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DGAP-HV: IVU Traffic Technologies AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.05.2017 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: IVU Traffic Technologies AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
IVU Traffic Technologies AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 31.05.2017 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-04-19 / 15:01 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
IVU Traffic Technologies AG Berlin WKN 744850 
ISIN DE0007448508 
 
Wir laden unsere Aktionäre hiermit zu der am 
 
*Mittwoch, den 31. Mai 2017, um 11:00 Uhr* 
*in den Räumen der IVU Traffic Technologies AG,* 
*Bundesallee 88, 12161 Berlin,* 
 
stattfindenden 
 
*ordentlichen Hauptversammlung* 
 
ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   IVU Traffic Technologies AG für das Geschäftsjahr 
   2016 und des gebilligten Konzernabschlusses, des 
   Lageberichts des Vorstands für die IVU Traffic 
   Technologies AG und des Konzernlageberichts sowie 
   des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2016 und des erläuternden Berichts zu 
   den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB 
 
   Die genannten Unterlagen sind von der Einberufung 
   an über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   http://www.ivu.de/investoren/hauptversammlung/2017/ 
 
   zugänglich. 
 
   Die Unterlagen liegen auch in der Hauptversammlung 
   der Gesellschaft am Wortmeldetisch zur 
   Einsichtnahme aus. 
 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
   diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung 
   vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und 
   Konzernabschluss bereits gebilligt hat. Damit ist 
   der Jahresabschluss gemäß § 172 AktG 
   festgestellt. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers 
   für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2017 sowie zum Prüfer für die 
   gegebenenfalls prüferische Durchsicht von 
   Zwischenberichten bis zur nächsten ordentlichen 
   Hauptversammlung zu bestellen. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen 
Aktionäre berechtigt, die ihre Berechtigung durch einen 
durch das depotführende Institut in Textform erstellten 
besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes nachgewiesen 
haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss in deutscher 
oder englischer Sprache verfasst sein und sich auf den 
Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf 
den 10. Mai 2017, 0:00 Uhr (sog. Nachweisstichtag), 
beziehen. 
 
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss der Gesellschaft 
unter der nachfolgend genannten Adresse spätestens bis 
zum Ablauf des 24. Mai 2017, 24:00 Uhr, zugegangen sein: 
 
IVU Traffic Technologies AG 
c/o Link Market Services GmbH 
Landshuter Allee 10 
80637 München 
Telefax: +49 89 21027-289 
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an 
der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als 
Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes 
erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der 
Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei 
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs 
zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine 
Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes 
einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des 
Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des 
Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. 
Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag 
haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur 
Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. 
Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch 
keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, 
sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. 
 
Nach Eingang des Nachweises des Anteilsbesitzes werden 
den Aktionären Eintrittskarten übersandt, auf denen die 
Zahl der dem Inhaber zustehenden Stimmen verzeichnet ist. 
Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten 
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für 
die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes 
an die zentrale Abwicklungsstelle Sorge zu tragen. 
 
*Stimmrechtsvertretung* 
 
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung 
teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch 
Bevollmächtigte, z. B. ein Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten ausüben 
lassen. Auch in diesem Fall bedarf es des 
ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes. Die 
Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während 
der Hauptversammlung zulässig. Die Vollmacht kann sowohl 
gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber 
der Gesellschaft erklärt werden. Bevollmächtigt der 
Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft 
eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, soweit sie nicht an ein 
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einer 
diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder 
Institution erteilt wird, ihr Widerruf und der Nachweis 
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen 
der Textform (§ 126b BGB). 
 
Für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer 
Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 Abs. 8 
und 10 AktG gleichgestellten Person oder Institution 
gelten die speziellen Bestimmungen in § 135 AktG, 
insbesondere bezüglich der Form der Erteilung der 
Vollmacht. Auch die von den Kreditinstituten, 
Aktionärsvereinigungen und gleichgestellten Personen und 
Institutionen insoweit vorgegebenen Regelungen sind zu 
beachten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem 
solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig 
wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der 
Vollmacht abzustimmen. 
 
Ein Vollmachtsformular, das bei der Stimmabgabe durch 
Vertreter verwendet werden kann, erhalten die Aktionäre 
direkt zusammen mit der Eintrittskarte. Darüber hinaus 
wird den Aktionären auch jederzeit auf Verlangen ein 
Vollmachtsformular zugesandt, und dieses ist 
außerdem im Internet unter 
 
http://www.ivu.de/investoren/hauptversammlung/2017 
 
abrufbar. Eine Verpflichtung zur Verwendung des von der 
Gesellschaft angebotenen Vollmachtsformulars besteht 
nicht. 
 
Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der 
Gesellschaft und ihren Widerruf sowie die 
Übermittlung des Nachweises über die Bestellung 
eines Bevollmächtigten und den Widerruf einer solchen 
Bevollmächtigung stehen nachfolgend genannte 
Kontaktdaten, insbesondere auch für die elektronische 
Übermittlung, zur Verfügung: 
 
IVU Traffic Technologies AG 
Bundesallee 88 
12161 Berlin 
Telefax: +49 30 85906-111 
E-Mail: ir@ivu.de 
 
Die Bevollmächtigung kann darüber hinaus durch Vorweisen 
der Vollmacht bei der Ein- und Ausgangskontrolle am Tag 
der Hauptversammlung nachgewiesen werden. 
 
*Rechte der Aktionäre* 
 
*Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Absatz 
2 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens den 
zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen 
Betrag von EUR 500.000,00 des Grundkapitals erreichen, 
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen 
Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich 
an den Vorstand der IVU Traffic Technologies AG zu 
richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor 
der Hauptversammlung (der Tag des Zugangs ist gemäß 
§ 122 Abs. 2 Satz 3 AktG nicht mitzurechnen), also 
spätestens am Sonntag, den 30. April 2017, 24:00 Uhr, 
zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an die 
nachfolgende Adresse: 
 
IVU Traffic Technologies AG 
Vorstand 
Bundesallee 88 
12161 Berlin 
 
Die betreffenden Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 2 
i.V.m. Abs. 1 S. 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit 
mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des 
Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber der 
erforderlichen Zahl an Aktien sind und die 
Mindestaktienzahl bis zur Entscheidung über den Antrag 
halten. 
 
*Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Absatz 
1, 127 AktG* 
 
Darüber hinaus hat jeder Aktionär das Recht, Anträge und 
Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 19, 2017 09:02 ET (13:02 GMT)

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