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DGAP-HV: Centrotec Sustainable AG: Bekanntmachung -2-

DJ DGAP-HV: Centrotec Sustainable AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.05.2017 in Brilon mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Centrotec Sustainable AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Centrotec Sustainable AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 31.05.2017 in Brilon mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-04-20 / 15:00 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
CENTROTEC Sustainable AG BRILON ISIN DE 0005407506 
WKN 540750 
 
Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
 
*Mittwoch, den 31. Mai 2017 um 10:30 Uhr,* 
im Kolpinghaus/Bürgerzentrum, 
Propst-Meyer-Straße 7, 59929 Brilon, Deutschland, 
 
stattfindenden 
 
ordentlichen Hauptversammlung 
 
ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
TOP 1 *Vorlage des festgestellten 
      Jahresabschlusses nebst Lagebericht und 
      des gebilligten Konzernabschlusses nebst 
      Lagebericht für das Geschäftsjahr 2016, 
      des Berichts des Aufsichtsrates für das 
      Geschäftsjahr 2016 sowie des erläuternden 
      Berichts des Vorstandes zu den Angaben 
      nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des 
      Handelsgesetzbuchs* 
 
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der 
Jahresabschluss ist damit festgestellt. Gemäß den 
gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der 
Tagesordnung keine Beschlussfassung der Hauptversammlung 
vorgesehen. 
 
TOP 2 *Verwendung des Bilanzgewinns des 
      Geschäftsjahres 2016* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
Geschäftsjahres 2016 in Höhe von EUR 53.192.844,51 wie folgt zu 
verwenden: 
 
 Ausschüttung einer         EUR 5.367.510,30 
 Dividende von EUR 0,30 
 je dividendenberechtigter 
 Stückaktie 
 Vortrag auf neue Rechnung  EUR 47.825.334,21 
 
Dieser Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt, dass die bis 
zur Beschlussfassung der Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2017 
ausgegebenen und ggf. noch auszugebenden Aktien aus 
Aktienoptionen für das Geschäftsjahr 2016 nicht 
dividendenberechtigt sind. 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung besitzt die Gesellschaft keine 
eigenen Aktien. Sollte die Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
Hauptversammlung eigene Aktien halten, sind diese gemäß § 
71b Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt. In diesem Fall wird 
der Hauptversammlung vorgeschlagen, bei einer unveränderten 
Dividende von EUR 0,30 je dividendenberechtigter Stückaktie den 
auf nicht dividendenberechtigte Stückaktien entfallenden Teil 
des Bilanzgewinns auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
Der Anspruch auf Auszahlung der Dividende ist gemäß § 58 
Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz in der seit dem 1. Januar 2017 
geltenden Fassung am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss 
folgenden Geschäftstag fällig, mithin am Dienstag, den 6. Juni 
2017. 
 
TOP 3 *Entlastung des Vorstandes für das 
      Geschäftsjahr 2016* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das 
Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 
 
TOP 4 *Entlastung des Aufsichtsrates für das 
      Geschäftsjahr 2016* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat für das 
Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 
 
TOP 5 *Wahl des Abschlussprüfers und des 
      Konzernabschlussprüfers für das 
      Geschäftsjahr 2017* 
 
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers AG, 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Kassel, zum Abschlussprüfer und 
Konzernabschlussprüfer für das am 31. Dezember 2017 endende 
Geschäftsjahr zu bestellen. Dies umfasst auch die Bestellung zum 
Prüfer für den Fall der Durchführung einer prüferischen 
Durchsicht von Zwischenfinanzberichten des Geschäftsjahres 2017. 
 
TOP 6 *Beschlussfassung über die Schaffung eines 
      neuen genehmigten Kapitals und 
      entsprechende Satzungsänderung* 
 
Das von der Hauptversammlung am 22. Mai 2012 beschlossene 
Genehmigte Kapital 2012 in Höhe von EUR 3.000.000 (§ 5 Abs. 6 
der Satzung), von dem die Gesellschaft bisher keinen Gebrauch 
gemacht hat, läuft am 21. Mai 2017 aus. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
Beschluss zu fassen: 
 
a) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 30. 
   Mai 2022 einmalig oder mehrmals um bis zu 
   insgesamt EUR 3.000.000,00 (in Worten: Euro 
   drei Millionen) gegen Bar- und/oder 
   Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 3.000.000 
   neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu 
   erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017). 
 
   Die neuen Aktien sind grundsätzlich den 
   Aktionären zum Bezug anzubieten; sie können 
   auch von Kreditinstituten oder Unternehmen im 
   Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
   Verpflichtung übernommen werden, sie den 
   Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
   Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche 
   Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen 
   auszuschließen: 
 
   - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
     auszunehmen; 
   - bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, 
     wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den 
     Börsenpreis der bereits börsennotierten 
     Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
     endgültigen Festlegung des Ausgabepreises 
     durch den Vorstand nicht wesentlich 
     unterschreitet und der rechnerisch auf die 
     unter Ausschluss des Bezugsrechts 
     gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
     ausgegebenen neuen Aktien entfallende 
     Anteil am Grundkapital insgesamt die 
     Grenze von 10 % des Grundkapitals der 
     Gesellschaft nicht überschreitet, und zwar 
     weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
     im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
     Ermächtigung; auf diese Begrenzung sind 
     diejenigen Aktien anzurechnen, die während 
     der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2017 
     (i) unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
     unmittelbarer oder entsprechender 
     Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
     ausgegeben oder veräußert werden oder 
     die (ii) zur Bedienung von 
     Schuldverschreibungen (einschließlich 
     Genussrechten) mit Wandlungs- oder 
     Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht 
     ausgegeben werden können oder müssen, 
     sofern die Schuldverschreibung bzw. 
     Genussrechte während der Laufzeit des 
     Genehmigten Kapitals 2017 in 
     entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
     Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
     werden; 
   - bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
     zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs 
     von Unternehmen, Betrieben, 
     Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
     anderen Unternehmen oder sonstigen 
     Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf 
     den Erwerb von Vermögensgegenständen 
     einschließlich Forderungen gegen die 
     Gesellschaft oder ihre 
     Konzerngesellschaften; 
   - zur Ausgabe an Arbeitnehmer der 
     Gesellschaft oder mit ihr verbundenen in- 
     und ausländischen Unternehmen (§ 202 Abs. 
     4 AktG); sowie 
   - zur Durchführung einer sogenannten 
     Aktiendividende (_scrip dividend_), bei 
     der den Aktionären angeboten wird, ihren 
     Dividendenanspruch ganz oder teilweise als 
     Sacheinlage gegen Gewährung neuer Aktien 
     in die Gesellschaft einzubringen. 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
   Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem 
   Genehmigten Kapital 2017 festzulegen. 
b) § 5 Absatz 6 der Satzung wird geändert und wie 
   folgt neu gefasst: 
 
   'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 30. 
   Mai 2022 einmalig oder mehrmals um bis zu 
   insgesamt EUR 3.000.000,00 (in Worten: Euro 
   drei Millionen) gegen Bar- und/oder 
   Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 3.000.000 
   neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu 
   erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017). 
 
   Die neuen Aktien sind grundsätzlich den 
   Aktionären zum Bezug anzubieten; sie können 
   auch von Kreditinstituten oder Unternehmen im 
   Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
   Verpflichtung übernommen werden, sie den 
   Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
   Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche 
   Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen 
   auszuschließen: 
 
   - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
     auszunehmen; 
   - bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage, 
     wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den 
     Börsenpreis der bereits börsennotierten 
     Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
     endgültigen Festlegung des Ausgabepreises 
     durch den Vorstand nicht wesentlich 
     unterschreitet und der rechnerisch auf die 
     unter Ausschluss des Bezugsrechts 
     gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
     ausgegebenen neuen Aktien entfallende 
     Anteil am Grundkapital insgesamt die 
     Grenze von 10 % des Grundkapitals der 
     Gesellschaft nicht überschreitet, und zwar 
     weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
     im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
     Ermächtigung; auf diese Begrenzung sind 
     diejenigen Aktien anzurechnen, die während 
     der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2017 
     (i) unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
     unmittelbarer oder entsprechender 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
     ausgegeben oder veräußert werden oder 
     die (ii) zur Bedienung von 
     Schuldverschreibungen (einschließlich 
     Genussrechten) mit Wandlungs- oder 
     Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht 
     ausgegeben werden können oder müssen, 
     sofern die Schuldverschreibung bzw. 
     Genussrechte während der Laufzeit des 
     Genehmigten Kapitals 2017 in 
     entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
     Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
     werden; 
   - bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage 
     zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs 
     von Unternehmen, Betrieben, 
     Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
     anderen Unternehmen oder sonstigen 
     Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf 
     den Erwerb von Vermögensgegenständen 
     einschließlich Forderungen gegen die 
     Gesellschaft oder ihre 
     Konzerngesellschaften; 
   - zur Ausgabe an Arbeitnehmer der 
     Gesellschaft oder mit ihr verbundenen in- 
     und ausländischen Unternehmen (§ 202 Abs. 
     4 AktG); sowie 
   - zur Durchführung einer sogenannten 
     Aktiendividende (_scrip dividend_), bei 
     der den Aktionären angeboten wird, ihren 
     Dividendenanspruch ganz oder teilweise als 
     Sacheinlage gegen Gewährung neuer Aktien 
     in die Gesellschaft einzubringen. 
 
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen 
aus dem Genehmigten Kapital 2017 festzulegen.' 
 
*Bericht des Vorstands zum Tagesordnungspunkt 6 gemäß §§ 
203 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. 186 Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung unter 
Tagesordnungspunkt 6 die Schaffung eines neuen Genehmigten 
Kapitals 2017 in Höhe von bis zu EUR 3.000.000 vor. Das neue 
Genehmigte Kapital 2017 soll an die Stelle des bisherigen 
Genehmigten Kapitals 2012 treten, das bis zum 21. Mai 2017 
befristet ist und von dem die Gesellschaft bisher keinen 
Gebrauch gemacht hat. 
 
Das Genehmigte Kapital 2017 soll der Gesellschaft auch künftig 
eine möglichst umfassende Flexibilität bei der Finanzierung und 
Weiterentwicklung des Unternehmens geben. Da die Entscheidung 
über die Deckung eines Kapitalbedarfs oder die Wahrnehmung 
strategischer Optionen in der Regel kurzfristig zu treffen ist, 
ist von entscheidender Bedeutung, dass die Gesellschaft hierbei 
ohne Zeitverzug handlungsfähig ist. Mit dem Instrument des 
genehmigten Kapitals, welches ein Volumen von bis zu 50 % des 
Grundkapitals haben kann, hat der Gesetzgeber dieser Erfordernis 
Rechnung getragen. Das vorgeschlagene Volumen des Genehmigten 
Kapitals 2017 von EUR 3.000.000 entspräche bei voller Ausnutzung 
einer Erhöhung des derzeitigen Grundkapitals um ca. 16,8 %. 
 
Die vorgeschlagene Ermächtigung versetzt den Vorstand in die 
Lage, in den sich wandelnden Märkten im Interesse der 
Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre schnell und flexibel 
handeln und die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft 
jederzeit den geschäftlichen Erfordernissen anpassen zu können. 
Die Gesellschaft ist aufgrund ihres Geschäftsmodells, ihren 
Geschäftsbetrieb durch organisches Wachstum und Akquisitionen 
auszuweiten, in besonderem Maße darauf angewiesen, ihre 
insbesondere auch durch Akquisitionen erfolgende 
Geschäftsausweitung zum Teil durch die Ausgabe neuer Aktien 
finanzieren zu können. Nur auf diesem Wege wird verhindert, dass 
die Liquidität der Gesellschaft durch Akquisitionen über Gebühr 
belastet wird oder sich die Eigenkapitalquote der Gesellschaft 
durch die andernfalls erforderliche Aufnahme von Fremdmitteln in 
einem Umfang verschlechtert, dass die Aufnahme weiterer 
Fremdmittel zur Finanzierung der Geschäftsausweitung erschwert 
oder zumindest signifikant verteuert wird. 
 
Den Aktionären steht bei der Ausnutzung des vorgeschlagenen 
neuen Genehmigten Kapitals 2017 grundsätzlich ein Bezugsrecht 
auf die neuen Aktien zu. Die neuen Aktien können hierbei auch 
von Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 
Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
Aktionären zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht). 
 
Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in 
folgenden Fällen auszuschließen: 
 
_a) Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge_ 
 
Der Vorstand soll die Möglichkeit erhalten, mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. Der 
Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist erforderlich, 
um ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu 
können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre 
ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der 
Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft 
verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der 
Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Vorstand und 
Aufsichtsrat halten den Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen 
Gründen für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären 
für angemessen. 
 
_b) Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen gegen 
Bareinlage_ 
 
Weiterhin soll das Bezugsrecht bei Barkapitalerhöhungen 
ausgeschlossen werden können, wenn die Volumenvorgaben und die 
übrigen Anforderungen für einen Bezugsrechtsausschluss nach § 
186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfüllt sind. Diese Ermächtigung zum sog. 
vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses soll die Verwaltung in 
die Lage versetzen, kurzfristig günstige Börsensituationen 
ausnutzen zu können und dabei durch die marktnahe 
Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabepreis und damit 
eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. 
Der Verzicht auf die Durchführung einer sowohl kosten- als auch 
zeitaufwendigen Bezugsrechtsemission ermöglicht dabei nicht nur 
ein zeitnäheres Agieren, sondern auch eine Platzierung der neuen 
Aktien zu einem börsenkursnäheren Preis mit in der Regel 
geringerem Abschlag als bei einer Bezugsrechtsemission. Zudem 
kann hierdurch auch die Gewinnung neuer Aktionärsgruppen im In- 
und Ausland angestrebt werden. Sie liegt somit im 
wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. 
 
 Die Interessen der Aktionäre werden unter 
 anderem dadurch gewahrt, dass die Aktien nicht 
 wesentlich unter dem Marktwert ausgegeben 
 werden. Hierdurch wird sichergestellt, dass 
 eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung 
 des Werts der Aktien nicht eintritt. Die 
 Ermächtigung stellt sicher, dass die unter 
 Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 
 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien hierbei 
 insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
 überschreiten. Auf diese Begrenzung auf 10 % 
 des Grundkapitals sind diejenigen Aktien 
 anzurechnen, die während der Laufzeit der 
 Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
 in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung 
 des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
 veräußert werden. Weiterhin sind auf die 
 Begrenzung Aktien anzurechnen, die zur 
 Bedienung von Schuldverschreibungen 
 (einschließlich Genussrechten) mit 
 Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
 Wandlungspflichten ausgegeben werden oder 
 ausgegeben werden können oder müssen, sofern 
 die entsprechenden Schuldverschreibungen bzw. 
 Genussrechte während der Laufzeit dieser 
 Ermächtigung in entsprechender Anwendung von § 
 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
 Bezugsrechts ausgegeben werden. Durch diese 
 Vorgaben wird im Einklang mit der gesetzlichen 
 Regelung dem Schutzbedürfnis der Aktionäre im 
 Hinblick auf eine Verwässerung ihres 
 Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Es kommt 
 zwar zu einer Verringerung der relativen 
 Beteiligungsquote und des relativen 
 Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre, 
 Aktionäre, die ihre relative Beteiligungsquote 
 und ihren relativen Stimmrechtsanteil erhalten 
 möchten, haben indessen regelmäßig die 
 Möglichkeit, die hierfür erforderliche 
 Aktienzahl über die Börse zu annähernd gleichen 
 Bedingungen zu erwerben. Es ist daher 
 sichergestellt, dass in Übereinstimmung 
 mit der gesetzlichen Wertung des § 186 Abs. 3 
 Satz 4 AktG die Vermögens- und 
 Stimmrechtsinteressen der Aktionäre bei der 
 Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017 unter 
 Ausschluss des Bezugsrechts angemessen gewahrt 
 werden, während der Gesellschaft im Interesse 
 aller Aktionäre weitere Handlungsspielräume 
 eröffnet werden. 
 
c) _Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen gegen 
Sacheinlage_ 
 
Ferner soll der Vorstand die Möglichkeit erhalten, das 
Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei 
Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen, sofern 
diese zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, 
Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von 
sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb 
von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen 
die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften erfolgen. 
Wie bereits ausgeführt, stellt die Ausweitung des 
Geschäftsbetriebs der Gesellschaft durch Akquisitionen einen 
wesentlichen Teil der Unternehmensstrategie dar. Die 
Gesellschaft steht im Wettbewerb mit anderen Unternehmen und 
muss daher jederzeit in der Lage sein, an den Märkten im 
Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

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