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DGAP-HV: Wacker Neuson SE: Bekanntmachung der -9-

DJ DGAP-HV: Wacker Neuson SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.05.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Wacker Neuson SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Wacker Neuson SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.05.2017 in 
München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-04-19 / 15:01 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Wacker Neuson SE München ISIN: DE000WACK012 
WKN: WACK01 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der 
 
*am Dienstag, dem 30. Mai 2017,* 
*um 10:00 Uhr* 
 
im Konferenzzentrum München der Hanns-Seidel-Stiftung, Lazarettstraße 33, 
80636 München, stattfindenden 
 
*ordentlichen Hauptversammlung* 
 
der Wacker Neuson SE mit dem Geschäftssitz in 80809 München, 
Preußenstraße 41, eingeladen. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. 
   Dezember 2016, des gebilligten Konzernabschlusses zum 
   31. Dezember 2016 einschließlich des 
   zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft 
   und den Konzern, des in dem zusammengefassten 
   Lagebericht enthaltenen erläuternden Berichts des 
   Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 
   4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2016 
 
   Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 
   erfolgt nicht. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss 
   gemäß §§ 171, 172 AktG(*) am 14. März 2017 
   gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. 
   Ein Beschluss zur Feststellung des Jahresabschlusses 
   durch die Hauptversammlung nach § 173 Abs. 1 Satz 1 
   AktG entfällt damit nach den gesetzlichen 
   Bestimmungen. Der Jahres- und der Konzernabschluss 
   nebst zusammengefasstem Lagebericht, der Bericht des 
   Aufsichtsrats und der erläuternde Bericht des 
   Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 
   4 HGB sind im Übrigen der Hauptversammlung, ohne 
   dass das Aktiengesetz eine Beschlussfassung hierzu 
   vorsieht, zugänglich zu machen. 
 
   Die vorstehenden Unterlagen liegen in den 
   Geschäftsräumen der Wacker Neuson SE 
   (Preußenstraße 41, 80809 München) sowie in 
   der Hauptversammlung selbst zur Einsicht der Aktionäre 
   aus und können auf der Internetseite der Gesellschaft 
   unter 
   http://wackerneusongroup.com/de/investor-relations/hau 
   ptversammlung eingesehen werden. Auf Verlangen erhält 
   jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine 
   Abschrift der Unterlagen. Es wird darauf hingewiesen, 
   dass der gesetzlichen Verpflichtung mit 
   Zugänglichmachen der Unterlagen auf der Internetseite 
   der Gesellschaft Genüge getan ist. Es wird daher 
   lediglich ein Zustellversuch mit einfacher Post 
   erfolgen. 
 
   _ (*)_ _Die Vorschriften des deutschen 
          Aktiengesetzes finden auf die Wacker 
          Neuson SE gemäß Art. 9 Abs. 1 
          lit. c) ii), Art. 10 der Verordnung 
          (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. 
          Oktober 2001 über das Statut der 
          Europäischen Gesellschaft (SE) 
          (nachfolgend auch: SE-Verordnung) 
          Anwendung, soweit sich aus speziellen 
          Vorschriften der SE-Verordnung nichts 
          anderes ergibt._ 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2016 in Höhe von 
   EUR 111.861.837,16 wird wie folgt verwendet: 
 
   Ausschüttung einer        EUR 35.070.000,00 
   Dividende von je EUR 0,50 
   auf insgesamt 70.140.000 
   dividendenberechtigte 
   Stückaktien, insgesamt 
   Gewinnvortrag auf neue    EUR 76.791.837,16 
   Rechnung 
   Bilanzgewinn              EUR 111.861.837,16 
 
   Unter Zugrundelegung dieses Ausschüttungsvorschlags 
   entfällt auf das dividendenberechtigte Grundkapital 
   von EUR 70.140.000,00 eine Dividendensumme von EUR 
   35.070.000,00. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch 
   auf die Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das 
   heißt am 2. Juni 2017, fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   Den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   Den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats wird für diesen Zeitraum Entlastung 
   erteilt. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers für den Jahres- und Konzernabschluss 
   des Geschäftsjahres 2017 und für die prüferische 
   Durchsicht des verkürzten (konzernbezogenen) 
   Abschlusses und des (konzernbezogenen) 
   Zwischenlageberichts im Geschäftsjahr 2017* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf eine 
   entsprechende Empfehlung seines Prüfungsausschusses - 
   vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, wird zum 
   Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2017 sowie gemäß §§ 37w Abs. 5, 37y 
   Nr. 2 WpHG zum Prüfer für die prüferische Durchsicht 
   des verkürzten (konzernbezogenen) 
   Halbjahresabschlusses und des (konzernbezogenen) 
   Zwischenlageberichts im Geschäftsjahr 2017 bestellt. 
6. *Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten 
   Kapitals 2017 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts sowie über die entsprechende 
   Satzungsänderung* 
 
   Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 22. Mai 
   2012 erteilte und in § 3 Abs. 3 der Satzung der 
   Gesellschaft geregelte Ermächtigung des Vorstands, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
   Gesellschaft durch Ausgabe von bis zu 17.535.000 
   neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- 
   und/oder Sacheinlagen, ganz oder in Teilbeträgen, 
   einmal oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens 
   EUR 17.535.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
   2012), läuft am 21. Mai 2017 aus. Damit die 
   Gesellschaft auch zukünftig flexibel ist, bei Bedarf 
   ihre Eigenmittel umfassend zu verstärken, soll ein 
   neues Genehmigtes Kapital 2017 beschlossen und die 
   Satzung entsprechend angepasst werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) *Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2017 mit 
      der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft 
      in der Zeit bis zum 29. Mai 2022 um bis zu EUR 
      17.535.000,00 einmalig oder mehrmals, ganz oder 
      in Teilbeträgen, durch Ausgabe von bis zu 
      17.535.000 neuen, auf den Namen lautenden 
      Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
      erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017). 
 
      Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht 
      einzuräumen. Die Aktien können dabei nach § 186 
      Abs. 5 AktG auch von einem oder mehreren 
      Kreditinstitut(en) mit der Verpflichtung 
      übernommen werden, sie den Aktionären der 
      Gesellschaft zum Bezug anzubieten (sog. 
      mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird 
      jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre 
      mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder 
      mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des 
      genehmigten Kapitals auszuschließen, 
 
      aa) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
          auszunehmen; 
      bb) zur Ausgabe von Aktien gegen 
          Sacheinlagen, insbesondere - aber 
          ohne Beschränkung hierauf - im 
          Rahmen von 
          Unternehmenszusammenschlüssen oder 
          zum Zwecke des (auch mittelbaren) 
          Erwerbs von Unternehmen, 
          Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
          Unternehmen oder von sonstigen 
          Vermögensgegenständen oder 
          Ansprüchen auf den Erwerb von 
          Vermögensgegenständen 
          einschließlich Forderungen 
          gegen die Gesellschaft oder ihre 
          Konzerngesellschaften; 
      cc) zur Ausgabe von Aktien gegen 
          Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
          der neuen Aktien den Börsenpreis der 
          bereits börsennotierten Aktien der 
          Gesellschaft nicht wesentlich im 
          Sinne der §§ 203 Abs. 1 und Abs. 2, 
          186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          unterschreitet und der auf die unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts 
          gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          ausgegebenen neuen Aktien 
          entfallende anteilige Betrag des 
          Grundkapitals insgesamt 10 % des 
          Grundkapitals nicht überschreitet, 
          und zwar weder im Zeitpunkt des 
          Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
          Ausübung dieser Ermächtigung. Auf 
          diese Begrenzung von 10 % des 
          Grundkapitals sind Aktien 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 19, 2017 09:02 ET (13:02 GMT)

DJ DGAP-HV: Wacker Neuson SE: Bekanntmachung der -2-

anzurechnen, die zur Bedienung von 
          Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
          oder Optionsrechten bzw. mit 
          Wandlungs- oder Optionspflichten 
          ausgegeben wurden oder auszugeben 
          sind, sofern diese 
          Schuldverschreibungen in 
          entsprechender Anwendung des § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts 
          ausgegeben wurden. Auf die 
          Höchstgrenze von 10 % des 
          Grundkapitals sind ferner diejenigen 
          eigenen Aktien der Gesellschaft 
          anzurechnen, die während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts der 
          Aktionäre gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
          8 Satz 5 Halbsatz 2 AktG in 
          Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 
          AktG veräußert wurden. Auf die 
          Höchstgrenze von 10 % des 
          Grundkapitals sind zudem diejenigen 
          Aktien anzurechnen, die während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung aus 
          anderem genehmigtem Kapital unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts der 
          Aktionäre gemäß § 203 Abs. 2 
          Satz 1 AktG in Verbindung mit § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
          wurden. 
 
      Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt 
      der Aktienrechte und die Bedingungen der 
      Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat wird 
      ermächtigt, nach Ausnutzung des Genehmigten 
      Kapitals 2017 oder nach Ablauf der Frist für die 
      Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017 die 
      Fassung der Satzung entsprechend anzupassen. 
   b) *Änderung von § 3 der Satzung* 
 
      § 3 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft wird 
      insgesamt wie folgt neu gefasst: 
 
      '(3) Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Grundkapital der Gesellschaft in der 
           Zeit bis zum 29. Mai 2022 um bis zu EUR 
           17.535.000,00 (in Worten: siebzehn 
           Millionen 
           fünfhundertfünfunddreißigtausend 
           Euro) einmalig oder mehrmals, ganz oder 
           in Teilbeträgen, durch Ausgabe von bis 
           zu 17.535.000 neuen, auf den Namen 
           lautenden Stückaktien gegen Bar- 
           und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
           (Genehmigtes Kapital 2017). Den 
           Aktionären ist grundsätzlich ein 
           Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien 
           können dabei nach § 186 Abs. 5 AktG auch 
           von einem oder mehreren 
           Kreditinstitut(en) mit der Verpflichtung 
           übernommen werden, sie den Aktionären 
           der Gesellschaft zum Bezug anzubieten 
           (sog. mittelbares Bezugsrecht). Der 
           Vorstand ist jedoch ermächtigt, das 
           Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats für eine oder mehrere 
           Kapitalerhöhungen im Rahmen des 
           genehmigten Kapitals 
           auszuschließen, 
 
           - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
             auszunehmen; 
           - zur Ausgabe von Aktien gegen 
             Sacheinlagen, insbesondere - aber 
             ohne Beschränkung hierauf - zum 
             Zwecke des (auch mittelbaren) 
             Erwerbs von Unternehmen, 
             Unternehmensteilen, Beteiligungen 
             an Unternehmen oder von sonstigen 
             Vermögensgegenständen oder 
             Ansprüchen auf den Erwerb von 
             Vermögensgegenständen 
             einschließlich Forderungen 
             gegen die Gesellschaft oder ihre 
             Konzerngesellschaften; 
           - zur Ausgabe von Aktien gegen 
             Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
             der neuen Aktien den Börsenpreis 
             der bereits börsennotierten Aktien 
             der Gesellschaft nicht wesentlich 
             im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und Abs. 
             2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             unterschreitet und der auf die 
             unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             ausgegebenen neuen Aktien 
             entfallende anteilige Betrag des 
             Grundkapitals insgesamt 10 % des 
             Grundkapitals nicht überschreitet, 
             und zwar weder im Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt 
             der Ausübung dieser Ermächtigung. 
             Auf diese Begrenzung von 10 % des 
             Grundkapitals sind Aktien 
             anzurechnen, die zur Bedienung von 
             Schuldverschreibungen mit 
             Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
             mit Wandlungs- oder 
             Optionspflichten ausgegeben wurden 
             oder auszugeben sind, sofern diese 
             Schuldverschreibungen in 
             entsprechender Anwendung des § 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG während der 
             Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts 
             ausgegeben wurden. Auf die 
             Höchstgrenze von 10 % des 
             Grundkapitals sind ferner 
             diejenigen eigenen Aktien der 
             Gesellschaft anzurechnen, die 
             während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts der Aktionäre 
             gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 
             Halbsatz 2 AktG in Verbindung mit § 
             186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             veräußert wurden. Auf die 
             Höchstgrenze von 10 % des 
             Grundkapitals sind zudem diejenigen 
             Aktien anzurechnen, die während der 
             Laufzeit dieser Ermächtigung aus 
             anderem genehmigtem Kapital unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts der 
             Aktionäre gemäß § 203 Abs. 2 
             Satz 1 AktG in Verbindung mit § 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
             wurden. 
 
           Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats den 
           weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
           Bedingungen der Aktienausgabe 
           festzulegen. Der Aufsichtsrat ist 
           ermächtigt, nach Ausnutzung des 
           Genehmigten Kapitals 2017 oder nach 
           Ablauf der Frist für die Ausnutzung des 
           Genehmigten Kapitals 2017 die Fassung 
           der Satzung entsprechend anzupassen.' 
   c) *Anmeldung zur Eintragung in das 
      Handelsregister* 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, das Genehmigte 
      Kapital 2017 unabhängig von den übrigen 
      Beschlüssen der Hauptversammlung zur Eintragung 
      in das Handelsregister anzumelden. 
7. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
   eigener Aktien und deren Verwendung, 
   einschließlich der Ermächtigung zum Ausschluss 
   von Andienungs- und Bezugsrechten sowie zur Einziehung 
   erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung* 
 
   Zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien bedarf 
   die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG, 
   soweit nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen, einer 
   besonderen Ermächtigung durch die Hauptversammlung. 
   Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 22. Mai 
   2012 erteilte Ermächtigung des Vorstands, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien bis zu 
   insgesamt 10 % des Grundkapitals zu erwerben, läuft am 
   21. Mai 2017 aus. Um auch in Zukunft in der Lage zu 
   sein, eigene Aktien zu erwerben, soll der Vorstand 
   erneut zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
   ermächtigt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) *Schaffung einer neuen Ermächtigung* 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats bis zum 29. Mai 2022 unter 
      Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 
      53a AktG) eigene Aktien der Gesellschaft bis 
      zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
      bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft 
      oder - falls dieser Wert geringer ist - des 
      zum Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden 
      Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der 
      Gesellschaft zu jedem zulässigen Zweck im 
      Rahmen der gesetzlichen Beschränkungen nach 
      Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu 
      erwerben. Die aufgrund dieser Ermächtigung 
      erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen 
      eigenen Aktien, welche die Gesellschaft 
      bereits erworben hat und noch besitzt oder 
      ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen 
      sind, zu keinem Zeitpunkt 10 % des jeweiligen 
      Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. 
 
      Die Ermächtigung kann einmal oder mehrmals, 
      ganz oder in Teilbeträgen, in Verfolgung 
      eines oder mehrerer Zwecke durch die 
      Gesellschaft, aber auch durch ihre 
      Konzerngesellschaften oder von Dritten für 
      Rechnung der Gesellschaft oder der 
      Konzerngesellschaften ausgeübt werden. 
 
      Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des 
      Handelns in eigenen Aktien ausgenutzt werden. 
   b) *Art und Weise des Erwerbs eigener Aktien* 
 
      Der Erwerb der eigenen Aktien erfolgt nach 
      Wahl des Vorstands (aa) über die Börse oder 
      (bb) mittels eines an alle Aktionäre der 
      Gesellschaft gerichteten öffentlichen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 19, 2017 09:02 ET (13:02 GMT)

DJ DGAP-HV: Wacker Neuson SE: Bekanntmachung der -3-

Kaufangebots bzw. mittels einer öffentlichen 
      Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe von 
      Verkaufsangeboten (der Erwerb gemäß (bb) 
      im Folgenden '*öffentliches 
      Erwerbsangebot*'). 
 
      aa) Erwerb der Aktien über die Börse 
 
          Erfolgt der Erwerb der eigenen 
          Aktien über die Börse, darf der von 
          der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis 
          je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) 
          den volumengewichteten Durchschnitt 
          der Schlusskurse einer Aktie der 
          Gesellschaft im Xetra-Handel (oder 
          einem entsprechenden 
          Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
          Wertpapierbörse an den letzten drei 
          (3) Börsenhandelstagen vor dem Tag 
          der Eingehung der Verpflichtung zum 
          Erwerb um nicht mehr als 10 % über- 
          und um nicht mehr als 20 % 
          unterschreiten. 
      bb) Erwerb der Aktien (1) mittels eines 
          öffentlichen Kaufangebots oder (2) 
          mittels einer öffentlichen Aufforderung 
          zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
 
          Bei einem Erwerb im Wege eines 
          öffentlichen Erwerbsangebots kann die 
          Gesellschaft einen festen Erwerbspreis 
          oder eine Kaufpreisspanne je Aktie 
          (ohne Erwerbsnebenkosten) festlegen, 
          innerhalb der sie bereit ist, Aktien zu 
          erwerben. In dem öffentlichen 
          Erwerbsangebot kann die Gesellschaft 
          eine Frist für die Annahme oder Abgabe 
          des Angebots und die Möglichkeit und 
          die Bedingungen für eine Anpassung der 
          Kaufpreisspanne während der Frist im 
          Fall nicht nur unerheblicher 
          Kursveränderungen festlegen. Der 
          Kaufpreis wird im Fall einer 
          Kaufpreisspanne anhand der in den 
          Annahme- bzw. Angebotserklärungen der 
          Aktionäre genannten Verkaufspreise und 
          des nach Beendigung der Angebotsfrist 
          vom Vorstand festgelegten 
          Erwerbsvolumens ermittelt. 
 
          (1) Bei einem öffentlichen 
              Kaufangebot der Gesellschaft darf 
              der angebotene Kaufpreis oder die 
              Kaufpreisspanne den 
              volumengewichteten Durchschnitt 
              der Schlusskurse einer Aktie der 
              Gesellschaft im Xetra-Handel 
              (oder einem entsprechenden 
              Nachfolgesystem) an der 
              Frankfurter Wertpapierbörse an 
              den letzten drei (3) 
              Börsenhandelstagen vor dem Tag 
              der öffentlichen Ankündigung des 
              Angebots um nicht mehr als 10 % 
              über- und um nicht mehr als 20 % 
              unterschreiten. Im Fall einer 
              Anpassung der Kaufpreisspanne 
              durch die Gesellschaft wird auf 
              die letzten drei (3) 
              Börsenhandelstage vor der 
              öffentlichen Ankündigung der 
              Anpassung abgestellt. 
          (2) Bei einer Aufforderung an die 
              Aktionäre zur Abgabe von 
              Verkaufsangeboten darf der auf 
              der Basis der abgegebenen 
              Angebote ermittelte Kaufpreis 
              (ohne Erwerbsnebenkosten) je 
              Aktie der Gesellschaft den 
              volumengewichteten Durchschnitt 
              der Schlusskurse einer Aktie der 
              Gesellschaft im Xetra-Handel 
              (oder einem entsprechenden 
              Nachfolgesystem) an der 
              Frankfurter Wertpapierbörse an 
              den letzten drei (3) 
              Börsenhandelstagen vor dem Tag 
              der Veröffentlichung der 
              Aufforderung zur Abgabe von 
              Verkaufsangeboten um nicht mehr 
              als 10 % über- und um nicht mehr 
              als 20 % unterschreiten. Im Fall 
              einer Anpassung der 
              Kaufpreisspanne durch die 
              Gesellschaft wird auf die letzten 
              drei (3) Börsenhandelstage vor 
              der öffentlichen Ankündigung der 
              Anpassung abgestellt. 
 
          Das Volumen des Kaufangebots oder der 
          Verkaufsaufforderung kann begrenzt 
          werden. Sofern die von den Aktionären 
          zum Erwerb angebotenen Aktien den 
          Gesamtbetrag des Kaufangebots oder der 
          Verkaufsaufforderung der Gesellschaft 
          überschreiten, erfolgt die 
          Berücksichtigung oder die Annahme im 
          Verhältnis des Gesamtbetrags des 
          Kaufangebots bzw. der 
          Verkaufsaufforderung zu den insgesamt 
          von den Aktionären angebotenen Aktien 
          unter insoweit partiellem Ausschluss 
          eines eventuellen Rechts der Aktionäre 
          zur Andienung ihrer Aktien. Es kann 
          aber vorgesehen werden, dass geringe 
          Stückzahlen von bis zu 100 angebotenen 
          Aktien je Aktionär unter insoweit 
          partiellem Ausschluss eines eventuellen 
          Rechts der Aktionäre zur Andienung 
          ihrer Aktien bevorrechtigt erworben 
          werden. Das Kaufangebot oder die 
          Verkaufsaufforderung kann weitere 
          Bedingungen vorsehen. 
   c) *Ermächtigung des Vorstands zur 
      Veräußerung und sonstigen Verwendung 
      erworbener Aktien* 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund 
      dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien 
      zu jedem zulässigen Zweck, insbesondere auch 
      in folgender Weise zu verwenden: 
 
      aa) Die Aktien können über die Börse 
          oder mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats durch ein öffentliches 
          Angebot an alle Aktionäre im 
          Verhältnis ihrer Beteiligungsquote 
          veräußert werden. Im letzteren 
          Fall ist das Bezugsrecht für 
          Spitzenbeträge ausgeschlossen. 
      bb) Die Aktien können Personen, die in 
          einem Arbeitsverhältnis zu der 
          Gesellschaft oder einem mit ihr 
          verbundenen Unternehmen stehen oder 
          standen, sowie Organmitgliedern von 
          mit der Gesellschaft verbundenen 
          Unternehmen zum Erwerb angeboten 
          oder mit einer Halte- oder 
          Sperrfrist von nicht weniger als 
          zwei Jahren zugesagt oder übertragen 
          werden, wobei das Arbeits-, sonstige 
          Anstellungs- oder Organverhältnis 
          jedenfalls zum Zeitpunkt des 
          Angebots oder der Zusage bestehen 
          muss. Die weiteren Einzelheiten 
          etwaiger Angebote, Zusagen und 
          Übertragungen, 
          einschließlich einer etwaigen 
          direkten Gegenleistung, etwaiger 
          Anspruchsvoraussetzungen und 
          Verfalls- oder Ausgleichsregelungen, 
          insbesondere für Sonderfälle wie die 
          Pensionierung, die 
          Erwerbsunfähigkeit oder den Tod, 
          werden vom Vorstand festgelegt. 
      cc) Die Aktien können mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats Dritten gegen 
          Sachleistungen, insbesondere im 
          Rahmen von 
          Unternehmenszusammenschlüssen oder 
          beim Erwerb von Unternehmen, 
          Betrieben, Unternehmensteilen oder 
          Beteiligungen, angeboten und auf 
          diese übertragen werden. 
      dd) Die Aktien können mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats gegen Barzahlung an 
          Dritte veräußert werden, wenn 
          der Preis, zu dem die Aktien der 
          Gesellschaft veräußert werden, 
          den Börsenpreis einer Aktie der 
          Gesellschaft zum 
          Veräußerungszeitpunkt nicht 
          wesentlich unterschreitet (§ 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG). 
      ee) Die Aktien können allen Aktionären 
          angeboten werden, damit diese gegen 
          (auch teilweise) Abtretung ihres mit 
          dem Gewinnverwendungsbeschluss der 
          Hauptversammlung entstandenen 
          Anspruchs auf Auszahlung der 
          Dividende eigene Aktien beziehen 
          können (Aktiendividende). 
      ff) Die Aktien können eingezogen werden 
          und das Grundkapital der 
          Gesellschaft um den auf die 
          eingezogenen Aktien entfallenden 
          Teil des Grundkapitals herabgesetzt 
          werden, ohne dass die Einziehung 
          oder ihre Durchführung eines 
          weiteren 
          Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
          Der Vorstand kann die Aktien auch im 
          vereinfachten Verfahren ohne 
          Herabsetzung des Grundkapitals 
          einziehen, so dass sich durch die 
          Einziehung der Anteil der übrigen 
          Aktien am Grundkapital erhöht. 
          Erfolgt die Einziehung der Aktien im 
          vereinfachten Verfahren ohne 
          Herabsetzung des Grundkapitals, ist 
          der Vorstand zur Anpassung der 
          Aktienzahl in der Satzung 
          ermächtigt. 
 
      Insgesamt dürfen die aufgrund der 
      Ermächtigung unter vorstehendem lit. c) dd) 
      verwendeten Aktien, soweit sie in 
      entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG (unter Bezugsrechtsausschluss 
      gegen Bareinlagen nicht wesentlich unter dem 
      Börsenpreis) ausgegeben werden, 10 % des 
      Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar 
      weder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch 
      - falls dieser Wert geringer ist - zum 
      Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Auf 
      diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die 
      in direkter oder entsprechender Anwendung von 
      § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit 

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April 19, 2017 09:02 ET (13:02 GMT)

DJ DGAP-HV: Wacker Neuson SE: Bekanntmachung der -4-

dieser Ermächtigung bis zu diesem Zeitpunkt 
      ausgegeben oder veräußert wurden. 
      Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur 
      Bedienung von Wandel- oder 
      Optionsschuldverschreibungen oder 
      Genussrechten mit Wandlungs- oder 
      Optionsrechten ausgegeben wurden, soweit 
      diese Schuldverschreibungen während der 
      Laufzeit dieser Ermächtigung entsprechend § 
      186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. 
   d) *Ermächtigung des Aufsichtsrats zur 
      Verwendung der erworbenen Aktien* 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, von der 
      Gesellschaft erworbene Aktien, soweit diese 
      nicht für einen bestimmten anderen Zweck 
      verwendet werden müssen, wie folgt zu 
      verwenden: 
 
      Die Aktien können zur Bedienung von 
      Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf 
      Aktien der Gesellschaft verwendet werden, die 
      mit Mitgliedern des Vorstands der 
      Gesellschaft im Rahmen der Regelungen der 
      Vorstandsvergütung vereinbart wurden oder 
      werden. Die Aktien können ferner den 
      Mitgliedern des Vorstands oder zukünftigen 
      Mitgliedern des Vorstands im Rahmen der 
      Regelungen der Vorstandsvergütung zum Erwerb 
      angeboten oder mit einer Halte- oder 
      Sperrfrist zugesagt oder übertragen werden, 
      die frühestens mit Ablauf des zweiten Tages 
      nach der Veröffentlichung der 
      Geschäftsergebnisse im vierten Kalenderjahr 
      nach dem Jahr der Zusage oder 
      Übertragung (was immer früher liegt) 
      endet. 
 
      Die weiteren Einzelheiten etwaiger Angebote, 
      Zusagen und Übertragungen, 
      einschließlich einer etwaig direkten 
      Gegenleistung, etwaiger 
      Anspruchsvoraussetzungen und Verfalls- oder 
      Ausgleichsregelungen, insbesondere für 
      Sonderfälle wie die Pensionierung, die 
      Erwerbsunfähigkeit oder den Tod, werden vom 
      Aufsichtsrat unter Wahrung der gesetzlichen 
      Anforderungen, insbesondere nach § 87 AktG, 
      festgelegt. 
   e) *Sonstige Regelungen* 
 
      Die vorstehend unter lit. c) und d) 
      aufgeführten Ermächtigungen zur Verwendung 
      eigener Aktien erfassen auch die Verwendung 
      von Aktien der Gesellschaft, die aufgrund 
      früherer Ermächtigungen zum Erwerb eigener 
      Aktien erworben wurden. 
 
      Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese 
      eigenen Aktien wird insoweit ausgeschlossen, 
      wie diese Aktien gemäß den vorstehenden 
      Ermächtigungen unter lit. c) aa) bis 
      einschließlich dd) und lit. d) verwendet 
      werden. Werden die eigenen Aktien zu dem in 
      lit. c) ee) genannten Zweck verwendet, ist 
      der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht 
      auszuschließen. 
II. *Berichte des Vorstands an die 
    Hauptversammlung* 
1. *Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 
   (Beschlussfassung über die Schaffung eines 
   Genehmigten Kapitals 2017 mit der Möglichkeit 
   zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die 
   entsprechende Satzungsänderung)* 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung am 
   30. Mai 2017 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat 
   vor, ein neues genehmigtes Kapital (Genehmigtes 
   Kapital 2017) zu schaffen. Gemäß § 203 
   Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 
   4 Satz 2 AktG erstattet der Vorstand zu 
   Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung über 
   die Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss 
   des Bezugsrechts der Aktionäre bei Ausgabe 
   neuer Aktien den nachfolgenden Bericht: 
 
   Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 
   22. Mai 2012 erteilte und in § 3 Abs. 3 der 
   Satzung der Gesellschaft geregelte Ermächtigung 
   des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe 
   von bis zu 17.535.000 neuen, auf den Namen 
   lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder 
   Sacheinlagen, ganz oder in Teilbeträgen, einmal 
   oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens 
   EUR 17.535.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes 
   Kapital 2012), läuft am 21. Mai 2017 aus. Von 
   dem Genehmigten Kapital 2012 hat die 
   Gesellschaft bisher keinen Gebrauch gemacht. 
   Damit die Gesellschaft auch zukünftig flexibel 
   ist, bei Bedarf ihre Eigenmittel umfassend zu 
   verstärken, soll ein neues Genehmigtes Kapital 
   2017 beschlossen und die Satzung entsprechend 
   angepasst werden. 
 
   Das unter Punkt 6 der Tagesordnung der 
   Hauptversammlung am 30. Mai 2017 vorgeschlagene 
   neue genehmigte Kapital soll den Vorstand 
   ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit 
   bis zum 29. Mai 2022 um bis zu EUR 
   17.535.000,00 einmalig oder mehrmals, ganz oder 
   in Teilbeträgen, durch Ausgabe von bis zu 
   17.535.000 neuen, auf den Namen lautenden 
   Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
   erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017). Dem 
   Vorstand stünde damit wieder ein genehmigtes 
   Kapital in Höhe von 25 % des derzeitigen 
   Grundkapitals der Gesellschaft zur Verfügung. 
 
   Das Genehmigte Kapital 2017 soll der 
   Gesellschaft ermöglichen, die 
   Eigenkapitalausstattung in angemessenem Rahmen 
   den geschäftlichen und strategischen 
   Erfordernissen anzupassen. Eine angemessene 
   Eigenkapitalausstattung stellt die Grundlage 
   für eine erfolgreiche geschäftliche Entwicklung 
   der Gesellschaft dar. Das vorgeschlagene 
   Genehmigte Kapital 2017 soll es dem Vorstand 
   ermöglichen, auch weiterhin kurzfristig das für 
   die Entwicklung des Unternehmens erforderliche 
   Kapital an den Kapitalmärkten durch die Ausgabe 
   neuer Aktien aufzunehmen und etwaige günstige 
   Marktgegebenheiten zur Deckung eines künftigen 
   Kapitalbedarfs ohne Verzögerungen zu nutzen. Da 
   Entscheidungen über die Deckung eines künftigen 
   Kapitalbedarfs in der Regel kurzfristig zu 
   treffen sind, ist es wichtig, dass die 
   Gesellschaft hierbei nicht vom Rhythmus der 
   jährlichen Hauptversammlung oder von der langen 
   Einberufungsfrist einer außerordentlichen 
   Hauptversammlung abhängig ist. Diesem Umstand 
   hat der Gesetzgeber mit dem Instrument des 
   'genehmigten Kapitals' Rechnung getragen. 
 
   Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
   2017 zur Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen 
   haben die Aktionäre grundsätzlich ein 
   Bezugsrecht (§ 203 Abs. 1 Satz 1 AktG in 
   Verbindung mit § 186 Abs. 1 AktG), wobei auch 
   ein mittelbares Bezugsrecht im Sinne des § 186 
   Abs. 5 AktG genügt. Die Ausgabe von Aktien 
   unter Einräumung eines solchen mittelbaren 
   Bezugsrechts ist bereits nach dem Gesetz nicht 
   als Bezugsrechtsausschluss anzusehen. Den 
   Aktionären werden letztlich die gleichen 
   Bezugsrechte gewährt wie bei einem direkten 
   Bezug. Aus abwicklungstechnischen Gründen 
   werden lediglich ein oder mehrere 
   Kreditinstitute an der Abwicklung beteiligt. 
 
   Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmten 
   Fällen das Bezugsrecht ausschließen zu 
   können. 
 
   a) Der Vorstand soll mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das Bezugsrecht für 
      Spitzenbeträge ausschließen können. 
      Dieser Bezugsrechtsausschluss zielt 
      darauf ab, die Abwicklung einer Emission 
      mit grundsätzlichem Bezugsrecht der 
      Aktionäre zu erleichtern, weil dadurch 
      ein technisch durchführbares 
      Bezugsverhältnis dargestellt werden kann. 
      Der Wert der Spitzenbeträge ist je 
      Aktionär in der Regel gering, deshalb ist 
      der mögliche Verwässerungseffekt 
      ebenfalls als gering anzusehen. 
      Demgegenüber ist der Aufwand für die 
      Emission ohne einen solchen Ausschluss 
      deutlich höher. Der Ausschluss dient 
      daher der Praktikabilität und der 
      leichteren Durchführung einer Emission. 
      Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der 
      Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien 
      werden entweder durch Verkauf an der 
      Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich 
      für die Gesellschaft verwertet. Vorstand 
      und Aufsichtsrat halten den möglichen 
      Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen 
      Gründen für sachlich gerechtfertigt und 
      unter Abwägung mit den Interessen der 
      Aktionäre auch für angemessen. 
   b) Das Bezugsrecht kann zudem bei 
      Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
      ausgeschlossen werden. Die Gesellschaft 
      soll auch weiterhin insbesondere 
      Unternehmen, Unternehmensteile, 
      Beteiligungen oder sonstige 
      Vermögensgegenstände oder Ansprüche auf 
      den Erwerb von Vermögensgegenständen 
      einschließlich Forderungen gegen die 
      Gesellschaft oder ihre 
      Konzerngesellschaften erwerben können 
      oder auf Angebote zu Akquisitionen bzw. 
      Zusammenschlüssen reagieren können, um 
      ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und 
      die Ertragskraft sowie den 
      Unternehmenswert zu steigern. 
 
      Die Praxis zeigt, dass die Anteilseigner 
      attraktiver Akquisitionsobjekte zum Teil 
      ein starkes Interesse haben - z. B. zur 
      Wahrung eines gewissen Einflusses auf den 
      Gegenstand der Sacheinlage - Stückaktien 
      der Gesellschaft als Gegenleistung zu 
      erwerben. Für die Möglichkeit, die 
      Gegenleistung nicht ausschließlich 
      in Barleistung, sondern auch in Aktien 
      oder nur in Aktien zu erbringen, spricht 
      unter dem Gesichtspunkt einer optimalen 

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April 19, 2017 09:02 ET (13:02 GMT)

DJ DGAP-HV: Wacker Neuson SE: Bekanntmachung der -5-

Finanzstruktur zudem, dass in dem Umfang, 
      in dem neue Aktien als 
      Akquisitionswährung verwendet werden 
      können, die Liquidität der Gesellschaft 
      geschont, eine Fremdkapitalaufnahme 
      vermieden wird und der bzw. die Verkäufer 
      an zukünftigen Kurschancen beteiligt 
      werden. Das führt zu einer Verbesserung 
      der Wettbewerbsposition der Gesellschaft 
      bei Akquisitionen. 
 
      Die Möglichkeit, Aktien der Gesellschaft 
      als Akquisitionswährung einzusetzen, gibt 
      der Gesellschaft damit den notwendigen 
      Handlungsspielraum, solche 
      Akquisitionsgelegenheiten schnell und 
      flexibel zu ergreifen, und versetzt sie 
      in die Lage, selbst größere 
      Einheiten gegen Überlassung von 
      Aktien zu erwerben. Auch bei 
      Wirtschaftsgütern sollte es möglich sein, 
      sie unter Umständen gegen Aktien zu 
      erwerben. Für beides muss das Bezugsrecht 
      der Aktionäre ausgeschlossen werden 
      können. Weil solche Akquisitionen häufig 
      kurzfristig erfolgen müssen, ist es 
      wichtig, dass sie in der Regel nicht von 
      der nur einmal jährlich stattfindenden 
      Hauptversammlung beschlossen werden. Es 
      bedarf eines genehmigten Kapitals, auf 
      das der Vorstand mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats schnell zugreifen kann. 
 
      Wenn sich die Möglichkeiten zum 
      Zusammenschluss mit anderen Unternehmen 
      oder sonstigen Vermögensgegenständen 
      zeigen, wird der Vorstand in jedem Fall 
      sorgfältig prüfen, ob er von der 
      Ermächtigung zur Kapitalerhöhung durch 
      Gewährung neuer Aktien Gebrauch machen 
      soll. Dies umfasst insbesondere auch die 
      Prüfung der Bewertungsrelation zwischen 
      der Gesellschaft und der erworbenen 
      Unternehmensbeteiligung oder den 
      sonstigen Vermögensgegenständen und die 
      Festlegung des Ausgabepreises der neuen 
      Aktien und der weiteren Bedingungen der 
      Aktienausgabe. Der Vorstand wird das 
      genehmigte Kapital nur dann nutzen, wenn 
      er der Überzeugung ist, dass der 
      Zusammenschluss bzw. Erwerb des 
      Unternehmens oder des Unternehmensanteils 
      oder der Beteiligungserwerb gegen 
      Gewährung von neuen Aktien im 
      wohlverstandenen Interesse der 
      Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. 
      Der Aufsichtsrat wird seine erforderliche 
      Zustimmung nur erteilen, wenn er 
      ebenfalls zu dieser Überzeugung 
      gelangt ist. 
   c) Das Bezugsrecht kann ferner bei 
      Barkapitalerhöhungen ausgeschlossen 
      werden, wenn die Aktien zu einem Betrag 
      ausgegeben werden, der den Börsenkurs 
      nicht wesentlich unterschreitet und eine 
      solche Kapitalerhöhung 10 % des 
      Grundkapitals nicht überschreitet 
      (erleichterter Bezugsrechtsausschluss 
      nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Die 
      Ermächtigung versetzt die Gesellschaft in 
      die Lage, schnell und flexibel auf sich 
      bietende günstige Kapitalmarktsituationen 
      zu reagieren und die neuen Aktien auch 
      sehr kurzfristig, d. h. ohne das 
      Erfordernis eines mindestens zwei Wochen 
      dauernden Bezugsangebots, platzieren zu 
      können. Der Ausschluss des Bezugsrechts 
      ermöglicht ein schnelles Agieren und eine 
      Platzierung nahe am Börsenkurs, d. h. 
      ohne den bei Bezugsemissionen üblichen 
      Abschlag. Dadurch wird die Grundlage 
      geschaffen, einen möglichst hohen 
      Veräußerungsbetrag und eine 
      größtmögliche Stärkung der 
      Eigenmittel zu erreichen. Die 
      Ermächtigung zu dem erleichterten 
      Bezugsrechtsausschluss findet ihre 
      sachliche Rechtfertigung nicht zuletzt in 
      dem Umstand, dass häufig ein höherer 
      Mittelzufluss generiert werden kann. 
 
      Eine solche Kapitalerhöhung darf 10 % des 
      Grundkapitals, das zum Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens der Ermächtigung und auch 
      zum Zeitpunkt ihrer Ausübung besteht, 
      nicht übersteigen. Der Beschlussvorschlag 
      sieht zudem eine Anrechnungsklausel vor. 
      Auf die maximalen 10 % des Grundkapitals, 
      die dieser Bezugsrechtsausschluss 
      betrifft, sind Aktien anzurechnen, die 
      zur Bedienung von Schuldverschreibungen 
      mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
      mit Wandlungs- oder Optionspflichten 
      gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG in 
      Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
      während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts 
      ausgegeben wurden oder auszugeben sind, 
      sofern diese Schuldverschreibungen in 
      entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser 
      Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts ausgegeben wurden. Ferner 
      ist die Veräußerung eigener Aktien 
      anzurechnen, sofern sie während der 
      Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund 
      einer Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 
      Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 AktG in 
      Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts 
      erfolgt. Auf die Höchstgrenze von 10 % 
      des Grundkapitals sind zudem diejenigen 
      Aktien anzurechnen, die während der 
      Laufzeit dieser Ermächtigung aus anderem 
      genehmigtem Kapital unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts gemäß § 203 Abs. 2 Satz 
      1 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG ausgegeben wurden. 
 
      Der erleichterte Bezugsrechtsausschluss 
      setzt zwingend voraus, dass der 
      Ausgabepreis der neuen Aktien den 
      Börsenkurs nicht wesentlich 
      unterschreitet. Ein etwaiger Abschlag vom 
      aktuellen Börsenkurs oder einem 
      volumengewichteten Börsenkurs während 
      einer angemessenen Anzahl von Börsentagen 
      vor der endgültigen Festsetzung des 
      Ausgabebetrags wird, vorbehaltlich 
      besonderer Umstände des Einzelfalls, 
      voraussichtlich nicht über ca. 5 % des 
      entsprechenden Börsenkurses liegen. Damit 
      wird auch dem Schutzbedürfnis der 
      Aktionäre hinsichtlich einer 
      wertmäßigen Verwässerung ihrer 
      Beteiligung Rechnung getragen. Durch 
      diese Festlegung des Ausgabepreises nahe 
      am Börsenkurs wird sichergestellt, dass 
      der Wert, den ein Bezugsrecht für die 
      neuen Aktien hätte, praktisch sehr gering 
      ist. Die Aktionäre haben die Möglichkeit, 
      ihre relative Beteiligung durch einen 
      Zukauf über die Börse aufrechtzuerhalten. 
 
   Konkrete Pläne für eine Ausnutzung des 
   Genehmigten Kapitals 2017 bestehen derzeit 
   nicht. Entsprechende Vorratsbeschlüsse mit der 
   Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss sind 
   national und international üblich. Der Vorstand 
   wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die 
   Ausnutzung der Ermächtigung im Interesse der 
   Gesellschaft und ihrer Aktionäre ist. 
 
   Sofern der Vorstand während eines 
   Geschäftsjahres eine der vorstehenden 
   Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss im 
   Rahmen einer Kapitalerhöhung aus dem 
   Genehmigten Kapital 2017 ausnutzt, wird er in 
   der folgenden Hauptversammlung hierüber 
   berichten. 
2. *Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 
   (Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
   Erwerb eigener Aktien und deren Verwendung, 
   einschließlich der Ermächtigung zum 
   Ausschluss von Andienungs- und Bezugsrechten 
   sowie zur Einziehung erworbener eigener Aktien 
   und Kapitalherabsetzung)* 
 
   Gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in Verbindung 
   mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet der 
   Vorstand zu Tagesordnungspunkt 7 der 
   Hauptversammlung über die Gründe für die 
   Ermächtigung zum Ausschluss eines eventuellen 
   Andienungsrechts der Aktionäre beim Erwerb 
   eigener Aktien sowie zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre bei der Verwendung 
   der erworbenen eigenen Aktien den nachfolgenden 
   Bericht: 
 
   Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 
   22. Mai 2012 erteilte Ermächtigung des 
   Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des 
   Grundkapitals zu erwerben, läuft am 21. Mai 
   2017 aus. Um auch in Zukunft in der Lage zu 
   sein, eigene Aktien zu erwerben, soll der 
   Vorstand erneut zum Erwerb und zur Verwendung 
   eigener Aktien ermächtigt werden. Damit die 
   Gesellschaft auch zukünftig zu Aktienrückkäufen 
   und der Verwendung der erworbenen Aktien 
   ermächtigt ist, soll eine neue Ermächtigung 
   beschlossen werden. Vorstand und Aufsichtsrat 
   schlagen der ordentlichen Hauptversammlung am 
   30. Mai 2017 unter Tagesordnungspunkt 7 daher 
   vor, die Gesellschaft zu ermächtigen, bis zum 
   29. Mai 2022 eigene Aktien der Gesellschaft im 
   Umfang von bis zu 10 % des zum Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens dieser Ermächtigung bzw. - falls 
   dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt 
   der Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
   Grundkapitals zu erwerben. Mit dieser 
   Ermächtigung soll die Möglichkeit von 
   Aktienrückkäufen und der Verwendung der 
   erworbenen Aktien geschaffen werden. Am Tag der 
   Hauptversammlung könnte die Gesellschaft 
   maximal 7.014.000 eigene Aktien erwerben. Die 
   eigenen Aktien sollen sowohl durch die 
   Gesellschaft selbst als auch durch abhängige 
   oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 

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April 19, 2017 09:02 ET (13:02 GMT)

DJ DGAP-HV: Wacker Neuson SE: Bekanntmachung der -6-

stehende Unternehmen (Konzerngesellschaften) 
   oder durch für Rechnung der Gesellschaft oder 
   für Rechnung von Konzerngesellschaften 
   handelnde Dritte erworben werden können. 
 
   *a) Erwerb* 
 
   Der Erwerb der eigenen Aktien kann über die 
   Börse oder im Wege eines öffentlichen 
   Erwerbsangebots erfolgen. Bei dem Erwerb ist 
   der Grundsatz der Gleichbehandlung der 
   Aktionäre gemäß § 53a AktG zu wahren. Der 
   vorgeschlagene Erwerb über die Börse oder im 
   Wege des öffentlichen Erwerbsangebots trägt dem 
   Rechnung. 
 
   Sofern bei einem öffentlichen Erwerbsangebot 
   die Anzahl der angedienten Aktien das von der 
   Gesellschaft vorgesehene Erwerbsvolumen 
   übersteigt, erfolgt der Erwerb quotal nach dem 
   Verhältnis der angedienten Aktien je Aktionär. 
   Ausschlaggebend ist insoweit das Verhältnis der 
   Anzahl der jeweils von einzelnen Aktionären 
   angebotenen Aktien zueinander. Dagegen ist 
   nicht maßgeblich, wie viele Aktien ein 
   Aktionär, der Aktien zum Verkauf anbietet, 
   insgesamt hält. Denn nur die angebotenen Aktien 
   stehen zum Kauf. Darüber hinaus wäre eine 
   Überprüfung des Aktienbestandes des 
   einzelnen Aktionärs nicht praktikabel. Insoweit 
   ist ein eventuelles Recht der Aktionäre zur 
   Andienung ihrer Aktien ausgeschlossen. 
 
   Dabei kann jedoch unabhängig von den von dem 
   Aktionär angedienten Aktien ein bevorrechtigter 
   Erwerb geringer Stückzahlen von bis zu 100 
   Aktien je Aktionär vorgesehen werden. Aktien 
   mit einem vom Aktionär festgelegten 
   Andienungspreis, zu dem der Aktionär bereit 
   ist, die Aktien an die Gesellschaft zu 
   veräußern, und der höher ist als der von 
   der Gesellschaft festgelegte Kaufpreis, werden 
   bei dem Erwerb nicht berücksichtigt. Diese 
   Möglichkeiten dienen dazu, gebrochene Beträge 
   bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten 
   und kleinere Restbestände zu vermeiden und 
   damit die technische Abwicklung zu erleichtern. 
   Auch insoweit wird daher ein eventuelles Recht 
   der Aktionäre zur Andienung ihrer Aktien 
   ausgeschlossen. 
 
   *b) Veräußerung und anderweitige 
   Verwendung* 
 
   Gemäß der vorgeschlagenen Ermächtigung 
   können die von der Gesellschaft erworbenen 
   eigenen Aktien - mit oder ohne Herabsetzung des 
   Grundkapitals - eingezogen oder durch 
   öffentliches Angebot an alle Aktionäre oder 
   über die Börse wieder veräußert werden. 
   Mit den beiden letzten Möglichkeiten wird auch 
   bei der Veräußerung der eigenen Aktien das 
   Recht der Aktionäre auf Gleichbehandlung 
   gewahrt. Daneben können die von der 
   Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien für 
   weitere Zwecke verwendet werden; dabei kann das 
   Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder zum Teil 
   ausgeschlossen werden bzw. ist das Bezugsrecht 
   der Aktionäre notwendigerweise ausgeschlossen: 
 
   aa) Bei einer Veräußerung der eigenen 
       Aktien durch ein öffentliches Angebot an 
       alle Aktionäre soll der Vorstand 
       berechtigt sein, das Bezugsrecht der 
       Aktionäre mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats für Spitzenbeträge 
       auszuschließen. Der Ausschluss des 
       Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist 
       erforderlich, um eine Abgabe erworbener 
       eigener Aktien im Wege eines 
       Veräußerungsangebots an die 
       Aktionäre technisch durchführbar zu 
       machen. Die als freie Spitzen vom 
       Bezugsrecht der Aktionäre 
       ausgeschlossenen Aktien werden entweder 
       durch Verkauf an der Börse oder in 
       sonstiger Weise bestmöglich für die 
       Gesellschaft verwertet. 
   bb) Der Vorstand soll ermächtigt werden, 
       eigene Aktien an Personen, die in einem 
       Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft 
       oder einem mit ihr verbundenen 
       Unternehmen stehen oder standen, sowie 
       an Organmitglieder von mit ihr 
       verbundenen Unternehmen auszugeben. 
       Dabei handelt es sich um eine 
       Ermächtigung zur Ausgabe von sogenannten 
       Belegschaftsaktien. Der vorgeschlagene 
       Bezugsrechtsausschluss ist Voraussetzung 
       für die Ausgabe von solchen 
       Belegschaftsaktien. Die Verwendung von 
       eigenen Aktien zur Ausgabe von 
       Belegschaftsaktien ist nach dem 
       Aktiengesetz bereits ohne Ermächtigung 
       durch die Hauptversammlung zulässig (§ 
       71 Abs. 1 Nr. 2 AktG), dann aber nur zur 
       Ausgabe an Arbeitnehmer innerhalb eines 
       Jahres nach Erwerb (§ 71 Abs. 3 Satz 2 
       AktG). Demgegenüber wird hier der 
       Vorstand ermächtigt, ohne Beachtung 
       einer Frist die eigenen Aktien als 
       Belegschaftsaktien einzusetzen und diese 
       auch Organmitgliedern von mit der 
       Gesellschaft verbundenen Unternehmen 
       anzubieten, zuzusagen und zu übertragen. 
       Der Vorstand kann die Aktien dabei 
       insbesondere im Rahmen des Üblichen 
       und Angemessenen unter dem aktuellen 
       Börsenkurs zum Erwerb anbieten, um einen 
       Anreiz für den Erwerb zu schaffen. Die 
       Ausgabe von Aktien an Personen, die in 
       einem Arbeitsverhältnis zu der 
       Gesellschaft oder einem mit ihr 
       verbundenen Unternehmen stehen, sowie an 
       Organmitglieder von mit ihr verbundenen 
       Unternehmen fördert die Identifikation 
       dieser Personengruppen mit dem 
       Unternehmen und die Übernahme von 
       Mitverantwortung. Damit liegt die 
       Ausgabe von Aktien an diese 
       Personengruppen im Interesse der 
       Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Die 
       Nutzung vorhandener eigener Aktien statt 
       einer Kapitalerhöhung oder einer 
       Barleistung kann wirtschaftlich sinnvoll 
       sein; die Ermächtigung soll insoweit die 
       Flexibilität erhöhen. 
   cc) Auch soll der Aufsichtsrat ermächtigt 
       werden, eigene Aktien den Mitgliedern 
       des Vorstands der Gesellschaft zur 
       Bedienung von Erwerbspflichten oder 
       Erwerbsrechten auf Aktien der 
       Gesellschaft anzubieten. Die Nutzung 
       vorhandener eigener Aktien statt einer 
       Kapitalerhöhung oder einer Barleistung 
       an Vorstandsmitglieder kann für die 
       Gesellschaft wirtschaftlich sinnvoll 
       sein; die Ermächtigung soll insoweit die 
       Flexibilität erhöhen. Zudem soll die 
       Ermächtigung des Aufsichtsrats die 
       Möglichkeit des Angebots, der Zusage und 
       der Übertragung eigener Aktien an 
       Mitglieder des Vorstands der 
       Gesellschaft im Rahmen der geltenden 
       Vergütungsregelungen ermöglichen. 
       Hierdurch soll die Voraussetzung 
       geschaffen werden, Vorstandsmitgliedern 
       als variable Vergütungsbestandteile 
       anstelle einer Barzahlung Aktien der 
       Gesellschaft zu gewähren, um einen 
       Anreiz für eine langfristige, auf 
       Nachhaltigkeit angelegte 
       Unternehmensführung zu schaffen. Die 
       weiteren Einzelheiten bestimmt der 
       Aufsichtsrat im Rahmen seiner 
       gesetzlichen Kompetenzen. Insbesondere 
       entscheidet er darüber, ob, wann und in 
       welchem Umfang er von der Ermächtigung 
       Gebrauch macht (§ 87 Abs. 1 AktG). 
   dd) Weiterhin soll es dem Vorstand mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats möglich 
       sein, eigene Aktien als Gegenleistung im 
       Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen 
       oder als Gegenleistung beim Erwerb von 
       Unternehmen, Betrieben, 
       Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
       anbieten und übertragen zu können. Die 
       aus diesem Grund vorgeschlagene 
       Ermächtigung soll die Gesellschaft im 
       Wettbewerb um interessante 
       Akquisitionsobjekte stärken und ihr 
       ermöglichen, schnell, flexibel und 
       liquiditätsschonend auf sich bietende 
       Gelegenheiten zum Erwerb zu reagieren. 
       Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss 
       des Bezugsrechts der Aktionäre Rechnung. 
       Die Entscheidung, ob im Einzelfall 
       eigene Aktien oder Aktien aus einem 
       genehmigten Kapital genutzt werden, 
       trifft der Vorstand, wobei er sich 
       allein vom Interesse der Gesellschaft 
       und der Aktionäre leiten lässt. Bei der 
       Bewertung der eigenen Aktien und der 
       Gegenleistung hierfür wird der Vorstand 
       sicherstellen, dass die Interessen der 
       Aktionäre angemessen gewahrt werden. 
       Dabei wird der Vorstand den Börsenkurs 
       der Aktie der Gesellschaft 
       berücksichtigen; eine schematische 
       Anknüpfung an einen Börsenkurs ist nicht 
       vorgesehen, insbesondere damit einmal 
       erzielte Verhandlungsergebnisse durch 
       Schwankungen des Börsenkurses nicht 
       wieder infrage gestellt werden können. 
   ee) Die erworbenen eigenen Aktien sollen vom 
       Vorstand mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats auch gegen Barleistung 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
       Aktionäre an Dritte veräußert 
       werden können, sofern der 
       Veräußerungspreis je Aktie den 
       Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft 
       zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
       wesentlich unterschreitet. Mit dieser 
       Ermächtigung wird von der in § 71 Abs. 1 
       Nr. 8 Satz 5 AktG in entsprechender 
       Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       zugelassenen Möglichkeit des 
       vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses 

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April 19, 2017 09:02 ET (13:02 GMT)

DJ DGAP-HV: Wacker Neuson SE: Bekanntmachung der -7-

Gebrauch gemacht. Dadurch wird der 
       Vorstand in die Lage versetzt, schnell 
       und flexibel die Chancen günstiger 
       Börsensituationen zu nutzen und durch 
       eine marktnahe Preisfestsetzung einen 
       möglichst hohen Wiederverkaufspreis zu 
       erzielen und damit regelmäßig eine 
       Stärkung des Eigenkapitals zu erreichen 
       oder neue Investorenkreise zu 
       erschließen. Dem Gedanken des 
       Verwässerungsschutzes der Aktionäre wird 
       dadurch Rechnung getragen, dass die 
       Aktien nur zu einem Preis veräußert 
       werden dürfen, der den maßgeblichen 
       Börsenkurs nicht wesentlich 
       unterschreitet. Die endgültige 
       Festlegung des Veräußerungspreises 
       für die eigenen Aktien geschieht zeitnah 
       vor der Veräußerung. Der Vorstand 
       wird einen eventuellen Abschlag vom 
       Börsenkurs so niedrig bemessen, wie dies 
       nach den zum Zeitpunkt der Platzierung 
       vorherrschenden Markbedingungen möglich 
       ist. Der Abschlag vom Börsenpreis zum 
       Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
       wird keinesfalls mehr als 5 % des 
       aktuellen Börsenkurses betragen. Die 
       Ermächtigung gilt mit der Maßgabe, 
       dass die unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 
       insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
       überschreiten dürfen, und zwar weder zum 
       Zeitpunkt der Beschlussfassung noch zum 
       Zeitpunkt der Ausnutzung der 
       Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind 
       diejenigen Aktien anzurechnen, die 
       während der Laufzeit der 
       Wiederveräußerungsermächtigung in 
       direkter oder entsprechender Anwendung 
       von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
       oder veräußert wurden. Hierunter 
       fallen auch die Aktien, die zur 
       Bedienung von Wandel- oder 
       Optionsschuldverschreibungen oder 
       Genussrechten mit Wandlungs- oder 
       Optionsrechten ausgegeben wurden, soweit 
       diese Schuldverschreibungen während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu 
       diesem Zeitpunkt unter 
       Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 
       186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
       wurden. Mit diesen Maßgaben werden 
       die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen 
       der Aktionäre bei diesem Weg der 
       Veräußerung eigener Aktien 
       angemessen gewahrt. Die Aktionäre haben 
       grundsätzlich die Möglichkeit, ihre 
       Beteiligungsquote zu vergleichbaren 
       Bedingungen durch einen Kauf von Aktien 
       über die Börse aufrechtzuerhalten. Im 
       Übrigen liegt die Ermächtigung im 
       Interesse der Gesellschaft, weil sie ihr 
       zu größerer Flexibilität verhilft 
       und die Möglichkeit schafft, den 
       Aktionärskreis auch durch die gezielte 
       Ausgabe von Aktien an 
       Kooperationspartner, institutionelle 
       Investoren oder Finanzinvestoren zu 
       erweitern. Die Gesellschaft soll dadurch 
       auch in die Lage versetzt werden, auf 
       günstige Börsensituationen schnell und 
       flexibel reagieren zu können. 
   ff) Ferner ist vorgesehen, dass eigene 
       Aktien zur Durchführung einer 
       sogenannten Aktiendividende (scrip 
       dividend) verwendet werden können. Bei 
       der Aktiendividende unter Verwendung 
       eigener Aktien wird allen Aktionären 
       angeboten, ihren mit dem 
       Gewinnverwendungsbeschluss der 
       Hauptversammlung entstandenen Anspruch 
       auf Auszahlung der Dividende abzutreten, 
       um im Gegenzug eigene Aktien zu 
       beziehen. Der Vorstand soll in diesem 
       Zusammenhang ermächtigt sein, das 
       Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder 
       teilweise auszuschließen, um eine 
       Aktiendividende zu optimalen Bedingungen 
       durchführen zu können. 
   gg) Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht 
       schließlich vor, dass erworbene 
       eigene Aktien ohne einen weiteren 
       Hauptversammlungsbeschluss eingezogen 
       werden können oder aber über die Börse 
       oder im Wege eines öffentlichen Angebots 
       an alle Aktionäre wieder veräußert 
       werden können. Die Einziehung der 
       eigenen Aktien führt grundsätzlich zur 
       Herabsetzung des Grundkapitals der 
       Gesellschaft. Der Vorstand wird aber 
       auch ermächtigt, die eigenen Aktien ohne 
       Herabsetzung des Grundkapitals 
       gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG 
       einzuziehen. Dadurch würde sich der 
       Anteil der übrigen Aktien am 
       Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG 
       (rechnerischer Nennbetrag) anteilig 
       erhöhen. Bei den beiden genannten 
       Veräußerungswegen wird der 
       aktienrechtliche 
       Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt. 
 
   Der Vorstand wird der jeweils einer etwaigen 
   Ausnutzung der Ermächtigung zum Erwerb eigener 
   Aktien folgenden Hauptversammlung nach § 71 
   Abs. 3 Satz 1 AktG, gegebenenfalls in 
   Verbindung mit § 160 Abs. 1 Nr. 2 AktG, 
   berichten. 
III. *Weitere Angaben zur Einberufung* 
1. *Teilnahme an der Hauptversammlung und Stimmrechtsausübung* 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag der 
   Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und 
   die sich bis spätestens Dienstag, 23. Mai 2017, 24:00 Uhr (MESZ), 
   schriftlich oder in Textform (§ 126b BGB) unter einer der folgenden 
   Kontaktmöglichkeiten bei der Gesellschaft angemeldet haben: 
 
   Wacker Neuson SE 
   c/o Better Orange IR & HV AG 
   Haidelweg 48 
   81241 München 
   oder Telefax: +49 - (0)89/889 690 633 
   oder E-Mail: wackerneuson@better-orange.de 
 
   Ist ein Kreditinstitut im Aktienregister eingetragen, so kann dieses 
   Kreditinstitut das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, nur 
   aufgrund einer Ermächtigung des betreffenden Aktionärs ausüben. 
 
   Die Aktien werden durch die Anmeldung zur Hauptversammlung nicht 
   blockiert, das heißt die Aktionäre können über ihre Aktien auch 
   nach erfolgter Anmeldung verfügen. Für das Teilnahme- und Stimmrecht ist 
   der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft 
   eingetragene Aktienbestand maßgebend. Dieser wird dem Bestand am 
   Ende des Anmeldeschlusstages entsprechen, da Aufträge zur Umschreibung 
   des Aktienregisters in der Zeit vom 24. Mai 2017 bis einschließlich 
   30. Mai 2017 erst mit Gültigkeitsdatum 31. Mai 2017 verarbeitet und 
   berücksichtigt werden (Umschreibungsstopp). Technisch maßgeblicher 
   Bestandsstichtag (sogenannter Technical Record Date) ist daher der 
   Ablauf des 23. Mai 2017. Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge 
   nach dem 23. Mai 2017 bei der Gesellschaft eingehen, können daher 
   Teilnahme- und Stimmrechte aus diesen Aktien nicht ausüben, es sei denn, 
   sie lassen sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung 
   ermächtigen. In solchen Fällen bleiben Teilnahme- und Stimmrecht bis zur 
   Umschreibung bei dem im Aktienregister eingetragenen Aktionär. Sämtliche 
   Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister 
   eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge rechtzeitig 
   zu stellen. 
2. *Stimmrechtsvertretung* 
 
   Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen und frist- und formgerecht 
   angemeldet sind (siehe oben Abschnitt '_Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und Stimmrechtsausübung_'), können ihre Rechte in der 
   Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten wahrnehmen lassen; 
   bevollmächtigen kann der Aktionär eine Person seiner Wahl, auch z.B. die 
   depotführende Bank oder eine Aktionärsvereinigung. Bevollmächtigt der 
   Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder 
   mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Wird nicht ein Kreditinstitut, ein diesem nach § 135 Abs. 10 AktG in 
   Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestelltes Institut oder 
   Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine Person im Sinne von § 
   135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt, dann müssen die Erteilung der Vollmacht 
   und ggf. ihr Widerruf sowie ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft in 
   Textform (§ 126b BGB) erfolgen. Die Bevollmächtigung kann gegenüber dem 
   Bevollmächtigten erklärt oder gegenüber der Gesellschaft erklärt bzw. 
   nachgewiesen werden. Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht. Die 
   Gesellschaft bittet darum, Erklärungen über die Erteilung der Vollmacht 
   und ggf. ihren Widerruf gegenüber der Gesellschaft bzw. den Nachweis 
   einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht und ggf. 
   ihres Widerrufs gegenüber der Gesellschaft rechtzeitig an die 
   Gesellschaft unter einer der nachstehenden Kontaktmöglichkeiten zu 
   übermitteln: 
 
   Wacker Neuson SE 
   c/o Better Orange IR & HV AG 
   Haidelweg 48 
   81241 München 
   oder Telefax: +49 - (0)89/889 690 633 
   oder E-Mail: wackerneuson@better-orange.de 
 
   Am Tag der Hauptversammlung können die Erteilung der Vollmacht, ihr 
   Widerruf und der Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten 
   erteilten Vollmacht oder ggf. ihres Widerrufs gegenüber der Gesellschaft 
   auch an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung erfolgen. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 19, 2017 09:02 ET (13:02 GMT)

DJ DGAP-HV: Wacker Neuson SE: Bekanntmachung der -8-

Wird ein Kreditinstitut, ein diesem nach § 135 Abs. 10 AktG in 
   Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestelltes Institut oder 
   Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine Person im Sinne von § 
   135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt, so können abweichende Regelungen 
   bestehen, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen und mit 
   diesem abzustimmen sind. 
3. *Stimmrechtsvertretung durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft* 
 
   Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich durch von der 
   Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter vertreten 
   zu lassen. Diesen Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft müssen neben 
   der Vollmacht auch Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt 
   werden. Sie üben das Stimmrecht nicht nach eigenem Ermessen, sondern 
   ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten 
   Weisungen aus. Soweit keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche 
   oder unklare Weisung erteilt worden ist, enthalten sich die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu den entsprechenden 
   Beschlussgegenständen der Stimme; dies gilt immer auch für 
   unvorhergesehene Anträge. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine 
   Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der 
   Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem 
   Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden 
   Punkt der Einzelabstimmung. Bitte beachten Sie, dass die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld der 
   Hauptversammlung noch während der Hauptversammlung Aufträge zu 
   Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen oder Anträgen oder zur Abgabe von 
   Erklärungen zu Protokoll entgegennehmen und auch keine sonstigen 
   Aktionärsrechte wahrnehmen. 
 
   Vollmachten nebst Weisungen an die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter müssen in Textform (§ 126b BGB) erteilt, geändert 
   und widerrufen werden und der Gesellschaft bis spätestens Montag, 29. 
   Mai 2017, 24:00 Uhr (MESZ), unter einer der oben unter dem Abschnitt 
   '_Stimmrechtsvertretung_' genannten Kontaktmöglichkeiten zugehen. Wir 
   bitten, die Vollmachtserteilung mit den Weisungen zur Abstimmung 
   bevorzugt unter Verwendung des von der Gesellschaft bereitgestellten 
   Vollmachtsformulars zu übermitteln. Nach Ablauf des 29. Mai 2017 ist die 
   Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter nur noch möglich, indem Aktionäre das den 
   Stimmunterlagen beigefügte Formular ausfüllen und spätestens bis zur 
   Eröffnung der Abstimmung in der Hauptversammlung an der Ein- und 
   Ausgangskontrolle abgeben. 
 
   Nähere Informationen zur Erteilung von Vollmachten und Weisungen sowie 
   Vollmachtsformulare erhalten die Aktionäre zusammen mit dem 
   Anmeldeformular zugesandt. 
 
   Auch bei Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter ist für eine form- und fristgerechte Anmeldung nach 
   den vorstehenden Bestimmungen (siehe oben Abschnitt '_Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und Stimmrechtsausübung_') Sorge zu tragen. 
4. *Rechte der Aktionäre* 
 
   Den Aktionären stehen im Vorfeld bzw. in der Hauptversammlung unter 
   anderem die folgenden Rechte nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 
   SE-Verordnung, § 50 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz, §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 
   1, 127 und 131 Abs. 1 AktG zu. Weitergehende Erläuterungen hierzu finden 
   sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   http://www.wackerneusongroup.com/de/investor-relations/hauptversammlung. 
 
   *a) Gegenanträge und Wahlvorschläge* 
 
   Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge gegen Vorschläge von 
   Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu den Punkten der Tagesordnung 
   gemäß § 126 Abs. 1 AktG sowie Vorschläge zur Wahl des 
   Abschlussprüfers/Konzernabschlussprüfers (Tagesordnungspunkt 5) 
   gemäß § 127 AktG zu übersenden. Gegenanträge müssen mit einer 
   Begründung versehen sein; Wahlvorschläge brauchen nicht begründet zu 
   werden. 
 
   Solche Gegenanträge oder Wahlvorschläge sind ausschließlich an eine 
   der nachfolgend genannten Kontaktmöglichkeiten zu richten; anderweitig 
   adressierte Anträge oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt: 
 
   Wacker Neuson SE 
   Hauptverwaltung 
   Investor Relations 
   Preußenstraße 41 
   80809 München 
   oder Telefax: +49 - (0)89 / 35402-300 
   oder E-Mail: IR@wackerneuson.com 
 
   Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der 
   Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen. 
 
   Rechtzeitig, also spätestens bis Montag, 15. Mai 2017, 24:00 Uhr (MESZ), 
   unter einer der vorgenannten Kontaktmöglichkeiten eingegangene und 
   zugänglich zu machende Gegenanträge gegen einen Beschlussvorschlag zu 
   einem bestimmten Tagesordnungspunkt mit Begründung sowie Wahlvorschläge 
   von Aktionären, werden unverzüglich nach ihrem Eingang 
   einschließlich des Namens des Aktionärs, der - bei Wahlvorschlägen 
   optionalen - Begründung und etwaiger Stellungnahmen der Verwaltung im 
   Internet unter 
 
   http://www.wackerneusongroup.com/de/investor-relations/hauptversammlung 
 
   veröffentlicht. 
 
   Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung bzw. 
   eines Wahlvorschlags kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 
   AktG (in Verbindung mit § 127 Satz 1 AktG) genannten Voraussetzungen 
   absehen. Die Begründung eines Gegenantrags bzw. die etwaige Begründung 
   eines Wahlvorschlags braucht beispielsweise dann nicht zugänglich 
   gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen umfasst. 
   Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers/Konzernabschlussprüfers 
   (Tagesordnungspunkt 5) werden zudem nur zugänglich gemacht, wenn sie den 
   Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person 
   enthalten. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab 
   übermittelt worden sind, finden im Übrigen in der Hauptversammlung 
   nur dann Beachtung, wenn sie während der Hauptversammlung gestellt bzw. 
   unterbreitet werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, auch ohne 
   vorherige form- und fristgerechte Übermittlung von Gegenanträgen, 
   während der Hauptversammlung Gegenanträge zu verschiedenen 
   Tagesordnungspunkten oder Wahlvorschläge zu stellen bzw. zu 
   unterbreiten, bleibt unberührt. 
 
   Die Anforderung von Unterlagen oder allgemeine Anfragen zur 
   Hauptversammlung bitten wir ebenfalls per Post, Fax oder E-Mail an die 
   vorgenannten Kontaktmöglichkeiten zu richten. 
 
   *b) Auskunftsrechte der Aktionäre* 
 
   Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der 
   Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der 
   Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen 
   Beziehungen der Wacker Neuson SE zu verbundenen Unternehmen sowie über 
   die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen 
   Unternehmen zu geben, soweit diese Auskunft jeweils zur sachgemäßen 
   Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Solche 
   Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich 
   zu stellen. Der Vorstand darf die Auskunft zu einzelnen Fragen aus den 
   in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen verweigern (zum Beispiel kann 
   eine Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen abgelehnt werden). 
   Außerdem kann nach § 19 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft 
   der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht von Aktionären zeitlich 
   angemessen begrenzen. 
 
   *c) Verlangen einer Ergänzung der Tagesordnung* 
 
   Aktionäre, deren Anteile alleine oder zusammen einen anteiligen Betrag 
   des Grundkapitals von EUR 500.000 (dies entspricht 500.000 Aktien) 
   erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
   gesetzt und bekannt gemacht werden. Dieses Quorum ist gemäß Art. 56 
   Satz 3 der SE-Verordnung in Verbindung mit § 50 Abs. 2 
   SE-Ausführungsgesetz für Ergänzungsverlangen der Aktionäre einer 
   Europäischen Gesellschaft (SE) erforderlich. § 50 Abs. 2 
   SE-Ausführungsgesetz entspricht dabei inhaltlich der Regelung des § 122 
   Abs. 2 AktG. 
 
   Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage 
   beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der 
   Gesellschaft zu richten. Wir bitten, entsprechende Verlangen an folgende 
   Adresse zu übersenden: 
 
   Wacker Neuson SE 
   Der Vorstand 
   c/o Investor Relations 
   Preußenstraße 41 
   80809 München 
 
   Der Antrag, mit dem die Ergänzung der Tagesordnung verlangt wird, muss 
   der Gesellschaft spätestens bis Samstag, 29. April 2017, 24:00 Uhr 
   (MESZ), zugehen. Bekannt zu machende Ergänzungsverlangen werden - soweit 
   sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - 
   unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt 
   gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen 
   davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten 
   Europäischen Union verbreiten. Sie werden den Aktionären außerdem 
   unter der Internetadresse 
 
   http://www.wackerneusongroup.com/de/investor-relations/hauptversammlung 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 19, 2017 09:02 ET (13:02 GMT)

zugänglich gemacht und gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt. 
5. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung* 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung sind 70.140.000 auf 
   den Namen lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am 
   Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie ausgegeben; jede Aktie gewährt eine 
   Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung dieser 
   Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Zum Zeitpunkt der Einberufung 
   dieser Hauptversammlung gewähren die 70.140.000 Stückaktien damit 
   insgesamt 70.140.000 Stimmen. 
6. *Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft* 
 
   Diese Einladung zur Hauptversammlung sowie etwaige zu den 
   Tagesordnungspunkten gesetzlich zugänglich zu machende Unterlagen 
   einschließlich der erforderlichen Informationen nach § 124a AktG, 
   etwaige zugänglich zu machende Gegenanträge, Wahlvorschläge und 
   Ergänzungsverlangen von Aktionären, weitergehende Erläuterungen zu den 
   oben dargestellten Rechten der Aktionäre sowie die Gesamtzahl der Aktien 
   und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung sind ab der Einberufung der 
   Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter dem Link 
 
   http://www.wackerneusongroup.com/de/investor-relations/hauptversammlung 
 
   zugänglich. Dort werden nach der Hauptversammlung auch die 
   festgestellten Abstimmungsergebnisse veröffentlicht. 
 
Wir würden uns freuen, Sie in München begrüßen zu dürfen! 
 
München, im April 2017 
 
*Wacker Neuson SE* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2017-04-19 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate 
News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: Wacker Neuson SE 
             Preußenstraße 41 
             80809 München 
             Deutschland 
Telefon:     +49 89 354 02 -173 
Fax:         +49 89 354 02 -298 
E-Mail:      ir@wackerneuson.com 
Internet:    http://wackerneusongroup.com 
ISIN:        DE000WACK012 
WKN:         WACK01 
Börsen:      Auslandsbörse(n) Regulierter Markt in Frankfurt, Freiverkehr in 
             Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, 
             Tradegate Exchange 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
565647 2017-04-19 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 19, 2017 09:02 ET (13:02 GMT)

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