Anzeige
Mehr »
Login
Freitag, 19.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 689 internationalen Medien
Goldaktie: Eine Erfolgsgeschichte, die seinesgleichen sucht, startet gerade richtig durch!
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
81 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: Wacker Neuson SE: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: Wacker Neuson SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.05.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Wacker Neuson SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Wacker Neuson SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.05.2017 in 
München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-04-19 / 15:01 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Wacker Neuson SE München ISIN: DE000WACK012 
WKN: WACK01 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der 
 
*am Dienstag, dem 30. Mai 2017,* 
*um 10:00 Uhr* 
 
im Konferenzzentrum München der Hanns-Seidel-Stiftung, Lazarettstraße 33, 
80636 München, stattfindenden 
 
*ordentlichen Hauptversammlung* 
 
der Wacker Neuson SE mit dem Geschäftssitz in 80809 München, 
Preußenstraße 41, eingeladen. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. 
   Dezember 2016, des gebilligten Konzernabschlusses zum 
   31. Dezember 2016 einschließlich des 
   zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft 
   und den Konzern, des in dem zusammengefassten 
   Lagebericht enthaltenen erläuternden Berichts des 
   Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 
   4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2016 
 
   Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 
   erfolgt nicht. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss 
   gemäß §§ 171, 172 AktG(*) am 14. März 2017 
   gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. 
   Ein Beschluss zur Feststellung des Jahresabschlusses 
   durch die Hauptversammlung nach § 173 Abs. 1 Satz 1 
   AktG entfällt damit nach den gesetzlichen 
   Bestimmungen. Der Jahres- und der Konzernabschluss 
   nebst zusammengefasstem Lagebericht, der Bericht des 
   Aufsichtsrats und der erläuternde Bericht des 
   Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 
   4 HGB sind im Übrigen der Hauptversammlung, ohne 
   dass das Aktiengesetz eine Beschlussfassung hierzu 
   vorsieht, zugänglich zu machen. 
 
   Die vorstehenden Unterlagen liegen in den 
   Geschäftsräumen der Wacker Neuson SE 
   (Preußenstraße 41, 80809 München) sowie in 
   der Hauptversammlung selbst zur Einsicht der Aktionäre 
   aus und können auf der Internetseite der Gesellschaft 
   unter 
   http://wackerneusongroup.com/de/investor-relations/hau 
   ptversammlung eingesehen werden. Auf Verlangen erhält 
   jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine 
   Abschrift der Unterlagen. Es wird darauf hingewiesen, 
   dass der gesetzlichen Verpflichtung mit 
   Zugänglichmachen der Unterlagen auf der Internetseite 
   der Gesellschaft Genüge getan ist. Es wird daher 
   lediglich ein Zustellversuch mit einfacher Post 
   erfolgen. 
 
   _ (*)_ _Die Vorschriften des deutschen 
          Aktiengesetzes finden auf die Wacker 
          Neuson SE gemäß Art. 9 Abs. 1 
          lit. c) ii), Art. 10 der Verordnung 
          (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. 
          Oktober 2001 über das Statut der 
          Europäischen Gesellschaft (SE) 
          (nachfolgend auch: SE-Verordnung) 
          Anwendung, soweit sich aus speziellen 
          Vorschriften der SE-Verordnung nichts 
          anderes ergibt._ 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2016 in Höhe von 
   EUR 111.861.837,16 wird wie folgt verwendet: 
 
   Ausschüttung einer        EUR 35.070.000,00 
   Dividende von je EUR 0,50 
   auf insgesamt 70.140.000 
   dividendenberechtigte 
   Stückaktien, insgesamt 
   Gewinnvortrag auf neue    EUR 76.791.837,16 
   Rechnung 
   Bilanzgewinn              EUR 111.861.837,16 
 
   Unter Zugrundelegung dieses Ausschüttungsvorschlags 
   entfällt auf das dividendenberechtigte Grundkapital 
   von EUR 70.140.000,00 eine Dividendensumme von EUR 
   35.070.000,00. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch 
   auf die Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das 
   heißt am 2. Juni 2017, fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   Den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   Den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats wird für diesen Zeitraum Entlastung 
   erteilt. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers für den Jahres- und Konzernabschluss 
   des Geschäftsjahres 2017 und für die prüferische 
   Durchsicht des verkürzten (konzernbezogenen) 
   Abschlusses und des (konzernbezogenen) 
   Zwischenlageberichts im Geschäftsjahr 2017* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf eine 
   entsprechende Empfehlung seines Prüfungsausschusses - 
   vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, wird zum 
   Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2017 sowie gemäß §§ 37w Abs. 5, 37y 
   Nr. 2 WpHG zum Prüfer für die prüferische Durchsicht 
   des verkürzten (konzernbezogenen) 
   Halbjahresabschlusses und des (konzernbezogenen) 
   Zwischenlageberichts im Geschäftsjahr 2017 bestellt. 
6. *Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten 
   Kapitals 2017 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts sowie über die entsprechende 
   Satzungsänderung* 
 
   Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 22. Mai 
   2012 erteilte und in § 3 Abs. 3 der Satzung der 
   Gesellschaft geregelte Ermächtigung des Vorstands, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
   Gesellschaft durch Ausgabe von bis zu 17.535.000 
   neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- 
   und/oder Sacheinlagen, ganz oder in Teilbeträgen, 
   einmal oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens 
   EUR 17.535.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
   2012), läuft am 21. Mai 2017 aus. Damit die 
   Gesellschaft auch zukünftig flexibel ist, bei Bedarf 
   ihre Eigenmittel umfassend zu verstärken, soll ein 
   neues Genehmigtes Kapital 2017 beschlossen und die 
   Satzung entsprechend angepasst werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) *Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2017 mit 
      der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft 
      in der Zeit bis zum 29. Mai 2022 um bis zu EUR 
      17.535.000,00 einmalig oder mehrmals, ganz oder 
      in Teilbeträgen, durch Ausgabe von bis zu 
      17.535.000 neuen, auf den Namen lautenden 
      Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
      erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017). 
 
      Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht 
      einzuräumen. Die Aktien können dabei nach § 186 
      Abs. 5 AktG auch von einem oder mehreren 
      Kreditinstitut(en) mit der Verpflichtung 
      übernommen werden, sie den Aktionären der 
      Gesellschaft zum Bezug anzubieten (sog. 
      mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird 
      jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre 
      mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder 
      mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des 
      genehmigten Kapitals auszuschließen, 
 
      aa) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
          auszunehmen; 
      bb) zur Ausgabe von Aktien gegen 
          Sacheinlagen, insbesondere - aber 
          ohne Beschränkung hierauf - im 
          Rahmen von 
          Unternehmenszusammenschlüssen oder 
          zum Zwecke des (auch mittelbaren) 
          Erwerbs von Unternehmen, 
          Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
          Unternehmen oder von sonstigen 
          Vermögensgegenständen oder 
          Ansprüchen auf den Erwerb von 
          Vermögensgegenständen 
          einschließlich Forderungen 
          gegen die Gesellschaft oder ihre 
          Konzerngesellschaften; 
      cc) zur Ausgabe von Aktien gegen 
          Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
          der neuen Aktien den Börsenpreis der 
          bereits börsennotierten Aktien der 
          Gesellschaft nicht wesentlich im 
          Sinne der §§ 203 Abs. 1 und Abs. 2, 
          186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          unterschreitet und der auf die unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts 
          gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          ausgegebenen neuen Aktien 
          entfallende anteilige Betrag des 
          Grundkapitals insgesamt 10 % des 
          Grundkapitals nicht überschreitet, 
          und zwar weder im Zeitpunkt des 
          Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
          Ausübung dieser Ermächtigung. Auf 
          diese Begrenzung von 10 % des 
          Grundkapitals sind Aktien 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 19, 2017 09:02 ET (13:02 GMT)

anzurechnen, die zur Bedienung von 
          Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
          oder Optionsrechten bzw. mit 
          Wandlungs- oder Optionspflichten 
          ausgegeben wurden oder auszugeben 
          sind, sofern diese 
          Schuldverschreibungen in 
          entsprechender Anwendung des § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts 
          ausgegeben wurden. Auf die 
          Höchstgrenze von 10 % des 
          Grundkapitals sind ferner diejenigen 
          eigenen Aktien der Gesellschaft 
          anzurechnen, die während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts der 
          Aktionäre gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
          8 Satz 5 Halbsatz 2 AktG in 
          Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 
          AktG veräußert wurden. Auf die 
          Höchstgrenze von 10 % des 
          Grundkapitals sind zudem diejenigen 
          Aktien anzurechnen, die während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung aus 
          anderem genehmigtem Kapital unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts der 
          Aktionäre gemäß § 203 Abs. 2 
          Satz 1 AktG in Verbindung mit § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
          wurden. 
 
      Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt 
      der Aktienrechte und die Bedingungen der 
      Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat wird 
      ermächtigt, nach Ausnutzung des Genehmigten 
      Kapitals 2017 oder nach Ablauf der Frist für die 
      Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017 die 
      Fassung der Satzung entsprechend anzupassen. 
   b) *Änderung von § 3 der Satzung* 
 
      § 3 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft wird 
      insgesamt wie folgt neu gefasst: 
 
      '(3) Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Grundkapital der Gesellschaft in der 
           Zeit bis zum 29. Mai 2022 um bis zu EUR 
           17.535.000,00 (in Worten: siebzehn 
           Millionen 
           fünfhundertfünfunddreißigtausend 
           Euro) einmalig oder mehrmals, ganz oder 
           in Teilbeträgen, durch Ausgabe von bis 
           zu 17.535.000 neuen, auf den Namen 
           lautenden Stückaktien gegen Bar- 
           und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
           (Genehmigtes Kapital 2017). Den 
           Aktionären ist grundsätzlich ein 
           Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien 
           können dabei nach § 186 Abs. 5 AktG auch 
           von einem oder mehreren 
           Kreditinstitut(en) mit der Verpflichtung 
           übernommen werden, sie den Aktionären 
           der Gesellschaft zum Bezug anzubieten 
           (sog. mittelbares Bezugsrecht). Der 
           Vorstand ist jedoch ermächtigt, das 
           Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats für eine oder mehrere 
           Kapitalerhöhungen im Rahmen des 
           genehmigten Kapitals 
           auszuschließen, 
 
           - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
             auszunehmen; 
           - zur Ausgabe von Aktien gegen 
             Sacheinlagen, insbesondere - aber 
             ohne Beschränkung hierauf - zum 
             Zwecke des (auch mittelbaren) 
             Erwerbs von Unternehmen, 
             Unternehmensteilen, Beteiligungen 
             an Unternehmen oder von sonstigen 
             Vermögensgegenständen oder 
             Ansprüchen auf den Erwerb von 
             Vermögensgegenständen 
             einschließlich Forderungen 
             gegen die Gesellschaft oder ihre 
             Konzerngesellschaften; 
           - zur Ausgabe von Aktien gegen 
             Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
             der neuen Aktien den Börsenpreis 
             der bereits börsennotierten Aktien 
             der Gesellschaft nicht wesentlich 
             im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und Abs. 
             2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             unterschreitet und der auf die 
             unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             ausgegebenen neuen Aktien 
             entfallende anteilige Betrag des 
             Grundkapitals insgesamt 10 % des 
             Grundkapitals nicht überschreitet, 
             und zwar weder im Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt 
             der Ausübung dieser Ermächtigung. 
             Auf diese Begrenzung von 10 % des 
             Grundkapitals sind Aktien 
             anzurechnen, die zur Bedienung von 
             Schuldverschreibungen mit 
             Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
             mit Wandlungs- oder 
             Optionspflichten ausgegeben wurden 
             oder auszugeben sind, sofern diese 
             Schuldverschreibungen in 
             entsprechender Anwendung des § 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG während der 
             Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts 
             ausgegeben wurden. Auf die 
             Höchstgrenze von 10 % des 
             Grundkapitals sind ferner 
             diejenigen eigenen Aktien der 
             Gesellschaft anzurechnen, die 
             während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts der Aktionäre 
             gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 
             Halbsatz 2 AktG in Verbindung mit § 
             186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             veräußert wurden. Auf die 
             Höchstgrenze von 10 % des 
             Grundkapitals sind zudem diejenigen 
             Aktien anzurechnen, die während der 
             Laufzeit dieser Ermächtigung aus 
             anderem genehmigtem Kapital unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts der 
             Aktionäre gemäß § 203 Abs. 2 
             Satz 1 AktG in Verbindung mit § 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
             wurden. 
 
           Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats den 
           weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
           Bedingungen der Aktienausgabe 
           festzulegen. Der Aufsichtsrat ist 
           ermächtigt, nach Ausnutzung des 
           Genehmigten Kapitals 2017 oder nach 
           Ablauf der Frist für die Ausnutzung des 
           Genehmigten Kapitals 2017 die Fassung 
           der Satzung entsprechend anzupassen.' 
   c) *Anmeldung zur Eintragung in das 
      Handelsregister* 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, das Genehmigte 
      Kapital 2017 unabhängig von den übrigen 
      Beschlüssen der Hauptversammlung zur Eintragung 
      in das Handelsregister anzumelden. 
7. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
   eigener Aktien und deren Verwendung, 
   einschließlich der Ermächtigung zum Ausschluss 
   von Andienungs- und Bezugsrechten sowie zur Einziehung 
   erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung* 
 
   Zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien bedarf 
   die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG, 
   soweit nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen, einer 
   besonderen Ermächtigung durch die Hauptversammlung. 
   Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 22. Mai 
   2012 erteilte Ermächtigung des Vorstands, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien bis zu 
   insgesamt 10 % des Grundkapitals zu erwerben, läuft am 
   21. Mai 2017 aus. Um auch in Zukunft in der Lage zu 
   sein, eigene Aktien zu erwerben, soll der Vorstand 
   erneut zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
   ermächtigt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) *Schaffung einer neuen Ermächtigung* 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats bis zum 29. Mai 2022 unter 
      Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 
      53a AktG) eigene Aktien der Gesellschaft bis 
      zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
      bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft 
      oder - falls dieser Wert geringer ist - des 
      zum Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden 
      Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der 
      Gesellschaft zu jedem zulässigen Zweck im 
      Rahmen der gesetzlichen Beschränkungen nach 
      Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu 
      erwerben. Die aufgrund dieser Ermächtigung 
      erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen 
      eigenen Aktien, welche die Gesellschaft 
      bereits erworben hat und noch besitzt oder 
      ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen 
      sind, zu keinem Zeitpunkt 10 % des jeweiligen 
      Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. 
 
      Die Ermächtigung kann einmal oder mehrmals, 
      ganz oder in Teilbeträgen, in Verfolgung 
      eines oder mehrerer Zwecke durch die 
      Gesellschaft, aber auch durch ihre 
      Konzerngesellschaften oder von Dritten für 
      Rechnung der Gesellschaft oder der 
      Konzerngesellschaften ausgeübt werden. 
 
      Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des 
      Handelns in eigenen Aktien ausgenutzt werden. 
   b) *Art und Weise des Erwerbs eigener Aktien* 
 
      Der Erwerb der eigenen Aktien erfolgt nach 
      Wahl des Vorstands (aa) über die Börse oder 
      (bb) mittels eines an alle Aktionäre der 
      Gesellschaft gerichteten öffentlichen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 19, 2017 09:02 ET (13:02 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2017 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.