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DGAP-HV: Wacker Neuson SE: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: Wacker Neuson SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.05.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Wacker Neuson SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Wacker Neuson SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.05.2017 in 
München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-04-19 / 15:01 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Wacker Neuson SE München ISIN: DE000WACK012 
WKN: WACK01 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der 
 
*am Dienstag, dem 30. Mai 2017,* 
*um 10:00 Uhr* 
 
im Konferenzzentrum München der Hanns-Seidel-Stiftung, Lazarettstraße 33, 
80636 München, stattfindenden 
 
*ordentlichen Hauptversammlung* 
 
der Wacker Neuson SE mit dem Geschäftssitz in 80809 München, 
Preußenstraße 41, eingeladen. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. 
   Dezember 2016, des gebilligten Konzernabschlusses zum 
   31. Dezember 2016 einschließlich des 
   zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft 
   und den Konzern, des in dem zusammengefassten 
   Lagebericht enthaltenen erläuternden Berichts des 
   Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 
   4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2016 
 
   Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 
   erfolgt nicht. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss 
   gemäß §§ 171, 172 AktG(*) am 14. März 2017 
   gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. 
   Ein Beschluss zur Feststellung des Jahresabschlusses 
   durch die Hauptversammlung nach § 173 Abs. 1 Satz 1 
   AktG entfällt damit nach den gesetzlichen 
   Bestimmungen. Der Jahres- und der Konzernabschluss 
   nebst zusammengefasstem Lagebericht, der Bericht des 
   Aufsichtsrats und der erläuternde Bericht des 
   Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 
   4 HGB sind im Übrigen der Hauptversammlung, ohne 
   dass das Aktiengesetz eine Beschlussfassung hierzu 
   vorsieht, zugänglich zu machen. 
 
   Die vorstehenden Unterlagen liegen in den 
   Geschäftsräumen der Wacker Neuson SE 
   (Preußenstraße 41, 80809 München) sowie in 
   der Hauptversammlung selbst zur Einsicht der Aktionäre 
   aus und können auf der Internetseite der Gesellschaft 
   unter 
   http://wackerneusongroup.com/de/investor-relations/hau 
   ptversammlung eingesehen werden. Auf Verlangen erhält 
   jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine 
   Abschrift der Unterlagen. Es wird darauf hingewiesen, 
   dass der gesetzlichen Verpflichtung mit 
   Zugänglichmachen der Unterlagen auf der Internetseite 
   der Gesellschaft Genüge getan ist. Es wird daher 
   lediglich ein Zustellversuch mit einfacher Post 
   erfolgen. 
 
   _ (*)_ _Die Vorschriften des deutschen 
          Aktiengesetzes finden auf die Wacker 
          Neuson SE gemäß Art. 9 Abs. 1 
          lit. c) ii), Art. 10 der Verordnung 
          (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. 
          Oktober 2001 über das Statut der 
          Europäischen Gesellschaft (SE) 
          (nachfolgend auch: SE-Verordnung) 
          Anwendung, soweit sich aus speziellen 
          Vorschriften der SE-Verordnung nichts 
          anderes ergibt._ 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2016 in Höhe von 
   EUR 111.861.837,16 wird wie folgt verwendet: 
 
   Ausschüttung einer        EUR 35.070.000,00 
   Dividende von je EUR 0,50 
   auf insgesamt 70.140.000 
   dividendenberechtigte 
   Stückaktien, insgesamt 
   Gewinnvortrag auf neue    EUR 76.791.837,16 
   Rechnung 
   Bilanzgewinn              EUR 111.861.837,16 
 
   Unter Zugrundelegung dieses Ausschüttungsvorschlags 
   entfällt auf das dividendenberechtigte Grundkapital 
   von EUR 70.140.000,00 eine Dividendensumme von EUR 
   35.070.000,00. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch 
   auf die Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das 
   heißt am 2. Juni 2017, fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   Den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   Den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats wird für diesen Zeitraum Entlastung 
   erteilt. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers für den Jahres- und Konzernabschluss 
   des Geschäftsjahres 2017 und für die prüferische 
   Durchsicht des verkürzten (konzernbezogenen) 
   Abschlusses und des (konzernbezogenen) 
   Zwischenlageberichts im Geschäftsjahr 2017* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf eine 
   entsprechende Empfehlung seines Prüfungsausschusses - 
   vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, wird zum 
   Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2017 sowie gemäß §§ 37w Abs. 5, 37y 
   Nr. 2 WpHG zum Prüfer für die prüferische Durchsicht 
   des verkürzten (konzernbezogenen) 
   Halbjahresabschlusses und des (konzernbezogenen) 
   Zwischenlageberichts im Geschäftsjahr 2017 bestellt. 
6. *Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten 
   Kapitals 2017 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts sowie über die entsprechende 
   Satzungsänderung* 
 
   Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 22. Mai 
   2012 erteilte und in § 3 Abs. 3 der Satzung der 
   Gesellschaft geregelte Ermächtigung des Vorstands, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
   Gesellschaft durch Ausgabe von bis zu 17.535.000 
   neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- 
   und/oder Sacheinlagen, ganz oder in Teilbeträgen, 
   einmal oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens 
   EUR 17.535.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
   2012), läuft am 21. Mai 2017 aus. Damit die 
   Gesellschaft auch zukünftig flexibel ist, bei Bedarf 
   ihre Eigenmittel umfassend zu verstärken, soll ein 
   neues Genehmigtes Kapital 2017 beschlossen und die 
   Satzung entsprechend angepasst werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) *Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2017 mit 
      der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft 
      in der Zeit bis zum 29. Mai 2022 um bis zu EUR 
      17.535.000,00 einmalig oder mehrmals, ganz oder 
      in Teilbeträgen, durch Ausgabe von bis zu 
      17.535.000 neuen, auf den Namen lautenden 
      Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
      erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017). 
 
      Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht 
      einzuräumen. Die Aktien können dabei nach § 186 
      Abs. 5 AktG auch von einem oder mehreren 
      Kreditinstitut(en) mit der Verpflichtung 
      übernommen werden, sie den Aktionären der 
      Gesellschaft zum Bezug anzubieten (sog. 
      mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird 
      jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre 
      mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder 
      mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des 
      genehmigten Kapitals auszuschließen, 
 
      aa) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
          auszunehmen; 
      bb) zur Ausgabe von Aktien gegen 
          Sacheinlagen, insbesondere - aber 
          ohne Beschränkung hierauf - im 
          Rahmen von 
          Unternehmenszusammenschlüssen oder 
          zum Zwecke des (auch mittelbaren) 
          Erwerbs von Unternehmen, 
          Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
          Unternehmen oder von sonstigen 
          Vermögensgegenständen oder 
          Ansprüchen auf den Erwerb von 
          Vermögensgegenständen 
          einschließlich Forderungen 
          gegen die Gesellschaft oder ihre 
          Konzerngesellschaften; 
      cc) zur Ausgabe von Aktien gegen 
          Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
          der neuen Aktien den Börsenpreis der 
          bereits börsennotierten Aktien der 
          Gesellschaft nicht wesentlich im 
          Sinne der §§ 203 Abs. 1 und Abs. 2, 
          186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          unterschreitet und der auf die unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts 
          gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          ausgegebenen neuen Aktien 
          entfallende anteilige Betrag des 
          Grundkapitals insgesamt 10 % des 
          Grundkapitals nicht überschreitet, 
          und zwar weder im Zeitpunkt des 
          Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
          Ausübung dieser Ermächtigung. Auf 
          diese Begrenzung von 10 % des 
          Grundkapitals sind Aktien 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 19, 2017 09:02 ET (13:02 GMT)

DJ DGAP-HV: Wacker Neuson SE: Bekanntmachung der -2-

anzurechnen, die zur Bedienung von 
          Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
          oder Optionsrechten bzw. mit 
          Wandlungs- oder Optionspflichten 
          ausgegeben wurden oder auszugeben 
          sind, sofern diese 
          Schuldverschreibungen in 
          entsprechender Anwendung des § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts 
          ausgegeben wurden. Auf die 
          Höchstgrenze von 10 % des 
          Grundkapitals sind ferner diejenigen 
          eigenen Aktien der Gesellschaft 
          anzurechnen, die während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts der 
          Aktionäre gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
          8 Satz 5 Halbsatz 2 AktG in 
          Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 
          AktG veräußert wurden. Auf die 
          Höchstgrenze von 10 % des 
          Grundkapitals sind zudem diejenigen 
          Aktien anzurechnen, die während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung aus 
          anderem genehmigtem Kapital unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts der 
          Aktionäre gemäß § 203 Abs. 2 
          Satz 1 AktG in Verbindung mit § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
          wurden. 
 
      Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt 
      der Aktienrechte und die Bedingungen der 
      Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat wird 
      ermächtigt, nach Ausnutzung des Genehmigten 
      Kapitals 2017 oder nach Ablauf der Frist für die 
      Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017 die 
      Fassung der Satzung entsprechend anzupassen. 
   b) *Änderung von § 3 der Satzung* 
 
      § 3 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft wird 
      insgesamt wie folgt neu gefasst: 
 
      '(3) Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Grundkapital der Gesellschaft in der 
           Zeit bis zum 29. Mai 2022 um bis zu EUR 
           17.535.000,00 (in Worten: siebzehn 
           Millionen 
           fünfhundertfünfunddreißigtausend 
           Euro) einmalig oder mehrmals, ganz oder 
           in Teilbeträgen, durch Ausgabe von bis 
           zu 17.535.000 neuen, auf den Namen 
           lautenden Stückaktien gegen Bar- 
           und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
           (Genehmigtes Kapital 2017). Den 
           Aktionären ist grundsätzlich ein 
           Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien 
           können dabei nach § 186 Abs. 5 AktG auch 
           von einem oder mehreren 
           Kreditinstitut(en) mit der Verpflichtung 
           übernommen werden, sie den Aktionären 
           der Gesellschaft zum Bezug anzubieten 
           (sog. mittelbares Bezugsrecht). Der 
           Vorstand ist jedoch ermächtigt, das 
           Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats für eine oder mehrere 
           Kapitalerhöhungen im Rahmen des 
           genehmigten Kapitals 
           auszuschließen, 
 
           - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
             auszunehmen; 
           - zur Ausgabe von Aktien gegen 
             Sacheinlagen, insbesondere - aber 
             ohne Beschränkung hierauf - zum 
             Zwecke des (auch mittelbaren) 
             Erwerbs von Unternehmen, 
             Unternehmensteilen, Beteiligungen 
             an Unternehmen oder von sonstigen 
             Vermögensgegenständen oder 
             Ansprüchen auf den Erwerb von 
             Vermögensgegenständen 
             einschließlich Forderungen 
             gegen die Gesellschaft oder ihre 
             Konzerngesellschaften; 
           - zur Ausgabe von Aktien gegen 
             Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
             der neuen Aktien den Börsenpreis 
             der bereits börsennotierten Aktien 
             der Gesellschaft nicht wesentlich 
             im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und Abs. 
             2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             unterschreitet und der auf die 
             unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             ausgegebenen neuen Aktien 
             entfallende anteilige Betrag des 
             Grundkapitals insgesamt 10 % des 
             Grundkapitals nicht überschreitet, 
             und zwar weder im Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt 
             der Ausübung dieser Ermächtigung. 
             Auf diese Begrenzung von 10 % des 
             Grundkapitals sind Aktien 
             anzurechnen, die zur Bedienung von 
             Schuldverschreibungen mit 
             Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
             mit Wandlungs- oder 
             Optionspflichten ausgegeben wurden 
             oder auszugeben sind, sofern diese 
             Schuldverschreibungen in 
             entsprechender Anwendung des § 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG während der 
             Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts 
             ausgegeben wurden. Auf die 
             Höchstgrenze von 10 % des 
             Grundkapitals sind ferner 
             diejenigen eigenen Aktien der 
             Gesellschaft anzurechnen, die 
             während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts der Aktionäre 
             gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 
             Halbsatz 2 AktG in Verbindung mit § 
             186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             veräußert wurden. Auf die 
             Höchstgrenze von 10 % des 
             Grundkapitals sind zudem diejenigen 
             Aktien anzurechnen, die während der 
             Laufzeit dieser Ermächtigung aus 
             anderem genehmigtem Kapital unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts der 
             Aktionäre gemäß § 203 Abs. 2 
             Satz 1 AktG in Verbindung mit § 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
             wurden. 
 
           Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats den 
           weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
           Bedingungen der Aktienausgabe 
           festzulegen. Der Aufsichtsrat ist 
           ermächtigt, nach Ausnutzung des 
           Genehmigten Kapitals 2017 oder nach 
           Ablauf der Frist für die Ausnutzung des 
           Genehmigten Kapitals 2017 die Fassung 
           der Satzung entsprechend anzupassen.' 
   c) *Anmeldung zur Eintragung in das 
      Handelsregister* 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, das Genehmigte 
      Kapital 2017 unabhängig von den übrigen 
      Beschlüssen der Hauptversammlung zur Eintragung 
      in das Handelsregister anzumelden. 
7. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
   eigener Aktien und deren Verwendung, 
   einschließlich der Ermächtigung zum Ausschluss 
   von Andienungs- und Bezugsrechten sowie zur Einziehung 
   erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung* 
 
   Zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien bedarf 
   die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG, 
   soweit nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen, einer 
   besonderen Ermächtigung durch die Hauptversammlung. 
   Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 22. Mai 
   2012 erteilte Ermächtigung des Vorstands, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien bis zu 
   insgesamt 10 % des Grundkapitals zu erwerben, läuft am 
   21. Mai 2017 aus. Um auch in Zukunft in der Lage zu 
   sein, eigene Aktien zu erwerben, soll der Vorstand 
   erneut zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
   ermächtigt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) *Schaffung einer neuen Ermächtigung* 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats bis zum 29. Mai 2022 unter 
      Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 
      53a AktG) eigene Aktien der Gesellschaft bis 
      zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
      bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft 
      oder - falls dieser Wert geringer ist - des 
      zum Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden 
      Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der 
      Gesellschaft zu jedem zulässigen Zweck im 
      Rahmen der gesetzlichen Beschränkungen nach 
      Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu 
      erwerben. Die aufgrund dieser Ermächtigung 
      erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen 
      eigenen Aktien, welche die Gesellschaft 
      bereits erworben hat und noch besitzt oder 
      ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen 
      sind, zu keinem Zeitpunkt 10 % des jeweiligen 
      Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. 
 
      Die Ermächtigung kann einmal oder mehrmals, 
      ganz oder in Teilbeträgen, in Verfolgung 
      eines oder mehrerer Zwecke durch die 
      Gesellschaft, aber auch durch ihre 
      Konzerngesellschaften oder von Dritten für 
      Rechnung der Gesellschaft oder der 
      Konzerngesellschaften ausgeübt werden. 
 
      Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des 
      Handelns in eigenen Aktien ausgenutzt werden. 
   b) *Art und Weise des Erwerbs eigener Aktien* 
 
      Der Erwerb der eigenen Aktien erfolgt nach 
      Wahl des Vorstands (aa) über die Börse oder 
      (bb) mittels eines an alle Aktionäre der 
      Gesellschaft gerichteten öffentlichen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 19, 2017 09:02 ET (13:02 GMT)

Kaufangebots bzw. mittels einer öffentlichen 
      Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe von 
      Verkaufsangeboten (der Erwerb gemäß (bb) 
      im Folgenden '*öffentliches 
      Erwerbsangebot*'). 
 
      aa) Erwerb der Aktien über die Börse 
 
          Erfolgt der Erwerb der eigenen 
          Aktien über die Börse, darf der von 
          der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis 
          je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) 
          den volumengewichteten Durchschnitt 
          der Schlusskurse einer Aktie der 
          Gesellschaft im Xetra-Handel (oder 
          einem entsprechenden 
          Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
          Wertpapierbörse an den letzten drei 
          (3) Börsenhandelstagen vor dem Tag 
          der Eingehung der Verpflichtung zum 
          Erwerb um nicht mehr als 10 % über- 
          und um nicht mehr als 20 % 
          unterschreiten. 
      bb) Erwerb der Aktien (1) mittels eines 
          öffentlichen Kaufangebots oder (2) 
          mittels einer öffentlichen Aufforderung 
          zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
 
          Bei einem Erwerb im Wege eines 
          öffentlichen Erwerbsangebots kann die 
          Gesellschaft einen festen Erwerbspreis 
          oder eine Kaufpreisspanne je Aktie 
          (ohne Erwerbsnebenkosten) festlegen, 
          innerhalb der sie bereit ist, Aktien zu 
          erwerben. In dem öffentlichen 
          Erwerbsangebot kann die Gesellschaft 
          eine Frist für die Annahme oder Abgabe 
          des Angebots und die Möglichkeit und 
          die Bedingungen für eine Anpassung der 
          Kaufpreisspanne während der Frist im 
          Fall nicht nur unerheblicher 
          Kursveränderungen festlegen. Der 
          Kaufpreis wird im Fall einer 
          Kaufpreisspanne anhand der in den 
          Annahme- bzw. Angebotserklärungen der 
          Aktionäre genannten Verkaufspreise und 
          des nach Beendigung der Angebotsfrist 
          vom Vorstand festgelegten 
          Erwerbsvolumens ermittelt. 
 
          (1) Bei einem öffentlichen 
              Kaufangebot der Gesellschaft darf 
              der angebotene Kaufpreis oder die 
              Kaufpreisspanne den 
              volumengewichteten Durchschnitt 
              der Schlusskurse einer Aktie der 
              Gesellschaft im Xetra-Handel 
              (oder einem entsprechenden 
              Nachfolgesystem) an der 
              Frankfurter Wertpapierbörse an 
              den letzten drei (3) 
              Börsenhandelstagen vor dem Tag 
              der öffentlichen Ankündigung des 
              Angebots um nicht mehr als 10 % 
              über- und um nicht mehr als 20 % 
              unterschreiten. Im Fall einer 
              Anpassung der Kaufpreisspanne 
              durch die Gesellschaft wird auf 
              die letzten drei (3) 
              Börsenhandelstage vor der 
              öffentlichen Ankündigung der 
              Anpassung abgestellt. 
          (2) Bei einer Aufforderung an die 
              Aktionäre zur Abgabe von 
              Verkaufsangeboten darf der auf 
              der Basis der abgegebenen 
              Angebote ermittelte Kaufpreis 
              (ohne Erwerbsnebenkosten) je 
              Aktie der Gesellschaft den 
              volumengewichteten Durchschnitt 
              der Schlusskurse einer Aktie der 
              Gesellschaft im Xetra-Handel 
              (oder einem entsprechenden 
              Nachfolgesystem) an der 
              Frankfurter Wertpapierbörse an 
              den letzten drei (3) 
              Börsenhandelstagen vor dem Tag 
              der Veröffentlichung der 
              Aufforderung zur Abgabe von 
              Verkaufsangeboten um nicht mehr 
              als 10 % über- und um nicht mehr 
              als 20 % unterschreiten. Im Fall 
              einer Anpassung der 
              Kaufpreisspanne durch die 
              Gesellschaft wird auf die letzten 
              drei (3) Börsenhandelstage vor 
              der öffentlichen Ankündigung der 
              Anpassung abgestellt. 
 
          Das Volumen des Kaufangebots oder der 
          Verkaufsaufforderung kann begrenzt 
          werden. Sofern die von den Aktionären 
          zum Erwerb angebotenen Aktien den 
          Gesamtbetrag des Kaufangebots oder der 
          Verkaufsaufforderung der Gesellschaft 
          überschreiten, erfolgt die 
          Berücksichtigung oder die Annahme im 
          Verhältnis des Gesamtbetrags des 
          Kaufangebots bzw. der 
          Verkaufsaufforderung zu den insgesamt 
          von den Aktionären angebotenen Aktien 
          unter insoweit partiellem Ausschluss 
          eines eventuellen Rechts der Aktionäre 
          zur Andienung ihrer Aktien. Es kann 
          aber vorgesehen werden, dass geringe 
          Stückzahlen von bis zu 100 angebotenen 
          Aktien je Aktionär unter insoweit 
          partiellem Ausschluss eines eventuellen 
          Rechts der Aktionäre zur Andienung 
          ihrer Aktien bevorrechtigt erworben 
          werden. Das Kaufangebot oder die 
          Verkaufsaufforderung kann weitere 
          Bedingungen vorsehen. 
   c) *Ermächtigung des Vorstands zur 
      Veräußerung und sonstigen Verwendung 
      erworbener Aktien* 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund 
      dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien 
      zu jedem zulässigen Zweck, insbesondere auch 
      in folgender Weise zu verwenden: 
 
      aa) Die Aktien können über die Börse 
          oder mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats durch ein öffentliches 
          Angebot an alle Aktionäre im 
          Verhältnis ihrer Beteiligungsquote 
          veräußert werden. Im letzteren 
          Fall ist das Bezugsrecht für 
          Spitzenbeträge ausgeschlossen. 
      bb) Die Aktien können Personen, die in 
          einem Arbeitsverhältnis zu der 
          Gesellschaft oder einem mit ihr 
          verbundenen Unternehmen stehen oder 
          standen, sowie Organmitgliedern von 
          mit der Gesellschaft verbundenen 
          Unternehmen zum Erwerb angeboten 
          oder mit einer Halte- oder 
          Sperrfrist von nicht weniger als 
          zwei Jahren zugesagt oder übertragen 
          werden, wobei das Arbeits-, sonstige 
          Anstellungs- oder Organverhältnis 
          jedenfalls zum Zeitpunkt des 
          Angebots oder der Zusage bestehen 
          muss. Die weiteren Einzelheiten 
          etwaiger Angebote, Zusagen und 
          Übertragungen, 
          einschließlich einer etwaigen 
          direkten Gegenleistung, etwaiger 
          Anspruchsvoraussetzungen und 
          Verfalls- oder Ausgleichsregelungen, 
          insbesondere für Sonderfälle wie die 
          Pensionierung, die 
          Erwerbsunfähigkeit oder den Tod, 
          werden vom Vorstand festgelegt. 
      cc) Die Aktien können mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats Dritten gegen 
          Sachleistungen, insbesondere im 
          Rahmen von 
          Unternehmenszusammenschlüssen oder 
          beim Erwerb von Unternehmen, 
          Betrieben, Unternehmensteilen oder 
          Beteiligungen, angeboten und auf 
          diese übertragen werden. 
      dd) Die Aktien können mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats gegen Barzahlung an 
          Dritte veräußert werden, wenn 
          der Preis, zu dem die Aktien der 
          Gesellschaft veräußert werden, 
          den Börsenpreis einer Aktie der 
          Gesellschaft zum 
          Veräußerungszeitpunkt nicht 
          wesentlich unterschreitet (§ 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG). 
      ee) Die Aktien können allen Aktionären 
          angeboten werden, damit diese gegen 
          (auch teilweise) Abtretung ihres mit 
          dem Gewinnverwendungsbeschluss der 
          Hauptversammlung entstandenen 
          Anspruchs auf Auszahlung der 
          Dividende eigene Aktien beziehen 
          können (Aktiendividende). 
      ff) Die Aktien können eingezogen werden 
          und das Grundkapital der 
          Gesellschaft um den auf die 
          eingezogenen Aktien entfallenden 
          Teil des Grundkapitals herabgesetzt 
          werden, ohne dass die Einziehung 
          oder ihre Durchführung eines 
          weiteren 
          Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
          Der Vorstand kann die Aktien auch im 
          vereinfachten Verfahren ohne 
          Herabsetzung des Grundkapitals 
          einziehen, so dass sich durch die 
          Einziehung der Anteil der übrigen 
          Aktien am Grundkapital erhöht. 
          Erfolgt die Einziehung der Aktien im 
          vereinfachten Verfahren ohne 
          Herabsetzung des Grundkapitals, ist 
          der Vorstand zur Anpassung der 
          Aktienzahl in der Satzung 
          ermächtigt. 
 
      Insgesamt dürfen die aufgrund der 
      Ermächtigung unter vorstehendem lit. c) dd) 
      verwendeten Aktien, soweit sie in 
      entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG (unter Bezugsrechtsausschluss 
      gegen Bareinlagen nicht wesentlich unter dem 
      Börsenpreis) ausgegeben werden, 10 % des 
      Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar 
      weder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch 
      - falls dieser Wert geringer ist - zum 
      Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Auf 
      diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die 
      in direkter oder entsprechender Anwendung von 
      § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit 

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April 19, 2017 09:02 ET (13:02 GMT)

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