch die 
  Dritte 10 % oder mehr des Stammkapitals der 
  Carl Zeiss Meditec Asset Management 
  Verwaltungsgesellschaft mbH erhalten. 
 
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird 
folgenden Wortlaut haben: 
 
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
 
zwischen der Carl Zeiss Meditec AG, Göschwitzer Str. 
51-52, 07745 Jena (nachfolgend '*Organträger*' genannt) 
und der Carl Zeiss Meditec Asset Management 
Verwaltungsgesellschaft mbH, Göschwitzer Str. 51-52, 

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April 19, 2017 09:02 ET (13:02 GMT)

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