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DGAP-HV: Süss MicroTec AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: Süss MicroTec AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.05.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Süss MicroTec AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Süss MicroTec AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
31.05.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2017-04-20 / 15:00 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Süss MicroTec AG Garching Wertpapier-Kenn-Nr. A1K023 
ISIN: DE000A1K0235 Wir laden hiermit unsere 
Aktionärinnen und Aktionäre ein zu der 
am 31. Mai 2017, um 10.00 Uhr 
im Haus der Bayerischen Wirtschaft, 
Max-Joseph-Straße 5 in 80333 München, 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der Süss MicroTec AG und des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2016, des 
   zusammengefassten Lageberichts für die Süss 
   MicroTec AG und den Konzern 
   einschließlich der Angaben gemäß § 
   289 Abs. 4 HGB und § 315 Abs. 4 HGB sowie des 
   Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
   Die genannten Unterlagen sind auf unserer 
   Internetseite unter www.suss.com im Bereich 
   Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich 
   und liegen in den Geschäftsräumen der 
   Gesellschaft am Sitz der Süss MicroTec AG, 
   Schleißheimer Straße 90, 85748 
   Garching, zur Einsicht der Aktionäre aus. Sie 
   werden den Aktionären auf Verlangen auch 
   unentgeltlich und unverzüglich in Abschrift 
   zugesandt. Ferner werden die Unterlagen in der 
   Hauptversammlung zugänglich sein und näher 
   erläutert werden. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gebilligt; damit ist der 
   Jahresabschluss gemäß § 172 Satz 1 AktG 
   festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu 
   diesem Tagesordnungspunkt 1 deshalb keinen 
   Beschluss zu fassen. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    Den Mitgliedern des Vorstands im 
    Geschäftsjahr 2016 wird Entlastung für 
    diesen Zeitraum erteilt. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    Den Mitgliedern des Aufsichtsrats im 
    Geschäftsjahr 2016 wird Entlastung für 
    diesen Zeitraum erteilt. 
4. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
    Die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
    mit Sitz in Hamburg, Zweigniederlassung 
    München, wird zum Abschlussprüfer und 
    Konzernabschlussprüfer für das 
    Geschäftsjahr 2017 bestellt. 
5. *Beschlussfassung über die Änderung der 
   Satzung zur Erweiterung des Aufsichtsrats* 
 
   Im Zuge der Aktienrechtsnovelle 2016 wurde das 
   Erfordernis der Dreiteilbarkeit der Anzahl der 
   Aufsichtsratsmitglieder auf solche 
   Gesellschaften reduziert, die dieses 
   Erfordernis aufgrund mitbestimmungsrechtlicher 
   Vorgaben zu beachten haben (vgl. § 95 S. 3 
   AktG). Dies ist bei der Süss MicroTec AG nicht 
   der Fall. Der Aufsichtsrat der Süss MicroTec 
   AG setzt sich nur aus Aufsichtsratsmitgliedern 
   der Aktionäre zusammen. 
 
   Da im Falle des Ausscheidens eines oder 
   mehrerer Aufsichtsratsmitglieder bis zu einer 
   Neuwahl oder einer gerichtlichen Bestellung 
   eines oder mehrerer Aufsichtsratsmitglieder 
   der Aufsichtsrat in der bisherigen 
   Zusammensetzung von drei Mitgliedern nicht 
   beschlussfähig ist, möchten Vorstand und 
   Aufsichtsrat von der neuen Flexibilität, die 
   Zahl der Aufsichtsratsmitglieder frei durch 
   die Satzung festzulegen, Gebrauch machen und 
   den Aufsichtsrat um ein weiteres Mitglied auf 
   insgesamt vier Aufsichtsratsmitglieder 
   erweitern. 
 
   Ferner soll die Regelung zur 
   Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats in § 15 
   Abs. (2) Satz 1 der Satzung an die Erweiterung 
   des Aufsichtsrats dahingehend angepasst 
   werden, dass der Aufsichtsrat beschlussfähig 
   ist, wenn mindestens drei Mitglieder an der 
   Beschlussfassung teilnehmen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
   a) § 11 Abs. (1) der Satzung wird wie folgt 
      neu gefasst: 
 
      '(1) Der Aufsichtsrat besteht aus vier 
           Mitgliedern, die von der 
           Hauptversammlung gewählt werden.' 
   b) § 15 Abs. (2) Satz 1 der Satzung wird wie 
      folgt neu gefasst: 
 
      'Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, 
      wenn mindestens drei Mitglieder an der 
      Beschlussfassung teilnehmen.' 
6. *Beschlussfassung über Wahlen zum 
   Aufsichtsrat* 
 
   Die Amtszeit der amtierenden 
   Aufsichtsratsmitglieder Dr. Stefan Reineck, 
   Jan Teichert und Gerhard Pegam endet mit 
   Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 
   am 31. Mai 2017. Es sind daher Neuwahlen 
   erforderlich. 
 
   Der Aufsichtsrat der Süss MicroTec AG setzt 
   sich nach §§ 95 Satz 1, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 
   Aktiengesetz in Verbindung mit § 11 Abs. (1) 
   der Satzung der Gesellschaft in der zum 
   Zeitpunkt der Einberufung dieser 
   Hauptversammlung gültigen Fassung aus drei 
   Mitgliedern zusammen, die durch die 
   Hauptversammlung gewählt werden. 
 
   Unter Tagesordnungspunkt 5 ist zudem die 
   Erweiterung des Aufsichtsrats auf vier 
   Mitglieder vorgesehen. Diese Erweiterung wird 
   mit Eintragung der entsprechenden 
   Satzungsänderung in das Handelsregister der 
   Gesellschaft wirksam. Mit Eintragung der unter 
   Tagesordnungspunkt 5 vorgeschlagenen 
   Änderung von § 11 Abs. (1) der Satzung in 
   das Handelsregister der Gesellschaft erhöht 
   sich die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder 
   der Süss MicroTec AG von drei auf vier 
   Mitglieder. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung 
   der Änderung von § 11 Abs. (1) der 
   Satzung in das Handelsregister der 
   Gesellschaft setzt sich der Aufsichtsrat der 
   Süss MicroTec AG demnach gemäß §§ 95 Satz 
   2, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 Aktiengesetz in 
   Verbindung mit § 11 Abs. (1) der geänderten 
   Satzung aus vier Mitgliedern zusammen, die 
   alle durch die Hauptversammlung gewählt 
   werden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
   a) Herrn Dr. Stefan Reineck, 
      geschäftsführender Gesellschafter der RMC 
      Dr. Reineck Management & Consulting GmbH, 
      wohnhaft in Kirchardt, 
   b) Herrn Jan Teichert, Mitglied des 
      Vorstands der Einhell Germany AG, 
      wohnhaft in Metten, und 
   c) Herrn Gerhard Pegam, geschäftsführender 
      Gesellschafter der GPA-Consulting, 
      wohnhaft in Au/Bad Feilnbach, 
 
      mit Wirkung ab Beendigung der 
      Hauptversammlung am 31. Mai 2017 für die 
      satzungsgemäße Amtszeit, d.h. für 
      die Zeit bis zur Beendigung der 
      Hauptversammlung, die über die Entlastung 
      für das Geschäftsjahr 2021 
      beschließt, wieder zu Mitgliedern 
      des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu 
      wählen, sowie 
   d) Frau Dr. Myriam Jahn, Mitglied des 
      Vorstands der TiSC AG, wohnhaft in 
      Düsseldorf 
 
      mit Wirksamwerden der unter 
      Tagesordnungspunkt 5 zur Erweiterung des 
      Aufsichtsrats vorgeschlagenen 
      Änderung von § 11 Abs. (1) der 
      Satzung durch Eintragung in das 
      Handelsregister der Gesellschaft für die 
      Zeit bis zur Beendigung der 
      Hauptversammlung, die über die Entlastung 
      für das Geschäftsjahr 2021 
      beschließt, zum weiteren Mitglied 
      des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu 
      wählen. 
 
   Dr. Stefan Reineck bekleidet bei folgenden 
   weiteren in- und ausländischen Gesellschaften 
   Ämter in gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten oder vergleichbaren 
   Kontrollgremien gemäß § 125 Absatz 1 Satz 
   5 AktG: 
 
   1. AttoCube Systems AG, München 
      (Stellvertretender Vorsitzender des 
      Aufsichtsrats) 
   2. Phoseon Technology Inc., Hillsboro, 
      Oregon, USA (Mitglied im 'Board of 
      Directors') 
   3. Wittenstein SE, Igersheim (Mitglied im 
      Aufsichtsrat) 
 
   Jan Teichert bekleidet bei folgenden weiteren 
   in- und ausländischen Gesellschaften 
   Ämter in gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten oder vergleichbaren 
   Kontrollgremien gemäß § 125 Absatz 1 Satz 
   5 AktG: 
 
   Keine 
 
   Gerhard Pegam bekleidet bei folgenden weiteren 
   in- und ausländischen Gesellschaften 
   Ämter in gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten oder vergleichbaren 
   Kontrollgremien gemäß § 125 Absatz 1 Satz 
   5 AktG: 
 
   1. OC Oerlikon Corporation AG, Pfäffikon, 
      Schweiz (Mitglied des Verwaltungsrats) 
   2. Schaffner Holding AG, Solothurn, Schweiz 
      (Mitglied des Verwaltungsrats) 
 
   Dr. Myriam Jahn bekleidet bei folgenden 
   weiteren in- und ausländischen Gesellschaften 
   Ämter in gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten oder vergleichbaren 
   Kontrollgremien gemäß § 125 Absatz 1 Satz 
   5 AktG: 
 
   Keine 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei den zur Wahl 
   vorgeschlagenen Kandidaten versichert, dass 
   diese den zu erwartenden Zeitaufwand 
   aufbringen können. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

Die Wahlvorschläge berücksichtigen die vom 
   Aufsichtsrat am 13. Dezember 2016 
   beschlossenen Ziele für seine Zusammensetzung. 
 
   Das vorgeschlagene Aufsichtsratsmitglied Jan 
   Teichert verfügt in Anbetracht seiner 
   langjährigen beruflichen Praxis über 
   Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung 
   und Abschlussprüfung und erfüllt damit die 
   Voraussetzung als Finanzexperte gemäß § 
   100 Absatz 5 AktG. Die Kandidaten sind in 
   ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem die 
   Gesellschaft tätig ist, vertraut. 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht 
   keiner der vorgeschlagenen Kandidaten in einer 
   persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur 
   Süss MicroTec AG oder deren 
   Konzernunternehmen, den Organen der Süss 
   MicroTec AG oder einem wesentlich an der Süss 
   MicroTec AG beteiligten Aktionär, deren 
   Offenlegung gemäß Ziffer 5.4.1 des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex empfohlen 
   wird. Wesentlich beteiligt im Sinne dieser 
   Empfehlung sind Aktionäre, die direkt oder 
   indirekt mehr als 10 % der stimmberechtigten 
   Aktien der Gesellschaft halten. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im 
   Wege der Einzelabstimmung über die Wahlen von 
   Aufsichtsratsmitgliedern entscheiden zu 
   lassen. 
 
   Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex wird darauf 
   hingewiesen, dass vorgesehen ist, Herrn Dr. 
   Stefan Reineck zum Vorsitzenden des 
   Aufsichtsrats zu wählen. 
 
   Die Lebensläufe der zur Wahl vorgeschlagenen 
   Kandidaten stehen im Internet unter 
   www.suss.com im Bereich Investor 
   Relations/Hauptversammlung zur Verfügung. 
7. *Beschlussfassung über den Formwechsel in eine 
   Societas Europaea (SE)* 
 
   Es ist vorgesehen, die Gesellschaft im Wege 
   der formwechselnden Umwandlung gemäß Art. 
   2 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 37 der 
   Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. 
   Oktober 2001 über das Statut der Europäischen 
   Gesellschaft ('SE-VO') in eine Europäische 
   Gesellschaft (Societas Europaea, SE) 
   umzuwandeln. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen, wobei 
   gemäß § 124 Abs. 3 S. 1 AktG nur der 
   Aufsichtsrat den Vorschlag zur Bestellung des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers 
   für das erste Geschäftsjahr der künftigen 
   SÜSS MicroTec SE (§ 17 des 
   Umwandlungsplans) unterbreitet: 
 
Dem Umwandlungsplan vom 06.04.2017, URNr. 
715/K/2017/ASS zur Urkunde des Notars Dr. Winfried 
Kössinger in München über die Umwandlung der Süss 
MicroTec AG in eine Europäische Gesellschaft (Societas 
Europaea, SE) wird zugestimmt. Die dem Umwandlungsplan 
als Anlage beiliegende Satzung der SÜSS MicroTec 
SE wird genehmigt. 
 
Der Umwandlungsplan sowie die dem Umwandlungsplan als 
Anlage beigefügte Satzung der SÜSS MicroTec SE 
haben den folgenden Wortlaut: 
 
UMWANDLUNGSPLAN über die formwechselnde Umwandlung der 
Süss MicroTec AG Schleißheimer Str. 90, 
85748 Garching in die Rechtsform der Societas Europaea 
('SE') Präambel 
 
Die Süss MicroTec AG (nachfolgend auch die '*AG*') ist 
eine im Handelsregister des Amtsgerichts München unter 
HRB 121347 eingetragene Aktiengesellschaft deutschen 
Rechts mit Sitz in Garching, Landkreis München, 
Deutschland. Ihre Geschäftsadresse lautet: 
Schleißheimer Str. 90, 85748 Garching. 
 
Die Süss MicroTec AG ist die Obergesellschaft der Süss 
MicroTec AG-Gruppe ('*SÜSS MicroTec-Gruppe*') und 
hält direkt bzw. indirekt die Anteile an den zur 
SÜSS MicroTec-Gruppe gehörenden Gesellschaften. 
 
Das Grundkapital der Süss MicroTec AG beträgt zum 
heutigen Datum EUR 19.115.538,00 (in Worten: neunzehn 
Millionen einhundertfünfzehntausend 
fünfhundertachtunddreißig Euro) und ist eingeteilt 
in 19.115.538 Stückaktien. Der anteilige Betrag je 
Aktie am Grundkapital der Süss MicroTec AG beträgt 
folglich EUR 1,00 je Aktie. Gemäß § 5 Abs. 1 der 
Satzung der Süss MicroTec AG lauten die Aktien auf den 
Namen. 
 
Es ist beabsichtigt, die Süss MicroTec AG gemäß 
Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 
2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut 
der Europäischen Gesellschaft ('*SE-VO*') in eine 
Europäische (Aktien-)Gesellschaft (_Societas Europaea_, 
SE) umzuwandeln. 
 
Die Rechtsform der SE ist eine Rechtsform in der 
Europäischen Union (*'EU'*). Die Möglichkeit zu ihrer 
Gründung besteht seit 2004, wobei der europäische 
Gesetzgeber ein verbindliches 'Rahmenrecht' vorgegeben 
hat. Die weitere gesetzliche Ausgestaltung ist durch 
den jeweiligen nationalen Gesetzgeber der 
Mitgliedstaaten der EU erfolgt, in Deutschland durch 
das Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft 
(*'SEEG'*), das aus dem SE-Ausführungsgesetz (*'SEAG'*) 
sowie dem Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer 
in einer Europäischen Gesellschaft, 
SE-Beteiligungsgesetz (*'SEBG'*) besteht. 
 
Es handelt sich bei der SE ebenso wie bei einer 
deutschen Aktiengesellschaft um eine 
Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, 
wobei das Kapital in Aktien aufgeteilt ist und 
mindestens EUR 120.000,00 betragen muss. Auch 
strukturell kann die SE wie eine deutsche 
Aktiengesellschaft ausgestaltet werden. 
 
Mit der SE hat der europäische Gesetzgeber eine 
Rechtsform geschaffen, die eine einheitliche Struktur 
und Funktionsweise in allen Mitgliedstaaten der EU 
aufweist. 
 
Die Rechtsform der SE ist die einzige auf europäisches 
Recht gründende supranationale Rechtsform, die einer 
börsennotierten Gesellschaft mit Sitz in Deutschland 
zur Verfügung steht. Als solche fördert sie in 
besonderer Weise die Entwicklung einer offenen und 
internationalen Unternehmenskultur. 
 
Der Rechtsformwechsel von einer Aktiengesellschaft in 
eine SE bringt daher das Selbstverständnis der Süss 
MicroTec AG als europäisch ausgerichtetes Unternehmen 
auch äußerlich zum Ausdruck und bietet darüber 
hinaus die Möglichkeit, die organisatorischen 
Rahmenbedingungen künftig derart zu gestalten, dass der 
Ausbau eines über die Grenzen Deutschlands hinaus 
agierenden Unternehmens vorangetrieben wird. Die 
Rechtsform der SE bietet zudem die Chance, die 
Corporate-Governance-Struktur der Süss MicroTec AG 
fortzuentwickeln und die Arbeit der Gesellschaftsorgane 
weiter zu optimieren. 
 
Zudem folgt die Süss MicroTec AG mit dem 
Rechtsformwechsel der Harmonisierung europäischen 
Rechts. 
 
Von der Rechtsformumwandlung erhofft sich Süss MicroTec 
AG auch eine weitere Verbesserung des 
Kapitalmarktzugangs. Insbesondere im europäischen 
Ausland erwartet Süss MicroTec AG aufgrund der 
europäischen Rechtsform eine verbesserte Akzeptanz. 
 
Schranken und Hemmnisse, die insbesondere durch 
unterschiedliche Rechtssysteme bestehen, können durch 
die einheitliche Rechtsform der SE abgebaut werden. Der 
Rechtsformwechsel stellt somit nach Überzeugung 
des Vorstands der Süss MicroTec AG einen konsequenten 
und notwendigen Schritt in der Unternehmensentwicklung 
dar, der dem anvisierten Wachstum des Konzerns sowie 
der europäischen Ausrichtung und Expansion der 
Geschäftstätigkeit folgt. 
 
Auch für die Mitarbeiter, die für die Süss MicroTec AG 
einen wichtigen Teil des erfolgreichen Unternehmens 
darstellen, bedeutet der Rechtsformwechsel in die SE 
eine positive Entwicklung mit einer deutlichen 
Signalwirkung: Süss MicroTec AG legt in diesem 
Zusammenhang den Grundstein für die Festigung und den 
Ausbau der bisherigen guten Marktposition und 
verdeutlicht die zukunftsorientierte Ausrichtung des 
Unternehmens. 
 
Die Gesellschaft soll ihren Sitz und ihre 
Hauptverwaltung in Garching, Deutschland, beibehalten. 
 
Gemäß Art. 37 Abs. 4 der SE-VO wird hiermit der 
nachfolgende Umwandlungsplan aufgestellt. Da diese 
Vorschrift für den Umwandlungsplan keinen Mindestinhalt 
vorschreibt, ist insoweit als Leitbild auf den Katalog 
des Art. 20 Abs. 1 SE-VO zurückzugreifen, der den 
Inhalt eines Verschmelzungsplans beschreibt. 
 
Dies vorausgeschickt, stellt der Vorstand der Süss 
MicroTec AG den folgenden Umwandlungsplan auf: 
 
§ 1 
Formwechselnde Umwandlung der Süss MicroTec AG in eine 
SE 
 
Die Süss MicroTec AG wird gemäß Art. 2 Abs. 4 
i.V.m. Art. 37 SE-VO in eine Europäische Gesellschaft 
umgewandelt. 
 
Die Süss MicroTec AG hat seit mehr als zwei Jahren 
Tochtergesellschaften, die dem Recht eines anderen 
Mitgliedstaates der EU unterliegen. Dies gilt unter 
anderem für die SUSS MicroTec S.à r.l. mit Sitz in 
Pierre-Bénite, Frankreich, eingetragen im französischen 
Handelsregister von Lyon unter der Registernummer 411 
988 496 _R.C.S. Lyon_. Sie wurde am 6. Mai 1997 
gegründet und steht seither im alleinigen Anteilsbesitz 
der Süss MicroTec AG. Die Süss MicroTec AG erfüllt 
demnach die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 4 SE-VO für 
die Umwandlung in eine SE. 
 
Die Umwandlung der Süss MicroTec AG in eine SE hat 
gemäß Art. 37 Abs. 2 SE-VO weder die Auflösung der 
Süss MicroTec AG zur Folge noch die Gründung einer 
neuen juristischen Person. Eine Vermögensübertragung 
findet aufgrund der Identität der Rechtsträger nicht 
statt. Die Beteiligung der Aktionäre besteht aufgrund 
der Identität des Rechtsträgers unverändert fort. 
 
§ 2 
Wirksamwerden der Umwandlung 
 
Die Umwandlung wird gemäß Art. 16 Abs. 1 SE-VO 
wirksam mit ihrer Eintragung im Handelsregister des 
Sitzes der Gesellschaft. Zuständig ist das 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

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