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Dow Jones News
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DGAP-HV: Centrotec Sustainable AG: Bekanntmachung -4-

DJ DGAP-HV: Centrotec Sustainable AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.05.2017 in Brilon mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Centrotec Sustainable AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Centrotec Sustainable AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 31.05.2017 in Brilon mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-04-20 / 15:00 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
CENTROTEC Sustainable AG BRILON ISIN DE 0005407506 
WKN 540750 
 
Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
 
*Mittwoch, den 31. Mai 2017 um 10:30 Uhr,* 
im Kolpinghaus/Bürgerzentrum, 
Propst-Meyer-Straße 7, 59929 Brilon, Deutschland, 
 
stattfindenden 
 
ordentlichen Hauptversammlung 
 
ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
TOP 1 *Vorlage des festgestellten 
      Jahresabschlusses nebst Lagebericht und 
      des gebilligten Konzernabschlusses nebst 
      Lagebericht für das Geschäftsjahr 2016, 
      des Berichts des Aufsichtsrates für das 
      Geschäftsjahr 2016 sowie des erläuternden 
      Berichts des Vorstandes zu den Angaben 
      nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des 
      Handelsgesetzbuchs* 
 
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der 
Jahresabschluss ist damit festgestellt. Gemäß den 
gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der 
Tagesordnung keine Beschlussfassung der Hauptversammlung 
vorgesehen. 
 
TOP 2 *Verwendung des Bilanzgewinns des 
      Geschäftsjahres 2016* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
Geschäftsjahres 2016 in Höhe von EUR 53.192.844,51 wie folgt zu 
verwenden: 
 
 Ausschüttung einer         EUR 5.367.510,30 
 Dividende von EUR 0,30 
 je dividendenberechtigter 
 Stückaktie 
 Vortrag auf neue Rechnung  EUR 47.825.334,21 
 
Dieser Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt, dass die bis 
zur Beschlussfassung der Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2017 
ausgegebenen und ggf. noch auszugebenden Aktien aus 
Aktienoptionen für das Geschäftsjahr 2016 nicht 
dividendenberechtigt sind. 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung besitzt die Gesellschaft keine 
eigenen Aktien. Sollte die Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
Hauptversammlung eigene Aktien halten, sind diese gemäß § 
71b Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt. In diesem Fall wird 
der Hauptversammlung vorgeschlagen, bei einer unveränderten 
Dividende von EUR 0,30 je dividendenberechtigter Stückaktie den 
auf nicht dividendenberechtigte Stückaktien entfallenden Teil 
des Bilanzgewinns auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
Der Anspruch auf Auszahlung der Dividende ist gemäß § 58 
Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz in der seit dem 1. Januar 2017 
geltenden Fassung am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss 
folgenden Geschäftstag fällig, mithin am Dienstag, den 6. Juni 
2017. 
 
TOP 3 *Entlastung des Vorstandes für das 
      Geschäftsjahr 2016* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das 
Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 
 
TOP 4 *Entlastung des Aufsichtsrates für das 
      Geschäftsjahr 2016* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat für das 
Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 
 
TOP 5 *Wahl des Abschlussprüfers und des 
      Konzernabschlussprüfers für das 
      Geschäftsjahr 2017* 
 
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers AG, 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Kassel, zum Abschlussprüfer und 
Konzernabschlussprüfer für das am 31. Dezember 2017 endende 
Geschäftsjahr zu bestellen. Dies umfasst auch die Bestellung zum 
Prüfer für den Fall der Durchführung einer prüferischen 
Durchsicht von Zwischenfinanzberichten des Geschäftsjahres 2017. 
 
TOP 6 *Beschlussfassung über die Schaffung eines 
      neuen genehmigten Kapitals und 
      entsprechende Satzungsänderung* 
 
Das von der Hauptversammlung am 22. Mai 2012 beschlossene 
Genehmigte Kapital 2012 in Höhe von EUR 3.000.000 (§ 5 Abs. 6 
der Satzung), von dem die Gesellschaft bisher keinen Gebrauch 
gemacht hat, läuft am 21. Mai 2017 aus. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
Beschluss zu fassen: 
 
a) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 30. 
   Mai 2022 einmalig oder mehrmals um bis zu 
   insgesamt EUR 3.000.000,00 (in Worten: Euro 
   drei Millionen) gegen Bar- und/oder 
   Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 3.000.000 
   neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu 
   erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017). 
 
   Die neuen Aktien sind grundsätzlich den 
   Aktionären zum Bezug anzubieten; sie können 
   auch von Kreditinstituten oder Unternehmen im 
   Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
   Verpflichtung übernommen werden, sie den 
   Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
   Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche 
   Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen 
   auszuschließen: 
 
   - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
     auszunehmen; 
   - bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, 
     wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den 
     Börsenpreis der bereits börsennotierten 
     Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
     endgültigen Festlegung des Ausgabepreises 
     durch den Vorstand nicht wesentlich 
     unterschreitet und der rechnerisch auf die 
     unter Ausschluss des Bezugsrechts 
     gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
     ausgegebenen neuen Aktien entfallende 
     Anteil am Grundkapital insgesamt die 
     Grenze von 10 % des Grundkapitals der 
     Gesellschaft nicht überschreitet, und zwar 
     weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
     im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
     Ermächtigung; auf diese Begrenzung sind 
     diejenigen Aktien anzurechnen, die während 
     der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2017 
     (i) unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
     unmittelbarer oder entsprechender 
     Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
     ausgegeben oder veräußert werden oder 
     die (ii) zur Bedienung von 
     Schuldverschreibungen (einschließlich 
     Genussrechten) mit Wandlungs- oder 
     Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht 
     ausgegeben werden können oder müssen, 
     sofern die Schuldverschreibung bzw. 
     Genussrechte während der Laufzeit des 
     Genehmigten Kapitals 2017 in 
     entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
     Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
     werden; 
   - bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
     zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs 
     von Unternehmen, Betrieben, 
     Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
     anderen Unternehmen oder sonstigen 
     Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf 
     den Erwerb von Vermögensgegenständen 
     einschließlich Forderungen gegen die 
     Gesellschaft oder ihre 
     Konzerngesellschaften; 
   - zur Ausgabe an Arbeitnehmer der 
     Gesellschaft oder mit ihr verbundenen in- 
     und ausländischen Unternehmen (§ 202 Abs. 
     4 AktG); sowie 
   - zur Durchführung einer sogenannten 
     Aktiendividende (_scrip dividend_), bei 
     der den Aktionären angeboten wird, ihren 
     Dividendenanspruch ganz oder teilweise als 
     Sacheinlage gegen Gewährung neuer Aktien 
     in die Gesellschaft einzubringen. 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
   Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem 
   Genehmigten Kapital 2017 festzulegen. 
b) § 5 Absatz 6 der Satzung wird geändert und wie 
   folgt neu gefasst: 
 
   'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 30. 
   Mai 2022 einmalig oder mehrmals um bis zu 
   insgesamt EUR 3.000.000,00 (in Worten: Euro 
   drei Millionen) gegen Bar- und/oder 
   Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 3.000.000 
   neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu 
   erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017). 
 
   Die neuen Aktien sind grundsätzlich den 
   Aktionären zum Bezug anzubieten; sie können 
   auch von Kreditinstituten oder Unternehmen im 
   Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
   Verpflichtung übernommen werden, sie den 
   Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
   Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche 
   Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen 
   auszuschließen: 
 
   - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
     auszunehmen; 
   - bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage, 
     wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den 
     Börsenpreis der bereits börsennotierten 
     Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
     endgültigen Festlegung des Ausgabepreises 
     durch den Vorstand nicht wesentlich 
     unterschreitet und der rechnerisch auf die 
     unter Ausschluss des Bezugsrechts 
     gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
     ausgegebenen neuen Aktien entfallende 
     Anteil am Grundkapital insgesamt die 
     Grenze von 10 % des Grundkapitals der 
     Gesellschaft nicht überschreitet, und zwar 
     weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
     im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
     Ermächtigung; auf diese Begrenzung sind 
     diejenigen Aktien anzurechnen, die während 
     der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2017 
     (i) unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
     unmittelbarer oder entsprechender 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: Centrotec Sustainable AG: Bekanntmachung -2-

Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
     ausgegeben oder veräußert werden oder 
     die (ii) zur Bedienung von 
     Schuldverschreibungen (einschließlich 
     Genussrechten) mit Wandlungs- oder 
     Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht 
     ausgegeben werden können oder müssen, 
     sofern die Schuldverschreibung bzw. 
     Genussrechte während der Laufzeit des 
     Genehmigten Kapitals 2017 in 
     entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
     Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
     werden; 
   - bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage 
     zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs 
     von Unternehmen, Betrieben, 
     Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
     anderen Unternehmen oder sonstigen 
     Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf 
     den Erwerb von Vermögensgegenständen 
     einschließlich Forderungen gegen die 
     Gesellschaft oder ihre 
     Konzerngesellschaften; 
   - zur Ausgabe an Arbeitnehmer der 
     Gesellschaft oder mit ihr verbundenen in- 
     und ausländischen Unternehmen (§ 202 Abs. 
     4 AktG); sowie 
   - zur Durchführung einer sogenannten 
     Aktiendividende (_scrip dividend_), bei 
     der den Aktionären angeboten wird, ihren 
     Dividendenanspruch ganz oder teilweise als 
     Sacheinlage gegen Gewährung neuer Aktien 
     in die Gesellschaft einzubringen. 
 
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen 
aus dem Genehmigten Kapital 2017 festzulegen.' 
 
*Bericht des Vorstands zum Tagesordnungspunkt 6 gemäß §§ 
203 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. 186 Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung unter 
Tagesordnungspunkt 6 die Schaffung eines neuen Genehmigten 
Kapitals 2017 in Höhe von bis zu EUR 3.000.000 vor. Das neue 
Genehmigte Kapital 2017 soll an die Stelle des bisherigen 
Genehmigten Kapitals 2012 treten, das bis zum 21. Mai 2017 
befristet ist und von dem die Gesellschaft bisher keinen 
Gebrauch gemacht hat. 
 
Das Genehmigte Kapital 2017 soll der Gesellschaft auch künftig 
eine möglichst umfassende Flexibilität bei der Finanzierung und 
Weiterentwicklung des Unternehmens geben. Da die Entscheidung 
über die Deckung eines Kapitalbedarfs oder die Wahrnehmung 
strategischer Optionen in der Regel kurzfristig zu treffen ist, 
ist von entscheidender Bedeutung, dass die Gesellschaft hierbei 
ohne Zeitverzug handlungsfähig ist. Mit dem Instrument des 
genehmigten Kapitals, welches ein Volumen von bis zu 50 % des 
Grundkapitals haben kann, hat der Gesetzgeber dieser Erfordernis 
Rechnung getragen. Das vorgeschlagene Volumen des Genehmigten 
Kapitals 2017 von EUR 3.000.000 entspräche bei voller Ausnutzung 
einer Erhöhung des derzeitigen Grundkapitals um ca. 16,8 %. 
 
Die vorgeschlagene Ermächtigung versetzt den Vorstand in die 
Lage, in den sich wandelnden Märkten im Interesse der 
Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre schnell und flexibel 
handeln und die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft 
jederzeit den geschäftlichen Erfordernissen anpassen zu können. 
Die Gesellschaft ist aufgrund ihres Geschäftsmodells, ihren 
Geschäftsbetrieb durch organisches Wachstum und Akquisitionen 
auszuweiten, in besonderem Maße darauf angewiesen, ihre 
insbesondere auch durch Akquisitionen erfolgende 
Geschäftsausweitung zum Teil durch die Ausgabe neuer Aktien 
finanzieren zu können. Nur auf diesem Wege wird verhindert, dass 
die Liquidität der Gesellschaft durch Akquisitionen über Gebühr 
belastet wird oder sich die Eigenkapitalquote der Gesellschaft 
durch die andernfalls erforderliche Aufnahme von Fremdmitteln in 
einem Umfang verschlechtert, dass die Aufnahme weiterer 
Fremdmittel zur Finanzierung der Geschäftsausweitung erschwert 
oder zumindest signifikant verteuert wird. 
 
Den Aktionären steht bei der Ausnutzung des vorgeschlagenen 
neuen Genehmigten Kapitals 2017 grundsätzlich ein Bezugsrecht 
auf die neuen Aktien zu. Die neuen Aktien können hierbei auch 
von Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 
Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
Aktionären zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht). 
 
Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in 
folgenden Fällen auszuschließen: 
 
_a) Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge_ 
 
Der Vorstand soll die Möglichkeit erhalten, mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. Der 
Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist erforderlich, 
um ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu 
können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre 
ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der 
Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft 
verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der 
Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Vorstand und 
Aufsichtsrat halten den Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen 
Gründen für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären 
für angemessen. 
 
_b) Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen gegen 
Bareinlage_ 
 
Weiterhin soll das Bezugsrecht bei Barkapitalerhöhungen 
ausgeschlossen werden können, wenn die Volumenvorgaben und die 
übrigen Anforderungen für einen Bezugsrechtsausschluss nach § 
186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfüllt sind. Diese Ermächtigung zum sog. 
vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses soll die Verwaltung in 
die Lage versetzen, kurzfristig günstige Börsensituationen 
ausnutzen zu können und dabei durch die marktnahe 
Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabepreis und damit 
eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. 
Der Verzicht auf die Durchführung einer sowohl kosten- als auch 
zeitaufwendigen Bezugsrechtsemission ermöglicht dabei nicht nur 
ein zeitnäheres Agieren, sondern auch eine Platzierung der neuen 
Aktien zu einem börsenkursnäheren Preis mit in der Regel 
geringerem Abschlag als bei einer Bezugsrechtsemission. Zudem 
kann hierdurch auch die Gewinnung neuer Aktionärsgruppen im In- 
und Ausland angestrebt werden. Sie liegt somit im 
wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. 
 
 Die Interessen der Aktionäre werden unter 
 anderem dadurch gewahrt, dass die Aktien nicht 
 wesentlich unter dem Marktwert ausgegeben 
 werden. Hierdurch wird sichergestellt, dass 
 eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung 
 des Werts der Aktien nicht eintritt. Die 
 Ermächtigung stellt sicher, dass die unter 
 Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 
 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien hierbei 
 insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
 überschreiten. Auf diese Begrenzung auf 10 % 
 des Grundkapitals sind diejenigen Aktien 
 anzurechnen, die während der Laufzeit der 
 Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
 in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung 
 des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
 veräußert werden. Weiterhin sind auf die 
 Begrenzung Aktien anzurechnen, die zur 
 Bedienung von Schuldverschreibungen 
 (einschließlich Genussrechten) mit 
 Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
 Wandlungspflichten ausgegeben werden oder 
 ausgegeben werden können oder müssen, sofern 
 die entsprechenden Schuldverschreibungen bzw. 
 Genussrechte während der Laufzeit dieser 
 Ermächtigung in entsprechender Anwendung von § 
 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
 Bezugsrechts ausgegeben werden. Durch diese 
 Vorgaben wird im Einklang mit der gesetzlichen 
 Regelung dem Schutzbedürfnis der Aktionäre im 
 Hinblick auf eine Verwässerung ihres 
 Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Es kommt 
 zwar zu einer Verringerung der relativen 
 Beteiligungsquote und des relativen 
 Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre, 
 Aktionäre, die ihre relative Beteiligungsquote 
 und ihren relativen Stimmrechtsanteil erhalten 
 möchten, haben indessen regelmäßig die 
 Möglichkeit, die hierfür erforderliche 
 Aktienzahl über die Börse zu annähernd gleichen 
 Bedingungen zu erwerben. Es ist daher 
 sichergestellt, dass in Übereinstimmung 
 mit der gesetzlichen Wertung des § 186 Abs. 3 
 Satz 4 AktG die Vermögens- und 
 Stimmrechtsinteressen der Aktionäre bei der 
 Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017 unter 
 Ausschluss des Bezugsrechts angemessen gewahrt 
 werden, während der Gesellschaft im Interesse 
 aller Aktionäre weitere Handlungsspielräume 
 eröffnet werden. 
 
c) _Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen gegen 
Sacheinlage_ 
 
Ferner soll der Vorstand die Möglichkeit erhalten, das 
Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei 
Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen, sofern 
diese zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, 
Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von 
sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb 
von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen 
die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften erfolgen. 
Wie bereits ausgeführt, stellt die Ausweitung des 
Geschäftsbetriebs der Gesellschaft durch Akquisitionen einen 
wesentlichen Teil der Unternehmensstrategie dar. Die 
Gesellschaft steht im Wettbewerb mit anderen Unternehmen und 
muss daher jederzeit in der Lage sein, an den Märkten im 
Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: Centrotec Sustainable AG: Bekanntmachung -3-

können. Dazu gehört auch die Möglichkeit, zur Verbesserung der 
Wettbewerbsposition Unternehmen, Teile von Unternehmen - wie 
etwa Unternehmensbereiche oder Beteiligungen an Unternehmen - 
oder einzelne besonders wesentliche Vermögensgegenstände oder 
Rechtspositionen zu erwerben. Häufig liegt es dabei im Interesse 
der Aktionäre und der Gesellschaft, den Erwerb eines 
Unternehmens, den Teil eines Unternehmens oder einer Beteiligung 
hieran oder sonstiger Vermögensgegenstände über die Gewährung 
von Aktien der erwerbenden Gesellschaft durchzuführen. 
 
Vor dem Hintergrund der zunehmend zu beobachtenden 
Konsolidierung auf den Märkten, auf denen sich die Gesellschaft 
bewegt, ist eine flexible Reaktionsfähigkeit für den Vorstand im 
Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre besonders 
wichtig. Die allgemeine Praxis und auch die bisherige Erfahrung 
der Gesellschaft auf den von der Gesellschaft bearbeiteten 
Märkten zeigt, dass die Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte 
als Gegenleistung für eine Veräußerung häufig die 
Verschaffung von stimmberechtigten Aktien der erwerbenden 
Gesellschaft verlangen, um den durch die Akquisition zu 
schaffenden Mehrwert mitgestalten und an ihm partizipieren zu 
können. Die Möglichkeit, Aktien als Akquisitionswährung anbieten 
zu können, verschafft der Gesellschaft somit einen strategischen 
Vorteil im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte sowie 
eine Stärkung ihrer Verhandlungsposition. Darüber hinaus liegt 
es häufig auch im Interesse der Gesellschaft, die bisherigen 
Eigentümer von zu übernehmenden Unternehmen als Mitaktionäre der 
Gesellschaft auch zukünftig einzubinden und damit von ihrem 
Wissen, ihren Erfahrungen und Kontakten auch nach einer 
Übernahme zu profitieren. 
 
Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von der mit dem 
vorgeschlagenen Genehmigten Kapital eingeräumten Möglichkeit 
Gebrauch gemacht werden soll, bestehen zurzeit nicht. Die 
Verwaltung wird im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob die 
Ausnutzung der Ermächtigung im wohlverstandenen Interesse der 
Gesellschaft liegt und dabei berücksichtigen, dass der Wert der 
neuen Aktien und der Wert der Gegenleistung in einem 
angemessenen Verhältnis stehen. 
 
Die durch einen Bezugsrechtsausschluss bedingte Verringerung der 
relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils 
der vorhandenen Aktionäre wird dadurch aufgewogen, dass die 
Geschäftsausweitung durch Dritte im Wege der 
Eigenkapitalstärkung finanziert wird und die vorhandenen 
Aktionäre - mit einer zwar geringeren Quote als vorher - an 
einem Unternehmenswachstum teilhaben, das sie bei Einräumung 
eines Bezugsrechts aus eigenen Mitteln finanzieren müssten. 
Durch die Börsennotierung der Gesellschaft ist jedem Aktionär 
zudem die grundsätzliche Möglichkeit gegeben, seine 
Beteiligungsquote durch Hinzuerwerb von Aktien wieder zu 
erhöhen. 
 
d) _Bezugsrechtsausschluss zur Ausgabe von Aktien an 
Arbeitnehmer_ 
 
Der Vorstand soll zudem die Möglichkeit erhalten, mit Zustimmung 
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht zum Zwecke der Aktienausgabe 
an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder mit ihr verbundenen in- 
und ausländischen Unternehmen auszuschließen. 
Die Gesellschaft steht in einem intensiven Wettbewerb um 
Führungskräfte und qualifizierte Mitarbeiter. Diesem Wettbewerb 
muss und will sich die Gesellschaft stellen, um ihre eigene 
Entwicklung nachhaltig zu fördern und zu stärken. Die Ausgabe 
von Aktienoptionen ist ein oft üblicher Bestandteil der 
Vergütung von Mitarbeitern und Organmitgliedern und wird auch 
vom Vorstand und vom Aufsichtsrat als eine sinnvolle Möglichkeit 
zur Setzung langfristig orientierter finanzieller Anreize 
angesehen. Neben der Möglichkeit zur Ausgabe von Aktienoptionen 
sieht das Gesetz auch die Möglichkeit zur Ausgabe von Aktien an 
Arbeitnehmer der Gesellschaft und mit ihr verbundenen 
Unternehmen - unter Ausschluss von Vorständen bzw. 
Geschäftsführern der Gesellschaft und mit ihr verbundenen 
Unternehmen - aus einem genehmigten Kapital zu günstigen 
Konditionen vor. Um den Vorstand in die Lage zu versetzen, 
flexibel auf die Bedürfnisse bei der Gewinnung und fortwährenden 
Motivation von Arbeitnehmern reagieren zu können, soll die 
Möglichkeit zur Ausgabe von Aktien aus dem Genehmigten Kapital 
2017 eröffnet werden. Hierzu ist es erforderlich, das 
Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Die sachliche 
Rechtfertigung eines solchen Bezugsrechtsausschluss folgt aus § 
202 Abs. 4 AktG. Nach dieser Bestimmung kann die Satzung 
vorsehen, dass die neuen, aus der Ausnutzung eines genehmigten 
Kapitals resultierenden Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft 
ausgegeben werden dürfen. Damit bringt der Gesetzgeber zum 
Ausdruck, dass er die Möglichkeit einer kapitalmäßigen 
Beteiligung der Arbeitnehmer an ihrem Unternehmen fördern will. 
 
Um sicherzustellen, dass der Umfang einer Ausgabe von Aktien an 
Arbeitnehmer aufgrund dieser Ermächtigung auch im Hinblick auf 
die Interessen der Aktionäre angemessen ist, wird dieser jedoch 
nicht den Umfang überschreiten, in dem - bezogen auf die 
Gesamtzahl der Arbeitnehmer der Gesellschaft und ihrer 
verbundenen Unternehmen - durch steuerliche oder andere 
gesetzliche Regelungen eine Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer 
besonders gefördert wird. 
 
e) _Bezugsrechtsausschluss zur Durchführung einer sogenannten 
Aktiendividende_ 
 
Schließlich soll der Vorstand ermächtigt werden, mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der 
Aktionäre auszuschließen, um eine sogenannte 
Aktiendividende (_scrip dividend_) zu optimalen Bedingungen 
durchführen zu können. Bei der Aktiendividende wird den 
Aktionären angeboten, ihren mit dem Gewinnverwendungsbeschluss 
der Hauptversammlung entstehenden Anspruch auf Auszahlung der 
beschlossenen Bardividende nach ihrer Wahl ganz oder teilweise 
gegen eigene Aktien der Gesellschaft oder gegen neue Aktien, die 
aus einem genehmigten Kapital geschaffen werden, einzutauschen. 
Im letzteren Fall wird der Dividendenauszahlungsanspruch als 
Sacheinlage in die Gesellschaft eingebracht. 
 
Die Durchführung einer Aktiendividende aus genehmigtem Kapital 
kann auch als echte Bezugsrechtsemmission erfolgen. Dies setzt 
insbesondere voraus, dass die Bestimmungen über die 
Mindestbezugsfrist von zwei Wochen in § 186 Abs. 1 AktG und über 
die Bekanntgabe des Ausgabebetrags spätestens drei Tage vor 
Ablauf der Bezugsfrist gemäß § 186 Abs. 2 AktG eingehalten 
werden. Dabei werden Aktionären jeweils ganze Aktien zum Bezug 
angeboten. Hinsichtlich des Teils des Dividendenanspruchs, der 
den Bezugspreis für eine ganze Aktie nicht erreicht, sind die 
Aktionäre auf den Bezug der Bardividende angewiesen und können 
insoweit keine Aktien zeichnen. Ein Angebot von Teilrechten ist 
ebenso wenig vorgesehen wie die Einrichtung eines Handels von 
Bezugsrechten oder Bruchteilen davon. Da die Aktionäre anstelle 
des Bezugs neuer Aktien die Bardividende erhalten, erscheint 
dies als gerechtfertigt und angemessen. 
 
Im Einzelfall kann es jedoch je nach Kapitalmarktsituation im 
Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre sein, die 
Gewährung einer Aktiendividende anzubieten, ohne insoweit die 
Beschränkungen in § 186 Abs. 1 AktG (Mindestbezugsfrist) und § 
186 Abs. 2 AktG (spätester Zeitpunkt für Bekanntgabe des 
Ausgabebetrags) gebunden zu sein. Der Vorstand soll deshalb auch 
ermächtigt sein, zwar allen Aktionären, die dividendenberechtigt 
sind, unter Wahrung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes 
neue Aktien zum Bezug gegen Einlage ihres 
Bardividendenanspruches anzubieten, jedoch formal das 
Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt auszuschließen. Die 
Durchführung einer Aktiendividende unter formalem Ausschluss des 
Bezugsrechts ermöglicht es, die entsprechende Kapitalerhöhung zu 
flexibleren Bedingungen durchzuführen. Vor dem Hintergrund, dass 
allen Aktionären die Möglichkeit angeboten wird, neue Aktien 
gegen Einlage ihres Dividendenanspruches zu erhalten und 
überschießende Dividendenteilbeträge durch Zahlung der 
Bardividende abgegolten werden, erscheint auch insoweit der 
Bezugsrechtsausschluss gerechtfertigt und angemessen. 
 
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er 
von der Ermächtigung zu einer Kapitalerhöhung unter Ausschluss 
des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird 
dies nur tun, wenn dies nach Einschätzung des Vorstands und des 
Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer 
Aktionäre liegt. Er wird der jeweils nächsten Hauptversammlung 
über die Ausnutzung der Ermächtigung berichten. 
 
TOP 7 *Beschlussfassung über die Aktualisierung 
      des Unternehmensgegenstandes (§ 2 der 
      Satzung)* 
 
§ 2 der Satzung bestimmt den Unternehmensgegenstand der 
CENTROTEC Sustainable AG. Die Formulierung des 
Unternehmensgegenstandes soll aktualisiert und modernisiert 
werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 2 der Satzung 
(Gegenstand des Unternehmens) zu ändern und wie folgt neu zu 
fassen: 
 
'§ 2 
Gegenstand des Unternehmens 
 
1. Gegenstand des Unternehmens ist die 
   Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb 
   von Produkten und Systemlösungen und die 
   Erbringung von Dienstleistungen in den 
   Bereichen der Gebäude-, Medizin-, Metall- und 
   Kunststofftechnik, der Bauprodukte und der 
   Feinmechanik sowie die Anlage ihres eigenen 
   Vermögens ohne Rücksicht auf den Umfang in 
   Finanzanlagen, Unternehmensbeteiligungen und 

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April 20, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

zwar auch, wenn deren Unternehmensgegenstand 
   Bereiche außerhalb der Grenzen des 
   ersten Halbsatzes umfasst, Immobilien und 
   vergleichbaren Vermögenswerte. Das 
   Unternehmen darf diese Anlagen nach eigenem 
   Ermessen erwerben, verwalten und 
   veräußern. Geschäfte, die besonderer 
   staatlicher Genehmigungen bedürfen, können 
   erst getätigt werden, wenn diese 
   Genehmigungen erteilt sind. 
2. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und 
   Maßnahmen berechtigt, die mit den in 
   Absatz 1 umschriebenen Tätigkeitsgebieten im 
   Zusammenhang stehen oder sonst geeignet 
   erscheinen, dem Unternehmensgegenstand 
   mittelbar oder unmittelbar zu dienen. Die 
   Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und 
   Betriebsstätten im In- und Ausland errichten, 
   andere Unternehmen im In- und Ausland 
   gründen, erwerben oder sich an ihnen 
   beteiligen - auch als persönlich haftender 
   Gesellschafter - und solche Unternehmen 
   leiten oder sich auf die Verwaltung der 
   Beteiligung beschränken sowie 
   Unternehmensverträge abschließen. Die 
   Gesellschaft kann ihre Tätigkeit auf einen 
   oder einzelne der in Absatz 1 genannten 
   Bereiche beschränken. Sie ist ferner 
   berechtigt, ihre Tätigkeit ganz oder 
   teilweise durch Tochter-, Beteiligungs- und 
   Gemeinschaftsunternehmen auszuüben. Sie kann 
   sich auch auf die Tätigkeit einer 
   geschäftsleitenden Holding und/oder die 
   sonstige Verwaltung ihres eigenen 
   Unternehmens beschränken.' 
 
Eine Vergleichsfassung zum bisherigen Unternehmensgegenstand ist 
auf der Internetseite unter 
 
http://www.centrotec.de/investor-relations/hauptversammlung.html 
 
abrufbar. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung besteht das 
Grundkapital der Gesellschaft aus 17.891.701 auf den Inhaber 
lautenden Stückaktien, die jeweils eine Stimme gewähren. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und 
die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei 
der Gesellschaft fristgerecht angemeldet und ihren Anteilsbesitz 
nachgewiesen haben. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der 
Gesellschaft spätestens am 
 
24. Mai 2017 (24:00 Uhr) 
 
unter der nachfolgenden Adresse zugehen: 
 
CENTROTEC Sustainable AG 
c/o M. M .Warburg & CO 
Kommanditgesellschaft auf Aktien 
Wertpapierverwaltung - HV Services 
Ferdinandstraße 75 
20095 Hamburg (Germany) 
Fax: +49 40 36181116 
E-Mail: wpv-bv-hv@mmwarburg.com 
 
Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat durch eine Bestätigung des 
depotführenden Instituts zu erfolgen und muss sich auf den 
Beginn des 10. Mai 2017 (00:00 Uhr) (Nachweisstichtag) beziehen. 
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der 
Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer 
Sprache abgefasst sein. 
 
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres 
Anteilsbesitzes werden den Aktionären Eintrittskarten für die 
Hauptversammlung übersandt. 
 
*Bedeutung des Nachweisstichtages* 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär 
nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag 
(10. Mai 2017, 00:00 Uhr) rechtzeitig erbracht hat. Das 
bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem 
Nachweisstichtag erworben haben, für die von ihnen gehaltenen 
Aktien an der Hauptversammlung nur teilnahme- und 
stimmberechtigt sind, wenn der Gesellschaft form- und 
fristgerecht eine Anmeldung nebst Nachweis des Anteilsbesitzes 
des bisherigen Aktionärs zugeht und dieser den neuen Aktionär 
bevollmächtigt oder zur Rechtsausübung ermächtigt. Aktionäre, 
die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern, sind - 
bei rechtzeitiger Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes - 
im Verhältnis zur Gesellschaft gleichwohl zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt. 
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die 
Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum 
für die Dividendenberechtigung. 
 
Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, 
bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine 
Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. 
Das depotführende Institut übernimmt in diesem Fall in der Regel 
die Anmeldung unter gleichzeitiger Übersendung des 
Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft. Aktionäre, 
die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die Hauptversammlung 
über ihr depotführendes Institut anfordern, brauchen deshalb in 
der Regel nichts weiter zu veranlassen. Im Zweifel sollten sich 
Aktionäre bei ihrem depotführenden Institut erkundigen, ob 
dieses für sie die Anmeldung und den Nachweis des 
Anteilsbesitzes vornimmt. 
 
Entscheidend für die fristgerechte Anmeldung ist in jedem Fall 
der rechtzeitige Zugang der Anmeldung und des Nachweises des 
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft. Eintrittskarten sind reine 
Organisationsmittel und stellen keine zusätzlichen 
Teilnahmevoraussetzungen dar. 
 
*Stimmrechtsvertretung und Verfahren für die Stimmabgabe durch 
einen Bevollmächtigten* 
 
Das Stimmrecht kann auch durch einen Bevollmächtigten ausgeübt 
werden, z. B. durch eine Aktionärsvereinigung oder ein 
Kreditinstitut. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte 
Anmeldung des Aktionärs zur Hauptversammlung und ein 
fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes des Aktionärs - 
jeweils wie zuvor beschrieben - erforderlich. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß 
§ 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform (§ 126b BGB). Zur 
Erteilung der Vollmacht kann das Vollmachtsformular verwendet 
werden, das die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte 
erhalten. 
 
Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten 
gegenüber der Gesellschaft kann auch durch die Übermittlung 
der Bevollmächtigung in Textform an die folgende E-Mail-Adresse 
erfolgen: hv@centrotec.com 
 
Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, 
Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG oder § 
135 Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten 
Personen, Instituten oder Unternehmen gilt die 
Textformerfordernis nach § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG nicht. 
Allerdings sind in diesen Fällen die Regelung in § 135 AktG 
sowie möglicherweise weitere Besonderheiten zu beachten, die von 
den jeweils Bevollmächtigten vorgegeben werden und bei diesen zu 
erfragen sind. 
 
Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, den von 
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu 
bevollmächtigen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte 
Anmeldung des Aktionärs zur Hauptversammlung und ein 
fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes - jeweils wie 
vorstehend beschrieben - erforderlich. Soweit ein von der 
Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt wird, 
müssen diesem in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des 
Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisung ist die Vollmacht 
ungültig. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, 
weisungsgemäß abzustimmen; er kann die Stimmrechte nicht 
nach eigenem Ermessen ausüben. Soweit zu einem 
Abstimmungsgegenstand keine ausdrücklichen und eindeutigen 
Weisungen erteilt werden, wird der Stimmrechtsvertreter für den 
jeweiligen Abstimmungsgegenstand das Stimmrecht insoweit nicht 
ausüben. 
 
Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, können hierzu das 
mit der Eintrittskarte übersandte Vollmachts- und 
Weisungsformular verwenden. Es wird zudem auch unter 
 
http://www.centrotec.de/investor-relations/hauptversammlung.html 
 
zum Download bereitgehalten. 
 
Vollmachten mit Weisungen an den von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter bedürfen der Textform und sind bis 
spätestens 26. Mai 2017, 24:00 Uhr (Eingang), per Post, E-Mail 
oder Fax an die folgende Anschrift zu übersenden: 
 
CENTROTEC Sustainable AG 
Vorstandsbüro 
Am Patbergschen Dorn 9 
D-59929 Brilon 
Telefax: +49 2961 96631-6111 
E-Mail: hv@centrotec.com *Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung 
gemäß § 122 Abs. 2 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von EUR 
500.000 am Grundkapital der Gesellschaft erreichen (dies 
entspricht 500.000 Stückaktien), können verlangen, dass 
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht 
werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. Ergänzungsverlangen sind schriftlich 
an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und müssen der 
Gesellschaft bis spätestens 30. April 2017, 24:00 Uhr, 
zugegangen sein. 
 
Ergänzungsverlangen können an die nachfolgend genannte Adresse 
gerichtet werden: 
 
CENTROTEC Sustainable AG 
Vorstandsbüro 
Am Patbergschen Dorn 9 
D-59929 Brilon 
 
Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 
AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem 
Zugang des Verlangens Inhaber der erforderlichen Anzahl von 
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des 
Vorstands über den Antrag halten; auf die Fristberechnung ist § 
121 Abs. 7 AktG entsprechend anzuwenden. 
 
Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung werden - 
soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht 

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April 20, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

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