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Dow Jones News
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DGAP-HV: windeln.de SE: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: windeln.de SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.06.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: windeln.de SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
windeln.de SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
02.06.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2017-04-21 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
windeln.de SE München - Wertpapier-Kennnummer WNDL11 - 
- ISIN DE000WNDL110 - 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein 
zu der 
 
ordentlichen Hauptversammlung 
der windeln.de SE 
 
am *Freitag, den 2. Juni 2017, um 10:00 Uhr,* 
 
im Konferenzzentrum München der Hanns-Seidel-Stiftung 
e.V., Lazarettstraße 33, 80636 München. 
 
*Tagesordnung* 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
   des gebilligten Konzernabschlusses der windeln.de 
   SE, des Lageberichtes und des Konzernlageberichtes 
   mit den erläuternden Berichten zu den Angaben nach 
   §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
   Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung 
   vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss der windeln.de SE und 
   den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss 
   ist damit festgestellt. Eine Feststellung durch die 
   Hauptversammlung entfällt somit. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die Ernst 
   & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   München, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 
   sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische 
   Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das 
   Geschäftsjahr 2017 zu bestellen. 
5. *Nachwahl zum Aufsichtsrat* 
 
   Herr David Reis hat sein Mandat niedergelegt und ist 
   mit Wirkung zum Ablauf des 31. August 2016 aus dem 
   Aufsichtsrat der windeln.de SE ausgeschieden. 
   Aufgrund der Mandatsniederlegung ist von der 
   Hauptversammlung ein Aufsichtsratsmitglied als 
   Nachfolger für Herrn Reis zu wählen. Die Wahl soll 
   für den Rest der Amtszeit von Herrn Reis erfolgen. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß Art. 40 Abs. 
   2 und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des 
   Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der 
   Europäischen Gesellschaft (SE-VO), § 17 Abs. 1 
   SE-Ausführungsgesetz (SEAG), § 21 
   SE-Beteiligungsgesetz (SEBG) in Verbindung mit § 8 
   Abs. 1 der Satzung der windeln.de SE und § 20.1 der 
   Vereinbarung zwischen dem Besonderen 
   Verhandlungsgremium der Arbeitnehmer der windeln.de 
   AG und ihrer Tochtergesellschaften und der 
   windeln.de AG über die Beteiligung der Arbeitnehmer 
   in der windeln.de SE vom 22. Februar 2016 aus sechs 
   von der Hauptversammlung ohne Bindung an 
   Wahlvorschläge zu wählenden Mitgliedern zusammen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
    Herrn Tomasz Czechowicz, CEO und Managing 
    Partner von MCI Capital S.A. und Private 
    Equity Managers S.A., wohnhaft in Warschau, 
    Polen, mit Wirkung ab Beendigung dieser 
    Hauptversammlung bis zur Beendigung der 
    Hauptversammlung, die über die Entlastung 
    für das Geschäftsjahr 2017 beschließt, 
    längstens jedoch für fünf Jahre, zum 
    Mitglied des Aufsichtsrats der windeln.de 
    SE zu wählen. 
 
   Der Wahlvorschlag an die Hauptversammlung stützt 
   sich auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses 
   des Aufsichtsrats und berücksichtigt die 
   Anforderungen des Deutschen Corporate Governance 
   Kodex sowie die vom Aufsichtsrat für seine 
   Zusammensetzung beschlossenen Ziele. Der 
   Aufsichtsrat hat sich bei Herrn Czechowicz 
   versichert, dass er den zu erwartenden Zeitaufwand 
   für die Erfüllung seines Mandats erbringen kann. 
 
   Herr Czechowicz ist nicht Mitglied in anderen 
   gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten. 
 
   Er ist allerdings Mitglied in folgenden 
   vergleichbaren, gesetzlich zu bildenden 
   ausländischen Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen: 
 
   * ABC Data S.A., Warschau/Polen (Mitglied 
     des Aufsichtsrats) 
   * ATM S.A., Warschau/Polen (Mitglied des 
     Aufsichtsrats) 
   * eCard S.A., Warschau/Polen (Mitglied des 
     Aufsichtsrats) 
   * Dotpay S.A., Krakau/Polen (Mitglied des 
     Aufsichtsrats) 
   * FRISCO S.A., Warschau/Polen (Mitglied des 
     Aufsichtsrats) 
   * Mobiltek S.A., Krakau/Polen (Mitglied des 
     Aufsichtsrats) 
   * INDEKS BILGISAYAR SISTEMLERI MUHENDISLIK 
     SANAYI VE TICARET A.S., Istanbul/Türkei 
     (Mitglied des Board of Directors) 
   * Tatilbudur Seyahat Acenteligi ve Turizm 
     A.S., Istanbul/Türkei (Mitglied des Board 
     of Directors) 
 
   Darüber hinaus ist Herr Czechowicz Mitglied in 
   folgenden freiwillig gebildeten ausländischen 
   Kontrollgremien: 
 
   * FRISCO PL Sp. z.o.o. Warschau/Polen, ein 
     Tochterunternehmen der FRISCO S.A., 
     Warschau/Polen (Mitglied des 
     Aufsichtsrats) 
   * MORELE.NET Sp. z.o.o. Kraukau/Polen 
     (Mitglied des Aufsichtsrats) 
   * EuroKoncept Sp. z.o.o., Krakau/Polen, eine 
     Tochtergesellschaft der Mobiltek S.A., 
     Krakau/Polen (Vorsitzender des 
     Aufsichtsrats) 
   * RentPlanet Sp. z.o.o. Warschau/Polen 
     (Mitglied des Aufsichtsrats) 
 
   Angaben zu den persönlichen und geschäftlichen 
   Beziehungen von Herrn Czechowicz zum Unternehmen, 
   den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlichen 
   an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, die nach 
   Einschätzung des Aufsichtsrats für einen objektiv 
   urteilenden Aktionär für seine Wahlentscheidung 
   maßgeblich sind: 
 
   Herr Czechowicz ist CEO und Managing Partner des 
   Venture Capital und Private Equity Unternehmens MCI 
   Capital Group (MCI Capital S.A. und Private Equity 
   Managers S.A.). Er ist in einen von der Private 
   Equity Managers S.A. (via MCI Capital TFI S.A.) 
   gemanagten Fonds, MCI.PrivateVentures FIZ, 
   investiert, welcher derzeit rund 16,87 % der Aktien 
   der windeln.de SE hält. Die von dem Fonds 
   MCI.PrivateVentures FIZ gehaltenen windeln.de-Aktien 
   werden Herrn Czechowicz für die Zwecke der 
   Transparenzpflichten der §§ 21, 22 
   Wertpapierhandelsgesetz aufgrund der Fondsstruktur 
   anteilig (und zwar derzeit in Höhe von rund 10,04 %) 
   zugerechnet. 
 
   Weitere Angaben zur Person und zum Werdegang von 
   Herrn Czechowicz können seinem Lebenslauf entnommen 
   werden, der auf der Internetseite der Gesellschaft 
   unter 
 
   http://corporate.windeln.de/ 
 
   unter der Rubrik 'Investor Relations', 
   'Hauptversammlung' abrufbar ist. 
6. Beschlussfassung über die teilweise Aufhebung der 
   Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten (Long 
   Term Incentive Programm 2015) sowie über die 
   teilweise Aufhebung des Bedingten Kapitals 2015/II 
   und über die Erteilung einer neuen Ermächtigung zur 
   Gewährung von Bezugsrechten (Long Term Incentive 
   Programm 2017), die Schaffung eines neuen Bedingten 
   Kapitals 2017 und entsprechende Satzungsänderungen 
 
   Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 21. 
   April 2015 unter Tagesordnungspunkt 7 ein 
   Aktienoptionsprogramm (Long Term Incentive Programm 
   2015) beschlossen, um den Mitgliedern des Vorstands 
   und Arbeitnehmern der Gesellschaft sowie Mitgliedern 
   der Geschäftsführungen von mit der Gesellschaft im 
   Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen bis 
   zu 1.999.451 Bezugsrechte auf bis zu 1.999.451 auf 
   den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft 
   einräumen zu können. Zur Bedienung der Bezugsrechte 
   wurde ein bedingtes Kapital in Höhe von bis zu EUR 
   1.999.451,00 (Bedingtes Kapital 2015/II, nunmehr 
   nach formwechselnder Umwandlung in die SE im 
   Handelsregister als Bedingtes Kapital 2016/II 
   bezeichnet) geschaffen. Unter dem Long Term 
   Incentive Programm 2015 wurden insgesamt 555.206 
   Bezugsrechte ausgegeben, weitere Bezugsrechte sollen 
   aus dem Programm 2015 nicht ausgegeben werden. Es 
   ist daher beabsichtigt, die Ermächtigung zur Ausgabe 
   von Bezugsrechten aus dem Long Term Incentive 
   Programm 2015 (soweit noch nicht ausgenutzt) 
   aufzuheben und das Bedingte Kapital 2015/II in § 4 
   Abs. 4 der Satzung entsprechend auf EUR 555.206,00 
   zu reduzieren. 
 
   Des Weiteren ist beabsichtigt, ein neues 
   Aktienoptionsprogramm der Gesellschaft zu 
   beschließen, um Mitgliedern des Vorstands und 
   ausgewählten Führungskräften der Gesellschaft sowie 
   Mitgliedern der Geschäftsführung und ausgewählten 
   Führungskräften von mit der Gesellschaft verbundenen 
   Unternehmen auch in Zukunft Bezugsrechte auf Aktien 
   der Gesellschaft einräumen zu können (Long Term 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 21, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: windeln.de SE: Bekanntmachung der -2-

Incentive Programm 2017). Das neue Programm dient 
   dazu, die Programmteilnehmer durch eine variable 
   Vergütungskomponente mit langfristiger Anreizwirkung 
   zielgerichtet zu incentivieren und gleichzeitig an 
   den Konzern zu binden. Es sieht anspruchsvolle und 
   auf einer mehrjährigen Bemessungsgrundlage 
   basierende Erfolgsziele vor und steht damit im 
   Einklang mit den rechtlichen Anforderungen des 
   Aktiengesetzes und den Empfehlungen des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex. 
 
   Das zur Durchführung des Long Term Incentive 
   Programm 2017 vorgesehene neue bedingte Kapital und 
   der damit verbundene Bezugsrechtsausschluss der 
   Aktionäre der Gesellschaft sind auf maximal 4,56 % 
   des derzeitigen Grundkapitals beschränkt. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie 
   folgt zu beschließen: 
 
   a) *Teilweise Aufhebung der bestehenden 
      Ermächtigung zur Gewährung von 
      Bezugsrechten (Long Term Incentive 
      Programm 2015) und teilweise Aufhebung 
      des bestehenden Bedingten Kapitals 
      2015/II sowie entsprechende 
      Satzungsänderung* 
   aa) Die von der Hauptversammlung am 21. 
       April 2015 unter Tagesordnungspunkt 7 
       beschlossene Ermächtigung zur Gewährung 
       von Bezugsrechten an Mitglieder des 
       Vorstands und Arbeitnehmer der 
       Gesellschaft sowie an Mitglieder der 
       Geschäftsführung von mit der 
       Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG 
       verbundenen Unternehmen (*'Long Term 
       Incentive Programm 2015'*) wird in Höhe 
       der unter dieser Ermächtigung noch nicht 
       ausgegebenen 1.444.245 Bezugsrechte 
       aufgehoben. 
   bb) Das von der Hauptversammlung am 21. 
       April 2015 unter Tagesordnungspunkt 7 
       zur Bedienung der Bezugsrechte aus dem 
       Long Term Incentive Programm 2015 
       beschlossene Bedingte Kapital 2015/II in 
       § 4 Abs. 4 der Satzung in Höhe von bis 
       zu EUR 1.999.451,00 wird um EUR 
       1.444.245,00 auf bis zu EUR 555.206,00 
       reduziert. 
 
       § 4 Abs. 4 der Satzung (Bedingtes 
       Kapital 2015/II) wird geändert und wie 
       folgt neu gefasst: 
 
       'Das Grundkapital der Gesellschaft ist 
       um bis zu EUR 555.206,00 (in Worten: 
       Euro fünfhundertfünfundfünfzigtausend 
       zweihundertsechs) durch Ausgabe von bis 
       zu 555.206 neuen, auf den Inhaber 
       lautenden Stückaktien bedingt erhöht 
       (*Bedingtes Kapital 2015/II*). 
 
       Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
       insoweit durchgeführt, wie gemäß 
       dem Long Term Incentive Programm 2015 
       nach Maßgabe des Beschlusses der 
       Hauptversammlung vom 21. April 2015 
       Bezugsrechte ausgegeben wurden oder 
       werden, die Inhaber der Bezugsrechte von 
       ihrem Ausübungsrecht Gebrauch machen und 
       soweit nicht andere Erfüllungsformen 
       (z.B. Bedienung mit eigenen Aktien) 
       eingesetzt werden, wobei für die 
       Gewährung und Abwicklung von 
       Bezugsrechten an Mitglieder des 
       Vorstands ausschließlich der 
       Aufsichtsrat zuständig ist. 
 
       Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
       Geschäftsjahres an, für das zum 
       Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein 
       Beschluss der Hauptversammlung über die 
       Verwendung des Bilanzgewinns gefasst 
       worden ist, am Gewinn teil.' 
   b) *Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten 
      auf Aktien der Gesellschaft (Long Term 
      Incentive Programm 2017)* 
 
      Der Vorstand und - bezüglich der Mitglieder 
      des Vorstands der Gesellschaft - der 
      Aufsichtsrat werden ermächtigt, bis zum Ablauf 
      des 01. Juni 2021 ('*Ermächtigungszeitraum*') 
      bis zu 1.200.000 Bezugsrechte auf insgesamt 
      bis zu 1.200.000 auf den Inhaber lautende 
      Stückaktien der Gesellschaft nach Maßgabe 
      der folgenden Bedingungen an Mitglieder des 
      Vorstands und ausgewählte Führungskräfte der 
      Gesellschaft sowie Mitglieder der 
      Geschäftsführungen und ausgewählte 
      Führungskräfte von mit der Gesellschaft im 
      Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen 
      Unternehmen auszugeben ('*Long Term lncentive 
      Programm 2017*'). 
 
      Die Eckpunkte für die Ausgabe der Bezugsrechte 
      unter dem Long Term Incentive Programm 2017 
      werden wie folgt festgelegt: 
 
      (1) _Kreis der Bezugsberechtigten und 
          Aufteilung der Bezugsrechte_ 
 
          Bezugsrechte dürfen ausschließlich 
          ausgegeben werden an Mitglieder des 
          Vorstands und ausgewählte 
          Führungskräfte der Gesellschaft sowie 
          an Mitglieder der Geschäftsführung und 
          ausgewählte Führungskräfte von mit der 
          Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. 
          AktG verbundenen Unternehmen. 
 
          Der genaue Kreis der Bezugsberechtigten 
          sowie der Umfang der ihnen jeweils zu 
          gewährenden Bezugsrechte werden durch 
          den Vorstand und - bezüglich der 
          Mitglieder des Vorstands der 
          Gesellschaft - durch den Aufsichtsrat 
          festgelegt. 
 
          Das Gesamtvolumen der Bezugsrechte 
          verteilt sich auf die berechtigten 
          Personengruppen wie folgt: 
 
          * Mitglieder des Vorstands der 
            Gesellschaft erhalten höchstens 
            insgesamt bis zu 450.000 
            Bezugsrechte; 
          * Mitglieder der Geschäftsführung 
            verbundener Unternehmen erhalten 
            höchstens insgesamt bis zu 150.000 
            Bezugsrechte; 
          * Führungskräfte der Gesellschaft und 
            verbundener Unternehmen erhalten 
            höchstens insgesamt bis zu 600.000 
            Bezugsrechte. 
 
          Die Bezugsberechtigten erhalten stets 
          nur Bezugsrechte als Angehörige einer 
          Personengruppe; Doppelbezüge sind nicht 
          zulässig. 
 
          Die Bezugsberechtigten müssen zum 
          Zeitpunkt der Gewährung der 
          Bezugsrechte in einem fortdauernden und 
          ungekündigten Arbeits- oder 
          Dienstverhältnis mit der Gesellschaft 
          oder einem mit ihr verbundenen 
          Unternehmen stehen. Mitglieder des 
          Vorstands der Gesellschaft und 
          Mitglieder der Geschäftsführung 
          verbundener Unternehmen müssen als 
          solche bestellt sein und ein Widerruf 
          der Bestellung oder ein Rücktritt darf 
          nicht erfolgt sein. 
 
          Soweit gewährte Bezugsrechte aufgrund 
          (i) des Ausscheidens des 
          Bezugsberechtigten aus dem Arbeits- 
          oder Dienstverhältnis mit der 
          Gesellschaft oder einem verbundenen 
          Unternehmen, (ii) der Beendigung des 
          Amts als Vorstandsmitglied der 
          Gesellschaft oder als Mitglied der 
          Geschäftsführung eines verbundenen 
          Unternehmens, (iii) einer 
          unwiderruflichen Freistellung des 
          Bezugsberechtigten, (iv) des Ruhens des 
          Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses des 
          Bezugsberechtigten ohne 
          Entgeltfortzahlung, (v) des Eingreifens 
          einer Malus-Regelung oder der 
          Verfehlung individueller Leistungsziele 
          durch den Bezugsberechtigten oder (vi) 
          des Absinkens der Beteiligung der 
          Gesellschaft am betreffenden 
          verbundenen Unternehmen auf 50 % oder 
          weniger innerhalb des 
          Ermächtigungszeitraums verfallen, darf 
          eine entsprechende Anzahl von 
          Bezugsrechten an Bezugsberechtigte 
          derselben Personengruppe zusätzlich 
          ausgegeben werden. 
      (2) _Gewährung der Bezugsrechte 
          (Erwerbszeiträume) und Vesting_ 
 
          Die Gewährung der Bezugsrechte erfolgt 
          in jährlichen Tranchen jeweils am 
          fünfzehnten Kalendertag nach 
          Veröffentlichung des Jahresabschlusses. 
 
          Der Tag, an dem eine Gewährung von 
          Bezugsrechten erfolgt, wird nachfolgend 
          als der '*Ausgabetag*' bezeichnet. 
 
          Bezugsberechtigten, die erstmals einen 
          Arbeits- oder Dienstvertrag 
          (einschließlich Vorstands- bzw. 
          Geschäftsführeranstellungsvertrag) mit 
          der Gesellschaft oder einem verbundenen 
          Unternehmen abschließen, können 
          auch bei Abschluss des Arbeits- oder 
          Dienstvertrages Zusagen auf die spätere 
          Gewährung von Bezugsrechten zum 
          nächsten Ausgabetag gemacht werden. 
 
          Die gewährten Bezugsrechte werden in 
          Raten über den Zeitraum von vier Jahren 
          erdient und sind - vorbehaltlich der 
          weiteren Ausübungsvoraussetzungen 
          (nachfolgend Ziffer (4) bis (6)) - 
          gemäß dem folgenden Zeitplan 
          ausübbar ('*Vesting*'), wobei der 
          Zeitraum von sechs Monaten nach dem 
          Ausgabetag die '*Cliff Period*' ist: 
 
          * 1/48 der Bezugsrechte für jeden 
            vollen Monat ab dem Beginn des 
            Kalenderjahres, in das der 
            Ausgabetag fällt, bis zum Ablauf 
            der Cliff Period; 
          * 1/48 für jeden vollen Monat nach 
            Ablauf der Cliff Period. 
 
          Die Programmbedingungen können auch 
          vorsehen, dass Bruchteile von erdienten 
          Bezugsrechten nicht entschädigungslos 
          verfallen, sondern vorgetragen werden 
          in die nächste Vesting Periode oder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 21, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

eine andere Form von Entschädigung, 
          auch in Geld, geleistet wird. 
 
          Der Vorstand und - bezüglich der 
          Mitglieder des Vorstands der 
          Gesellschaft - der Aufsichtsrat können 
          weitere Fälle bestimmen, in denen das 
          Vesting endet und bereits erdiente 
          und/oder noch nicht erdiente 
          Bezugsrechte entschädigungslos 
          verfallen. Hierzu gehören insbesondere 
          die unwiderrufliche Freistellung des 
          Bezugsberechtigten, das Ruhen des 
          Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses des 
          Bezugsberechtigten ohne 
          Entgeltfortzahlung oder Fälle des 
          Betriebs- oder Betriebsteilübergangs. 
      (3) _Inhalt der Bezugsrechte_ 
 
          Jedes Bezugsrecht berechtigt zum Bezug 
          einer auf den Inhaber lautenden 
          Stückaktie der Gesellschaft gegen 
          Zahlung des nachstehend unter Ziffer 
          (4) bestimmten Ausübungspreises. 
 
          Die Programmbedingungen können 
          vorsehen, dass die Gesellschaft zur 
          Bedienung der Bezugsrechte wahlweise 
          den Berechtigten statt neuer Aktien aus 
          bedingtem Kapital eigene Aktien 
          gewähren kann oder die Bezugsrechte 
          ganz oder teilweise durch Geldzahlung 
          erfüllen kann. Der Erwerb eigener 
          Aktien zur alternativen Erfüllung des 
          Bezugsrechts muss den gesetzlichen 
          Vorgaben entsprechen; eine Ermächtigung 
          zum Erwerb eigener Aktien ist durch 
          diesen Beschluss nicht erteilt. 
      (4) _Ausübungspreis_ 
 
          Der Ausübungspreis zu dem eine 
          Stückaktie bei Ausübung eines 
          Bezugsrechts erworben werden kann, 
          entspricht 100 % des durchschnittlichen 
          Schlusskurses der Aktie der 
          Gesellschaft im Xetra-Handel (oder 
          einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
          an der Frankfurter Wertpapierbörse an 
          den fünf dem Ausgabetag vorangehenden 
          Börsenhandelstagen. 
      (5) _Erfolgsziele_ 
 
          Voraussetzung für die Ausübung von 
          Bezugsrechten ist jeweils das Erreichen 
          der nachfolgenden Erfolgsziele. Die 
          Erfolgsziele 'Umsatzwachstum' und 
          'Ertrag/Profitabilität' werden jeweils 
          gleich gewichtet, d.h. 50 % der 
          gewährten Bezugsrechte richten sich 
          nach dem Erfolgsziel 'Umsatzwachstum' 
          und 50 % nach dem Erfolgsziel 
          'Ertrag-/Profitabilität.' 
 
          * Erfolgsziel 'Umsatzwachstum' 
            Das Erfolgsziel 'Umsatzwachstum' 
            ist erreicht, wenn die 
            durchschnittliche jährliche 
            Wachstumsrate (_compound annual 
            growth rate, CAGR_) des Umsatzes 
            des windeln.de Konzerns im 
            Referenzzeitraum mindestens 10 % 
            beträgt. Der '*Referenzzeitraum'* 
            sind die Geschäftsjahre beginnend 
            mit dem Geschäftsjahr, das dem Jahr 
            vorangeht, in das der Ausgabetag 
            fällt und endend mit dem 
            Geschäftsjahr, das dem Jahr 
            vorangeht in dem die Wartezeit 
            abläuft. 
 
            (Beispiel: Wenn (unterstellt) 
            Ausgabetag der 10.04.2018 ist, ist 
            für das Erfolgsziel 
            'Umsatzwachstum' die CAGR der 
            Geschäftsjahre 2017-2021 
            maßgeblich.) 
          * Erfolgsziel 'Ertrag/Profitabilität' 
            Um die langfristige Profitabilität 
            zu stärken, wird neben dem 
            Erfolgsziel Umsatzwachstum ein 
            weiteres Erfolgsziel in Bezug auf 
            den Ertrag bzw. die Profitabilität 
            festgelegt. Das Erfolgsziel 
            'Ertrag/Profitabilität' ist 
            erreicht, wenn entweder (i) die 
            adjustierte EBIT-Marge des 
            windeln.de Konzerns des letzten 
            Jahres des Referenzzeitraums 
            mindestens um 8 %-Punkte gegenüber 
            dem ersten Jahr des 
            Referenzzeitraums gestiegen ist, 
            oder (ii) das adjustierte EBIT des 
            letzten Jahres des 
            Referenzzeitraums den Break-Even 
            (d.h. mind. EUR 0) erreicht hat. 
 
            (Beispiel: Wenn (unterstellt) 
            Ausgabetag der 10.04.2018 ist, muss 
            für das Erreichen des Erfolgsziels 
            'Ertrag/Profitabilität' entweder 
            (i) die adjustierte EBIT-Marge des 
            Geschäftsjahres 2021 gegenüber dem 
            Geschäftsjahr 2017 um mind. 8 % 
            gestiegen sein oder (ii) im letzten 
            Jahr des jeweiligen 
            Referenzzeitraums zumindest 
            Break-Even erreicht worden sein.) 
 
            Der windeln.de Konzern umfasst die 
            Gesellschaft und die zum jeweils 
            maßgeblichen Zeitpunkt in 
            ihren Konzernabschluss einbezogenen 
            Tochter- und 
            Beteiligungsunternehmen. 
 
            Sollten die Erfolgsziele nicht bei 
            Ablauf der Wartezeit erreicht sein, 
            verfallen die jeweils ausgegebenen 
            Bezugsrechte vollständig und 
            entschädigungslos. 
      (6) _Wartezeit für die erstmalige Ausübung, 
          Ausübungszeiträume und 
          Ausübungssperrfristen_ 
 
          Die Wartezeit für die erstmalige 
          Ausübung der Bezugsrechte beträgt vier 
          Jahre ab dem Ausgabetag des jeweiligen 
          Bezugsrechts. Nach Ablauf der 
          Wartezeit, können sämtliche 
          Bezugsrechte, wenn diese erdient sind 
          (Vesting) und die entsprechenden 
          Erfolgsziele gemäß Ziffer (5) 
          erreicht sind, innerhalb der 
          Ausübungszeiträume und außerhalb 
          etwaiger Ausübungssperrfristen bis zu 
          einem Verfall der Bezugsrechte 
          (nachfolgend Ziffer (8)) ausgeübt 
          werden. 
 
          Die Bezugsrechte können jeweils 
          innerhalb von sechs Wochen nach der 
          Bekanntgabe der Ergebnisse des 
          jeweiligen Geschäftsjahres ausgeübt 
          werden (Ausübungszeitraum). 
 
          Im Übrigen sind die 
          Einschränkungen zu beachten, die aus 
          den allgemeinen Rechtsvorschriften, 
          insbesondere der 
          Marktmissbrauchsverordnung und dem 
          Wertpapierhandelsgesetz, folgen. 
 
          Der Vorstand und - bezüglich der 
          Mitglieder des Vorstands der 
          Gesellschaft - der Aufsichtsrat können 
          nach pflichtgemäßem Ermessen 
          Ausübungssperrfristen festlegen, um die 
          Gefahren von verbotenem Insiderhandel 
          zu vermindern. Im Falle der Festlegung 
          von Ausübungssperrfristen kann der 
          Vorstand und - bezüglich der Mitglieder 
          des Vorstands der Gesellschaft - der 
          Aufsichtsrat den Ausübungszeitraum 
          verlängern. 
      (7) _Anpassung bei Kapital- und anderen 
          Strukturmaßnahmen_ 
 
          Der Vorstand und - bezüglich der 
          Mitglieder des Vorstands der 
          Gesellschaft - der Aufsichtsrat sind 
          ermächtigt, die Bezugsberechtigten in 
          den folgenden Fällen wirtschaftlich 
          gleichzustellen: 
 
          * bei einer Kapitalerhöhung aus 
            Gesellschaftsmitteln mit Ausgabe 
            neuer Aktien; 
          * bei einer Verringerung der 
            Aktienzahl durch Zusammenlegung von 
            Aktien (Aktienzusammenlegung) oder 
            einer Erhöhung der Aktienzahl ohne 
            gleichzeitige Erhöhung des 
            Grundkapitals (Aktiensplitt); 
          * bei einer Kapitalherabsetzung durch 
            Einziehung von Aktien der 
            Gesellschaft oder 
          * bei mit den vorstehenden 
            vergleichbaren Kapital- oder 
            sonstigen Strukturmaßnahmen. 
 
          Die wirtschaftliche Gleichstellung soll 
          möglichst durch die Anpassung der Zahl 
          von Bezugsrechten erfolgen. Im Falle 
          einer Anpassung darf der Ausübungspreis 
          den geringsten Ausgabebetrag im Sinne 
          von § 9 Abs. 1 AktG nicht 
          unterschreiten. 
 
          Sofern eine Anpassung gemäß den 
          vorstehenden Regelungen die Ausgabe von 
          Bruchteilen von Aktien notwendig machen 
          würde, werden derartige Bruchteile bei 
          der Ausübung des Bezugsrechts nicht 
          gewährt. Ein Barausgleich findet 
          ebenfalls nicht statt. 
      (8) _Keine Übertragbarkeit und Verfall 
          von Bezugsrechten_ 
 
          Die Bezugsrechte können nur im Erbfall 
          oder mit vorheriger schriftlicher 
          Zustimmung des Vorstands bzw. - soweit 
          Mitglieder des Vorstands betroffen sind 
          - des Aufsichtsrats übertragen werden. 
 
          Bezugsrechte können nur innerhalb von 
          26 Monaten nach Ablauf der Wartezeit 
          (der 'Verfallszeitpunkt') ausgeübt 
          werden. Bezugsrechte, die nicht 
          innerhalb der Ausübungszeiträume vor 
          dem Verfallszeitpunkt ausgeübt wurden, 
          verfallen entschädigungslos. 
      (9) _Regelung weiterer Einzelheiten_ 
 
          Der Vorstand und - bezüglich der 
          Mitglieder des Vorstands - der 
          Aufsichtsrat werden ermächtigt, die 
          weiteren Einzelheiten über die Ausgabe 
          von Aktien aus dem Bedingten Kapital 
          2017 (unten, Buchstabe c)) und die 
          weiteren Bedingungen des Long Term 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 21, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

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