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DGAP-HV: Nemetschek SE: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: Nemetschek SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 01.06.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Nemetschek SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Nemetschek SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
01.06.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2017-04-20 / 15:01 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Nemetschek SE München - ISIN: DE 0006452907 - 
- WKN: 645290 - 
 
Wir laden unsere Aktionäre ein zur 
 
ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, 1. Juni 
2017, 10:00 Uhr, 
im Konferenzzentrum der Hanns-Seidel-Stiftung, 
Franz Josef Strauß-Saal, 
Lazarettstraße 33, 80636 München I. Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, 
   des gebilligten Konzernabschlusses, der 
   Lageberichte der Nemetschek SE und des 
   Konzerns, des erläuternden Berichts des 
   Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und 
   § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches sowie des 
   Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gemäß § 172 AktG am 23. 
   März 2017 gebilligt und damit den 
   Jahresabschluss festgestellt. Somit entfällt 
   eine Beschlussfassung der Hauptversammlung über 
   die Feststellung. Die unter TOP 1 genannten 
   Unterlagen werden in der Hauptversammlung vom 
   Vorstand und - in Bezug auf den Bericht des 
   Aufsichtsrats - vom Vorsitzenden des 
   Aufsichtsrats erläutert. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn der Nemetschek SE aus dem 
   abgelaufenen Geschäftsjahr 2016 in Höhe von EUR 
   127.160.327,60 wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer        EUR 25.025.000,00 
   Dividende in Höhe von EUR 
   0,65 je 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie 
   Gewinnvortrag             EUR 102.135.327,60 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz in 
   der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist der 
   Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, das heißt am 7. Juni 2017, 
   fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands der Nemetschek 
   Aktiengesellschaft und den Mitgliedern des 
   Vorstands der Nemetschek SE für das 
   Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats der Nemetschek Aktiengesellschaft 
   und den Mitgliedern des Aufsichtsrats der 
   Nemetschek SE für dieses Geschäftsjahr 
   Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2017* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young 
   GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, 
   zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
   für das Geschäftsjahr 2017 zu wählen. 
6. *Wahl des Aufsichtsrats* 
 
   Gemäß § 10 Abs. 3 der Satzung der 
   Gesellschaft endet die Amtszeit des ersten 
   Aufsichtsrats der Nemetschek SE mit der 
   Beendigung der Hauptversammlung am 1. Juni 
   2017. Es ist deshalb eine Neuwahl aller drei 
   Aufsichtsratsmitglieder erforderlich. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß Art. 40 
   Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 
   2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über 
   das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), 
   § 17 SE-Ausführungsgesetz, § 10 Abs. 1 der 
   Satzung der Gesellschaft aus drei Mitgliedern 
   zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt 
   werden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor zu 
   beschließen: 
 
   Zu Mitgliedern des Aufsichtsrates werden wieder 
   gewählt: 
 
   a) Herr Kurt Dobitsch, hauptberuflicher 
      Aufsichtsrat, Markt Schwaben 
   b) Herr Rüdiger Herzog, Rechtsanwalt, 
      Grünwald 
   c) Herr Prof. Georg Nemetschek, Vorsitzender 
      des Stiftungsrats der Nemetschek 
      Stiftung, München. 
 
   Die Wahl erfolgt bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
   das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der 
   Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in 
   dem die Amtszeit beginnt, wird nicht 
   mitgerechnet. Die Amtszeit endet spätestens 
   sechs Jahre nach Amtsbeginn. 
 
   Die Wahl soll gemäß der Empfehlung in 
   Ziffer 5.4.3 des Deutschen Corporate Governance 
   Kodex im Wege der Einzelwahl erfolgen. 
 
   Für den Fall seiner Wahl ist beabsichtigt, 
   Herrn Kurt Dobitsch erneut für das Amt des 
   Vorsitzenden des Aufsichtsrats vorzuschlagen. 
 
   Aktualisierte Lebensläufe der vorgeschlagenen 
   Kandidaten sind im Internet unter 
   www.nemetschek.com/unternehmen/aufsichtsrat 
   veröffentlicht. 
 
   Die vorgeschlagenen Kandidaten halten jeweils 
   folgende Mitgliedschaften in gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren 
   in- und ausländischen Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen: 
 
   a) Herr Kurt Dobitsch: 
 
   * United Internet AG (Vorsitzender) 
   * United Internet Ventures AG 
   * 1&1 Internet SE 
   * 1&1 Telecommunication SE 
   * 1&1 Mail & Media Applications SE 
   * Graphisoft SE 
   * Vectorworks, Inc. 
   * Bechtle AG 
   * Singhammer IT Consulting AG 
 
   b) Herr Rüdiger Herzog: 
 
   * DF Deutsche Finance Holding AG 
     (Vorsitzender) 
   * Kaufhaus Ahrens AG (Vorsitzender) 
   * DF Deutsche Finance Investment GmbH 
     (Vorsitzender) 
 
   c) Herr Prof. Georg Nemetschek: 
 
   keine Parallelmandate. 
 
   Herr Prof. Georg Nemetschek hält direkt 5,2% 
   der Stimmrechte und indirekt über die 
   Nemetschek Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG 
   weitere 48,37% der Stimmrechte aus den Aktien 
   der Nemetschek SE. 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht 
   keiner der vorgeschlagenen Kandidaten in einer 
   persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur 
   Nemetschek SE oder deren Konzernunternehmen, 
   den Organen der Nemetschek SE oder einem 
   wesentlich an der Nemetschek SE beteiligten 
   Aktionär, deren Offenlegung gemäß Ziffer 
   5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
   empfohlen wird. 
7. *Vergütung des ersten Aufsichtsrats der 
   Nemetschek SE* 
 
   Die Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der 
   Nemetschek SE sind mit Wirksamwerden des 
   Formwechsels der Nemetschek Aktiengesellschaft 
   in eine SE am 22. März 2016 Mitglieder des 
   Aufsichtsrats der Nemetschek SE geworden. Den 
   Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats der 
   Nemetschek SE kann gemäß § 113 Abs. 2 Satz 
   1 AktG nur die Hauptversammlung eine Vergütung 
   für ihre Tätigkeit bewilligen. Die Bewilligung 
   soll durch die zum 1. Juni 2017 einberufene 
   Hauptversammlung nach Maßgabe der Regelung 
   in § 15 der Satzung der Gesellschaft erteilt 
   werden. Die Mitglieder des Aufsichtsrats 
   erhalten bis zum 21. März 2016 eine Vergütung 
   für ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat der 
   Nemetschek Aktiengesellschaft. 
 
   Entsprechend schlagen Vorstand und Aufsichtsrat 
   vor zu beschließen: 
 
   Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für 
   ihre Tätigkeit im ersten Aufsichtsrat der 
   Nemetschek SE im Geschäftsjahr 2016 eine 
   Vergütung entsprechend der Regelung in § 15 der 
   Satzung der Nemetschek SE in der bei 
   Beschlussfassung gültigen Fassung. Die 
   Tätigkeit wird zeitanteilig ab dem 22. März 
   2016 vergütet. 
 
   Für den Fall, dass der Beschlussvorschlag zur 
   Änderung der Aufsichtsratsvergütung unter 
   TOP 8 von der Hauptversammlung nicht mit der 
   erforderlichen Mehrheit angenommen wird oder 
   der Beschluss zu TOP 8 aus sonstigen Gründen 
   nicht wirksam wird, wird die Vergütung für das 
   Geschäftsjahr 2017 in der Weise gewährt, dass § 
   15 der Satzung der Nemetschek SE in der bei 
   Beschlussfassung gültigen Fassung einheitlich 
   für das gesamte Geschäftsjahr 2017 anzuwenden 
   ist. 
8. *Änderung von § 15 der Satzung (Vergütung 
   des Aufsichtsrats)* 
 
   Die Aufsichtsratsvergütung enthält derzeit 
   neben einer Festvergütung auch einen variablen 
   Vergütungsanteil. Der Deutsche Corporate 
   Governance Kodex empfiehlt einen solchen 
   variablen Vergütungsbestandteil für den 
   Aufsichtsrat seit geraumer Zeit nicht mehr. Die 
   Vergütungsregelung soll daher an die aktuelle 
   Entwicklung angepasst und auf eine reine 
   Festvergütung umgestellt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   § 15 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt 
   geändert: 
 
    'Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten 
    für jedes volle Geschäftsjahr ihrer 
    Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste 
    Vergütung in Höhe von EUR 200.000, fällig 
    am Tag nach Ablauf derjenigen 
    Hauptversammlung, die über die Entlastung 
    des Aufsichtsrats für das betreffende 
    Geschäftsjahr entscheidet. Der Vorsitzende 
    des Aufsichtsrats erhält eine feste 
    Vergütung in Höhe von EUR 250.000, der 
    stellvertretende Vorsitzende erhält eine 
    feste Vergütung von EUR 225.000. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2017 09:02 ET (13:02 GMT)

Aufsichtsratsmitglieder, die dem 
    Aufsichtsrat nicht während eines vollen 
    Geschäftsjahres angehört haben, erhalten 
    die Vergütung entsprechend der Dauer ihrer 
    Aufsichtsratszugehörigkeit.' 
 
   § 15 Abs. 2 der Satzung wird aufgehoben. § 15 
   Abs. 3 und Abs. 4 werden zu § 15 Abs. 2 und 
   Abs. 3. 
 
   Die vorstehende Vergütungsregelung wird mit 
   Eintragung der Satzungsänderung in das 
   Handelsregister wirksam und gilt rückwirkend ab 
   Beginn des laufenden Geschäftsjahrs 2017. 
9. *Änderung von § 10 Abs. 1 der Satzung 
   (Zusammensetzung des Aufsichtsrats)* 
 
   Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der 
   Gesellschaft besteht der Aufsichtsrat derzeit 
   aus der Mindestzahl von drei Mitgliedern. Der 
   Aufsichtsrat ist daher nur dann beschlussfähig, 
   wenn alle Mitglieder des Aufsichtsrats an der 
   Abstimmung teilnehmen. Um zu gewährleisten, 
   dass der Aufsichtsrat in Zukunft auch für den 
   Fall ununterbrochen beschlussfähig bleibt, dass 
   ein Mitglied des Aufsichtsrats sein Amt 
   vorübergehend oder dauerhaft nicht ausüben 
   können sollte, soll die Zahl der 
   Aufsichtsratsmitglieder auf vier erhöht werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   § 10 Abs. 1 Satz 1 der Satzung wird wie folgt 
   geändert: 
 
    _'Der Aufsichtsrat besteht aus vier 
    Mitgliedern.'_ 
II. Weitere Angaben zur Einberufung 
1. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
   Von den insgesamt ausgegebenen 38.500.000 
   Stückaktien der Gesellschaft, die je ein 
   Stimmrecht gewähren, sind im Zeitpunkt der 
   Einberufung dieser Hauptversammlung 38.500.000 
   Stückaktien teilnahme- und stimmberechtigt. 
   Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der 
   Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen 
   Aktien. 
2. *Teilnahme an der Hauptversammlung und 
   Ausübung des Stimmrechts* 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen 
   Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage 
   eines Nachweises ihres Aktienbesitzes bei der 
   Gesellschaft anmelden. Der Nachweis des 
   Aktienbesitzes muss sich auf den Beginn (0.00 
   Uhr) des 11. Mai 2017 (Nachweisstichtag) 
   beziehen. Der Nachweis des Aktienbesitzes 
   bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in 
   deutscher oder englischer Sprache abgefasst 
   sein. Die Anmeldung und der Nachweis des 
   Aktienbesitzes müssen der Gesellschaft bis 
   spätestens zum Ablauf (24.00 Uhr) des 25. Mai 
   2017 zugehen, und zwar bei folgender für die 
   Gesellschaft empfangsberechtigten Stelle: 
 
   *Nemetschek SE* 
   *c/o UniCredit Bank AG* 
   *CBS51GM* 
   *80311 München* 
   *Telefax: 089/5400-2519* 
 
   *E-Mail: hauptversammlungen@unicredit.de* 
 
   Aktionäre, die an der Hauptversammlung 
   teilnehmen möchten, werden gebeten, ihre 
   depotführende Bank möglichst frühzeitig zu 
   benachrichtigen, damit diese die Anmeldung und 
   den Nachweis des Aktienbesitzes an die 
   Anmeldestelle übermittelt, die die 
   Eintrittskarten für die Hauptversammlung 
   ausstellt. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer 
   den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an 
   der Hauptversammlung bzw. zur Ausübung des 
   Stimmrechts erbracht hat. Das bedeutet, dass 
   Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem 
   Nachweisstichtag erworben haben, nicht an der 
   Hauptversammlung teilnehmen können. Aktionäre, 
   die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag 
   veräußern oder sonst übertragen, sind - 
   bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des 
   Nachweises des Anteilsbesitzes - im Verhältnis 
   zur Gesellschaft gleichwohl zur Teilnahme an 
   der Hauptversammlung und zur Ausübung ihres 
   Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag 
   hat keine Auswirkungen auf die (vollständige 
   oder teilweise) Veräußerbarkeit bzw. 
   Übertragbarkeit der Aktien. Für die 
   Dividendenberechtigung hat der 
   Nachweisstichtag keine Bedeutung. 
3. *Stimmrechtsvertretung* 
 
   Wir weisen darauf hin, dass das Stimmrecht 
   durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein 
   Kreditinstitut oder eine Vereinigung von 
   Aktionären, ausgeübt werden kann. Die 
   Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
   Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
   Gesellschaft bedürfen der Textform. § 135 AktG 
   bleibt unberührt. Bei der Bevollmächtigung von 
   Kreditinstituten, Vereinigungen von Aktionären 
   oder anderen der in § 135 AktG 
   gleichgestellten Institutionen oder Personen 
   sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, 
   die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu 
   erfragen sind. 
 
   Daneben bieten wir unseren Aktionären an, von 
   der Gesellschaft benannte weisungsgebundene 
   Stimmrechtsvertreter bereits vor der 
   Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die 
   Vollmachten sind in Textform zu erteilen. 
   Sollen die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, so 
   muss der Aktionär diesen in jedem Fall 
   Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht 
   ausgeübt werden soll. Die von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter sind 
   verpflichtet, nach Maßgabe der ihnen 
   erteilten Weisungen abzustimmen. Sie sind auch 
   bei erteilter Vollmacht nur zur 
   Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine 
   ausdrückliche Weisung zu den einzelnen 
   Tagesordnungspunkten vorliegt. Diejenigen 
   Aktionäre, die von dieser Möglichkeit Gebrauch 
   machen und den von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen 
   möchten, werden gebeten, hierzu das 
   Vollmachtsformular zu verwenden, das den 
   Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte 
   zugesandt wird. 
 
   Im Vorfeld der Hauptversammlung an die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in 
   Textform erteilte Vollmachten und Weisungen 
   müssen der Gesellschaft unter der unter Ziffer 
   6 genannten Adresse bzw. der dort genannten 
   E-Mail-Adresse oder Telefaxnummer zugehen. Zur 
   organisatorischen Erleichterung wird bei 
   Bevollmächtigung der von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter um 
   Übermittlung der Vollmachten und 
   Weisungen nach Möglichkeit bis zum 30. Mai 
   2017 gebeten. 
 
   Vollmachts-/Weisungsformulare stellen wir 
   unseren Aktionären auch im Internet unter 
   www.nemetschek.com/HV2017 zur Verfügung; die 
   Formulare können zudem unter der unter Ziffer 
   6 angegebenen Adresse bei der Gesellschaft 
   kostenlos angefordert werden. 
4. *Ausliegende Unterlagen* 
 
   Folgende Unterlagen sind ab dem Tag der 
   Einberufung im Internet unter 
   www.nemetschek.com/HV2017 veröffentlicht: 
 
   Zu Punkt 1 der Tagesordnung 
 
   - Der Jahresabschluss der Nemetschek SE, der 
     Konzernabschluss, die Lageberichte der 
     Nemetschek SE und des Konzerns; 
   - der erläuternde Bericht des Vorstands zu 
     den Angaben nach den § 289 Abs. 4 und § 
     315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches; 
   - der Bericht des Aufsichtsrats. 
 
   Zu Punkt 2 der Tagesordnung 
 
   - Der Vorschlag des Vorstands für die 
     Verwendung des Bilanzgewinns des 
     Geschäftsjahres 2016. 
 
   Von der Einberufung der Hauptversammlung an 
   liegen die vorgenannten Unterlagen zudem in 
   den Geschäftsräumen der Gesellschaft, 
   Konrad-Zuse-Platz 1, 81829 München, zur 
   Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Die 
   vorgenannten Unterlagen werden auch in der 
   Hauptversammlung selbst ausliegen. Auf 
   Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und 
   kostenlos eine Abschrift der vorgenannten 
   Unterlagen erteilt. 
5. *Hinweise zu Ergänzungsanträgen gemäß 
   Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 
   AktG* 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den 
   zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den 
   anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (das 
   entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können 
   verlangen, dass Gegenstände auf die 
   Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht 
   werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
   Begründung oder eine Beschlussvorlage 
   beiliegen. 
 
   Das Verlangen muss dem Vorstand der 
   Gesellschaft bis zum Ablauf (24.00 Uhr) des 1. 
   Mai 2017 schriftlich oder in elektronischer 
   Form gemäß §§ 126 Abs. 3, 126a BGB (z.B. 
   per E-Mail unter Hinzufügung des Namens des 
   Antragstellers mit qualifizierter 
   elektronischer Signatur) unter der folgenden 
   Adresse zugegangen sein: 
 
   Vorstand der NEMETSCHEK SE 
   Konrad-Zuse-Platz 1 
   81829 München 
 
   E-Mail: hauptversammlung@nemetschek.com 
 
   Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung 
   werden - soweit sie nicht bereits mit der 
   Einberufung bekannt gemacht wurden - 
   unverzüglich nach Zugang des Verlangens im 
   Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen 
   Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei 
   denen davon ausgegangen werden kann, dass sie 
   die Information in der gesamten Europäischen 
   Union verbreiten. Sie werden außerdem 
   unter www.nemetschek.com/HV2017 
   veröffentlicht. 
6. *Weisungen, Anfragen, Anträge und 
   Wahlvorschläge von Aktionären* 
 
   Jeder Aktionär hat das Recht, in der 
   Hauptversammlung gemäß § 126 AktG einen 
   Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand 
   und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten 
   Tagesordnungspunkt zu stellen und/oder einen 
   Wahlvorschlag gemäß § 127 AktG zu machen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2017 09:02 ET (13:02 GMT)

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