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DGAP-HV: TOM TAILOR Holding SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.05.2017 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: TOM TAILOR Holding SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
TOM TAILOR Holding SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 31.05.2017 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2017-04-21 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
TOM TAILOR Holding SE Hamburg ISIN DE000A0STST2/WKN A0STST 
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionäre zu der 
 
am Mittwoch, den 31. Mai 2017, um 11:00 Uhr (MESZ), 
 
in der Handwerkskammer Hamburg, Holstenwall 12, 20355 
Hamburg, stattfindenden 
 
ordentlichen Hauptversammlung 
 
ein. 
 
I. 
Tagesordnung 
1.  Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
    des gebilligten Konzernabschlusses der TOM TAILOR 
    Holding AG für das Geschäftsjahr 2016 sowie des 
    Lageberichts für die TOM TAILOR Holding AG 
    einschließlich des erläuternden Berichts des 
    Vorstands zu den Angaben nach § 289 Absatz 4 des 
    Handelsgesetzbuchs, des Konzernlageberichts für den 
    TOM TAILOR Konzern einschließlich des 
    erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben 
    nach § 315 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs, und des 
    Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
    2016 
 
    Die vorgenannten Unterlagen sind der 
    Hauptversammlung zugänglich zu machen. Sie werden 
    in der Hauptversammlung vom Vorstand und - soweit 
    dies den Bericht des Aufsichtsrats betrifft - vom 
    Vorsitzenden des Aufsichtsrats erläutert. 
    Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
    diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung 
    vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und den 
    Konzernabschluss am 27. März 2017 bereits gebilligt 
    hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. 
 
    Die genannten Unterlagen stehen vom Zeitpunkt der 
    Einberufung der Hauptversammlung an auf der 
    Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    http://www.tom-tailor-group.com 
 
    unter dem Menüpunkt 'Investor Relations', 
    'Hauptversammlung' zur Einsichtnahme und zum 
    Download zur Verfügung. Auf Verlangen wird jedem 
    Aktionär von der Gesellschaft unverzüglich und 
    kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen 
    zugesandt. Diese Unterlagen werden auch in der 
    Hauptversammlung zugänglich sein. 
2.  *Beschlussfassung über die Entlastung der 
    Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
    2016* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
    Vorstands für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu 
    erteilen. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der 
    Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
    2016* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung 
    zu erteilen. 
4.  *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
    2017* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
    Prüfungs- und Finanzausschusses vor, die Ebner 
    Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
    Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg zum 
    Abschlussprüfer, zum Konzernabschlussprüfer und zum 
    Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von 
    Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2017 
    zu wählen. 
5.  *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
    Genehmigten Kapitals 2017 zur Bar- und/oder 
    Sachkapitalerhöhung mit der Möglichkeit zum 
    Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge, 
    Sacheinlagen und erleichterten 
    Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Absatz 3 Satz 4 
    AktG und entsprechende Satzungsänderung* 
 
    Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 3. 
    Juni 2015 beschlossene und in § 6 Absatz (9) der 
    Satzung enthaltene Ermächtigung des Vorstands, das 
    Grundkapital der Gesellschaft bis zum 2. Juni 2020 
    mit Zustimmung des Aufsichtsrats zu erhöhen 
    (Genehmigtes Kapital 2015), wurde in Höhe von EUR 
    2.602.713 ausgenutzt und besteht damit noch in 
    einem Restbetrag von EUR 2.602.713 fort. Die 
    Ermächtigung des Vorstands für einen erleichterten 
    Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Absatz 3 Satz 4 
    AktG wurde zur Durchführung der am 12. Dezember 
    2016 im Handelsregister eingetragenen 
    Barkapitalerhöhung um EUR 2.602.713 vollständig 
    ausgenutzt. Um dem Vorstand auch künftig die 
    Möglichkeit zu erhalten, schnell und flexibel die 
    Eigenkapitalbasis der Gesellschaft zu stärken und 
    einen erleichterten Bezugsrechtsausschluss 
    durchzuführen, soll ein neues Genehmigtes Kapital 
    2017 geschaffen werden. Die bestehenden Genehmigten 
    Kapitalia 2013 I und 2015 bleiben unverändert 
    bestehen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie 
    folgt zu beschließen: 
 
    a) Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
       2017 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, das 
       Grundkapital der Gesellschaft bis zum 30. 
       Mai 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       durch Ausgabe neuer, auf den Namen 
       lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlage, ganz oder in Teilbeträgen, 
       einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 
       EUR 4.449.500 zu erhöhen (Genehmigtes 
       Kapital 2017). Die neuen Aktien sind 
       grundsätzlich den Aktionären zum Bezug 
       (auch im Wege des mittelbaren Bezugs 
       gemäß § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG) 
       anzubieten. 
 
       Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in 
       folgenden Fällen ganz oder teilweise 
       auszuschließen: 
 
       (i)   um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
             auszunehmen; 
       (ii)  bei Kapitalerhöhungen gegen 
             Sacheinlagen zur Gewährung von 
             Aktien zum Zweck des Erwerbs von 
             Unternehmen, Unternehmensteilen, 
             Beteiligungen an Unternehmen oder 
             anderen Vermögensgegenständen oder 
             Rechten; 
       (iii) bei Barkapitalerhöhungen, wenn der 
             Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
             Börsenpreis der bereits 
             börsennotierten Aktien nicht 
             wesentlich unterschreitet und die 
             unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 
             AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 
             10 % des Grundkapitals nicht 
             überschreiten, und zwar weder im 
             Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
             im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
             Ermächtigung. Auf diese Begrenzung 
             auf 10 % des Grundkapitals sind 
             Aktien anzurechnen, die (a) 
             während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts in direkter und 
             entsprechender Anwendung des § 186 
             Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
             oder veräußert werden oder 
             die (b) zur Bedienung von 
             Schuldverschreibungen und/oder 
             Genussrechten mit Wandlungs- 
             und/oder Optionsrechten oder 
             Wandlungs- und/oder 
             Optionspflichten ausgegeben werden 
             oder ausgegeben werden können, 
             sofern diese Finanzinstrumente 
             nach dem Wirksamwerden dieser 
             Ermächtigung in entsprechender 
             Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 
             4 AktG unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts ausgegeben werden; 
       (iv)  bei Barkapitalerhöhungen, soweit 
             es erforderlich ist, Inhabern der 
             von der Gesellschaft oder von 
             Konzerngesellschaften, an denen 
             die Gesellschaft unmittelbar oder 
             mittelbar mehrheitlich beteiligt 
             ist, begebenen 
             Schuldverschreibungen oder 
             Genussrechten mit Wandlungs- 
             und/oder Optionsrechten bzw. 
             Wandlungs- oder Optionspflichten 
             ein Bezugsrecht auf neue Aktien 
             der Gesellschaft in dem Umfang zu 
             gewähren, wie es ihnen nach 
             Ausübung des Options- oder 
             Wandlungsrechts oder der Erfüllung 
             der Options- oder Wandlungspflicht 
             oder nach Ausübung einer 
             Ersetzungsbefugnis der 
             Gesellschaft als Aktionär zustehen 
             würde. 
 
       Die vorstehenden Ermächtigungen zum 
       Bezugsrechtsausschluss bei 
       Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlage sind insgesamt auf einen 
       Betrag, der 20 % des Grundkapitals nicht 
       überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt 
       des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
       noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
       Ermächtigung, beschränkt. Auf die 
       vorgenannte 20 %-Grenze sind darüber 
       hinaus auch eigene Aktien anzurechnen, die 
       während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts 
       veräußert werden, sowie diejenigen 
       Aktien, die zur Bedienung von 
       Finanzinstrumenten mit Wandlungs- und/oder 
       Optionsrechten oder Wandlungs- und/oder 

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April 21, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

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